va-Q-tec AG
Würzburg
Geschäftsbericht 2016
va-Q-tec AG
Karl-Ferdinand-Braun-Str. 7
D-97080 Würzburg
Tel: +49 (0)931 35 942 -0
www.va-Q-tec.com
Korrigierte und aktualisierte Erklärung von Vorstand
und Aufsichtsrat der va-Q-tec AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG
Die va-Q-tec AG entsprach mit Ausnahme der nachfolgend erklärten
Abweichungen bis zum 15. Februar 2017 und vom 16. Februar bis 23.
April 2017 den vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen
der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in
der Fassung vom 5. Mai 2015:
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Ziffer 3.8 Abs. 2 und 3: "Schließt die Gesellschaft für den
Vorstand eine D&O-Versicherung ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens
10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der
festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.
In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender
Selbstbehalt vereinbart werden."
Abweichung und Begründung:
Bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde kein Selbstbehalt
vereinbart. va-Q-tec wird einen Ziffer 3.8 entsprechenden Selbstbehalt
für Aufsichtsratsmitglieder zeitnah in die D&O Versicherung aufnehmen.
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| ― |
Ziffer 4.2.5 Abs. 3 und 4: "Ferner sollen im Vergütungsbericht
für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, für
jedes Vorstandsmitglied dargestellt werden:
| ― |
die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich
der Nebenleistungen, bei variablen Vergütungsteilen ergänzt um die
erreichbare Maximal- und Minimalvergütung,
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| ― |
der Zufluss für das Berichtsjahr aus Fixvergütung, kurzfristiger
variabler Vergütung und langfristiger variabler Vergütung mit Differenzierung
nach den jeweiligen Bezugsjahren,
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| ― |
bei der Altersversorgung und sonstigen Versorgungsleistungen
der Versorgungsaufwand im bzw. für das Berichtsjahr.
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Für diese Informationen sollen die als Anlage beigefügten Mustertabellen
verwandt werden."
Abweichung und Begründung: Die Offenlegung der Vorstandsvergütung
erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung
des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. Mai
2016. Danach unterbleibt in Übereinstimmung mit § 286 Abs. 5 Satz
1 HGB die Angabe der individualisierten Vorstandsvergütung in den
Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft, die für die Geschäftsjahre
2016-2020 (einschließlich) aufzustellen sind. Die Gesellschaft veröffentlicht
nach Maßgabe von § 315 Abs. 2 Nummer 4 HGB einen Vergütungsbericht
im Konzernlagebericht des Geschäftsberichts.
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| ― |
Ziffer 5.4.6 Abs. 1: "Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt.
Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat
sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt
werden."
Abweichung und Begründung: Bei der Vergütung des
Aufsichtsrats sollen sowohl der Vorsitz und der stellvertretene Vorsitz
als auch der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt
werden. Stellvertretener Vorsitz des Aufsichtsrates und Vorsitz der
Ausschüsse werden bisher bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
nicht gesondert berücksichtigt.
Die derzeitige Aufsichtsratsvergütung entspricht dem Hauptversammlungsbeschluss
vom 26. Juni 2015.Eine angepasste und kodex-konforme Vergütung dieser
Aufgaben soll von der Hauptversammlung am 19. Juni 2017 beschlossen
werden.
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| ― |
Ziffer 5.4.6 Abs. 3: "Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
soll im Anhang oder im Lagebericht individualisiert, aufgegliedert
nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an
die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten
Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs-
und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert angegeben werden."
Abweichung und Begründung: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
ist in der Vergangenheit nicht individualisiert angegeben worden.
Die Gesellschaft hat die Angabe bisher nicht für notwendig erachtet,
da die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zum Marktstandard
als moderat eingeschätzt wird. Darüber hinaus wurde das Vergütungssystem
der Aufsichtsratsmitglieder (Standardvergütung, Vergütung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, Vergütung von Sondersitzungen der Ausschüsse) in
öffentlich zugänglichen Dokumenten, insbesondere im Börsenprospekt
des Jahres 2016, detailliert beschrieben. Daraus lässt sich die Größenordnung
der individuellen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ableiten.
Die Vergütung von persönlich erbrachten Beratungsleistungen ist in
den Veröffentlichungen (Prospekt, Halbjahresbericht) angegeben. Um
mit dem DCGK im Einklang zu sein, soll die Vergütung des Aufsichtsrats
jedoch erstmals im Anhang des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2017 individualisiert dargestellt werden.
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| ― |
Ziffer 7.1.2 S. 4: "Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen
nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen
nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein."
Abweichung und Begründung: Der Deutsche Corporate Governance Kodex
empfiehlt, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende,
die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums,
öffentlich zugänglich sein sollen. Die oben genannten Fristen zur
Veröffentlichung des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte wurden
und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt die Gesellschaft
die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten
(Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen von vier Monaten
für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für den Halbjahresfinanzbericht
und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen.
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Die va-Q-tec AG entspricht darüber hinaus mit Ausnahme der nachfolgend
erklärten Abweichungen seit 24. April 2017 den vom Bundesministerium
der Justiz und Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 und
wird ihnen auch künftig mit Ausnahme der nachfolgend erklärten Abweichungen
entsprechen:
| ― |
Ziffer 3.8 Abs. 2 und 3: "Schließt die Gesellschaft für den
Vorstand eine D&O-Versicherung ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens
10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der
festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.
In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender
Selbstbehalt vereinbart werden."
Abweichung und Begründung:
Bei der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde kein Selbstbehalt
vereinbart. va-Q-tec wird einen Ziffer 3.8 entsprechenden Selbstbehalt
für Aufsichtsratsmitglieder zeitnah in die D&O Versicherung aufnehmen.
|
| ― |
Ziffer 4.2.5 Abs. 3 und 4: "Ferner sollen im Vergütungsbericht
für jedes Vorstandsmitglied dargestellt werden:
| ― |
die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich
der Nebenleistungen, bei variablen Vergütungsteilen ergänzt um die
erreichbare Maximal- und Minimalvergütung,
|
| ― |
der Zufluss für das Berichtsjahr aus Fixvergütung, kurzfristiger
variabler Vergütung und langfristiger variabler Vergütung mit Differenzierung
nach den jeweiligen Bezugsjahren,
|
| ― |
bei der Altersversorgung und sonstigen Versorgungsleistungen
der Versorgungsaufwand im bzw. für das Berichtsjahr.
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Für diese Informationen sollen die als Anlage beigefügten Mustertabellen
verwandt werden."
Abweichung und Begründung: Die Offenlegung der Vorstandsvergütung
erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung
des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. Mai
2016. Danach unterbleibt in Übereinstimmung mit § 286 Abs. 5 Satz
1 HGB die Angabe der individualisierten Vorstandsvergütung in den
Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft, die für die Geschäftsjahre
2016-2020 (einschließlich) aufzustellen sind. Die Gesellschaft veröffentlicht
nach Maßgabe von § 315 Abs. 2 Nummer 4 HGB einen Vergütungsbericht
im Konzernlagebericht des Geschäftsberichts.
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| ― |
Ziffer 5.4.6 Abs. 1: "Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt.
Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat
sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt
werden."
Abweichung und Begründung: Bei der Vergütung des
Aufsichtsrats sollen sowohl der Vorsitz und der stellvertretene Vorsitz
als auch der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt
werden. Stellvertretener Vorsitz des Aufsichtsrates und Vorsitz der
Ausschüsse werden bisher bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
nicht gesondert berücksichtigt.
Die derzeitige Aufsichtsratsvergütung entspricht dem Hauptversammlungsbeschluss
vom 26. Juni 2015. Eine angepasste und kodex-konforme Vergütung dieser
Aufgaben soll von der Hauptversammlung am 19. Juni 2017 beschlossen
werden.
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| ― |
Ziffer 5.4.6 Abs. 3: "Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
soll im Anhang oder im Lagebericht individualisiert, aufgegliedert
nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an
die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten
Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs-
und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert angegeben werden."
Abweichung und Begründung: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
ist in der Vergangenheit nicht individualisiert angegeben worden.
Die Gesellschaft hat die Angabe bisher nicht für notwendig erachtet,
da die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zum Marktstandard
als moderat eingeschätzt wird. Darüber hinaus wurde das Vergütungssystem
der Aufsichtsratsmitglieder (Standardvergütung, Vergütung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, Vergütung von Sondersitzungen der Ausschüsse) in
öffentlich zugänglichen Dokumenten, insbesondere im Börsenprospekt
des Jahres 2016, detailliert beschrieben. Daraus lässt sich die Größenordnung
der individuellen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ableiten.
Die Vergütung von persönlich erbrachten Beratungsleistungen ist in
den Veröffentlichungen (Prospekt, Halbjahresbericht) angegeben. Um
mit dem DCGK im Einklang zu sein, soll die Vergütung des Aufsichtsrats
jedoch erstmals im Anhang des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2017 individualisiert dargestellt werden.
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Ziffer 7.1.2 S. 4: "Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden
unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende
des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein."
Abweichung
und Begründung: Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt,
dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen
nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen
binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich
sein sollen. Die oben genannten Fristen zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses,
des Konzernlageberichts und der verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen
wurden und werden teilweise nicht eingehalten, allerdings erfüllt
die Gesellschaft die gesetzlichen sowie in der Börsenordnung für die
Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes
mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) geltenden Veröffentlichungsfristen
von vier Monaten für den Jahresfinanzbericht, von drei Monaten für
den Halbjahresfinanzbericht und von zwei Monaten für die Quartalsmitteilungen.
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Würzburg, 6. Juni 2017
Für den Vorstand
Für den Aufsichtsrat
Dr. Joachim Kuhn
Christopher Hoffmann
Dr. Gerald Hommel
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