Aufgrund eines Versehens des Verlages wurde die Einladung nicht korrekt wiedergegeben. Dies wird hiermit berichtigt.
Berlin
WKN: A0BVUC
ISIN: DE000A0BVUC6
Wir laden unsere Aktionäre zu der
außerordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am Freitag, den 12. September 2014, 10:00 Uhr,
in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin,
ein.
I. Tagesordnung
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1.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2013 Entlastung zu erteilen.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013 Entlastung zu erteilen.
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3.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2014 zu wählen sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen
Hauptversammlung des Jahres 2015 aufgestellt werden.
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4.
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Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Zum 05. März 2014 hat Herr Paolo Barbieri sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt, und zum 29. Mai 2014 hat Herr Robert Basil
Hersov sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt.
Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 05. Juni 2014 Herrn Tarek Malak, Berlin,
gemäß § 104 AktG als Nachfolger von Herrn Robert Basil Hersov zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr Tarek Malak soll
nun von der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
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(a)
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Herrn Tarek Malak, wohnhaft in Berlin, Managing Director bei der Sapinda Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin, gemäß § 10 Abs.
3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds Robert Basil Hersov, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2015 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen; und
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(b)
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Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim, wohnhaft in Berlin, Geschäftsführerin der _MEDIATE Nettesheim & Partner, Unternehmensberater,
Berlin, und Professorin für Medienmanagement an der MHMK Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation, gemäß § 10 Abs.
3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds Paolo Barbieri, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
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Die Wahlen sollen als Einzelwahl erfolgen.
Herr Tarek Malak ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Herrn Tarek Malak ist auf der Internetseite der SENATOR Entertainment AG unter www.senator.de im Bereich
‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Abgesehen davon,
dass Herr Tarek Malak bereits gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt worden ist, bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Malak einerseits und Gesellschaften
des SENATOR Entertainment-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der folgenden Gesellschaften:
HRpepper GmbH & Co. KGaA, Berlin. Sie ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Ein Kurzlebenslauf von Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim ist auf der Internetseite der SENATOR Entertainment AG unter www.senator.de
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen zwischen Frau Prof. Dr. Katja Nettesheim einerseits und Gesellschaften des SENATOR Entertainment-Konzerns,
den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär andererseits keine geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
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5.
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Kapitalschnitt und finanzielle Restrukturierung
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5.1
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Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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(a)
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Kapitalherabsetzung
Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 29.945.424,00 beträgt und in 29.945.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von je EUR 1,00 eingeteilt ist,
wird um EUR 22.459.068,00 auf EUR 7.486.356,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die
vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG im Verhältnis vier zu eins, um in der Gesamthöhe von EUR 22.459.068,00
Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass
jeweils vier auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.
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(b)
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Ermächtigung an den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen.
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(c)
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Satzungsänderung
§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung geändert und erhält die folgende Fassung:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.486.356,00 (in Worten: sieben Millionen vierhundertsechsundachtzigtausend
dreihundertsechsundfünfzig Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 7.486.356 (in Worten: sieben Millionen vierhundertsechsundachtzigtausend
dreihundertsechsundfünfzig) Stückaktien.’
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5.2
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren
Bezugsrechts und teilweisem Bezugsrechtsausschluss sowie Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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(a)
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Barkapitalerhöhung
Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 auf EUR 7.486.356,00
herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um EUR 6.908.671,00 auf EUR 14.395.027,00 erhöht durch
Ausgabe von 6.908.671 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR
1,00. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 ausgegeben. Die neuen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem
Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie entstehen.
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(b)
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Mittelbares Bezugsrecht
Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auf 5.181.183 neue Aktien gewährt und ein Mehrbezugsrecht
gemäß Buchstabe (e) eingeräumt. Die genannte Aktienzahl berücksichtigt, dass ein dem Vorstand bekannter Aktionär hinsichtlich
41 von ihm gehaltener Aktien (vor Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5.1) auf sein Bezugsrecht verzichtet hat, damit
beim gemäß Buchstabe (f) gewählten Bezugsverhältnis im Rahmen des mittelbaren Bezugsrechts gemäß diesem Buchstaben (b) eine
glatte Anzahl Aktien bezogen werden kann.
Die neuen Aktien werden hierzu im Umfang von 5.181.183 Aktien von der quirin bank AG mit Sitz in Berlin (‘
quirin bank
‘) zum Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen, (i) sie den Aktionären zu einem Bezugspreis von EUR
2,36 je Aktie im Bezugsverhältnis gemäß Buchstabe (d) zum Bezug anzubieten, (ii) den Aktionären ein Mehrbezugsrecht gemäß
Buchstabe (e) einzuräumen sowie (iii) etwaige nicht nach Buchstaben (b) oder (c) oder aufgrund des Mehrbezugs gemäß Buchstabe
(e) bezogene neue Aktien der Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) oder Dritten gemäß
Buchstabe (f) anzubieten. Den dadurch vereinnahmten Erlös wird die quirin bank – nach Abzug von der quirin bank bereits geleisteter
Bareinlagen, einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abführen. Die Bezugsfrist für
die Aktionäre wird zwei Wochen betragen.
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(c)
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Bezugsrecht für Optionsscheininhaber
Im Umfang von 1.727.478 Aktien wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, um den Inhabern der Optionsscheine aus der
Optionsanleihe 2011/2016 (Anleihe cum Optionsschein: ISIN: DE000A1KQX87/WKN: A1KQX8; Optionsschein: ISIN: DE000A1KQYA1/WKN:
A1KQYA) (‘
Optionsscheininhaber
‘) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts gemäß den Optionsscheinbedingungen
der Optionsanleihe 2011/2016 (‘
Optionsscheinbedingungen
‘) unter Berücksichtigung der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5.1 zustünde; von den Optionsscheininhabern nicht
bezogene Aktien sollen jedoch von den Aktionären im Rahmen des ihnen gemäß Buchstabe (e) eingeräumten Mehrbezugsrechts bezogen
werden können. Die genannte Zahl von 1.727.478 Aktien berücksichtigt, dass ein dem Vorstand bekannter Optionsscheininhaber
hinsichtlich 16 von ihm gehaltener Optionsscheine auf sein Bezugsrecht verzichtet hat, damit beim gemäß Buchstabe (f) gewählten
Bezugsverhältnis im Rahmen des Bezugsrechts für Optionsscheininhaber gemäß diesem Buchstaben (c) eine glatte Anzahl Aktien
bezogen werden kann.
Die neuen Aktien werden hierzu im Umfang von 1.727.478 Aktien von der quirin bank zum Ausgabebetrag gezeichnet und mit der
Verpflichtung übernommen, (i) sie den Optionsscheininhabern zu einem Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie im Bezugsverhältnis
gemäß Buchstabe (d) zum Bezug anzubieten, (ii) den Aktionären ein Mehrbezugsrecht gemäß Buchstabe (e) einzuräumen sowie (iii)
etwaige nicht nach Buchstaben (b) oder (c) oder aufgrund des Mehrbezugs gemäß Buchstabe (e) erworbene neue Aktien der Sapinda
Entertainment Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) oder Dritten gemäß Buchstabe (f) anzubieten. Den dadurch
vereinnahmten Erlös wird die quirin bank – nach Abzug von der quirin bank bereits geleisteter Bareinlagen, einer angemessenen
Provision sowie der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abführen. Die Bezugsfrist für die Optionsscheininhaber wird
zwei Wochen betragen.
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(d)
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Bezugsverhältnis und Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Die neuen Aktien sollen im Rahmen von Buchstabe (b) den Aktionären im Verhältnis 52 zu 9 zum Bezug angeboten werden, d.h.
je 52 alte Aktien – vor Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 – berechtigen
zum Bezug von 9 neuen Aktien. Dieses Verhältnis bedeutet, dass für je ca. 5,78 alte Aktien eine neue Aktie bezogen werden
kann. Unter Berücksichtigung der Kapitalherabsetzung gemäß Ziffer 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 beträgt
das Bezugsverhältnis 13 zu 9, d.h. je 13 konvertierte Aktien – nach Zusammenlegung aufgrund der Kapitalherabsetzung gemäß
Ziffer 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 – berechtigen zum Bezug von 9 neuen Aktien.
Nach den Optionsscheinbedingungen ist eine Zusammenlegung von Optionsscheinen nicht vorgesehen. Jedoch ist die Kapitalherabsetzung
proportional zu berücksichtigen. Den Optionsscheininhabern sollen daher die neuen Aktien im Rahmen von Buchstabe (c) ebenfalls
im Verhältnis 52 zu 9 angeboten werden, d.h. je 52 Optionsscheine berechtigen zum Bezug von 9 neuen Aktien.
Der Gesellschaft stehen aus den 9.659 eigenen Aktien keine Bezugsrechte zu (§ 71b AktG). Bezugsberechtigt sind insoweit die
übrigen Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquote sowie die Optionsscheininhaber, denen ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu gewähren ist, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts gemäß den Optionsscheinbedingungen
zustünde.
Hinsichtlich des verbleibenden Spitzenbetrags von zehn Aktien wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese zehn
Aktienspitzen werden von der quirin bank zum Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen, (i) sie im Rahmen
des Mehrbezugs gemäß Buchstabe (e) mit anzubieten und (ii) etwaige nicht aufgrund des Mehrbezugs gemäß Buchstabe (e) bezogene
Aktienspitzen der Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) oder Dritten gemäß Buchstabe (f)
anzubieten. Den dadurch vereinnahmten Erlös wird die quirin bank – nach Abzug von der quirin bank bereits geleisteter Bareinlagen,
einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abführen.
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(e)
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Mehrbezugsrecht
Etwaige im Rahmen der Bezugsangebote an die Aktionäre und die Optionsscheininhaber nach Buchstaben (b) und (c) nicht bezogene
Aktien – sowie die Aktienspitzen nach Buchstabe (d) – können von Aktionären im Rahmen eines ihnen gemäß diesem Buchstaben
(e) eingeräumten Mehrbezugsrechts bezogen werden (‘
Mehrbezug I
‘). Der Bezugspreis beträgt auch insoweit EUR 2,36 je Aktie. Ein Mehrbezug I ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines
Vielfachen davon möglich. Soweit im Rahmen des Mehrbezugs I mehr neue Aktien nachgefragt werden als aufgrund des Betrags der
Kapitalerhöhung nach Buchstabe (a) zugeteilt werden können, werden die Mehrbezugsnachfragen der am Mehrbezug I teilnehmenden
Aktionäre im Verhältnis der Mehrbezugsnachfragen zueinander berücksichtigt. Soweit ein Aktionär im Rahmen der verhältnismäßigen
Berücksichtigung der Mehrbezugsnachfragen Bruchteile an Aktien erhalten würde, wird auf die niedrigere volle Aktienzahl abgerundet.
Die Mehrbezugsnachfrage kann nur innerhalb der zweiwöchigen Bezugsfrist nach Buchstabe (b) erklärt werden.
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(f)
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Privatplatzierung
Etwaige im Rahmen der Bezugsangebote an die Aktionäre und die Optionsscheininhaber sowie im Rahmen des Mehrbezugs I nicht
bezogene Aktien – einschließlich der Aktienspitzen nach Buchstabe (d) – sind von der quirin bank unverzüglich nach Ablauf
der zweiwöchigen Bezugsfristen gemäß Buchstaben (b) und (c) zunächst der Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz in
Amsterdam (Niederlande) zu dem festgesetzten Bezugspreis (EUR 2,36 je Aktie) oder – nach Anweisung des Vorstands – zu einem
höheren Preis anzubieten. Etwaige von der Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) in diesem
Rahmen nicht binnen drei Börsentagen in Frankfurt am Main (beginnend mit der Abgabe des vorgenannten Angebots) bezogene Aktien
sind sodann von der quirin bank im Rahmen einer Privatplatzierung privaten oder institutionellen Anlegern zu dem festgesetzten
Bezugspreis (EUR 2,36 je Aktie) oder – nach Anweisung des Vorstands – zu einem höheren Preis anzubieten.
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(g)
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Ermächtigung an den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
trägt die Gesellschaft.
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(h)
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Satzungsänderung
§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung geändert und erhält die folgende Fassung:
‘
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 14.395.027,00 (in Worten: vierzehn Millionen dreihundertfünfundneunzigtausend
siebenundzwanzig Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 14.395.027 (in Worten: vierzehn Millionen dreihundertfünfundneunzigtausend
siebenundzwanzig) Stückaktien.
‘
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(i)
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Durchführung der Kapitalerhöhung
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Kapitalerhöhung, die Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die Änderung
von § 3 Abs. 1 der Satzung mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass diese erst nach der Eintragung der Beschlussfassung
über die unter Tagesordnungspunkt 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehene Kapitalherabsetzung ins Handelsregister
eingetragen werden. Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht bis zum Ablauf des 11. März 2015 in das
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) eingetragen worden ist. Diese Frist verlängert sich um drei Monate,
sofern Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5.1 und/oder 5.2 und/oder 5.3 der Hauptversammlung
vom 12. September 2014 erhoben wurde.
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5.3
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sach- und/oder Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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(a)
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Kapitalerhöhung gegen Sach- und/oder Bareinlagen
Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 auf EUR 7.486.356,00
herabgesetzte, und gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5.2 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 auf
EUR 14.395.027,00 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sach- und/oder Bareinlagen nach Vorgabe der nachfolgenden
Regelungen um mindestens EUR 3.806.313,00 und maximal bis zu EUR 4.229.237,00 erhöht durch Ausgabe von mindestens 3.806.313
und maximal bis zu 4.229.237 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
je EUR 1,00. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 ausgegeben. Die neuen Aktien sind gewinnberechtigt
ab dem Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie entstehen.
Die Kapitalerhöhung soll vorrangig in Form einer Sachkapitalerhöhung gemäß folgendem Buchstaben (b) durchgeführt werden. Nur
soweit diese Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage nicht in dem in Buchstabe (c) genannten Umfang durchgeführt wird, soll die
Kapitalerhöhung als Barkapitalerhöhung gemäß den nachfolgenden Buchstaben (c) bis (g) durchgeführt werden.
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(b)
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Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
Soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erfolgt, sind Gegenstand der Sacheinlage die im Rahmen eines Umtauschangebots
nach diesem Buchstaben (b) eingereichten 8% Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 100,00 (die ‘
Schuldverschreibungen
‘) aus der Optionsanleihe 2011/2016, welche in 99.810 auf den Inhaber lautende untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen
im Gesamtnennwert von EUR 9.981.000,00 eingeteilt ist (nachstehend ‘
Optionsanleihe 2011/2016
‘) einschließlich aufgelaufener noch nicht fälliger Zinsen. Die Einbringung der Sacheinlage erfolgt durch Übertragung der
im Rahmen des Umtauschangebots auf die quirin bank übertragenen Schuldverschreibungen auf die Gesellschaft.
Die quirin bank wird zur Zeichnung und Übernahme von bis zu 4.229.237 neuen Aktien mit der Verpflichtung zugelassen, die neuen
Aktien den Inhabern der Schuldverschreibungen (die ‘
Schuldverschreibungsinhaber
‘) im Rahmen eines öffentlichen Umtauschangebots (das ‘
Umtauschangebot
‘) als Gegenleistung für die Übertragung der Schuldverschreibungen zur anschließenden Einbringung in die Gesellschaft zum
Erwerb anzubieten.
Die Frist zur Annahme des Umtauschangebots (‘
Umtauschfrist
‘) wird zwei Wochen betragen.
Der anfänglich den Schuldverschreibungen beigefügte Optionsschein ist nicht Gegenstand der Sacheinlage. Die Annahme des Umtauschangebots
und die Einbringung der Schuldverschreibungen kann jedoch unabhängig davon erfolgen, ob der anfänglich den Schuldverschreibungen
beigefügte Optionsschein von den Schuldverschreibungen getrennt wurde (Anleihe ex Optionsschein: WKN A1KQX9/ISIN DE000A1KQX95)
oder nicht (Anleihe cum Optionsschein: WKN A1KQX8/ISIN DE000A1KQX87). Den Schuldverschreibungsinhabern steht es damit frei,
etwaige den Schuldverschreibungen noch beigefügte Optionsscheine vor Annahme des Umtauschangebots von den Schuldverschreibungen
zu trennen. Ein Ausgleich für nicht zuvor abgetrennte Optionsscheine wird nicht gewährt.
Die Schuldverschreibungen sollen zum Nennbetrag eingebracht werden. Die von der quirin bank jedem Schuldverschreibungsinhaber
zum Erwerb angebotene Anzahl neuer Aktien entspricht dabei dem Quotienten aus (i) der Summe der Nennbeträge der Schuldverschreibungen,
für welche ein Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot annimmt, und (ii) einem rechnerischen Bezugspreis von EUR 2,36
je neuer Aktie. Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält damit bei Annahme des Umtauschangebots ca. 42,37 neue Aktien je Schuldverschreibung.
Soweit ein Schuldverschreibungsinhaber für sämtliche Schuldverschreibungen, für welche er das Umtauschangebot annimmt, neben
vollen Aktien auch Bruchteile an Aktien erhalten würde, wird auf die niedrigere volle Aktienzahl abgerundet, ohne dass dafür
ein Ausgleich gewährt wird.
Die quirin bank bringt gegen Zeichnung und Übernahme der bis zu 4.229.237 von ihr zu zeichnenden und zu übernehmenden neuen
Aktien die zuvor von den Schuldverschreibungsinhabern erworbenen ausstehenden Schuldverschreibungen ein.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gemäß diesem Buchstaben
(b) erfolgt.
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(c)
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Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
Soweit die Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot im Umfang von weniger als ca. 90% aller Schuldverschreibungen annehmen,
so dass weniger als 3.806.313 neue Aktien von den Schuldverschreibungsinhabern erworben werden, ist die bis zum Mindestbetrag
von 3.806.313 fehlende Anzahl neuer Aktien (der ‘
Aktienfehlbetrag
‘) von der quirin bank unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Umtauschfrist, allen
Aktionären und den Inhabern der Optionsscheine aus der Optionsanleihe 2011/2016 (‘
Optionsscheininhaber
‘) im Bezugsverhältnis gemäß Buchstabe (e) zum Bezugspreis von EUR 2,36 je neuer Aktie zum Bezug gegen Bareinlage anzubieten
(‘
Ersatzbezugsangebot
‘).
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(d)
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Mittelbares Bezugsrecht (Ersatzbezugsangebot)
Die quirin bank wird für Zwecke des Ersatzbezugsangebots zur Zeichnung und Übernahme von bis zu 3.806.313 der insgesamt bis
zu 4.229.237 (siehe Buchstabe (a)) neuen Aktien mit der Verpflichtung zugelassen, die neuen Aktien im Umfang bis maximal zur
Höhe des Aktienfehlbetrages (i) den Aktionären und Optionsscheininhabern zu einem Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie zum Bezug
anzubieten, (ii) den Aktionären gemäß Buchstabe (f) ein Mehrbezugsrecht im Rahmen des Mehrbezugs II (wie in Buchstabe (f)
definiert) einzuräumen sowie (iii) etwaige nicht von Aktionären oder Optionsscheininhabern im Rahmen des Ersatzbezugsangebots
oder aufgrund des Mehrbezugs II gemäß Buchstabe (f) bezogene neue Aktien der Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz
in Amsterdam (Niederlande) oder Dritten gemäß Buchstabe (g) anzubieten. Den dadurch vereinnahmten Erlös wird die quirin bank
– nach Abzug von der quirin bank bereits geleisteter Bareinlagen, einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen
– an die Gesellschaft abführen. Die Bezugsfrist für die Aktionäre und die Optionsscheininhaber wird zwei Wochen betragen.
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(e)
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Bezugsverhältnis
Den Aktionären und Optionsscheininhabern sind die neuen Aktien in einem Bezugsverhältnis neue zu alte Aktien (zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung) zum Bezug anzubieten, welches sich wie folgt bestimmt:
Die Anzahl neuer Aktien, die einem Aktionär bzw. Optionsscheininhaber im Rahmen des Ersatzbezugsangebots zum Bezug angeboten
werden, ergibt sich dabei aus der Multiplikation (i) der Anzahl Aktien bzw. Optionsscheine, die ein Aktionär bzw. Optionsscheininhaber
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung hält, mit (ii) dem vorstehenden Bruch.
Der Gesellschaft stehen aus den 9.659 von ihr selbst gehaltenen Aktien (vor Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 5.1
der Hauptversammlung vom 12. September 2014) keine Bezugsrechte zu (§ 71b AktG). Bezugsberechtigt sind insoweit die übrigen
Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungsquote sowie die Optionsscheininhaber, denen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren ist, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts gemäß den Optionsscheinbedingungen zustünde.
Durch das Vorhandensein eigener Aktien der Gesellschaft erhöht sich damit das Bezugsrecht der übrigen Aktionäre sowie der
Optionsscheininhaber verhältnismäßig, was durch die obige Bruchrechnung abgebildet wird.
Der Aufsichtsrat wird beauftragt und ermächtigt, den Beschluss der Hauptversammlung redaktionell so umzusetzen, dass das Bezugsverhältnis
gemäß der hier in Buchstabe (e) eingefügten Formel verbindlich konkretisiert wird.
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(f)
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Mehrbezug
Etwaige im Rahmen des Ersatzbezugsangebots an die Aktionäre und die Optionsscheininhaber angebotene, aber nicht bezogene Aktien
können von Aktionären im Rahmen eines ihnen gemäß diesem Buchstaben (f) eingeräumten Mehrbezugsrechts gegen Bareinlage bezogen
werden (‘
Mehrbezug II
‘). Der Bezugspreis beträgt auch insoweit EUR 2,36 je Aktie. Soweit die Nachfrage im Rahmen des Mehrbezugs II die Anzahl der
im Rahmen des Ersatzbezugsangebots angebotenen, aber nicht bezogenen Aktien übersteigt, werden die Mehrbezugsnachfragen der
am Mehrbezug II teilnehmenden Aktionäre im Verhältnis der Mehrbezugsnachfragen zueinander berücksichtigt. Soweit ein Aktionär
im Rahmen der verhältnismäßigen Berücksichtigung der Mehrbezugsnachfragen Bruchteile an Aktien erhalten würde, wird auf die
niedrigere volle Aktienzahl abgerundet. Die Mehrbezugsnachfrage kann nur innerhalb der zweiwöchigen Bezugsfrist nach Buchstabe
(d) erklärt werden.
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(g)
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Privatplatzierung
Etwaige im Rahmen des Ersatzbezugsangebots an die Aktionäre und die Optionsscheininhaber sowie im Rahmen des Mehrbezugs II
nicht bezogene Aktien des Aktienfehlbetrags sind von der quirin bank unverzüglich nach Ablauf der zweiwöchigen Bezugsfrist
zunächst der Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) gegen Bareinlage zu dem festgesetzten
Bezugspreis (EUR 2,36 je Aktie) oder – nach Anweisung des Vorstands – zu einem höheren Preis anzubieten. Etwaige von der Sapinda
Entertainment Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) in diesem Rahmen nicht binnen drei Börsentagen in Frankfurt
am Main (beginnend mit der Abgabe des vorgenannten Angebots) bezogene Aktien sind sodann von der quirin bank im Rahmen einer
Privatplatzierung privaten oder institutionellen Anlegern gegen Bareinlage zu dem festgesetzten Bezugspreis (EUR 2,36 je Aktie)
oder – nach Anweisung des Vorstands – zu einem höheren Preis anzubieten. Nach Ablauf der letztgenannten, weiteren Frist für
die Privatplatzierung ist die Kapitalerhöhung im Umfang der unter Buchstaben (b), (c), (d), (f) und (g) insgesamt bezogenen
und platzierten Aktien durchgeführt, soweit diese den Mindestbetrag der Kapitalerhöhung von EUR 3.806.313,00 erreichen.
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(h)
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Ermächtigung an den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzulegen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die
Gesellschaft.
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(i)
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Ermächtigung an den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
und unter Berücksichtigung der unter den Tagesordnungspunkten 5.1(c) und 5.2(h) vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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(j)
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Durchführung der Kapitalerhöhung
Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung mit der Maßgabe
zum Handelsregister anzumelden, dass sie erst (i) nach der Eintragung der Beschlussfassung über die unter Tagesordnungspunkt
5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehene Kapitalherabsetzung, (ii) nach der Eintragung der Beschlussfassung
über die unter Tagesordnungspunkt 5.2 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehene Kapitalerhöhung und (iii) nach
der Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5.2 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehenen
Kapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen werden. Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht bis
zum Ablauf des 11. März 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) eingetragen worden ist. Diese
Frist verlängert sich um drei Monate, sofern Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5.1 und/oder
5.2 und/oder 5.3 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 erhoben wurde.
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6.
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang
mit der Einbringung von Anteilen an der Wild Bunch S.A., Paris, sowie Satzungsänderung
Die Gesellschaft strebt einen Erwerb aller Anteile an der Wild Bunch S.A. an, einer Aktiengesellschaft nach französischem
Recht (
société anonyme
) mit Sitz in Paris (Frankreich), eingetragen im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779. Das Grundkapital der Wild Bunch S.A. beträgt EUR 187.750,00 und ist eingeteilt in 18.775
Aktien im Nennbetrag von je EUR 10,00. Dabei wird eine Aktie von der Wild Bunch S.A. selbst gehalten.
Zur Durchführung des Erwerbs der Wild Bunch S.A. soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung
um EUR 55.872.788,00 durch Ausgabe von 55.872.788 neuen Aktien gegen Einbringung aller Anteile an der Wild Bunch S.A. (ausgenommen
eine von der Wild Bunch S.A. selbst gehaltene eigene Aktie) erhöht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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(a)
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Das gemäß der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 auf EUR 7.486.356,00
herabgesetzte und gemäß der Beschlussfassungen unter den Tagesordnungspunkten 5.2 und 5.3 der Hauptversammlung vom 12. September
2014 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlagen um EUR 55.872.788,00 erhöht durch Ausgabe von 55.872.788
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00. Die neuen Aktien
werden zum Ausgabebetrag von je EUR 1,00 ausgegeben. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem Einbringungswert
des Sacheinlagegegenstandes soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden. Die neuen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem Beginn
desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie entstehen.
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(b)
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Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien werden die Sapinda Entertainment
Investment B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Herr Vincent Grimond, wohnhaft 29 rue Saint Denis, 92100 Boulogne Billancourt
(Frankreich), Herr Vincent Maraval, wohnhaft 19 avenue Montbrun, 64600 Anglet (Frankreich), Herr Brahim Chioua, wohnhaft 8
rue Meslay, 75003 Paris (Frankreich), die Edgefilm Ltd. mit Sitz in London (England), Frau Anne-Marie Varona, wohnhaft 3 allée
du châtelet, 78400 Chatou (Frankreich), Herr Geoff Cox, wohnhaft 25 South Street, Osney Island, Oxford OX2 OBE (England),
Frau Kelly Manns, wohnhaft 107 Parish Lane, Penge, SE20 7NT London (England), und Frau Emmanuelle Castro, wohnhaft 44 rue
Richer, 75009 Paris (Frankreich), zugelassen, und zwar wird
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(i)
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zur Zeichnung von 37.620.537 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien die Sapinda Entertainment Investment B.V. mit Sitz in
Amsterdam (Niederlande) zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihr gehaltenen 12.641 Aktien
im Nennbetrag von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 126.410,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
|
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(ii)
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zur Zeichnung von 7.023.531 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Herr Vincent Grimond, wohnhaft 29 rue Saint Denis, 92100
Boulogne Billancourt (Frankreich), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihm gehaltenen 2.360
Aktien im Nennbetrag von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 23.600,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
|
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(iii)
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zur Zeichnung von 2.598.111 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Herr Vincent Maraval, wohnhaft 19 avenue Montbrun, 64600
Anglet (Frankreich), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihm gehaltenen 873 Aktien im Nennbetrag
von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 8.730,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
|
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(iv)
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zur Zeichnung von 5.529.543 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Herr Brahim Chioua, wohnhaft 8 rue Meslay, 75003 Paris
(Frankeich), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihm gehaltenen 1.858 Aktien im Nennbetrag
von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 18.580,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
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(v)
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zur Zeichnung von 2.791.556 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien die Edgefilm Ltd. mit Sitz in London (England) zugelassen
mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihr gehaltenen 938 Aktien im Nennbetrag von je EUR 10,00, mithin
im Gesamtnennbetrag von EUR 9.380,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
|
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(vi)
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zur Zeichnung von 44.641 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Frau Anne-Marie Varona, wohnhaft 3 allée du châtelet, 78400
Chatou (Frankreich), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihr gehaltenen 15 Aktien im Nennbetrag
von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 150,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
|
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(vii)
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zur Zeichnung von 145.827 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Herr Geoff Cox, wohnhaft 25 South Street, Osney Island,
Oxford OX2 OBE (England), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihm gehaltenen 49 Aktien im
Nennbetrag von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 490,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
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(viii)
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zur Zeichnung von 89.282 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Frau Kelly Manns, wohnhaft 107 Parish Lane, Penge, SE20 7NT
London (England), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihr gehaltenen 30 Aktien im Nennbetrag
von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 300,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen;
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(ix)
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zur Zeichnung von 29.760 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien Frau Emmanuelle Castro, wohnhaft 44 rue Richer, 75009 Paris
(Frankreich), zugelassen mit der Verpflichtung, dafür als Sacheinlage sämtliche von ihm gehaltenen 10 Aktien im Nennbetrag
von je EUR 10,00, mithin im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00, an der im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779 eingetragenen Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) unter der Firma Wild Bunch S.A. mit Sitz in Paris (Frankreich), auf die Gesellschaft zu übertragen.
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(c)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzulegen.
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(d)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen und unter Berücksichtigung der unter den Tagesordnungspunkten 5.1(c), 5.2(h) und 5.3(i) der Hauptversammlung
vom 12. September 2014 vorgesehenen Satzungsänderungen anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen
der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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(e)
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Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung mit der Maßgabe
zum Handelsregister anzumelden, dass sie erst (i) nach der Eintragung der Beschlussfassung über die unter Tagesordnungspunkt
5.1 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehene Kapitalherabsetzung, (ii) nach der Eintragung der Beschlussfassung
über die unter Tagesordnungspunkt 5.2 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehene Kapitalerhöhung, (iii) nach
der Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5.2 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehenen
Kapitalerhöhung, (iv) nach der Eintragung der Beschlussfassung über die unter Tagesordnungspunkt 5.3 der Hauptversammlung
vom 12. September 2014 vorgesehene Kapitalerhöhung und (v) nach der Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt
5.3 der Hauptversammlung vom 12. September 2014 vorgesehenen Kapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen werden. Die Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht bis zum Ablauf des 11. März 2015 in das Handelsregister des
Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) eingetragen worden ist. Diese Frist verlängert sich um drei Monate, sofern Klage gegen
die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5.1 und/oder 5.2 und/oder 5.3 der Hauptversammlung vom 12. September
2014 erhoben wurde.
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Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5.2, 5.3
Im Rahmen der unter den Tagesordnungspunkten (‘
TOP
‘) 5.2 und 5.3 vorgeschlagenen Kapitalerhöhungsbeschlüsse wird das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre teilweise (im Fall
von TOP 5.2) bzw. vollständig (im Fall von TOP 5.3) ausgeschlossen. Zu diesen Bezugsrechtsausschlüssen erstattet der Vorstand
der Gesellschaft den folgenden Bericht.
A. Vorbemerkung – Sanierung der SENATOR Entertainment AG
I. Wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
Die SENATOR Entertainment AG (im Folgenden ‘
SENATOR
‘ oder ‘
Gesellschaft
‘) befindet sich derzeit in einer schweren Krise. Nach den am 30. April 2014 veröffentlichten Zahlen für das Geschäftsjahr
2013 musste die Gesellschaft ein negatives Konzernjahresergebnis in Höhe von EUR -27,4 Mio. (gegenüber einem positiven Konzernjahresergebnis
in Höhe von EUR 4,9 Mio. im Vorjahreszeitraum) verzeichnen. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) betrug EUR -25,7 Mio.
(Vorjahr: EUR 6,1 Mio.). Die Gründe hierfür sind ein erheblicher Rückgang der Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2013 gegenüber
den Vorjahren sowie hohe Zinsbelastungen aus den Schuldverschreibungen unter der Optionsanleihe 2011/2016. Auf das Konzernergebnis
wirkten sich zudem mehrere nicht liquiditätswirksame Sondereffekte aus, die sich auf insgesamt EUR 22,6 Mio. summierten. Ein
Betrag von EUR 10,8 Mio. resultierte hierbei aus außerplanmäßigen Abschreibungen auf Film- und Verwertungsrechte aufgrund
verminderter Erlöserwartungen in der Zukunft. Hinzu kamen Wertberichtigungen in Höhe von EUR 4,6 Mio. auf Forderungen und
Finanzanlagen sowie gebildete Drohverlustrückstellungen in Höhe von EUR 2,4 Mio.
Aus dem entstandenen Konzernjahresfehlbetrag resultierte im Konzern ein negatives bilanzielles Eigenkapital zum Bilanzstichtag
in Höhe von EUR -11,4 Mio. Der Verlust hat gleichzeitig das Grundkapital der SENATOR als Einzelgesellschaft vollständig aufgezehrt.
Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG eine Hauptversammlung einberufen, die am 23. Juni 2014 als ordentliche
Hauptversammlung unter Vorlage von Jahres- und Konzernabschluss stattfand.
Die SENATOR ist aufgrund der vorstehend dargestellten wirtschaftlichen Entwicklung sanierungsbedürftig. Dies hat die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘
EY
‘) in einer von der Gesellschaft in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme zum Sanierungsplan bestätigt. Nach Angaben
der gutachterlichen Stellungnahme zum Sanierungsplan durch EY ist die SENATOR insbesondere ohne die Umsetzung der zu den TOP
5.1 bis 5.3 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen von der Zahlungsunfähigkeit bedroht.
Der Vorstand hat für die SENATOR und den Konzern ein umfassendes Sanierungskonzept erarbeitet, wodurch auch nach Einschätzung
von EY ernsthafte und begründete Aussichten auf eine erfolgreiche Unternehmensfortführung der SENATOR bestehen. Die Sanierungsfähigkeit
der SENATOR auf Grundlage des Sanierungskonzepts wird im Sanierungsgutachten der EY ausdrücklich bestätigt. Das Sanierungskonzept
sieht sowohl operative als auch finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen vor. Zu den finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen
zählen dabei insbesondere die von Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 5.1 bis 5.3 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen.
Die Aktionärin Sapinda Entertainment Investment B.V. (‘
Sapinda
‘), unterstützt die Gesellschaft maßgeblich bei der Sanierung. Sapinda hat sich unter anderem vertraglich verpflichtet, sicherzustellen,
dass der SENATOR aus der unter TOP 5.2 vorgeschlagenen Barkapitalerhöhung ein Bruttoemissionserlös in Höhe von mindestens
EUR 16,3 Mio. zufließen wird und leistet damit den wesentlichen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft (weitere Einzelheiten
hierzu unten unter A.III.3).
II. Operative Sanierung
Zur Verbesserung des operativen Geschäfts hat der Vorstand ein umfassendes Strategiekonzept erarbeitet, das im laufenden Geschäftsjahr
Schritt für Schritt umgesetzt werden wird. Das Strategiekonzept umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
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–
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Entwicklung eigener Stärken:
Durch umfassende Investitionen in die Entwicklung von Eigen- und Co-Produktionen soll die SENATOR von den wettbewerbsintensiven
und volatilen Lizenzmärkten unabhängiger werden. Die Gesellschaft strebt dabei künftig ein ausgewogenes Verhältnis von Eigen-
und Fremdproduktionen an, wodurch das Chancen-Risiko-Profil verbessert und die künftigen Erlöse verstetigt werden sollen.
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Neue Entscheidungsprozesse beim Lizenzerwerb:
Durch die Etablierung eines auf das geänderte Marktumfeld angepassten Kriterien-Katalogs mit klaren betriebswirtschaftlichen
und künstlerischen Standards soll eine transparente und standardisierte Bewertung beim Einkauf von internationalen Fremdproduktionen
sichergestellt werden, um durchweg positive Deckungsbeiträge zu erzielen.
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Talente-Programm für neues Wachstum:
Die verstärkte eigene Nachwuchsförderung soll das Sanierungskonzept stützen. Nach dem Einstieg beim Nachwuchspreis FIRST
STEPS im Jahr 2013 und der Einrichtung einer Masterclass Verleih im Frühjahr dieses Jahres arbeitet die Gesellschaft nun an
dem Konzept und der Gründung einer Nachwuchsakademie am Unternehmensstandort Berlin. Diese hat das Ziel, junge Talente in
ihrer Entwicklung zu fördern. Neue kreative Konzepte und Geschichten entstehen, die die SENATOR Gruppe mit attraktiven Produktionen
stärken sollen.
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Verstärkte Internationalisierung:
Mögliche Kooperationen und strategische Akquisitionen sollen den Sprung von einer nationalen Vertriebsebene auf die internationale
Ebene ermöglichen, um zusätzliche Marktchancen auch auf europäischer Ebene zu ergreifen. Diese von unseren Ankerinvestoren
unterstützten strategischen Optionen schaffen eine strategisch notwendige, kritische Unternehmensgröße, um die Einkaufs- und
Marktposition zu stärken und letztlich auch die laufenden Erlöse auf eine breitere, weniger schwankungsanfällige Basis zu
stellen. Die unter TOP 6 vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Einbringung aller Anteile an der Wild Bunch S.A., Paris, stellt
den ersten wichtigen Schritt im Einklang mit dieser Internationalisierungsstrategie dar.
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Optimierung des Marketings:
Innovative Marketingmaßnahmen mittels einer gezielten Nutzung aller relevanten Social-Media-Kanäle sowie modernisierte Vertriebsansätze
sollen zusätzliche Erlöse auf neuen digitalen Vermarktungsplattformen erschließen.
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Umsetzung eines Kostensenkungsprogramms:
Frei werdende Mittel sollen konsequent in profitables Wachstum und das Kerngeschäft der Vermarktung attraktiver Filmproduktionen
gelenkt werden.
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III. Finanzielle Sanierung
1. Zwischenfinanzierung
Um die laufende Geschäftstätigkeit der SENATOR bis zur Umsetzung der nach TOP 5.1 bis TOP 5.3 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen
zu finanzieren, hat der Vorstand eine Zwischenfinanzierung in Form einer Anleihe mit kurzer Laufzeit im Gesamtvolumen von
bis zu EUR 10 Mio. sichergestellt. Eine erste Tranche der Anleihe im Umfang von nominal EUR 5 Mio. wurde Ende Juni dieses
Jahres bei institutionellen Investoren erfolgreich platziert.
2. Kapitalmaßnahmen
Im Rahmen der Kapitalherabsetzung gemäß TOP 5.1 soll beschlossen werden, das Grundkapital der Gesellschaft zunächst von gegenwärtig
EUR 29.945.424,00 durch Zusammenlegung der Stückaktien im Verhältnis 4:1 um EUR 22.459.068,00 auf EUR 7.486.356,00 herabzusetzen
(die ‘
Kapitalherabsetzung
‘).
Gemäß TOP 5.2 soll nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht
der Aktionäre und Optionsscheininhaber (die ‘
Barkapitalerhöhung
‘) beschlossen werden, mit der das Grundkapital der SENATOR um EUR 6.908.671,00 erhöht würde. Bei dem gewählten Bezugspreis
von EUR 2,36 je neuer Aktie fließt der Gesellschaft mit Durchführung der Barkapitalerhöhung ein Bruttoemissionserlös im Umfang
von EUR 16,3 Mio. zu.
Sodann soll im Rahmen der nach TOP 5.3 vorgeschlagenen Sach- und/oder Barkapitalerhöhung (die ‘
Sach-/Barkapitalerhöhung
‘, zusammen mit Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung die ‘
Kapitalmaßnahmen
‘) das Grundkapital primär gegen Sacheinlagen um mindestens EUR 3.806.313,00 und maximal bis zu EUR 4.229.237,00 erhöht werden.
Gegenstand der Sacheinlage sollen die Schuldverschreibungen aus der Optionsanleihe 2011/2016 einschließlich aufgelaufener
noch nicht fälliger Zinsen sein. Die SENATOR plant diesbezüglich, den Schuldverschreibungsinhabern ein Umtauschangebot dahingehend
zu unterbreiten, ihre Schuldverschreibungen in SENATOR-Aktien zu den vorstehend genannten Bedingungen umzutauschen (der ‘
Debt-Equity Swap
‘). Das Umtauschangebot wird voraussichtlich im Oktober 2014 veröffentlicht werden. SENATOR geht dabei unter der Bedingung
der Durchführung der Barkapitalerhöhung von der vollen Werthaltigkeit der Schuldverschreibungen in Höhe von deren Nennbetrag
aus, d.h. EUR 100,00 pro Schuldverschreibung. Hiernach beläuft sich der Gesamtwert aller zu tauschenden Schuldverschreibungen
insgesamt auf den Gesamtnennwert der Optionsanleihe 2011/2016, d.h. EUR 9.981.000,00.
Die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises im Rahmen des Debt-Equity Swap aus Sicht der SENATOR und ihrer Aktionäre,
d.h. die finanzielle Angemessenheit der Schuldverschreibungen als Gegenleistung für die von SENATOR im Rahmen des Debt-Equity
Swap auszugebenden Aktien, hat EY in einer nach dem
IDW Standard: Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S 8)
erstellten Fairness Opinion (die ‘
EY Fairness Opinion I
‘) bestätigt. Im Rahmen der EY Fairness Opinion I bestätigt EY zugleich die volle Werthaltigkeit der Schuldverschreibungen
in Höhe ihres Nominalwerts. Der Opinion Letter zur EY Fairness Opinion I ist diesem Bericht als Anlage I beigefügt. Voraussetzung
der Aussagen von EY in der EY Fairness Opinion I ist die vollständige Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß TOP 5.2.
Zudem wird ein gerichtlich bestellter Sachkapitalerhöhungsprüfer die Werthaltigkeit der Sacheinlagen prüfen. Bei einem impliziten
Bezugspreis der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung von EUR 2,36 würde damit das Grundkapital der Gesellschaft um maximal
EUR 4.229.237,00 erhöht, falls sämtliche Schuldverschreibungsinhaber das Umtauschangebot annehmen.
Durch den Debt-Equity Swap wird SENATOR von Verbindlichkeiten in Höhe von bis zu EUR 9.981.000,00 und außerdem von laufenden
Zinszahlungsverbindlichkeiten bis zum Endfälligkeitsdatum der Optionsanleihe 2011/2016 befreit – die Zinszahlungsverbindlichkeiten
der Gesellschaft würden gegenüber der Planung vor Restrukturierung um bis zu EUR 798.480,00 im Geschäftsjahr 2015 sowie um
bis zu EUR 399.240,00 im Geschäftsjahr 2016 gemindert.
Ziel der Kapitalmaßnahmen ist eine deutliche Verbesserung der Eigenkapitaldecke der Gesellschaft von EUR -7,3 Mio. (per 31.
Dezember 2013) auf EUR 15,7 Mio. (per 31. Dezember 2014, vorbehaltlich des Jahresergebnisses 2014 sowie der Durchführung der
Kapitalmaßnahmen und für den Fall einer Annahmequote beim Umtauschangebot von 100%).
3. Sicherung der Kapitalmaßnahmen durch die Sapinda Entertainment Investment B.V.
(a)
Backstop and Support Agreement
Sapinda hat sich bereit erklärt, den Vorstand bei der Sanierung der SENATOR zu unterstützen, indem Sapinda den Erfolg der
vorbeschriebenen Kapitalmaßnahmen sicherstellt. Sapinda leistet insoweit einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung der SENATOR.
Zu diesem Zweck haben SENATOR und Sapinda am 24. Juli 2014 ein
Backstop and Support Agreement
(das ‘
BSA
‘) unterzeichnet. Die Verpflichtungen Sapindas nach dem BSA stehen unter einer Reihe von Bedingungen; die wesentlichen Bedingungen
werden nachstehend unter (c) erläutert.
Im Rahmen des BSA hat sich Sapinda hinsichtlich der Barkapitalerhöhung verpflichtet, sämtliche Bezugsrechte aus allen von
Sapinda gehaltenen SENATOR-Aktien auszuüben und außerdem weitere neue Aktien zu zeichnen, für die die übrigen Aktionäre der
SENATOR oder die Optionsscheininhaber ihre Bezugsrechte nicht ausüben (das ‘
Backstop Commitment
‘), wobei allen Aktionären zuvor ein sogenanntes Mehrbezugsrecht eingeräumt werden soll. Das Backstop Commitment Sapindas
stellt so sicher, dass der Gesellschaft aus der Barkapitalerhöhung ein Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 16,3 Mio. zufließt.
Außerdem wird Sapinda sich nach dem BSA in angemessener Weise bemühen, sicherzustellen, dass mindestens 90% der Schuldverschreibungen
in das Umtauschangebot eingeliefert und so in Aktien der SENATOR umgewandelt werden. Sollten weniger als 90% der Schuldverschreibungen
in das Umtauschangebot eingeliefert werden, so dass weniger als 3.806.313 neue Aktien von den Schuldverschreibungsinhabern
erworben werden, so hat Sapinda sich verpflichtet, in Höhe des Fehlbetrages die von der Gesellschaft im Rahmen der Sach-/Barkapitalerhöhung
nach TOP 5.3 zusätzlich gegen Bareinlage anzubietenden Aktien zu zeichnen, wobei allen Aktionären zuvor ein (Ersatz-)Bezugsrecht
und ein sogenanntes Mehrbezugsrecht eingeräumt werden soll.
(b) Antrag der Sapinda auf Sanierungsbefreiung durch die BaFin
Sapinda hat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘
BaFin
‘) einen Antrag gestellt, gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall der
Erlangung unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle über die SENATOR von der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer etwaigen
Kontrollerlangung und der Abgabe eines Angebots an alle Aktionäre gemäß §§ 35, 37 WpÜG befreit zu werden (‘
Sanierungsbefreiung
‘).
(c) Bedingungen der Verpflichtungen der Sapinda nach BSA
Die Verpflichtungen der Sapinda nach dem BSA stehen zunächst unter der Bedingung der Erteilung der vorgenannten Sanierungsbefreiung
durch die BaFin. Weitere wesentliche Bedingung der Verpflichtungen Sapindas nach dem BSA ist, dass bis zur Zeichnung neuer
Aktien durch Sapinda kein wesentliches nachteiliges Ereignis (
material adverse event
) eingetreten sein darf. Insbesondere darf bis zum Zeitpunkt der Zeichnung durch Sapinda grundsätzlich kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SENATOR oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft von SENATOR gestellt worden
bzw. mangels Masse abgelehnt worden sein. Außerdem darf grundsätzlich kein Ereignis mit einem negativen wertmäßigen Effekt
von mehr als EUR 5 Mio. auf das Geschäft, die Finanzlage oder das Vermögen der SENATOR und des Konzerns (
material adverse effect
) bis zur Zeichnung neuer Aktien durch Sapinda eingetreten sein. Die Verpflichtungen der Sapinda nach dem BSA stehen schließlich
unter der Bedingung der Genehmigung des Abschlusses des BSA durch das Management Board der Muttergesellschaft von Sapinda
(Sapinda Holding B.V.).
B. Kapitalmaßnahme gemäß Tagesordnungspunkt 5.2
(Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge und teilweiser Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten von Optionsscheininhabern
im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen)
Gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht:
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Bei der unter TOP 5.2 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen wird das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Spitzenbetrag
im Umfang von insgesamt zehn Aktien ausgeschlossen (siehe TOP 5.2(d)). Der Ausschluss des Bezugsrechts für diesen Spitzenbetrag
ermöglicht es, dass die Kapitalerhöhung in einem handhabbaren, die Abwicklung erleichternden Bezugsverhältnis durchzuführen
ist und gleichzeitig dennoch im Rahmen des mittelbaren Bezugsrechts der Aktionäre und des Bezugsrechts der Optionsscheininhaber
jeweils eine glatte Anzahl Aktien bezogen werden kann.
Das hier gewählte Bezugsverhältnis dient dazu, den Betrag der Barkapitalerhöhung möglichst genau auf den im Rahmen der finanziellen
Sanierung für die nachhaltige Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft benötigten und von Sapinda im Rahmen des BSA
sichergestellten Bruttoemissionserlös von EUR 16,3 Mio. zu begrenzen.
Die aus den genannten abwicklungstechnischen Gründen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien können jedoch von
den Aktionären im Rahmen des sogenannten Mehrbezugsrechts bezogen werden.
Bericht des Vorstands über den teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten von Optionsscheininhabern
Bei der unter TOP 5.2 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen wird das Bezugsrecht der Aktionäre teilweise, nämlich
im Umfang von 1.727.478 Aktien, ausgeschlossen, um den Optionsscheininhabern aus der Optionsanleihe 2011/2016 (Anleihe cum
Optionsschein: ISIN DE000A1KQX87/WKN: A1KQX8; Optionsschein: ISIN DE000A1KQYA1/WKN: A1KQYA) ein Bezugsrecht auf neue Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts gemäß den Optionsscheinbedingungen der Optionsanleihe
2011/2016 (‘
Optionsscheinbedingungen
‘) zustünde.
|
I.
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Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn er sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche
Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn der Bezugsrechtsausschluss einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt,
zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Der Vorstand sieht diese Voraussetzungen
als gegeben an:
1. Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
Mit Beschluss vom 17. Juli 2008 hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
16. Juli 2013 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von bis zu 9.981.909 auf den Inhaber lautenden neuen
Stückaktien nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen zu gewähren. Dabei wurde der Vorstand insbesondere
ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Optionsbedingungen festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand durch Begebung
der Optionsanleihe 2011/2016 und durch Festlegung der Optionsscheinbedingungen Gebrauch gemacht. Außerdem ist mit zu berücksichtigen,
dass den Aktionären der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf die Optionsanleihe 2011/2016 eingeräumt wurde.
Zur leichteren Platzierbarkeit von Optionsschuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen
im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von
Optionsscheinen bei einer Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen
Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Optionsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten. Von dieser
Möglichkeit hat der Vorstand in § 8 (Verwässerungsschutz) der Optionsscheinbedingungen Gebrauch gemacht, wonach im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre der SENATOR auch den Optionsscheininhabern
ein Bezugsrecht in der Höhe eingeräumt wird, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt ihr Bezugsrecht bereits ausgeübt. Dieses Vorgehen
ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird.
Bei Nichtgewährung des Bezugsrechts an die Optionsscheininhaber besteht die Gefahr, dass Optionsscheininhaber gegenüber der
Gesellschaft Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung der im Rahmen des Verwässerungsschutzes nach den Optionsscheinbedingungen
von der Gesellschaft gemachten Bezugsrechtszusage geltend machen. Jedenfalls aber hätte die Gesellschaft künftig Schwierigkeiten
bei der Platzierung neuer Anleihen am Markt zu gewärtigen, würde sie den Optionsscheininhabern die nach den Optionsscheinbedingungen
zugesagten Bezugsrechte nun vorenthalten und damit das Vertrauen der Investoren auf die Einhaltung der in den Optionsscheinbedingungen
gemachten Zusagen enttäuschen. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der Gesellschaft.
2. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch zur Erreichung des Zwecks geeignet, die Gesellschaft vor Schadensersatzforderungen der
Optionsscheininhaber wegen Nichterfüllung der Optionsscheinbedingungen zu bewahren und zugleich einen Vertrauensverlust am
Kapitalmarkt und damit verbundene Schwierigkeiten bei der Platzierung neuer Anleihen am Markt zu vermeiden, die im Falle einer
Verweigerung der zugesagten Bezugsrechte künftig zu erwarten wären.
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, da es für die Gesellschaft kein milderes Mittel gibt, den dargelegten Zweck
(ohne Bezugsrechtsausschluss) zu erreichen. Denn der Verwässerungsschutz gemäß den Optionsscheinbedingungen sieht keine Alternative
zum Bezugsrechtsausschluss vor, etwa in Form einer Ermäßigung des Optionspreises zugunsten der Optionsscheininhaber als Ausgleich
für die mit der Kapitalerhöhung möglicherweise einhergehende Verwässerung und damit die Beeinträchtigung ihrer Optionsrechte.
3. Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Ein Bezugsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das angestrebte Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist als das
Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. Mit dem vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss geht ein Eingriff in
die Rechte der bestehenden Aktionäre einher, was dem Vorstand bewusst ist.
In der gegenwärtigen Lage der Gesellschaft sind indes aus Sicht des Vorstands mögliche finanzielle Belastungen aus Schadensersatzforderungen
seitens der Optionsscheininhaber und Zweifel des Kapitalmarkts an der Verlässlichkeit der Gesellschaft in jedem Fall auszuschließen.
Die Fremdfinanzierung durch am Markt platzierte Anleihen wird womöglich auch in Zukunft für die Gesellschaft ein wichtiges
Instrument zur Sicherstellung ausreichender Liquidität darstellen. Die künftige Platzierbarkeit von Anleihen darf daher aus
Sicht des Vorstands nicht erschwert werden. Solche Erschwernisse wären indes zu erwarten, würde die Gesellschaft die den Optionsscheininhabern
nach den Optionsscheinbedingungen zugesagten Bezugsrechte nun nicht gewähren.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Hauptversammlung und damit die Aktionäre selbst den Vorstand zur Begebung von Optionsanleihen
und zur Festlegung der näheren Einzelheiten der Optionsscheinbedingungen ermächtigt hat, was die Vereinbarung eines üblichen
Verwässerungsschutzes in den Optionsscheinbedingungen einschließt.
Darüber hinaus werden nach Einschätzung des Vorstands eine beträchtliche Anzahl Bezugsrechte aus der Barkapitalerhöhung nach
TOP 5.2 durch die bisherigen Aktionäre nicht ausgeübt werden. Die letzte Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Jahre 2012 hat
gezeigt, dass die Altaktionäre und Optionsscheininhaber nur in geringem Umfang an Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft teilnehmen
– bei der Kapitalerhöhung 2012 lag die Bezugsquote insoweit unter 1%. Dies ermöglicht es zeichnungswilligen Aktionären, im
Rahmen des im Beschlussvorschlag vorgesehenen Mehrbezugsrechts über den Anteil ihrer jeweiligen Beteiligung hinaus in möglicherweise
beträchtlichem Umfang weitere neue Aktien aus der Barkapitalerhöhung zu zeichnen und so den Verwässerungseffekt aufgrund der
Zeichnung neuer Aktien durch Optionsscheininhaber auszugleichen oder sogar überzukompensieren.
Das Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre an der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und daran, künftige Anleiheplatzierungen
nicht zu erschweren, überwiegt damit das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Bezugsrechte und rechtfertigt somit auch
den Eingriff in diese. Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist somit auch angemessen.
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II.
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Begründung des Bezugspreises
Die neuen Aktien werden den Optionsscheininhabern zu demselben Bezugspreis (EUR 2,36 je Aktie) zum Bezug angeboten wie den
Aktionären. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Aktionäre der Gesellschaft keine Benachteiligung gegenüber den Optionsscheininhabern
erfahren. Denn die Optionsscheininhaber können so im Rahmen der Barkapitalerhöhung neue Aktien nicht zu günstigeren Konditionen
zeichnen als die Aktionäre der SENATOR.
Der Vorstand hat einen Bezugspreis gewählt, welcher leicht über dem volumengewichteten Durchschnittskurs (
volume-weighted average price
– ‘
VWAP
‘) der SENATOR-Aktie im Zeitraum von drei Monaten vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 24. Juli 2014 liegt, mit der die konkreten
Eckpunkte der Kapitalmaßnahmen mitgeteilt wurden. Nach Berechnung auf Basis der vom Finanzdienstleister Bloomberg Finance
L.P. bereitgestellten Börsendaten beträgt der 3-Monats-VWAP im Zeitraum vom 24. Mai 2014 bis zum 23. Juli 2014 EUR 0,584575.
Unter hypothetischer Vorwegnahme der zu beschließenden Kapitalherabsetzung im Verhältnis 4:1 ergibt sich hieraus ein rechnerischer
Kurs pro Aktie von EUR 2,3383 nach Kapitalherabsetzung. Der gewählte Bezugspreis von EUR 2,36 pro Aktie liegt damit leicht
über dem theoretischen Aktienkurs nach Kapitalherabsetzung auf Basis des 3-Monats-VWAP. Werden zusätzlich diejenigen Handelsvorgänge
in SENATOR-Aktien vom 24. Juli 2014 berücksichtigt, welche zeitlich vor der Ad-hoc-Mitteilung liegen, beträgt der 3-Monats-VWAP
seit dem 24. Mai 2014 EUR 0,589736. Unter hypothetischer Vorwegnahme der Kapitalherabsetzung ergibt sich hier ein rechnerischer
Kurs pro Aktie nach Kapitalherabsetzung von EUR 2,358944, also ebenfalls unterhalb des gewählten Bezugspreises.
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C. Kapitalmaßnahme gemäß Tagesordnungspunkt 5.3
(Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen)
Unter TOP 5.3 wird eine Kapitalerhöhung gegen Sach- und/oder Bareinlagen vorgeschlagen, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre,
soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, also gegebenenfalls vollständig, ausgeschlossen sein soll.
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I.
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Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn er sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche
Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn der Bezugsrechtsausschluss einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt,
zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Der Vorstand sieht diese Voraussetzungen
als gegeben an:
1. Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
Die Einbringung der Schuldverschreibungen aus der Optionsanleihe 2011/2016 in die Gesellschaft führt zum Erlöschen von Finanzverbindlichkeiten
der SENATOR in Höhe von insgesamt bis zu nominal EUR 9.981.000,00 und zur Stärkung des Eigenkapitals in der gleichen Höhe,
dies sowohl im HGB-Einzelabschluss der SENATOR als auch im Konzernabschluss. Damit verbessert sich die Bilanzstruktur erheblich,
und das Eigenkapital der Gesellschaft wird deutlich gestärkt. Ferner reduzieren sich hierdurch auch die Zinszahlungsverbindlichkeiten
der Gesellschaft gegenüber der Planung vor Restrukturierung um bis zu EUR 798.480,00 im Geschäftsjahr 2015 sowie um bis zu
EUR 399.240,00 im Geschäftsjahr 2016.
Die Schuldverschreibungen können dabei nur im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht
werden. Eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen führt jedoch zwangsläufig zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
da für die Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien nur in Betracht kommt, wer zur Erbringung der Sacheinlage in der Lage
ist, in diesem Fall also die Schuldverschreibungsinhaber. Auch wenn die Optionsanleihe 2011/2016 seinerzeit den Aktionären
zum Bezug angeboten wurde, sind die Aktionäre nicht zwingend sämtlich auch Schuldverschreibungsinhaber.
2. Geeignetheit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn mit ihm der angestrebte Zweck erreicht werden kann. Hier ist der Bezugsrechtsausschluss
geeignet, die von der SENATOR verfolgten Ziele – Sanierung der Gesellschaft, Verbesserung der Bilanzstruktur, Beseitigung
erheblicher Zinslasten – zu erreichen, da mit der Einbringung der Schuldverschreibungen in die Gesellschaft im Wege einer
Sachkapitalerhöhung die Rückzahlungsverbindlichkeiten und die (bei Einbringung noch nicht fälligen) Zinszahlungsverbindlichkeiten
aus den Schuldverschreibungen beseitigt werden. Die Sachkapitalerhöhung geht dabei jedoch zwingend mit einem Bezugsrechtsausschluss
einher, da die Schuldverschreibungen nur von den Schuldverschreibungsinhabern in die Gesellschaft eingebracht werden können.
3. Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der Sachkapitalerhöhung gemäß TOP 5.3 ist auch erforderlich, da es kein milderes
Mittel gibt, um eine Verbesserung der Bilanzstruktur und Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft durch Reduktion der Finanzverbindlichkeiten
aus der Optionsanleihe 2011/2016 zu erreichen. Die Gesellschaft verfügt gegenwärtig nicht über die erforderlichen liquiden
Mittel, um die einzubringenden Schuldverschreibungen zurückzuzahlen. Allenfalls könnte eine Fremdkapitalfinanzierung, etwa
durch Kreditinstitute, erfolgen, dies jedoch ausschließlich zu ungünstigeren Konditionen, als sie die Optionsanleihe 2011/2016
aufweist. Auch eine Fremdmittelfinanzierung zur Ablösung der Optionsanleihe 2011/2016 scheidet somit als milderes Mittel aus.
Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, die in die Gesellschaft einzubringenden Schuldverschreibungen mit den Erlösen aus der
nach TOP 5.2 zu beschließenden Barkapitalerhöhung zurückzuzahlen. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch ebenso aus.
Die im Rahmen der nach TOP 5.2 zu beschließenden Barkapitalerhöhung eingeworbenen Barmittel werden ausschließlich und vollumfänglich
zur nachhaltigen Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft benötigt und können nicht zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen
verwandt werden.
Auch kommt eine Erhöhung des Umfangs der Barkapitalerhöhung nach TOP 5.2 mit dem Ziel, die auf diese Weise zusätzlich eingeworbenen
Barmittel zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verwenden, nicht in Betracht. Zwar hat sich Sapinda im Rahmen des BSA
zur Zeichnung solcher neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung nach TOP 5.2 verpflichtet, für welche die übrigen Aktionäre
oder Optionsscheininhaber ihre Bezugsrechte nicht ausüben und stellt so sicher, dass SENATOR im Wege der Barkapitalerhöhung
ein Bruttoemissionserlös von EUR 16,3 Mio. zufließt. Zu einer Bereitstellung weiterer liquider Mittel, welche auch zur Rückzahlung
der Schuldverschreibungen ausreichend wären, ist Sapinda jedoch nur für den Fall bereit, dass nicht 90% der Schuldverschreibungen
zum Umtausch gegen neue Aktien übertragen werden. Primär hat sich Sapinda im BSA insoweit dazu bereit erklärt, sich in angemessener
Weise zu bemühen, sicherzustellen, dass mindestens 90% der Schuldverschreibungen zum Umtausch gegen neue Aktien übertragen
werden. Nur soweit diese Schwelle nicht erreicht wird, sieht das BSA vor, dass Sapinda Barmittel einbringt.
Angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft ist es nach Auffassung des Vorstands dagegen ausgeschlossen, dass eine Barkapitalerhöhung
in der zur Rückzahlung auch der Schuldverschreibungen erforderlichen Höhe von anderen Aktionären der Gesellschaft oder Dritten
gezeichnet werden würde. In der vorliegenden Sanierungssituation stellt eine Barkapitalerhöhung größeren Umfangs damit keine
realistische Alternative zu der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen dar.
Auch würde bei einer Rückzahlung der Schuldverschreibungen mit im Rahmen einer Barkapitalerhöhung eingeworbenen Mitteln zum
Endfälligkeitsdatum der Schuldverschreibungen (Ende April 2016) die Gesellschaft nicht von den bis zum Endfälligkeitsdatum
fällig werdenden Zinszahlungsverpflichtungen befreit. Diese Variante ist damit auch weniger geeignet, den von der Gesellschaft
verfolgten Zweck – Reduktion der Finanzverbindlichkeiten – zu erreichen. Eine vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen
könnte demgegenüber nur im Einvernehmen mit den Schuldverschreibungsinhabern erfolgen.
Soweit sich unter den Schuldverschreibungsinhabern Aktionäre befinden, besteht schließlich das Risiko, dass eine (vorzeitige)
Rückzahlung der Schuldverschreibungen mit im Rahmen einer Barkapitalerhöhung eingeworbenen Mitteln als verdeckte Sacheinlage
zu qualifizieren wäre. Auch aus diesem Grunde kommt eine Rückzahlung der Schuldverschreibungen mit Mitteln aus der Barkapitalerhöhung
nicht in Frage.
Es gibt für die Gesellschaft somit kein milderes Mittel, um die für die Verbesserung der Bilanzstruktur und die Stärkung des
Eigenkapitals der Gesellschaft erforderliche Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten zu erreichen. Aus diesem Grund ist der
mit der Sachkapitalerhöhung nach TOP 5.3 verbundene Bezugsrechtsausschluss auch erforderlich.
4. Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Ein Bezugsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das angestrebte Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist, als das
Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition.
(a) Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre und die Beteiligungsverhältnisse
Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplante Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in die Rechtsstellung der gegenwärtigen
Aktionäre eingreift. Der Debt-Equity Swap führt zu einer Verwässerung der Beteiligung der gegenwärtigen Aktionäre der SENATOR,
d.h. ihre Beteiligung an der Gesellschaft reduziert sich durch den Debt-Equity Swap. Damit gehen auch ein Verlust an Stimmgewicht
bzw. eine Schmälerung des Einflusses der bisherigen Aktionäre einher. Auch können nach der geplanten Sachkapitalerhöhung Minderheitenrechte
und Sperrminoritäten einzelner der derzeitigen Aktionäre unter Umständen verloren gehen. Schließlich werden bei Durchführung
der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung Vermögenspositionen (Dividenden- und Liquidationsquote) zu Lasten der vorhandenen
Aktionäre verwässert und etwaige Sanierungsgewinne stehen den bisherigen Aktionären nicht mehr in vollem Umfang zu.
Der auf dem Debt-Equity Swap beruhende Verwässerungseffekt soll nachstehend durch eine Beispielsrechnung illustriert werden.
Zu Zwecken der Beispielsrechnung ist die zusätzliche Verwässerung, welche als Folge der Einräumung von Bezugsrechten zugunsten
der Optionsscheininhaber bzw. des hierzu erforderlichen Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre eintreten kann, nicht zu berücksichtigen.
Denn diese mögliche zusätzliche Verwässerung beruht gerade nicht auf dem Debt-Equity Swap. Auch wird das Backstop Commitment
Sapindas bei der Beispielsrechnung nicht berücksichtigt, da grundsätzlich auch die Aktionäre (im Rahmen des Mehrbezugs) wie
Sapinda über den Anteil ihrer Beteiligung hinaus weitere neue Aktien zeichnen können.
Die Kapitalherabsetzung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals auf ca. EUR 7,49 Mio. Nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung
werden die Inhaber der Schuldverschreibungen – die Einlieferung aller Schuldverschreibungen in das Umtauschangebot unterstellt
– ca. 4,23 Mio. Aktien der Gesellschaft beziehen. Angenommen, alle gegenwärtigen Aktionäre (und kein Optionsscheininhaber)
üben ihre Bezugsrechte im Rahmen der Barkapitalerhöhung vollumfänglich aus, beziehen die gegenwärtigen Aktionäre ca. 5,18
Mio. Aktien. Die Gesamtanzahl der Aktien nach Durchführung der Kapitalherabsetzung, der Barkapitalerhöhung sowie der Sachkapitalerhöhung
beträgt dann insgesamt ca. 7,49 Mio. + 5,18 Mio. + 4,23 Mio. = ca. 16,90 Mio., wovon ca. 12,67 Mio. auf die gegenwärtigen
Aktionäre entfallen. Der Debt-Equity Swap führt also – isoliert betrachtet – dazu, dass die Aktionäre nach Durchführung der
Kapitalmaßnahmen noch ca. 12,67 Mio. ÷ 16,70 Mio. ≈ 74,97% ihrer vormaligen Beteiligung an der Gesellschaft halten, der Umfang
ihrer Beteiligung an der Gesellschaft also relativ um etwa ein Viertel sinkt. Die bisherigen Aktionäre werden somit in maßvollem
Umfang verwässert bzw. ihre Beteiligung an der Gesellschaft reduziert.
(b) Interesse der Gesellschaft
Die beschriebenen Eingriffe in die Rechte der gegenwärtigen Aktionäre sind jedoch vorliegend aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit
der Gesellschaft, die einer tiefgreifenden finanziellen Restrukturierung bedarf, gerechtfertigt.
Der Debt-Equity Swap ist Teil eines umfassenden Konzepts zur Sanierung der Gesellschaft. Ohne Umsetzung dieses Sanierungskonzepts
wird die Gesellschaft nicht in der Lage sein, dauerhaft ihren Verbindlichkeiten in vollem Umfang nachzukommen. Mit einem ausschüttungsfähigen
Bilanzgewinn oder gar Dividendenzahlungen wäre weder kurz- noch mittelfristig zu rechnen. Vielmehr entfiele bei einem Scheitern
des Sanierungskonzepts nach Einschätzung des Vorstands die derzeit bestehende positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft.
Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Gesellschaft gemäß § 19 InsO überschuldet und der Vorstand folglich zur Stellung eines
Insolvenzantrags verpflichtet wäre.
Im Falle einer Insolvenz wären jedoch die von den bisherigen Aktionären gehaltenen Aktien an der Gesellschaft nahezu wertlos,
da der Börsenkurs der Gesellschaft im Falle einer Insolvenz nach aller Erfahrung auf nahezu null sinken würde. Der Vorstand
geht davon aus, dass bei einer insolvenzrechtlichen Verteilung des Vermögens der Gesellschaft Ausschüttungen an die Aktionäre
nicht möglich wären, da die Gläubiger der Gesellschaft vorrangig zu befriedigen wären. Im Falle einer Insolvenz würde den
Aktionären damit ein Totalverlust ihrer Investition drohen.
Durch den Debt-Equity Swap kann die Gesellschaft sich dagegen der Finanzverbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen (teilweise)
entledigen, ohne hierzu Barmittel einsetzen zu müssen. Dies führt zu einer umfangreichen bilanziellen Entschuldung der Gesellschaft
und verringert ihre Zinsbelastung, was letztlich allen Aktionären zugute kommt.
Darüber hinaus werden nach Einschätzung des Vorstands eine beträchtliche Anzahl Bezugsrechte aus der Barkapitalerhöhung nach
TOP 5.2 durch die bisherigen Aktionäre nicht ausgeübt werden. Die letzte Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Jahre 2012 hat
gezeigt, dass die Altaktionäre und Optionsscheininhaber nur in geringem Umfang an Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft teilnehmen
– bei der Kapitalerhöhung 2012 lag die Bezugsquote insoweit unter 1%. Aus Sicht des Vorstands ist insbesondere vor dem Hintergrund
der gegenwärtigen Sanierungssituation auch diesmal keine höhere Bezugsquote zu erwarten. Dies ermöglicht es zeichnungswilligen
Aktionären, im Rahmen des im Beschlussvorschlag zu TOP 5.2 vorgesehenen Mehrbezugsrechts über den Anteil ihrer jeweiligen
Beteiligung hinaus in möglicherweise beträchtlichem Umfang weitere neue Aktien zu zeichnen und so den Verwässerungseffekt
aufgrund der Zeichnung neuer Aktien durch Schuldverschreibungsinhaber auszugleichen oder sogar überzukompensieren.
(c) Ergebnis
Die besondere vorliegende Sanierungssituation der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse der Gesellschaft an ihrem
Fortbestand überwiegen das Interesse der Aktionäre am vollständigen Erhalt ihrer Bezugsrechte und rechtfertigen somit auch
den Eingriff in diese. Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist somit auch angemessen.
Sollten weniger als 90% der Schuldverschreibungen in das Umtauschangebot eingeliefert werden, so dass weniger als 3.806.313
neue Aktien von den Schuldverschreibungsinhabern erworben werden, wird den Aktionären und Optionsscheininhabern bis zum Mindestbetrag
der Kapitalerhöhung auf bis zu 3.806.313 fehlende Aktien ein (Ersatz-)Bezugsrecht und den Aktionären für auch insoweit nicht
bezogene Aktien ein Mehrbezugsrecht gewährt. In diesem Fall werden die Aktien nicht gegen Sach-, sondern gegen Bareinlagen
ausgegeben. Damit ist der Bezugsrechtsausschluss im wirtschaftlichen Ergebnis auf das tatsächlich erforderliche Maß beschränkt.
Ferner hat sich Sapinda im BSA dazu verpflichtet, die den Aktionären angebotenen, aber nicht bezogenen Aktien gegen Bareinlage
zu zeichnen.
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II.
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Begründung des innewohnenden Bezugspreises
1. Identität mit dem Bezugspreis im Rahmen der Barkapitalerhöhung
Die neuen Aktien werden im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zu einem dem Umtauschverhältnis ‘Aktien pro eingebrachter Schuldverschreibung’
innewohnenden Bezugspreis von EUR 2,36 je Aktie ausgegeben. Dieser implizite Bezugspreis entspricht dem Bezugspreis im Rahmen
der Barkapitalerhöhung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Aktionäre der Gesellschaft keine Benachteiligung gegenüber
den Inhabern der Schuldverschreibungen erfahren. Denn die Inhaber der Schuldverschreibungen können so im Rahmen der Sachkapitalerhöhung
neue Aktien nicht zu günstigeren Konditionen zeichnen als die Aktionäre der SENATOR im Rahmen der Barkapitalerhöhung.
2. Wert der SENATOR-Aktien
(a) Zugrundelegung des volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurses
Um eine unangemessene Verwässerung der SENATOR-Aktionäre zu vermeiden und ihre Anlageinteressen bestmöglich zu wahren, hat
der Vorstand im Rahmen des Debt-Equity Swap einen rechnerischen Bezugspreis gewählt, der leicht über dem hypothetischen Aktienkurs
nach Kapitalherabsetzung liegt, wie er sich auf Grundlage des volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurses (3-Monats-VWAP)
der SENATOR-Aktie errechnet (siehe ausführlich oben im Rahmen der Begründung des Bezugspreises zu TOP 5.2).
(b) Kein höherer Unternehmenswert
Der vom Vorstand gewählte rechnerische Bezugspreis je Aktie übersteigt dabei den Wert einer SENATOR-Aktie, wie er sich auf
der Grundlage einer nach anerkannten Methoden durchgeführten Unternehmensbewertung der SENATOR ergibt. Der Vorstand hat insoweit
EY mit der Erstellung der EY Fairness Opinion I beauftragt. In deren Rahmen hat EY zum Beurteilungsstichtag 12. September
2014, d.h. des Tages der Hauptversammlung, für die SENATOR auf Basis des Ertragswertverfahrens eine Wertbandbreite ermittelt.
Im Opinion Letter zur EY Fairness Opinion I gibt EY insoweit an, dass sich hiernach ein positiver Unternehmenswert der SENATOR
für die gesamte Wertbandbreite ergibt, welcher jedoch unterhalb der Börsenbewertung der SENATOR zum Drei-Monats-Durchschnittskurs
im Zeitpunkt der Abgabe der EY Fairness Opinion I (23. Juli 2014) liegt. Die von EY in der EY Fairness Opinion I insoweit
getätigten Feststellungen macht sich der Vorstand ausdrücklich zu eigen.
(c) Zwischenergebnis
Der vom Vorstand gewählte rechnerische Bezugspreis liegt sowohl oberhalb des 3-Monats-VWAP als auch über dem Wert der SENATOR-Aktie,
wie er sich auf Grundlage einer nach anerkannten Methoden durchgeführten Unternehmensbewertung der SENATOR ergibt. Der gewählte
rechnerische Bezugspreis im Rahmen des Debt-Equity Swap ist damit angemessen.
3. Bewertung der als Sacheinlage einzubringenden Schuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden zu ihrem Nennwert, d.h. EUR 100,00 pro Schuldverschreibung, einschließlich aufgelaufener
noch nicht fälliger Zinsen eingebracht, wobei der Gesamtnennbetrag aller Schuldverschreibungen, auf die sich das Umtauschangebot
bezieht, EUR 9.981.000,00 beträgt. Die finanzielle Angemessenheit des Debt-Equity Swap aus Sicht der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre sowie die volle Werthaltigkeit der Schuldverschreibungen in Höhe ihres Nominalwerts hat EY in der EY Fairness Opinion
I bestätigt. Nach der EY Fairness Opinion I ist die volle Werthaltigkeit der Anleihe bereits durch die aus der Barkapitalerhöhung
resultierende Liquidität zum Zeitpunkt der Einbringung gewahrt; außerdem ist EY zufolge die volle Werthaltigkeit der Anleihe
(aufgrund der Nachrangigkeit von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital) auch durch den positiven Eigenkapitalwert, der die Höhe
der Anleihe übersteigt, gegeben. Die von EY in der EY Fairness Opinion I insoweit getätigten Feststellungen macht sich der
Vorstand ausdrücklich zu eigen.
4. Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
Das Umtauschverhältnis von ca. 42,37 neuen Aktien pro als Sacheinlage einzubringender Schuldverschreibung ist folglich ebenfalls
angemessen. Denn es ergibt sich aus der Division des Nennwerts der – voll werthaltigen – Schuldverschreibungen (EUR 100,00
pro Schuldverschreibung) durch den – angemessenen – impliziten Bezugspreis pro Aktie in Höhe von EUR 2,36.
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D. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Eine alternative Gestaltung der Kapitalmaßnahmen hätte zur Minimierung des Bezugsrechtsausschlusses führen können. So hätte
eine reine Barkapitalerhöhung über den gesamten Kapitalerhöhungsbetrag der Kapitalerhöhungen nach TOP 5.2 und 5.3 lediglich
einen Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Optionsscheininhaber und für Spitzenbeträge erforderlich gemacht. Es wäre dann
kein zusätzlicher Bezugsrechtsrechtsausschluss für den Debt-Equity Swap nötig gewesen. Auch hätte im Rahmen von TOP 5.3 eine
zusätzliche Barkapitalerhöhung im beteiligungswahrenden Umfang – und insbesondere ohne Beschränkung auf die bloße Differenz
zu den nicht erreichten 90% des Debt-Equity Swap – eine Möglichkeit zum Verwässerungsschutz darstellen können.
Für Sapinda war es jedoch wichtig, dass eine Barkapitalerhöhung möglichst genau auf den im Rahmen der finanziellen Sanierung
für die nachhaltige Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft benötigten Bruttoemissionserlös von EUR 16,3 Mio. begrenzt
ist und außerdem als weiterer Schritt vorrangig der Debt-Equity Swap angestrebt wird. Zu einer Bereitstellung weiterer liquider
Mittel, welche auch zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen ausreichend wären, ist Sapinda – wie bereits ausgeführt – nur
für den Fall bereit, dass im Rahmen des Umtauschangebots weniger als 90% der Schuldverschreibungen zum Umtausch gegen neue
Aktien eingereicht werden. Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Rahmen war Sapinda zur Unterzeichnung des BSA und
zur Sicherstellung der erforderlichen Liquidität bereit. Da der Vorstand nicht davon ausgeht, dass der für die nachhaltige
Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft benötigte Bruttoemissionserlös ohne die Mitwirkung von Sapinda, also allein
mittels Zeichnung von Aktien durch die übrigen Aktionäre oder durch Dritte, hinreichend gesichert ist, hält der Vorstand im
Ergebnis die gewählte Strukturierung der beiden zu TOP 5 vorgeschlagenen Kapitalerhöhungen für faktisch alternativlos. Die
Bedeutung des erfolgreichen Abschlusses des BSA zeigt auch die Erfahrung aus der Vergangenheit. Die letzte Kapitalerhöhung
der Gesellschaft im Jahre 2012 hat nämlich gezeigt, dass die Altaktionäre und Optionsscheininhaber nur in geringem Umfang
an Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft teilnehmen – bei der Kapitalerhöhung 2012 lag die Bezugsquote insoweit unter 1%. Aus
Sicht des Vorstands ist insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Sanierungssituation auch diesmal keine höhere Bezugsquote
zu erwarten. Außerdem ist der Debt-Equity Swap für die Gesellschaft vorteilhaft, weil dadurch Fremdverbindlichkeiten beseitigt
werden und die Zinslast gesenkt werden kann. Im Übrigen wäre es rechtlich bedenklich gewesen, mit dem im Rahmen einer umfangreicheren
Barkapitalerhöhung erzielten Emissionserlös Schuldverschreibungen vorzeitig zurückzuzahlen, da hier, soweit Schuldverschreibungen
von Aktionären gehalten werden, die Gefahr einer verdeckten Sacheinlage bestanden hätte. Diese Gefahr hätte nicht zuletzt
deshalb in besonderem Maße bestanden, weil die Optionsanleihe 2011/2016 seinerzeit den Aktionären zum Bezug angeboten wurde.
Die vorgenannten Gründe sprachen jedenfalls sowohl gegen die Variante einer reinen Barkapitalerhöhung als auch gegen die Variante,
die Kapitalerhöhung gemäß TOP 5.3 als Sachkapitalerhöhung mit gleichzeitiger beteiligungswahrender Barkapitalerhöhung auszugestalten.
* * * * *
ANLAGE I
– EY Fairness Opinion I –
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
23. Juli 2014
Stellungnahme zur finanziellen Angemessenheit des Transaktionspreises in Bezug auf die Durchführung eines Debt-to-Equity Swaps
(Opinion Letter)
[.]
A. Auftrag und Auftragsdurchführung
1. Gegenstand unseres Auftrags
Die Senator befindet sich derzeit in einer finanziell angespannten Situation. Zur Verbesserung der Kapitalstruktur werden
verschiedene Optionen zur Zuführung von neuem Kapital untersucht. Neben einer Barkapitalerhöhung ist beabsichtigt, bestehende
Verbindlichkeiten teilweise im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausgabe neuer Aktien an der Senator in Eigenkapital zu
wandeln (sog. Debt-to-Equity Swap). Insgesamt sollen dabei mindestens 90 % und maximal 100 % der Anleihe von rund EURm 9,98
eingelegt werden.
In einer Hauptversammlung der Senator soll unter anderem die Sachkapitalerhöhung beschlossen werden. Dazu ist es erforderlich,
dass der Wert der Sacheinlagen im Verhältnis zu dem bestehenden Wert der Aktien ermittelt wird, um so zu bestimmen, wie viele
neue Aktien im Rahmen des Debt-to-Equity Swaps ausgegeben werden sollen.
Vor diesem Hintergrund beauftragt der Vorstand der Senator die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘wir’ oder
‘EY’) mit der Erstellung einer Fairness Opinion zur Angemessenheit des Transaktionspreises für den Debt-to-Equity Swap in
der Funktion als unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger.
Bei der Auftragsdurchführung haben wir den Standard ‘Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions’ des Instituts der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW S 8) in der Fassung vom 17. Januar 2011 berücksichtigt. Da diese Fairness Opinion
eine Stellungnahme zur finanziellen Angemessenheit eines verhandelten Transaktionspreises ist, ist sie nicht Bestandteil einer
Transaktionsberatung.
Die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit erfolgt aus Sicht des Auftraggebers. Nicht Gegenstand dieser Beauftragung
ist eine Beurteilung, inwieweit die Erstellung dieser Fairness Opinion und der dieser zugrundeliegenden Tätigkeiten für Zwecke
Dritter angemessen oder ausreichend sind. Die Fairness Opinion ist ausschließlich für Sie und Ihre interne Verwendung bestimmt
und ist dementsprechend nicht darauf ausgelegt, Dritten als Grundlage für deren Entscheidungen zu dienen, es sei denn, wir
haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Dritte können aus unserer Mandatsvereinbarung keine Rechte herleiten oder
anderweitig aus unserer Mandatsvereinbarung Nutzen ziehen, es sei denn, wir haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wir
erbringen unsere Leistungen nicht für die Zwecke Dritter oder zum Schutz deren Interessen, sofern wir nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart haben. Ihre verbundenen Unternehmen sind ebenfalls ‘Dritte’ im Sinne unserer Mandatsvereinbarung.
Wir stellen ausdrücklich klar, dass wir weder eine Verpflichtung zur rechtlichen Beratung bzw. Überprüfung haben, noch dass
dieser Auftrag eine allgemeine Rechtsberatung beinhaltet.
Die Fairness Opinion (im Folgenden auch ‘Bericht’) wird Ihnen zu vorstehend genanntem Zweck bereitgestellt. Unser Bericht
darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder mit Dritten besprochen werden.
Unbeschadet der Regelung in Abschnitt 12 der Allgemeinen Auftragsbedingungen können Sie unseren Bericht Ihren professionellen
Beratern (und Anwälten) sowie Ihren verbundenen Unternehmen und deren professionellen Beratern vorlegen, die vom Inhalt unseres
Berichts Kenntnis haben müssen, um Sie entsprechend beraten zu können. Die Fairness Opinion ist von den vorgenannten Personen
bzw. Unternehmen höchst vertraulich zu behandeln und wir verweisen darauf, dass wir diesen gegenüber keinerlei Verpflichtungen,
Verantwortung oder Sorgfaltspflichten übernehmen.
Sofern auf den Opinion Letter gegenüber den Aktionären der Senator Bezug genommen wird oder dieser anderweitig den Aktionären
zugänglich gemacht werden soll, hat der Vorstand klarzustellen, dass:
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die Bezugnahme allein dem Zweck dient, die Informationsgrundlage, auf der der Vorstand seine eigenverantwortliche Entscheidung
getroffen hat, transparent zu machen,
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die Fairness Opinion allein im Auftrag von Senator und zur Unterstützung der geschäftsführenden Organe bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und Pflichten erteilt wurde,
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die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die der Fairness Opinion zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen
weder geprüft noch prüferisch durchgesehen hat,
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die Angemessenheit sich nach Maßgabe des IDW S 8 Standards bestimmt und im Wesentlichen auf Grundlage der durch Senator bereitgestellten
Informationen und Unterlagen beurteilt wurde,
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mit der Fairness Opinion keine Empfehlung zur Durchführung oder zum Unterlassen der Transaktion bzw. des Erwerbs verbunden
ist.
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Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit und Haftung sind, auch im Verhältnis zu Dritten, die als
Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Fassung vom März
2013 maßgebend. Für Leistungen, die nicht Bestandteil einer gesetzlichen Prüfung sind, gilt gemäß Nr. 16 (a) und (b) der Allgemeinen
Auftragsbedingungen eine Haftungsbegrenzung von EURm 4 bzw. EURm 5.
2. Auftragsdurchführung
Wir haben unsere Arbeiten im Rahmen der Fairness Opinion in der Zeit vom 26. März 2014 bis 23. Juli 2014 in unseren Büroräumen
in Hamburg und Berlin sowie in den Geschäftsräumen der Senator durchgeführt.
Wir weisen darauf hin, dass der Umfang unserer Untersuchungen und Arbeiten die Jahresabschlüsse der Gesellschaft betreffend
keine Prüfung entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen darstellt und wir daher keinen
Bestätigungsvermerk in Bezug auf die in unserem Gutachten dargestellten Finanz- und anderen Daten erteilen können und werden.
Daher beschränkt sich unsere Verantwortlichkeit und Haftung insoweit auf die anzuwendende berufsübliche Sorgfalt.
Unsere Arbeit umfasste folgende Arbeitsschritte:
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Durchsicht der an uns ausgehändigten Unterlagen;
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Analyse des Geschäftsplans auf Grundlage von Gesprächen mit dem Management; dabei haben wir weitestgehend auf der gutachterlichen
Stellungnahme zum Sanierungsplan im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag gem. § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-AVO
aufgebaut;
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Analyse der Werthaltigkeit der Anleihe unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Senator zum Zeitpunkt der Einbringung;
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Entwicklung eines Bewertungsmodells.
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Beurteilungsstichtag ist vereinbarungsgemäß der 12. September 2014.
Im Zuge der Auftragsdurchführung wurden uns Informationen durch den Vorstand der Senator, durch Mitarbeiter, die von dem Vorstand
zu diesem Zweck benannt wurden, schriftlich und mündlich mitgeteilt. Alle Informationen, die für unsere Arbeit erforderlich
waren, wurden bereitwillig zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss unserer Arbeiten hat der Vorstand der Senator uns gegenüber
eine Vollständigkeitserklärung dahingehend abgegeben, dass uns alle Informationen, Kenntnisse, Nachweisdokumente und Bestätigungen
vollständig und richtig vermittelt bzw. erbracht wurden, um eine Fairness Opinion im Sinne des IDW S 8 erstellen zu können.
3. Fairness Opinion nach IDW S 8
Unter Fairness Opinion, die durch einen Wirtschaftsprüfer abgegeben wird, sind fachliche Stellungnahmen zu dem Ergebnis eines
Entscheidungsprozesses, insbesondere zur finanziellen Angemessenheit eines Transaktionspreises zu verstehen.
Der Begriff finanzielle Angemessenheit ist gesetzlich nicht definiert. Finanzielle Angemessenheit im Sinne des IDW S 8 liegt
dann vor, wenn der im Rahmen der Fairness Opinion zu beurteilende Transaktionspreis innerhalb einer Bandbreite von zum Vergleich
herangezogenen Transaktionspreisen (Maßstabsfunktion) liegt.
Fairness Opinions sind daher kein Instrument zur Ermittlung von Unternehmenswerten gemäß IDW S 1 i. d. F. 2008.
Die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises ist aus Sicht des Auftraggebers der Fairness Opinion zu beurteilen.
Fairness Opinions treffen keine Aussage darüber, ob ein vorteilhafterer Transaktionspreis mit anderen Parteien erzielbar wäre.
Fairness Opinions sind kein Ersatz für die eigenverantwortliche Beurteilung des Transaktionspreises durch den Auftraggeber.
Sie beinhaltet keine Empfehlung zur Durchführung oder zum Unterlassen einer unternehmerischen Initiative oder einer damit
verbundenen Maßnahme. Im Rahmen der Mitwirkung durch den Auftraggeber an den Wirtschaftsprüfer überlassenen Informationen
und Dokumente oder öffentlich verfügbare Informationen ist es nicht Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, auf ihre Vollständigkeit
und Richtigkeit hin zu prüfen oder prüferisch durchzusehen.
Im vorliegenden Fall ist der Transaktionspreis aus Sicht des Veräußerers zu würdigen. Der Transaktionspreis entspricht der
Gegenleistung für den Wert der an der Senator im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, nämlich mindestens 90
% und maximal 100 % der Anleihe, die zum 23. Juli 2014 mit rund EURm 9,98 valutierte.
Die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises ist aus Sicht des Auftraggebers der Fairness Opinion unter Berücksichtigung
subjektiver Faktoren zu beurteilen. Soweit keine beobachtbaren Vergleichspreise (z.B. durch konkurrierende Angebote) für die
Transaktion vorliegen, sind Beurteilungsmaßstäbe indirekt über kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren, marktpreisorientierte
Verfahren und transaktionsmarktbezogene Informationen zu bilden.
Zu den gängigen Verfahren zur Gewinnung von Beurteilungsmaßstäben gehören insbesondere kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren
(Discounted Cashflow- oder Ertragswertverfahren) sowie marktpreisorientierte Verfahren (Analysen von Börsenkursen des Transaktionsobjekts)
und Multiplikatorverfahren. Bei Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren ergibt sich in der Regel eine Bandbreite von
Vergleichspreisen. Der Transaktionspreis ist dann angemessen im Sinne des IDW Standards, wenn er im Veräußerungsfall innerhalb
oder oberhalb der Bandbreite liegt.
Bei der Anwendung von Discounted Cashflow- oder Ertragswertverfahren sollte der Wirtschaftsprüfer die methodischen Grundsätze
des IDW S 1 i. d. F. 2008 beachten. Marktpreisorientierte Verfahren umfassen Analysen von Marktpreisen des Transaktionsobjekts
(insbesondere von Börsenkursen) und Multiplikatoren. Börsenkurse sind dann nicht einschlägig, wenn fehlende Marktgängigkeit
der Aktie oder Marktenge vorliegt oder wenn Kursmanipulationen nicht ausgeschlossen werden können.
Bei der Beurteilung des Transaktionspreises mittels Multiplikatoren sind Analysen im Hinblick auf die Plausibilität der Bezugsgrößen
des Transaktionsobjekts erforderlich. Auf den Ansatz von marktpreisorientierten Verfahren haben wir jedoch verzichtet. Beobachtete
Transaktionen halten wir bedingt durch Größenkriterien, Höhe des Anteilsübergangs und vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen
Situation der Senator für nicht angemessen vergleichbar. Dem Ansatz von EBIT – Multiplikatoren oder ähnlichen wiederum widersprechen
die variablen Ergebnisse in der jüngsten Vergangenheit der Senator, die nicht als repräsentativ angesehen werden können.
Im vorliegenden Fall handelt sich die Transaktion um eine Sacheinlage, in Zuge deren die Senator ihr Aktienkapital erhöht
und gegen die ausstehende Anleihe tauscht. Analog zum Veräußerungsfall kann dies als Verkauf eigener Aktien der Senator zum
Preis der einzubringenden Anleihe gesehen werden. Daher ist der Transaktionspreis aus Sicht der Senator und ihrer Aktionäre
(Veräußerer) zu würdigen.
Im Falle einer Sacheinlage sollte sich der Veräußerer aus finanzieller Sicht nicht schlechter stellen, als wenn er die Transaktion
nicht durchführen würde. Ob sich der Veräußerer finanziell schlechter stellt, wird an seiner Preisuntergrenze (Grenzpreis)
gemessen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Preisuntergrenze ist der Preis des Transaktionsobjekts unter Stand Alone Gesichtspunkten.
Dieser ergibt sich grundsätzlich bei Fortführung des Transaktionsobjekts auf Basis des bestehenden unternehmerischen Konzepts.
B. Beschreibung des Transaktionsobjektes
Die geplante Transaktion bezieht sich auf die von der Senator emittierte Anleihe, die im Rahmen eines Debt-to-Equity Swaps
als Sacheinlage in die Senator eingebracht werden soll.
Die Senator Entertainment AG mit Sitz in Berlin wurde 1986 gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
unter der Nr. HRB 68059 eingetragen. Uns lag ein Handelsregisterauszug vom 22. Juli 2014 mit letzter Eintragung vom 30. Juni
2014 vor.
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere
aus dem Bereich der Medienbranche, Filmproduktion und Filmverwertung sowie die Übernahme der Geschäftsführung solcher Unternehmen.
Die Gesellschaft ist auch berechtigt, selbst Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte aller Art zu erwerben, zu verkaufen
oder in sonstiger Weise wirtschaftlich zu verwerten.
Die Satzung der Senator datiert vom 17. Juli 2008 und wurde zuletzt am 5. August 2013 geändert. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 31. Dezember 2013 EURm 29,9, wovon 33,4 % sich im Streubesitz befinden. Überdies
hält die Shard Capital Management Ltd. 29,9 % sowie die KTB Technologie Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 10,4 % der Aktien.
Weitere 7,1 % werden von der Sapinda Holding B.V. gehalten.
Zum 31. Dezember 2013 war das Nominalkapital der Senator aufgeteilt in 29.945.424 Aktien à EUR 1,00. Unter frühzeitigem Einbezug
der wesentlichen Aktionäre soll im ersten Schritt eine Kapitalherabsetzung vollzogen werden, die das Nominalkapital auf ein
Viertel (auf 7.486.356 Aktien) reduziert. Im zweiten Schritt der darauffolgenden Barkapitalerhöhung sollen 6.908.671Aktien
à EUR 1,00 Nennwert emittiert werden. Damit fließen der Gesellschaft brutto rund EURm 16,3 zu. Die Zeichnung der Barkapitalerhöhung
soll durch die vertragliche Vereinbarung eines sogenannten Backstop and Support Agreement durch einen Investor garantiert
werden, das zum Zeitpunkt dieses Opinion Letters noch nicht unterschrieben ist.
Die Senator beabsichtigt anschließend in einem dritten Schritt, bestehende Verbindlichkeiten im Wege einer Sachkapitalerhöhung
unter Ausgabe von mindestens 3.806.313 und maximal bis zu 4.229.237 neuen Aktien zum Nominalwert von jeweils EUR 1,00 an der
Senator in Eigenkapital zu wandeln (sog. Debt-to-Equity Swap). Der Ausgabepreis soll bei EUR 2,36 pro Aktie liegen und ist von
der Gesellschaft vom Börsenkurs abgeleitet. Insgesamt beläuft sich das Nominalkapital der Senator nach den Kapitalmaßnahmen
auf mindestens 18.201.340 und maximal 18.624.264 Aktien à EUR 1,00. Der Nennwert der im Rahmen der Sacheinlage emittierten Anteile
beläuft sich somit auf mindestens EURm 3,8 und maximal EURm 4,2. Dies stellt mindestens 20,9 % und maximal 22,7 % der Aktien der
Senator nach den Kapitalmaßnahmen dar. Entweder werden im Rahmen des Debt-to-Equity Swaps 90 % bis 100 % der Anleihe gewandelt
oder, soweit unter 90 % der Anleihe gewandelt werden, soll es eine weitere Barkapitalerhöhung durch einen Investor geben,
welche bis zu 90 % des Nominalbetrags der Anleihe reicht. Dafür soll es einen Backstop and Support Agreement seitens des gleichen
Investors geben, der die Barkapitalerhöhung garantieren soll, das zum Zeitpunkt dieses Opinion Letters noch nicht unterschrieben
ist.
C. Informationsbasis
Für die Auftragsdurchführung standen uns im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung, die uns durch den Vorstand
der Senator, und durch benannte Mitarbeiter, die von ihnen zu diesem Zweck benannt wurden, zur Verfügung gestellt wurden:
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Jahresabschlüsse der Senator jeweils zum 31. Dezember für die Jahre 2011 bis 2013;
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Planung der Senator für die Planjahre 2014 bis 2018 mit Stand vom 23. Juni 2014, inkl. Aktualisierungen vom 17. Juli 2014
und vom 22. Juli 2014;
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Gutachterliche Stellungnahme zum Sanierungsplan im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag gem. § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9
S. 1 Nr. 3 WpÜG-AVO vom 30. Juni 2014 (‘Gutachten zum Befreiungsantrag’) von EY;
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Satzung der Senator mit Stand vom 05. August 2013;
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Underwriting Agreement zur Anleihenbegebung vom 6. April 2011;
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Bewertung der Filmdatenbank zum 31. Dezember 2013;
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Wesentliche Vertriebsverträge;
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Übersicht steuerlicher Verlustvorträge zum Stichtag 31. Dezember 2013;
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Entwurf Backstop and Support Agreement aus dem Juli 2014.
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Weitere Auskünfte erteilten uns der Vorstand der Senator und von ihm benannte Personen.
Der Vorstand der Senator als Auftraggeber hat uns gegenüber eine Vollständigkeitserklärung abgegeben, dass sie uns alle erforderlichen
Informationen, Kenntnisse, Nachweisdokumente und Bestätigungen vollständig und richtig vermittelt bzw. erbracht hat, um eine
Fairness Opinion im Sinne des IDW S 8 erstellen zu können.
Darüber hinaus haben wir im Rahmen unserer Analysen verschiedene Informationen vom Informationsdienstleister Capital IQ abgefragt.
D. Erläuterung der durchgeführten Analysen sowie der verwendeten Methoden
1. Wir haben die Liquidität nach der Barkapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Einbringung untersucht. Voraussetzung für unsere
Aussage zur Bewertung der Anleihe ist die vollständige Aufbringung der Barkapitalerhöhung und somit das unterzeichnete und
unkonditionierte Backstop and Support Agreement und insbesondere die wirtschaftlicher Wirkung dieses Agreements.
2. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Transaktionspreises haben wir in Entsprechung des IDW S 8 das Ertragswertverfahren
herangezogen.
Basis bildet dabei die zum Bewertungszeitpunkt bereits erfolgte Barkapitalerhöhung. Überdies wird ein bereits vollständig
durchgeführter Debt-to-Equity Swap zum Bewertungsstichtag unterstellt.
Ausgehend von den zukünftigen Nettoeinnahmen auf Ebene der Anteilseigner sowie von einem angemessenen Kapitalisierungszinssatz
errechnet sich der Ertragswert eines Unternehmens als Summe der Barwerte aller zukünftigen Nettoeinnahmen am Bewertungsstichtag.
Die Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner sind wesentlich von der Fähigkeit des Unternehmens abhängig, finanzielle Überschüsse
zu erwirtschaften. Wertbegründend sind jedoch nur diejenigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens, die als Nettoeinnahmen
in den Verfügungsbereich der Unternehmenseigner gelangen (Zuflußprinzip). Eine Unternehmensbewertung basiert daher auf der
Prognose der entziehbaren künftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens. Die Nettoeinnahmen der Anteilseigner umfassen
sowohl die ihnen zufließenden Dividenden als auch die unmittelbare Zurechnung thesaurierter Beträge.
Die der Bewertung zugrunde liegende Planungsrechnung kann nach handelsrechtlichen oder nach anderen Vorschriften (z.B. IFRS,
US GAAP) aufgestellt sein. Für Bewertungszwecke wurde eine Aufteilung der Planung in zwei Phasen vorgenommen, einer Detailplanungsphase
und einer sich anschließenden Abschätzung eines nachhaltig erzielbaren Ergebnisses (ewige Rente).
Die Detailplanungsphase entspricht der im Gutachten zum Befreiungsantrag enthaltenen Planungsrechnung, die 5 Planjahre (2014
bis 2018) umfasst.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswerts der Senator ist unter Stand Alone Gesichtspunkten die Annahme der erfolgreichen
Durchführung der Transaktion.
Bei der Ableitung der ewigen Rente haben wir auf Basis der Einzeltitel einen eingeschwungenen Zyklus simuliert, der nachhaltig
das Geschäft der Senator prägt. Dem zugrunde liegt eine Anzahl generischer Filmtitel, die sich hinsichtlich ihrer finanziellen
Ausprägung jeweils an aktuell bestehenden Filmen orientiert. Darüber hinaus wurden Erträge aus der Bewirtschaftung des Back
Katalogs sowie weitere Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs berücksichtigt.
Den Kapitalisierungszinssatz haben wir entsprechend den Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
abgeleitet.
Zum Beurteilungsstichtag 12. September 2014 haben wir für die Senator auf Basis des für unsere Beurteilung maßgeblichen Ertragswertverfahrens
eine Bandbreite ermittelt. Danach ergibt sich ein positiver Unternehmenswert für die gesamte Bandbreite, der gleichzeitig
unterhalb der aktuellen Börsenbewertung zum 3-Monatsdurchschnittskurs liegt.
3. Die volle Werthaltigkeit der Anleihe ist einerseits ist durch die aus der Barkapitalerhöhung resultierende Liquidität zum
Zeitpunkt der Einbringung gewährt. Andererseits ist diese – aufgrund der Nachrangigkeit von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital
– auch durch den positiven Eigenkapitalwert, der die Höhe der Anleihe übersteigt, gegeben.
Der an dieser Wertbandbreite auf finanzielle Angemessenheit zu beurteilende Transaktionspreis für die Anleihe beträgt mindestens
EURm 8,98 bei einer Wandlung von 90 % und maximal EURm 9,98 bei einer Wandlung von 100 %. Aufgrund der vollständigen Werthaltigkeit
der Anleihe ist die finanzielle Angemessenheit auch bei einem niedrigeren Zeichnungsvolumen gegeben.
E. Ergebnis unserer Untersuchungen
Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen, uns zur Verfügung gestellten und selbst ermittelten Informationen (einschließlich
der Bewertungsergebnisse Dritter), sowie der von uns angewandten Bewertungsmethoden und unter Hinweis auf die getroffenen
Annahmen und bestehenden Einschränkungen, die wir in diesem Opinion Letter dargestellt haben, kommen wir zu dem Ergebnis,
dass der beschriebene, vorgesehene Transaktionspreis als finanziell angemessen eingeordnet werden kann. Insbesondere ist die
Unterschrift und die wirtschaftliche Wirkung des Backstop and Support Agreements eine Bedingung für das Ergebnis unserer Untersuchungen.
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
* * * * *
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
(Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen)
Unter TOP 6 wird eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen vorgeschlagen, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden soll. Gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden
Bericht:
A. Vorbemerkung
Die Wild Bunch S.A. (‘
Wild Bunch
‘) ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht (
société anonyme
) mit Sitz in Paris (Frankreich), eingetragen im Handelsregister (
Registre du commerce et des sociétés
) von Paris unter RCS 0 442 984 779. Das Grundkapital der Wild Bunch beträgt EUR 187.750,00 und ist eingeteilt in 18.775 Aktien
im Nennbetrag von je EUR 10,00. Gemäß dem Beschlussvorschlag in TOP 6 soll das Grundkapital um insgesamt EUR 55.872.788,00
gegen Einbringung sämtlicher Aktien an Wild Bunch (ausgenommen eine von Wild Bunch selbst gehaltene eigene Aktie) (die ‘
Wild-Bunch-Aktien
‘) erhöht werden. Dabei werden ca. 67,3% der Wild-Bunch-Aktien von Sapinda unmittelbar vor Durchführung der Sachkapitalerhöhung
gemäß TOP 6 gegen Barzahlung von denjenigen gegenwärtigen Aktionären von Wild Bunch erworben, die keine SENATOR-Aktien erhalten
wollen. Der Erwerb von Wild-Bunch-Aktien durch Sapinda dient insofern allein dazu, die Wild-Bunch-Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung
gemäß TOP 6 in SENATOR einzubringen. Bei den übrigen gemäß TOP 6 zur Zeichnung neuer SENATOR-Aktien zugelassenen Personen
handelt es sich um gegenwärtige Aktionäre von Wild Bunch.
B. Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bezugsrechtsausschluss zulässig, wenn er sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche
Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn der Bezugsrechtsausschluss einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt,
zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Der Vorstand sieht diese Voraussetzungen
als gegeben an:
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I.
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Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
Der Vorstand der SENATOR hält den Bezugsrechtsausschluss für im Interesse der Gesellschaft liegend. Die Akquisition der Wild
Bunch verbessert die Zukunftsaussichten der SENATOR deutlich. Ein Erwerb der Wild Bunch ohne die von Vorstand und Aufsichtsrat
vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist jedoch in der gegenwärtigen finanziellen Situation der SENATOR
nicht möglich.
Nachstehend sollen zunächst die Wild Bunch selbst sowie die Gründe des Zusammengehens von SENATOR und Wild Bunch näher dargestellt
werden.
1. Wild Bunch
Wild Bunch ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris, welche im Bereich der Produktion und des
Vertriebs von Kinofilmen tätig ist. Wild Bunch ist Alleingesellschafterin bzw. Mehrheitsgesellschafterin von mehr als einem
Dutzend Tochtergesellschaften, u.a. in Frankreich, Italien, Spanien und Deutschland (nachfolgend zusammen mit Wild Bunch als
‘
Wild Bunch Gruppe
‘ bezeichnet).
Die Wild Bunch Gruppe ist auf europäischer Ebene einer der führenden Filmvertriebskonzerne und erwirtschaftete im Geschäftsjahr
2013 einen Gesamtumsatz von ca. EUR 162 Mio. Die Wild Bunch Gruppe ist damit bedeutend größer als der SENATOR-Konzern (Gesamtumsätze
2013 in Höhe von EUR 27 Mio.).
2. Gründe des Zusammengehens
Mit dem Erwerb aller Anteile an Wild Bunch unternimmt SENATOR einen ersten gewaltigen Schritt hin zur stärkeren Internationalisierung
des Geschäfts als Teil des vom Vorstand entwickelten Strategiekonzepts. Diese große strategische Akquisition ermöglicht den
Sprung von der nationalen Vertriebsebene auf ein internationales Niveau. Hierdurch bieten sich beträchtliche zusätzliche Marktchancen
auf europäischer Ebene. Gleichzeitig wird mit einem Schlag die strategisch notwendige, kritische Unternehmensgröße erreicht,
welche die Einkaufs- und Marktmacht der SENATOR hinreichend stärkt und die laufenden Erlöse auf die erforderliche breite und
damit weniger schwankungsanfällige Basis stellt. Gerade die Volatilität der Erlöse aus dem Filmvertrieb hat sich als eine
wesentliche Ursache der gegenwärtigen Krise der SENATOR erwiesen – dieser Risikofaktor soll nun durch den Erwerb der Wild
Bunch Gruppe minimiert werden.
Die Wild Bunch generiert mit ihrer Geschäftstätigkeit einen positiven Cash Flow, der zukünftig für Investitionen und Entwicklungen
der Gesellschaft zur Verfügung stünde, so dass auf diese Weise im Rahmen des Strategiekonzepts der SENATOR geplante Projekte
leichter finanziert werden können. Die positive finanzielle Entwicklung von Wild Bunch wird so künftig auch die Finanzierung
der SENATOR sicherstellen oder zumindest erheblich verbessern. Die finanzielle Stabilisierung der Gesellschaft wird SENATOR
für Angestellte, Investoren und Geschäftspartner wieder attraktiver machen. Hierdurch verbessern sich die Zukunftsaussichten
der Gesellschaft deutlich, insbesondere zugunsten der Aktionäre der SENATOR.
Durch die Kombination der SENATOR mit Wild Bunch werden überdies beträchtliche Managementkapazitäten in Gestalt des erfahrenen
Führungspersonals von Wild Bunch um Herrn Vincent Grimond gewonnen. Das Führungspersonal der Wild Bunch wird gemeinsam mit
dem bestehenden Management der Gesellschaft die strategische und operative Führung der SENATOR übernehmen. Hiermit werden
für beide Unternehmen und insbesondere für die Aktionäre der SENATOR Kontinuität und Zukunftsperspektiven geboten. Gewähr
für den Erfolg der künftigen Zusammenarbeit bieten dabei auch die bereits bestehenden gemeinsamen Geschäftsaktivitäten von
Wild Bunch und SENATOR. Bereits seit 2007 betreiben beide Unternehmen ein Joint Venture in Gestalt der Central Film Verleih
GmbH, einem deutschen Filmerwerbs- und Filmvertriebsunternehmen, an welchem SENATOR und Wild Bunch zu je 50% beteiligt sind.
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II.
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Geeignetheit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn mit ihm der angestrebte Zweck erreicht werden kann, welcher hier im Erwerb aller
Anteile an Wild Bunch durch SENATOR liegt. Dieser Erwerb kann im Wege einer Sachkapitalerhöhung der SENATOR gegen Einbringung
aller Wild-Bunch-Aktien erreicht werden, was zwangsläufig einen Bezugsrechtsausschluss erfordert. Der Bezugsrechtsausschluss
ist damit eine geeignete Maßnahme zur Erreichung des im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks.
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III.
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Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, wenn keine andere Alternative (ohne Bezugsrechtsausschluss) zur Verfügung steht
oder der Bezugsrechtsausschluss das von der Gesellschaft verfolgte Ziel am besten zu fördern vermag.
Der Vorstand der Gesellschaft hat eingehend geprüft, ob zu dem gewählten Konzept einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Alternativen bestehen und dabei festgestellt, dass diese entweder bereits nicht zur Verfügung
stehen oder nicht geeignet sind, das unternehmerische Ziel zu erreichen, oder mit Nachteilen gegenüber dem gewählten Konzept
verbunden sind:
1. Barkauf
(a) Erwerb mit Eigen- oder Fremdmitteln
SENATOR stehen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen finanziellen Krise der Gesellschaft die erforderlichen liquiden Mittel
zum Erwerb der Anteile an Wild Bunch im Wege eines Barkaufs von den Aktionären der Wild Bunch nicht zur Verfügung, so dass
diese Variante ausscheidet. Ebenso wenig ist es der Gesellschaft derzeit möglich, von Banken oder anderen Kreditgebern Darlehen
in ausreichendem Umfang zur erhalten, um den Erwerb von Wild Bunch zu finanzieren. Hinzu kommt, dass das Führungspersonal
von Wild Bunch, welches selbst in beträchtlichem Umfang Wild-Bunch-Aktien hält, als Bedingung des Zusammengehens mit SENATOR
ausdrücklich eine anschließende Aktienbeteiligung an der SENATOR verlangt hat. Diesem Verlangen kann jedoch durch einen Erwerb
aller Anteile an Wild Bunch im Wege des Barkaufs nicht genügt werden, so dass diese Variante nicht geeignet ist, das vom Vorstand
verfolgte unternehmerische Ziel zu erreichen.
(b) Erwerb nach Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
Der mit einer Sachkapitalerhöhung verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ließe sich zwar vermeiden, wenn die
geplante Akquisition der Wild Bunch mit Barmitteln durchgeführt würde und diese Barmittel vollständig im Wege einer Barkapitalerhöhung
unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre der SENATOR beschafft würden. Gespräche des Vorstands mit wesentlich beteiligten
Aktionären haben jedoch ergeben, dass eine Barkapitalerhöhung unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre in dem erforderlichen
– beträchtlichen – Umfang in der gegenwärtigen Lage nicht gezeichnet werden würde, so dass diese Variante der SENATOR bereits
nicht zu Gebote steht.
Schließlich hätte auch bei einer Finanzierung durch Barkapitalerhöhung zumindest ein Teil der Wild-Bunch-Aktien im Wege der
Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss erworben werden müssen, um dem Führungspersonal von Wild Bunch die von diesem
als Bedingung des Zusammengehens verlangte Aktienbeteiligung an SENATOR zu gewähren.
2. Sonstige Gestaltungen
Auch ein Erwerb von Wild Bunch im Wege einer (grenzüberschreitenden) Verschmelzung zur Aufnahme durch SENATOR (§§ 2 Nr. 1,
122a UmwG) scheidet als mildere Variante aus. Das Bezugsrecht der Aktionäre der SENATOR müsste bei der vorliegend ggf. erforderlichen
Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (§ 69 UmwG) in gleicher Weise wie bei der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen werden, weil
die durch eine die Verschmelzung begleitende Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien zwingend den Aktionären von Wild Bunch
zu gewähren wären. Die grenzüberschreitende Verschmelzung stellt damit kein gegenüber der Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
milderes Mittel dar.
3. Ergebnis
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um den durch ihn angestrebten Zweck zu erreichen. Der Vorstand der SENATOR
sieht im Übrigen die künftige Eigenkapitalbeteiligung der Aktionäre der Wild Bunch an SENATOR als sehr positiv an. Durch die
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen tritt für die derzeitigen Aktionäre der SENATOR keine wertmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung
ein, sondern lediglich ein prozentuales Absinken der Höhe ihrer Beteiligung, wobei jedoch diese Beteiligung künftig an einem
weitaus größeren Unternehmen bestehen wird, so dass der wirtschaftliche Wert jeder Beteiligung etwa gleich hoch bleibt und
sich nach Einschätzung des Vorstands aufgrund des Zusammenschlusses sogar erhöhen dürfte. Zudem haben die Aktionäre der SENATOR
die Möglichkeit, durch Zukäufe über die Börse ein Absinken ihrer Beteiligungsquote und das Unterschreiten von etwa für Minderheitenrechte
relevanten Schwellen zu verhindern.
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IV.
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Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Bezugsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das angestrebte Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist, als das
Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition.
1. Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre und die Beteiligungsverhältnisse
Dem Vorstand ist bewusst, dass die geplante Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in die Rechtsstellung der gegenwärtigen
Aktionäre erheblich eingreift. Die Sachkapitalerhöhung gegen Einbringung aller Wild-Bunch-Aktien führt zu einer beträchtlichen
Verwässerung der Beteiligung der gegenwärtigen Aktionäre der SENATOR, d.h. ihre Beteiligung an der Gesellschaft wird erheblich
reduziert.
Nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen zu TOP 5.1 bis 5.3 wird das Grundkapital der Gesellschaft – je nach Umfang der Durchführung
des Debt-Equity Swap gemäß TOP 5.3 – minimal 18.201.340 und maximal 18.624.264 Aktien umfassen. Unter TOP 6 wird vorgeschlagen,
das Grundkapital sodann um 55.872.788 Aktien zu erhöhen, was etwa dem Dreifachen des maximalen Grundkapitals nach den Kapitalmaßnahmen
zu TOP 5.1 bis 5.3 entspricht. Damit werden die Beteiligungen der bestehenden Aktionäre allein durch die Kapitalerhöhung zu
TOP 6 auf etwa ein Viertel des Betrages nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen zu TOP 5.1 bis 5.3 sinken.
Damit gehen ein beträchtlicher Verlust an Stimmgewicht bzw. eine Schmälerung des Einflusses der bisherigen Aktionäre einher.
Auch können nach der geplanten Sachkapitalerhöhung Minderheitenrechte und Sperrminoritäten einzelner der derzeitigen Aktionäre
verloren gehen. Schließlich werden bei Durchführung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung Vermögenspositionen (Dividenden-
und Liquidationsquote) zu Lasten der vorhandenen Aktionäre verwässert und etwaige Sanierungsgewinne stehen den bisherigen
Aktionären nicht mehr in vollem Umfang zu.
2. Interesse der Gesellschaft
Die vorstehend beschriebenen Eingriffe in Rechtspositionen der Aktionäre sind jedoch nach Ansicht des Vorstands gerechtfertigt.
Denn zunächst ist der Wert der im Wege der Sacheinlage gegen Ausgabe neuer SENATOR-Aktien eingebrachten Wild-Bunch-Aktien
angemessen hoch, um das Absinken der Beteiligungsquote der bisherigen Aktionäre (,Verwässerung’) auszugleichen (hierzu sogleich
näher im Rahmen der Begründung des innewohnenden Bezugspreises unter C.). Daher findet zwar eine quotale, nicht aber eine
wertmäßige Verwässerung der bisherigen Aktionäre der SENATOR statt – die bisherigen Aktionäre halten nach Durchführung der
Kapitalerhöhung zu TOP 6 zwar eine geringere Beteiligung an SENATOR, jedoch ist auch der Unternehmenswert der SENATOR nach
dem Erwerb von Wild Bunch um ein Vielfaches höher als zuvor. Überdies sind nach Einschätzung des Vorstands die Aussichten
auf weitere Wertsteigerungen der SENATOR nach dem Zusammenschluss mit Wild Bunch beträchtlich höher als sie wären, bliebe
SENATOR als Unternehmen auf sich gestellt.
Überdies besteht, wie bereits dargestellt, ein erhebliches Interesse der Gesellschaft am Erwerb von Wild Bunch. Die SENATOR
musste nach einer Reihe wirtschaftlich wechselhafter Geschäftsjahre im vergangenen Geschäftsjahr 2013 ein negatives Konzernjahresergebnis
in Höhe von EUR -27,4 Mio. und die vollständige Aufzehrung des Eigenkapitals verzeichnen. Hierbei traten zugleich gravierende
operative und strategische Probleme zutage. Insgesamt bildet das Geschäftsjahr einen Tiefpunkt in der Unternehmensgeschichte.
Das Zusammengehen mit Wild Bunch als einem in Europa führenden und profitabel wirtschaftenden Filmvertriebskonzern stellt
vor diesem Hintergrund für SENATOR eine Chance dar, die sich womöglich kein zweites Mal bieten wird.
Mit einem erfolgreichen Erwerb von Wild Bunch würde die Geschäftstätigkeit der SENATOR mit einem Streich auf wesentliche Märkte
Mittel- und Westeuropas erstreckt, einhergehend mit beträchtlichen zusätzlichen Marktchancen auf europäischer Ebene und erheblichem
Synergiepotential. SENATOR würde überdies die strategisch erforderliche hinreichende Unternehmensgröße, Einkaufs- und Marktmacht
erreichen, um die laufenden Erlöse aus dem Filmvertrieb auf die erforderliche breite und weniger volatile Basis zu stellen;
eine wesentliche Ursache der schwankungsanfälligen vergangenen Geschäftsjahre und der gegenwärtigen Krise der SENATOR wäre
beseitigt. Die Wild Bunch Gruppe erwirtschaftet konstant hohe Umsätze und positive Cash Flows, welche künftig für Investitionen,
Entwicklungen und Projekte auch der SENATOR zur Verfügung stünden. Hierdurch wäre die Finanzierung der Geschäftstätigkeit
der SENATOR dauerhaft stabilisiert. Das markterfahrene Führungspersonal von Wild Bunch wird schließlich die strategische und
operative Führung der SENATOR gemeinsam mit dem amtierenden Vorstand in Zukunft übernehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das mögliche Zusammengehen von SENATOR mit Wild Bunch für die Gesellschaft eine wirtschaftliche
und strategische Großchance darstellt, die, so sie genutzt wird, für SENATOR mittel- wie langfristig begründete positive Entwicklungsaussichten
bietet, die in diesem Umfang nach Einschätzung des Vorstands anderenfalls nicht zu erwarten wären.
3. Ergebnis
Der mit dem Erwerb von Wild Bunch einhergehende erhebliche Nutzen für die Gesellschaft und das hieraus resultierende Interesse
der SENATOR am Zusammengehen mit Wild Bunch wiegen im Ergebnis den Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen Aktionäre auf. Der Bezugsrechtsausschluss ist damit auch verhältnismäßig.
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C. Begründung des innewohnenden Bezugspreises
Unter TOP 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital um EUR 55.872.788,00 gegen Einbringung sämtlicher Wild-Bunch-Aktien
zu erhöhen. Für die Einbringung einer Aktie an Wild Bunch werden damit durch die Gesellschaft ca. 2.976 neue SENATOR-Aktien
gewährt. Diese Anzahl Aktien ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen, welche der Vorstand der SENATOR auf Augenhöhe mit
dem Führungspersonal von Wild Bunch geführt hat, das selbst einen beträchtlichen Teil der Wild-Bunch-Aktien hält. Sapinda
hat sich diesem Verhandlungsergebnis angeschlossen.
Nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen zu TOP 5.1 bis 5.3 wird das Grundkapital der Gesellschaft – je nach Umfang der Durchführung
der Sachkapitalerhöhung gemäß TOP 5.3 – minimal 18.201.340 und maximal 18.624.264 Aktien betragen. Im Fall eines vollständigen
Umtauschs aller Schuldverschreibungen in SENATOR-Aktien führt damit die Sachkapitalerhöhung zu TOP 6 dazu, dass die Aktionäre
von Wild Bunch nach Durchführung der Kapitalerhöhung etwa 75% der Anteile an SENATOR halten werden. Mit anderen Worten impliziert
das Verhandlungsergebnis – bei 100%-iger Durchführung des Debt-Equity Swap – ein Wertverhältnis von Wild Bunch zur SENATOR
von etwa drei zu eins.
Der Vorstand der SENATOR hat im Vorfeld des geplanten Erwerbs von Wild Bunch diese in kaufmännischer, rechtlicher und steuerlicher
Hinsicht einer eingehenden Prüfung (Due Diligence) unterzogen bzw. durch seine Berater unterziehen lassen. Nach dem Abschluss
dieser Prüfung und vor dem Hintergrund der intensiven Verhandlungen gelangt der Vorstand dabei zu der Auffassung, dass die
Gegenleistung, d.h. sämtliche eingebrachten Wild-Bunch-Aktien, für die hierfür begebenen 55.872.788 neuen SENATOR-Aktien angemessen
ist.
Zusätzlich hat der Vorstand EY mit einer nach dem
IDW Standard: Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions (IDW S 8)
erstellten Fairness Opinion (die ‘
EY Fairness Opinion II
‘) in Bezug auf die Angemessenheit des Transaktionspreises der Sachkapitalerhöhung gegen Einbringung sämtlicher Wild-Bunch-Aktien
beauftragt. Der Opinion Letter zur EY Fairness Opinion II ist diesem Bericht als Anlage II beigefügt. Im Rahmen der EY Fairness
Opinion II ermittelt EY den Wert der Sacheinlagen (Wild-Bunch-Aktien) sowie den Wert der als Transaktionspreis für die Wild-Bunch-Aktien
hinzugebenden SENATOR-Aktien. Im Rahmen der EY Fairness Opinion II bestätigt EY die finanzielle Angemessenheit der Wild-Bunch-Aktien
als Gegenleistung für die von SENATOR auszugebenden 55.872.788 neuen Aktien. Die Inhalte der Stellungnahme von EY im Rahmen
der EY Fairness Opinion II macht der Vorstand der Gesellschaft sich hiermit ausdrücklich zu eigen.
Nach der Kapitalherabsetzung, der Barkapitalerhöhung und dem Debt-Equity Swap und vor der Sachkapitalerhöhung zu TOP 6 beträgt
die Anzahl der SENATOR-Aktien mindestens 18.201.340 und höchstens 18.624.264. Auf Grundlage eines (rechnerischen) 3-Monats-VWAP
von EUR 2,36 (nach Kapitalherabsetzung gemäß TOP 5.1) kommt die EY Fairness Opinion II folglich zu einem (hypothetischen)
Unternehmenswert der SENATOR zwischen EUR 43 Mio. und EUR 44 Mio. nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen zu TOP 5.1 bis 5.3.
Außerdem hat EY auf Basis des Ertragswertverfahrens für SENATOR eine Wertbandbreite ermittelt. Die Wertbandbreite der SENATOR
liegt hiernach unterhalb des börsenkursbasierten hypothetischen Werts nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen von EUR 43 Mio.
und EUR 44 Mio.
Die angemessene Preisuntergrenze für die 55.872.788 neuen SENATOR-Aktien bei Annahme eines Aktienpreises in Höhe von EUR 2,36
beträgt nach EY Fairness Opinion II folglich EUR 131,9 Mio. Auf Basis des Ertragswertverfahrens ermittelt EY dabei für Wild
Bunch eine Wertbandbreite von EUR 96,2 bis EUR 136,3. Da die auf Basis des Börsenkurses unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahmen
ermittelte Preisuntergrenze von EUR 131,9 Mio. innerhalb dieser Wertbandbreite liegt, ist der Transaktionspreis nach EY Fairness
Opinion II angemessen. Da die Wertbandbreite für SENATOR, wie sie sich bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergibt, unterhalb
der (rechnerischen) Börsenbewertung nach Durchführung der Kapitalmaßnahmen liegt, ist die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises
gemäß EY Fairness Opinion II auch aus dieser Perspektive zu bejahen.
Auch aus Sicht des Vorstands ist von der finanziellen Angemessenheit der Wild-Bunch-Aktien als Gegenleistung für die von SENATOR
auszugebenden 55.872.788 neuen Aktien umso mehr auszugehen, wenn man als Maßstab der Bewertung von SENATOR nicht den börsenkursbasierten
(rechnerischen) Unternehmenswert nach den Kapitalmaßnahmen zu TOP 5.1 bis 5.3 (EUR 43 Mio. bis EUR 44 Mio.) heranzieht, sondern
die darunter liegende, auf Basis des Ertragswertverfahrens ermittelte Wertbandbreite. Dabei liegt es nach Auffassung des Vorstands
insbesondere auch nahe, bei der Bewertung der SENATOR mit dem Ertragswertverfahren dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei der
Bewertung von Wild Bunch, da auf diese Weise in der Bewertung beider Unternehmen Methodengleichheit gewährleistet ist.
D. Zusammenfassung
Der Bezugsrechtsausschluss ist zulässig, da er sachlich gerechtfertigt ist. Er liegt im Interesse der Gesellschaft und ist
geeignet sowie erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Der Bezugsrechtsausschluss ist außerdem angemessen, da
das hohe Interesse der SENATOR am Erwerb von Wild Bunch die aus der Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss resultierende
quotale Verwässerung der Aktionäre der SENATOR rechtfertigt. Insbesondere ist auch der Wert der einzubringenden Wild-Bunch-Aktien
im Verhältnis zum Wert der hierfür auszugebenden neuen SENATOR-Aktien angemessen hoch, mithin der implizite Bezugspreis angemessen.
* * * * *
ANLAGE II
– EY Fairness Opinion II –
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
23. Juli 2014
Stellungnahme zur finanziellen Angemessenheit des Transaktionspreises für die Sachkapitalerhöhung der Wild Bunch S.A., Paris
in die Senator Entertainment AG, Berlin (Opinion Letter)
[.]
A. Auftrag und Auftragsdurchführung
1. Gegenstand unseres Auftrags
Die Senator befindet sich derzeit in einer finanziell angespannten Situation. Zur Verbesserung der Kapitalstruktur sind verschieden
Maßnahmen zur Zuführung von neuem Kapital geplant. Neben einer Kapitalherabsetzung und anschließenden Barkapitalerhöhung in
Höhe von brutto ca. EURm 16,3 ist beabsichtigt, bestehende Verbindlichkeiten teilweise im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter
Ausgabe neuer Aktien an der Senator in Eigenkapital zu wandeln (sog. Debt-to-Equity Swap).
Des Weiteren soll Wild Bunch durch eine Sachkapitalerhöhung in die Senator eingebracht werden. Aufgrund der relativen Wertverhältnisse
werden die Aktionäre von Wild Bunch nach der Sachkapitalerhöhung die Mehrheit an Senator halten.
In einer Hauptversammlung der Senator soll unter anderem die Sacheinlage der Wild Bunch Aktien beschlossen werden. Dazu ist
es erforderlich, dass der Wert der Sacheinlagen im Verhältnis zu dem bestehenden Wert der Aktien der Senator ermittelt wird.
Vor diesem Hintergrund beauftragt der Vorstand der Senator die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘wir’ oder
‘EY’) mit der Erstellung einer Fairness Opinion zur Angemessenheit des Transaktionspreises für die Sacheinlage in der Funktion
als unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger.
Bei der Auftragsdurchführung haben wir den Standard ‘Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions’ des Instituts der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW S 8) in der Fassung vom 17. Januar 2011 berücksichtigt. Da diese Fairness Opinion
eine Stellungnahme zur finanziellen Angemessenheit eines verhandelten Transaktionspreises ist, ist sie nicht Bestandteil einer
Transaktionsberatung.
Die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit erfolgt aus Sicht des Auftraggebers. Nicht Gegenstand dieser Beauftragung
ist eine Beurteilung, inwieweit die Erstellung dieser Fairness Opinion und der dieser zugrundeliegenden Tätigkeiten für Zwecke
Dritter angemessen oder ausreichend sind. Die Fairness Opinion ist ausschließlich für Sie und Ihre interne Verwendung bestimmt
und ist dementsprechend nicht darauf ausgelegt, Dritten als Grundlage für deren Entscheidungen zu dienen, es sei denn, wir
haben schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Dritte können aus unserer Mandatsvereinbarung keine Rechte herleiten oder
anderweitig aus unserer Mandatsvereinbarung Nutzen ziehen, es sei denn, wir haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wir
erbringen unsere Leistungen nicht für die Zwecke Dritter oder zum Schutz deren Interessen, sofern wir nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart haben. Ihre verbundenen Unternehmen sind ebenfalls ‘Dritte’ im Sinne unserer Mandatsvereinbarung.
Wir stellen ausdrücklich klar, dass wir weder eine Verpflichtung zur rechtlichen Beratung bzw. Überprüfung haben, noch dass
dieser Auftrag eine allgemeine Rechtsberatung beinhaltet.
Diese Fairness Opinion (im Folgenden auch ‘Bericht’) wird Ihnen zu vorstehend genanntem Zweck bereitgestellt. Unser Bericht
darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder mit Dritten besprochen werden.
Unbeschadet der Regelung in Abschnitt 12 der Allgemeinen Auftragsbedingungen können Sie unseren Bericht Ihren professionellen
Beratern (und Anwälten) sowie Ihren verbundenen Unternehmen und deren professionellen Beratern vorlegen, die vom Inhalt unseres
Berichts Kenntnis haben müssen, um Sie entsprechend beraten zu können. Die Fairness Opinion ist von den vorgenannten Personen
bzw. Unternehmen höchst vertraulich zu behandeln und wir verweisen darauf, dass wir diesen gegenüber keinerlei Verpflichtungen,
Verantwortung oder Sorgfaltspflichten übernehmen.
Sofern auf die Opinion Letter gegenüber den Aktionären der Senator Bezug genommen wird oder dieser anderweitig den Aktionären
zugänglich gemacht werden soll, hat der Vorstand klarzustellen, dass:
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die Bezugnahme allein dem Zweck dient, die Informationsgrundlage, auf der der Vorstand seine eigenverantwortliche Entscheidung
getroffen hat, transparent zu machen,
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die Fairness Opinion allein im Auftrag von Senator und zur Unterstützung der geschäftsführenden Organe bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und Pflichten erteilt wurde,
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die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die der Fairness Opinion zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen
weder geprüft noch prüferisch durchgesehen hat,
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die Angemessenheit sich nach Maßgabe des IDW S 8 Standards bestimmt und im Wesentlichen auf Grundlage der durch Senator bereitgestellten
Informationen und Unterlagen beurteilt wurde,
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mit der Fairness Opinion keine Empfehlung zur Durchführung oder zum Unterlassen der Transaktion bzw. des Erwerbs verbunden
ist.
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Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit und Haftung sind, auch im Verhältnis zu Dritten, die als
Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Fassung vom März
2013 maßgebend. Für Leistungen, die nicht Bestandteil einer gesetzlichen Prüfung sind, gilt gemäß Nr. 16 (a) und (b) der Allgemeinen
Auftragsbedingungen eine Haftungsbegrenzung von EURm 4 bzw. EURm 5.
2. Auftragsdurchführung
Wir haben unsere Arbeiten im Rahmen der Fairness Opinion in der Zeit vom 2. Mai 2014 bis 23. Juli 2014 in unseren Büroräumen
in Hamburg und Berlin sowie in den Geschäftsräumen der Senator und den Geschäftsräumen von Wild Bunch durchgeführt.
Wir weisen darauf hin, dass der Umfang unserer Untersuchungen und Arbeiten die Jahresabschlüsse der Gesellschaft betreffend
keine Prüfung entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen darstellt und wir daher keinen
Bestätigungsvermerk in Bezug auf die in unserem Gutachten dargestellten Finanz- und anderen Daten erteilen können und werden.
Daher beschränkt sich unsere Verantwortlichkeit und Haftung insoweit auf die anzuwendende berufsübliche Sorgfalt.
Unsere Arbeit umfasste folgende Arbeitsschritte:
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Durchsicht der an uns ausgehändigten Unterlagen;
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Analyse des Geschäftsplans der Senator auf Grundlage von Gesprächen mit dem Management; dabei wurde weitestgehend auf der
gutachterlichen Stellungnahme zum Sanierungsplan im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag gem. § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9
S. 1 Nr. 3 WpÜG-AVO aufgebaut;
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Analyse des Geschäftsplans von Wild Bunch auf Grundlage von Gesprächen mit dem Management;
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Analyse der Werthaltigkeit der einzubringenden Aktien von Wild Bunch unter Berücksichtigung des Wertes der Senator auf Basis
von kapitalwert- und marktpreisorientierten Verfahren zum Zeitpunkt der Einbringung;
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Entwicklung eines Bewertungsmodells für die Senator;
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Entwicklung eines Bewertungsmodells für Wild Bunch.
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Beurteilungsstichtag ist vereinbarungsgemäß der 12. September 2014.
Im Zuge der Auftragsdurchführung wurden uns Informationen durch den Vorstand der Senator und den Vorstand von Wild Bunch sowie
durch Mitarbeiter, die von dem jeweiligen Vorstand zu diesem Zweck benannt wurden, schriftlich und mündlich mitgeteilt. Alle
Informationen, die für unsere Arbeit erforderlich waren, wurden bereitwillig zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss unserer
Arbeiten hat der Vorstand der Senator uns gegenüber eine Vollständigkeitserklärung dahingehend abgegeben, dass uns alle Informationen,
Kenntnisse, Nachweisdokumente und Bestätigungen vollständig und richtig vermittelt bzw. erbracht wurden, um eine Fairness
Opinion im Sinne des IDW S 8 erstellen zu können.
3. Fairness Opinion nach IDW S 8
Unter Fairness Opinion, die durch einen Wirtschaftsprüfer abgegeben wird, sind fachliche Stellungnahmen zu dem Ergebnis eines
Entscheidungsprozesses, insbesondere zur finanziellen Angemessenheit eines Transaktionspreises zu verstehen.
Der Begriff finanzielle Angemessenheit ist gesetzlich nicht definiert. Finanzielle Angemessenheit im Sinne des IDW S 8 liegt
dann vor, wenn der im Rahmen der Fairness Opinion zu beurteilende Transaktionspreis innerhalb einer Bandbreite von zum Vergleich
herangezogenen Transaktionspreisen (Maßstabsfunktion) liegt.
Fairness Opinions sind daher kein Instrument zur Ermittlung von Unternehmenswerten gemäß IDW S 1 i. d. F. 2008.
Die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises ist aus Sicht des Auftraggebers der Fairness Opinion zu beurteilen.
Fairness Opinions treffen keine Aussage darüber, ob ein vorteilhafterer Transaktionspreis mit anderen Parteien erzielbar wäre.
Fairness Opinions sind kein Ersatz für die eigenverantwortliche Beurteilung des Transaktionspreises durch den Auftraggeber.
Sie beinhaltet keine Empfehlung zur Durchführung oder zum Unterlassen einer unternehmerischen Initiative oder einer damit
verbundenen Maßnahme. Im Rahmen der Mitwirkung durch den Auftraggeber an den Wirtschaftsprüfer überlassenen Informationen
und Dokumente oder öffentlich verfügbare Informationen ist es nicht Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, auf ihre Vollständigkeit
und Richtigkeit hin zu prüfen oder prüferisch durchzusehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Transaktion um eine Sacheinlage, in Zuge derer die Senator ihr Aktienkapital
erhöht und gegen Aktien an Wild Bunch tauscht. Analog zum Veräußerungsfall kann dies als Verkauf zum Preis der eigenen Aktien
der Senator gesehen werden. Daher ist der Transaktionspreis aus Sicht des Veräußerers zu würdigen.
Im Falle einer Sacheinlage sollten sich die Senator und ihre Aktionäre (im folgenden ‘Veräußerer’) aus finanzieller Sicht
nicht schlechter stellen, als wenn sie die Transaktion nicht durchführen würde. Ob sich der Veräußerer finanziell schlechter
stellt, wird an seiner Preisuntergrenze (Grenzpreis) gemessen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Preisuntergrenze ist der
Preis des Transaktionsobjekts unter Stand Alone Gesichtspunkten. Dieser ergibt sich grundsätzlich bei Fortführung des Transaktionsobjekts
auf Basis des bestehenden unternehmerischen Konzepts. Bereits eingeleitete oder im Unternehmenskonzept dokumentierte Maßnahmen
zur Realisierung so genannter unechter Synergieeffekte, die sich auch ohne Durchführung der Transaktion realisieren ließen,
sind zu berücksichtigen. So genannte echte Synergien (Synergien, die sich erst mit Durchführung der Transaktion aus Sicht
des Sacheinlagegebers realisieren ließen) sind für die Bestimmung der Preisuntergrenze des Veräußerers nicht maßgebend.
Im vorliegenden Fall ist der Transaktionspreis aus Sicht des Veräußerers zu würdigen. Der Transaktionspreis entspricht dem
Wert der hinzugebenden Aktien der Senator. Aufgrund der Tatsache, dass es sich jeweils um Aktien handelt, ist insbesondere
die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises zu prüfen.
Die finanzielle Angemessenheit des Transaktionspreises ist aus Sicht des Auftraggebers der Fairness Opinion unter Berücksichtigung
subjektiver Faktoren zu beurteilen. Soweit keine beobachtbaren Vergleichspreise (z.B. durch konkurrierende Angebote) für die
Transaktion vorliegen, sind Beurteilungsmaßstäbe indirekt über kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren, marktpreisorientierte
Verfahren und transaktionsmarktbezogene Informationen zu bilden.
Zu den gängigen Verfahren zur Gewinnung von Beurteilungsmaßstäben gehören insbesondere kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren
(Discounted Cashflow- oder Ertragswertverfahren) sowie marktpreisorientierte Verfahren (Analysen von Börsenkursen des Transaktionsobjekts)
und Multiplikatorverfahren. Bei Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren ergibt sich in der Regel eine Bandbreite von
Vergleichspreisen. Der Transaktionspreis ist dann angemessen im Sinne des IDW Standards, wenn er im Veräußerungsfall innerhalb
oder oberhalb der Bandbreite liegt.
Bei der Anwendung von Discounted Cashflow- oder Ertragswertverfahren sollte der Wirtschaftsprüfer die methodischen Grundsätze
des IDW S 1 i. d. F. 2008 beachten. Marktpreisorientierte Verfahren umfassen Analysen von Marktpreisen des Transaktionsobjekts
(insbesondere von Börsenkursen) und Multiplikatoren. Börsenkurse sind dann nicht einschlägig, wenn fehlende Marktgängigkeit
der Aktie oder Marktenge vorliegt oder wenn Kursmanipulationen nicht ausgeschlossen werden können.
B. Beschreibung des Transaktionsobjektes
Die geplante Transaktion bezieht sich auf die einzubringenden Aktien an Wild Bunch, die als Sacheinlage in die Senator eingebracht
werden sollen.
Wild Bunch S.A. wurde im Jahr 2002 gegründet und ist eine in Paris, Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft (Société Anonyme).
Sie ist in Paris im Handelsregister (Registre du commerce et des sociétés) unter der Nummer RCS 0 442 984 779 eingetragen.
Die Adresse des Unternehmens ist 99 Rue de la Verrerie, 75004 Paris 4.
Das gezeichnete Kapital von Wild Bunch beträgt EUR 187.750 und ist aufgeteilt in 18.775 Aktien mit einem Nominalwert von EUR 10.
Wild Bunch hält neben der eigenen Geschäftstätigkeit Beteiligungen an zahlreichen Beteiligungen.
Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Senator sollen zeitlich vor der Sacheinlage der Wild Bunch Aktien die
folgenden Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden. Zum 31. Dezember 2013 ist das Eigenkapital von Senator vollständig aufgezehrt.
Zum 31. Dezember 2013 war das Nominalkapital der Senator aufgeteilt in 29.945.424 Aktien à EUR 1,00. Unter frühzeitigem Einbezug
der wesentlichen Aktionäre soll im ersten Schritt eine Kapitalherabsetzung vollzogen werden, die das Nominalkapital auf ein
Viertel (auf 7.486.356 Aktien) reduziert. Im zweiten Schritt der darauffolgenden Barkapitalerhöhung sollen 6.908.671 Aktien
à EUR 1,00 Nennwert emittiert werden. Der Ausgabepreis soll bei EUR 2,36 pro Aktie liegen und ist von der Gesellschaft vom Börsenkurs
abgeleitet, nämlich vom volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 3 Monate vor Bekanntgabe der Details der Kapitalmaßnahmen
unter Berücksichtigung der Kapitalherabsetzung. Damit fließen der Gesellschaft brutto rund EURm 16,3 zu. Die Zeichnung der Barkapitalerhöhung
soll durch die vertragliche Vereinbarung eines sogenannten Backstop and Support Agreement durch einen Investor garantiert
werden, das zum Zeitpunkt dieses Opinion Letters noch nicht unterschrieben ist.
Die Senator beabsichtigt anschließend in einem dritten Schritt, bestehende Verbindlichkeiten im Wege einer Sachkapitalerhöhung
unter Ausgabe von mindestens 3.806.313 und maximal bis zu 4.229.237 neuen Aktien zum Nominalwert von jeweils EUR 1,00 an der
Senator in Eigenkapital zu wandeln (sog. Debt-to-Equity Swap). Der Ausgabepreis soll bei EUR 2,36 pro Aktie liegen und ist von
der Gesellschaft vom Börsenkurs abgeleitet. Entweder werden im Rahmen des Debt-to-Equity Swaps 90 % bis 100 % der Anleihe
gewandelt oder, soweit unter 90 % der Anleihe gewandelt werden, soll es eine weitere Barkapitalerhöhung durch einen Investor
geben, welche bis zu 90 % des Nominalbetrags der Anleihe reicht. Dafür soll es einen Backstop and Support Agreement seitens
des gleichen Investors geben, der die Barkapitalerhöhung garantieren soll, das zum Zeitpunkt dieses Opinion Letters noch nicht
unterschrieben ist.
Insgesamt beläuft sich das Nominalkapital der Senator nach den Kapitalmaßnahmen auf mindestens 18.201.340 und maximal 18.624.264
Aktien à EUR 1,00.
Die Sacheinlage der Wild Bunch soll nach den genannten Maßnahmen, also insbesondere nach Barkapitalerhöhung und Debt-to-Equity
Swap erfolgen. Die Einlegenden der Wild Bunch Aktien sollen 55.872.788 neue Aktien der Senator erhalten, so dass der Anteil
der Wild Bunch Aktionäre an dem kombinierten Unternehmen rund 75% ist (je nach Anzahl der Aktien der Senator nach den oben
genannten Maßnahmen).
C. Informationsbasis
Für die Auftragsdurchführung standen uns im Wesentlichen folgende Informationen zur Verfügung, die uns durch den Vorstand
der Senator und dem Management von Wild Bunch sowie durch Mitarbeiter, die von ihnen zu diesem Zweck benannt wurden, zur Verfügung
gestellt wurden:
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Jahresabschlüsse der Senator jeweils zum 31. Dezember für die Jahre 2011 bis 2013;
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Konsolidierte Jahresabschlüsse von Wild Bunch jeweils zum 31. Dezember für die Jahre 2011 bis 2013;
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Planung der Senator für die Planjahre 2014 bis 2018 mit Stand vom 23. Juni 2014, inkl. Aktualisierungen vom 17. Juli 2014
und vom 22. Juli 2014;
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Planung von Wild Bunch für die Planjahre 2014 bis 2018 mit Stand vom 3. Juli 2014, inkl. der Aktualisierungen vom 18. Juli
2014;
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‘Gutachterliche Stellungnahme zum Sanierungsplan im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag gem. § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9
S. 1 Nr. 3 WpÜG-AVO’ vom 30. Juni 2014 (‘Gutachten zum Befreiungsantrag’) von EY;
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Entwurf des Einbringungsvertrages in Bezug auf die Aktien an Wild Bunch S.A: vom 1. Juli 2014 (‘Contribution and Share Transfer
Agreement’);
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Entwurf des Backstop and Support Agreements aus Juli 2014.
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Weitere Auskünfte erteilten uns der Vorstand der Senator sowie vom Management von Wild Bunch und von ihnen benannte Personen.
Der Vorstand der Senator als Auftraggeber, hat uns gegenüber eine Vollständigkeitserklärung abgegeben, dass Senator uns alle
erforderlichen Informationen, Kenntnisse, Nachweisdokumente und Bestätigungen vollständig und richtig vermittelt bzw. erbracht
hat, um eine Fairness Opinion im Sinne des IDW S 8 erstellen zu können.
Darüber hinaus haben wir im Rahmen unserer Analysen verschiedene Informationen von dem Informationsdienstleister Capital IQ
abgefragt.
D. Erläuterung der durchgeführten Analysen sowie der verwendeten Methoden
1. Allgemein
Zur Beurteilung der Angemessenheit des Transaktionspreises haben wir folgende Bewertungsverfahren herangezogen:
Ertragswertverfahren:
Als kapitalwertorientiertes Verfahren haben wir in Entsprechung des IDW S 8 das Ertragswertverfahren angewendet. Ausgehend
von den zukünftigen Nettoeinnahmen auf Ebene der Anteilseigner sowie von einem angemessenen Kapitalisierungszinssatz errechnet
sich der Ertragswert eines Unternehmens als Summe der Barwerte aller zukünftigen Nettoeinnahmen am Bewertungsstichtag.
Die Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner sind wesentlich von der Fähigkeit des Unternehmens abhängig, finanzielle Überschüsse
zu erwirtschaften. Wertbegründend sind jedoch nur diejenigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens, die als Nettoeinnahmen
in den Verfügungsbereich der Unternehmenseigner gelangen (Zuflußprinzip). Eine Unternehmensbewertung basiert daher auf der
Prognose der entziehbaren künftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens. Die Nettoeinnahmen der Anteilseigner umfassen
sowohl die ihnen zufließenden Dividenden als auch die unmittelbare Zurechnung thesaurierter Beträge.
Die der Bewertung zugrunde liegende Planungsrechnung kann nach handelsrechtlichen oder nach anderen Vorschriften (z.B. IFRS,
US GAAP) aufgestellt sein. Für Bewertungszwecke wurde eine Aufteilung der Planung in zwei Phasen vorgenommen, einer Detailplanungsphase
und einer sich anschließenden Abschätzung eines nachhaltig erzielbaren Ergebnisses (ewige Rente).
Die Diskontierung der bewertungsrelevanten Überschussgrößen erfolgte mit einem laufzeit und risikoäquivalenten Kapitalisierungszinssatz.
Mögliche echte Synergieeffekte, die sich erst mit Durchführung der Transaktion aus Sicht des Erwerbers realisieren ließen,
haben wir im Sinne der erforderlichen Ermittlung der Preisuntergrenze nicht berücksichtigt.
Börsenkurs:
Als kapitalmarktbezogene Information haben wir für die Senator den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft in unsere Beurteilung
einbezogen.
2. Wert der hinzugebenden Aktien der Senator Entertainment AG
Voraussetzung für unsere Aussage zur Bewertung der Anleihe ist die vollständige Barkapitalerhöhung und somit das unterzeichnete
und unkonditionierte Backstop and Support Agreement und insbesondere die wirtschaftlicher Wirkung dieses Agreements.
Nach der Kapitalherabsetzung, der Barkapitalerhöhung und dem Debt-to-Equity Swap (im Folgenden die ‘Kapitalmaßnahmen’) und
vor der Sacheinlage der Wild Bunch Aktien liegt der Börsenwert der Senator basierend auf der Stückzahl von mindestens 18.201.340
und maximal 18.624.264 Aktien sowie einem auf Analysen des volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurses vor Bekanntgabe
der Kapitalmaßnahmen beruhendem Aktienpreis von EUR 2,36 insgesamt zwischen EURm 43,0 und EURm 44,0. Die Preisuntergrenze liegt
demnach auf Basis der 55.872.788 neuen Aktien, die die Aktionäre von Wild Bunch für Ihre Sacheinlage erhalten, und einem Aktienpreis
von EUR 2,36 bei EURm 131,9.
Neben der Börsenbewertung haben wir eine Bandbreite des Ertragswertes der Senator bestimmt.
Bei der Ableitung der ewigen Rente haben wir auf Basis der Einzeltitel einen eingeschwungenen Zyklus simuliert, der nachhaltig
das Geschäft der Senator prägt. Dem zugrunde liegt eine Anzahl generischer Filmtitel, die sich hinsichtlich ihrer finanziellen
Ausprägung jeweils an aktuell bestehenden Filmen orientiert. Darüber hinaus wurden Erträge aus der Bewirtschaftung des Back
Katalogs sowie weitere Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs berücksichtigt. Insgesamt liegt die auf Basis des
Ertragswertverfahrens ermittelte Wertbandbreite unterhalb des Börsenwertes nach den Kapitalmaßnahmen.
Bei der Beurteilung des Transaktionspreises mittels Multiplikatoren sind Analysen im Hinblick auf die Plausibilität der Bezugsgrößen
des Transaktionsobjekts erforderlich. Auf den Ansatz von marktpreisorientierten Verfahren haben wir jedoch verzichtet. Beobachtete
Transaktionen halten wir bedingt durch Größenkriterien, Höhe des Anteilsübergangs und vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen
Situation der Senator für nicht angemessen vergleichbar. Dem Ansatz von EBIT – Multiplikatoren oder ähnlichen wiederum widersprechen
die variablen Ergebnisse in der jüngsten Vergangenheit der Senator, die nicht als repräsentativ angesehen werden können.
3. Ableitung einer finanziell angemessenen Wertbandbreite für Wild Bunch
Ertragswertverfahren:
Die Grundlage für die Ermittlung der Wertbandbreite von Wild Bunch bildet das Ertragswertverfahren.
Die Detailplanungsphase bei Wild Bunch umfasst die in der Planungsrechnung enthaltenen Planjahre 2014 bis 2018. Aufgrund der
Natur des Geschäfts fallen die aus den Investitionen generierten Umsatzerlöse zeitversetzt an, wodurch sich das Geschäft von
Wild Bunch in 2018 noch nicht in einem eingeschwungenen Zustand befindet. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde eine
entsprechende Anpassung in der ewigen Rente vorgenommen.
Den Kapitalisierungszinssatz haben wir entsprechend den Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
abgeleitet.
Zum Beurteilungsstichtag 12. September 2014 haben wir auf Basis des für unsere Beurteilung maßgeblichen Ertragswertverfahrens
für 100% der Aktien an Wild Bunch eine Wertbandbreite von rund EURm 96,2 bis EURm 136,3 ermittelt.
Die auf Basis des Börsenkurses unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahmen bei der Senator ermittelte Preisuntergrenze liegt
mit EURm 131,9, somit in der auf Basis des Ertragswertverfahrens für Wild Bunch ermittelten Bandbreite und ist als finanziell
angemessen zu bezeichnen.
Da die Wertbandbreite, die sich für Senator aus dem Ertragswertverfahren ergibt, unterhalb der Börsenbewertung jeweils nach
Kapitalmaßnahmen liegt, ist die finanzielle Angemessenheit auch aus dieser Perspektive gegeben.
Multiplikatorverfahren:
Eine wesentliche Voraussetzung für aussagefähige Bewertungsergebnisse unter Anwendung von Trading Multiples im Sinne von IDW
S 8 ist die Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells der Vergleichsunternehmen mit dem Geschäftsmodell des Transaktionsobjekts
sowie der damit einhergehenden Chancen- und Risikostruktur. Operative Kriterien für die Vergleichbarkeit sind bspw. Branche,
Absatz (Kunden, Regionen), Wettbewerbssituation und Wachstumsaussichten.
Neben den operativen Kriterien ist bei Verwendung von Jahresüberschüssen als Multiplikator auch auf eine vergleichbare Unternehmensfinanzierung
(bspw. Finanzierungsquellen, Kapitalstruktur) zu achten. Die Vergleichbarkeit in Bezug auf das Geschäftsmodell, operative
Kriterien sowie Unternehmensfinanzierung sind aufgrund der starken Wachstumsperspektive und der Kapitalstruktur nur bedingt
aussagekräftig und können als nicht repräsentativ angesehen werden.
Börsenkurs:
Mangels einer Börsennotierung von Wild Bunch scheidet eine Börsenbewertung aus.
E. Ergebnis unserer Untersuchungen
Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen, uns zur Verfügung gestellten und selbst ermittelten Informationen (einschließlich
der Bewertungsergebnisse Dritter), sowie der von uns angewandten Bewertungsmethoden und unter Hinweis auf die getroffenen
Annahmen und bestehenden Einschränkungen, die wir in diesem Opinion Letter dargestellt haben, kommen wir zu dem Ergebnis,
dass der beschriebene, vorgesehene Transaktionspreis, als finanziell angemessen eingeordnet werden kann. Insbesondere ist
die Unterschrift und die wirtschaftliche Wirkung des Backstop and Support Agreements eine Bedingung für das Ergebnis unserer
Untersuchungen.
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
* * * * *
II. Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite der SENATOR Entertainment AG unter http://www.senator.de im
Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ folgende Unterlagen zugänglich sein:
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die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5.2, 5.3 und 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts;
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die Opinion Letter zur EY Fairness Opinion I und zur EY Fairness Opinion II.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und während der üblichen Geschäftszeiten
in den Geschäftsräumen der SENATOR Entertainment AG (Schönhauser Allee 53, 10437 Berlin) ausgelegt. Auf Verlangen werden die
vorgenannten Unterlagen den Aktionären zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten
5.2, 5.3 und 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts sind in dieser Einladung vollständig abgedruckt.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 29.945.424 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 29.945.424 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 9.659 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch einen Vertreter – und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von ihrer Depotbank erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
22. August 2014, 00:00 Uhr (MESZ)
, beziehen (
Nachweisstichtag
) und in Textform erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Anmeldung
und
Nachweis
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum
05. September 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, zugehen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein
nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung
nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das im Verhältnis zur Gesellschaft bestehende Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Aktien die nach dem Nachweisstichtag erworben werden, gewähren hingegen
im Verhältnis zur Gesellschaft nicht das Recht, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf etwaige Bezugsrechte.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen.
V. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß
den Bestimmungen unter Ziffer IV. erforderlich. Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10,
125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird
und zudem nicht unter § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG fällt.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gleichgestellten Instituten und Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5
AktG), von Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die
Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’
zum Download bereit.
Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen
oder durch Übermittlung an folgende Adresse:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298
oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de
Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft.
Die SENATOR Entertainment AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der
Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Aktionäre, die den von der
SENATOR Entertainment AG benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach den vorstehenden
Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
kann das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik
‘Hauptversammlungen’ zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die dafür notwendige Erteilung von Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform an die folgende Adresse zu übermitteln:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298
oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de
Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung
ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das dazu in der
Hauptversammlung bereitgehalten wird.
VI. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SENATOR Entertainment
AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens bis zum
12. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter folgender Adresse zugehen:
SENATOR Entertainment AG
– Vorstand –
Schönhauser Allee 53
10437 Berlin
Deutschland
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also
mindestens seit dem
12. Juni 2014
,
00:00 Uhr (MESZ)
) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG. Bei der
Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen werden über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge, die zugänglich gemacht werden sollen, müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die SENATOR Entertainment AG einschließlich des
Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.senator.de im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ veröffentlichen. Dabei werden
die bis zum
28. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:
SENATOR Entertainment AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298
oder per E-Mail an: gegenantraege@haubrok-ce.de
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorab genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft und ohne Begründung zu stellen, bleibt unberührt.
3. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der SENATOR Entertainment AG zu
mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des SENATOR-Konzerns und der in den SENATOR-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel
wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 3 der Satzung).
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’.
VII. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen nach § 124a AktG, Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de
im Bereich ‘Investor Relations’ unter der Rubrik ‘Hauptversammlungen’ zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können später
auch die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung abgerufen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
Berlin, im August 2014
SENATOR Entertainment AG
– Der Vorstand –
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