Wüstenrot & Württembergische AG
Stuttgart
– ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 10. Juni 2010 um 10:00 Uhr
im
Kultur- und
Kongresszentrum Liederhalle (Hegelsaal) in 70174 Stuttgart, Berliner
Platz 1-3,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die
Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern, der Berichte
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des Vorschlages
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember
2009 beendete Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
am 30. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen.
Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
bedarf es daher nicht.
Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns, Bericht
des Aufsichtsrats und Berichte des Vorstands mit den Erläuterungen
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB liegen von
der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gutenbergstraße
30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem
Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com
zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen
der Hauptversammlung zugänglich gemacht und dort näher erläutert.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahres 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 65.653.870,91
wie folgt zu verwenden:
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0,50 EUR Dividende je Stückaktie
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EUR
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45.996.311,00
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0,10 EUR Dividendenbonus je Stückaktie
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EUR
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9.199.262,20
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Einstellungen in die Anderen Rücklagen
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EUR
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10.000.000,00
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Vortrag auf neue Rechnung
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EUR
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458.297,71
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Gesamt
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EUR
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65.653.870,91
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Mitglieder des Vorstands
Das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es,
dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Der Beschluss
begründet weder Rechte noch Pflichten.
Vor dem Hintergrund der in letzter Zeit in Kraft getretenen gesetzlichen
und regulatorischen Änderungen hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft
das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Das Vergütungssystem
stellt sich danach wie folgt dar:
Die jährlichen Gesamtbezüge der Vorstände setzen sich aus einer
fixen Vergütung in Form eines Festgehalts und einer nicht pensionsberechtigten
Zulage sowie aus einer variablen Tantieme zusammen. Hinzu kommen Leistungen
für die Altersvorsorge sowie Nebenleistungen.
Soweit die Vorstände zusätzlich für andere Gesellschaften der
Unternehmensgruppe tätig sind, werden sie von diesen anteilig entsprechend
ihrer Tätigkeit vergütet.
Die Höhe der variablen Tantieme hängt von dem Grad der Erreichung
der jährlich vereinbarten Ziele ab. Die Bandbreite der Zielerreichung
reicht von 0 % bis 200 %. Bei einer Zielerreichung von 100 % teilen
sich die Gesamtbezüge (vor Altersvorsorge und Nebenleistungen) in
eine fixe Vergütung von 80 % und eine variable Tantieme von 20 % auf.
50 % der variablen Vergütung werden nach Feststellung des Konzernabschlusses
der Wüstenrot & Württembergische AG und Festlegung der Höhe der
Tantieme durch den Aufsichtsrat für das betreffende Jahr ausgezahlt.
Der Rest wird über einen Zeitraum von drei Jahren zurückgehalten.
Die Auszahlung des zurückgehaltenen Betrages erfolgt nur, wenn
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der in den betreffenden drei Jahren erzielte Konzernüberschuss
der Wüstenrot & Württembergische AG durchschnittlich EUR 100 Mio.
oder mehr beträgt und
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in keinem der drei Jahre ein Konzernverlust der Wüstenrot
& Württembergische AG erzielt wird.
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Die Ermittlung des Konzernüberschusses bzw. eines Konzernverlusts
erfolgt auf der Grundlage der für die betreffenden drei Jahre jeweils
nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten
und festgestellten Konzernabschlüsse. Liegt das durchschnittliche
Konzernergebnis danach unterhalb der Schwelle von EUR 100 Mio. oder
erzielt der Konzern in einem oder mehreren Jahren einen Verlust, so
verfällt der zurückgehaltene Betrag für das betreffende Geschäftsjahr
endgültig und vollständig (Malus-System).
Die für die variable Tantieme maßgeblichen Ziele werden vom Aufsichtsrat
in Zielvereinbarungen festgelegt. Die dort vorgesehenen Ziele sind
im Hinblick auf die neuen rechtlichen Anforderungen verstärkt auf
Nachhaltigkeit und langfristige Komponenten ausgerichtet. Ab 2010
sehen die Zielvereinbarungen dementsprechend unterschiedlich gewichtete,
kurz-, mittel- und langfristig ausgerichtete Komponenten für die Bemessung
der Zielerreichung vor.
Als kurzfristige Komponente gehen IFRS-Ergebnisziele mit 45 %
ein. Mittelfristig finden mit 10 % Kostenziele, langfristig die Marktperformanceziele
mit 20 % und Cross-Selling-Ziele mit 5 % Berücksichtigung. Diese Unternehmensziele
ergeben sich aus der vom Aufsichtsrat verabschiedeten operativen Jahresplanung.
Die übrigen 20 % entfallen auf individuell festgelegte Ziele, die
zu mindestens zwei Dritteln auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.
Als Nebenleistungen erhalten die Vorstände über einen Aufwendungsersatz
hinaus in der Regel einen Dienstwagen, eine Gruppenunfallversicherung
sowie eine Reisegepäckversicherung.
Des Weiteren erhalten die Vorstände eine Altersversorgung. Bei
einem Vorstandsmitglied besteht eine Versorgungszusage, bei der sich
das Ruhegehalt prozentual am Festgehalt bemisst und überwiegend vom
vorherigen Arbeitgeber getragen wird, und bei einem weiteren Vorstandsmitglied
eine beitragsorientierte Leistungszusage. Mit zwei Vorstandsmitgliedern
ist keine Altersversorgung vereinbart; davon verfügt ein Vorstandsmitglied
jedoch über eine feste Leistungszusage bei einem Konzernunternehmen.
Das Ruhegehalt wird grundsätzlich gewährt mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei einem Vorstandsmitglied ab dem 62. Lebensjahr und im Falle der
Dienstunfähigkeit. In einem Fall wird das Ruhegehalt außerdem gewährt
bei vorzeitigem Ausscheiden ab dem 61. Lebensjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vorstehend dargestellte
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Wüstenrot & Württembergische
AG zu billigen.
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6.
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Beschlussfassung über die Grundvergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a)
der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer
jährlichen, in § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Satzung geregelten
Tantieme eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung,
deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt; setzt die Hauptversammlung
keinen Betrag fest, gilt der Betrag des Vorjahres. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, die feste Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
a) der Satzung von zurzeit EUR 7.500,– auf EUR 10.000,– zu erhöhen.
Hierdurch wird den in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen
an die Tätigkeit als Aufsichtsrat Rechnung getragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der Satzung
mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2010 auf EUR 10.000,– festzusetzen.
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7.
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Beschlussfassung über die Änderung von § 10 (Einberufung,
Beschlussfassung), § 15 (Einberufung), § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung)
und § 18 (Beschlussfassung) der Satzung
Mit dem Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG)
wurden im Aktiengesetz u.a. die Fristen für die Einberufung und Anmeldung
zur Hauptversammlung sowie den Nachweis der Teilnahmeberechtigung
und die Vorschriften zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
neu geregelt. Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Neuregelungen
in §§ 15, 16 und 18 angepasst werden.
Ferner soll § 10 Abs. 6 Satz 5 der Satzung geändert werden. Diese
Bestimmung sieht vor, dass der bei einer Beschlussfassung des Aufsichtsrats
abwesende Aufsichtsratsvorsitzende die zweite Stimme, die ihm zusteht,
wenn sich auch bei wiederholter Beschlussfassung des Aufsichtsrats
über denselben Beschlussgegenstand Stimmengleichheit ergibt, auch
ausüben kann, indem er seine zweite Stimme durch ein anderes Mitglied
überreichen lässt. Die überreichte zweite Stimme muss dabei schriftlich
erteilt sein. Diese Regelung soll dahingehend geändert werden, dass
die zweite Stimme auch per Telefax oder unter Verwendung eines anderen
gebräuchlichen Kommunikationsmittels erteilt werden kann. Damit wird
§ 10 Abs. 6 Satz 5 der Satzung an § 10 Abs. 5 Satz 3 der Satzung angepasst,
der eine entsprechende Regelung für die Stimmabgabe von Aufsichtsratsmitgliedern
enthält, die bei einer Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht anwesend
sein können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§§ 10 Abs. 6, 15, 16 und 18 Abs. 3 der Satzung werden wie folgt
neu gefasst:
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§ 10
Einberufung, Beschlussfassung
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[
Absatz 1 bis 5 unverändert
]
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(6)
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Soweit im Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist,
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende, ob über den Gegenstand erneut abgestimmt
wird und ob die erneute Abstimmung in dieser oder einer anderen Sitzung
des Aufsichtsrates erfolgen soll, wenn der Aufsichtsrat nicht ein
anderes Verfahren beschließt. Ergibt eine erneute Abstimmung über
denselben Gegenstand wiederum Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende
zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann in der in Absatz 5 Satz
3 bestimmten Form abgegeben werden.
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[
Absatz 7 bis 10 unverändert
]
Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Der Tag der Einberufung
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind die Personen berechtigt, die als Aktionäre im Aktienregister
eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen; in der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen.
[
Absatz 1 und 2 unverändert
]
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(3)
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die als solche im Aktienregister
eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 3. Juni
2010, 24.00 Uhr (MESZ) unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische
AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance,
Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: anmeldung@ww-ag.com, oder
per Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen.
Umschreibung im Aktienregister
Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts ist – wie vorstehend unter ‘Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’
dargestellt – neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung
die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt
der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen
im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr
vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf
des 7. Juni 2010, d. h. nach dem 7. Juni 2010, 24.00 Uhr (MESZ), eingeht.
Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 7. Juni
2010 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf
der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung
betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen
Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig
vor der Hauptversammlung zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung
sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten
daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur
zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie
Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und diesen gemäß § 135 Abs. 8 sowie § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellten Personen gelten § 135 AktG, wonach insbesondere
die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie
ihre Erklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen
Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen,
die mit diesem geklärt werden sollten.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung
des Anmelde- und Vollmachtsformulars sowie des Weisungsformulars erfolgen,
welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und
Informationen erhalten die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung.
Das Anmelde- und Vollmachtsformular sowie das Weisungsformular werden
ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die
Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie
die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft
können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Hierfür
bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an: anmeldung@ww-ag.com.
Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens zum
Mittwoch, den 9. Juni 2010, unter der im Anmelde- und Vollmachtsformular
genannten Adresse zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf
einer Vollmacht, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
erteilt worden ist.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht
95.613 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Dabei müssen die Aktionäre nachweisen,
dass sie seit mindestens der dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122
Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 121 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz
2 AktG Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen halten.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot
& Württembergische AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, den 10. Mai 2010,
24.00 Uhr (MESZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen
an folgende Adresse: Vorstand der Wüstenrot & Württembergische
AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance,
Postanschrift: 70163 Stuttgart, oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens
des Ausstellers des Verlangens (§ 126a BGB) per E-Mail: carsten.beisheim@ww-ag.com.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.ww-ag.com zugänglich gemacht und den Aktionären nach Maßgabe von
§ 125 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge, die nicht begründet werden müssen, übersenden. Solche
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an: Wüstenrot &
Württembergische AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern
Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail:
carsten.beisheim@ww-ag.com, oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647.
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 26. Mai 2010,
24.00 Uhr (MESZ) bei uns eingehen, werden mit Angabe des Namens des
Aktionärs nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse
www.ww-ag.com veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht
zu werden,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag
des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach
§ 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher
Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht
hat stellen lassen.
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Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht
besteht auch dann, wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter
nicht stimmberechtigt ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu
erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung
besteht nicht.
Der Vorstand darf die Auskunft nach Maßgabe von § 131 Abs. 3 Satz
1 AktG verweigern. Danach kann die Auskunft verweigert werden,
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soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
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soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe
einzelner Steuern bezieht,
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über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände
in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem höheren Wert dieser
Gegenstände,
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über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die
Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft i.S.d. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln,
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soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft
strafbar machen würde,
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soweit Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht,
Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen.
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soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft
über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich ist.
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Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Ferner ist der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG
i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Insbesondere
kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres
Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen
Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
und für einzelne Redner setzen.
Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden
gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft (Wüstenrot
& Württembergische AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern
Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail:
carsten.beisheim@ww-ag.com, oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647)
zu senden, um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a
AktG)
Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen
nach § 124a AktG zugänglich sind,
lautet http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
insgesamt 91.992.622 Aktien ausgegeben. Sämtliche Aktien lauten auf
den Namen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung beträgt daher 91.992.622.
Stuttgart, im April 2010
Der Vorstand
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