Wolfsburg
WKN: 766403, A1YDAH
ISIN: DE0007664039, DE000A1YDAH5
Einladung zur Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionäre zu der am Dienstag, dem 13. Mai 2014, um 15:00 Uhr auf dem Messegelände der Deutsche
Messe AG in 30521 Hannover, Eingang Nord 2, Hallen 2 und 3, stattfindenden Gesonderten Versammlung ein. Der Beginn dieser
Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich unter Umständen je nach Dauer der vorangehenden Ordentlichen Hauptversammlung
verzögern.
Einziger Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zum Beschluss über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und über die Schaffung eines Bedingten Kapitals zur Gewährung von Options- und/oder Wandlungsrechten auf Bezug von stimmrechtslosen
Vorzugsaktien gemäß Punkt 6 der Tagesordnung der Ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen den Vorzugsaktionären vor, folgendem Beschluss der Ordentlichen Hauptversammlung am 13.
Mai 2014 gemäß Punkt 6 der Tagesordnung ‘Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
die Schaffung eines Bedingten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung’ zuzustimmen:
‘Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
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a)
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den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 12. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtbetrag von bis zu 10 Milliarden Euro mit einer Laufzeit von längstens zwanzig Jahren zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von bis zu 119.000.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Die Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können außer in Euro auch – unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können
auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Volkswagen Aktiengesellschaft begeben werden;
in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Optionsschuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Optionsschuldverschreibungen/Wandelschuldverschreibungen Optionsrechte/Wandlungsrechte
auf neue Aktien der Volkswagen Aktiengesellschaft zu gewähren.
Die Options- oder Wandelschuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern/Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Inhabern/Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen
würde. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien
der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf
den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig Jahre
betragen.
Im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber – ansonsten die Gläubiger
– der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in
neue, auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie
der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis
kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt
werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Umtauschbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen.
Ferner können die Umtauschbedingungen dem Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, dass entsprechend einer diesbezüglichen gesonderten
Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung Wandlungs- und Optionsrechte durch vom Unternehmen gehaltene eigene
Aktien bedient werden dürfen. Schließlich können die Wandelanleihebedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft
den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem Durchschnittswert der Vorzugsaktien in der Xetra-Schlussauktion während der letzten ein bis zehn
Börsentage vor Erklärung der Wandlung an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der Vorzugsaktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung
der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel
sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. § 9 Absatz
1 Aktiengesetz bleibt unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Absatz 1 Aktiengesetz aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in bar bei
Ausnutzung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options-
oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder
Wandelanleihen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht
in dem Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Statt einer Zahlung in
bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis
angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Options-/Wandlungsrechte
vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaften
festzulegen.
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b)
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das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 119.000.000,00 Euro durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende stimmrechtslose
Vorzugsaktien bedingt zu erhöhen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter a) bis zum 12. Mai 2019 von der Gesellschaft
oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber
bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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c)
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einen neuen § 4 Absatz 7 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft mit folgendem neuen Wortlaut einzufügen:
‘Das Grundkapital ist um bis zu 119.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
– wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen der von der Volkswagen Aktiengesellschaft oder
deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 12. Mai 2019 zu begebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder
– wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Volkswagen Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bis zum 12. Mai 2019 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder
durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.’
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d)
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den Aufsichtsrat zu ermächtigen, § 4 Absätze 1 und 7 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals oder nach Auslauf der Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.’
Gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz hat der Vorstand zu Punkt 6 der Tagesordnung der
Ordentlichen Hauptversammlung folgenden Bericht erstattet, der hiermit zugleich als
Bericht
an die Vorzugsaktionäre erstattet wird:
Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll es der Gesellschaft ermöglichen,
auch weiterhin attraktive Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. Die bestehende Ermächtigung wird am 21. April 2015 auslaufen.
Da die Ordentliche Hauptversammlung 2015 zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht stattgefunden haben wird, soll die
Ermächtigung bereits jetzt erneuert und mit einem neuen bedingten Kapital unterlegt werden. Das bedingte Kapital gemäß § 4
Absatz 6 der Satzung, das für die auf Grundlage der bestehenden Ermächtigung begebenen Wandelschuldverschreibungen geschaffen
wurde, steht für diese Wandelschuldverschreibungen auch weiterhin zur Verfügung und bleibt von der beantragten Beschlussfassung
unberührt. Die beantragte Ermächtigung sieht wie in den Vorjahren die Möglichkeit vor, dass je nach Marktlage deutsche oder
internationale Kapitalmärkte auch über Beteiligungsgesellschaften in Anspruch genommen werden können, und dass die Schuldverschreibungen
außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden können.
Bei der Begebung von Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann jedoch
gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,
wenn der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Festlegung eines solchen Ausgabepreises würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch
auf null sinken, so dass dem Aktionär durch den Bezugsrechtsausschluss kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Aktionäre,
die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch Zukäufe von Aktien über den
Markt erreichen. Um die in § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz vorgesehene Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des
Grundkapitals einzuhalten, ist die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien auf einen anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 119.000.000,00 Euro beschränkt. Des Weiteren ist ein Bezugsrechtsausschluss
für Spitzenbeträge vorgesehen. Er erlaubt die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert somit
die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Der außerdem vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber/Gläubiger von
Options-, Wandlungsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass
im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber/Gläubiger bereits bestehender
Optionsrechte, Wandlungsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen nicht nach den bestehenden
Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält
die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. Die in den Jahren 2012 und 2013
erfolgreich begebenen Wandelschuldverschreibungen belegen die Bedeutung, die diese Finanzierungsmöglichkeit für den Volkswagen
Konzern hat.
Aus § 193 Absatz 2 Nr. 3 Aktiengesetz ergibt sich das weitere Erfordernis, den Ausgabebetrag der Aktien oder die Grundlagen,
nach denen dieser Betrag errechnet wird, festzustellen; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Absatz
2 Nr. 1 Aktiengesetz genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 Aktiengesetz der
Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden.
Deshalb sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Wandlungs-/Optionspreis 80 % des Kurses der Vorzugsaktien im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten darf. Um die Bedeutung kurzfristiger Sonderbewegungen des
Börsenkurses zu begrenzen, ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung
des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch
die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten maßgeblich. Durch diese Vorkehrungen
soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre beläuft sich die Gesamtzahl der Vorzugsaktien
der Gesellschaft auf 170.170.274 Aktien; die Gesamtzahl der daraus folgenden Stimmrechte in dieser Versammlung beträgt ebenfalls
170.170.274.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Gesonderten Versammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Gesonderten Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die
zu Beginn des 21. Tages vor der Gesonderten Versammlung, d. h. am
22. April 2014, 00:00 Uhr
(Nachweisstichtag), Vorzugsaktionäre der Gesellschaft sind und sich anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden
Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des
6. Mai 2014
bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (s. § 126b BGB).
Anmeldestelle:
Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden. Die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte
für die Gesonderte Versammlung anzufordern.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
a) Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Gesonderten Versammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in
dessen eigenem Namen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite
der Gesellschaft
www.volkswagenag.com/ir/hv
erfolgen (siehe Punkt c).
Die Vollmacht gilt nur jeweils für die nächste Gesonderte Versammlung. Der Vertreter hat die Vollmachten der von ihm vertretenen
Aktionäre alphabetisch geordnet am Anmeldeschalter vorzulegen und zur Einsicht für alle Teilnehmer abzugeben.
Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen
dürfen eingeholt werden.
b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Den Aktionären wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme
ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb
nehmen sie z. B. keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Versammlungsbeschlüsse oder zur Unterstützung
von Anträgen (z. B. Quorenbildung) entgegen.
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Gesonderten Versammlung
der Vorzugsaktionäre. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular
verwendet werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zugunsten der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens
am
Montag, dem 12. Mai 2014, 24:00 Uhr
bei folgender Adresse eingetroffen sein:
Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite
der Gesellschaft
www.volkswagenag.com/ir/hv
erfolgen (siehe Punkt c).
c) Zusätzliche Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung mittels Internet
Vorzugsaktionäre können vor und noch während der Gesonderten Versammlung bis zum Ende der Aussprache einen Dritten oder die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Weg zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen.
Ebenso kann diese Vollmacht widerrufen und/oder Weisungen erteilt bzw. diese geändert werden. Zugang zum internetgestützten
Vollmachts- und Weisungssystem erhalten die Aktionäre mit den Daten ihrer Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft
www.volkswagenag.com/ir/hv
unter dem Link ‘Proxy Voting’.
d) Zusätzliche Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung mittels SMS, E-Mail oder Telefax
Zusätzlich nimmt die Gesellschaft Vollmachten und Widerrufe von Vollmachten entgegen unter
Telefax und SMS: +49-5361-95600100
und per E-Mail: hvstelle@volkswagen.de
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4.
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Übertragung der Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre im Internet
Alle Aktionäre der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Gesonderte Versammlung
der Vorzugsaktionäre auf Anordnung des Versammlungsleiters am
13. Mai 2014
ab 15:00 Uhr live auf der Internetseite der Gesellschaft
www.volkswagenag.com/ir/hv
verfolgen.
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5.
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Rechte der Aktionäre nach §§ 138, 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß §§ 138, 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro
erreichen (das entspricht 195.313 Stück Aktien), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Aktiengesetz
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl
bis zum
12. April 2014, 24:00 Uhr
unter folgender Adresse zugehen:
Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848
38436 Wolfsburg
Telefax: +49-53 61-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Als Nachweis ist eine entsprechende Bestätigung durch das depotführende Institut einzureichen.
b) Anträge von Aktionären gemäß §§ 138, 126 Absatz 1 Aktiengesetz
Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sind
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des
28. April 2014, 24:00
Uhr ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848
38436 Wolfsburg
Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Gegenanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist
eine Übersetzung beizufügen.
Die Veröffentlichung der Gegenanträge erfolgt unverzüglich unter der Internetadresse
www.volkswagenag.com/ir/hv
.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
c) Auskunftsrecht gemäß §§ 138, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
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6.
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Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit den Versammlungen (auch zu Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft
www.volkswagenag.com/ir/hv
zur Verfügung.
Die Einberufung der Gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ist am 13. März 2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
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Wolfsburg, im März 2014
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Hon.-Prof. Dr. techn. h.c. Dipl.-Ing. ETH Ferdinand K. Piëch
Vorstand:
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Martin Winterkorn
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier Garcia Sanz
Prof. Dr. rer. pol. Dr.-Ing. E. h. Jochem Heizmann
Christian Klingler
Dr.-Ing. E. h. Michael Macht
Prof. Dr. rer. pol. Horst Neumann
Dr. h. c. Leif Östling
Hans Dieter Pötsch
Prof. Rupert Stadler
Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg
Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484
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