Takeover Bids | 6 November 2015 17:10


Befreiung; <DE0006851603>



Zielgesellschaft: Saint-Gobain Oberland AG ; Bieter: Horizon Holdings III

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.10.2015 über die
Befreiung gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug
auf die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach

Mit Bescheid vom 20.10.2015 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die
Horizon Holdings III SAS (‘Antragstellerin zu 1)’), Horizon Holdings II SAS
(‘Antragstellerin zu 2)’), Horizon Holdings I SAS (‘Antragstellerin zu
3)’), Horizon Holdings SAS (‘Antragstellerin zu 4)’), Horizon Intermediate
Holdings S.C.A. (‘Antragstellerin zu 5)’), Horizon UP S.a r.l.
(‘Antragstellerin zu 6)’), Horizon Parent Holdings S.à r.l.
(‘Antragstellerin zu 7)’), AP VIII Horizon Holdings L.P. (‘Antragstellerin
zu 8)’), AP VIII Horizon Holdings Ltd. (‘Antragstellerin zu 9)’), AIF VIlI
Euro Leverage, L.P. (‘Antragstellerin zu 10)’), Apollo Advisors VIlI (EH),
L.P. (‘Antragstellerin zu 11)’), Apollo Advisors VIlI (EH-GP), Ltd.
(‘Antragstellerin zu 12)’), APH Holdings, L.P. (‘Antragstellerin zu 13)’),
Apollo Principal Holdings III GP, Ltd. (‘Antragstellerin zu 14)’), APO
Asset Co., LLC (‘Antragstellerin zu 15)’), Apollo Management VIII, L.P.
(‘Antragstellerin zu 16)’), AIF VIII Management, LLC (‘Antragstellerin zu
17)’), Apollo Management, L.P. (‘Antragstellerin zu 18)’), Apollo
Management GP, LLC (‘Antragstellerin zu 19)’), Apollo Management Holdings,
L.P. (‘Antragstellerin zu 20)’), Apollo Management Holdings GP, LLC
(‘Antragstellerin zu 21)’), APO Corp. (‘Antragstellerin zu 22)’), Apollo
Global Management, LLC (‘Antragstellerin zu 23)’), AGM Management, LLC
(‘Antragstellerin zu 24)’) und BRH Holdings GP, Ltd. (‘Antragstellerin zu
25)’ und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 24) die
‘Antragstellerinnen’) gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG die Kontrollerlangung an der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft,
Bad Wurzach zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Angebot an
die Aktionäre der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft abzugeben,
befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden jeweils für den Fall, dass sie im
Zusammenhang mit dem Vollzug des am 30.09.2015 abgeschlossenen
Kaufvertrags über den Erwerb verschiedener, von der Compagnie de
Saint-Gobain, Courbevoie, Frankreich, unmittelbar bzw. mittelbar
gehaltener Gesellschaften die Kontrolle über die Saint-Gobain Oberland
Aktiengesellschaft, Bad Wurzach, erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

2. Der Bescheid ergeht mit der Auflage, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
31.12.2015 Folgendes nachzuweisen: Vollzug des Kaufvertrags gemäß
Ziffer 1 dieses Tenors.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

I.

Gegenstand der Anträge ist der geplante Erwerb des Geschäftsbereichs
Spezialglasverpackungen (‘Verallia-Geschäft’) der Compagnie de Saint-Gobain
mit Sitz in Courbevoie, Frankreich, und der hierdurch eintretende
mittelbare Kontrollerwerb über die Saint-Gobain Oberland
Aktiengesellschaft, Bad Wurzach (‘SG Oberland AG’).


1.

Zielgesellschaft ist die SG Oberland AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Bad Wurzach, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Ulm unter der Handelsregisternummer HRB 610192. Das
Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 26.000.000,00 ist in
1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 26,00 eingeteilt. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0006851603 zum Handel im regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Im Geschäftsjahr 2014
erzielte die Zielgesellschaft Umsätze in Höhe von rund EUR 394 Mio. und ein
Jahresergebnis in Höhe von rund EUR – 57,5 Mio. Die Bilanzsumme der
Zielgesellschaft betrug zum 31.12.2014 rund EUR 332,3 Mio. Im
konsolidierten Zwischenabschluss des Konzerns der Zielgesellschaft zum
30.06.2015 hat diese Umsatzerlöse in Höhe von rund EUR 242,7 Mio. und ein
operatives Ergebnis von rund EUR 15,5 Mio. ausgewiesen. Die Bilanzsumme zum
30.06.2015 betrug rund EUR 444,7 Mio.

2.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine französische société
par actions simplifiée. Die Antragstellerin zu 1) wird von sämtlichen
weiteren Antragstellerinnen beherrscht.

3.

Die Saint-Gobain Emballage S.A. ist eine französische société anonyme mit
Sitz in 18 avenue d’Alsace, 92400 Courbevoie, Frankreich (‘SG-S.A.’). Sie
hält derzeit 966.683 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht rund 96,67 %
des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) und ist damit
deren Hauptaktionärin. Die SG Emballage ist ihrerseits ein 100%-iges
Tochterunternehmen der Compagnie de Saint-Gobain S.A., einer französischen
société anonyme mit Sitz in Courbevoie, Frankreich (‘SG-H’). Die Aktien der
SG-H sind unter der ISIN FR0000125007 an der NYSE EURONEXT gelistet.

Der Buchwert der Beteiligung der SG-S.A. an der Zielgesellschaft beträgt
zum 31.12.2014 EUR 119.576.306,00. Das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der
SG-S.A. beträgt zum 31.12.2014, unter Abzug von Rechnungsabgrenzungsposten
in Höhe von EUR 7.230.734,00, EUR 909.357.772,00.

Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat die SG-S.A. bestätigt, dass sich der
Buchwert ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft seit dem 31.12.2014
nicht verändert hat. In dem Schreiben vom 14.10.2015 bestätigt die SG-S.A.
außerdem, dass sich das im Jahresabschluss der SG-S.A. ausgewiesene
Aktivvermögen bis zum 14.10.2015 nicht wesentlich verringert hat.
Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sich das
buchmäßige Aktivvermögen der SG-S.A. zwischenzeitlich erheblich verringert
hat, liegen nicht vor. Insbesondere hat die SG-H keine entsprechende Ad
hoc-Mitteilungen oder Finanzberichte veröffentlicht. Im Geschäftsjahr 2014
erzielte die SG-S.A. Umsätze in Höhe von rund EUR 677,8 Mio. und einen
Jahresgewinn in Höhe von rund EUR 93,3 Mio. Die Bilanzsumme der SG-S.A.
betrug zum 31.12.2014 rund EUR 916.6 Mio. Unter Zugrundelegung des
Schlusskurses (XETRA) für Aktien der Zielgesellschaft am 19.10.2015 in Höhe
von EUR 390,00 betrug der Marktwert der Beteiligung der SG-S.A. an der
Zielgesellschaft rund EUR 390 Mio.

4.

Zum Erwerb des Verallia-Geschäfts hat die Antragstellerin zu 1) am
30.09.2015 einen Kaufvertrag mit der SG-H und verschiedenen ihrer
Tochterunternehmen abgeschlossen (‘SPA’). Im Einzelnen wird die
Antragstellerin zu 1) danach Geschäftsanteile an der SG-S.A., der
Saint-Gobain Vidros S.A., der Saint-Gobain Vicasa S.A. und der Obale
erwerben. Die von der Antragstellerin zu 1) mit dem SPA gekauften Anteile
an der SG-S.A. repräsentieren fast das gesamte Grundkapital und Stimmrechte
der SG-S.A. Die Parteien des SPA haben vereinbart, dass der Kauf der
vorgenannten Geschäftsanteile als einheitliches Geschäft betrachtet werden
soll und SG-H und ihre Tochterunternehmen nicht einzeln an die
Antragstellerin zu 1) verkaufen dürfen. Das SPA soll am 29.10.2015
vollzogen werden. Die SG-H schätzt den Unternehmenswert des gesamten
Verallia-Geschäfts in ihrem Zwischenbericht zum 30.06.2015 auf rund EUR 2,9
Mrd. Nach dem Zwischenbericht der SG-H zum 30.06.2015 erwirtschafteten die
das Verallia-Geschäft bildenden vorgenannten Gesellschaften im ersten
Halbjahr 2015 einen Umsatz in Höhe von rund EUR 1,19 Mrd. und ein
operatives Ergebnis in Höhe von EUR 130 Mio. Die Bilanzsumme betrug rund
2,3 Mrd.

5.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 haben die Antragstellerinnen beantragt, sie
im Hinblick auf deren mittelbaren Kontrollerwerb an der SG Oberland AG von
der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der
Kontrolle über die SG Oberland AG zu veröffentlichen, sowie von den
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, gemäß §
37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu
befreien.

II.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

1.

Die Anträge sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2
WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst mit Vollzug des Verallia-Geschäfts zu
erwartenden Kontrollerlangung gestellt. Über die Anträge konnte auch vor
dem Kontrollerwerb der Antragstellerinnen entschieden werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs.
14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der
ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl.
Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl. 2013,
§ 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend
gegeben. So hat die Antragstellerin zu 1) das SPA bereits abgeschlossen.
Mit Vollzug des SPA erwirbt die Antragstellerin zu 1) daher das
Verallia-Geschäft und wird damit auch die Kontrolle über die SG Oberland AG
erwerben. Dieser Kontrollerwerb würde sich dann in den die Antragstellerin
zu 1) beherrschenden, übrigen Antragstellerinnen fortsetzen.

2.

Die Anträge sind begründet. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9
Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 2.
Alt. WpÜG.

2.1

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung setzt
voraus, dass der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im
Wege der Erlangung der Kontrolle über die Gesellschaft im Sinne von § 9
Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erlangt. Möglich ist ein solcher
mittelbarer Kontrollerwerb, wenn der Antragsteller die Mehrheit der
Stimmrechte an der Gesellschaft erwirbt, so dass diese zu seiner
Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall
werden dem Antragsteller die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in
der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.

Vorliegend würde die Antragstellerin zu 1) mit Vollzug des SPA 99,99 % der
Stimmrechte in der SG-S.A. erwerben. Gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB würde diese daher zu einem Tochterunternehmen
der Antragstellerin zu 1). Mit Vollzug des SPA würden der Antragstellerin
zu 1) daher Stimmrechte aus 966.683 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht
rund 97% der Stimmrechte), die von der SG-S.A. unmittelbar gehalten werden,
gem. § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet. Mit Vollzug des SPA würde die Antragstellerin
zu 1) daher die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Da es
sich bei der Antragstellerin zu 1) um ein (mittelbares) Tochterunternehmen
aller übrigen Antragstellerinnen handelt, gilt entsprechendes auch für die
übrigen Antragstellerinnen.

2.2

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation.

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller auch dann
befreiungswürdig, wenn der Buchwert der Beteiligung, den die
Zielgesellschaft bei der vom Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft
(hier: SG-S.A.) hat, weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der
unmittelbar erworbenen Gesellschaft beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem
Fall im Rahmen einer typisierten Betrachtung davon aus, dass die
Zielgesellschaft – anders als die Gesellschaft, an der der Bieter die
unmittelbare Kontrolle erworben hat – regelmäßig nicht das eigentliche Ziel
des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert
der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der die
Bieterin die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,
bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das
Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,
konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82). Als buchmäßiges
Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den Buchstaben A und B
bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das Anlage- und
Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C bezeichneten
Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen. Der Buchwert der
Beteiligung der SG-S.A. an der Zielgesellschaft beträgt zum 31.12.2014 EUR
119.576.306,00. Das gesamte buchmäßige Aktivvermögen der SG-S.A. beträgt
zum 31.12.2014, unter Abzug von Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von EUR
7.230.734,00, EUR 909.357.772,00. Der Buchwert der Zielgesellschaft
entspricht somit rund 13,15% des buchmäßigen Aktivvermögens der SG-S.A. zum
31.12.2014.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als
Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen des Antragstellers i.S.v. § 2
Abs. 6 WpÜG wird und der Antragsteller deshalb die mittelbare Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangt (Versteegen, in: Kölner Kommentar WpÜG, §
37 Anh. – § 9 AngebVO Rn. 53). Anhaltspunkte dafür, dass sich das
buchwertmäßige Aktivvermögen der SG-S.A. und der maßgebliche Buchwert der
(mittelbaren) Beteiligung an der Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem
31.12.2014 bis zum (geplanten) Vollzug des SPA am 29.10.2015 verändern
wird, bestehen jedoch nicht. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat die SG-S.A.
bestätigt, dass sich der Buchwert ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft
seit dem 31.12.2014 nicht verändert hat. In dem Schreiben vom 14.10.2015
bestätigt die SG-S.A. außerdem, dass sich das im Jahresabschluss der
SG-S.A. ausgewiesene Aktivvermögen bis zum 14.10.2015 nicht wesentlich
verringert hat. Zudem liegen keine auf eine erhebliche Veränderung des
Aktivvermögens der SG-S.A. deutenden Veröffentlichungen der ebenfalls
börsennotierten SG-H vor.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung liegen danach
vor.

2.3

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Rahmen der danach erforderlichen
Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus sonstigen Umständen
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Antragsteller darauf ankam, gerade
auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt
der Buchwert die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der
Zielgesellschaft nicht zutreffend wider (Strunk/Salomon/Holst in:
Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im
Übernahmerecht S. 42). Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht
ersichtlich.

Zwar spricht das Verhältnis weiterer Unternehmenskennzahlen für eine etwas
höhere wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft im Verhältnis zur
SG-S.A. Das Verhältnis des Umsatzes SG-S.A./Zielgesellschaft beträgt rund
58%, das Verhältnis der Bilanzsummen rund 36%. Allerdings darf vorliegend
der Erwerb der SG-S.A. nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr stellt
der Erwerb der SG-S.A. aus der Sicht der Antragstellerinnen nur einen Teil
einer größeren Gesamttransaktion, nämlich des Erwerbs des
Verallia-Geschäfts, dar. Im Verhältnis zu dieser Gesamttransaktion ist die
Bedeutung der Zielgesellschaft vergleichsweise gering. Nach dem
Halbjahresfinanzbericht der SG-H erwirtschaftete die das Verallia-Geschäft
bildenden vorgenannten Gesellschaften im ersten Halbjahr 2015 einen Umsatz
in Höhe von EUR 1,19 Mrd. und ein operatives Ergebnis in Höhe von EUR 130
Mio. Die Bilanzsumme betrug EUR 2,3 Mrd. Dem stehen laut konsolidierten
Zwischenabschluss des Konzerns der Zielgesellschaft zum 30.06.2015
Umsatzerlöse in Höhe von EUR 242,7 Mio. (rund 20% des gesamten
Verallia-Geschäfts), ein operatives Ergebnis von EUR 15,5 Mio. (rund 11,92%
des gesamten Verallia-Geschäfts) und eine Bilanzsumme von EUR 444,7 Mio.
gegenüber (rund 19,3% des gesamten Verallia-Geschäfts).

Die relativ geringe Bedeutung der Zielgesellschaft im Rahmen der
Gesamttransaktion spiegelt sich auch in der Bewertung der Zielgesellschaft
durch den Kapitalmarkt wider. Die SG-H schätzt den Unternehmenswert des
gesamten Verallia-Geschäfts auf rund EUR 2,9 Mrd. Die Marktkapitalisierung
der Zielgesellschaft am 16.10.2015 betrug laut Schlusskurs im XETRA-Handel
EUR 390 Mio. Dies entspricht rund 13% des Unternehmenswerts des gesamten
Verallia-Geschäfts. Vor diesem Hintergrund ist daher von einem geringen
wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft
auszugehen.

Anhaltpunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der
Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens
dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist
ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen zu folgern,
denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung
in Teilen antizipiert.

3.

Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 2. des Tenors dieses
Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflage ist geeignet und
erforderlich.

Die Auflage soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht in die
Lage versetzen, zu überwachen, ob die Antragstellerinnen die Kontrolle über
die Zielgesellschaft tatsächlich im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts
erlangten. Nur in diesem Fall ist eine Befreiung der Antragstellerinnen von
den mit dem Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft verbundenen Pflichten
sachlich gerechtfertigt.

Da es sich lediglich um eine Nachweispflicht handelt, ist sie auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Gründe warum die Antragstellerinnen nach
Vollzug des SPA an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert sein könnten,
sind nicht ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflage kann die Befreiung gemäß § 49 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

6. November 2015

Horizon Holdings III SAS, Paris, Frankreich

Ende der WpÜG-Meldung

06.11.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart