Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
Giengen a.d. Brenz
ISIN DE0007617003
Wertpapierkenn-Nr.
761 700
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
126. ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 21. Juli 2010, 09.00
Uhr,
in den Sitzungssaal der
Vereinigte
Filzfabriken AG, Giengener Weg 66,
89568 Hermaringen-Gerschweiler,
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2009
und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichtes
des Aufsichtsrats und ferner des Berichtes des Vorstandes zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB.
Die genannten Unterlagen können
im Internet unter www.vfg.de und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel. 07322/144-101,
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt
hat.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
Entlastung vor.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
Entlastung vor.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer zu wählen.
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5.
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Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an das
‘
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie’
Das ‘
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie
‘ (ARUG)
ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem
Änderungen des Aktiengesetzes. Daher sollen folgende Bestimmungen
geändert werden:
a.) Änderung von § 11 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 der Satzung wie folgt
neu zu fassen:
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den
Aufsichtsrat nach Giengen, Hermaringen, Fulda oder nach einem vom
Vorstand oder vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Ort, der Sitz einer
deutschen Wertpapierbörse ist, einberufen.
Erfolgt die Einberufung in anderer Weise, so muss die Hauptversammlung
in Giengen stattfinden.
Die Frist für die Einberufung der Hauptversammlung berechnet
sich nach den gesetzlichen Regelungen.’
b.) Änderung von § 12 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 der Satzung wie folgt
neu zu fassen:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in
Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen.
Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 121 Abs. 7 AktG.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). § 135
AktG bleibt unberührt.’
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6.
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Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung
Die Satzung soll um eine Vertretungsregelung für den Fall
ergänzt werden, dass nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft
durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam
mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen,
dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung berechtigt
sein sollen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein.
Die Gesellschaft kann mit den gesetzlichen Einschränkungen
auch durch zwei Prokuristen vertreten werden.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der
Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.’
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
sind gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
nachgewiesen haben, d.h. also auf den Beginn des Mittwoch, den 30.
Juni 2010. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, den Tag der Versammlung
und des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. also bis zum Mittwoch, dem
14. Juli 2010, 24.00 Uhr, über folgende Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG,
c/o Deutsche Bank
– General
Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax-Nr.
069/12012-86045
Bedeutung des Nachweisstichtages:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag
und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten
haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post, per Telefax
oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Postfach 1620
89531 Giengen (Brenz)
Telefax Nummer: 07322/144-102
E-Mail:
info@vfg.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10 AktG, 125 Abs. 5 AktG) oder Vereinigungen
von Aktionären und sonstigen Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen
Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen
sowie die ihnen nach § 135 AktG Gleichgestellten können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; stimmen Sie sich
daher bitte vorher über die Form der Vollmacht ab, wenn Sie diese
bevollmächtigen wollen. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die
vorgenannten und weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für
die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Stimmabgabe nicht.
Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden.
Für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten
die nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären
die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. In diesem Fall kann die Vollmacht in Textform erteilt werden.
Ein entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung
eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist im Internet über die Homepage
der Gesellschaft www.vfg.de abrufbar. Soweit Mitarbeiter der Gesellschaft
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die Mitarbeiter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Formulars bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift
per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens Dienstag, den
20. Juli 2010, 24.00 Uhr eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 AktG).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung
unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu
finden sich auch unter der Internetadresse www.vfg.de.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung und damit bis zum Sonntag, dem 20. Juni
2010, 24.00 Uhr, unter nachfolgend genannter Adresse zugehen:
Per Post:
Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Postfach 1620
89531 Giengen (Brenz)
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren
Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de unter
‘Hinweise gemäß
§ 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’
veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 bzw. Wahlvorschläge gemäß
§ 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von
Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmen Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 Aktiengesetz
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
der Internetadresse www.vfg.de zugänglich machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 06. Juli 2010,
24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem
Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse übersandt
hat.
Gemäß § 127 Aktiengesetz gelten diese Regelungen sinngemäß und
mit den in § 127 Aktiengesetz enthaltenen Einschränkungen für einen
etwaigen Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren
Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de unter
‘Hinweise gemäß
§ 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’
veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht für den
gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren
Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de unter
‘Hinweise gemäß
§ 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’
veröffentlicht.
Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127
AktG bitten wir der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch
an folgende Anschrift zu übersenden:
Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Postfach 1620
89531 Giengen (Brenz)
Telefax Nummer: 07322/144-102
E-Mail:
info@vfg.de
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.vfg.de zugänglich:
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Der Inhalt dieser Einberufung nebst der Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung einschließlich getrennter
Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung
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Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung
kein Beschluss gefasst werden soll
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Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung
der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
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ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme,
so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede
teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien
unterschiedlicher Gattung.
Giengen (Brenz), im Juni 2010
Der Vorstand
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