Wüstenrot & Württembergische AG
Stuttgart
– ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Freitag, den 25. Mai 2012, um 10:00 Uhr im Forum am Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33-35
, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte
für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern, der Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB, des Vorschlages des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen am 27. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen
sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
bedarf es daher nicht.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 50.197.403,15 wie folgt
zu verwenden:
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0,50 EUR Dividende je Stückaktie
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EUR
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45.996.311,00
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Einstellungen in die Anderen Gewinnrücklagen
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EUR
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4.000.000,00
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Vortrag auf neue Rechnung
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EUR
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201.092,15
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Gesamt
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EUR
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50.197.403,15
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt
werden.
Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Joachim E. Schielke ist zum Ablauf des 31. Dezember 2011 aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Michael Horn wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012, zugestellt
am 22. Februar 2012, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr Horn soll nunmehr ordnungsgemäß von der Hauptversammlung
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Michael Horn, Mitglied des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg, wohnhaft in Weingarten,
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mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Herr Horn ist Mitglied des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats der
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Grieshaber Logistik AG, Weingarten,
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sowie Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:
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Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Stuttgart,
LBBW Bank CZ a.s., Prag, Vorsitzender,
MKB Mittelrheinische Bank GmbH, Koblenz,
MMV Leasing GmbH, Koblenz,
Siedlungswerk gemeinnützige Gesellschaft für Wohnungs- und Städtebau mbH, Stuttgart,
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz.
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6.
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Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Der auf die einzelne Stückaktie der Gesellschaft entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beläuft sich auf einen jenseits
ganzer Eurocent gebrochenen Betrag (EUR 5,229416 usw.). Dies ist unpraktikabel. Daher soll der auf die einzelne Stückaktie
der Gesellschaft entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf
glatte EUR 5,23 erhöht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird aus Gesellschaftsmitteln von EUR 481.067.777,39 um EUR 53.635,67 auf EUR 481.121.413,06
erhöht durch Umwandlung der anderen Gewinnrücklagen, die in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2011 nach vorstehendem Tagesordnungspunkt 2 als Zuführung zu den Anderen Gewinnrücklagen ausgewiesen sind, in Höhe von EUR
53.635,67 in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von neuen Aktien. Diesem Beschluss wird die vom Vorstand
und Aufsichtsrat festgestellte, vom Abschlussprüfer KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüfte und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.
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b)
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In Anpassung an die unter Buchstabe a) vorgesehene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird § 5 Abs.1 der Satzung wie
folgt neu gefasst:
§ 5
Grundkapital und Aktien
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(1)
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 481.121.413,06.
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c)
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Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates werden angewiesen, die Satzungsänderung gemäß Buchstabe b) in der Weise
anzumelden, dass sie gemeinsam mit der Eintragung der unter Buchstabe a) beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
eingetragen wird.
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7.
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Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung (Einberufung, Beschlussfassung)
§ 5 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat regelt, dass die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen des Aufsichtsrats
teilnehmen, soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus scheidet die Teilnahme von Vorständen
an Sitzungen des Aufsichtsrats aus, soweit der Aufsichtsrat dies beschließt.
Auf Wunsch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll diese Regelung in die Satzung aufgenommen werden.
Hierzu soll § 10 Abs. 1 der Satzung ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 10
Einberufung, Beschlussfassung
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(1)
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Aufsichtsratssitzungen finden so oft statt, wie es das Gesetz und das Geschäft verlangen. Die Mitglieder des Vorstands nehmen
an den Sitzungen teil, soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt oder der Aufsichtsrat nichts anderes
beschließt.
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Absatz 2 bis 10 unverändert
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionäre
im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Freitag, den 18. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der
Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift:
70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com, oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647 zugehen und in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Umschreibung im Aktienregister
Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist – wie vorstehend unter ‘Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’ dargestellt – neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen
Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im
Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr
vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 23. Mai 2012, d. h. nach dem 23. Mai 2012, 24.00
Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 23. Mai 2012 zu, erfolgt die Umschreibung
im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen
Aktien verbleiben
bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll.
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen
und Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen) gilt § 135 AktG, wonach insbesondere
die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre Erklärung vollständig sein muss und nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung
vorgesehene Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde- und Vollmachtsformulars sowie des Weisungsformulars
erfolgen, welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post
zusammen mit der Einladung. Das Anmelde- und Vollmachtsformular sowie das Weisungsformular werden ferner gemäß § 124a AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die Übermittlung
der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft
können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an: hauptversammlung@ww-ag.com.
Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens
zum Donnerstag, den 24. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der im Anmelde- und Vollmachtsformular genannten Adresse zugehen.
Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung von Weisungen, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre,
auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten
wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern
erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund
der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der Hauptversammlung
erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach
ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen
(dies entspricht 95.613 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1
AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 24. April 2012, 24.00 Uhr (MESZ)
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd.
Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers des Verlangens (§ 126a BGB)
per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com zugänglich gemacht und den Aktionären nach Maßgabe von
§ 125 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge mit Begründung zu Vorschlägen
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge, die nicht begründet werden
müssen, übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an: Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd. Herrn
Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com,
oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis Donnerstag, den 10. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) bei uns eingehen, werden mit Angabe des Namens des
Aktionärs nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Bei Vorliegen der vorstehend genannten Gründen gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht
zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter
nicht stimmberechtigt ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche
Auskunftserteilung besteht im Grundsatz nicht.
Der Vorstand darf die Auskunft nach Maßgabe von § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG verweigern. Danach kann die Auskunft verweigert werden,
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soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
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soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
bezieht,
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über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem höheren Wert dieser
Gegenstände,
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über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S.d. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln,
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soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,
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soweit Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss,
Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen.
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soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich ist.
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Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Ferner ist der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen.
Organisatorische Hinweise
Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft
(Wüstenrot & Württembergische AG, z. Hd. Herrn Carsten Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163
Stuttgart, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com, oder per Telefax an die Nr. 0711 662-724647) zu senden, um die Beantwortung
der Fragen zu erleichtern.
Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht und
dort näher erläutert.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Die Internetseite der Gesellschaft, über welche die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 91.992.622 Aktien ausgegeben. Sämtliche
Aktien lauten auf den Namen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher
91.992.622.
Stuttgart, im März 2012
Der Vorstand
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