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Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 06.05.2020: Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 12.11.2019 |
Porsche Zentrum Hoppegarten GmbHStuttgartBekanntmachung gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGBDie Porsche Financial Services GmbH, Bietigheim-Bissingen, ist alleinige Gesellschafterin der Porsche Zentrum Hoppegarten GmbH, Stuttgart. Zwischen der Porsche Financial Services GmbH und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Porsche Financial Services GmbH zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ist. Zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart, und der Porsche Financial Services GmbH besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Porsche Financial Services GmbH verpflichtet ist. Zwischen der Porsche Holding Stuttgart GmbH, Stuttgart, und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG besteht wiederum ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Porsche Holding Stuttgart GmbH zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG verpflichtet ist. Zwischen der Volkswagen AG, Wolfsburg, und der Porsche Holding Stuttgart GmbH besteht wiederum ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Volkswagen AG zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Porsche Holding Stuttgart GmbH verpflichtet ist. Die Volkswagen AG, Wolfsburg, stellt als oberstes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach deutschem Recht auf, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft einbezogen wird. Dieser Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies vorausgeschickt, fassen die Gesellschafter der Porsche Zentrum Hoppegarten GmbH, Stuttgart folgenden Beschluss ohne Abhaltung einer Versammlung: Sie beschließen unter Verzicht auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften: Die Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 264 Abs. 3 HGB werden für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Anspruch genommen.
Die Geschäftsführung |