Webac Holding Aktiengesellschaft
München
ISIN DE0008103102 und DE008103128
WKN 810310 und 810312
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
Montag, den 23. Mai 2011, um 09.00 Uhr,
im Künstlerhaus München, Lenbachplatz 8, 80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2010, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs.
5, 315 Abs. 4 HGB, des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz
am 13.04.2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss und Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Vorstands mit
den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben und der Bericht des Aufsichtsrats, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac Holding AG, Rosenheimer
Str. 12, 81669 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.webac-ag.com
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nexia – DHPG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.
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5.
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Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Aufsichtsratsmitglied Herr Bernhard Werres hat sein Mandat mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 niedergelegt. Herr Bernhard
Werres wurde in der Hauptversammlung am 30. Mai 2008 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.
Nach dem Ausscheiden von Herrn Bernhard Werres aus dem Aufsichtsrat hat das Amtsgericht München auf Antrag des Vorstands mit
Beschluss vom 27.01.2011 Herrn Christoph Walbrecht, Geschäftsführer der FIBU Buchhaltungsservice GmbH, München, nach § 104
Abs. 2 AktG zum Aufsichtsratsmitglied bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung bestellt. Das Amt des gerichtlich bestellten
Aufsichtsratsmitglieds endet somit mit Ablauf der Hauptversammlung am 23. Mai 2011.
Der Aufsichtsrat besteht nach der Satzung aus 6 Mitgliedern. Er setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs.
1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zusammen, so dass ein Drittel des Aufsichtsrats
aus Arbeitnehmervertretern besteht.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Christoph Walbrecht, Geschäftsführer der FIBU Buchhaltungsservice GmbH, München, mit Wirkung
ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Bernhard
Werres, also für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt,
als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Herrn Christoph Walbrecht hat keine Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien inne.
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6.
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Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eine anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung und
Satzungsänderungen
Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 über eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR
2.556.697,95. Der Geschäftsverlauf der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Gesellschaft diese Kapitalrücklage nicht in
voller Höhe benötigt. Aus diesem Grund soll die Kapitalrücklage in einem Umfang von EUR 2.056.697,95 aufgelöst und die so
freiwerdenden Mittel zur Auszahlung an die Aktionäre verwendet werden. Die nach der Auflösung verbleibende Kapitalrücklage
von EUR 500.000,00 erscheint für den Geschäftsbetrieb als ausreichend. Mit den vorgeschlagenen Beschlüssen streben Vorstand
und Aufsichtsrat an, bezogen auf das heutige Grundkapital einen Betrag von EUR 0,31 je Aktie auszuschütten und den verbleibenden
Betrag von EUR 1.799.552,33 in die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen.
Eine unmittelbare Auskehrung der Kapitalrücklage an die Aktionäre ist gesetzlich nicht zulässig. Es ist daher erforderlich,
in einem ersten Schritt das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen. In diesem ersten Schritt wird der aufzulösende
Teil der Kapitalrücklage in Grundkapital umgewandelt, wobei die Erhöhung ohne Ausgabe neuer Aktien erfolgen soll. In einem
zweiten Schritt wird das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung wieder auf den ursprünglichen
Betrag reduziert, ebenfalls ohne dass die Aktienzahl verändert wird.
Allerdings kann die Auszahlung der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdenden Mittel aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen
erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist, erfolgen.
An der Ausschüttung nehmen diejenigen Aktionäre teil, die zum Zeitpunkt der Auszahlung Webac-Aktien halten. Die Auszahlung
wird voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2011 erfolgen.
Gemäß § 218 AktG erhöht sich das bereits bestehende bedingte Kapital in gleichem Ausmaß wie die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
und wird im zweiten Schritt anlässlich der Kapitalherabsetzung wieder entsprechend angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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1.
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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
a) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.000.000, eingeteilt in 851.133 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien, wird im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um EUR 2.056.697,95 auf EUR 7.056.697,95
erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages von EUR 2.056.697,95 der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2010 ausgewiesenen
Kapitalrücklage. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der auf jede Stückaktie anteilig entfallende Betrag
am Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.
Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum
31. Dezember 2010 zugrunde gelegt. Dieser ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft,
der Nexia-DHPG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, versehen.
Das bestehende bedingte Kapital der Gesellschaft wird im Zuge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von Gesetzes wegen
gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis von EUR 383.468,91 um EUR 157.735,93 auf EUR 541.204,84 erhöht. Der auf jede Stückaktie
entfallende Betrag am bedingten Kapital der Gesellschaft erhöht sich damit im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.
b) Anpassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung
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‘(1)
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7.056.697,95 Euro (i. W.: sieben Millionen sechsundfünfzigtausend sechshundertsiebenundneunzig
Euro und 95 Eurocent).
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(3)
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Das Grundkapital ist um bis zu EUR 541.204,84 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Webac Holding AG aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 31. August 1998 ausgegeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil’.
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2.
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Ordentliche Kapitalherabsetzung
a) Ordentliche Kapitalherabsetzung
Das nach dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 7.056.697,95,
eingeteilt in 851.133 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien wird um EUR 2.056.697,95 (‘Herabsetzungsbetrag’)
auf EUR 5.000.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung um EUR 2.056.697,95 erfolgt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes
über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) durch Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital
zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals an die Aktionäre in der Weise, dass ein Betrag von EUR 0,31 je Aktie
ausgezahlt wird sowie ein Betrag in Höhe EUR 1.799.552,33 in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt
wird. Eine Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht. Der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am
Grundkapital verringert sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital.
Das zuvor erhöhte bedingte Kapital der Gesellschaft wird im gleichen Verhältnis von EUR 541.204,85 um EUR 157.735,93 auf EUR
383.468,91 herabgesetzt. Der auf jede Stückaktie anteilig entfallende Betrag am bedingten Kapital der Gesellschaft vermindert
sich daher im gleichen Verhältnis wie das herabgesetzte Grundkapital.
b) Anpassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung
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‘(1)
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 5.000.000 Euro (i. W.: fünf Millionen Euro).
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(3)
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Das Grundkapital ist um bis zu EUR 383.468,91 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Webac Holding AG aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 31. August 1998 ausgegeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil’.
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3.
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Anmeldung und Eintragung der Beschlüsse zu Ziff. 1. und 2.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Kapitalherabsetzung
gemäß den vorstehenden Beschlüssen zu Ziff. 1. und 2. festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird darüber hinaus ermächtigt, die Fassung
von § 4 der Satzung entsprechend dem Wirksamwerden der vorstehenden Beschlüsse zu Ziff. 1. und 2. jeweils anzupassen.
Der Vorstand und, soweit dieser jeweils an der Anmeldung mitzuwirken hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen,
die oben zu Ziff. 1. und zu 2. gefassten Beschlüsse nur in dieser Reihenfolge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
sowie nur dann, wenn sichergestellt ist, dass sowohl die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als auch die ordentliche
Kapitalherabsetzung in das Handelsregister eingetragen werden.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 5.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
851.133 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
21.631 eigene Stückaktien. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesamtzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 829.502.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 121
Abs. 3 Satz 3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Montag, den 02. Mai 2011, 00.00
Uhr Ortszeit (Nachweisstichtag) am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung
unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Montag, den 16. Mai 2011, 24.00 Uhr Ortszeit am
Sitz der Gesellschaft, zugehen:
Webac Holding AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS50HV
80311 München
Deutschland
Telefax-Nr. +49 (0) 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen
oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch
vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). § 135 AktG bleibt unberührt. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Webac Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: webac@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.webac-ag.com
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten
ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen
der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum
zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme.
Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen
ist nicht möglich. Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über
eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und ihnen diesbezüglich auch keine Weisungen erteilt werden
können.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.webac-ag.com über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’
zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen
muss spätestens mit Ablauf des 20. Mai 2011 in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies entspricht EUR 250.000,00 oder aufgerundet
42.557 Aktien), oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht aufgerundet 85.113 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 22.
April 2011, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der Webac Holding AG
Rosenheimer Str. 12
81669 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung – also mindestens
seit dem 23. Februar 2011, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft – Inhaber der erforderlichen Zahl der Aktien sind.
Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 70 Aktiengesetz bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit
ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.webac-ag.com über die Links ‘Investor Relations’
und ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
4) und Vorschläge zur Wahl der Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 5) übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Webac Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: webac@better-orange.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
(diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
im Internet unter http://www.webac-ag.com über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ unverzüglich veröffentlichen,
wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 08. Mai 2011, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten
Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben
unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen
abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen des § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 21 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken.
Weitere Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs.
1 Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter http://www.webac-ag.com über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’
eingesehen werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige bei der Gesellschaft eingehende
und veröffentlichungspflichtige Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft http://www.webac-ag.com über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse
werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
München, im April 2011
Webac Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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