Deutsche Annington Immobilien SE
Düsseldorf
ISIN: DE000A1ML7J1
WKN: A1ML7J
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 09. Mai 2014
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Annington Immobilien SE, Düsseldorf,
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am Freitag, den 09. Mai 2014
um
10.00 Uhr (MESZ)
(Einlass ab 9.00 Uhr (MESZ))
in der Rheinterrasse Düsseldorf (Eingang Süd),
Joseph-Beuys-Ufer 33, 40479 Düsseldorf.
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Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Annington Immobilien SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2013 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Annington Immobilien SE und den Konzern einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Deutsche Annington Immobilien
SE unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein
und dort näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher
keinen Beschluss zu fassen.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 195.583.207,82 wie folgt
zu verwenden:
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Ausschüttung von EUR 0,70 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie:
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EUR
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168.169.697,50
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung:
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EUR
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27.413.510,32
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Bilanzgewinn:
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EUR
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195.583.207,82
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Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den im Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis
zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
der unverändert eine Dividende von EUR 0,70 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die Hauptversammlung kann – allerdings ohne Begründung von Rechten und Pflichten – über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließen (§ 120 Abs. 4 AktG).
Das für die Vorstandsmitglieder der Deutsche Annington Immobilien SE geltende Vergütungssystem, auf welches sich die Beschlussfassung
der Hauptversammlung bezieht, ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im zusammengefassten Lagebericht für die
Deutsche Annington Immobilien SE und den Konzern enthalten ist. Der zusammengefasste Lagebericht ist Bestandteil der Unterlagen,
welche der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemacht werden. Ferner wird dieser Vergütungsbericht in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Deutsche Annington Immobilien
SE zu billigen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
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7.
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Beschlussfassung über Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Mai 2012 über das Unterbleiben einer individualisierten
Offenlegung der Vorstandsbezüge
Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sind börsennotierte Gesellschaften
verpflichtet, im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses die Vorstandsbezüge individualisiert offenzulegen.
Die Hauptversammlung kann jedoch gemäß § 286 Abs. 5 HGB und § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB beschließen, dass diese Angaben unterbleiben.
Die Hauptversammlung der Deutsche Annington Immobilien SE hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 10. Mai 2012
folgenden Beschluss gefasst: ‘
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben im Anhang und Konzernanhang
die Pflichtangaben gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 HGB für das Geschäftsjahr 2012
und die folgenden vier Geschäftsjahre
‘.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex im Interesse
der Information der Anteilseigner eine Offenlegung der individuellen Vorstandsvergütungen, untergliedert nach einzelnen Bestandteilen.
Die Deutsche Annington Immobilien SE misst guter Corporate Governance einen hohen Stellenwert bei. Aus Gründen der Transparenz
und Offenheit gegenüber den Aktionären soll daher der Beschluss der Hauptversammlung über das Unterbleiben einer individualisierten
Offenlegung der Vorstandsbezüge aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2012 gemäß § 286 Abs. 5 HGB und § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB über das Unterbleiben
einer individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge wird aufgehoben.
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8.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Annington Immobilien
SE als Obergesellschaft und der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH als Untergesellschaft
Die Deutsche Annington Immobilien SE als Obergesellschaft hat mit Datum vom 12. Februar 2014 mit der Deutsche Annington Holdings
Sechs GmbH mit dem Sitz in Bochum als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung
der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bereits in notarieller Form zugestimmt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Deutsche Annington
Holdings Sechs GmbH war die Deutsche Annington Immobilien SE alleinige Gesellschafterin der Deutsche Annington Holdings Sechs
GmbH. Es sind daher von der Deutsche Annington Immobilien SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen zu leisten
noch Abfindungen zu gewähren.
Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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Die Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Deutsche
Annington Immobilien SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den Betrag,
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausschüttungsgesperrt ist. § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) gilt in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Die Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH kann mit Zustimmung der Deutsche Annington Immobilien SE Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende eines jeden Geschäftsjahres und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt
fällig.
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Die Deutsche Annington Immobilien SE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG verpflichtet,
jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden,
die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift des § 302 AktG (Verlustübernahme) gilt in ihrer
jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH wirksam
und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister eingetragen
wird (01. Januar 2014).
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Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 fest abgeschlossen und verlängert sich
danach unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner
gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Die Deutsche Annington Immobilien SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
die Deutsche Annington Immobilien SE durch einen Rechtsvorgang nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung
an der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH verfügt oder ein anderer von der Finanzverwaltung für die ertragsteuerrechtliche
Organschaft als unschädlich anzuerkennender wichtiger Grund vorliegt.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 12. Februar 2014 zwischen der Deutsche Annington Immobilien
SE als Obergesellschaft und der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH mit dem Sitz in Bochum als Untergesellschaft zuzustimmen.
Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Deutsche Annington Immobilien
SE unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein
und dort näher erläutert werden.
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Gewinnabführungsvertrag;
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Deutsche Annington Immobilien SE und der Geschäftsführung der Deutsche Annington Holdings
Sechs GmbH gemäß § 293a AktG;
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Jahresabschlüsse der Deutsche Annington Immobilien SE, Konzernabschlüsse und zusammengefasste Lageberichte für die Deutsche
Annington Immobilien SE und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013);
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Jahresabschlüsse der Deutsche Annington Holdings Sechs GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013).
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9.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Annington Immobilien
SE als Obergesellschaft und der Viterra Holdings Eins GmbH als Untergesellschaft
Die Deutsche Annington Immobilien SE als Obergesellschaft hat mit Datum vom 18. Februar 2014 mit der Viterra Holdings Eins
GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung
der Viterra Holdings Eins GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bereits in notarieller Form zugestimmt. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Viterra Holdings Eins
GmbH war die Deutsche Annington Immobilien SE alleinige Gesellschafterin der Viterra Holdings Eins GmbH. Es sind daher von
der Deutsche Annington Immobilien SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu
gewähren.
Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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Die Viterra Holdings Eins GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Deutsche Annington
Immobilien SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den Betrag, der aufgrund
gesetzlicher Vorschriften ausschüttungsgesperrt ist. § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) gilt in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
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Die Viterra Holdings Eins GmbH kann mit Zustimmung der Deutsche Annington Immobilien SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit
in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende eines jeden Geschäftsjahres und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt
fällig.
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Die Deutsche Annington Immobilien SE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG verpflichtet,
jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Viterra Holdings Eins GmbH auszugleichen, soweit dieser
nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während
der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift des § 302 AktG (Verlustübernahme) gilt in ihrer jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
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Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Viterra Holdings Eins GmbH wirksam und gilt
rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister eingetragen wird (01.
Januar 2014).
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Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 fest abgeschlossen und verlängert sich
danach unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner
gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Die Deutsche Annington Immobilien SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
die Deutsche Annington Immobilien SE durch einen Rechtsvorgang nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung
an der Viterra Holdings Eins GmbH verfügt oder ein anderer von der Finanzverwaltung für die ertragsteuerrechtliche Organschaft
als unschädlich anzuerkennender wichtiger Grund vorliegt.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 18. Februar 2014 zwischen der Deutsche Annington Immobilien
SE als Obergesellschaft und der Viterra Holdings Eins GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf als Untergesellschaft zuzustimmen.
Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Deutsche Annington Immobilien
SE unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein
und dort näher erläutert werden.
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Gewinnabführungsvertrag;
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Deutsche Annington Immobilien SE und der Geschäftsführung der Viterra Holdings Eins
GmbH gemäß § 293a AktG;
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Jahresabschlüsse der Deutsche Annington Immobilien SE, Konzernabschlüsse und zusammengefasste Lageberichte für die Deutsche
Annington Immobilien SE und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013);
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Jahresabschlüsse der Viterra Holdings Eins GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013).
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10.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Annington Immobilien
SE als Obergesellschaft und der Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH (seit dem 02. März 2014 firmierend
als Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH) als Untergesellschaft
Die Deutsche Annington Immobilien SE als Obergesellschaft hat mit Datum vom 18. Februar 2014 mit der Deutsche Annington Dritte
Beteiligungsgesellschaft mbH (seit dem 02. März 2014 firmierend als Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH) mit dem Sitz
in Düsseldorf als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der Deutsche
Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags bereits in notarieller Form zugestimmt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Deutsche Annington
Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH war die Deutsche Annington Immobilien SE alleinige Gesellschafterin der Deutsche Annington
Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH. Es sind daher von der Deutsche Annington Immobilien SE für außenstehende Aktionäre weder
Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren.
Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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Die Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn
an die Deutsche Annington Immobilien SE abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen
– der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie
um den Betrag, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausschüttungsgesperrt ist. § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung)
gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Die Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH kann mit Zustimmung der Deutsche Annington Immobilien SE Beträge
aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende eines jeden Geschäftsjahres und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt
fällig.
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Die Deutsche Annington Immobilien SE ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG verpflichtet,
jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft
mbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Vorschrift des § 302 AktG (Verlustübernahme)
gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft
mbH wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister
eingetragen wird (01. Januar 2014).
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Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 fest abgeschlossen und verlängert sich
danach unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner
gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Die Deutsche Annington Immobilien SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
die Deutsche Annington Immobilien SE durch einen Rechtsvorgang nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung
an der Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH verfügt oder ein anderer von der Finanzverwaltung für die ertragsteuerrechtliche
Organschaft als unschädlich anzuerkennender wichtiger Grund vorliegt.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag vom 18. Februar 2014 zwischen der Deutsche Annington Immobilien
SE als Obergesellschaft und der Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH (seit dem 02. März 2014 firmierend
als Deutsche Annington Acquisition Holding GmbH) mit dem Sitz in Düsseldorf als Untergesellschaft zuzustimmen.
Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Deutsche Annington Immobilien
SE unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein
und dort näher erläutert werden.
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Gewinnabführungsvertrag;
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Deutsche Annington Immobilien SE und der Geschäftsführung der Deutsche Annington Dritte
Beteiligungsgesellschaft mbH gemäß § 293a AktG;
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Jahresabschlüsse der Deutsche Annington Immobilien SE, Konzernabschlüsse und zusammengefasste Lageberichte für die Deutsche
Annington Immobilien SE und den Konzern für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012, 2013);
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Jahresabschlüsse der Deutsche Annington Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH für die letzten drei Geschäftsjahre (2011, 2012,
2013).
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11.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und entsprechende Einfügung eines neuen § 5a in die Satzung
Die Hauptversammlung vom 30. Juni 2013 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2018
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 111.111.111 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals und unter bestimmten Umständen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
um insgesamt bis zu EUR 111.111.111 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und eine entsprechende Satzungsänderung in § 5 der Satzung
beschlossen. Das bestehende Genehmigte Kapital wurde im Februar/März 2014 teilweise ausgenutzt. Unter anderem hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. des Finanzausschusses des Aufsichtsrats, auf den der Aufsichtsrat mit Beschluss vom
28. Februar 2014 bestimmte Befugnisse delegiert hatte, am 28. Februar 2014 und 04. März 2014 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
in Höhe von EUR 16.000.000 unter Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Aktionäre entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG beschlossen. Die in diesem Zusammenhang ausgegebenen 16.000.000 neuen Stückaktien sind durch Eintragung in das Handelsregister
am 07. März 2014 entstanden. Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 5.5 der Satzung hat daraufhin der Finanzausschuss des
Aufsichtsrats am 05. März 2014 beschlossen, die Fassung von § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) entsprechend der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals zu ändern. § 5.1 der Satzung lautet dementsprechend nunmehr wie folgt: ‘Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2018 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 95.111.111
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 95.111.111,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren.’
Vor dem Hintergrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals soll ein weiteres genehmigtes Kapital in zulässigem
Umfang geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2014), wobei die Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts, die für das
bestehende und weiter geltende Genehmigte Kapital vorgesehen sind, auch für das Genehmigte Kapital 2014 vorgesehen werden
sollen.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 240.242.425, so dass insgesamt
ein genehmigtes Kapital in Höhe von 50% dieses Betrages, also in Höhe von EUR 120.121.212, bestehen kann, und zwar für einen
Zeitraum von längstens fünf Jahren (§ 202 AktG). Das bestehende Genehmigte Kapital beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch
EUR 95.111.111, so dass sich das neue Genehmigte Kapital 2014 auf eine Höhe von EUR 25.010.101 belaufen soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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1)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 08. Mai 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch
Ausgabe von bis zu 25.010.101 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 25.010.101,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
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a)
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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b)
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soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsrechten, Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft (oder von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Gesellschaften) ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustünde;
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c)
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bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014, vorausgesetzt, dass auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen ist,
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(i)
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der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden;
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(ii)
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der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen
mit einer Wandel- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder ausgegeben wurden, soweit die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
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(iii)
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der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
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d)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere – aber nicht ausschließlich – zum Zweck des
(auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios, oder zur
Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
die gegen Sacheinlage begeben werden;
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e)
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beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies erforderlich
ist, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen
unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen auszugeben.
Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende
Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen können. Die neuen Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, das die Aktien mit
der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder von mit ihr im Sinne
von § 15 AktG verbundenen Unternehmen weiterzugeben.
Ferner können die neuen Aktien gegen Bareinlage von einem Kreditinstitut gezeichnet werden, damit die Gesellschaft die so
gezeichneten Aktien zurückerwerben kann, um diese an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und
der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen auszugeben.
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Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären,
sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab
eine Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt
werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5a der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2014 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
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2)
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Nach § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird ein neuer § 5a (Genehmigtes Kapital 2014) in die Satzung eingefügt:
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‘5a.1
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 08. Mai 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch
Ausgabe von bis zu 25.010.101 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 25.010.101,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren.
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5a.2
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
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a)
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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b)
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soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsrechten, Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft (oder von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Gesellschaften) ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustünde;
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c)
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bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014, vorausgesetzt, dass auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen ist,
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(i)
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der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden;
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(ii)
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der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen
mit einer Wandel- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder ausgegeben wurden, soweit die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
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(iii)
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der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
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d)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere – aber nicht ausschließlich – zum Zweck des
(auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios, oder zur
Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
die gegen Sacheinlage begeben werden;
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e)
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beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies erforderlich
ist, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen
unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen auszugeben.
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Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende
Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen können. Die neuen Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, das die Aktien mit
der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder von mit ihr im Sinne
von § 15 AktG verbundenen Unternehmen weiterzugeben.
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Ferner können die neuen Aktien gegen Bareinlage von einem Kreditinstitut gezeichnet werden, damit die Gesellschaft die so
gezeichneten Aktien zurückerwerben kann, um diese an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und
der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen auszugeben.
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5a.3
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Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären,
sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab
eine Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt
werden.
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5a.4
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
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5a.5
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5a der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2014 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.’
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von
Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2014 gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz
2 AktG sowie über die teilweise Ausnutzung des bisherigen Genehmigten Kapitals
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 11 über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung auszuschließen
gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG sowie über die teilweise Ausnutzung
des bisherigen Genehmigten Kapitals. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Deutsche Annington Immobilien SE unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich. Der Bericht liegt zudem
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Philippstraße 3, 44803 Bochum, aus
und wird auf Verlangen jedem Aktionär übersandt. Der Bericht wird in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein und dort
näher erläutert werden.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Hauptversammlung vom 30. Juni 2013 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2018
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 111.111.111 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals und unter bestimmten Umständen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
um insgesamt bis zu EUR 111.111.111 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und eine entsprechende Satzungsänderung in § 5 der Satzung
beschlossen.
Mit Beschlüssen des Vorstands vom 28. Februar 2014 und 04. März 2014 über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von
EUR 16.000.000 unter Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Aktionäre entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ist das
bestehende Genehmigte Kapital teilweise ausgenutzt worden. Diesen Beschlüssen des Vorstands hat der Aufsichtsrat bzw. der
Finanzausschuss des Aufsichtsrats, auf den der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 28. Februar 2014 bestimmte Befugnisse delegiert
hatte, mit Beschlüssen vom 28. Februar 2014 und 04. März 2014 zugestimmt. Sämtliche 16.000.000 neuen, auf den Namen lautende
Stammaktien jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 wurden zum Nennbetrag von der J.P. Morgan Securities
plc gezeichnet und institutionellen Investoren im Wege eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding)
zum Kauf angeboten. Die J.P. Morgan Securities plc hat die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von je EUR 19,00 erfolgreich
am Markt platziert. Der Ausgabebetrag lag damit nur geringfügig unter dem Börsenpreis. Der Bruttoemissionserlös, den die Deutsche
Annington Immobilien SE abzüglich Kosten und Gebühren erlöst hat, betrug EUR 304 Millionen. Durch die Ausgabe der Aktien konnte
die Kapitalbasis der Gesellschaft weiter gestärkt werden. Die neuen Aktien sind durch Eintragung in das Handelsregister der
Deutsche Annington Immobilien SE am 07. März 2014 entstanden. Sie sind ab dem 01. Januar 2013 voll gewinnanteilsberechtigt.
Ferner hat der Vorstand am 28. Februar 2014 den Beschluss gefasst, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 28. Februar 2014
zugestimmt hat, eine Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung neuer Aktien unter teilweiser Ausnutzung des bestehenden Genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen. Hierzu soll das Grundkapital um EUR 11.780.000 erhöht
werden (nachfolgend die ‘
Sachkapitalerhöhung
‘). Die Aktien sollen geschaffen werden, um bei dem Vollzug der Integration des Portfolios der Vitus Immobilien S.à r.l. Teile
der Gesamtgegenleistung in Aktien zu begleichen (nachfolgend die ‘
Transaktion
‘). Diese neuen Aktien werden eine Dividendenberechtigung ab dem 01. Januar 2014 haben. Der Vollzug der Transaktion und somit
die Eintragung der in diesem Zusammenhang auszugebenden 11.780.000 neuen Stückaktien in das Handelsregister ist für das 4.
Quartal 2014 geplant.
Aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals soll ein weiteres genehmigtes Kapital im rechtlich zulässigen
Umfang geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2014), welches neben dem bestehenden und weiterhin geltenden Genehmigten Kapital
stehen soll. Dabei sollen die Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die für das bestehende Genehmigte
Kapital vorgesehen sind, auch für das Genehmigte Kapital 2014 vorgesehen werden. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 240.242.425, so dass insgesamt ein genehmigtes Kapital in Höhe von
50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 120.121.212, bestehen kann, und zwar für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
(§ 202 AktG). Das bestehende Genehmigte Kapital besteht nach teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 95.111.111, so dass
sich das neue Genehmigte Kapital 2014 auf eine Höhe von EUR 25.010.101 belaufen soll.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Dieses
Bezugsrecht soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden können:
Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung
einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem
jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis
darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt
ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen
solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Stückaktien werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss
des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer Emission.
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, soweit
dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsrechten, Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft (oder von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Gesellschaften) ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustünde. Die Zuführung von Fremdkapital durch solche Finanzierungsinstrumente
liegt im Interesse der Gesellschaft, da diese Form der Finanzierung zu attraktiven Konditionen möglich ist. Außerdem ist sie
mit der Möglichkeit verknüpft, dass das Fremdkapital später in Eigenkapital umgewandelt wird oder zumindest eigenkapitalähnlich
bilanziert werden kann und so die Kapitalbasis der Gesellschaft stärkt. Eine solche Finanzierung kann jedoch nur erreicht
werden, wenn Inhabern bzw. Gläubigern entsprechender Instrumente bei Ausübung des Wandlungsrechts oder der Option bzw. einer
Wandlungspflicht genügend auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden können. Dies ist nur unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich.
Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auch ausgeschlossen
werden können, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf
zu decken und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Handeln
und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge
bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft optimieren, zumal die schnellere
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch
im Interesse der Aktionäre. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die neuen Aktien nur
zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den
Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese Höchstgrenze
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2014 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen mit einer Wandel- oder Optionspflicht
ausgegeben werden können oder ausgegeben wurden, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Schließlich ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2014 auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
sofern eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2014 gegen Sacheinlagen erfolgt, wenn die Aktien insbesondere – aber
nicht ausschließlich – zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen),
Immobilien und Immobilienportfolios, oder zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente die gegen Sacheinlage begeben werden. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige
Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen,
Teilen von Unternehmen oder von Immobilienportfolios schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Verkäufer attraktiver Unternehmen oder anderer
attraktiver Akquisitionsobjekte wie Immobilienportfolios als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die
Gesellschaft auch solche Unternehmen oder Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung
anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden
Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung
des Aufsichtsrats – flexibel und zügig zugreifen kann. In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft den
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen,
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Der
Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt.
Schließlich soll die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschränkt auf die
Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage auszuschließen, soweit dies erforderlich
ist, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen
unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen auszugeben. Hierdurch wird
der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der mit ihr verbundenen
Unternehmen im Sinne von § 15 AktG mit der Ausgabe von Aktien zu honorieren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so am
Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Das ist auch im Interesse der Aktionäre. Nur wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
ist, ist es der Gesellschaft möglich, Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszugeben. Die Aktionäre haben hingegen
die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt.
Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand darüber berichten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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1.
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich
spätestens bis 02. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs)
bei der Deutsche Annington Immobilien SE unter einer der nachfolgenden Adressen zur Hauptversammlung angemeldet haben und
die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform
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–
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unter der Anschrift
Deutsche Annington Immobilien SE
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
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oder
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–
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unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 89 210 27 288
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oder
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–
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unter der E-Mail Adresse
anmeldung@haubrok-ce.de
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in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Eine Verfügung kann jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und
die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben, da für die Teilnahme- und Stimmberechtigung der Aktienbestand laut Aktienregister
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung maßgeblich ist. Dieser wird dem Bestand des Aktienregisters am
02. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
(= technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenanntes Technical Record Date) entsprechen, da aus abwicklungstechnischen
Gründen vom 02. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ) bis einschließlich 09. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), dem Tag der Hauptversammlung,
keine Umschreibungen im Aktienregister mehr stattfinden.
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2.
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Aktionäre können an der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, teilnehmen und durch diesen insbesondere ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Auch
in diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte Anmeldung wie zuvor unter Ziff. 1 dargestellt erforderlich. Einzelheiten
zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt ‘
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
‘.
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3.
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Außerdem können Aktionäre ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen,
durch Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall ist eine frist- und formgerechte Anmeldung wie zuvor unter Ziff. 1 dargestellt
erforderlich. Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt ‘
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
‘.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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1.
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Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform entweder
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a)
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jeweils gegenüber der Gesellschaft unter einer der oben für die Anmeldung angegebenen Adressen oder
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b)
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unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform
nachgewiesen werden)
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zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter einer der oben für die Anmeldung genannten Adressen an die Deutsche Annington Immobilien SE übermitteln. Am Tag der
Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
|
|
2.
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Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen
Regeln und wenden Sie sich an das betreffende Kreditinstitut, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135
Abs. 8 oder Abs. 10 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.
Kreditinstitute und andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen)
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, für die sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben.
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|
3.
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Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
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4.
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Als Service für ihre Aktionäre hat die Deutsche Annington Immobilien SE Frau Claudia Schneckenburger und Frau Sabrina Romes,
beide Haubrok Corporate Events GmbH, München, zu den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern (sog. Stimmrechtsvertreter)
benannt, welche Aktionäre ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen können. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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a)
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Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
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b)
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Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft unter einer der oben für die
Anmeldung angegebenen Adressen bis zum
08. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden.
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c)
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Stimmrechtsvertreter können keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen. Sie stehen vielmehr nur für die Abstimmung über solche Anträge
zur Verfügung, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, oder die nach den §§ 126, 127
AktG zugänglich gemacht werden.
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d)
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Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien.
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e)
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Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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f)
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Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf der zuvor an die Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme – auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen – per Briefwahl abgeben. Bei Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
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1.
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Briefwahlstimmen können in Textform an die Gesellschaft unter einer der oben für die Anmeldung angegebenen Adressen bis zum
08. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bei der Gesellschaft
entscheidend.
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2.
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Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären
nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
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3.
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Auch bevollmächtigte Kreditinstitute oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der Briefwahl bedienen.
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4.
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Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge
einer Änderung der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien.
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5.
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Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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6.
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Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen.
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Formulare für Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl
Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Formular, aber auch auf
beliebige andere oben beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein universell verwendbares Vollmachts- und Briefwahlformular
ist auf unserer Internetseite unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich.
In der Hauptversammlung können Vollmachten darüber hinaus mit den auf der Stimmkarte enthaltenen Vollmachtsformularen erteilt
werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
|
1.
|
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG,
§ 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000
(dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der
Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung
des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Deutsche Annington Immobilien SE bis
spätestens 08. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
zugegangen sein. Wir bitten Sie, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Annington Immobilien SE
– Vorstand –
Philippstraße 3
44803 Bochum
|
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung bekannt gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3
AktG mitgeteilt.
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2.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden (§§ 126 Abs.
1, 127 AktG).
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127
Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 AktG ausschließlich im Internet unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung.
Sollen Gegenanträge von der Deutsche Annington Immobilien SE zugänglich gemacht werden, müssen sich Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung gemacht
werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemacht
werden. Sie müssen nicht mit einer Begründung versehen werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht
der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem aber auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern müssen
spätestens am 24. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
unter einer der nachstehend genannten Adressen zugegangen sein.
Deutsche Annington Immobilien SE
– Rechtsabteilung –
Philippstraße 3
44803 Bochum
Telefax: +49 (0) 234 314 1508
E-Mail: Hauptversammlung@deutsche-annington.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
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3.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Deutsche Annington
Immobilien SE einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
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Weitere Angaben
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1.
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Aufzeichnung der Rede des Vorstands
Die Rede des Vorstands in der Hauptversammlung wird in Bild und Ton aufgezeichnet und ist nach Beendigung der Hauptversammlung
auf der Internetseite zugänglich.
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2.
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Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt 240.242.425 Stück. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung beträgt 240.242.425.
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3.
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Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite
der Deutsche Annington Immobilien SE unter www.deutsche-annington.com/hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die
weiteren Informationen gemäß § 124a AktG finden.
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Düsseldorf, im März 2014
Deutsche Annington Immobilien SE
Der Vorstand
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