AGM Announcements | 1 June 2011 15:23
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VITA 34 International AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
§ 1
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| 1.1 |
Die VITA 34 AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 18047, überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (‘UmwG’) auf die VITA 34 International AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 20339 (Verschmelzung durch Aufnahme). |
| 1.2 |
Der Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Bilanz der VITA 34 AG zum 31. Dezember 2010 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. |
| 1.3 |
Die Übernahme des Vermögens der VITA 34 AG durch die VITA 34 International AG erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 (steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von § 2 Abs. 1 Unwandlungssteuergesetz). Von Beginn (0:00 Uhr) des 1. Januar 2011 an gelten alle Handlungen und Geschäfte der VITA 34 AG als für Rechnung der VITA 34 International AG vorgenommen (Verschmelzungsstichtag im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). |
| 2.1 |
Da die VITA 34 International AG als übernehmender Rechtsträger sämtliche Anteile an der VITA 34 AG hält, erfolgt die Übertragung des Vermögens im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Gegenleistung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz UmwG). |
| 2.2 |
Angaben zum Umtauschverhältnis entfallen ebenfalls, da die VITA 34 International AG als übernehmender Rechtsträger sämtliche Anteile an der VITA 34 AG hält (§ 5 Abs. 2 UmwG). |
Da die VITA 34 International AG als übernehmender Rechtsträger sämtliche Anteile an der VITA 34 AG hält, ist eine Kapitalerhöhung bei der VITA 34 International AG als übernehmendem Rechtsträger gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausgeschlossen.
| 4.1 |
Es werden keine Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne Aktionäre oder für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für solche Personen vorgesehen. |
| 4.2 |
Es werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied oder für einen Abschlussprüfer einer der beteiligten Gesellschaften gewährt. |
| 5.1 |
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse, die mit der VITA 34 AG bestehen, gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die VITA 34 International AG über. Eine sonstige Änderung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer ist im Zusammenhang mit der Verschmelzung nicht geplant. Die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer wird durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht unterbrochen. Soweit Versorgungspflichten der VITA 34 AG gegenüber aktiven und/oder ausgeschiedenen Arbeitnehmern (laufende Pensionen und Anwartschaften) bestehen, werden diese nicht eingeschränkt, sondern ebenfalls auf die VITA 34 International AG übergehen. Die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit der VITA 34 International AG bestehen, erfahren durch die Verschmelzung keine Veränderung. |
| 5.2 |
Weder bei der VITA 34 AG noch bei der VITA 34 International AG ist oder war ein Betriebsrat gebildet. Entsprechend bestehen in den zu verschmelzenden Unternehmen keine Betriebsvereinbarungen. |
| 5.3 |
Weder die VITA 34 AG noch die VITA 34 International AG sind zur Zeit Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Arbeitsverträgen von Arbeitnehmern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften auf Tarifregelungen verwiesen werden sollte, bleiben diese Verweisungen auch nach der Verschmelzung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Kraft. |
| 5.4 |
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung enden die Mandate aller Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der VITA 34 AG, da diese Gesellschaft als übertragender Rechtsträger infolge der Verschmelzung untergeht. Die Mandate der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der VITA 34 International AG erfahren durch die Verschmelzung keine Änderung. |
| 6.1 |
Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der VITA 34 AG diesem Vertrag zustimmt. |
| 6.2 |
Der Verschmelzungsvertrag steht zusätzlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der VITA 34 International AG diesem Verschmelzungsvertrag zustimmt. |
Die Verschmelzung wird wirksam mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der VITA 34 International AG als übernehmendem Rechtsträger (§ 20 UmwG).
Die durch diesen Vertrag und seine Durchführung bei den beiden Gesellschaften entstehenden Kosten trägt die VITA 34 International AG. Sollte die Verschmelzung nicht wirksam werden, tragen die Kosten dieses Vertrages die Gesellschaften zu gleichen Teilen; alle übrigen Kosten trägt die jeweils betroffene Gesellschaft alleine.
| 9.1 |
Sollten Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Verschmelzungsvertrag eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Verschmelzungsvertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. |
| 9.2 |
Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, dasjenige, was nach Absatz 1 Geltung hat, durch eine förmliche Änderung oder Ergänzung des Wortlauts des Verschmelzungsvertrages in gehöriger Form festzuhalten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: ‘Dem Abschluss des vorstehend aufgeführten Verschmelzungsvertrages zwischen der VITA 34 AG als übertragendem Rechtsträger und der VITA 34 International AG als übernehmendem Rechtsträger wird hiermit zugestimmt.’ |
| Punkt 6 |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma und Satzungsänderung
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Im Zuge der Verschmelzung der VITA 34 AG auf die VITA 34 International AG soll die VITA 34 International AG als dann operative
Gesellschaft auch unter der Firma VITA 34 AG auftreten. Die Firma der VITA 34 International AG soll entsprechend geändert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: ‘a) Die Firma der Gesellschaft wird in VITA 34 AG geändert. b) § 1 (Firma der Gesellschaft) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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§ 1
Firma der Gesellschaft |
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Die Firma der Gesellschaft lautet:
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VITA 34 AG.’
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| Punkt 7 |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und Satzungsänderung
Im Zuge der Verschmelzung der VITA 34 AG auf die VITA 34 International AG wird VITA 34 International AG unter der neuen Firma VITA 34 AG (siehe Tagesordnungspunkt 6) operativ tätig werden. Der Gegenstand des Unternehmens ist entsprechend anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: ‘§ 3 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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§ 3
Gegenstand des Unternehmens |
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| Punkt 8 |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 18 der Satzung
§ 18 der Satzung sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr erhalten, in dem sie dem Aufsichtsrat angehören. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Hauptversammlung. Eine etwa anfallende Umsatzsteuer wird gesondert vergütet. Die Festsetzung gilt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Die Grundvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch die Hauptversammlung vom 6. April 2005 auf Euro 4.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat festgesetzt worden. Im Hinblick auf die gewachsenen Anforderungen erscheint die Grundvergütung nicht mehr angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: ‘Die Grundvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr wird mit Wirkung ab 1. Januar 2011 festgesetzt auf Euro 6.000. Die bereits im Jahr 2011 gezahlte Vergütung für bei der Gesellschaft und der VITA 34 AG im Geschäftsjahr 2011 geleistete Aufsichtsratstätigkeit wird auf die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2011 angerechnet.’ |
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| Punkt 9 |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals-2011 mit Bezugsrechtsausschluss unter Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital-2011)
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| I. |
Beschlussvorschlag
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| Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: | |||||||||||||||||||||||||||
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| II. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3
Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG
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| Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss und den Ausgabebetrag den folgenden schriftlichen Bericht, der ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht wird sowie während der Hauptversammlung den Aktionären zur Einsichtnahme ausliegt: | |||||||||||||||||||||||||||
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| II. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 2.646.500,00. Das Grundkapital
ist eingeteilt in 2.646.500 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung entfallen darauf 80.000 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
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| III. |
TEILNAHMEBEDINGUNGEN Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht Gemäß § 21 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts die Aktionäre oder deren Vertreter berechtigt, deren Namensaktien am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (also bis Dienstag, den 5. Juli 2011, 24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 5. Juli 2011, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse (‘Anmeldeadresse’) zugehen:
Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung werden Umschreibungen im Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung, d.h. von Mittwoch, den 6. Juli 2011, bis einschließlich Dienstag, den 12. Juli 2011, nicht vorgenommen. Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 5. Juli 2011 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten
zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Stimmrechtsvertretung – Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung gemäß oben stehenden Bestimmungen erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Vereinigungen erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft die Anmeldeadresse an. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Aus organisatorischen Gründen bitten wir unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten bis zum 11. Juli 2011, 18:00 Uhr MESZ (Eingang), der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse per Post, per Telefax oder per E-Mail zu übermitteln. Das schließt eine Erteilung von Vollmachten sowie den Widerruf von Vollmachten nach diesem Zeitpunkt nicht aus. Ein Formular für die Vollmachtserteilung ist in den Unterlagen enthalten, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt werden. Es kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’ heruntergeladen und unter der Anmeldeadresse angefordert werden. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Vereinigungen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform unter Nutzung der oben beschriebenen Möglichkeiten an die Anmeldeadresse zu richten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten; dies gilt auch für in der Hauptversammlung gestellte Anträge von Aktionären (z.B. Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Verfahrensanträge), die nicht zuvor angekündigt worden sind. Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, können noch bis zum 11. Juli 2011, 18:00 Uhr MESZ, den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht erteilen. Später eingehende Vollmachten an Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den Unterlagen enthalten, die zusammen mit
der Einladung übermittelt werden. Das Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.vita34.de,
Bereich ‘Hauptversammlung’ heruntergeladen und unter der Anmeldeadresse angefordert werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können erstmals ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bis zum Ablauf des 5. Juli 2011, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse frist- und ordnungsgemäß angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt dann entweder schriftlich per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation per Telefax oder per E-Mail unter der Anmeldeadresse und muss spätestens bis zum 11. Juli 2011, 18:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’ heruntergeladen werden. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 11. Juli 2011, 18:00 Uhr MESZ, schriftlich oder elektronisch unter der oben genannten
Anmeldeadresse der Gesellschaft geändert oder widerrufen werden.
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| IV. |
RECHTE DER AKTIONÄRE |
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (‘Quorum’), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der VITA 34 International AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, den 11. Juni 2011, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung hinsichtlich des für das Quorum erforderlichen Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und sie diese Aktien bis zu einer Entscheidung über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht
und den Aktionären mitgeteilt.
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| 2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die innerhalb der gesetzlichen Fristen bei der Gesellschaft
eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen im Internet
unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’ veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse http://ir.vita34.de, Bereich
‘Hauptversammlung’ veröffentlicht.
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| 3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der VITA 34 International AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des VITA 34 International Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’.
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| 4. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der Internetseite der VITA 34 International AG unter http://ir.vita34.de, Bereich ‘Hauptversammlung’. |
Leipzig, im Mai 2011
VITA 34 International AG
Der Vorstand