Wacker Neuson SE
München
ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Donnerstag, dem 26. Mai 2011
um 10.00 Uhr
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010
einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht
enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2010
Die vorgenannten Unterlagen können ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung
und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Preußenstraße 41, 80809 München, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung
aus und werden dort näher erläutert.
Erläuterung nach § 124a AktG
(*)
:
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 21. März 2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und
der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass
das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.
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(*)
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Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit c) ii), Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend:
SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 13.062.039,21 wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,17 auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt
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EUR
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11.923.800,00
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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EUR
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1.138.239,21
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Bilanzgewinn
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EUR
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13.062.039,21
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Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00
eine Dividendensumme von EUR 11.923.800,00.
Die Dividende ist am 27. Mai 2011 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt.
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5.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags über die Ausgliederung der operativen
Geschäftsbereiche der Wacker Neuson SE vom 4. April 2011 (Ausgliederung zur Aufnahme)
Die derzeit noch als Stammhaus organisierte Wacker Neuson SE beabsichtigt, ihren gesamten operativen Geschäftsbetrieb, bestehend
aus den Geschäftsbereichen ‘Vertrieb Deutschland’, ‘Vertrieb Europa’ und ‘Produktion’ auf drei Tochtergesellschaften, nämlich
die Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, die Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG und die Wacker Neuson Vertrieb
Deutschland GmbH & Co. KG auszugliedern. Die Ausgliederungen sollen im Wege einer Spaltung durch Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz erfolgen. Als Gegenleistung soll die Wacker Neuson SE jeweils weitere Kommanditanteile
an den aufnehmenden Gesellschaften erhalten, sie wird damit auch weiterhin jeweils 100% des festen Kommanditkapitals der genannten
Tochtergesellschaften halten. Nicht von der Ausgliederung umfasst sind bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens,
die nicht dem operativen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind (Restvermögen). Die Wacker Neuson SE soll zukünftig als Konzern-Holding
fungieren.
Die Ausgliederung wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Wacker Neuson SE wirksam, nachdem sie jeweils zuvor im Handelsregister
der aufnehmenden Gesellschaften eingetragen wurde. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit
sind die Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE sowie die Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der aufnehmenden
Gesellschaften zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag oder seinem Entwurf. Die Ausgliederung soll mit wirtschaftlicher
Rückwirkung zum 01. Januar 2011 erfolgen.
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags samt seiner Anlagen wurde vor der Einberufung dieser Hauptversammlung
gemäß §§ 125, 61 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit c) ii, 10 SE-VO zum Handelsregister der Wacker Neuson SE eingereicht. Der Wortlaut
des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ist auch nachfolgend abgedruckt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
der geplanten Ausgliederung wird auf den Gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der Wacker Neuson SE und der Geschäftsführungen
der geschäftsführenden Gesellschafter der Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, der Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH &
Co. KG und der Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG verwiesen.
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags mit allen Anlagen sowie der Gemeinsame Ausgliederungsbericht liegen
ab dem Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE aus und stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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5.1
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Dem vom Vorstand der Gesellschaft und den Geschäftsführungen der persönlich haftenden Gesellschafter der aufnehmenden Kommanditgesellschaften
aufgestellten Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Wacker Neuson SE als ausgliedernder Gesellschaft
einerseits und der Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, der Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG sowie der Wacker
Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG als aufnehmenden Gesellschaften andererseits vom 4. April 2011 wird zugestimmt.
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5.2
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Der Vorstand wird ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung entsprechend dem Entwurf des Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags und dem Gemeinsamen Ausgliederungsbericht durchzuführen, ohne dass aus dieser Ermächtigung eine Pflicht
des Vorstands zur Durchführung der Ausgliederung folgt.
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Der Vorstand hat den untenstehenden Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags gemeinsam mit den Geschäftsführungen
der persönlich haftenden Gesellschafter der Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, der Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH
& Co. KG sowie der Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG, mithin der drei an der Ausgliederung beteiligten, aufnehmenden
Kommanditgesellschaften am 4. April 2011 aufgestellt. Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der nach dem
Umwandlungsgesetz der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft bedarf, hat folgenden Wortlaut (der vorangestellte
Urkundseingang des Notars, die Notarvollmacht in Abschnitt B.I., die notariellen Hinweise und Belehrungen in Abschnitt B.III,
die Regelungen zur Erteilung von Abschriften und Kopien in Abschnitt B.IV. sowie die notarielle Schlussformel nebst Urkundsausgang
sind nicht wiedergegeben; die Anlagen zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags werden am Ende des nachfolgenden
Vertragstextes in ihrem wesentlichen Inhalt beschrieben):
– ENTWURF VOM 4. April 2011 –
A. Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
VORBEMERKUNG
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(A)
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Die Wacker Neuson SE (nachfolgend ‘
WN SE
‘) ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177839 eingetragene, börsennotierte europäische Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in München. Ihr Grundkapital beträgt derzeit EUR 70.140.000,00 und ist eingeteilt in 70.140.000 auf
den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
in Höhe von EUR 1,00.
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(B)
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Die Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG (vormals: Blitz 10-852 GmbH & Co. KG) mit Sitz in München und eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRA 95158 ist eine zum Zwecke der mit diesem Ausgliederungsvertrag beabsichtigten Ausgliederung
erworbene sogenannte Vorratsgesellschaft (nachfolgend auch ‘
PGM KG
‘). Alleinige Kommanditistin der PGM KG ist die WN SE mit einer voll eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kommanditeinlage
in Höhe von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert), die mit der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage identisch ist.
Alleinige, nicht am festen Kommanditkapital (nachfolgend auch ‘Festkapital’) der PGM KG beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin
ist die Wacker Neuson PGM Verwaltungs GmbH (vormals: Blitz 10-851 GmbH) mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister
beim Amtsgericht München unter HRB 184289 (nachfolgend auch ‘
KPG
‘). Alleinige Gesellschafterin der KPG ist wiederum die PGM KG selbst, die 25.000 Geschäftsanteile an der Komplementärin mit
einem Nennwert in Höhe von insgesamt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) hält; die PGM KG ist damit als
sogenannte ‘Einheitsgesellschaft’ organisiert.
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(C)
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Die Wacker Vertrieb Europa GmbH & Co. KG (vormals: Blitz 10-868 GmbH & Co. KG) mit Sitz in München und eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRA 95807 ist eine zum Zwecke der mit diesem Ausgliederungsvertrag beabsichtigten Ausgliederung
erworbene sogenannte Vorratsgesellschaft (nachfolgend auch ‘
SEM KG
‘). Alleinige Kommanditistin der SEM KG ist die WN SE mit einer voll eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kommanditeinlage
in Höhe von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert), die mit der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage identisch ist.
Alleinige, nicht am festen Kommanditkapital (nachfolgend auch ‘Festkapital’) der SEM KG beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin
ist die Wacker Neuson SEM Verwaltungs GmbH (vormals: Blitz 10-867 GmbH) mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister
beim Amtsgericht München unter HRB 186858 (nachfolgend auch ‘
KSE
‘). Alleinige Gesellschafterin der KSE ist wiederum die SEM KG selbst, die 25.000 Geschäftsanteile an der Komplementärin mit
einem Nennwert in Höhe von insgesamt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) hält; die SEM KG ist damit als
sogenannte ‘Einheitsgesellschaft’ organisiert.
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(D)
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Die Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG (vormals: Blitz 10-870 GmbH & Co. KG) mit Sitz in München und eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 95808 ist eine zum Zwecke der mit diesem Ausgliederungsvertrag beabsichtigten
Ausgliederung erworbene sogenannte Vorratsgesellschaft (nachfolgend auch ‘
SGM KG
‘). Alleinige Kommanditistin der SGM KG ist die WN SE mit einer voll eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kommanditeinlage
in Höhe von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert), die mit der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage identisch ist.
Alleinige, nicht am festen Kommanditkapital (nachfolgend auch ‘Festkapital’) der SGM KG beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin
ist die Wacker Neuson SGM Verwaltungs GmbH (vormals: Blitz 10-869 GmbH) mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister
beim Amtsgericht München unter HRB 186857 (nachfolgend auch ‘
KSG
‘). Alleinige Gesellschafterin der KSG ist wiederum die SGM KG selbst, die 25.000 Geschäftsanteile an der Komplementärin mit
einem Nennwert in Höhe von insgesamt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) hält; die SGM KG ist damit als
sogenannte ‘Einheitsgesellschaft’ organisiert.
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(E)
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Gegenstand des Unternehmens der WN SE ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Geräten, Werkzeugen
und Verfahren sowie die Durchführung aller dazugehöriger Dienstleistungen. Zudem hält die WN SE Geschäftsanteile und Beteiligungen
an den in
Anlage E
näher beschriebenen in- und ausländischen Gesellschaften, welche vorwiegend ebenfalls die Herstellung, den Vertrieb, die Vermietung
und den Service von Baugeräten und Baumaschinen zum Gegenstand haben (diese Geschäftsanteile und Beteiligungen nachfolgend
gemeinsam mit den Kommanditanteilen an PGM KG, SEM KG und SGM KG die ‘
HQM-Beteiligungen
‘).
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(F)
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Bisher ist die WN SE in Deutschland als Stammhaus organisiert, d.h. verschiedene operative Bereiche werden innerhalb derselben
juristischen Einheit, zum Teil über unselbständige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, abgewickelt. Vorstand und Aufsichtsrat
der WN SE sind der Auffassung, dass die Bildung einer Holding-Struktur, in welcher die WN SE zukünftig im Sinne einer einheitlichen
Leitung die Funktion einer geschäftsleitenden Führungs- und Funktionsholding zukommt, die Integration des Konzerns sowie die
Steuerung der Unternehmensbereiche Produktion, Vertrieb und Logistik fördert. In ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft
eines Industriekonzerns wird die Holding entgeltliche Dienstleistungen administrativer, finanzieller, kaufmännischer und technischer
Art an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringen.
Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, nach Maßgabe dieses Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags (nachfolgend der ‘
Ausgliederungsvertrag
‘) den gesamten operativen Geschäftsbetrieb der WN SE, im Wesentlichen verkörpert durch die drei im Nachfolgenden näher beschriebenen
Geschäftsbereiche Produktion, Vertrieb Europa und Vertrieb Deutschland, mit Ausnahme von zentralen Stabs- und Konzernfunktionen
und der HQM-Beteiligungen, auf die PGM KG, die SEM KG und die SGM KG zu übertragen (diese Gesellschaften werden nachfolgend
auch als ‘
Tochtergesellschaften
‘ bezeichnet).
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:
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(G)
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Die WN SE betreibt im Rahmen ihres operativen Geschäftes unter anderem den Bereich der Produktion von sog. Light Equipment
in Deutschland (firmenintern auch als ‘Production Germany Munich’ oder ‘PGM’ bezeichnet). Dieser Bereich umfasst die Abteilungen
PGM-Vertriebsleitung, Export, Sicherheit, die Produkuktionseinheiten Fokusfabrik 1 (Betontechnik), Fokusfabrik 2 (Verdichtung),
Fokusfabrik 3 (Aufbruchtechnik) und Fokusfabrik 5 (Ersatzteile) am Standort Reichertshofen, Fokusfabrik-Verwaltung, Härterei,
Werkzeugbau, Ausbildungszentrum, Sägen- und Wellenbearbeitung, Werkzeugschleiferei, Werkzeuglagerverwaltung, Stahlbau, Lackiererei,
Prüfmittelüberwachung, Wareneingang, Disposition, Einkauf, PGM-Buchhaltung, Personal, Forschung und Entwicklung, Produktmarketing,
Produktmanagement und Qualitätsmanagement sowie ein Schulungszentrum am Standort Reichertshofen (dieser operative Geschäftsbereich
nachfolgend zusammenfassend ‘
PGM-Bereich
‘). Der PGM-Bereich hat Betriebe bzw. Betriebsteile an den Standorten Reichertshofen und München.
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(H)
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Die WN SE betreibt im Rahmen ihres operativen Geschäftes außerdem den Bereich des europaweiten Vertriebs und der Logistik
(firmenintern auch als ‘Sales Europe Munich’ oder ‘SEM’ bezeichnet). Der Bereich umfasst unter anderem sämtliche Logistikfunktionen
für Europa in den Bereichen Light Equipment und (Light und Compact) Ersatzteile. Vom Logistik-Zentrum am Standort in Karlsfeld
werden europaweit sämtliche internen und externen Abnehmer der heutigen WN SE in den Bereichen Light Equipment und Ersatzteile
bedient. Daneben umfasst der Bereich die Abteilungen EDV, SEM-Vertrieb (Betreuung länderübergreifender Kunden, Key Accounts)
und Marketing (dieser operative Geschäftsbereich nachfolgend zusammenfassend ‘
SEM-Bereich
‘). Der SEM-Bereich hat Betriebe bzw. Betriebsteile an den Standorten Karlsfeld und München.
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(I)
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Die WN SE betreibt im Rahmen ihres operativen Geschäftes außerdem einen deutschlandweiten Direktvertrieb mit derzeit 68 Niederlassungen
(firmenintern auch als ‘Sales Germany Munich’ oder ‘SGM’ bezeichnet), der die Abteilungen Administration, SGM-Buchhaltung
sowie den Vertrieb, das Service-, das Gebrauchtgeräte- und das Vermietgeschäft (Rental) für Deutschland umfasst (dieser operative
Geschäftsbereich nachfolgend zusammenfassend ‘
SGM-Bereich
‘). Der SGM-Bereich hat Betriebe bzw. Betriebsteile am Standort in München, in Gotha sowie an den in
Anlage I
genannten Büros der Vertriebsregionen bzw. Niederlassungen.
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(J)
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Der PGM-Bereich, der SEM-Bereich und der SGM-Bereich sollen jeweils in ihrer Gesamtheit, d.h. jeweils nebst sämtlichen diesem
zuzuordnenden Verträgen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenständen einschließlich betriebsnotwendiger Grundstücke,
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die PGM KG, SEM KG bzw. SGM KG übertragen werden.
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(K)
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In den nachstehenden Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 und 5 dieses Ausgliederungsvertrags werden der PGM-Bereich, der SEM-Bereich und
der SGM-Bereich im Einzelnen voneinander abgegrenzt und beschrieben (die auszugliedernden Geschäftsbereiche beziehungsweise
die sie verkörpernden Aktiva, Passiva und sonstigen Rechtsbeziehungen nachfolgend zusammenfassend auch das ‘
Ausgliederungsvermögen
‘). Die HQM-Beteiligungen, der unter nachstehender Ziffer 5 näher definierte Teil des Geschäftsbetriebs der HQM einschließlich
der zugehörigen Vertragsverhältnisse und die sonstigen nicht gemäß nachstehenden Ziffern 2.3, 3.3 und 4.3 dem Ausgliederungsvermögen
zugeordneten Vermögensgegenstände verbleiben bei der WN SE. Die bei der WN SE verbleibende Organisationseinheit nebst verbleibendem
Vermögen wird nachfolgend zusammenfassend als ‘
HQM-Bereich
‘ bzw. die ihn verkörpernden Aktiva, Passiva und sonstigen Rechtsbeziehungen als ‘
HQM-Restvermögen
‘ bezeichnet.
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Dies vorausgeschickt, schließen die Wacker Neuson SE, die Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, die Wacker Neuson Vertrieb
Deutschland GmbH & Co. KG und die Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG folgenden
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
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1.
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BETEILIGTE RECHTSTRÄGER
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1.1
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Die WN SE ist als übertragender Rechtsträger an der Ausgliederung beteiligt.
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1.2
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Die PGM KG, die SEM KG und die SGM KG sind jeweils als übernehmende Rechtsträger an der Ausgliederung beteiligt.
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1.3
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Die WN SE als übertragender Rechtsträger hält jeweils 100% des festen Kommanditkapitals an der PGM KG, der SEM KG und der
SGM KG. Als persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil sind an der PGM KG die KPG, an der SEM KG die KSE und an
der SGM KG die KSG beteiligt.
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2.
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AUSGLIEDERUNG DES PGM-BEREICHS AUF DIE PGM KG
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2.1
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Ausgliederung und Vermögensübertragung
Die WN SE als übertragender Rechtsträger überträgt aus ihrem Vermögen den PGM-Bereich (der PGM-Bereich beziehungsweise die
ihn verkörpernden Aktiva, Passiva und sonstigen Rechtsbeziehungen nachfolgend auch ‘
PGM-Ausgliederungsvermögen
‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Ziffer 2.3 im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG unter Fortbestand der WN SE auf die dies annehmende PGM KG als übernehmender Rechtsträger; das
HQM-Restvermögen gemäß Ziffer 5 ist in jedem Fall von der Übertragung ausgenommen.
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2.2
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Gegenleistung der PGM KG, Gewährung von Anteilen
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2.2.1
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Als Gegenleistung für die Übertragung des PGM-Ausgliederungsvermögens gemäß Ziffer 2.1 auf die PGM KG wird der Anteil der
WN SE am Festkapital der PGM KG von EUR 500,00 um EUR 4.999.500,00 auf EUR 5.000.000,00 erhöht. Einzige Kommanditistin der PGM KG
bleibt die WN SE. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der WN SE wird ebenfalls auf den Betrag von EUR 5.000.000,00
erhöht. Persönlich haftende und alleinige zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin ohne Beteiligung am Festkapital bleibt
die KPG.
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2.2.2
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Die Einlage für den gemäß Ziffer 2.2.1 neu zu schaffenden, d. h. erhöhten Anteil der WN SE am Festkapital der PGM KG entspricht
dem handelsrechtlichen Netto-Buchwert (Aktiva minus Passiva) des PGM-Ausgliederungsvermögens zum Ausgliederungsstichtag. Soweit
dieser Netto-Buchwert den Nennbetrag des dafür nach Ziffer 2.1.1 gewährten Kapitalanteils (in Höhe von EUR 4.999.500,00) übersteigt,
wird der Differenzbetrag in das Rücklagenkonto / Kapitalkonto II der PGM KG eingestellt. Eine Vergütung für diesen Differenzbetrag
wird von der PGM KG nicht geschuldet.
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2.2.3
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Bare Zuzahlungen sind seitens der WN SE nicht zu leisten.
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2.2.4
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WN SE steht das Gewinnbezugsrecht aus ihrem erhöhten Kapitalanteil an der PGM KG ab dem Ausgliederungsstichtag zu. Die Regelung
gemäß Ziffer 7.5 betreffend die Verschiebung des Ausgliederungsstichtags gilt entsprechend.
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2.3
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PGM-Ausgliederungsvermögen
Die WN SE überträgt gem. Ziffer 2.1 den PGM-Bereich als Gesamtheit mit allen diesem Bereich unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden
Aktiva und Passiva, jedoch mit Ausnahme der Gegenstände, die dem HQM-Restvermögen, dem SEM-Ausgliederungsvermögen oder dem
SGM-Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind.
Das PGM-Ausgliederungsvermögen umfasst damit
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*
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sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände,
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sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftige und bedingte
Forderungen, sowie
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*
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sämtliche Arbeitsverhältnisse und sonstige vertragliche und gesetzliche – auch öffentlich-rechtliche – Schuldverhältnisse
und sonstige Rechtsverhältnisse aller Art
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der WN SE zum Vollzugszeitpunkt (Ziffer 8.1), die über den Sachzusammenhang mit dem näher in Buchstabe G der Vorbemerkung
beschriebenen PGM-Bereich, dessen in
Anlage 2.3a
bezeichneten Arbeitnehmern oder durch explizite Auflistung in den den PGM-Bereich betreffenden Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag
dem PGM-Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind oder sonst den PGM-Bereich betreffen oder ihm wirtschaftlich zuzurechnen
sind, unabhängig davon, ob diese Gegenstände bilanzierungsfähig sind oder nicht oder ob sie tatsächlich bilanziert wurden
oder nicht. Nach dem Willen der Parteien gehören damit insbesondere alle Aktiva und Passiva, die für den PGM-Bereich als Teilbetrieb
eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, zum PGM-Ausgliederungsvermögen.
Insbesondere von der Ausgliederung auf die PGM KG umfasst, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein, sind solche Aktiva und Passiva,
die in der als
Anlage 2.3b
beigefügten Pro-Forma-Bilanz und per Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE gemäß den dieser Anlage beigefügten Kostenstellenplänen
dem PGM-Bereich zugeordnet sind, sofern in Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 und 5 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Im Einzelnen übertragen werden insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die nachfolgend in Ziffern 2.3.1 bis 2.3.7
aufgeführten Aktiva, Passiva und Rechtsbeziehungen, stets jedoch nur, wenn und soweit sie nicht nach Ziffer 5 dem HQM-Restvermögen,
nach Ziffer 3.3 dem SEM-Ausgliederungsvermögen oder nach Ziffer 4.3 dem SGM-Ausgliederungsvermögen ausdrücklich zugeordnet
sind:
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2.3.1
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Immaterielle Vermögensgegenstände
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(a)
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Alle dem PGM-Bereich zugehörigen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere alle ausschließlich
den PGM-Bereich betreffende Erfindungen, technisches und betriebliches Know-how (auch soweit dieses nicht von gewerblichen
Schutzrechten umfasst ist), Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Schutzrechtsanmeldungen
sowie Nutzungsrechte an Schutzrechten, Verfahren und Formeln, einschließlich Verkörperungen solcher Gegenstände (Muster, Zeichenpläne,
Rezepturen etc.).
Zum PGM-Ausgliederungsvermögen gehören damit insbesondere die in
Anlage 2.3.1(a)
aufgeführten Geschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster bzw. die entsprechenden Anmeldungen und Erfindungen, auch soweit
letztere erst intern erfasst und für die weitere Bearbeitung angelegt, aber noch nicht formell angemeldet sind.
Ausdrücklich ausgenommen sind alle Marken sowie alle Rechte der WN SE an Internetdomains, die gem. Ziffern 5.1.1 und 5.1.2
dem HQM-Restvermögen zugeordnet sind.
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(b)
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Sämtliche Rechte an der ausschließlich im PGM-Bereich eingesetzten Software, einschließlich der auf diesen Bereich ausschließlich
zugeschnittenen eigenentwickelten oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software.
Ausdrücklich ausgenommen sind die dem HQM-Restvermögen zugeordneten Software bzw. Konzernsoftwarelizenzen der WN SE gem. Ziffer
5.1.3 sowie die dem SEM-Ausgliederungsvermögen zugeordnete Software gemäß Ziffer 3.3.1 (b), insbesondere diejenige Software,
die die im SEM-Bereich angesiedelte IT-Abteilung zukünftig den anderen Gesellschaften zentral im Rahmen von Konzernserviceverträgen
zur Verfügung stellen wird.
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(c)
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Alle Rechte und Pflichten aus den den übertragenen immateriellen Vermögensgegenständen nach lit. (a) und (b) zugrunde liegenden
oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge.
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(d)
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Der Kunden- und Lieferantenstamm der WN SE, soweit die entsprechenden Kunden- und Lieferantenverträge gem. Ziffer 2.3.7 auf
die PGM KG übergehen.
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Soweit die WN SE nur Mitberechtigte der nach dieser Ziffer 2.3.1 übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände ist, überträgt
sie die entsprechenden Mitberechtigungen.
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2.3.2
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Sachanlagen, Finanzanlagen
Folgende Sachanlagen, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus diesen Gegenständen zugrunde liegenden oder mit ihnen
im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen:
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(a)
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Sämtliche in
Anlage 2.3.2(a)
aufgeführten Grundstücke (nachfolgend ‘
PGM-Grundstücke
‘) mit allen wesentlichen Bestandteilen, dem Zubehör, dem Inventar, mit allen Rechten, die mit dem Eigentum verbunden sind
(§ 96 BGB) sowie mit allen in den Abteilungen II und III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Belastungen, einschließlich
aller Pflichten als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden und Baulasten, unabhängig von ihrer Eintragung in einem Baulastenverzeichnis,
sowie einschließlich sämtlicher etwa auf die PGM-Grundstücke bezogenen Mietverträge.
Die Grundstücke der WN SE in München-Milbertshofen mit den zugehörigen Gebäuden und Außenanlagen gehören nach Ziffer 5.2.1
zum HQM-Restvermögen. In der Zukunft wird die PGM KG von der WN SE verschiedene Gebäudeteile bzw. Räume in der dort befindlichen
neuen Konzernzentrale, insbesondere die dort von den Mitarbeitern des PGM-Bereichs genutzten Büros sowie die sog. Versuchshalle
anmieten; eine entsprechende Vereinbarung wird nach dem Vollzugszeitpunkt abgeschlossen werden.
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(b)
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Alle ausschließlich dem PGM-Bereich zugehörigen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere
alle technischen Anlagen und Maschinen sowie andere Anlagen, Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, geringwertige
Wirtschaftsgüter, im Bau befindliche Anlagen, jeweils einschließlich aller Ansprüche aus geleisteten Anzahlungen und aller
anderen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, insbesondere diejenigen, die sich in den Grenzen der nach lit.
(a) zu übertragenden PGM-Grundstücke, im Lager in Bachstraße 3, 85309 Pörnbach-Puch oder den in lit. (a) aufgeführten, zukünftig
von der PGM KG angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen befinden, jeweils soweit diese Gegenstände nicht ausdrücklich
gemäß Ziffern 3.3, 4.3 oder 5 ausschließlich dem SEM-, dem SGM- oder dem HQM-Bereich zugeordnet sind.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die bilanzierten übertragenen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
aus der Pro-Forma-Bilanz der PGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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Mit übertragen werden auch die ausschließlich dem PGM-Bereich zuzuordnenden sonstigen Ausleihungen, einschließlich aller Rechte
und Pflichten aus diesen zugrunde liegenden oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übertragenen sonstigen Ausleihungen aus der Pro-Forma-Bilanz der PGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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2.3.3
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Vorräte
Alle im Eigentum der WN SE stehenden und ausschließlich dem PGM-Bereich zugehörigen Vorräte, insbesondere Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, jeweils einschließlich aller Ansprüche
aus geleisteten Anzahlungen und aller anderen beweglichen Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere diejenigen Gegenstände,
die sich in den Grenzen der nach Ziffer 2.3.2 lit. (a) zu übertragenden PGM-Grundstücke, im Lager in Bachstraße 3, 85309 Pörnbach-Puch
oder den in Ziffer 2.3.2 lit. (a) aufgeführten, zukünftig von der PGM KG angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen befinden,
jeweils soweit diese Gegenstände nicht ausdrücklich gemäß Ziffern 3.3, 4.3 oder 5 ausschließlich dem SEM-, dem SGM- oder dem
HQM-Bereich zugeordnet sind, und jeweils einschließlich aller Rechte und Pflichten aus diesen Gegenständen zugrunde liegenden
oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übertragenen Vorräte aus der Pro-Forma-Bilanz der PGM KG in
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE nach den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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2.3.4
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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Alle zum PGM-Bereich gehörenden Forderungen der WN SE aus Lieferungen und Leistungen, alle sonstigen Rechte und Ansprüche
gleich welcher Art, insbesondere und ohne abschließende Beschränkung hierauf, solche auf den Übergang des Eigentums an Vermögensgegenständen
der in dieser Ziffer 2.3 erfassten Art sowie solche für die ausschließliche oder nicht ausschließliche Nutzung oder Benutzung
von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen, die zum PGM-Bereich gehören, solche, die aus den nach Ziffer 2.3.7
auf die PGM-KG übergehenden Verträgen und Rechtsverhältnissen resultieren, Darlehensforderungen und Schadenersatzforderungen
sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die mit den oben bezeichneten Forderungen in Zusammenhang stehen.
Dies schließt insbesondere Forderungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung von Produktions- und Ersatzteilen
an verbundene Unternehmen der WN SE ein, für die der PGM-Bereich wie ein Lohnfertiger tätig wird, vor allem gegenüber der
Kramer-Werke GmbH, der Weidemann GmbH und der Wacker Neuson Linz GmbH.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übergehenden bilanzierten Forderungen aus der Pro-Forma-Bilanz der PGM KG gemäß
Anlage 2.3b.
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2.3.5
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Guthaben bei Kreditinstituten, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige Vermögensgegenstände
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(a)
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Die in
Anlage 2.3.5(a)
genannten Bankkonten, Depots usw. der WN SE, einschließlich des in der
Anlage 2.3.5(a)
jeweils aufgeführten Guthabensaldos bzw. Depotbestandes zum Ausgliederungsstichtag, einschließlich der diesen Kontenverbindungen,
Depots usw. zugrunde liegenden Verträge mit Banken nebst den daraus resultierenden Rechten und Pflichten.
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(b)
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Alle anderen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens der WN SE, die ausschließlich dem PGM-Bereich zuzuordnen sind.
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(c)
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Die dem PGM-Bereich zugeordneten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der WN SE bzw. die diesen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse,
wie zum Ausgliederungsstichtag aus der Pro-Forma-Bilanz der PGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen ersichtlich.
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(d)
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Sämtliche sonst ausschließlich zum PGM-Bereich gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht bilanzierungspflichtig bzw. bilanzierungsfähig
sind, insbesondere sämtliche sonstige schuldrechtliche oder dingliche Wege-, Zaun-, Besitz- oder Nutzungsrechte, Reallasten,
Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten bzw. sonstige dingliche oder schuldrechtliche
Grundstücksrechte sowie ähnliche Rechte gegen Dritte oder sonstige Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solche, die die
Errichtung, Nutzung oder Erschließung von Gegenständen bzw. Grundstücken des PGM-Ausgliederungsvermögens sichern.
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(e)
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Alle für die gemäß dieser Ziffer 2.3 übertragenen Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Neben- und Vorzugsrechte im
Sinne des § 401 BGB sowie Hilfs- und Sicherungsrechte, einschließlich der Sicherheiten für die zu übertragenden Forderungen
und Ansprüche, wie z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften etc.
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2.3.6
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Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und sonstige Passiva
Das PGM-Ausgliederungsvermögen umfasst weiter insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen der WN SE, die ausschließlich dem PGM-Bereich zugeordnet sind, einschließlich ungewisser Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten und künftiger Verbindlichkeiten der WN SE, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist. Hierzu gehören
insbesondere
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(a)
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alle dem PGM-Bereich zuzuordnenden unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der WN SE aus Lieferungen
und Leistungen mit Bestellbezug im ERP-System, aus erhaltenen Anzahlungen und aus Bestellungen, aus Produktgewährleistung
und Produkthaftpflicht, aus einer Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften einschließlich der Vorschriften betreffend
Altlasten im PGM-Bereich und aus Bürgschaften und Garantien, einschließlich sonstiger Verbindlichkeiten und einschließlich
öffentlicher Lasten und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und auch insbesondere solche Verpflichtungen und Lasten, die
zum heutigen Tage unbekannt sind und erst in der Zukunft entstehen sollten.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übergehenden bilanzierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
die sonstigen Verbindlichkeiten aus der Pro-Forma-Bilanz der PGM KG gemäß
Anlage 2.3b.
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(b)
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alle unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus allen Arbeitsverhältnissen und Verbindlichkeiten,
aus Ansprüchen auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen sowie aus etwaigen Verpflichtungen aus Pensionen aller dem PGM-Bereich
gemäß nachstehender Ziffer 2.3.7 lit. (a) zuzuordnenden und sonstigen auf die PGM KG übergehenden Arbeitnehmern;
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(c)
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alle ausschließlich dem PGM-Bereich zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. Dies betrifft vor allem
Verbindlichkeiten aus dem Kauf von Produktionsteilen oder Teilen zur Verwendung in sog. Servicekits von der Wacker Neuson
Corporation, USA, oder deren Tochtergesellschaften sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Drillfix AG, Schweiz, aus Lizenzverträgen.
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(d)
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die den ausschließlich dem PGM-Bereich zuzuordnenden Rückstellungen zugrunde liegenden ungewissen Verbindlichkeiten, einschließlich
Pensionsverbindlichkeiten, Sonderzulagen an Mitarbeiter, sowie Prozess- und Haftungsrisiken gleich welcher Art.
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Soweit von der WN SE für die vorstehend bezeichneten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Sicherheiten gestellt wurden, geht
der Anspruch auf Rückgewähr dieser Sicherheiten auf die PGM KG über.
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2.3.7
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Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse
Zum PGM-Ausgliederungsvermögen gehören insbesondere alle ausschließlich dem PGM-Bereich zuzuordnenden Vertragsverhältnisse
und sonstigen Rechtsverhältnisse der WN SE, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, einschließlich
aller Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Mit übertragen werden
deswegen insbesondere
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(a)
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Sämtliche bei der WN SE bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die dem PGM-Bereich zugeordnet und in
Anlage 2.3a
näher bezeichnet sind, einschließlich eventuell bestehender Verpflichtungen (insbesondere Anwartschaften) der betrieblichen
Altersvorsorge und sonstigen Zusagen mit Versorgungscharakter; diese gehen nach §§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG auf die
PGM KG über. Umfasst sind auch alle Verträge der WN SE, die mit Dritten zu Gunsten der in
Anlage 2.3a
näher bezeichneten Arbeitnehmer abgeschlossen worden sind oder die in sonstiger Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter betreffen,
insbesondere die bestehenden Direktversicherungen für diese Arbeitnehmer bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, Nr.
LF 0540 07.
Die PGM KG tritt zum Vollzugszeitpunkt in alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung der bestehenden Altersteilzeitguthaben
gemäß § 8a AltTZG geschlossenen Vereinbarungen ein; insbesondere übernimmt die PGM KG die Stellung als Pfandgeberin hinsichtlich
der Sicherungsmittel bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., auf den in
Anlage 2.3.7(a)
genannten Depots bzw. Konten mit den in dieser Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag. Die Sicherung der Altersteilzeitguthaben
besteht somit fort. Diese Sicherungsmittel bilden eine Bewertungseinheit mit den entsprechenden sonstigen Rückstellungen und
werden aus diesem Grund in der Bilanz nicht als Wertpapiere des Anlagevermögens ausgewiesen.
Die PGM KG tritt weiter zum Vollzugszeitpunkt in alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung der bestehenden
Zeitwertkonto-Guthaben gemäß §§ 7e SGB IV ff. geschlossenen Vereinbarungen ein; insbesondere übernimmt die PGM KG die Treugeberstellung
hinsichtlich der Sicherungsmittel (Fondsanteile) bei der DAB bank AG, München, auf den in
Anlage 2.3.7(a)
genannten Depots bzw. Konten mit den angegebenen Salden sowie hinsichtlich der Kapitalanlage in Form einer Direktinvestition
in den Deckungsstock des Versicherers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, unter der Gruppenvertrags-Nr. 5/766718
(bis 28.2.2011) bzw. 5/868522/2 (ab 1.2.2011) , jeweils mit den in der Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag.
Die Sicherung der Zeitwertkonto-Guthaben besteht somit fort.
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(b)
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Alle Verträge der WN SE, soweit diese ausschließlich dem PGM-Bereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere auch die unter
nachstehender Ziffer 6.3 beschriebenen, mehrere Gesellschaften betreffenden Verträge, sofern die partielle Zuordnung zum PGM-Bereich
im Wege der Realteilung gemäß nachstehender Ziffer 6.3 möglich ist.
Dies umfasst z.B.
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–
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Miet-, Pacht-, Leasing- und sonstige Nutzungs- oder Überlassungsverträge, insbesondere über die nach dieser Ziffer 2.3 übertragenen
Grundstücke, Bauten, Anlagen und sonstigen Anlagegegenstände sowie über sonstige Büro- und Geschäftsausstattung, und hiermit
im Zusammenhang stehende Instandhaltungs- und Wartungsverträge.
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–
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Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von nach dieser Ziffer 2.3 übertragenen Gegenständen,
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–
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Kauf-, Beratungs-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge, Werk-, Ver- und Entsorgungs-, Kontoführungs- und Finanzierungsverträge,
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–
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allgemeine Leistungs- und Lieferverträge mit Lieferanten einschließlich damit im Zusammenhang stehender Vereinbarungen betreffend
Werkzeuge und Formen
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–
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allgemeine Leistungs- und Lieferverträge mit Abnehmern
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–
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Werkshändlerverträge, Vertreterverträge sowie
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–
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(Produktions-)Lizenz- und Nutzungsverträge, Forschungs- und Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge, Rahmenvereinbarungen
und Gestattungsverträge.
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Der Begriff ‘Vertrag’ im vorstehend verwendeten Sinn umfasst dabei alle schriftlichen und mündlichen Verträge, Vereinbarungen,
Aufträge, Absprachen und Zusagen sowie alle von oder gegenüber der WN SE abgegebenen Angebote.
Dem PGM-Bereich zugeordnet ist ein Mietvertrag für ein Außenlager in Bachstraße 3, 85309 Pörnbach-Puch.
Die wesentlichen Lieferantenverträge des PGM-Bereichs sind in
Anlage 2.3.7(b)/1
aufgeführt. In der
Anlage 2.3.7(b)/2
sind solche Lieferanten aufgeführt, die Teile sowohl an den PGM-Bereich für die Produktion, als auch an den SEM-Bereich für
die Ersatzteilversorgung liefern; insofern soll eine Realteilung gemäß Ziffer 6.2 durchgeführt bzw. sollen nach dem Vollzugszeitpunkt
entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen werden, die sowohl für die PGM KG als auch die SEM KG gelten.
Die wesentlichen Händlerverträge der Abteilung Export des PGM-Bereichs sind in
Anlage 2.3.7(b)/3
aufgeführt. Hierzu wird festgehalten, dass aus Gründen der logistischen Abwicklung zukünftig die PGM KG die bei ihr hergestellten
Produkte an die SEM KG abgeben wird, welche diese wiederum an die Händler weiterverkaufen wird. Gleiches gilt im Verhältnis
zu Dritten, für die der PGM-Bereich OEM-Produkte fertigt. Insofern werden alle Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten
im Verhältnis zu diesen Händlern bzw. den Abnehmern von im PGM-Bereich für Dritte hergestellten OEM-Produkten dem SEM-Ausgliederungsvermögen
zugeordnet, wobei die PGM KG zukünftig die SEM KG hinsichtlich der technischen und fachlichen Betreuung dieser Verträge unterstützen
wird.
Soweit die WN SE selbst Produkte von OEM-Herstellern kauft, werden ebenfalls die Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten
dem SEM-Ausgliederungsvermögen zugeordnet, da aus Gründen der logistischen Abwicklung zukünftig die SEM KG diese Geräte ankaufen
und im Konzern weiterverteilen soll, wobei die PGM KG zukünftig die SEM KG hinsichtlich der technischen und fachlichen Betreuung
dieser Verträge unterstützen wird.
Nach dem Vollzugszeitpunkt werden PGM KG und SEM KG untereinander sowie mit den betroffenen Dritten geeignete Vereinbarungen
abschließen, um die zuvor beschriebene Abwicklung für Export-Händler, für die Abnehmer von im PGM-Bereich für Dritte hergestellten
OEM-Produkten sowie für OEM-Lieferanten im Detail zu regeln.
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(c)
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sämtliche mit der (im PGM-Bereich angesiedelten) Personalabteilung in Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse mit externen
Beratern, Dienstleistern usw.
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(d)
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sämtliche mit verbundenen Unternehmen der WN SE geschlossenen Verträge, die ausschließlich den PGM-Bereich betreffen, insbesondere
Kauf-, Verkauf- und Lieferverträge und Lizenzverträge wie näher in Ziffer 2.3.4 und 2.3.6 (c) beschrieben sowie Verträge betreffend
die Leistungen des Trainingscenters TGR an verbundene Unternehmen.
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(e)
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Alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten mit externen Dienstleistern betreffend den Kantinenbetrieb an
den Standorten München und in Reichertshofen.
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(f)
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Alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, privaten und öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisse sowie
alle Rechte und Pflichten aus in- und ausländischen öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und sonstigen
Berechtigungen gleich welcher Art, die mit dem Vertriebsbüro der WN SE in Dubai (offizielle Bezeichnung ist ‘Wacker Construction
Equipment AG Representative Office’, Sultan Business Centre, near Lamcy Plaza, Office No. 229, Dubai, Vereinigte Arabische
Emirate), deren Geschäftsbetrieb, deren Vermögen oder deren Arbeitnehmern zusammenhängen.
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(g)
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Alle Rechte und Pflichten aus in- und ausländischen öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und sonstigen
Berechtigungen gleich welcher Art (nachfolgend ‘öffentlich-rechtliche Berechtigungen’), die dem PGM-Bereich zuzuordnen sind,
unter anderem Rechte und Pflichten an und aus sämtlichen
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Genehmigungen für die nach diesem Vertrag auf die PGM KG übertragenen genehmigungsbedürftigen Anlagen und sonstige Betriebsgenehmigungen,
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–
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Genehmigungen für die nach diesem Vertrag auf die PGM KG übertragenen PGM-Grundstücke, Gebäude und sonstigen Bauwerke, unter
anderem Baugenehmigungen,
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–
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etwaigen wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen, die den PGM-Bereich betreffen,
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–
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Gewerbeerlaubnisse für die dem PGM-Bereich zugeordneten Standorte bzw. Betriebe sowie
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–
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Genehmigungen, Zertifizierungen und Zulassungen für bestimmte im PGM-Bereich hergestellte Geräte, wie beispielsweise Typengenehmigungen.
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(h)
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Alle Mitgliedschaften der WN SE in Verbänden und Vereinen, soweit sich diese ausschließlich auf den PGM-Bereich beziehen,
jeweils unter Einschluss sämtlicher hiermit verbundener Rechte und Pflichten
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(i)
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Alle sonstigen Rechts- und Vertragsverhältnisse nebst Rechten und Pflichten der WN SE, die ausschließlich dem PGM-Bereich
zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 2.3.7(i)
näher beschriebenen.
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(j)
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Alle Prozessrechtsverhältnisse der WN SE und sonstige verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse sowie Schiedsverfahren, gleich
ob die WN SE Partei oder in sonstiger Weise (z.B. als Nebenintervenientin oder Beigeladene) beteiligt ist, soweit sie mit
dem auf die PGM KG auszugliedernden Vermögen im Zusammenhang stehen oder sonst ausschließlich den Geschäftsbetrieb des PGM-Bereichs
betreffen, und die bestehenden Mandatsverträge mit den begleitenden Rechtsanwälten.
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(k)
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Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der WN SE werden in dem Umfang auf die aufnehmende PGM KG übertragen, wie sie bei
einer verursachungsgerechten Verteilung auf den übernommenen Teilbetrieb, also den PGM-Bereich, zuzuordnen sind. Im Übrigen
gilt für steuerliche Sachverhalte Ziffer 5.7.12 unten.
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3.
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AUSGLIEDERUNG DES SEM-BEREICHS AUF DIE SEM KG
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3.1
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Ausgliederung und Vermögensübertragung
Die WN SE als übertragender Rechtsträger überträgt aus ihrem Vermögen den SEM-Bereich (der SEM-Bereich beziehungsweise die
ihn verkörpernden Aktiva, Passiva und sonstigen Rechtsbeziehungen nachfolgend auch ‘
SEM-Ausgliederungsvermögen
‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Ziffer 3.3 im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG unter Fortbestand der WN SE auf die dies annehmende SEM KG als übernehmender Rechtsträger; das
HQM-Restvermögen gemäß Ziffer 5 ist in jedem Fall von der Übertragung ausgenommen.
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3.2
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Gegenleistung der SEM KG, Gewährung von Anteilen
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3.2.1
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Als Gegenleistung für die Übertragung des SEM-Ausgliederungsvermögens gemäß Ziffer 3.1 auf die SEM KG wird der Anteil der
WN SE am Festkapital der SEM KG von EUR 500,00 um EUR 4.999.500,00 auf EUR 5.000.000,00 erhöht. Einzige Kommanditistin der SEM KG
bleibt die WN SE. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der WN SE wird ebenfalls auf den Betrag von EUR 5.000.000,00
erhöht. Persönlich haftende und alleinige zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin ohne Beteiligung am Festkapital bleibt
die KSE.
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3.2.2
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Die Einlage für den gemäß Ziffer 3.2.1 neu zu schaffenden, d. h. erhöhten Anteil der WN SE am Festkapital der SEM KG entspricht
dem handelsrechtlichen Netto-Buchwert (Aktiva minus Passiva) des SEM-Ausgliederungsvermögens zum Ausgliederungsstichtag. Soweit
dieser Netto-Buchwert den Nennbetrag des dafür nach Ziffer 3.2.1 gewährten Kapitalanteils (in Höhe von EUR 4.999.500,00) übersteigt,
wird der Differenzbetrag in das Rücklagenkonto / Kapitalkonto II der SEM KG eingestellt. Eine Vergütung für diesen Differenzbetrag
wird von der SEM KG nicht geschuldet.
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3.2.3
|
Bare Zuzahlungen sind seitens der WN SE nicht zu leisten.
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3.2.4
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WN SE steht das Gewinnbezugsrecht aus ihrem erhöhten Kapitalanteil an der SEM KG ab dem Ausgliederungsstichtag zu. Die Regelung
gemäß Ziffer 7.5 betreffend die Verschiebung des Ausgliederungsstichtags gilt entsprechend.
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3.3
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SEM-Ausgliederungsvermögen
Die WN SE überträgt gem. Ziffer 3.1 den SEM-Bereich als Gesamtheit mit allen diesem Bereich unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden
Aktiva und Passiva, jedoch mit Ausnahme der Gegenstände, die dem HQM-Restvermögen, dem PGM-Ausgliederungsvermögen oder dem
SGM-Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind.
Das SEM-Ausgliederungsvermögen umfasst damit
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*
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sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände,
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*
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sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftige und bedingte
Forderungen, sowie
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*
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sämtliche Arbeitsverhältnisse und sonstige vertragliche und gesetzliche – auch öffentlich-rechtliche – Schuldverhältnisse
und sonstige Rechtsverhältnisse aller Art
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der WN SE zum Vollzugszeitpunkt (Ziffer 8.1), die über den Sachzusammenhang mit dem näher in Buchstabe H der Vorbemerkung
beschriebenen SEM-Bereich, dessen in
Anlage 3.3
bezeichneten Arbeitnehmern oder durch explizite Auflistung in den den SEM-Bereich betreffenden Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag
dem SEM-Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind oder sonst den SEM-Bereich betreffen oder ihm wirtschaftlich zuzurechnen
sind, unabhängig davon, ob diese Gegenstände bilanzierungsfähig sind oder nicht, oder ob sie tatsächlich bilanziert wurden
oder nicht. Nach dem Willen der Parteien gehören damit insbesondere alle Aktiva und Passiva, die für den SEM-Bereich als Teilbetriebe
eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, zum SEM-Ausgliederungsvermögen.
Insbesondere von der Ausgliederung auf die SEM KG umfasst, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein, sind solche Aktiva und Passiva,
die in der als
Anlage 2.3b
beigefügten Pro-Forma-Bilanz und per Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE gemäß den dieser Anlage beigefügten Kostenstellenplänen
dem SEM-Bereich zugeordnet sind, sofern in Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 und 5 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Im Einzelnen übertragen werden insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die nachfolgend in Ziffern 3.3.1 bis 3.3.7
aufgeführten Aktiva, Passiva und Rechtsbeziehungen, stets jedoch nur, wenn und soweit sie nicht nach Ziffer 5 dem HQM-Restvermögen,
nach Ziffer 2.3 dem PGM-Ausgliederungsvermögen oder nach Ziffer 4.3 dem SGM-Ausgliederungsvermögen ausdrücklich zugeordnet
sind:
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3.3.1
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Immaterielle Vermögensgegenstände
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(a)
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Alle dem SEM-Bereich zugehörigen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere alles ausschließlich
den SEM-Bereich betreffende technische und betriebliche Know-how, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren und Formeln,
einschließlich Verkörperungen solcher Gegenstände (Muster, Zeichenpläne, Rezepturen etc.).
Ausdrücklich ausgenommen sind vor allem alle Marken sowie alle Rechte der WN SE an Internetdomains, die gem. Ziffern 5.1.1
und 5.1.2 dem HQM-Restvermögen zugeordnet sind sowie die Geschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster der WN SE, die gem.
Ziffer 2.3.1 (a) dem PGM-Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind.
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(b)
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Sämtliche Rechte an der ausschließlich im SEM-Bereich eingesetzten Software, einschließlich der auf diesen Bereich ausschließlich
zugeschnittenen eigenentwickelten oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software. Hierzu gehört auch
diejenige Software, welche die (im SEM-Bereich angesiedelte IT-Abteilung) zukünftig den anderen beteiligten Gesellschaften
zentral im Rahmen von Konzernserviceverträgen zur Verfügung stellen wird.
Ausdrücklich ausgenommen sind die dem HQM-Restvermögen zugeordneten Software bzw. Konzernsoftwarelizenzen der WN SE gem. Ziffer
5.1.3.
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(c)
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Alle Rechte und Pflichten aus den den übertragenen immateriellen Vermögensgegenständen nach lit. (a) und (b) zugrunde liegenden
oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge.
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(d)
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Der Kunden- und Lieferantenstamm der WN SE, soweit die entsprechenden Kunden- und Lieferantenverträge gem. Ziffer 3.3.7 auf
die SEM KG übergehen. Hinsichtlich der Abwicklung für die Händler des Exports im PGM-Bereich, für die Abnehmer von im PGM-Bereich
für Dritte hergestellten OEM-Produkten sowie für OEM-Lieferanten des PGM-Bereichs wird auf Ziffer 2.3.7 (b) verwiesen.
Soweit die WN SE nur Mitberechtigte der nach dieser Ziffer 3.3.1 übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände ist, überträgt
sie die entsprechenden Mitberechtigungen.
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3.3.2
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Sachanlagen, Finanzanlagen
Folgende Sachanlagen, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus diesen Gegenständen zugrunde liegenden oder mit ihnen
im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen:
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(a)
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Sämtliche in
Anlage 3.3.2(a)
aufgeführten Grundstücke (nachfolgend ‘
SEM-Grundstücke
‘) mit allen wesentlichen Bestandteilen, dem Zubehör, dem Inventar, mit allen Rechten, die mit dem Eigentum verbunden sind
(§ 96 BGB) sowie mit allen in den Abteilungen II und III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Belastungen, einschließlich
aller Pflichten als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden und Baulasten, unabhängig von ihrer Eintragung in einem Baulastenverzeichnis,
sowie einschließlich sämtlicher etwa auf die SEM-Grundstücke bezogenen Mietverträge.
Die Grundstücke der WN SE in München-Milbertshofen mit den zugehörigen Gebäuden und Außenanlagen gehören nach Ziffer 5.2.1
zum HQM-Restvermögen. In der Zukunft wird die SEM KG von der WN SE verschiedene Gebäudeteile bzw. Räume in der dort befindlichen
neuen Konzernzentrale, insbesondere die dort von den Mitarbeitern des SEM-Bereichs genutzten Büros anmieten; eine entsprechende
Vereinbarung wird nach dem Vollzugszeitpunkt abgeschlossen werden.
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(b)
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Alle ausschließlich dem SEM-Bereich zugehörigen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere
alle andere Anlagen, Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, und alle anderen
beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, insbesondere diejenigen, die sich in den Grenzen der nach lit. (a) zu
übertragenden SEM-Grundstücke oder den in lit. (a) aufgeführten, zukünftig von der SEM KG angemieteten Grundstücken, Gebäuden
und Räumen befinden, jeweils soweit diese Gegenstände nicht ausdrücklich gemäß Ziffern 3.3, 4.3 oder 5 ausschließlich dem
PGM-, dem SGM- oder dem HQM-Bereich zugeordnet sind.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die bilanzierten übertragenen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
aus der Pro-Forma-Bilanz der SEM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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Mit übertragen werden auch die ausschließlich dem SEM-Bereich zuzuordnenden sonstigen Ausleihungen, einschließlich aller Rechte
und Pflichten aus diesen zugrunde liegenden oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übertragenen sonstigen Ausleihungen aus der Pro-Forma-Bilanz der SEM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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3.3.3
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Vorräte
Alle im Eigentum der WN SE stehenden und ausschließlich dem SEM-Bereich zugehörigen Vorräte, insbesondere Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse und Waren, jeweils einschließlich aller Ansprüche aus geleisteten Anzahlungen, und aller
anderen beweglichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere diejenigen Gegenstände, die sich in den Grenzen
der nach Ziffer 3.3.2 lit. (a) zu übertragenden SEM-Grundstücke oder den in Ziffer 3.3.2 lit. (a) aufgeführten, zukünftig
von der SEM KG angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen befinden, jeweils soweit diese Gegenstände nicht ausdrücklich
gemäß Ziffern 2.3, 4.3 oder 5 ausschließlich dem PGM-, dem SGM- oder dem HQM-Bereich zugeordnet sind, und jeweils einschließlich
aller Rechte und Pflichten aus diesen Gegenständen zugrunde liegenden oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen
oder sonstigen Rechtsverhältnissen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übertragenen Vorräte aus der Pro-Forma-Bilanz der SEM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE nach den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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3.3.4
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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Alle zum SEM-Bereich gehörenden Forderungen der WN SE aus Lieferungen und Leistungen, alle sonstigen Rechte und Ansprüche
gleich welcher Art, insbesondere und ohne abschließende Beschränkung hierauf, solche auf den Übergang des Eigentums an Vermögensgegenständen
der in dieser Ziffer 3.3 erfassten Art sowie solche für die ausschließliche oder nicht ausschließliche Nutzung oder Benutzung
von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen, die zum SEM-Bereich gehören, solche, die aus den nach Ziffer 3.3.7
auf die SEM-KG übergehenden Verträgen und Rechtsverhältnissen resultieren, Darlehensforderungen und Schadenersatzforderungen
sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die mit den oben bezeichneten Forderungen in Zusammenhang stehen.
Alle ausschließlich im Zusammenhang mit dem SEM-Bereich bestehenden Rechte und Forderungen der WN SE gegenüber verbundenen
Unternehmen der WN SE. Hierzu gehören insbesondere wegen der Rolle des SEM-Bereichs als zentrale ‘Drehscheibe’ vor allem für
Light Equipment-Produkte entstehende Forderungen für die Lieferung von Waren und Ersatzteilen gegen verbundene Unternehmen
der WN SE, sowie gemäß Ziffer 2.3.7. lit. (b) gegen Export-Händler und Abnehmer von im PGM-Bereich für Dritte hergestellten
OEM-Produkten.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übergehenden bilanzierten Forderungen aus der Pro-Forma-Bilanz der SEM KG gemäß
Anlage 2.3b.
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3.3.5
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Guthaben bei Kreditinstituten, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige Vermögensgegenstände
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(a)
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Die in
Anlage 3.3.5(a)
genannten Bankkonten, Depots usw. der WN SE, einschließlich des in der
Anlage 3.3.5(a)
jeweils aufgeführten Guthabensaldos bzw. Depotbestandes zum Ausgliederungsstichtag, einschließlich der diesen Kontenverbindungen,
Depots usw. zugrunde liegenden Verträge mit Banken nebst den daraus resultierenden Rechten und Pflichten.
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(b)
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Alle anderen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens der WN SE, die ausschließlich dem SEM-Bereich zuzuordnen sind, vor allem
Vorauszahlungen von Kunden des SEM-Bereichs.
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(c)
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Die dem SEM-Bereich zugeordneten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der WN SE bzw. die diesen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
wie zum Ausgliederungsstichtag aus der Pro-Forma-Bilanz der SEM KG gemäß
Anlage 2.3b
und den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen ersichtlich.
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(d)
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Sämtliche sonst ausschließlich zum SEM-Bereich gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht bilanzierungspflichtig bzw. bilanzierungsfähig
sind, insbesondere sämtliche sonstige schuldrechtliche oder dingliche Wege-, Zaun-, Besitz- oder Nutzungsrechte, Reallasten,
Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten bzw. sonstige dingliche oder schuldrechtliche
Grundstücksrechte sowie ähnliche Rechte gegen Dritte oder sonstige Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solche, die die
Errichtung, Nutzung oder Erschließung von Gegenständen bzw. Grundstücken des SEM-Ausgliederungsvermögens sichern.
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(e)
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Alle für die gemäß dieser Ziffer 3.3 übertragenen Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Neben- und Vorzugsrechte im
Sinne des § 401 BGB sowie Hilfs- und Sicherungsrechte, einschließlich der Sicherheiten für die zu übertragenden Forderungen
und Ansprüche, wie z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften etc.
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3.3.6
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Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und sonstige Passiva
Das SEM-Ausgliederungsvermögen umfasst weiter insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen der WN SE, die ausschließlich dem SEM-Bereich zugeordnet sind, einschließlich ungewisser Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten und künftiger Verbindlichkeiten der WN SE, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist. Hierzu gehören
insbesondere
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(a)
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alle dem SEM-Bereich zuzuordnenden unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der WN SE aus Lieferungen
und Leistungen mit Bestellbezug im ERP-System, aus erhaltenen Anzahlungen und aus Bestellungen, aus Produktgewährleistung
und Produkthaftpflicht, aus einer Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften einschließlich der Vorschriften betreffend
Altlasten im SEM-Bereich und aus Bürgschaften und Garantien, einschließlich sonstiger Verbindlichkeiten und einschließlich
öffentlicher Lasten und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und auch insbesondere solche Verpflichtungen und Lasten, die
zum heutigen Tage unbekannt sind und erst in der Zukunft entstehen sollten; hierzu gehören insbesondere das Zollaval sowie
diverse Rücknahmeverpflichtungen gemäß
Anlage 3.3.6(a).
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übergehenden bilanzierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
die sonstigen Verbindlichkeiten aus der Pro-Forma-Bilanz der SEM KG gemäß
Anlage 2.3b.
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(b)
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alle unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus allen Arbeitsverhältnissen und Verbindlichkeiten,
aus Ansprüchen auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen sowie aus etwaigen Verpflichtungen aus Pensionen aller dem SEM-Bereich
gemäß nachstehender Ziffer 3.3.7 lit. (a) zuzuordnenden und sonstigen auf die SEM KG übergehenden Arbeitnehmern;
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(c)
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alle ausschließlich dem SEM-Bereich zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen der WN SE. Hierzu gehören
insbesondere auch alle Verbindlichkeiten der WN SE gegenüber verbundenen Unternehmen aus dem Bezug von Produkten und Ersatzteilen,
für die der SEM-Bereich als zentrale ‘Drehscheibe’ für den Warenverkehr der WN SE in Europa dient;
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(d)
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die den ausschließlich dem SEM-Bereich zuzuordnenden Rückstellungen zugrunde liegenden ungewissen Verbindlichkeiten, einschließlich
Pensionsverbindlichkeiten, Sonderzulagen an Mitarbeiter, sowie Prozess- und Haftungsrisiken gleich welcher Art.
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Soweit von der WN SE für die vorstehend bezeichneten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Sicherheiten gestellt wurden, geht
der Anspruch auf Rückgewähr dieser Sicherheiten auf die SEM KG über.
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3.3.7
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Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse
Zum SEM-Ausgliederungsvermögen gehören insbesondere alle ausschließlich dem SEM-Bereich zuzuordnenden Vertragsverhältnisse
und sonstigen Rechtsverhältnisse der WN SE, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, einschließlich
aller Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Mit übertragen werden
deswegen insbesondere
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(a)
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Sämtliche bei der WN SE bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die dem SEM-Bereich zugeordnet und in
Anlage 3.3
näher bezeichnet sind, einschließlich eventuell bestehender Verpflichtungen (insbesondere Anwartschaften) der betrieblichen
Altersvorsorge und sonstigen Zusagen mit Versorgungscharakter; diese gehen nach §§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG auf die
SEM KG über. Umfasst sind auch alle Verträge der WN SE, die mit Dritten zu Gunsten der in
Anlage 3.3
näher bezeichneten Arbeitnehmer abgeschlossen worden sind oder die in sonstiger Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter betreffen,
insbesondere die bestehenden Direktversicherungen für diese Arbeitnehmer bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, Nr.
LF 0540 06.
Die SEM KG tritt zum Vollzugszeitpunkt in alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung der bestehenden Altersteilzeitguthaben
gemäß § 8a AltTZG geschlossenen Vereinbarungen ein; insbesondere übernimmt die SEM KG die Stellung als Pfandgeberin hinsichtlich
der Sicherungsmittel bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., auf den in
Anlage 2.3.7(a)
genannten Depots bzw. Konten mit den in der Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag. Die Sicherung der Altersteilzeitguthaben
besteht somit fort. Diese Sicherungsmittel bilden eine Bewertungseinheit mit den entsprechenden sonstigen Rückstellungen und
werden aus diesem Grund in der Bilanz nicht als Wertpapiere des Anlagevermögens ausgewiesen.
Die SEM KG tritt weiter zum Vollzugszeitpunkt in alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung der bestehenden
Zeitwertkonto-Guthaben gemäß §§ 7e SGB IV ff. geschlossenen Vereinbarungen ein; insbesondere übernimmt die SEM KG die Treugeberstellung
hinsichtlich der Sicherungsmittel (Fondsanteile) bei der DAB bank AG, München, auf den in
Anlage 2.3.7(a)
genannten Depots bzw. Konten mit den angegebenen Salden sowie hinsichtlich der Kapitalanlage in Form einer Direktinvestition
in den Deckungsstock des Versicherers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, unter der Gruppenvertrags-Nr. 5/766718
(bis 28.2.2011) bzw. 5/868522/3 (ab 1.2.2011), jeweils mit den in der Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag.
Die Sicherung der Zeitwertkonto-Guthaben besteht somit fort.
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(b)
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Alle Verträge der WN SE, soweit diese ausschließlich dem SEM-Bereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere auch die unter
nachstehender Ziffer 3.3 beschriebenen, mehrere Gesellschaften betreffenden Verträge, sofern die partielle Zuordnung zum SEM-Bereich
im Wege der Realteilung gemäß nachstehender Ziffer 6.3 möglich ist.
Dies umfasst z.B.
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–
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Miet-, Pacht-, Leasing- und sonstige Nutzungs- oder Überlassungsverträge, insbesondere über die nach dieser Ziffer 3.3 übertragenen
Grundstücke, Bauten, Anlagen und sonstigen Anlagegegenstände sowie über sonstige Büro- und Geschäftsausstattung, und hiermit
im Zusammenhang stehende Instandhaltungs- und Wartungsverträge.
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–
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Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von nach dieser Ziffer 3.3 übertragenen Gegenständen,
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–
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Verträge mit OEM-Lieferanten sowie Verträge mit Abnehmern von Produkten, die für diese Abnehmer als OEM-Produkte gefertigt
werden.
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–
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Kauf-, Beratungs-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge, Werk-, Ver- und Entsorgungs-, Kontoführungs- und Finanzierungsverträge,
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–
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allgemeine Leistungs- und Lieferverträge mit Lieferanten und Abnehmern sowie
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–
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Logistik- und Transportverträge.
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Der Begriff ‘Vertrag’ im vorstehend verwendeten Sinn umfasst dabei alle schriftlichen und mündlichen Verträge, Vereinbarungen,
Aufträge, Absprachen und Zusagen sowie alle von oder gegenüber der WN SE abgegebenen Angebote.
Die wesentlichen Lieferantenverträge des SEM-Bereichs sind in
Anlage 3.3.7(b)
aufgeführt. In der
Anlage 2.3.7(b)/2
sind solche Lieferanten aufgeführt, die Teile sowohl an den PGM-Bereich für die Produktion, als auch an den SEM-Bereich für
die Ersatzteilversorgung liefern; insofern soll eine Realteilung gemäß Ziffer 6.2 durchgeführt bzw. sollen nach dem Vollzugszeitpunkt
entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen werden, die sowohl für die PGM KG als auch die SEM KG gelten.
Für die zukünftige Abwicklung der Geschäfte mit Export-Händlern, mit Abnehmern von im PGM-Bereich für Dritte hergestellten
OEM-Produkten sowie mit OEM-Lieferanten zwischen PGM KG und SEM KG untereinander sowie mit den betroffenen Dritten gilt das
in Ziffer 2.3.7 (b) Vereinbarte.
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(c)
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sämtliche mit der (im SEM-Bereich angesiedelten) IT-Abteilung in Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse mit externen
Beratern, Dienstleistern usw., einschließlich Verträge mit Internetprovidern über die Bereitstellung von Web-Präsenzen und
Servern.
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(d)
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sämtliche mit verbundenen Unternehmen der WN SE geschlossenen Verträge, die ausschließlich den SEM-Bereich betreffen, insbesondere
im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Baugeräten und Ersatzteilen wie näher in Ziffern 3.3.4 und 3.3.6 (c) beschrieben,
aber auch Vereinbarungen betreffend die Erbringung von Logistikdienstleistungen, von Dienstleistungen durch die Abteilung
Bereich SSC Europe, von Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen sowie von Dienstleistungen
im Bereich des Marketing, soweit diese durch Mitarbeiter des SEM-Bereichs erbracht werden.
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(e)
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Alle Rechte und Pflichten aus in- und ausländischen öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und sonstigen
Berechtigungen gleich welcher Art (nachfolgend ‘öffentlich-rechtliche Berechtigungen’), die dem SEM-Bereich zuzuordnen sind,
unter anderem Rechte und Pflichten an und aus sämtlichen
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–
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Genehmigungen für die nach diesem Vertrag auf die SEM KG übertragenen genehmigungsbedürftigen Anlagen und sonstige Betriebsgenehmigungen,
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–
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Genehmigungen für die nach diesem Vertrag auf die SEM KG übertragenen SEM-Grundstücke, Gebäude und sonstigen Bauwerke, unter
anderem Baugenehmigungen,
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–
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etwaigen wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen, die den SEM Bereich betreffen,
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–
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Gewerbeerlaubnisse für die dem SEM-Bereich zugeordneten Standorte bzw. Betriebe,
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–
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Genehmigungen und Zulassungen für bestimmte Geräte, wie beispielsweise Typengenehmigungen,
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–
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Import-/Exportgenehmigungen, Vereinbarungen und Absprachen im Zusammenhang mit dem Import/Export von Baugeräten und sonstigen
Gegenständen.
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(f)
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Alle Mitgliedschaften der WN SE in Verbänden und Vereinen, soweit sich diese ausschließlich auf den SEM-Bereich beziehen,
jeweils unter Einschluss sämtlicher hiermit verbundener Rechte und Pflichten.
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(g)
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Alle sonstigen Rechts- und Vertragsverhältnisse nebst Rechten und Pflichten der WN SE, die ausschließlich dem SEM-Bereich
zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 3.3.7(g)
näher beschriebenen.
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(h)
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Alle Prozessrechtsverhältnisse der WN SE und sonstige verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse sowie Schiedsverfahren, gleich
ob die WN SE Partei oder in sonstiger Weise (z.B. als Nebenintervenientin oder Beigeladene) beteiligt ist, soweit sie mit
dem auf die SEM KG auszugliedernden Vermögen im Zusammenhang stehen oder sonst ausschließlich den Geschäftsbetrieb des SEM-Bereichs
betreffen, und die bestehenden Mandatsverträge mit den begleitenden Rechtsanwälten.
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(i)
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Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der WN SE werden in dem Umfang auf die aufnehmende SEM KG übertragen, wie sie bei
einer verursachungsgerechten Verteilung auf den übernommenen Teilbetrieb, also den SEM-Bereich, zuzuordnen sind. Im Übrigen
gilt für steuerliche Sachverhalte Ziffer 5.7.12 unten.
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|
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4.
|
AUSGLIEDERUNG DES SGM-BEREICHS AUF DIE SGM KG
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|
4.1
|
Ausgliederung und Vermögensübertragung
Die WN SE als übertragender Rechtsträger überträgt aus ihrem Vermögen den SGM-Bereich (der SGM-Bereich beziehungsweise die
ihn verkörpernden Aktiva, Passiva und sonstigen Rechtsbeziehungen nachfolgend auch ‘
SGM-Ausgliederungsvermögen
‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Ziffer 4.3 im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG unter Fortbestand der WN SE auf die dies annehmende SGM KG als übernehmender Rechtsträger; das
HQM-Restvermögen gemäß Ziffer 5 ist in jedem Fall von der Übertragung ausgenommen.
|
|
4.2
|
Gegenleistung der SGM KG, Gewährung von Anteilen
|
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4.2.1
|
Als Gegenleistung für die Übertragung des SGM-Ausgliederungsvermögens gemäß Ziffer 4.1 auf die SGM KG wird der Anteil der
WN SE am Festkapital der SGM KG von EUR 500,00 um EUR 4.999.500,00 auf EUR 5.000.000,00 erhöht. Einzige Kommanditistin der SGM KG
bleibt die WN SE. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der WN SE wird ebenfalls auf den Betrag von EUR 5.000.000,00
erhöht. Persönlich haftende und alleinige zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin ohne Beteiligung am Festkapital bleibt
die KSG.
|
|
4.2.2
|
Die Einlage für den gemäß Ziffer 4.2.1 neu zu schaffenden, d. h. erhöhten Anteil der WN SE am Festkapital der SGM KG entspricht
dem handelsrechtlichen Netto-Buchwert (Aktiva minus Passiva) des SGM-Ausgliederungsvermögens zum Ausgliederungsstichtag. Soweit
dieser Netto-Buchwert den Nennbetrag des dafür nach Ziffer 4.2.1 gewährten Kapitalanteils (in Höhe von EUR 4.999.500,00) übersteigt,
wird der Differenzbetrag in das Rücklagenkonto / Kapitalkonto II der SGM KG eingestellt. Eine Vergütung für diesen Differenzbetrag
wird von der SGM KG nicht geschuldet.
|
|
4.2.3
|
Bare Zuzahlungen sind seitens der WN SE nicht zu leisten.
|
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4.2.4
|
WN SE steht das Gewinnbezugsrecht aus ihrem erhöhten Kapitalanteil an der SGM KG ab dem Ausgliederungsstichtag zu. Die Regelung
gemäß Ziffer 7.6 betreffend die Verschiebung des Ausgliederungsstichtags gilt entsprechend.
|
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4.3
|
SGM-Ausgliederungsvermögen
Die WN SE überträgt gem. Ziffer 4.1 den SGM-Bereich als Gesamtheit mit allen diesem Bereich unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden
Aktiva und Passiva, jedoch mit Ausnahme der Gegenstände, die dem HQM-Restvermögen, dem SEM-Ausgliederungsvermögen oder dem
PGM-Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind.
Das SGM-Ausgliederungsvermögen umfasst damit
|
*
|
sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände,
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|
*
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sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftige und bedingte
Forderungen sowie
|
|
*
|
sämtliche Arbeitsverhältnisse und sonstige vertragliche und gesetzliche – auch öffentlich-rechtliche – Schuldverhältnisse
und sonstige Rechtsverhältnisse aller Art
|
d
er WN SE zum Vollzugszeitpunkt (Ziffer 8.1), die über den Sachzusammenhang mit dem näher in Buchstabe I der Vorbemerkung beschriebenen
SGM-Bereich, dessen in
Anlage 4.3
bezeichneten Arbeitnehmern oder durch explizite Auflistung in den den SGM-Bereich betreffenden Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag
dem SGM-Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind oder sonst den SGM-Bereich betreffen oder ihm wirtschaftlich zuzurechnen
sind, unabhängig davon, ob diese Gegenstände bilanzierungsfähig sind oder nicht, oder ob sie tatsächlich bilanziert wurden
oder nicht. Nach dem Willen der Parteien gehören damit insbesondere alle Aktiva und Passiva, die für den SGM-Bereich als Teilbetrieb
eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, zum SGM-Ausgliederungsvermögen.
Insbesondere von der Ausgliederung auf die SGM KG umfasst, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein, sind solche Aktiva und Passiva,
die in der als
Anlage 2.3b
beigefügten Pro-Forma-Bilanz und per Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE gemäß den dieser Anlage beigefügten Kostenstellenplänen
dem SGM-Bereich zugeordnet sind, sofern in Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 und 5 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Im Einzelnen übertragen werden insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die nachfolgend in Ziffern 4.3.1 bis 4.3.7
aufgeführten Aktiva, Passiva und Rechtsbeziehungen, stets jedoch nur, wenn und soweit sie nicht nach Ziffer 5 dem HQM-Restvermögen,
nach Ziffer 3.3 dem SEM-Ausgliederungsvermögen oder nach Ziffer 2.3 dem PGM-Ausgliederungsvermögen ausdrücklich zugeordnet
sind:
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4.3.1
|
Immaterielle Vermögensgegenstände
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(a)
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Alle dem SGM-Bereich zugehörigen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere alles ausschließlich
den SGM-Bereich betreffende technische und betriebliche Know-how, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren und Formeln,
einschließlich Verkörperungen solcher Gegenstände (Muster, Zeichenpläne, Rezepturen etc.).
Ausdrücklich ausgenommen sind vor allem alle Marken sowie alle Rechte der WN SE an Internetdomains, die gem. Ziffern 5.1.1
und 5.1.2 dem HQM-Restvermögen zugeordnet sind sowie Geschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster usw., die gemäß Ziffer
2.3.1 (a) dem PGM-Bereich zugeordnet sind.
|
|
(b)
|
Sämtliche Rechte an der ausschließlich im SGM-Bereich eingesetzten Software, einschließlich der auf diesen Bereich ausschließlich
zugeschnittenen eigenentwickelten oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software.
Ausdrücklich ausgenommen sind die dem HQM-Restvermögen zugeordneten Software bzw. Konzernsoftwarelizenzen der WN SE gem. Ziffer
5.1.3 sowie die dem SEM-Ausgliederungsvermögen zugeordnete Software gemäß Ziffer 3.3.1 (b), insbesondere diejenige Software,
die die im SEM-Bereich angesiedelte IT-Abteilung zukünftig den anderen Gesellschaften zentral im Rahmen von Konzernserviceverträgen
zur Verfügung stellen wird.
|
|
(c)
|
Alle Rechte und Pflichten aus den den übertragenen immateriellen Vermögensgegenständen nach lit. (a) und (b) zugrunde liegenden
oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge.
|
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(d)
|
Der Kunden- und Lieferantenstamm der WN SE, soweit die entsprechenden Kunden- und Lieferantenverträge gem. Ziffer 4.3.7 auf
die SGM KG übergehen.
|
Soweit die WN SE nur Mitberechtigte der nach dieser Ziffer 4.3.1 übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände ist, überträgt
sie die entsprechenden Mitberechtigungen.
|
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4.3.2
|
Sachanlagen
Folgende Sachanlagen, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus diesen Gegenständen zugrunde liegenden oder mit ihnen
im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen:
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(a)
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Sämtliche in
Anlage 4.3.2(a)
aufgeführten Grundstücke (nachfolgend ‘
SGM-Grundstücke
‘) mit allen wesentlichen Bestandteilen, dem Zubehör, dem Inventar, mit allen Rechten, die mit dem Eigentum verbunden sind
(§ 96 BGB) sowie mit allen in den Abteilungen II und III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Belastungen, einschließlich
aller Pflichten als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden und Baulasten, unabhängig von ihrer Eintragung in einem Baulastenverzeichnis,
sowie einschließlich sämtlicher etwa auf die SGM-Grundstücke bezogenen Mietverträge.
Die Grundstücke der WN SE in München-Milbertshofen mit den zugehörigen Gebäuden und Außenanlagen gehören nach Ziffer 5.2.1
zum HQM-Restvermögen. In der Zukunft wird die SGM KG von der WN SE verschiedene Gebäudeteile bzw. Räume in der dort befindlichen
neuen Konzernzentrale, insbesondere die dort von den Mitarbeitern des SGM-Bereichs genutzten Büros anmieten; eine entsprechende
Vereinbarung wird nach dem Vollzugszeitpunkt abgeschlossen werden.
|
|
(b)
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Alle ausschließlich dem SGM-Bereich zugehörigen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere
alle technischen Anlagen und Maschinen sowie andere Anlagen, Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, geringwertige
Wirtschaftsgüter, im Bau befindliche Anlagen, jeweils einschließlich aller Ansprüche aus geleisteten Anzahlungen sowie aller
anderen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, insbesondere diejenigen, die sich in den Grenzen der nach lit.
(a) zu übertragenden SGM-Grundstücke oder den in lit. (a) oder in
Anlage 4.3.2(b)
aufgeführten, zukünftig von der SGM KG angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen befinden, jeweils soweit diese Gegenstände
nicht ausdrücklich gemäß Ziffern 3.3, 2.3 oder 5 ausschließlich dem SEM-, dem PGM- oder dem HQM-Bereich zugeordnet sind. Bilanziell
wird der sog. ‘AfA-Pool’ ebenfalls ausschließlich dem SGM-Ausgliederungsvermögen zugeordnet.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die bilanzierten übertragenen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
|
Mit übertragen werden auch die ausschließlich dem SGM-Bereich zuzuordnenden sonstigen Ausleihungen, einschließlich aller Rechte
und Pflichten aus diesen zugrunde liegenden oder mit ihnen im Zusammenhang stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übertragenen sonstigen Ausleihungen aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
|
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4.3.3
|
Vorräte
Alle im Eigentum der WN SE stehenden und ausschließlich dem SGM-Bereich zugehörigen Vorräte, insbesondere Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse und Waren, jeweils einschließlich aller Ansprüche aus geleisteten Anzahlungen, und aller
anderen beweglichen Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere diejenigen Gegenstände, die sich in den Grenzen der nach
Ziffer 4.3.2 lit. (a) zu übertragenden SGM-Grundstücke oder den in Ziffer 4.3.2 lit. (a) oder in
Anlage 4.3.2(b)
aufgeführten, zukünftig von der SGM KG angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen befinden, jeweils soweit diese Gegenstände
nicht ausdrücklich gemäß Ziffern 3.3, 2.3 oder 5 ausschließlich dem SEM-, dem PGM- oder dem HQM-Bereich zugeordnet sind, und
jeweils einschließlich aller Rechte und Pflichten aus diesen Gegenständen zugrunde liegenden oder mit ihnen im Zusammenhang
stehenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnissen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übertragenen Vorräte aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE nach den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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|
4.3.4
|
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Alle zum SGM-Bereich gehörenden Forderungen der WN SE aus Lieferungen und Leistungen, alle sonstigen Rechte und Ansprüche
gleich welcher Art, insbesondere und ohne abschließende Beschränkung hierauf, solche auf den Übergang des Eigentums an Vermögensgegenständen
der in dieser Ziffer 4.3 erfassten Art sowie solche für die ausschließliche oder nicht ausschließliche Nutzung oder Benutzung
von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen, die zum SGM-Bereich gehören, solche, die aus den nach Ziffer 4.3.7
auf die SGM-KG übergehenden Verträgen und Rechtsverhältnissen resultieren, Darlehensforderungen und Schadenersatzforderungen
sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die mit den oben bezeichneten Forderungen in Zusammenhang stehen.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übergehenden bilanzierten Forderungen aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b.
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4.3.5
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Guthaben bei Kreditinstituten, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige Vermögensgegenstände
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(a)
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Die in
Anlage 4.3.5(a)
genannten Bankkonten, Depots usw. der WN SE, einschließlich des in der
Anlage 4.3.5(a)
jeweils aufgeführten Guthabensaldos bzw. Depotbestandes zum Ausgliederungsstichtag, einschließlich der diesen Kontenverbindungen,
Depots usw. zugrunde liegenden Verträge mit Banken nebst den daraus resultierenden Rechten und Pflichten.
|
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(b)
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Alle anderen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens der WN SE, die ausschließlich dem SGM-Bereich zuzuordnen sind, vor allem
Vorauszahlungen von Kunden des SGM-Bereichs.
|
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(c)
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Die dem SGM-Bereich zugeordneten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der WN SE bzw. die diesen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
wie zum Ausgliederungsstichtag aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen ersichtlich.
|
|
(d)
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Sämtliche sonst ausschließlich zum SGM-Bereich gehörenden Vermögensgegenstände, die nicht bilanzierungspflichtig bzw. bilanzierungsfähig
sind, insbesondere sämtliche sonstige schuldrechtliche oder dingliche Wege-, Zaun-, Besitz- oder Nutzungsrechte, Reallasten,
Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten bzw. sonstige dingliche oder schuldrechtliche
Grundstücksrechte sowie ähnliche Rechte gegen Dritte oder sonstige Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solche, die die
Errichtung, Nutzung oder Erschließung von Gegenständen bzw. Grundstücken des SGM-Ausgliederungsvermögens sichern.
|
|
(e)
|
Alle für die gemäß dieser Ziffer 4.3 übertragenen Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Neben- und Vorzugsrechte im
Sinne des § 401 BGB sowie Hilfs- und Sicherungsrechte, einschließlich der Sicherheiten für die zu übertragenden Forderungen
und Ansprüche, wie z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften etc.
|
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4.3.6
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Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und sonstige Passiva
Das SGM-Ausgliederungsvermögen umfasst weiter insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen der WN SE, die ausschließlich dem SGM-Bereich zugeordnet sind, einschließlich ungewisser Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten und künftiger Verbindlichkeiten der WN SE, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist. Hierzu gehören
insbesondere
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(a)
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alle dem SGM-Bereich zuzuordnenden unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der WN SE aus Lieferungen
und Leistungen mit Bestellbezug im ERP-System, aus erhaltenen Anzahlungen und aus Bestellungen, aus Produktgewährleistung
und Produkthaftpflicht, aus einer Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften einschließlich der Vorschriften betreffend
Altlasten im SGM-Bereich und aus Bürgschaften und Garantien, einschließlich sonstiger Verbindlichkeiten und einschließlich
öffentlicher Lasten und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und auch insbesondere solche Verpflichtungen und Lasten, die
zum heutigen Tage unbekannt sind und erst in der Zukunft entstehen sollten; hierzu gehören insbesondere die Mietbürgschaften
für die vom SGM-Bereich betriebenen angemieteten Büros der Vertriebsregionen bzw. Niederlassungen wie in
Anlage 4.3.6(a)/1
aufgelistet sowie die in
Anlage 4.3.6(a)/2
aufgeführten Rücknahmeverpflichtungen gegenüber Kunden des SGM-Bereichs.
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die übergehenden bilanzierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
die sonstigen Verbindlichkeiten aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b.
|
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(b)
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alle unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus allen Arbeitsverhältnissen und Verbindlichkeiten,
aus Ansprüchen auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen sowie aus etwaigen Verpflichtungen aus Pensionen aller dem SGM-Bereich
gemäß nachstehender Ziffer 4.3.7 lit. (a) zuzuordnenden und sonstigen auf die SGM KG übergehenden Arbeitnehmern;
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(c)
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alle ausschließlich dem SGM-Bereich zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. Dies sind vor allem
Verbindlichkeiten gegenüber der Kramer-Werke GmbH und der Wacker Neuson Linz GmbH aus dem Kauf von kompakten Baumaschinen
und Ersatzteilen sowie gegenüber der Weidemann GmbH aus dem Kauf von kompakten Baumaschinen, jeweils für den Vertrieb in Deutschland.
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(d)
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die den ausschließlich dem SGM-Bereich zuzuordnenden Rückstellungen zugrunde liegenden ungewissen Verbindlichkeiten, einschließlich
Pensionsverbindlichkeiten, Sonderzulagen an Mitarbeiter, sowie Prozess- und Haftungsrisiken gleich welcher Art; sowie
|
|
(e)
|
a
usschließlich dem SGM-Bereich zugeordneten passiven Rechnungsabgrenzungsposten der WN SE bzw. die diesen zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisse wie zum Ausgliederungsstichtag aus der Pro-Forma-Bilanz der SGM KG gemäß
Anlage 2.3b
und den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen ersichtlich.
|
Soweit von der WN SE für die vorstehend bezeichneten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Sicherheiten gestellt wurden, geht
der Anspruch auf Rückgewähr dieser Sicherheiten auf die SGM KG über.
|
|
4.3.7
|
Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse
Zum SGM-Ausgliederungsvermögen gehören insbesondere alle ausschließlich dem SGM-Bereich zuzuordnenden Vertragsverhältnisse
der WN SE und sonstige Rechtsverhältnisse, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, einschließlich aller
Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Mit übertragen werden deswegen
insbesondere
|
(a)
|
sämtliche bei der WN SE bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die dem SGM-Bereich zugeordnet und in
Anlage 4.3
näher bezeichnet sind, einschließlich eventuell bestehender Verpflichtungen (insbesondere Anwartschaften) der betrieblichen
Altersvorsorge und sonstigen Zusagen mit Versorgungscharakter; diese gehen nach §§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, 324 UmwG auf die
SGM KG über. Umfasst sind auch alle Verträge der WN SE, die mit Dritten zu Gunsten der in
Anlage 4.3
näher bezeichneten Arbeitnehmer abgeschlossen worden sind oder die in sonstiger Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter betreffen,
insbesondere die bestehenden Direktversicherungen für diese Arbeitnehmer bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, Nr.
LF 0540 04.
Die SGM KG tritt zum Vollzugszeitpunkt in alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung der bestehenden Altersteilzeitguthaben
gemäß § 8a AltTZG geschlossenen Vereinbarungen ein; insbesondere übernimmt die SGM KG die Stellung als Pfandgeberin hinsichtlich
der Sicherungsmittel bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., auf den in
Anlage 2.3.7(a)
genannten Depots bzw. Konten mit den in der Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag. Die Sicherung der Altersteilzeitguthaben
besteht somit fort. Diese Sicherungsmittel bilden eine Bewertungseinheit mit den entsprechenden sonstigen Rückstellungen und
werden aus diesem Grund in der Bilanz nicht als Wertpapiere des Anlagevermögens ausgewiesen.
Die SGM KG tritt weiter zum Vollzugszeitpunkt in alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung der bestehenden
Zeitwertkonto-Guthaben gemäß §§ 7e SGB IV ff. geschlossenen Vereinbarungen ein; insbesondere übernimmt die SGM KG die Treugeberstellung
hinsichtlich der Sicherungsmittel (Fondsanteile) bei der DAB bank AG, München, auf den in
Anlage 2.3.7(a)
genannten Depots bzw. Konten mit den angegebenen Salden sowie hinsichtlich der Kapitalanlage in Form einer Direktinvestition
in den Deckungsstock des Versicherers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, unter der Gruppenvertrags-Nr. 5/766718
(bis 28.2.2011) bzw. 5/868522/4 (ab 1.2.2011), jeweils mit den in der Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag.
Die Sicherung der Zeitwertkonto-Guthaben besteht somit fort.
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(b)
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Alle Verträge der WN SE, soweit diese ausschließlich dem SGM-Bereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere auch die unter
nachstehender Ziffer 6.3 beschriebenen, mehrere Gesellschaften betreffenden Verträge, sofern die partielle Zuordnung zum SGM-Bereich
im Wege der Realteilung gemäß nachstehender Ziffer 6.3 möglich ist.
Dies umfasst z.B.
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–
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Miet-, Pacht-, Leasing- und sonstige Nutzungs- oder Überlassungsverträge, insbesondere über die nach dieser Ziffer 4.3 übertragenen
Grundstücke, Bauten, Anlagen und sonstigen Anlagegegenstände sowie über sonstige Büro- und Geschäftsausstattung, und hiermit
im Zusammenhang stehende Instandhaltungs- und Wartungsverträge.
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–
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Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von nach dieser Ziffer 4.3 übertragenen Gegenständen,
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–
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bestimmte ausschließlich dem SGM-Bereich zugewiesene Versicherungsverträge
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–
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Kauf-, Beratungs-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge, Werk-, Ver- und Entsorgungs-, Kontoführungs- und Finanzierungsverträge,
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–
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a
llgemeine Leistungs- und Lieferverträge mit Lieferanten und Kunden, einschließlich Vermietungs- und Serviceverträge, insbesondere
mit den in Anlage 4.3.7(b)/1 genannten Kunden, sowie
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–
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Werkshändlerverträge, Vertreterverträge.
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Der Begriff ‘Vertrag’ im vorstehend verwendeten Sinn umfasst dabei alle schriftlichen und mündlichen Verträge, Vereinbarungen,
Aufträge, Absprachen und Zusagen sowie alle von oder gegenüber der WN SE abgegebenen Angebote.
Die wesentlichen Mietverträge des SGM-Bereichs, insbesondere für die deutschen nicht im Eigentum der WN SE befindlichen Büros
der Vertriebsregionen bzw. Vertriebsniederlassungen, sind in
Anlage 4.3.2(b)
aufgeführt. Die relevanten, ebenfalls dem SGM-Bereich zugeordneten Mietbürgschaften sind in
Anlage 4.3.6(a)/1
aufgeführt.
Die wesentlichen Lieferantenverträge des SGM-Bereichs sind in
Anlage 4.3.7(b)/2
aufgeführt.
Die ausschließlich dem SGM-Bereich zugeordneten Versicherungsverträge sind in
Anlage -4.3.7(b)/3
genannt, im Übrigen gilt Ziffer 5.7.6.
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(c)
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Sämtliche mit verbundenen Unternehmen der WN SE geschlossenen Verträge, die ausschließlich dem SGM-Bereich betreffen, insbesondere
Kauf- und Lieferverträge im Zusammenhang mit dem Bezug kompakter Baumaschinen und deren Ersatzteilen wie in Ziffer 4.3.6 (c)
näher beschrieben.
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(d)
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Alle Rechte und Pflichten aus in- und ausländischen öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und sonstigen
Berechtigungen gleich welcher Art (nachfolgend ‘öffentlich-rechtliche Berechtigungen’), die dem SGM-Bereich zuzuordnen sind,
unter anderem Rechte und Pflichten an und aus sämtlichen
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–
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Genehmigungen für die nach diesem Vertrag auf die SGM KG übertragenen genehmigungsbedürftigen Anlagen und sonstige Betriebsgenehmigungen,
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–
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Genehmigungen für die nach diesem Vertrag auf die SGM KG übertragenen SGM-Grundstücke, Gebäude und sonstigen Bauwerke, unter
anderem Baugenehmigungen,
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–
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etwaigen wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen, die den SGM Bereich betreffen, sowie
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–
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Gewerbeerlaubnisse für die dem SGM-Bereich zugeordneten Standorte bzw. Betriebe.
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(e)
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Alle Mitgliedschaften der WN SE in Verbänden und Vereinen, soweit sich diese ausschließlich auf den SGM-Bereich beziehen,
jeweils unter Einschluss sämtlicher hiermit verbundener Rechte und Pflichten
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(f)
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Alle sonstigen Rechts- und Vertragsverhältnisse nebst Rechten und Pflichten der WN SE, die ausschließlich dem SGM-Bereich
zuzuordnen sind.
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(g)
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Alle Prozessrechtsverhältnisse der WN SE und sonstige verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse sowie Schiedsverfahren, gleich
ob die WN SE Partei oder in sonstiger Weise (z.B. als Nebenintervenientin oder Beigeladene) beteiligt ist, soweit sie mit
dem auf die SGM KG auszugliedernden Vermögen im Zusammenhang stehen oder sonst ausschließlich den Geschäftsbetrieb des SGM-Bereichs
betreffen, und die bestehenden Mandatsverträge mit den begleitenden Rechtsanwälten.
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(h)
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Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der WN SE werden in dem Umfang auf die aufnehmende SGM KG übertragen, wie sie bei
einer verursachungsgerechten Verteilung auf den übernommenen Teilbetrieb, also den SGM-Bereich, zuzuordnen sind. Im Übrigen
gilt für steuerliche Sachverhalte Ziffer 5.7.12 unten.
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5.
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HQM-RESTVERMÖGEN
Sämtliche nicht gemäß der vorstehenden Ziffern 2.3, 3.3 oder 4.3 einem Ausgliederungsvermögen ausdrücklich zugeordneten Vermögensgegenstände,
Wirtschaftsgüter, materiellen und immateriellen Rechte, Verbindlichkeiten und Rechtsbeziehungen, die auch nach den Regelungen
in Ziffer 6.3 (Realteilung) und unter Zuhilfenahmen der Auslegungsregelungen in den Ziffern 9.2 und 19.3 nicht zugeordnet
werden können, werden weder ausgegliedert noch auf eine der Tochtergesellschaften übertragen, sondern verbleiben gemäß Ziffer
6.4 bei der WN SE; Ziffer 6.5 bleibt unberührt. Ausdrücklich von den Übertragungen ausgenommen sind insbesondere alle Aktiva
und Passiva des HQM-Bereichs und diesbezügliche Vertragsbeziehungen.
Das nicht übergehende HQM-Restvermögen umfasst damit insbesondere:
|
*
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sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände,
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|
*
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sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftige und bedingte
Forderungen sowie
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*
|
sämtliche Arbeitsverhältnisse und sonstige vertragliche und gesetzliche – auch öffentlich-rechtliche – Schuldverhältnisse
und sonstige Rechtsverhältnisse aller Art
|
der WN SE, die über den Sachzusammenhang mit dem näher in Buchstabe K der Vorbemerkung beschriebenen HQM-Bereich, den in
Anlage 5
bezeichneten Arbeitnehmern oder durch explizite Auflistung in den den HQM-Bereich betreffenden Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag
dem HQM-Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind oder sonst den HQM -Bereich betreffen oder ihm wirtschaftlich zuzurechnen
sind, unabhängig davon, ob diese Gegenstände bilanzierungsfähig sind oder nicht, oder ob sie tatsächlich bilanziert wurden
oder nicht, insbesondere aber, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, solche, die in der als
Anlage 2.3b
beigefügten Pro-Forma-Bilanz und per Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE gemäß den dieser Anlage beigefügten Kostenstellenplänen
dem HQM-Bereich zugeordnet sind, sofern in dieser Ziffer 5 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Als zum HQM-Restvermögen gehörend (und damit in jedem Fall bei der WN SE verbleibend) werden insbesondere die nachfolgend
in Ziffern 5.1 bis 5.7 aufgeführten Aktiva, Passiva und Rechtsbeziehungen festgehalten; die Regelungen in vorstehender Unterabs.
1 sowie in Ziffern 6.3 bis 6.5 bleiben von dieser indikativen Auflistung unberührt:
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5.1
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Immaterielle Vermögensgegenstände
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|
5.1.1
|
Alle Marken der WN SE, insbesondere die in
Anlage 5.1.1
genannten, einschließlich aller sich darauf beziehenden Nutzungs- und Lizenzverträge, insbesondere einschließlich der Lizenzvereinbarung
über die Verwendung der Marke Neuson mit der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich.
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5.1.2
|
Die Rechte an allen Internet Domains der WN SE, insbesondere an den in
Anlage 5.1.2
genannten.
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5.1.3
|
Die in
Anlage 5.1.3
genannten Softwarelizenzen, die auch zukünftig als Konzernlizenzen zentral von der WN SE verwaltet und den aufnehmenden Tochtergesellschaften
im Rahmen geeigneter, noch abzuschließender Service-Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden sollen. Zurückbehalten werden
auch neue bzw. derzeit in der Entwicklung sich befindliche Ergänzungsmodule zum SAP-System und die damit verbundenen Rechte
und Pflichten sowie Vertragsverhältnisse.
|
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5.2.1
|
Die in
Anlage 5.2.1
aufgeführten Grundstücke (nachfolgend ‘
HQM-Grundstücke
‘) mit allen Rechten, die mit dem Eigentum verbunden sind (§ 96 BGB), mit allen wesentlichen Bestandteilen, dem Zubehör, dem
Inventar sowie mit allen den Abteilungen II und III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Belastungen, einschließlich aller
Pflichten als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden und Baulasten, unabhängig von ihrer Eintragung in einem Baulastenverzeichnis,
sowie einschließlich sämtlicher etwa auf die HQM-Grundstücke bezogenen Mietverträge.
Entsprechend bleibt auch das Grundstück in Japan (28-4 2-chome, Minami Kamata, Ota-ku Tokyo, Building Number 28-4-2), welches
veräußert werden soll, mit allen Rechten und Pflichten und diesbezüglich bestehenden Verträgen aller Art bei der WN SE zurück.
|
|
5.2.2
|
Die nicht dem Ausgliederungsvermögen gemäß vorstehenden Ziffern 2.3, 3.3. oder 4.3 zugeordneten beweglichen Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens der WN SE, insbesondere alle Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter,
im Bau befindliche Anlagen, jeweils einschließlich aller Ansprüche aus geleisteten Anzahlungen und alle anderen beweglichen
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, insbesondere diejenigen, die ausschließlich dem HQM-Bereich zugeordnet sind und
diejenigen, die sich in den Grenzen der zurückbehaltenen HQM-Grundstücke (mit Ausnahme der dort von den Mitarbeitern des PGM-,
SEM- oder SGM-Bereichs genutzten Räume, die zukünftig von den aufnehmenden Tochtergesellschaften angemietet werden).
Zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich die bilanzierten zurückbehaltenen beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
aus der Pro-Forma-Bilanz der WN SE gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE aus den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen.
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5.3
|
Finanzanlagen, HQM-Beteiligungen
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5.3.1
|
Sämtliche Finanzanlagen der WN SE, insbesondere sämtliche Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
Wertpapiere des Anlagevermögens (zum Ausgliederungsstichtag gibt es diese lediglich als Sicherungsmittel für Altersteilzeitguthaben,
vgl. Ziffer 5.7.2), sowie Beteiligungen, insbesondere die in
Anlage E
genannten HQM-Beteiligungen einschließlich aller Kommanditanteile an der PGM KG, der SGM KG und der SEM KG, auch soweit diese
Kommanditanteile im Rahmen dieser Ausgliederung als erhöhte Festkapitalanteile übernommen wurden, jeweils nebst allen dazu
gehörenden Kapitalkonten. Klarstellend wird festgehalten, dass die WN SE nach dem Ausgliederungsstichtag außerdem auch alle
Geschäftsanteile an der KPG, der KSE und der KSG erworben hatte, die zwischenzeitlich gegen entsprechende Gutschrift auf dem
jeweiligen Kapitalrücklagenkonto ohne Gegenleistung in bar an die PGM KG, die SEM KG bzw. die SGM KG veräußert und übertragen
wurden (Einlage). Diese Anteile und alle Rechte und Pflichten daran verbleiben bei den jeweiligen Tochtergesellschaften.
|
|
5.3.2
|
Von der WN SE zurückbehalten werden in diesem Zusammenhang auch alle Rechte und Pflichten sowie Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber den verbundenen Unternehmen, die nicht ausdrücklich einem Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind, vor allem soweit
diese Rechte und Pflichten nicht mit dem Kauf oder Verkauf von Produkten oder Ersatzteilen, sondern mit der Gesellschafterstellung
in Zusammenhang stehen, einschließlich gewährte Gesellschafterdarlehen und aufgenommene Darlehen sowie einschließlich sämtlicher
Verpflichtungen aus von der WN SE für Verbindlichkeiten der HQM-Beteiligungen gewährten Bürgschaften, Garantien, Patronaten
und sonstigen Haftungsübernahmen.
Ebenfalls zurückbehalten werden entsprechende Ansprüche der WN SE gegen verbundene Unternehmen aus Konzerndienstleistungen.
Ab dem Vollzugszeitpunkt werden einzelne Dienstleistungen gesondert von den aufnehmenden Tochtergesellschaften erbracht und
in Rechnung gestellt, so z.B. von der SEM KG Logistik-, IT- und Messe- sowie Marketingdienstleistungen sowie Dienstleistungen
der Abteilung Sales Support Center Europa, und von der PGM KG Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Trainigscenter in Reichertshofen
sowie durch die im PGM-Bereich angesiedelten Abteilungen Personal und Strategischer Einkauf. Die zurückbleibenden bilanzierten
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind indikativ in der Pro-Forma-Bilanz der WN SE gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE in den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen dargestellt.
|
|
5.4
|
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Soweit nicht in den Ziffern 2.3, 3.3 oder 4.3 dem Ausgliederungsvermögen zugeordnet, insbesondere soweit ausschließlich den
HQM-Bereich betreffend, alle Forderungen der WN SE aus Lieferungen und Leistungen, alle sonstigen Rechte und Ansprüche gleich
welcher Art, insbesondere und ohne abschließende Beschränkung hierauf, solche auf den Übergang des Eigentums an Vermögensgegenständen
der in dieser Ziffer 5 erfassten Art sowie solche für die ausschließliche oder nicht ausschließliche Nutzung oder Benutzung
von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen, die zum HQM-Bereich gehören, solche, die aus den nach dieser Ziffer
5 zurückbehaltenen Verträgen und Rechtsverhältnissen resultieren, Darlehensforderungen und Schadenersatzforderungen sowie
alle sonstigen Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die mit den oben bezeichneten Forderungen in Zusammenhang stehen.
Die zurückbleibenden bilanzierten Forderungen sind indikativ in der Pro-Forma-Bilanz der WN SE gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE in den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen dargestellt.
|
|
5.5
|
Wertpapiere, Beteiligungen, Guthaben bei Kreditinstituten, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige Vermögensgegenstände,
Ansprüche
|
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5.5.1
|
Sämtliche flüssigen Mittel der WN SE insbesondere sämtliche Bankguthaben bei allen Banken, Kreditinstituten und sonstigen
Einrichtungen mit ihrem jeweiligen zum Ausgliederungsstichtag ausgewiesenen Bestand sowie die Scheck-, Wechsel- und Kassenbestände
der WN SE, Vorstehendes jeweils einschließlich aller hierfür bestellten Sicherungsrechte, auch soweit diese nicht akzessorisch
sind, in jedem Fall jedoch mit Ausnahme der Banksalden, die gem. Ziffern 2.3.5 (a), 2.3.7(a), 3.3.5 (a) oder 4.3.5(a) dem
PGM-Ausgliederungsvermögen, dem SEM-Ausgliederungsvermögen oder dem SGM-Ausgliederungsvermögen zugewiesen und in den
Anlagen 2.3.5(a), 2.3.7(a) 3.3.5(a) oder 4.3.5(a)
dargestellt sind, einschließlich der den Kontenverbindungen, Depots usw. zugrunde liegenden Verträge mit Banken nebst den
daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Die zurückbehaltenen Konten, Depots usw. der WN SE mit ihrem Bestand zum Ausgliederungsstichtag
sind indikativ in
Anlage 5.5.1
dargestellt.
|
|
5.5.2
|
Alle sonstigen nicht dem Ausgliederungsvermögen zugewiesenen, insbesondere ausschließlich zum HQM-Bereich gehörenden Vermögensgegenstände,
die nicht bilanzierungspflichtig bzw. bilanzierungsfähig sind, insbesondere sämtliche sonstige schuldrechtliche oder dingliche
Wege-, Zaun-, Besitz- oder Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
bzw. sonstige dingliche oder schuldrechtliche Grundstücksrechte sowie ähnliche Rechte gegen Dritte oder sonstige Eigentümer
von Grundstücken, insbesondere solche, die die Errichtung, Nutzung oder Erschließung von Gegenständen bzw. Grundstücken des
HQM-Restvermögens sichern.
|
|
5.5.3
|
Alle für die zurückbehaltenen Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Neben- und Vorzugsrechte im Sinne des § 401 BGB
sowie Hilfs- und Sicherungsrechte, einschließlich der Sicherheiten für die zu übertragenden Forderungen und Ansprüche.
|
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5.5.4
|
Die dem HQM-Bereich zugeordneten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der WN SE bzw. die diesen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
wie zum Ausgliederungsstichtag indikativ in der Pro-Forma-Bilanz der WN SE gemäß
Anlage 2.3b
und den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen dargestellt.
|
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5.6
|
Eigenkapital, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und sonstige Passiva
|
|
5.6.1
|
Das handelsrechtliches Eigenkapital der Gesellschaft gemäß § 266 Abs. 3 A HGB, sämtliche im Vollzugszeitpunkt von der WN SE
etwa gehaltenen eigenen Aktien nebst etwaigen Gewinnrücklagen für eigene Anteile.
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5.6.2
|
Alle unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus allen Arbeitsverhältnissen und Verbindlichkeiten
aus Ansprüchen auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen sowie Verpflichtungen aus Pensionen aller dem HQM-Bereich gemäß nachstehender
Ziffer 5.7.1 zuzuordnenden und sonstigen bei der WN SE verbleibenden Arbeitnehmern.
|
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5.6.3
|
Die nicht dem Ausgliederungsvermögen gemäß vorstehenden Ziffern 2.3, 3.3. oder 4.3 zugeordneten Verbindlichkeiten der WN SE
aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten, insbesondere solche ohne Bestellbezug im ERP-System sowie alle,
die ausschließlich dem HQM-Bereich zugeordnet sind. Die zurückbleibenden bilanzierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten sind indikativ in der Pro-Forma-Bilanz der WN SE gemäß
Anlage 2.3b
und deren Zuordnung in der Buchhaltung der WN SE in den dieser Bilanz beigefügten Kostenstellenplänen dargestellt.
|
|
5.6.4
|
Alle bei der WN SE bestehenden Verpflichtungen aus laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für vor dem Ausgliederungsstichtag
bzw. dem Vollzugszeitpunkt ausgeschiedene Mitarbeiter sowie aus unverfallbaren Anwartschaften für solche Mitarbeiter, insbesondere
betreffend die in
Anlage 5.6.4
aufgeführten Mitarbeiter, welche Ansprüche aus der Versorgungsordnung vom 7. September 1978 in der gültigen Fassung vom 15.
Januar 1985 haben.
|
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5.6.5
|
Alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses
der WN SE zum 31. Dezember 2010 und dem Druck und der Veröffentlichung entsprechender Finanzberichte stehen, sowie alle Verbindlichkeiten,
die im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung der WN SE für das Geschäftsjahr
2010 stehen.
|
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5.6.6
|
Soweit nicht dem Ausgliederungsvermögen zugeordnet, insbesondere soweit den HQM-Bereich betreffend, alle den Rückstellungen
bei der WN SE zugrunde liegenden ungewissen Verbindlichkeiten, sowie entsprechende Prozess- und Haftungsrisiken gleich welcher
Art. Hierzu gehört insbesondere auch die Bankbürgschaft der HypoVereinsbank AG Nr. 91.101.874 gegenüber der Landeshauptstadt
München zur Sicherung der Herstellung bestimmter Flächen und Baulichkeiten gemäß des städtebaulichen Vertrags vom 30.4.2002
bezüglich der in
Anlage 5.2.1
als ‘Gelände West’ bezeichneten Grundstücke der WN SE in München-Milbertshofen.
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5.7
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Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse, Ansprüche
|
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5.7.1
|
Sämtliche bei der WN SE bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die dem HQM-Bereich zugeordnet und in
Anlage 5
näher bezeichnet sind, einschließlich eventuell bestehender Verpflichtungen (insbesondere Anwartschaften) der betrieblichen
Altersvorsorge, Rückdeckungsversicherungen im betrieblichen Versorgungsinteresse und sonstigen Zusagen mit Versorgungscharakter,
insbesondere die bestehenden Direktversicherungen für diese Arbeitnehmer bei der Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG, Nr.
LF 0540 05.
Die WN SE behält hinsichtlich der Mitarbeiter des HQM-Bereichs alle Rechte und Pflichten aus den von der WN SE zur Sicherung
der bestehenden Zeitwertkonto-Guthaben gemäß §§ 7e SGB IV ff. geschlossenen Vereinbarungen zurück; insbesondere behält die
WN SE die Treugeberstellung hinsichtlich der Sicherungsmittel (Fondsanteile) bei der DAB bank AG, München, auf den in Anlage
2.3.7 (a) genannten Depots bzw. Konten mit den angegebenen Salden sowie hinsichtlich der Kapitalanlage in Form einer Direktinvestition
in den Deckungsstock des Versicherers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, unter der Gruppenvertrags-Nr. 5/766718
(bis 28.2.2011) bzw. 5/868522/1 (ab 1.2.2011) , jeweils mit den in der Anlage genannten Salden zum Ausgliederungsstichtag.
Die Sicherung der Zeitwertkonto-Guthaben besteht somit fort.
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5.7.2
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Alle laufenden oder bereits vor dem Ausgliederungsstichtag beendeten Vorstandsdienstverträge mit der WN SE und ihren Rechtsvorgängerinnen,
einschließlich Rechte und Pflichten im Zusammenhang hiermit sowie einschließlich sämtlicher eventuell bestehender Verpflichtungen
(insbesondere Anwartschaften) der betrieblichen Altersvorsorge, Rückdeckungsversicherungen im betrieblichen Versorgungsinteresse
und sonstigen Zusagen mit Versorgungscharakter, einschließlich aller Verträge mit externen Personaldienstleistern im Zusammenhang
mit der Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden.
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5.7.3
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Die in
Anlage 5.7.3
genannten, mit der Börsennotierung der WN SE zusammenhängenden bzw. hierauf bezogenen Rechtsbeziehungen und Verträge sowie
die hieraus resultierenden Forderungen, Rechte, Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen.
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5.7.4
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Alle in
Anlage 5.7.4
näher bezeichneten Versicherungsverträge der WN SE, einschließlich Kredit-, Betriebs- und Produkthaftpflicht-, Feuer-, Brand-
und Betriebsunterbrechung sowie D&O-Versicherungen. Die Tochtergesellschaften werden, soweit betroffen, mit Wirksamwerden
der Ausgliederung im Rahmen dieser Konzernpolicen über die WN SE mitversichert; die Parteien werden hierzu geeignete Vereinbarungen
auch betreffend die Weiterbelastung von Versicherungsbeiträgen treffen, soweit nicht vom jeweiligen Versicherer Einzelrechnungen
je Gesellschaft gestellt werden.
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5.7.5
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Soweit nicht dem Ausgliederungsvermögen zugeordnet, alle Kredit- und Bankenverträge der WN SE, insbesondere die in
Anlage 5.7.5
näher bezeichneten.
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5.7.6
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Sämtliche Rechte und Forderungen, Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen der WN SE aus den in
Anlage 5.7.6
näher bezeichneten Unternehmenskauf-, Kooperations-, Zusammenschluss- und ähnlichen Verträgen sowie im Zusammenhang mit etwaigen
laufenden Verhandlungen zu Verträgen vergleichbarer Art.
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5.7.7
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Die freiwilligen Verlustübernahmeerklärungen der WN SE nach § 264 Abs. 4 Nr. 2 HGB betreffend die Konzernunternehmen Kramer-Werke
GmbH und Weidemann GmbH für das Geschäftsjahr 2011.
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5.7.8
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Alle sonstigen Rechtsverhältnisse privat- und öffentlich-rechtlicher Art betreffend ausschließlich die HQM-Grundstücke, einschließlich
die diese Grundstücke betreffenden Ver- und Entsorgungsverträge, insbesondere aber auch den bestehenden Generalplanervertrag
vom 25.11.2005/5.12.2005 betreffend den Bau der neuen Konzernzentrale mit den damit zusammenhängenden Werk- und Bauverträgen,
sowie alle Verträge zur Entwicklung und möglichen Veräußerung der in
Anlage 5.2.1
gemeinsam als ‘Gelände West’ bezeichneten Grundstücke in München-Milbertshofen, einschließlich des städtebaulichen Vertrags
betreffend das Gelände West mit der Stadt München vom 30.03.2002 und des späteren Bindungsvertrags vom 7.12.2004.
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5.7.9
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Soweit diese nicht ausdrücklich dem Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind, alle Rechte und Pflichten aus in- und ausländischen
öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen und sonstigen Berechtigungen gleich welcher Art, der WN SE,
insbesondere soweit dem HQM-Bereich zugeordnet und/oder soweit auf die HQM-Grundstücke bezogen.
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5.7.10
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Die keinem Ausgliederungsvermögen ausschließlich zuzuordnenden Rechts- und Vertragsverhältnisse nebst Rechten und Pflichten
der WN SE , soweit sie einer Realteilung gemäß nachstehender Ziffer 6.3 rechtlich nicht zugänglich sind; insbesondere solche
Verträge und Rechtsverhältnisse, die ausschließlich den HQM-Bereich betreffen, z.B. Berater-, Finanzierungs-, Steuerberater-,
Rechtsberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Bankenverträge und sonstige Lieferverträge.
Der Begriff ‘Vertrag’ im vorstehend verwendeten Sinn umfasst dabei alle schriftlichen und mündlichen Verträge, Vereinbarungen,
Aufträge, Absprachen und Zusagen sowie alle von oder gegenüber der WN SE abgegebenen Angebote.
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5.7.11
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Alle Prozessrechtsverhältnisse der WN SE und sonstige verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse sowie Schiedsverfahren, gleich
ob die WN SE Partei oder in sonstiger Weise (z.B. als Nebenintervenientin oder Beigeladene) beteiligt ist, soweit sie nicht
ausdrücklich dem Ausgliederungsvermögen zugeordnet sind, vor allem soweit ausschließlich mit dem bei der WN SE verbleibenden
Vermögen im Zusammenhang stehend oder sonst ausschließlich den Geschäftsbetrieb des HQM-Bereichs betreffend, und die bestehenden
Mandatsverträge mit den begleitenden Rechtsanwälten.
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5.7.12
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Alle Steuer-, Steuerumlagerückzahlungs- und Steuererstattungsforderungen der WN SE sowie alle Steuerverbindlichkeiten und
steuerlichen Prozessrechtsverhältnisse der WN SE verbleiben ausdrücklich bei der WN SE, und zwar – vorbehaltlich eines gesetzlichen
Übergangs – auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit einem der ausgegliederten Bereiche stehen. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge
werden in dem Umfang auf die aufnehmenden Tochtergesellschaften übertragen, wie sie bei einer verursachungsgerechten Verteilung
auf die übernommenen Teilbetriebe bzw. Bereiche zuzuordnen sind.
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6.
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SONSTIGE VEREINBARUNGEN BZGL. DER VERMÖGENSAUFTEILUNG, AUFFANGKLAUSEL
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6.1
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Diesem Ausgliederungsvertrag sind zu Beweiszwecken in
Anlage 2.3b,
aus der Schlussbilanz der WN SE abgeleitete Pro-Forma-Bilanzen für WN SE, PGM KG, SEM KG und SGM KG beigefügt, in denen indikativ
die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva der WN SE in ihrem Bestand zum 1. Januar 2011 entsprechend den unter
vorstehenden Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 und 5 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt sind, und zwar einschließlich einer Aufstellung,
in der alle bestehenden Kostenstellen der WN SE eindeutig den unter vorstehenden Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 und 5 abgegrenzten
Vermögensmassen zugeordnet werden.
Die in diesen Pro-Forma-Bilanzen nebst den Kostenstellenplänen und Anlagenbestandslisten verwendeten Bezeichnungen, insbesondere
die Kostenstellen, Profit Center und Anlagenklassen, sind dem Buchhaltungssystem SAP und den dazugehörigen Schnittstellensystemen
der WN SE zum Stichtag 1. Januar 2011 entnommen, so dass ohne weiteres im Einzelnen nachvollzogen werden kann, welche Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens jeweils die auszugliedernden Teilbetriebe PGM-Bereich, SEM-Bereich und SGM-Bereich bilden.
Die Regelungen in Ziffer 7.2, wonach der Ausgliederung die Schlussbilanz der WN SE zum 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt wird,
und in Ziffer 6.2, wonach für den Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt
maßgeblich ist, bleiben unberührt.
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6.2
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Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des jeweiligen Ausgliederungsvermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich.
Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen werden bei der Übertragung berücksichtigt.
Demgemäß gehören zum jeweiligen Ausgliederungsvermögen auch diejenigen dem jeweiligen Geschäftsbereich zuzuordnenden Vermögensgegenstände,
einschließlich Surrogaten, die bis zum Vollzugszeitpunkt dem jeweiligen Ausgliederungsvermögen zugegangen oder in ihm entstanden
sind. Entsprechend werden auch diejenigen dem jeweiligen Ausgliederungsvermögen nach diesem Vertrag zuzuordnenden Vermögensgegenstände
nicht auf die jeweilige Tochtergesellschaft übertragen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert worden sind oder am Vollzugszeitpunkt
nicht mehr oder nicht mehr bei der WN SE bestehen. An deren Stelle treten ihre etwaigen Surrogate.
Übertragen werden auch die bis zum Vollzugszeitpunkt von WN SE erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse
Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstige Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit
diese dem jeweiligen Teilbetrieb beziehungsweise Ausgliederungsvermögen zuzuordnen sind.
Soweit die WN SE Eigentum oder Miteigentum an den übertragenen Vermögensgegenständen hat oder diese künftig erwirbt, wird
das Eigentum oder Miteigentum übertragen; soweit die WN SE nur Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an ihr unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Vermögensgegenständen hat, überträgt sie der jeweils aufnehmenden Tochtergesellschaft diese Anwartschaftsrechte.
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6.3
|
Sofern Verträge im Sinne der vorstehenden Ziffern 2.3, 3.3, 4.3 oder 5 weder ausschließlich einem der drei Teilbetriebe PGM-Bereich,
SEM-Bereich oder SGM-Bereich noch ausschließlich dem HQM-Bereich zuzuordnen sind, werden diese – soweit rechtlich möglich
– in dem Umfang auf die jeweilige Tochtergesellschaft übertragen, in dem das betreffende Rechtsverhältnis dem jeweiligen Geschäftsbereich
zuzuordnen ist (Realteilung). Die Realteilung führt zu einer Vervielfältigung der Verträge mit der Konsequenz, dass für den
jeweiligen Vertragspartner ab Wirksamwerden der Ausgliederung (zusätzliche) Verträge mit einer oder mehreren der Tochtergesellschaften
bestehen. Sollte eine partielle Zuordnung des betreffenden Rechtsverhältnisses rechtlich nicht möglich sein, verbleibt das
Rechtsverhältnis insgesamt bei der WN SE. Die WN SE und die jeweiligen Tochtergesellschaften werden sich in diesem Fall im
Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Realteilung erfolgt wäre. Zudem werden sich die WN SE und die
jeweiligen Tochtergesellschaften bemühen, zukünftig separate Verträge abzuschließen, soweit wirtschaftliche Gesichtspunkte
dem nicht entgegenstehen.
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6.4
|
In Zweifelsfällen, die auch durch Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der Regelungen gemäß Ziffern 9.1 bzw. 9.2
und 19.3 gilt, dass Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge und Rechtspositionen, die nach den hierin niedergelegten
Regelungen nicht zugeordnet werden können, bei der WN SE verbleiben.
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6.5
|
Die WN SE und die jeweiligen Tochtergesellschaften werden sich im Hinblick auf Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge,
Prozessrechtsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse, die gemäß vorstehender Ziffer 6.4 bei der WN SE verbleiben, jedoch
bisher (auch) einen oder mehrere der ausgegliederten Geschäftsbereiche betrafen, im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen
würden, wenn diese als Teil des Ausgliederungsvermögens mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag in dem Umfang auf die jeweilige
Tochtergesellschaft übertragen worden wären, und zwar in dem Umfang wie der Vermögensgegenstand, die Verbindlichkeit, der
Vertrag, das Prozessrechtsverhältnis oder das sonstige Rechtsverhältnis dem jeweiligen Geschäftsbereich zuzuordnen ist (wirtschaftliche
Teilung).
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7.
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AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, BUCHWERTFORTFÜHRUNG, STICHTAGSVERSCHIEBUNG
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7.1
|
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der WN SE und den Tochtergesellschaften jeweils
mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011, 0.00 Uhr (nachfolgend ‘
Ausgliederungsstichtag
‘).
Von Beginn des Ausgliederungsstichtags an gelten alle Handlungen und Geschäfte, soweit sie das jeweilige Ausgliederungsvermögen
(Ziffern 2.3, 3.3 und 4.3) betreffen als für Rechnung der jeweiligen Tochtergesellschaft vorgenommen. Die WN SE und die jeweilige
Tochtergesellschaft werden einander so stellen, als wäre der betreffende Geschäftsbereich der WN SE bzw. das jeweilige Ausgliederungsvermögen
bereits am Ausgliederungsstichtag auf die jeweilige Tochtergesellschaft übergegangen.
Vom Ausgliederungsstichtag an gelten auch die Nutzen, Risiken, Lasten und Gefahren der jeweils übertragenen Vermögensgegenstände
als auf die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft übergegangen.
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7.2
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Der geprüfte Jahresabschluss der WN SE zum 31. Dezember 2010 hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des von der Hauptversammlung
der Gesellschaft gewählten Abschlussprüfers, der Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, erhalten. Die
einen Teil dieses Jahresabschlusses bildende Bilanz der WN SE zum 31. Dezember 2010 wird der Ausgliederung als Schlussbilanz
zugrunde gelegt (nachfolgend ‘
Schlussbilanz
‘).
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7.3
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Steuerlicher Übertragungsstichtag ist jeweils der 31. Dezember 2010, 24:00 Uhr (gemäß § 20 Abs. 8 UmwStG). Die aufnehmenden
Gesellschaften werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG steuerneutral die Buchwerte, welche die übertragenen Vermögensgegenstände
und Schuldposten in der Handels- und Steuerbilanz der ausgliedernden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2010, 24:00 Uhr, haben,
in ihren handelsrechtlichen und steuerlichen Aufnahmebilanzen fortführen. Auch an spätere Änderungen der steuerlichen Buchwerte,
etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die ausgliedernde Gesellschaft und die aufnehmenden Gesellschaften in
ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Ausgliederung erfolgt daher handels- und steuerbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven.
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7.4
|
Eine Kapitalherabsetzung findet bei der WN SE aufgrund der Ausgliederungen nicht statt, da die WN SE als Gegenleistung für
die Vermögensübertragungen jeweils zusätzliche Festkapitalanteile an den übernehmenden Tochtergesellschaften erhält (Aktivtausch)
und sowohl vor, als auch nach der Ausgliederung alleine an deren Festkapital beteiligt ist.
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7.5
|
Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 2012 in das Handelsregister der ausgliedernden Gesellschaft eingetragen
sein sollte, gelten abweichend von Ziffer 7.1 der 1. Januar 2012, 0:00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag und abweichend von
Ziffer 7.3 der 31. Dezember 2011, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag; in diesem Fall wird der Ausgliederung
die auf den 31. Dezember 2011 aufzustellende Bilanz der WN SE als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung
der Eintragung über den 31. Januar des Folgejahres hinaus, verschieben sich der Ausgliederungsstichtag und der steuerliche
Übertragungsstichtag sowie der Stichtag der zugrunde liegenden Schlussbilanz jeweils entsprechend der vorstehenden Regelung
um ein weiteres Jahr.
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8.
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WIRKSAMWERDEN DER AUSGLIEDERUNG, BESITZÜBERGANG
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8.1
|
Die Übertragung des jeweiligen Ausgliederungsvermögens der WN SE auf die jeweilige Tochtergesellschaft erfolgt mit dinglicher
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der WN SE als übertragendem Rechtsträger (vorstehend
wie nachfolgend der ‘
Vollzugszeitpunkt
‘).
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8.2
|
Die WN SE und die Tochtergesellschaften sind sich darüber einig, dass etwaiger Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen
im Vollzugszeitpunkt auf die jeweilige Tochtergesellschaft übergeht. Soweit eine Übergabe dieser Gegenstände nicht zum Vollzugszeitpunkt
erfolgt, wird sie durch die Abrede ersetzt, dass die WN SE die Sachen für die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft ohne
Kosten für die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft gemäß § 930 BGB in Verwahrung hält. Soweit sich ausgegliederte bewegliche
Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die WN SE mit dinglicher Wirkung zum Vollzugszeitpunkt ihre Herausgabeansprüche
auf die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft.
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8.3
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Die aufnehmenden Tochtergesellschaften erhalten zum Vollzugszeitpunkt sämtliche dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Geschäftsunterlagen,
einschließlich aller Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind.
Die aufnehmenden Tochtergesellschaften werden die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
für die WN SE verwahren und sicherstellen, dass die WN SE Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Kopien fertigen
kann, soweit sie hieran ein berechtigtes Interesse hat (z.B. für Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungsfälle).
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8.4
|
Bei behördlichen und gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen
Rechtsstreitigkeiten, die das auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen. Sie werden
sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher
und sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden
oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter
hinwirken.
|
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9.1
|
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte, Verträge und Mitgliedschaftsrechte, die nach diesem Vertrag
auf eine Tochtergesellschaft übergehen sollen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht schon mit Eintragung der Ausgliederung
kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft übergehen, wird die WN SE der jeweiligen
aufnehmenden Tochtergesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivermögens beziehungsweise Rechtsverhältnisse nach den
jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert übertragen; die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft wird die Übertragungen
annehmen.
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9.2
|
Die Regelung in Ziffer 9.1 gilt insbesondere für Vermögensgegenstände, die eine wesentliche Betriebsgrundlage für den jeweils
ausgegliederten Bereich PGM, SEM oder SGM als einen steuerlichen Teilbetrieb darstellen und vom jeweils ausgegliederten Bereich
PGM, SEM oder SGM genutzt werden, und zwar selbst dann, wenn
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(a)
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diese nicht in den Ziffern 2.3, 3.3 und 4.3 ausdrücklich aufgeführt sind,
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(b)
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sie erst nach dem formwirksamen Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, aber vor dem Vollzugszeitpunkt in
das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum der WN SE gelangt sind oder
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(c)
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trotz umfassender entsprechender Aufklärungsbemühungen nicht rechtzeitig erkannt worden ist, dass es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen
gehandelt hat.
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9.3
|
Auf Verlangen der WN SE wird die jeweils aufnehmende Tochtergesellschaft bis zum Wirksamwerden der Übertragung alle erforderlichen
oder zweckmäßigen Handlungen und Maßnahmen vornehmen und alle erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen abgeben, die sie
auch vorzunehmen oder abzugeben hätte, wenn die Übertragung bereits zum Vollzugszeitpunkt erfolgt wäre, insbesondere alle
Handlungen, Maßnahmen und Erklärungen, die zur Erfüllung von bis zur Übertragung noch die WN SE treffenden vertraglichen oder
sonstigen Pflichten erforderlich oder zweckmäßig sind. Falls dies erforderlich ist, werden die Parteien hierüber gesonderte
Geschäftsbesorgungsverträge abschließen.
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9.4
|
Ziffern 9.1 und 9.3 gelten entsprechend im umgekehrten Fall, wenn nämlich bestimmte Gegenstände des Vermögens der WN SE, die
nach diesem Vertrag nicht übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich einem bestimmten Ausgliederungsvermögen
zugeordnet wurden, gleichwohl auf eine Tochtergesellschaft übergehen. Ebenfalls entsprechend gelten diese Regelungen für den
Fall, dass ein Gegenstand auf eine Tochtergesellschaft übergegangen ist, obwohl er nach den Regelungen dieses Ausgliederungsvertrages
auf eine andere Tochtergesellschaft hätte übergehen sollen.
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9.5
|
Im Innenverhältnis werden sich die WN SE und die jeweilige aufnehmende Tochtergesellschaft so stellen, als wären die hilfsweisen
Übertragungen nach den vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.4 auch im Außenverhältnis mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt;
die Regelungen in Ziffern 7.1 und 8.1 betreffend den Ausgliederungsstichtag und den Vollzugszeitpunkt bleiben unberührt.
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|
10.1
|
Die WN SE und die Tochtergesellschaften werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen
und Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Ausgliederungsvermögens beziehungsweise der zugehörigen
Rechte, Verträge und Mitgliedschaftsrechte nach diesem Ausgliederungsvertrag erforderlich oder zweckdienlich sind.
Die Parteien verpflichten sich außerdem gegenseitig, alle in Bezug auf das Ausgliederungsvermögen gegenüber in- und ausländischen
Behörden erforderlichen Anzeigen und sonstigen Erklärungen rechtzeitig vorzunehmen und sich hierbei gegenseitig zu unterstützen.
|
|
10.2
|
Sollten für die Übertragung eines bestimmten Gegenstands weitere Voraussetzungen geschaffen oder Zustimmungen eines Dritten
oder eine öffentlich-rechtliche Rechtshandlung eingeholt werden müssen, verpflichten sich die Parteien, alle hierzu erforderlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen und sich insbesondere gemeinsam nach besten Kräften darum bemühen, etwaige
erforderliche Zustimmungen usw. zur Übertragung eines bestimmten Gegenstands auf die in diesem Ausgliederungsvertrag jeweils
dafür vorgesehene Tochtergesellschaft zu erlangen.
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10.3
|
Soweit eine vorzunehmende Übertragung im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig
ist, werden sich die Parteien im Innenverhältnis ebenfalls so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum
Ausgliederungsstichtag erfolgt; die Regelungen in Ziffern 7.1 und 8.1 betreffend den Ausgliederungsstichtag und den Vollzugszeitpunkt
bleiben unberührt. Die Parteien werden in diesen Fällen zumindest den betroffenen Vermögensgegenstand für die Dauer seines
Betriebs dem vorgesehenen Empfänger zur langfristigen Nutzung überlassen oder diesem auf sonstigem Weg das wirtschaftliche
Eigentum verschaffen.
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11.
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SERVICELEISTUNGEN UND SONSTIGE KOOPERATION
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11.1
|
Die WN SE auf der einen Seite und die Tochtergesellschaften auf der anderen Seite verpflichten sich, nach Wirksamwerden der
Ausgliederung gegenseitig bis auf Weiteres diejenigen Serviceleistungen zu erbringen, wie sie zur Zeit zwischen den Geschäftsbereichen
innerhalb der WN SE ausgetauscht werden und nach der Ausgliederung noch erforderlich sind bzw. infolge der Ausgliederung,
insbesondere gemäß vorstehender Ziffer 6.5, zukünftig erforderlich werden. Die vorgenannte Regelung soll zu einem späteren
Zeitpunkt durch Abschluss von Vereinbarungen über die Erbringung von Serviceleistungen ersetzt werden, deren Inhalte die WN
SE und die Tochtergesellschaften zum Teil noch festzulegen haben.
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11.2
|
Die WN SE verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass nach dem Vollzugszeitpunkt die erforderlichen Serviceleistungen von
anderen mit der WN SE verbundenen Unternehmen auch weiterhin gegenüber den jeweiligen Tochtergesellschaften erbracht werden.
Die vorgenannte Regelung soll zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung von Serviceleistungen
zwischen der jeweiligen Tochtergesellschaft und dem jeweiligen verbundenen Unternehmen ersetzt werden, über deren Inhalt zum
Teil noch zu verhandeln sein wird.
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|
11.3
|
Sofern und soweit Verträge (mit Ausnahme von gemäß Ziffern 2.3.7 (a), 3.3.7 (a), 4.3.7 (a) übergehenden bzw. nach Ziffer 5.7.1
zurückbehaltenen Arbeits- und Anstellungsverträgen), die bisher mehrere Tochtergesellschaften betrafen, durch diesen Ausgliederungsvertrag
ausschließlich der WN SE oder einer Tochtergesellschaft zugeordnet werden, verpflichten sich die WN SE und die Tochtergesellschaften,
einvernehmlich zusammenzuwirken, damit der WN SE und den jeweiligen Tochtergesellschaften, denen der Vertrag nicht zugeordnet
ist, durch die Zuordnung keine Vor- oder Nachteile entstehen.
|
|
11.4
|
Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 11.3 werden, soweit möglich, durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Trennung
bestehender Verträge oder eine Kooperation der WN SE und der Tochtergesellschaften bezüglich einzelner, ausschließlich der
WN SE oder einer Tochtergesellschaft zugeordneter Verträge ersetzt, deren Inhalte die WN SE und die Tochtergesellschaften
noch festzulegen haben.
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12.
|
BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
|
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12.1
|
Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden nicht gewährt. Maßnahmen im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht
vorgesehen.
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|
12.2
|
Den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat der WN SE, der KPG, der KSE und der KSG (den geschäftsführenden Gesellschaftern
der PGM KG, der SEM KG und der SGM KG), den Geschäftsführern dieser Komplementärgesellschaften sowie den Abschlussprüfern
von WN SE, PGM KG, SEM KG und SGM KG wurden und werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
|
12.3
|
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr Werner Schwind (Mitglied des Vorstands der Wacker Neuson SE) zugleich auch
alleiniger Geschäftsführer der KSE und diese wiederum einzige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der
SEM KG ist.
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13.
|
FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN
|
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13.1
|
Die Wacker Neuson SE beschäftigt zum Ausgliederungsstichtag ca. 1.079 Arbeitnehmer. Hiervon sind im HQM-Bereich 33 Arbeitnehmer,
im PGM-Bereich 457 Arbeitnehmer, im SEM-Bereich 95 Arbeitnehmer und im SGM-Bereich 494 Arbeitnehmer beschäftigt.
|
|
13.2
|
Mit der Übernahme der Leitungsmacht durch die Tochtergesellschaften, spätestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung,
d.h. ab Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der Wacker Neuson SE als übertragendem Rechtsträger, gehen gemäß §
324 UmwG i.V.m. § 613 a Abs. 1 BGB
|
(a)
|
sämtliche dem PGM-Bereich zuzuordnenden und in
Anlage 2.3a
aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die PGM KG,
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(b)
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sämtliche dem SEM-Bereich zuzuordnenden und in
Anlage 3.3
aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die SEM KG, und
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|
(c)
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sämtliche dem SGM-Bereich zuzuordnenden und in
Anlage 4.3
aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die SGM KG über.
|
Die jeweiligen Tochtergesellschaften werden mit Wirksamwerden der Ausgliederungen bzw. mit der Übernahme der Leitungsmacht
in den jeweiligen Geschäftsbereichen neue Arbeitgeber der den einzelnen Betrieben bzw. Teilbetrieben zuzuordnenden Arbeitnehmer
und treten vollumfänglich in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein, sofern die betroffenen Arbeitnehmer
dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen.
|
|
13.3
|
Die in
Anlage 5
a
ufgeführten Mitarbeiter der WN SE bleiben Arbeitnehmer der WN SE. Dies betrifft die im Bereich HQM tätigen Mitarbeiter.
|
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13.4
|
Sämtliche von den Ausgliederungen und dem damit verbundenen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmer werden
form- und fristgerecht im Rahmen der gesetzlichen Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet und auf das ihnen
nach § 613 a Abs. 6 BGB zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines Widerspruchs hingewiesen.
|
|
13.5
|
Für alle Verbindlichkeiten der WN SE, u.a. insbesondere die aus den Arbeitsverhältnissen resultierenden Verbindlichkeiten,
die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sind, haften die einzelnen Tochtergesellschaften gemeinsam mit
der WN SE als Gesamtschuldner, § 133 UmwG.
Die Haftung der WN SE für Verbindlichkeiten, die in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag den einzelnen Tochtergesellschaften
zugewiesen werden, setzt voraus, dass diese Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Ausgliederung
fällig werden und daraus Ansprüche gegen die WN SE nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB festgestellt oder gerichtlich geltend
gemacht werden, § 133 Abs. 3 UmwG.
Für etwaige Ansprüche auf vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des BetrAVG
gilt anstatt der vorstehend genannten Fünf-Jahres-Frist eine Frist von zehn Jahren. Für Verbindlichkeiten, die erst nach Wirksamwerden
der Ausgliederungen begründet werden, haftet ausschließlich die jeweilige Tochtergesellschaft.
|
|
13.6
|
Die einzelnen Tochtergesellschaften sind bislang, d.h. vor der Ausgliederung, arbeitnehmerlos, da alle in den bisherigen Geschäftsbereichen
tätigen Mitarbeiter Arbeitnehmer der WN SE waren. In den Standorten München, Reichertshofen, Karlsfeld und Unterschleißheim
sind Betriebsräte gewählt. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat bei der WN SE sowie ein Konzernbetriebsrat und ein SE-Betriebsrat.
Die Identität der Betriebe Reichertshofen, Karlsfeld und Unterschleißheim bleibt durch die Ausgliederung unberührt. Infolgedessen
bleiben diese Betriebsräte im Amt. Der Betrieb Reichertshofen ist der PGM KG zugeordnet. Der Betrieb Karlsfeld ist der SEM
KG zugeordnet. Der Betrieb Unterschleißheim ist der SGM KG zugeordnet.
Die WN SE und die Tochtergesellschaften haben mit der IG-Metall einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG abgeschlossen, durch den
für den Standort München ungeachtet der Ausgliederung ein unternehmensübergreifender Betriebsrat (Standortbetriebsrat) gebildet
wird, so dass der bestehende Betriebsrat im Amt bleibt. Darüber hinaus wird für die WN SE, PGM KG, SEM KG und SGM KG ein unternehmensübergreifender
Gesamtbetriebsrat gebildet, der in Bezug auf die repräsentierten Arbeitnehmer dem bisherigen Gesamtbetriebsrat entspricht.
Sonstige Gesamtbetriebsräte werden nicht gebildet. Der bisher auf Konzernebene bestehende Konzernbetriebsrat sowie der SE-Betriebsrat
bleiben weiterhin bestehen und unverändert im Amt.
|
|
13.7
|
Die bisher geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach
Eintragung der Ausgliederung unverändert kollektivrechtlich fort. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen, die der
bisherige Gesamtbetriebsrat mit der WN SE geschlossen hat. Ebenso gelten die Konzernbetriebsvereinbarungen für alle Mitarbeiter
fort.
|
|
13.8
|
(Konzern-, Gesamt-)Sprecherausschüsse bestehen weder bei der WN SE noch bei den Tochtergesellschaften. Der Konzernbetriebsrat
der WN SE als Konzernmuttergesellschaft bleibt im Rahmen seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen auch nach Eintragung
der Ausgliederungen für die Tochtergesellschaften zuständig (§ 58 Abs. 1, 2. Hs. BetrVG), da sich durch die Eintragungen der
Ausgliederungen an der Konzernzugehörigkeit der WN SE und der Tochtergesellschaften nichts ändert.
|
|
13.9
|
Der Werktarifvertrag zwischen der WN SE und der IG-Metall vom 03. November 2009 nebst Ergänzungstarifvertrag gilt mit Eintragung
der Ausgliederung im zuständigen Handelsregister der WN SE auch räumlich und fachlich für die Tochtergesellschaften fort,
mit allen Rechten und Pflichten. Die Tochtergesellschaften werden vorsorglich den Werktarifvertrag der IG-Metall auch gesondert
abschließen
.
|
|
13.10
|
Bei der WN SE besteht ein mitbestimmter Aufsichtsrat auf der Grundlage der Vereinbarung vom 14. Januar 2009. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß (a) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE), (b) § 17 SE-Ausführungsgesetz, (c) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, (d) § 14 der Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 und (e) § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen zwei Arbeitnehmervertreter sind. Zudem besteht ein SE-Betriebsrat. Durch die Ausgliederungen
ändert sich in Bezug auf die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats sowie die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
der WN SE nichts.
|
|
13.11
|
Weitere Umwandlungen oder Betriebsänderungen im Anschluss an die Ausgliederungen auf die Tochtergesellschaften sind derzeit
weder bei der WN SE noch bei den Tochtergesellschaften geplant
.
|
|
13.12
|
Die Versorgungsanwartschaften der Mitarbeiter, denen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung zustehen, gehen gemäß §
613 a BGB i.V.m. § 324 UmwG auf die Tochtergesellschaften über.
|
|
13.13
|
Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die auf die Tochtergesellschaften übergehen, dürfen nicht wegen der Ausgliederung
gekündigt werden; die Kündigung aus sonstigen Gründen ist jedoch unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der einschlägigen
Kündigungsschutzregeln weiterhin möglich. Die kündigungsrechtliche Stellung der übergehenden Arbeitnehmer wird sich durch
die Ausgliederung für die Dauer von zwei Jahren ab Eintragung der jeweiligen Ausgliederung in das zuständige Handelsregister
der WN SE als übertragendem Rechtsträger nicht verschlechtern (§ 323 Abs. 1 UmwG).
|
|
13.14
|
Der Wirtschaftsausschuss der WN SE ist über die geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden.
|
|
13.15
|
Der Entwurf dieses Vertrages wird den Betriebsräten der WN SE, ebenso dem Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat zugeleitet.
Auch der SE-Betriebsrat enthält einen Entwurf dieses Vertrages. Eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Zuleitung an die Betriebsräte
wird der Anmeldung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister beigefügt werden.
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14.
|
HAFTUNG UND FREISTELLUNG
|
|
14.1
|
Sofern und soweit die WN SE einerseits oder eine oder mehrere Tochtergesellschaften andererseits aufgrund der Bestimmungen
in § 133 UmwG oder anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen werden, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages
einer anderen Partei zugeordnet sind, so hat diese andere Partei die jeweils in Anspruch genommene Partei(en) auf erste Anforderung
von derartigen Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen sowie Haftungen freizustellen.
Ansprüche aus dieser Ziffer 14.1 verjähren drei Monate nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 133 Abs. 3 und 4, 19
Abs. 3 UmwG.
Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Partei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche
mithaftet, bleiben unberührt.
|
|
14.2
|
Sämtliche Ansprüche und Rechte der jeweiligen Tochtergesellschaften gegen die WN SE wegen der Beschaffenheit oder des Bestands
des von der WN SE nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags jeweils übertragenen Ausgliederungsvermögens oder einzelner Teile
davon werden ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auch auf alle Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die einer
Tochtergesellschaft aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig davon, ob diese dieser Tochtergesellschaft bekannt oder
unbekannt sind, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder in Zukunft erst zum
Entstehen gelangen.
|
|
15.
|
WIRKSAMWERDEN, ZUSTIMMUNGSBESCHLÜSSE
Dieser Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben seiner Eintragung in das Handelsregister aller
beteiligten Rechtsträger der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung der WN SE und der Gesellschafterversammlungen aller
aufnehmenden Tochtergesellschaften.
|
|
16.
|
GRUNDBÜCHER, REGISTER FÜR SCHUTZRECHTE
|
|
16.1
|
Es wird
beantragt
, nach Wirksamwerden der Ausgliederung die Grundbücher entsprechend diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu berichtigen.
Bezüglich einiger der unter diesem Ausgliederungsvertrag übergehender Grundstücke ist noch die Wacker Construction Equipment
AG, München, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Wacker Neuson SE
im Wege der formwechselnden Umwandlung, eingetragen im Handelsregister am 18.2.2009, aus der Wacker Construction Equipment
AG hervorgegangen und damit zivilrechtliche Eigentümerin dieser Grundstücke ist.
|
|
16.2
|
Zur Grundbuchberichtigung betreffend die unter diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden Grundstücke wird der amtierende
Notar heute ausdrücklich
nicht beauftragt
. Insoweit ist vom Notar heute nichts zu veranlassen.
|
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16.3
|
Die zukünftigen Kosten der Grundbuchberichtigung nach Ziffern 16.1 trägt die jeweils übernehmende Tochtergesellschaft.
|
|
16.4
|
Die Parteien verpflichten sich, nach Wirksamwerden der Ausgliederung alle Erklärungen abzugeben und alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die für die Berichtigung der von der Ausgliederung betroffenen Register für Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster
oder für sonstige Schutzrechte nach Wirksamwerden der Ausgliederung entsprechend diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
|
16.5
|
Die Kosten der Registerberichtigung für die Schutzrechte nach Ziffer 16.4 trägt die jeweils übernehmende Tochtergesellschaft.
|
|
17.
|
AUSGLIEDERUNGSPRÜFUNG, AUSGLIEDERUNGSBERICHT, ABFINDUNGSANGEBOT
|
|
17.1
|
Eine Prüfung der Ausgliederung ist gemäß § 125 Satz 2 UmwG nicht erforderlich.
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17.2
|
Ein Barabfindungsangebot ist gemäß § 125 i.V.m. § 29 UmwG ebenfalls nicht erforderlich.
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|
17.3
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Der Vorstand der WN SE hat gemeinsam mit den Geschäftsführern der KPG, der KSE und der KSG, diese wiederum handelnd als geschäftsführende
Gesellschafter der PGM KG, der SEM KG und der SGM KG, einen Ausgliederungsbericht erstellt, der von der Einberufung der Hauptversammlung
der WN SE an, die über die Zustimmung zum Ausgliederungsvertrag beschließen soll, in den Geschäftsräumen der WN SE zur Einsicht
der Aktionäre auslag.
|
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18.1
|
Die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Vorbemerkung sowie die Ziffern 1 bis 18 dieses Ausgliederungsvertrags enthalten
dessen wesentlichen Inhalt. Ihre Regelungen werden um Anlagen nebst einem vorangestellten Anlagenverzeichnis ergänzt, die
Vertragsbestandteil sind.
|
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18.2
|
Sollten zwischen dem Wortlaut dieses Ausgliederungsvertrags und dem Wortlaut seiner Anlagen oder des Anlagenverzeichnisses
Widersprüche bestehen, durch die es zu Unklarheiten darüber kommen könnte, welche materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstände,
Rechte oder Ansprüche, Forderungen oder Verbindlichkeiten, Verträge einschließlich Arbeitsverträgen den einzelnen Geschäftsbereichen
zugeordnet werden oder nicht, so soll für die Auslegung im Zweifel der Wortlaut dieses Vertrages und nicht der Wortlaut der
Anlagen oder des Anlagenverzeichnisses entscheidend sein.
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19.1
|
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.
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19.2
|
Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen, soweit nicht notarielle
Form zu beachten ist, der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
|
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19.3
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Falls eine Bestimmung dieses Ausgliederungsvertrags ungültig oder unwirksam ist oder werden sollte oder der Ausgliederungsvertrag
eine notwendige Regelung nicht enthalten sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags
hierdurch nicht berührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind zu ersetzen und die Lücke ist durch eine rechtlich
gültige Bestimmung aufzufüllen, die den Absichten und den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Ausgliederungsvertrags soweit
wie möglich entspricht bzw. den Absichten des Ausgliederungsvertrags im Hinblick auf das Ziel und den Zweck dieses Ausgliederungsvertrags
entsprochen hätte, wenn die Lücke erkannt worden wäre. Gleiches gilt entsprechend, wenn eine Bestimmung dieses Ausgliederungsvertrags
undurchführbar oder nicht ins Handelsregister eintragungsfähig ist oder werden sollte.
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B. Hinweise, Vollmacht, Kosten, Abschriften
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I.
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[Notarielle Vollmacht nicht abgedruckt]
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II.
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Soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, werden sämtliche durch diesen Ausgliederungsvertrag
und seine Durchführung entstehenden Kosten von der WN SE getragen. Gleiches gilt für die Beurkundungskosten dieser Urkunde
sowie für etwaige Handelsregistergebühren und sonstige Kosten. Aufgrund der Ausgliederungen ggf. entstehende Grunderwerbsteuer
wird von der die jeweiligen Grundstücke übernehmenden Tochtergesellschaft getragen. Die Vertragsparteien gehen jedoch davon
aus, dass Grunderwerbsteuern nicht anfallen.
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III.
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[Notarielle Hinweise und Belehrungen nicht abgedruckt]
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IV.
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[Regelungen zur Erstellung von Abschriften nicht abgedruckt]
[Notarielle Schlussformel und Urkundsausgang nicht abgedruckt]
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Die im Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags bezeichneten Anlagen, die kraft Verweisung zu dessen Bestandteil
werden sollen, haben folgenden wesentlichen Inhalt:
Anlage E enthält eine Übersicht von in- und ausländischen Tochtergesellschaften der Gesellschaft, Anlage I enthält die Adressen
der deutschen Niederlassungen des SGM-Bereichs, die Anlagen 2.3a, 3.3, 4.3 und 5 führen jeweils die den verschiedenen Geschäftsbereichen
zugehörige Arbeitnehmer auf und Anlage 2.3b enthält die Pro-Forma-Bilanzen der Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, der
Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG sowie der Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG und der Wacker Neuson
SE, jeweils zum Stichtag 01. Januar 2011, in der die Bilanzstruktur dieser Gesellschaften nach der Ausgliederung indikativ
dargestellt wird. Anlage 2.3.1(a) enthält eine Liste von gewerblichen Schutzrechten des PGM-Bereichs, die Anlagen 2.3.2(a),
3.3.2(a), 4.3.2(a) und 5.2.1 zeigen die dem jeweiligen Geschäftsbereich zugeordneten Grundstücke, die Anlagen 2.3.5(a), 3.3.5(a),
4.3.5(a) und 5.5.1 enthalten Übersichten über dem jeweiligen Geschäftsbereich zugeordnete Bankverbindungen, Anlage 2.3.7(a)
listet bestehende Insolvenzabsicherungen für Altersteilzeit- und Zeitwertkontoguthaben für alle Geschäftsbereiche auf, die
Anlagen 2.3.7(b)/1, 2.3.7(b)/2, 3.3.7(b) und 4.3.7(b)/2 zeigen dem jeweiligen Geschäftsbereich bzw. auch mehreren Geschäftsbereichen
zugeordnete Lieferantenbeziehungen, Anlage 2.3.7(b)/3 enthält die Auflistung von Export-Händlern des PGM-Bereichs, Anlage
2.3.7(i) enthält eine exemplarische Aufzählung von sonstigen Vertrags- und Rechtsverhältnissen des PGM-Bereichs, Anlage 3.3.6(a)
listet diverse sonstige Verbindlichkeiten des SEM-Bereichs auf, Anlage 4.3.2(b) enthält eine Liste von angemieteten Immobilien
des SGM-Bereichs, Anlage 4.3.6(a)/1 enthält eine Auflistung von gewährten Mietbürgschaften des SGM-Bereichs, Anlage 4.3.6(a)/2
zeigt diverse sonstige Verbindlichkeiten des SGM-Bereichs, Anlage 4.3.7(b)/1 enthält eine Aufzählung von Kunden des SGM-Bereichs
und Anlage 4.3.7(b)3 zeigt bestehende Versicherungen des SGM-Bereichs. Anlage 5.1.1 beinhaltet eine Liste von Marken der WN
SE, Anlage 5.1.2 eine Liste von Internetdomains der WN SE und Anlage 5.1.3 diverse zentral im HQM-Bereich verwaltete Softwarelizenzen.
Anlage 5.6.4 enthält eine Übersicht über aus dem Versorgungswerk der Gesellschaft von 1985 anspruchsberechtigte ehemalige
Mitarbeiter, Anlage 5.7.3 zeigt besondere Verträge, die mit der Börsennotierung zusammenhängen, Anlage 5.7.4 listet zentral
verwaltete Versicherungen des HQM-Bereichs auf, Anlage 5.7.5 beinhaltet sonstige Verträge des HQM-Bereichs mit Banken und
Anlage 5.7.6 eine Auflistung von Unternehmenskauf- sowie Kooperationsverträgen der WN SE.
Bei den vorgenannten Anlagen zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags handelt es sich um Tabellen bzw. Listen,
weswegen von einem Abdruck dieser Anlagen im Rahmen dieser Einladungsbekanntmachung abgesehen wurde. Auch diese Anlagen sind
jedoch Bestandteil der ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegenden und auf Wunsch
jedem Aktionär kostenfrei zugesandten sowie auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Dokumentation.
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6.
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Beschlussfassung über die Anpassung des Gegenstands der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Ausgliederung gemäß TOP 5 der
Tagesordnung und entsprechende Satzungsänderungen in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)
Die geplante Ausgliederung aller operativen Geschäftsbereiche der Wacker Neuson SE, die bisher als Stammhaus organisiert ist,
führt dazu, dass die Gesellschaft zukünftig nur noch Holdingfunktionen für den weltweiten Konzern des Unternehmens ausübt
(vgl. hierzu TOP 5 dieser Tagesordnung). Dem soll durch eine klarstellende Änderung des Unternehmensgegenstands im Hinblick
auf die Ausübung von Holding-Funktionen durch die Gesellschaft Rechnung getragen werden. Diese genannten Änderungen sollen
erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn auch die Ausgliederung des gesamten Geschäftsbetriebs der Gesellschaft gemäß TOP 5
dieser Tagesordnung mit der Eintragung in das Handelsregister der Wacker Neuson SE wirksam geworden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
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6.1
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Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird geändert; entsprechend wird § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:
‘(1) Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar
auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Verfahren, insbesondere
für den Bau und die Landwirtschaft, sowie in der Erbringung aller zugehörigen Dienstleistungen einschließlich der Vermietung,
tätig sind. In der Funktion einer geschäftsleitenden Führungs- und Funktionsholding werden außerdem entgeltliche Dienstleistungen
administrativer, finanzieller, kaufmännischer und technischer Art an die Beteiligungsgesellschaften erbracht.’
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6.2
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Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehender Ziffer 6.1 beschlossene Änderung des Unternehmensgegenstands in der Satzung
mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung erst unmittelbar nach der Eintragung
der Ausgliederungen der operativen Geschäftsbereiche auf die aufnehmenden Kommanditgesellschaften gemäß TOP 5 dieser Tagesordnung
in das Handelsregister der Wacker Neuson SE erfolgt.
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7.
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Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in § 16 (Ort und Einberufung)
Zur redaktionellen Klarstellung von Fristen bei der Einberufung einer Hauptversammlung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, die Satzung in § 16 zu ändern und Folgendes zu beschließen:
§ 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(3) Die Einberufung der Hauptversammlung muss, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens 36 Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Tag
der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. § 16 Abs. 4 WpÜG bleibt unberührt.’
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8.
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Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in § 18 (Stimmrecht)
Um geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Hauptversammlung Rechnung zu tragen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, die Satzung in § 18 zu ändern und Folgendes zu beschließen:
§ 18 der Satzung wird am Ende um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:
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‘(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch,
sind die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.’
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9.
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Beschlussfassung zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG; Beschlussfassung
zur Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien (Beschluss der
Hauptversammlung vom 28. Mai 2010 unter TOP 12)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien zu ermächtigen
und dazu folgenden Beschluss zu fassen:
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9.1
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Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, die auf der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 28. Mai 2010 unter TOP 12 beschlossen wurde, wird für die Zeit ab Wirksamwerden der unter Ziffer 9.2
erteilten Ermächtigung aufgehoben.
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9.2
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. November 2012 bis zu Stück 7.014.000
eigene Aktien über die Börse zu erwerben. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Aktien dürfen nicht zum Zweck des Handels in eigenen
Aktien erworben werden.
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9.3
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Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Durchschnitt der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien nicht um mehr als
10 Prozent über- oder unterschreiten.
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9.4
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden.
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9.5
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Der Vorstand kann die noch zu erwerbenden eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einziehen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgeübt werden.
Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Grundkapitalziffer und die Angabe der
Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen,
dass das Grundkapital bei der Einziehung nicht herabgesetzt wird und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung anzupassen.
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9.6
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworben werden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder Unternehmensteilen zu verwenden.
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9.7
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Die erworbenen eigenen Aktien dienen auch der Veräußerung oder der Übertragung (zum Beispiel als Vergütung) an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft oder eines Vertretungsorgans der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
veräußert beziehungsweise übertragen werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
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9.8
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Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die noch zu erwerbenden eigenen Aktien in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
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9.9
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Die unter Ziffern 9.6, 9.7 und 9.8 genannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, im letzteren Fall auch mehrmals, ausgenutzt
werden.
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9.10
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Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung unter Ziffer 9.8 veräußert werden, darf den arithmetischen
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse der letzten 5 Börsenhandelstage vor dem Tag der allgemeinen Veräußerung gemäß Ziffer 9.8 um nicht
mehr als 5 Prozent unterschreiten.
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9.11
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffern 9.5 bis 9.10 verwendet werden.
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9.12
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Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine erfolgte Ausnützung dieser Ermächtigung erstatten.
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Bericht des Vorstands zu TOP 9 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die gemäß Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener
Aktien erstattet. Dieser Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung kann ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Preußenstraße 41,
80809 München, eingesehen werden. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der
Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:
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Der Vorstand kann die noch zu erwerbenden eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einziehen. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft und ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet,
erforderlich sowie verhältnismäßig. Konkrete Pläne für das Ausnützen dieser Ermächtigung bestehen nicht.
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Ferner sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese als
(Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder Unternehmensteilen reagieren zu können, um die Marktposition
im Interesse der Gesellschaft auszubauen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung verlangen zunehmend diese Form
der Akquisitionsfinanzierung. Der Bezugsrechtsausschluss ist daher ein geeignetes und erforderliches angemessenes Mittel,
um die strategische Position der Gesellschaft zu verbessern.
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Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die eigenen Aktien unter Bezugsrechtsausschluss an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft oder eines Vertretungsorgans der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Dabei soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausgabe
der Aktien unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Anforderungen auf eine bestimmte Gruppe oder bestimmte Personen aus dem
vorgenannten Kreis zu beschränken. Soweit die eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden
sollen, entscheidet im Rahmen der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung nicht der Vorstand, sondern nach der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft beziehungsweise der dafür zuständige Ausschuss des Aufsichtsrats.
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Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines Vertretungsorgans der mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung
gefördert wird. Die Vergütungsstruktur kann zudem auf den mittel- und langfristigen Unternehmenserfolg ausgerichtet werden.
Insoweit kann die Nutzung vorhandener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung wirtschaftlich sinnvoll sein.
Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Zudem kann insoweit das Kursrisiko wirksamer kontrolliert
werden. Auch für diese Verwendung erworbener eigener Aktien bedarf es des entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der
Aktionäre. Konkrete Pläne zur Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder bestehen derzeit
nicht.
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Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung im Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, die Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts zu geben. Durch diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses wird die Verwaltung
in die Lage versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunützen. Durch die Marktnähe der Preisfestsetzung kann ein
möglichst hoher Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht werden. Die Ermächtigung stellt
sicher, dass nach ihr auch zusammen mit der Ausnutzung von Genehmigten Kapitalien nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) verkauft beziehungsweise ausgegeben
werden können. Die Verwaltung ist bei einem solchen Verkauf auf einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis auf höchstens 5 Prozent
beschränkt.
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Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien vom 28. Mai 2010 gilt noch
bis zum 27. November 2011. Dieser Ermächtigungsbeschluss wird durch den vorgenannten Beschluss für die Zeit ab Wirksamwerden
der neuen Ermächtigung aufgehoben und durch die neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 25. November 2012 ersetzt.
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10.
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Beschlussfassung über die Angaben der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss
Nach dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz sind börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, im Anhang zum Jahres- und
Konzernabschluss auch individualisierte Angaben zur Vorstandsvergütung aufzunehmen. Das Gesetz sieht vor, dass die Angaben
unterbleiben können, wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen beschließt.
Ein solcher Beschluss kann höchstens für fünf Jahre gefasst werden. Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom
15. Mai 2006 hat die Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2006 bis einschließlich 2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie vor der Auffassung, dass das berechtigte Interesse der Aktionäre nach Transparenz
durch die Offenlegung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder gewahrt ist und die individualisierte Veröffentlichung der
Bezüge der Vorstandsmitglieder zu stark in deren Privatsphäre eingreift. Nach Ablauf von fünf Jahren wird der Hauptversammlung
erneut Gelegenheit gegeben, die Frage der Offenlegung neu zu beurteilen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher unter Bezugnahme auf §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 HGB vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten
Angaben unterbleiben in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich
2015.
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11.
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Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2011 und für die prüferische Durchsicht
des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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11.1
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Die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011 bestellt.
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11.2
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Die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des
verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y
WpHG im Geschäftsjahr 2011 bestellt.
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1.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die die Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich
oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache so rechtzeitig unter folgender Adresse bei der Gesellschaft
angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf der Meldefrist (
Donnerstag, 19. Mai 2011, 24.00 Uhr
), zugeht:
Wacker Neuson SE
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: 089/3090374675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters
in der Zeit vom 20. Mai 2011 bis einschließlich 26. Mai 2011 erst mit Gültigkeitsdatum 27. Mai 2011 verarbeitet und berücksichtigt
werden.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind (siehe oben Abschnitt 1) können ihre Rechte in
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner
Wahl, auch z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird,
dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und ggf. ihren Widerruf in Textform an die Gesellschaft unter einer der oben in Abschnitt 1 für die Anmeldung genannten Kontaktdaten
(Postanschrift oder Fax oder E-Mail) an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmacht
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution
(vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt. Aktionäre, die ein Kreditinstitut oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution
(vgl. § 135 AktG) bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesem abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus, das heißt ohne Weisungen ist die Vollmacht an diese Stimmrechtsvertreter ungültig.
Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich diese Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme;
dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen. Vollmachten
nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen in Textform unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare
und bevorzugt vor der Hauptversammlung unter der im Formular hierfür genannten Adresse beziehungsweise Telefaxnummer beziehungsweise
E-Mail Adresse erteilt werden, sie können aber auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte vor
Ort erteilt werden.
Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen
mit dem Anmeldeformular zugesandt.
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3.
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Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge / Wahlvorschläge
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Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 11) zu übersenden.
Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind per Post, Fax oder E-Mail ausschließlich an die nachfolgend genannte Adresse
der Gesellschaft zu richten, anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
Telefax 089 / 35402-298
E-Mail: IR@wackerneuson.com
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von
Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis
Mittwoch, 11. Mai 2011, 24:00 Uhr
, per Post, Fax oder E-Mail bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden – soweit sie rechtlich
zulässig sind – unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung
im Internet unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
Die Anforderung sonstiger Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder
E-Mail an die vorgenannte Adresse zu richten.
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4.
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Auskunftsrechte der Aktionäre
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Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19 Abs. 2
der Satzung der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen.
Zu Tagesordnungspunkt 5 ist gemäß §§ 125 i.V.m. 64 Abs. 2 UmwG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
auch über alle für die Ausgliederung wesentlichen Angelegenheiten der Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG, der Wacker Neuson
Vertrieb Europa GmbH & Co. KG und der Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG zu geben.
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5.
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Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
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Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag von Euro 500.000 des Grundkapitals (entsprechend 500.000
Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum
ist gemäß Art. 56 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der
Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des
§ 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen bedarf der Schriftform und
ist unter folgender Adresse an den Vorstand zu richten:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis
Montag, 25. April 2011, 24:00 Uhr
, zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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6.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine
eigenen Aktien; alle ausgegebenen Aktien sind voll teilnahme- und stimmberechtigt. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen.
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7.
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Angaben gemäß § 135 Absatz 2 AktG
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Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M. hat die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren
der Gesellschaft übernommen.
Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE sind keine Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter von Kreditinstituten. Eine gemäß
§ 21 WpHG meldepflichtige Beteiligung eines Kreditinstitutes an der Wacker Neuson SE ist nicht bekannt.
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8.
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Auslegungspflichtige Unterlagen, Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG, Veröffentlichungen
in anderen Medien
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Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die zu allen Tagesordnungspunkten gesetzlich auszulegenden Unterlagen einschließlich
der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären sowie Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre können ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter dem Link http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung
und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Preußenstraße 41, 80809 München, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch
während der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zugänglich sein und werden dort näher erläutert werden. Insbesondere sind folgende
Unterlagen verfügbar:
Zu TOP 1:
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Der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 einschließlich
des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, der in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltene
erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2010.
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Zu TOP 5:
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Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 4. April 2011 samt Anlagen;
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der Gemeinsame Ausgliederungsbericht des Vorstands der Wacker Neuson SE und der Geschäftsführungen der Wacker Neuson Produktion
GmbH & Co. KG, der Wacker Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG und der Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH & Co. KG betreffend
die Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebs auf die drei genannten Kommanditgesellschaften;
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Wacker Neuson SE (bzw. der Wacker Construction Equipment AG, aus der die Wacker
Neuson SE im Wege des Formwechsels hervorgegangen ist) für die drei letzten Geschäftsjahre und – da die aufnehmenden Gesellschaften
erst im Jahr 2010 gegründet wurden und zum 31.12.2010 erstmals einen Jahresabschluss aufgestellt haben – die Jahresabschlüsse
der Blitz 10-852 GmbH & Co. KG (jetzt: Wacker Neuson Produktion GmbH & Co. KG), der Blitz 10-868 GmbH & Co. KG (jetzt: Wacker
Neuson Vertrieb Europa GmbH & Co. KG) und der Blitz 10-870 GmbH & Co. KG (jetzt: Wacker Neuson Vertrieb Deutschland GmbH &
Co. KG), jeweils für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2010. Nach §§ 264 Abs. 1 Satz 4, 267 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB sind
die drei aufnehmenden Kommanditgesellschaften als kleine Personenhandelsgesellschaften von der Aufstellung eines Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2010 befreit, insofern werden für diese Gesellschaften auch keine Lageberichte zur Verfügung gestellt.
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Zu TOP 9:
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Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.
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Diese Einberufung der Hauptversammlung ist am 13. April 2011 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Zusätzlich
wurde sie weiteren Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen
in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!
München, im April 2011
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
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