VARTA AKTIENGESELLSCHAFT

Ellwangen Jagst

Mitteilung gem. §§264 Abs. 3 HGB; 264b HGB

Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 - 31.12.2018

Gesellschafterbeschluss für VARTA Microbattery GmbH

Die VARTA Aktiengesellschaft mit Sitz in Ellwangen ist die alleinige Gesellschafterin der VARTA Microbattery GmbH mit Sitz in Ellwangen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 725931 (nachfolgend "Gesellschaft"). In dieser Eigenschaft hält die VARTA Aktiengesellschaft unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt, was folgt:

Der von der VARTA Aktiengesellschaft zu erstellende Konzernabschluss, in dem die VARTA Microbattery GmbH und deren Tochterunternehmen einbezogen werden, nach internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS aufgestellt und beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt.

Daraus resultierend wird die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch genommen und auf die Offenlegung sowie Aufstellung des Anhangs und des Lageberichts der VARTA Microbattery GmbH verzichtet.

Die VARTA Aktiengesellschaft ist nach § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet.


Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 - 31.12.2018

Gesellschafterbeschluss für VARTA Storage GmbH

Die VARTA Aktiengesellschaft mit Sitz in Ellwangen ist die alleinige Gesellschafterin der VARTA Storage GmbH mit Sitz in Nördlingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 27028 (nachfolgend "Gesellschaft"). In dieser Eigenschaft hält die VARTA Aktiengesellschaft unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt, was folgt:

Der von der VARTA Aktiengesellschaft zu erstellende Konzernabschluss, in dem die VARTA Storage GmbH und deren Tochterunternehmen einbezogen werden, nach internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS aufgestellt und beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt.

Daraus resultierend wird die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch genommen und auf die Offenlegung sowie Aufstellung des Anhangs und des Lageberichts der VARTA Storage GmbH verzichtet.

Die VARTA Aktiengesellschaft ist nach § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet.