Wacker Neuson SE
München
ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, dem 27. Mai 2014,
um 10:00 Uhr
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, eingeladen.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013
einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht
enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2013
Erläuterung nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG:
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG
(*)
am 26. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und
der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit
den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung
hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in
der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.
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(*)
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Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend
auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 47.396.160,10 wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,40 auf insgesamt 70.140.000 dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt
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EUR 28.056.000,00
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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EUR 19.340.160,10
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Bilanzgewinn
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EUR 47.396.160,10
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Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00
eine Dividendensumme von EUR 28.056.000,00.
Die Dividende ist am 28. Mai 2014 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.
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5.
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Nachwahlen zum Aufsichtsrat
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5.1.
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Nachwahl für Herrn Dr. Eberhard Kollmar
Das von der Hauptversammlung am 28. Mai 2010 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Eberhard Kollmar hat mit Wirkung zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2014 sein Mandat niedergelegt. Es bedarf deshalb der Nachwahl eines Mitglieds
des Aufsichtsrats für den Rest der Amtsdauer von Herrn Dr. Kollmar.
Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz
(SEBG), § 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden
‘Mitbestimmungsvereinbarung’ genannt) sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs Mitgliedern
zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 der
Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter
– wie in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen – durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person als Anteilseignervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen:
Herr Ralph Wacker, Bauingenieur und geschäftsführender Gesellschafter der wacker+mattner GmbH in München, wohnhaft in München.
Das neue Mitglied des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer von Herrn Dr. Eberhard Kollmar in den Aufsichtsrat gewählt, d.h. bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch für sechs
Jahre gerechnet seit dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010.
Herr Ralph Wacker ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Ralph Wacker zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung offengelegt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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5.2.
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Nachwahl für Herrn Dr. Matthias Bruse
Mit Schreiben vom 14. März 2014 haben die Aktionäre Vicky Schlagböhmer, Christiane Wacker und Georg Wacker beantragt, folgenden
Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 zu setzen:
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‘Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz,
§ 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden ‘Mitbestimmungsvereinbarung’
genannt) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und
zwei Arbeitnehmervertretern. Dabei werden nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft die vier Anteilseignervertreter von
der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter – wie in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen – durch
Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet.
Das von der Hauptversammlung am 22. Mai 2012 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, Dr. Matthias Bruse, hat zum Ende der ordentlichen
Hauptversammlung am 27. Mai 2014 sein Mandat niedergelegt.
Wir schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dr. Georg Sick, Ingenieur, Privatier, Feldafing, Deutschland, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch bis zum 28. Mai 2016, als Vertreter der Anteilseigner
zum Mitglied des Aufsichtsrats der Wacker Neuson SE bestellt.
Herr Dr. Sick ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag gebunden.
Begründung:
1. Tagesordnungspunkt
Durch die Niederlegung von Herrn Dr. Bruse werden dem Aufsichtsrat mit dem Ende der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 weniger
Mitglieder der Anteilseignervertreter angehören, als durch die Satzung (§ 8 Abs. 1) festgelegt ist. Wir halten es für besser,
dass das fehlende Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung gewählt wird, als es durch das Gericht bestellen zu lassen.
2. Wahlvorschlag
Nachdem Herr Dr. Sick nunmehr zur Verfügung steht und die zweijährige Cooling off-Periode längst abgelaufen ist, halten wir
Herrn Dr. Sick aufgrund seiner Sachkompetenz im Allgemeinen und im Hinblick auf seine spezifische Unternehmenskenntnis für
ein besonders geeignetes Aufsichtsratsmitglied.’
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Stellungnahme des Aufsichtsrats:
Aus dem Kreis der Aktionäre wurde Herr Dr. Sick als Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Der Aufsichtsrat hält jedoch
Herrn Dr. Sick für einen nicht geeigneten Kandidaten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Herrn Dr. Sick und Mitgliedern der
Organe der Gesellschaft ist in Folge der Auseinandersetzung im Rahmen des Ausscheidens des Herrn Dr. Sick als Vorstandsvorsitzender
aus der Gesellschaft im Jahre 2010 zerrüttet. Weiterhin drohen im Falle einer Bestellung des Herrn Dr. Sick zum Aufsichtsrat
diverse Interessenkonflikte, u.a. aufgrund der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Aufsichtsrat
gegen Herrn Dr. Sick im Zusammenhang mit seiner früheren Position als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat empfiehlt der Hauptversammlung daher, Herrn Dr. Georg Sick
nicht
als Anteilseignervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
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6.
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Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 und für die prüferische Durchsicht
des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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6.1
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Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.
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6.2
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Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht
des verkürzten (konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs.
5, 37y WpHG im Geschäftsjahr 2014 bestellt.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens
Dienstag, 20. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet
haben:
Wacker Neuson SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49 – (0)89 / 3090374675
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen,
da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis einschließlich 27. Mai 2014 erst mit Gültigkeitsdatum
28. Mai 2014 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter
Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 20. Mai 2014. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 20.
Mai 2014 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn,
sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht
bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die
noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt
‘Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung’
), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der
Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung
der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung
kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt
für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren
Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf.
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten
zu übermitteln:
Wacker Neuson SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49 – (0)89 / 3090374675
oder E-Mail: wackerneuson-hv2014@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung erbracht werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Das heißt, ohne Weisungen ist die Vollmacht an diese Stimmrechtsvertreter ungültig.
Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich diese Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme;
dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder Erklärungen zu Protokoll nicht entgegennehmen und
auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und können
unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten erteilt, geändert und widerrufen werden. Wir bitten, die Vollmachtserteilung
mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vollmachtsformulars und unter der in diesem
Formular hierfür genannten Postadresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu übermitteln.
Die Vollmachten nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können aber auch noch während der Hauptversammlung
bis zum Ende der Generaldebatte vor Ort durch anwesende Aktionäre oder deren Vertreter erteilt, geändert und widerrufen werden.
Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen
mit dem Anmeldeformular zugesandt.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz
3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende
Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung.
a) Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung
gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat und zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers
(Tagesordnungspunkte 5 und 6) gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge
brauchen nicht begründet zu werden.
Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten;
anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 – (0)89 / 35402-300
oder E-Mail: IR@wackerneuson.com
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechtzeitig, also spätestens bis
Montag, 12. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem
Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs, der – bei Wahlvorschlägen optionalen – Begründung und etwaiger Stellungnahmen
der Verwaltung im Internet unter http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wahlvorschläge zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 5)
oder zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn
sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
auch ohne vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen
Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail
an die vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten.
b) Auskunftsrechte der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft
jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden).
Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich
angemessen begrenzen.
c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 500.000 (dies entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses
Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen
der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung
des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und an folgende Adresse zu übersenden:
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis
Samstag, 26. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
den Aktionären außerdem unter der Internetadresse http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren
die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter dem Link http://www.wackerneuson.com/hauptversammlung zugänglich. Dort werden nach der
Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!
München, im April 2014
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
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