Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft
Bad Wurzach
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft, Bad Wurzach.
Wertpapier-Kenn-Nummer
685 160
(ISIN: DE0006851603)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 18. Mai 2010,
um 10.30 Uhr im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Saint-Gobain
Oberland AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
(HGB) zum 31. Dezember 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist
nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung
an in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße
– 88410 Bad Wurzach, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus,
sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv
zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.
Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und
kostenlos erteilt und zugesandt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
2009 in Höhe von 25.695.215,91 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 24,00 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009, insgesamt 24.000.000,00
EUR, und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 1.695.215,91
EUR.
Die Dividende wird ab dem 19. Mai 2010 ausgezahlt.
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3.
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Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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4.
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Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
für das Geschäftsjahr 2010 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
zu bestellen.
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6.
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Wahl der Mitglieder der Anteilseigner im Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist entsprechend den maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates, nämlich den §§
95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz), zu bilden.
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern,
wovon sechs Mitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglieder der Anteilseigner
folgende Herren zu wählen:
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Dr. Hans-Peter Binder, Bankdirektor i. R., Berg
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne
des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
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Vorsitzender des Aufsichtsrats DIERIG HOLDING AG, Augsburg
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Mitglied des Aufsichtsrats KNORR-BREMSE AG, München
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Mitglied des Aufsichtsrats KNORR-BREMSE SYSTEME FÜR NUTZFAHRZEUGE
GmbH, München
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Mitglied des Aufsichtsrats DEUTSCHE BETEILIGUNGS AG, Frankfurt
am Main
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Mitglied des Aufsichtsrats DEUTSCHE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT
FONDS III GmbH, Frankfurt am Main
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Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrat FABER-CASTELL UNTERNEHMENSVERWALTUNG
GmbH & Co., Stein
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Mitglied des Aufsichtsrats BAUER COMP HOLDING AG, München
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Jérôme Fessard, Dipl.-Ing., Präsident der Saint-Gobain
Emballage SA, Paris
Mitglied folgender in- und ausländischer
Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
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Vorsitzender des Verwaltungsrats SAINT-GOBAIN EMBALLAGE S.A.,
Frankreich
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Mitglied des Verwaltungsrats SAINT-GOBAIN VICASA S.A., Spanien
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Mitglied des Verwaltungsrats SAINT-GOBAIN MONDEGO, Portugal
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Dr. Werner Futter, Rechtsanwalt, Stuttgart
keine
Mitgliedschaft in in- und ausländischen Kontrollgremien
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
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Jean-Dominique Grégoire, Finanzdirektor, Compagnie de
Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, Aachen
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne
des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
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Mitglied des Aufsichtsrats maxit Deutschland GmbH, Breisach
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN AUTOGLAS GmbH, Aachen
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Building Distribution
Deutschland GmbH, Frankfurt am Main
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN GLASS Deutschland
GmbH, Aachen
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Weber GmbH, Ludwigshafen
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Paul Neeteson, Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain
für Mittel- und Nordeuropa, Aachen
Mitglied folgender
in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG:
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Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN AUTOGLAS GmbH,
Aachen
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Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Building Distribution
Deutschland GmbH, Frankfurt am Main
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Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN GLAS Deutschland
GmbH, Aachen
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Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN ISOVER G+A Aktiengesellschaft,
Ludwigshafen
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Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN RIGIPS GmbH, Düsseldorf
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Vorsitzender des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Weber GmbH, Ludwigshafen
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Matthias Zenner, Rechtsanwalt, Chefsyndikus der Compagnie
de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, Aachen
Mitglied folgender in- und ausländischer Kontrollgremien im Sinne
des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN AUTOGLAS GmbH, Aachen
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN Building Distribution
Deutschland GmbH, Frankfurt
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Mitglied des Aufsichtsrats SAINT-GOBAIN ISOVER G+A Aktiengesellschaft,
Ludwigshafen
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Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
nicht gebunden.
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der
Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit, also das Geschäftsjahr 2014, beschließt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl
durchzuführen.
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7.
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Beschlussfassung über Änderung von §§ 11 und 13 der Satzung
zur Anpassung an das ARUG
Am 1. September 2009 ist das
‘Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie’ (ARUG) in Kraft
getreten. Dieses Gesetz beinhaltet u.a. Neuregelungen zum Recht der
Hauptversammlung. Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Neuregelungen
angepasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
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a)
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§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen
Absatz 3 (Vollmacht) ergänzt:
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‘(3)
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Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei
der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung können für die
Erteilung, den Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht Erleichterungen
für die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.’
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b)
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§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen
Absatz 4 (Briefwahl) ergänzt:
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‘(4)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre
ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
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c)
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§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen
Absatz 4 (Bild- und Tonübertragung) ergänzt:
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‘(4)
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Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt
ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und/oder Tonübertragung
der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zulassen.’
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Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch
das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag,
den 27. April 2010, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen
und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung
unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, 11. Mai 2010, 24.00
Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
Saint-Gobain Oberland AG
c/o Deutsche Bank AG
– General
Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt/Main
Telefax: +49 (0)69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen
oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist,
aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen
gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedarf
die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder
Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss.
Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner
kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Saint-Gobain Oberland AG
Public Relations
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Deutschland
Fax +49 (0)7564 18-90255
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird, und steht auch unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv
zum Download zur Verfügung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%)
des Grundkapitals, das entspricht 1.300.000,00 EUR oder 50.000 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, dies entspricht
19.231 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 17.
April 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender
Adresse zugehen:
Vorstand der Saint-Gobain Oberland AG
Oberlandstraße
88410
Bad Wurzach
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.saint-gobain-oberland.de/hv bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrat
und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu
richten an:
Saint-Gobain Oberland AG
Public Relations
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Fax +49 (0)7564 18-90255
E-Mail: hauptversammlung.oberland@saint-gobain.com
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des
Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß
§ 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv
veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 3. Mai
2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben
genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die
übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß
§ 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis
der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des
Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung
kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht
nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs.
3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 12 Abs.2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken
und Näheres dazu bestimmen.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können
auch im Internet unter http://www.saint-gobain-oberland.de/hv eingesehen
werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung
der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge
von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite
der Gesellschaft http://www.saint-gobain-oberland.de/hv zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital
der Gesellschaft von EUR 26.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch
kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 1.000.000.
88410 Bad Wurzach, im April 2010
Saint-Gobain Oberland AG
Der Vorstand
Saint-Gobain Oberland AG
Postfach 1160
88404 Bad Wurzach
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
Telefon +49 (0)75 64
18-0
Telefax +49 (0)75 64 18-600
www.saint-gobain-oberland.de
info.oberland@saint-gobain.com
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