Vossloh Aktiengesellschaft
Werdohl
Wertpapier-Kenn-Nr.: 766 710
ISIN:
DE 000 766 710 7
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 19. Mai 2010, 10:00 Uhr, in
Düsseldorf im Congress Center Ost (CCD), Stockumer Kirchstraße 61,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss am 24. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten Unterlagen
liegen in den Geschäftsräumen am Sitz der Vossloh Aktiengesellschaft,
Vosslohstraße 4, 58791 Werdohl, zur Einsicht der Aktionäre aus und
sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com
zugänglich. Abschriften der genannten Unterlagen werden den Aktionären
auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zugesandt.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von
33.597.517,20 EUR wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 je dividendenberechtigte
Stückaktie
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Euro
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26.639.280,00
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Vortrag auf neue Rechnung
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Euro
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6.958.237,20
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Bilanzgewinn
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Euro
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33.597.517,20
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Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Zahl der eigenen
Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten
werden, verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende
von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 und
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
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a)
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die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Niederlassung Essen, zum Abschlussprüfer der Vossloh Aktiengesellschaft
und des Vossloh-Konzerns für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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b)
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die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Niederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der Vossloh
Aktiengesellschaft und des Vossloh-Konzerns zum 30. Juni 2010 zu wählen.
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6.
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Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
Der
Aufsichtsrat und der Vorstand haben sich nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG)
und der vergütungsbezogenen Teile des neugefassten Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) mit der Überprüfung des bestehenden Vergütungssystems
für die Vorstands- und die Aufsichtsratsmitglieder befasst und Ansätze
für neue Vergütungssysteme diskutiert. Dabei wurde auch ein unabhängiger
externer Vergütungsexperte hinzugezogen. Die Prüfung und Überarbeitung
der Vergütungssysteme dauert noch an.
Über ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder kann
daher auf Grundlage der durch das VorstAG in das Aktiengesetz aufgenommenen
Möglichkeit, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt, noch kein Beschluss
gefasst werden. Angesichts der laufenden Überarbeitung des Vergütungssystems
halten Vorstand und Aufsichtsrat eine Beschlussfassung über das bestehende
Vergütungssystem nicht für sinnvoll. Unter diesem Tagesordnungspunkt
6 soll den Aktionären gleichwohl Gelegenheit gegeben werden, sich
zum bestehenden Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu äußern.
Das bisherige System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im
Vergütungsbericht, welcher Teil des Lageberichts ist, dargestellt.
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7.
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Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, der Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 20. Mai 2009
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 19. November
2010 befristet. Da diese Frist vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
ablaufen wird, soll der Hauptversammlung unter Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Nach dem Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) kann die Ermächtigung
nunmehr für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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a)
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Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom
Hundert des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b)
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft,
durch 100%ige Konzerngesellschaften der Gesellschaft oder durch Dritte
für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 100%igen Konzerngesellschaften
ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 18. Mai 2015. Die von
der Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2009 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben; bestehende Verwendungsermächtigungen
für bereits erworbene eigene Aktien bleiben davon unberührt.
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c)
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Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse
oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
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(1)
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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als zehn vom Hundert über-
oder unterschreiten.
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(2)
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Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw.
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr als zehn vom
Hundert über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann
das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss des Andienungsrechts
der Aktionäre vorgesehen werden.
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d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die auf Grund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere
auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
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(1)
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Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise
als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden.
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(2)
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Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert
werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen
oder anderen Wirtschaftsgütern.
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(3)
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Die Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von
der Gesellschaft und/oder ihren 100%igen Konzerngesellschaften ausgegebenen
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden.
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(4)
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Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt
die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung
der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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e)
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Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß
lit. d) Absätze (1) bis (3) können auch durch 100%ige Konzerngesellschaften
oder auf deren Rechnung oder durch auf Rechnung der Gesellschaft handelnde
Dritte ausgenutzt werden.
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f)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien
wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden
Ermächtigung unter lit. d) Absätze (1) bis (3) verwendet werden.
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8.
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines
bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung
Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der Aufnahme zinsgünstiger
Fremdfinanzierung zu erhöhen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen
werden, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) zu beschließen. Zur Bedienung
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen,
die auf Grundlage der zu beschließenden Ermächtigung ausgegeben werden,
soll zudem ein entsprechendes neues bedingtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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a)
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
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(1)
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Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 18. Mai 2015 einmal oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‘Schuldverschreibungen’)
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem Gesamtnennbetrag von bis
zu 150 Mio. EUR zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu 3.782.500 EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
der Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können in EUR oder − im entsprechenden
Gegenwert − in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise
eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine unmittelbare
oder mittelbare 100%ige Konzerngesellschaft der Gesellschaft begeben
werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten auf
neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
bzw. ihnen aufzuerlegen. Die einzelnen Emissionen können in jeweils
unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
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(2)
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Wandlungs- und Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen,
nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die
Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine
bare Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten. Für etwaige Bruchteile von Aktien können die
Optionsbedingungen vorsehen, dass sie in Geld ausgeglichen oder gegebenenfalls
gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden. Entsprechendes
gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung
beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis wird auf die
vierte Nachkommastelle gerundet. Es kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass
nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Lauten Nennbetrag der Schuldverschreibungen und Wandlungspreis
auf unterschiedliche Währungen, ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt
der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen
letzte verfügbare Referenzkurs der Europäischen Zentralbank maßgeblich.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden
Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum
Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. In
diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung
und dem Produkt aus Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis ganz oder
teilweise in bar auszugleichen. § 9 Absatz 1 AktG in Verbindung mit
§ 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. Vorstehende Vorgaben gelten
entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich
auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht,
eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen,
können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung
statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital bereits existierende Aktien
der Gesellschaft oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass
die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern
einen Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden
Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage nach
Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Für den
Fall, dass die Gesellschaft die Ausübung des Rechts zur Zahlung eines
Geldbetrages nach Wandlung bzw. Optionsausübung bekannt gibt, beginnen
die zehn Börsenhandelstage erst drei Börsenhandelstage nach Bekanntgabe
der Gesellschaft, einen Geldbetrag zu zahlen.
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(3)
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Wandlungs- und Optionspreis, Verwässerungsschutz
Im
Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht,
eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen,
muss der Wandlungs- oder Optionspreis – auch bei Anwendung der nachfolgenden
Regelungen zum Verwässerungsschutz und in jedem Fall unbeschadet §
9 Absatz 1 AktG – mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn
Börsenhandelstage vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über
die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen
bzw. über die Erklärung zur Annahme durch die Gesellschaft nach der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen.
Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Schlusskurse an den Tagen des
Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage
des Bezugsrechtshandels anzusetzen.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen
des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- und/oder Optionsrechte
eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt
werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte − unbeschadet § 9
Absatz 1 AktG − nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch
Gesetz zwingend geregelt ist.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der
je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden
Stückaktien den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
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(4)
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Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von
einer unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Konzerngesellschaft
der Gesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge,
die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen
und das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit
auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits
zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten bereits zuvor ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der
Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen,
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet.
Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben, gilt diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur insoweit, als die zur
Bedienung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf
diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner
sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben
werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe
des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende oder
auf andere Weise als gewinnabhängige Verzinsung berechnet wird. Außerdem
müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen
Marktkonditionen entsprechen.
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(5)
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Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird
ermächtigt, unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten
Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese
im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Konzerngesellschaften der
Gesellschaft festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz,
die Art der Verzinsung, den Ausgabebetrag, die Laufzeit und die Stückelung,
den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Berechnung des Wandlungs-
bzw. Optionspreises auf der Grundlage der in dieser Ermächtigung festgelegten
Parameter, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder
die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von
auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die Lieferung existierender
statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien sowie Anpassungsklauseln
für den Fall der wirtschaftlichen Verwässerung und außergewöhnlicher
Ereignisse.
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b)
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Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
Das Grundkapital
wird um bis zu 3.782.500 EUR durch Ausgabe von bis zu 1.479.585 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer ihrer unmittelbaren oder
mittelbaren 100%igen Konzerngesellschaften begeben werden. Die Ausgabe
der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils
zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber
bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht
ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus einer
Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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c)
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Änderung der Satzung
§ 4 der Satzung wird durch die
folgende neu einzufügende Ziffer 6. ergänzt, wodurch die bisherigen
Ziffern 6. und 7. des § 4 der Satzung zu neuen Ziffern 7. und 8 werden:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 3.782.500 EUR durch
Ausgabe von bis zu 1.479.585 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt
8 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer ihrer
unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Konzerngesellschaften begeben
werden. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen
und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder
neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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9.
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Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) wurden die Vorschriften über die Einberufung
der Hauptversammlung reformiert. Daraus folgt die Notwendigkeit, die
Vorschriften der Satzung über die Hauptversammlung an die neue Rechtslage
anzupassen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit des Versammlungsleiters,
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken,
in die Satzung aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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a)
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§ 18 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
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4.
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Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der
Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
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b)
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§ 19 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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1.
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitgerechnet wird.
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2.
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Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen.
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3.
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 135 AktG erfolgen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Die Gesellschaft
bietet in der Einberufung zu der Hauptversammlung einen elektronischen
Weg für die Übermittlung des Nachweises an. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
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c)
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§ 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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1.
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Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats,
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes
vom Aufsichtsrat gewähltes Mitglied. Für den Fall, dass weder der
Vorsitzende des Aufsichtsrats noch sein Stellvertreter oder ein anderes
Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in der Hauptversammlung übernehmen,
wird der Vorsitzende unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs
durch die Hauptversammlung gewählt.
|
|
2.
|
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge,
in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, die Art
und Reihenfolge der Abstimmungen sowie die Art der Feststellung der
Abstimmungsergebnisse. Bei der Worterteilung ist der Vorsitzende an
die Reihenfolge der Wortmeldungen nicht gebunden. Der Vorsitzende
kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
|
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10.
|
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der Vossloh Rail Services GmbH und der Vossloh Aktiengesellschaft
Die Vossloh Aktiengesellschaft als herrschende Gesellschaft
und die Vossloh Rail Services GmbH, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 6869, als abhängige Gesellschaft
haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Sämtliche Geschäftsanteile an der Vossloh Rail Services GmbH gehören
der Vossloh Aktiengesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss dieses Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden
Wortlaut:
‘§ 1
Leitung der Vossloh Rail Services
GmbH, Weisungen
|
|
(1)
|
Vossloh Rail Services GmbH ist – ungeachtet der eigenen juristischen
Persönlichkeit – seit der Gründung finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in die Vossloh Aktiengesellschaft eingegliedert. Die
Vossloh Rail Services GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der Vossloh Aktiengesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Vossloh Rail Services GmbH hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Eigenverantwortlichkeit
der Geschäftsführung der Vossloh Rail Services GmbH für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
|
|
(2)
|
Im Übrigen obliegen der Geschäftsführung der Vossloh Rail
Services GmbH weiterhin die Geschäftsführung und die Vertretung der
Vossloh Rail Services GmbH.
|
|
(3)
|
Die Vossloh Aktiengesellschaft kann der Geschäftsführung der
Vossloh Rail Services GmbH nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag
zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
|
|
(1)
|
Die Vossloh Rail Services GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen
nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die Vossloh Aktiengesellschaft abzuführen. Für die Ermittlung
des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden
Fassung oder eine dem § 301 AktG entsprechende gesetzliche Nachfolgeregelung
entsprechend.
|
|
(2)
|
Die Vossloh Rail Services GmbH kann mit Zustimmung der Vossloh
Aktiengesellschaft Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten
Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen
können auf Verlangen der Vossloh Aktiengesellschaft ganz oder teilweise
aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages verwendet werden.
|
|
(3)
|
Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvorträge
oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrages gebildet
worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt oder
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung
von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
|
|
(4)
|
Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist
zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet
werden.
|
|
(5)
|
Eine Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum
Stichtag des Jahresabschlusses der Vossloh Rail Services GmbH. Die
sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist mit Feststellung
des jeweiligen Jahresabschlusses fällig.
|
|
(1)
|
Die Vossloh Aktiengesellschaft ist entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Vossloh Rail Services GmbH auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
gemäß § 2 Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind.
|
|
(2)
|
Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Bilanzstichtages
der Vossloh Rail Services GmbH fällig und ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit
an mit 5 % p. a. zu verzinsen.
|
|
(3)
|
Im Übrigen gilt § 302 AktG in der jeweiligen gesetzlichen
Fassung oder eine dem § 302 AktG entsprechend nachfolgend gesetzliche
Vorschrift, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen
auf Verlustübernahme, in vollem Umfang entsprechend.
|
§ 4
Einsichts- und Auskunftsrecht
|
|
(1)
|
Die Vossloh AG ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften
von Vossloh Rail Services GmbH einzusehen und Auskünfte insbesondere
über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten
von Vossloh Rail Services GmbH durch deren Geschäftsführung zu verlangen.
|
|
(2)
|
Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat Vossloh
Rail Services GmbH mindestens einmal monatlich über die geschäftliche
Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
|
|
(1)
|
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für
den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Vossloh Rail Services GmbH
innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst
oder für ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für
eine Organschaft nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit
auch auf weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit
von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist.
|
|
(2)
|
Er ist für die ersten fünf Zeitjahre, also bei Eintragung
in das zuständige Handelsregister bis zum 31.12.2010 somit bis zum
31.12.2014, unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann er von jedem Vertragspartner
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Vossloh Rail Services GmbH
mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.
|
|
(3)
|
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
(§ 297 Abs. 1 AktG analog). Als wichtiger Grund gilt insbesondere
auch – jedoch nicht abschließend – die bevorstehende Verschmelzung
oder Spaltung der Vossloh Rail Services GmbH in eine Rechtsform, die
nicht Organgesellschaft sein kann. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin
insbesondere dann vor, wenn der Vossloh Aktiengesellschaft unmittelbar
oder mittelbar nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Vossloh
Rail Services GmbH zustehen.
|
|
(4)
|
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
|
Dieser Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister
der Vossloh Rail Services GmbH.
§ 7
Sicherheitsleistungen
|
Bei Beendigung dieses Vertrages hat die Vossloh Aktiengesellschaft
Gläubigern der Vossloh Rail Services GmbH in entsprechender Anwendung
des § 303 AktG auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 8
Salvatorische Klausel
|
Soweit dieser Vertrag nicht zulässigerweise abweichende Regelungen
enthält, sind die §§ 291 bis 301 Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen
Fassung sinngemäß anzuwenden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Gerichtsstand ist Düsseldorf.’
Die Gesellschafterversammlung der Vossloh Rail Services GmbH hat
dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in notarieller Form
zugestimmt. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind
von der Vossloh Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen (§ 304
AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Aus dem
gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer
(§ 293b AktG) nicht erforderlich.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse
und – soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen – die
Lageberichte der vertragsschließenden Unternehmen für die jeweils
letzten drei Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Vossloh Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Vossloh Rail Services GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
liegen ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen
der Vossloh Aktiengesellschaft (Vosslohstraße 4, 58791 Werdohl) und
der Vossloh Rail Services GmbH (Vosslohstraße 4, 58791 Werdohl) zur
Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen erteilt; sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.hauptversammlung.vossloh.com abrufbar.
|
|
11.
|
Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
mit der Vossloh Locomotives GmbH
Die Vossloh Aktiengesellschaft
als herrschende Gesellschaft und ihre 100%ige Tochtergesellschaft
Vossloh Locomotives GmbH mit Sitz in Kiel, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Kiel unter HRB 3247 KI, als abhängige Gesellschaft
haben den zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 15. Dezember 1999 durch Vertrag vom 30. März 2010 geändert und
neugefasst. Mit der Änderung und Neufassung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages sollen insbesondere die Vorschriften zur
Gewinnabführung und zur Verlustübernahme an die Gesetzeslage angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den
folgenden Wortlaut:
Der derzeit zwischen der Vossloh Aktiengesellschaft und der Vossloh
Locomotives GmbH bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
vom 15. Dezember 1999 wird geändert und mit Beginn des 1. Januar 2010
in nachfolgender Fassung gelten:
§ 1
Leitung der Vossloh Locomotives GmbH, Weisungen
|
|
(1)
|
Vossloh Locomotives GmbH ist – ungeachtet der eigenen juristischen
Persönlichkeit – seit der Gründung finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in die Vossloh Aktiengesellschaft eingegliedert. Die
Vossloh Locomotives GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der Vossloh Aktiengesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Vossloh Locomotives GmbH hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Eigenverantwortlichkeit
der Geschäftsführung der Vossloh Locomotives GmbH für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
|
|
(2)
|
Im Übrigen obliegen der Geschäftsführung der Vossloh Locomotives
GmbH weiterhin die Geschäftsführung und die Vertretung der Vossloh
Locomotives GmbH.
|
|
(3)
|
Die Vossloh Aktiengesellschaft kann der Geschäftsführung der
Vossloh Locomotives GmbH nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag
zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
|
|
(1)
|
Die Vossloh Locomotives GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen
nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die Vossloh Aktiengesellschaft abzuführen. Für die Ermittlung
des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden
Fassung oder eine dem § 301 AktG entsprechende gesetzliche Nachfolgeregelung
entsprechend.
|
|
(2)
|
Die Vossloh Locomotives GmbH kann mit Zustimmung der Vossloh
Aktiengesellschaft Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten
Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen
können auf Verlangen der Vossloh Aktiengesellschaft ganz oder teilweise
aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages verwendet werden.
|
|
(3)
|
Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvorträge
oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrages gebildet
worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt oder
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung
von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
|
|
(4)
|
Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist
zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet
werden.
|
|
(5)
|
Eine Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum
Stichtag des Jahresabschlusses der Vossloh Locomotives GmbH. Die sich
aus der Abrechnung ergebende Zahlungsverpflichtung ist mit Feststellung
des jeweiligen Jahresabschlusses fällig.
|
|
(1)
|
Die Vossloh Aktiengesellschaft ist entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Vossloh Locomotives GmbH auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
gemäß § 2 Abs. 2 Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind.
|
|
(2)
|
Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Bilanzstichtages
der Vossloh Locomotives GmbH fällig und ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit
an mit 5 % p. a. zu verzinsen.
|
|
(3)
|
Im Übrigen gilt § 302 AktG in der jeweiligen gesetzlichen
Fassung oder eine dem § 302 AktG entsprechend nachfolgend gesetzliche
Vorschrift, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen
auf Verlustübernahme, in vollem Umfang entsprechend.
|
§ 4
Einsichts- und Auskunftsrecht
|
|
(1)
|
Die Vossloh AG ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften
von Vossloh Locomotives GmbH einzusehen und Auskünfte insbesondere
über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten
von Vossloh Locomotives GmbH durch deren Geschäftsführung zu verlangen.
|
|
(2)
|
Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat Vossloh
Locomotives GmbH mindestens einmal monatlich über die geschäftliche
Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
|
|
(1)
|
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für
den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Vossloh Locomotives GmbH innerhalb
dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder für
ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für eine Organschaft
nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf
weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von
fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist.
|
|
(2)
|
Er ist für die ersten fünf Zeitjahre, also bei Eintragung
in das zuständige Handelsregister bis zum 31.12.2010 somit bis zum
31.12.2014, unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann er von jedem Vertragspartner
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Vossloh Locomotives GmbH
mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.
|
|
(3)
|
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
(§ 297 Abs. 1 AktG analog). Als wichtiger Grund gilt insbesondere
auch – jedoch nicht abschließend – die bevorstehende Verschmelzung
oder Spaltung der Vossloh Locomotives GmbH in eine Rechtsform, die
nicht Organgesellschaft sein kann. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin
insbesondere dann vor, wenn der Vossloh Aktiengesellschaft unmittelbar
oder mittelbar nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Vossloh
Locomotives GmbH zustehen.
|
|
(4)
|
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
|
Dieser Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister
der Vossloh Locomotives GmbH.
§ 7
Sicherheitsleistungen
|
Bei Beendigung dieses Vertrages hat die Vossloh Aktiengesellschaft
Gläubigern der Vossloh Locomotives GmbH in entsprechender Anwendung
des § 303 AktG auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 8
Salvatorische Klausel
|
Soweit dieser Vertrag nicht zulässigerweise abweichende Regelungen
enthält, sind die §§ 291 bis 301 Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen
Fassung sinngemäß anzuwenden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Gerichtsstand ist Düsseldorf.’
Die Gesellschafterversammlung der Vossloh Locomotives GmbH hat
der Vertragsänderung in notarieller Form zugestimmt. Der geänderte
und neugefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse
und – soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen – die
Lageberichte der vertragsschließenden Unternehmen für die jeweils
letzten drei Geschäftsjahre und der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Vossloh Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Vossloh Locomotives GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
liegen ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen
der Vossloh Aktiengesellschaft (Vosslohstraße 4, 58791 Werdohl) und
der Vossloh Locomotives GmbH (Falckensteiner Str. 2, 24159 Kiel) zur
Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen erteilt; sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.hauptversammlung.vossloh.com abrufbar.
|
Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 7 nach § 71 Absatz
1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz
2 AktG
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit,
aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis
zu insgesamt zehn vom Hundert ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt
7 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
Dabei soll die Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene, neue Höchstdauer
von fünf Jahren, welche durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) eingeführt wurde, erteilt werden.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die
Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu erwerben. Dabei
ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei
dem öffentlichen Kaufangebot bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots können die Aktionäre entscheiden, wie viele
Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie
diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot
überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden können, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll
es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und
damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
um nicht mehr als zehn vom Hundert über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines Angebots bzw. einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den Durchschnittskurs
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, verwendet werden dürfen:
|
a)
|
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die eigenen
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts
zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die erworbenen eigenen
Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre Rechnung getragen. Die Aktionäre haben grundsätzlich
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der
Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor
der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom
Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr
als fünf vom Hundert des aktuellen Börsenpreises betragen.
Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient dem
Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle
Anleger zu verkaufen oder zur Einführung der Aktien an Auslandsbörsen
zu verwenden. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen
im In- und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige
Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und
kostengünstigeren Platzierung der Aktien zu nutzen. Die Ermächtigung
beschränkt sich auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten darf. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden.
|
|
b)
|
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Diese Ermächtigung
soll es der Gesellschaft ermöglichen, im Rahmen von Akquisitionsprojekten
flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen agieren
zu können, um beispielsweise in bestimmten Fällen eigene Aktien als
Gegenleistung bei Unternehmenskäufen zu verwenden. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich
bei der Bewertung der als Gegenleistung zu übertragenden Aktien der
Gesellschaft am Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an den Börsenkurs ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
in Frage zu stellen. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte
unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der
Regelung des § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt.
|
|
c)
|
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus Wandel- bzw. Optionsrechten von Inhabern von durch
die Gesellschaft und/oder ihren 100%igen Konzerngesellschaften ausgegebenen
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden können.
Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Wandel- bzw. Optionsrechte
einzusetzen. Ein Vorteil besteht darin, dass keine neuen Aktien geschaffen
werden müssen und somit die für eine Kapitalerhöhung typischen Verwässerungseffekte
ausgeschlossen werden.
|
|
d)
|
Die eigenen Aktien können von der Gesellschaft auch ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237
Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die
Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne
dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich
wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine
Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden,
die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich
durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
|
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung
der Ermächtigung unterrichten.
Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 221
Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente (‘Schuldverschreibungen’)
soll die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten
erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere
bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen. Solche Schuldverschreibungen stellen eine wesentliche Grundlage
für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft dar, da dem
Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm
später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Darüber
hinaus kommen die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien der Gesellschaft
zugute. Es soll daher eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit einem flexiblen (Mindest-)Wandlungs- bzw. Optionspreis beschlossen
werden. Zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte im Falle der
Ausnutzung der Ermächtigung soll ein neues Bedingtes Kapital beschlossen
werden.
Aufgrund der Ermächtigung sollen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu 150 Mio. EUR begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen
Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 3.782.500
EUR, d.h. bis zu 1.479.585 Aktien, zur Verfügung stehen.
Den Aktionären steht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die mit Options-
bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, zu (§ 221 Absatz
4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Damit erhalten sie die Möglichkeit,
ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote
zu erhalten. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann auch dadurch
gewahrt werden, dass die Gesellschaft um die Abwicklung einer Ausgabe
von Schuldverschreibungen zu erleichtern, die Schuldverschreibungen
an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung ausgibt, die Schuldverschreibungen den Aktionären
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht
im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG).
Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt
sein, dieses Bezugsrecht auszuschließen:
|
a)
|
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die sich
auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, ermöglicht die Ausnutzung
der Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung
des Bezugsrechts der Aktionäre mit einem praktikablen Bezugsverhältnis.
|
|
b)
|
Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Ausschlusses des
Bezugsrechts der Aktionäre vorgesehen, soweit es erforderlich ist,
um den Inhabern bereits ausgegebener Wandlungs- und/oder Optionsrechte
ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen
der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen
sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit
einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass
den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der
Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch
den Aktionären zusteht. Die Inhaber werden damit so gestellt, als
ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw.
eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die
Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion
des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für
die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen
kann.
|
|
c)
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der
mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen
zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft
die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig zu nutzen
und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen
bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung
zu erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine
reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechtes nicht
möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen)
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung
bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen
während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft
ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen
Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4
Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß.
Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von zehn vom
Hundert des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls
sicher gestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die
10%-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausdrücklich 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf
diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner
sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben
werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt
werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet
und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist
nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
zulässig. Denn der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts würde
in diesem Fall auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären durch
den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil
entstehen kann. Zudem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil
am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit
durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber
ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft
die Festsetzung marktnaher Konditionen, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich
der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger
Marktsituationen.
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d)
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options-
oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende oder auf andere Weise als gewinnabhängige Verzinsung
berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der
Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den
zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen durch das
depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes übermitteln:
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Vossloh AG
c/o Deutsche Bank AG
– General Meetings
–
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
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Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2010
unter der genannten Adresse zugehen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. April 2010 (,,Nachweisstichtag’),
zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist in deutscher oder
englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von Ihnen gehaltenen
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Vossloh
Aktiengesellschaft insgesamt 14.795.870 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.476.230 eigene Aktien.
Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 13.319.640.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer Vollmacht
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Institution oder Person, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der
Gesellschaft eine besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch
in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und
Nachweiserbringung erhält. Zudem findet sich das Formular für die
Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zudem auf der Internetseite.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft
an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden: hauptversammlung@ag.vossloh.com
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten
zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht
und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne Weisungen ist eine solche Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionäre, die den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung,
die bei dem depotführenden Institut zu beantragen ist. Auf der Eintrittskarte
ist ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular abgedruckt,
in dem die Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter näher erläutert
werden; diese Informationen können auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com abgerufen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen schriftlich
auf dem Postweg (also nicht per Fax oder E-Mail) und unter Verwendung
der hierfür auf den Eintrittskarten vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulare
erteilt werden. Postalisch übersandte Vollmachten und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens zum Ablauf des 17.
Mai 2010 vorliegen. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nicht mehr berücksichtigt
werden können.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §
126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR am Grundkapital erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf
des 18. April 2010 unter nachfolgender Adresse zugegangen sein. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bekanntzumachende
Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des
Verlangens bekannt gemacht.
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Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791
Werdohl
Fax: 02392/52-219
E-Mail: hauptversammlung@ag.vossloh.com
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Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Absatz 1, § 127 AktG)
Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende
Adresse zu richten:
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Vossloh Aktiengesellschaft
Vosslohstraße 4
58791
Werdohl
Fax: 02392/52-219
E-Mail: hauptversammlung@ag.vossloh.com
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Bis spätestens zum Ablauf des 4. Mai 2010 unter vorstehender Adresse
bei der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Auskunftsrecht (§ 131 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich zu machenden
Berichte und Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung
einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz
1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. Diese Einberufung wurde
am 1. April 2010 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Werdohl, im April 2010
Vossloh Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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