Wüstenrot & Württembergische AG
Stuttgart
– ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 –
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juni 2015
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. April 2015 ist die am Donnerstag, den 11. Juni 2015, um 10:00 Uhr im Forum
am Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33-35 stattfindende ordentliche Hauptversammlung der Wüstenrot
& Württembergische AG einberufen worden.
Die Wüstenrot Holding AG hat nach § 122 Absatz 2 AktG verlangt, dass der nachstehende Gegenstand auf die Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juni 2015 gesetzt und bekannt gemacht wird.
Die am 29. April 2015 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis
5 um den folgenden zusätzlichen Tagesordnungspunkt 6 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
Tagesordnung
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6.
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Änderung von § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung zur Verkürzung der Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Die Aktionärin Wüstenrot Holding AG schlägt vor, § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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‘Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.’
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Begründung
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Der Beschlussvorschlag ist darauf gerichtet, die Regelamtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zu verkürzen und damit eine
kurzfristigere Überprüfung und etwaige Anpassung der Größe des Aufsichtsrats zu ermöglichen.
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§ 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft sieht in seiner derzeitigen Fassung vor, dass Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt werden. Die Regelamtszeit beläuft sich damit auf rund fünf Jahre. Gemäß § 15
Absatz 1 Satz 1 MitbestG werden auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für diese Regelamtszeit gewählt.
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Nach § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft stets aus 16 – jeweils zur Hälfte
von der Hauptversammlung und von den Arbeitnehmern zu wählenden – Mitgliedern zusammen, wenn nicht gesetzlich eine höhere
Mitgliederzahl vorgeschrieben ist. Die Satzung macht damit von der Regelungsmöglichkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 MitbestG
Gebrauch. Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG, der als Grundregel vorsieht, dass sich der Aufsichtsrat aus zwölf
Mitgliedern zusammensetzt, wenn die Arbeitnehmerzahl in der Regel nicht mehr als 10.000 beträgt, legt § 8 Absatz 1 der Satzung
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 MitbestG fest, dass dem Aufsichtsrat auch in diesem Fall 16 Mitglieder angehören.
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Diese Regelung wurde 2011 eingeführt, als die Arbeitnehmerzahl um den Schwellenwert von 10.000 Arbeitnehmern schwankte und
diente damit dem Zweck, Unsicherheiten über die Größe des Aufsichtsrats zu vermeiden. Wie sich insbesondere aus den Geschäftsberichten
der letzten Jahre ergibt, hat sich die Zahl der Arbeitnehmer seit 2011 verringert und liegt mittlerweile unter der Schwelle
von 10.000 Arbeitnehmern. Sollte sich diese Situation stabilisieren, erscheint es sinnvoll, die derzeitige Regelung in § 8
Absatz 1 der Satzung zu überprüfen und ggfs. zu der gesetzlichen Grundregel gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG überzugehen,
wonach sich der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zusammensetzt, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer in der Regel auf nicht
mehr als 10.000 beläuft.
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Eine damit verbundene Reduzierung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder könnte nicht während einer laufenden Amtszeit, sondern
nur zum Ablauf der Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder umgesetzt werden. Die derzeitige Regelamtszeit endet mit Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung 2016. Bei der aktuell in § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Regelamtszeit von
rund fünf Jahren wäre ein Übergang zur gesetzlichen Grundregel gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG somit jeweils nur
rund alle fünf Jahre und erstmals in 2021 möglich.
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Um eine kurzfristigere Überprüfung und etwaige Anpassung von § 8 Absatz 1 der Satzung zu ermöglichen, ist es daher erforderlich,
die Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu verkürzen. Diesem Zweck dient der Beschlussvorschlag, der eine Verkürzung
der Regelamtszeit von rund fünf auf rund drei Jahre vorsieht. Eine erstmalige Anpassung der Aufsichtsratsgröße wäre damit
in 2019 möglich.
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Stuttgart, im Mai 2015
Wüstenrot & Württembergische AG
Der Vorstand
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