Berlin
WKN: A0BVUC
ISIN: DE 000 A0BVUC6
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am Dienstag, den 13. Juli 2010, 10.00 Uhr,
im Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, Palisadenstraße
48, 10243 Berlin, ein.
I. Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des zusammengefassten Lageberichts für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2009 und des Berichts des Aufsichtsrats.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den
genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um
den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung
erläutert werden.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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5.
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Beschlussfassung über Neuwahl zum Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 10 Nr. 1 der Satzung in Verbindung
mit §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus sechs von der Hauptversammlung
zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Prof. Dr. h.c. Roland Berger hat sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt,
so dass der Aufsichtsrat zurzeit aus nur fünf Mitgliedern besteht.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Herrn Norbert Kopp, Kaufmann
im Bereich Medien, Umwelt u. Technologie, Geschäftsführer bei der
KTB Technologische Beteiligungsgesellschaft, wohnhaft in Leverkusen,
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Herr Norbert Kopp ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
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–
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Mensch und Maschine Software SE, Wessling (stellvertretender
Vorsitzender)
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–
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HNE Technologie AG, Augsburg (Vorsitzender)
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Herr Norbert Kopp ist darüber hinaus Mitglied in folgenden vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien:
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–
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GUV Gesellschaft für Umwelttechnik und Vertrieb mbH, Saarbrücken
(stellvertretender Vorsitzender)
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Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, Herrn Jochen Kröhne (Diplomkaufmann,
Geschäftsführer/CEO von Motorvision TV sowie Geschäftsführer der GET
ON AIR GmbH, München-Grünwald) als Ersatzmitglied für Herrn Kopp zu
wählen.
Herr Jochen Kröhne ist zurzeit ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats
der Gesellschaft. Er hat jedoch sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung
auf den Zeitpunkt des Endes der hier einberufenen Hauptversammlung
niedergelegt. Zu diesem Zeitpunkt soll die Ersatzmitgliedschaft von
Herrn Jochen Kröhne in Kraft treten.
Herr Jochen Kröhne ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
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6.
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Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat
setzt sich derzeit nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern
zusammen, die durch die Aktionäre gewählt werden.
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll zur Senkung von Verwaltungskosten
auf die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern
reduziert werden.
Die Verringerung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder macht
zugleich eine Anpassung der Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit
des Aufsichtsrats notwendig.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
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a)
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§ 10 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst:
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‘1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern’
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b)
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§ 16 Nr. 2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
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‘2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift eingeladen sind und mindestens
drei der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.’
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Herr Dr. Arnold Bahlmann, Herr Jochen Kröhne und Herr Dr. Wolfgang
Müller haben ihr Aufsichtsratsmandat mit Wirkung auf den Zeitpunkt
des Endes der hier einberufenen Hauptversammlung niedergelegt.
Ebenso hat Herr Manfred Schüller seine Ersatzmitgliedschaft für
den Fall des Ausscheidens von Herrn Jochen Kröhne aus dem Aufsichtsrat
mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Endes der hier einberufenen Hauptversammlung
niedergelegt.
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7.
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Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20.
Juli 2009 unter Tagesordnungspunkt 5 (Umstellung auf Namensaktien
und Satzungsänderungen).
Unter Tagesordnungspunkt 5 hat
die Hauptversammlung vom 20. Juli 2009 beschlossen,
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a) die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft
in Namensaktien umzuwandeln;
b) die Satzung in § 3 Absatz
1 und § 3 Absatz 2 der Satzung entsprechend anzupassen und zu ergänzen;
c) die Teilnahmevoraussetzung in § 21 in Hinblick auf diese Umstellung
auf Namensaktien neu zu fassen;
d) die von der ordentlichen Hauptversammlung 2008 unter Tagesordnungspunkt
6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Begebung
von auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
dahingehend zu ändern, dass die Ermächtigung anstelle zur Gewährung
von Wandlungs- oder Optionsrechten, bzw. solche Pflichten, bezogen
auf den Inhaber lautender Stückaktien zur Gewährung von Wandlungs-
oder Optionsrechten, bzw. solche Pflichten, bezogen auf den Namen
lautender Aktien berechtigt;
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Unter Tagesordnungspunkt 5 hat die Hauptversammlung vom 20. Juli
2009 weiterhin beschlossen,
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e) den Vorstand anzuweisen, diesen Beschluss erst dann zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die rechtlichen
und organisatorischen Voraussetzungen zum Führen eines Aktienregisters
gegeben sind und
f) den Aufsichtsrat zu ermächtigen, eventuell
weiter erforderliche Änderungen der Fassung der Satzung zu beschließen,
die sich unmittelbar aus der Umstellung der Aktien der Gesellschaft
auf Namensaktien ergeben.
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Der Vorstand hat diesen Beschluss in Hinsicht auf a), b) und c)
aus organisatorischen und Kostengründen bisher nicht zur Eintragung
ins Handelsregister angemeldet. Der Vorstand hält auch für die Zukunft
die Umstellung auf Namensaktien nicht für realisierbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die unter Tagesordnungspunkt
5 der Hauptversammlung vom 20. Juli 2009 gefassten Beschlüsse a) bis
f) aufzuheben.
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8.
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) sind am 1. September 2009 Neuerungen zum Recht der Hauptversammlung
im Aktiengesetz in Kraft getreten. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen
dienen der Straffung und Anpassung der Satzung der Gesellschaft an
diese gesetzlichen Neuerungen.
a) Beschlussfassung über eine Änderung von § 20 der Satzung
(Ort und Einberufung der Hauptversammlung).
Die Regelung zur Einberufungsfrist soll an § 123 Abs. 1 und Abs.
2 AktG angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 20 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘4. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung einzuberufen. Die Mindestfrist nach Satz 1 verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 21 Abs. 2 der Satzung. Der
Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.’
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b) Beschlussfassung über eine Änderung von § 21 der Satzung
(Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung).
Die Regelung zur Frist für die Anmeldung und für den Nachweis
der Berechtigung soll an § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG angepasst werden.
Ferner sollen § 21 Nr. 3 und 4 der Satzung gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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(1)
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§ 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘1. Aktionäre,
die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben
wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen.
2. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung
kann eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte
Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten der Anmeldung
werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern
bekannt gemacht.’
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(2)
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§ 21 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung werden gestrichen.
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c) Beschlussfassung über eine Änderung von § 22 der Satzung
(Stimmrecht).
Durch das ARUG wird die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten vereinfacht,
hieran soll die Satzung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 22 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘2. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf
und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung
bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.’
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d) Beschlussfassung über eine Änderung von § 23 der Satzung
(Vorsitz in der Hauptversammlung).
Die Möglichkeit der Abstimmung in einem Sammelgang soll zur Klarheit
in der Satzung verankert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 23 Nr. 2 der Satzung wird um den folgenden Satz 3 ergänzt:
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‘Der Versammlungsleiter kann auch festlegen, dass mehrere
Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden.’
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II. Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite der
Senator Entertainment AG unter http://www.senator.de unter der Rubrik
Hauptversammlung 2010 folgende Unterlagen zugänglich sein:
Zu TOP 1:
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–
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der festgestellte Jahresabschluss der Senator Entertainment
AG zum 31. Dezember 2009;
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–
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der gebilligte Konzernabschluss für den Senator-Konzern zum
31. Dezember 2009;
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der zusammengefasste Lagebericht für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009;
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der Hauptversammlung
zugänglich gemacht und während der üblichen Geschäftszeiten in den
Geschäftsräumen der Senator Entertainment AG (Schönhauser Allee 53,
10437 Berlin) ausgelegt.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 19.963.818 und ist eingeteilt in 19.963.818 auf
den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Nach Abzug der im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
vorhandenen 9.659 eigenen Aktien beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 19.954.159
Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach
§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok
Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89/210 27 289
E-Mail:
meldedaten@haubrok-ce.de
Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von
ihrer Depotbank erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
22. Juni 2010,
0:00 Uhr (MESZ)
, beziehen (
Nachweisstichtag
) und in Textform
erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen.
Anmeldung
und
Nachweis
müssen
der Gesellschaft spätestens bis zum
6. Juli 2010, 24:00 Uhr (MESZ)
, zugehen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung
und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz
des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht
oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag
gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen,
die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der
o.g. Adresse Sorge zu tragen.
V. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch
in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV.
erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zur
Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf
einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten
Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer
Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person erteilt wird. § 22 Absatz 2 Satz 2 der Satzung findet keine
Anwendung, da § 134 Absatz 3 AktG in der durch das ARUG geänderten
Fassung insoweit Textform ausreichen lässt.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute,
ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, §
125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden
die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur
Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft
hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 zum Download bereit.
Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung
bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok
Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89/210 27 289
E-Mail:
meldedaten@haubrok-ce.de
Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen
Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege
stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für
die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft.
Die Senator Entertainment AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten
zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden
aus. Aktionäre, die den von der Senator Entertainment AG benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben.
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
muss das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung
von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und die dafür notwendige Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
sind in Textform an die folgende Adresse zu übermitteln:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok
Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: 0049 (0) 89/21027 298
oder
per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de
Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen
Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß
erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich
erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die
Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten.
Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt
werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung
teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen
Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist
ausgeschlossen.
VI. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §
127, § 131 Abs. 1 AktG
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1.
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Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Senator
Entertainment AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der
Gesellschaft spätestens bis zum
12. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter
folgender Adresse zugehen:
SENATOR Entertainment AG
– Vorstand –
Schönhauser
Allee 53
10437 Berlin
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Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit
dem 13. April 2010, 0:00 Uhr (MEZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl.
§ 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 2
Satz 2 AktG.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen
in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
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2.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs.
1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt
dies nicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
wird die Senator Entertainment AG einschließlich des Namens des Aktionärs
und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der
Rubrik Hauptversammlung 2010 veröffentlichen. Dabei werden die bis
zum
28. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ)
ausschließlich unter der
folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok Corporate
Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89/210 27 298
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
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Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge,
auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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3.
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Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Senator
Entertainment AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Senator-Konzerns und der in den Senator-Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist
der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt,
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen
Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und
Redebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. § 23 Absatz 3 der Satzung).
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4.
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Weitergehende Erläuterungen
Weiter gehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung
2010.
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VII. Internetseite der Gesellschaft
Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen finden sich auf der Internetseite der Senator Entertainment
AG unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2010.
Berlin, im Juni 2010
SENATOR Entertainment AG
– Der Vorstand –
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