AGM Announcements | 16 July 2010 16:49


ADM Hamburg Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


ADM Hamburg Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ADM Hamburg Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.07.2010 16:49

ADM Hamburg Aktiengesellschaft

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900
ISIN: DE 0007269003

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre der ADM Hamburg Aktiengesellschaft (die ‘ Gesellschaft ‘) werden hierdurch zu der am Freitag, den 27. August 2010, um 9.30 Uhr MESZ, im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der ADM Hamburg Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009 sowie des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der ADM Hamburg Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB im zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl zum Aufsichtsrat

Der gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Anteilseignervertretern und einem von den Arbeitnehmern zu wählenden Arbeitnehmervertreter zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Herr Joseph Daniel Taets, gewähltes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31.Dezember 2009 niedergelegt. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist somit unter die gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl gesunken. Zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit hat das Amtsgericht Hamburg auf Antrag des Vorstands mit Beschluss vom 19. Februar 2010 Herrn Brent Arthur Fenton gemäß § 104 AktG anstelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Joseph Daniel Taets zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Das Aufsichtsratsamt aufgrund der gerichtlichen Bestellung endet mit der Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, als Anteilseignervertreter

Herrn Brent Arthur Fenton,
Agrarökonom und Kaufmann, Begnins, Schweiz

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Herr Brent Arthur Fenton hat die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Alfred C. Toepfer International GmbH, Hamburg, Deutschland

[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Intrade Holding GmbH, Hamburg, Deutschland

[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Alfred C. Toepfer International BV, Rotterdam, Niederlande

[●] Member of the Board of Directors, ADM Szamotuly Sp. z o.o., Szamotuly, Polen

[●] Mitglied des Aufsichtsrates, Intrade-Toepfer US Holdings Inc, USA

5. Beschlussfassung zur Anpassung der Satzung an das ARUG

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) wurden die Fristenregelungen für die Hauptversammlung in § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 AktG (Einberufung, Anmeldung und Nachweis der Teilnahmeberechtigung) geändert. Nun soll die Satzung der Gesellschaft gemäß den unter Buchstaben a) bis c) folgenden Beschlussvorschlägen ihrem Wortlaut nach an die gesetzlichen Vorschriften angepasst werden. Das ARUG hat auch die gesetzliche Formvorschrift in § 134 Abs. 3 AktG für den Fall der Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Die Satzung der Gesellschaft soll gemäß dem unter Buchstabe d) folgenden Beschlussvorschlag auch an diese Änderungen angepasst werden.

[Nach § 118 Abs. 1 AktG, der ebenfalls durch das ARUG in das Aktiengesetz eingefügt wurde, kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und alle oder einzelne Aktionärsrechte auf elektronischem Wege ausüben können (sog. Online-Teilnahme). Auch sieht § 118 Abs. 2 AktG nun ausdrücklich die Möglichkeit vor, in der Satzung eine Regelung hinsichtlich der ortsfremden Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Weg (sog. Briefwahl) vorzusehen. Von beiden Bestimmungen soll Gebrauch gemacht werden, um eine Flexibilisierung des Abstimmungsverfahrens und einen zusätzlichen Service für die Aktionäre zu ermöglichen. Dafür soll die Satzung gemäß dem nachfolgenden Beschlussvorschlag unter Buchstabe e) dahingehend geändert werden, dass dem Vorstand die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der Online-Teilnahme und der Briefwahl zukommt.]

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) § 17 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(4) Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung. Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben.’

b) § 18 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(2) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’

c) § 18 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(3) Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zudem durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’

d) § 18 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB); in der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.’

e) § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

‘(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Unabhängig davon kann der Vorstand den Aktionären die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben (Briefwahl). Die vom Vorstand zu diesen Verfahren getroffenen näheren Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’

6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer der ADM Hamburg Aktiengesellschaft für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu wählen.

Vorlagen an die Aktionäre

Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,

ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Nippoldstraße 117, 21107 Hamburg

zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124a AktG im Internet unter

http://www.oelag.de/index.php3?hid=0023

zugänglich.

Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 748.800 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 748.800 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit 748.800.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse spätestens am siebten Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also spätestens am 20. August 2010, 24.00 Uhr MESZ.

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilbesitzes auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, also den 6. August 2010, 0.00 Uhr MESZ (der ‘Nachweisstichtag’) , durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Er muss der Gesellschaft ebenfalls unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen, also spätestens am 20. August 2010, 24.00 Uhr MESZ.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die vorbezeichnete Anmeldung und der vorbezeichnete Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 20. August 2010, 24.00 Uhr MESZ bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen (die ‘ Anmeldeadresse ‘):

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o PR im Turm HV-Service AG,
Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim
Telefax-Nr.: (0621) 71 77 213

E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären kombinierte Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts.

Stimmrechtsvertretung

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person, ausüben lassen. Auch bei der Bevollmächtigung sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dieses Formular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter [http://www.oelag.de/index.php3?hid=0023] abgerufen werden. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder auf elektronischem Wege sind die nachfolgend angegebenen Adressen zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.

Für die Übermittlung der vorbezeichneten Bevollmächtigungsnachweise ist folgende Anschrift oder Telefax-Nr. oder Internetadresse zu verwenden:

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213

Elektronisch:  www.hv-vollmachten.de

Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachtserteilung und die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren Änderung können unter Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform erfolgen. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären den Service an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Johan Schwarzmayr in der Hauptversammlung vertreten lassen zu können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von Ihnen erteilten Weisungen aus. Er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, kann der Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) unter ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail, der das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 26. August 2010, 24.00 Uhr bei unter der nachfolgend genannten Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden.

Für die vorbezeichnete Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zu verwenden:

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213

E-Mail: oelag@oelag.de

Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 27. Juli 2010, 24.00 Uhr MESZ unter folgender Adresse in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen.

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o PR im Turm HV-Service AG,
Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§§ 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG).

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterbreiten (§ 127 AktG). Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter folgender Internetadresse

http://www.oelag.de/index.php3?hid=00235

im Internet zugänglich machen, sofern sie spätestens am 12. August 2010, 24.00 Uhr MESZ schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter nachfolgend angegebener Adresse eingehen:

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o PR im Turm HV-Service AG,
Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim
Telefax-Nr.: (0621) 71 77 213

E-Mail: oelag@oelag.de

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.

Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Hinweis auf unsere Internetseite

Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen unter der Internetadresse

http://www.oelag.de/index.php3?hid=0023

zur Verfügung.

Hamburg, im Juli 2010

ADM Hamburg Aktiengesellschaft

– Der Aufsichtsrat –

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621/70 99 07.