4SC AG
Planegg-Martinsried
Wertpapier-Kennnummer 575381
ISIN DE0005753818
Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
2010
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
der 4SC AG
am Montag, den 21. Juni 2010, um 10:00 Uhr
im Konferenzzentrum
München, Hanns-Seidel-Stiftung,
Lazarettstraße 33, 80636 München.
Tagesordnung
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 4SC AG zum
31. Dezember 2009 sowie des Lageberichts, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
am 22. März 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Eine Beschlussfassung über die Feststellung durch die Hauptversammlung
ist deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung
im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu
stellen.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer
für das am 31. Dezember 2010 ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen.
Der Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni
2010 gemäß § 37 w Abs. 5 WpHG bzw. gegebenenfalls § 37 y WpHG bestellt.
TOP 5:
Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Nach dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Juni
2007 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Jörg Neermann,
Dr. Clemens Doppler, Dr. Manfred Rüdiger und Günter Frankenne mit
Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2010.
Nach dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni
2008 endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Helmut Jeggle mit
Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2010.
Nach dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Juni
2009 endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Thomas Werner
mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2010.
Aufgrund des Endes der Amtszeit der zuvor genannten sämtlichen
Mitglieder des Aufsichtsrats findet eine Neuwahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder
statt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
(Aktiengesetz) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs
von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit
bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2012 beschließt, die folgenden Herren im Wege der Einzelwahl
in den Aufsichtsrat zu wählen:
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1.
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Herr Dr. Clemens Doppler, Heidelberg, Partner & Geschäftsführer
bei HeidelbergCapital Asset Management GmbH
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2.
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Herr Günter Frankenne, Berg, geschäftsführender Inhaber der
STRATCON Strategy Consulting
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3.
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Herr Helmut Jeggle, Holzkirchen, Head of Business Planning
& Analyzing der ATHOS Service GmbH
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4.
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Herr Dr. Jörg Neermann, München, Partner bei LSP Life Sciences
Partners
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5.
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Herr Dr. Manfred Rüdiger, München, Partner bei LSP Life Sciences
Partners
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6.
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Herr Dr. Thomas Werner, Utting am Ammersee, Unternehmensberater
|
Die vorgeschlagenen Personen haben derzeit folgende (weitere) Mandate
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:
Dr. Clemens Doppler:
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Sensovation AG, Stockach, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender
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Merlion Pharmaceuticals Inc., Singapur, Mitglied des Aufsichtsrats
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*
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Nanogate AG, Saarbrücken, Mitglied des Aufsichtsrats
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Accovion GmbH, Eschborn, Vorsitzender des Beirats
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*
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Vasopharm GmbH, Würzburg, Mitglied des Beirats
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Günter Frankenne:
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*
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Concentro AG, Nürnberg, Aufsichtsratsvorsitzender
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*
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KeyNeurotek Pharmaceuticals AG, Magdeburg, Aufsichtsratsvorsitzender
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*
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November AG, Köln, Aufsichtsratsvorsitzender
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*
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Epigenomics AG, Berlin, Mitglied des Aufsichtsrats
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*
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Verbena AG, Berg bei Neumarkt, Mitglied des Aufsichtsrats
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ViroLogik GmbH, Erlangen, Beiratsvorsitzender
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*
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CURADIS GmbH, Erlangen, stellvertretender Beiratsvorsitzender
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*
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iMTM GmbH, Magdeburg, stellvertretender Beiratsvorsitzender
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Helmut Jeggle:
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*
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BioNTech AG, Mainz, Aufsichtsratsvorsitzender
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Ganymed Pharmaceuticals AG, Mainz, Mitglied des Aufsichtsrats
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Sidroga AG, Zoffingen, Schweiz, Präsident des Verwaltungsrats
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Dr. Jörg Neermann:
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KeyNeurotek Pharmaceuticals AG, Magdeburg, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender
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Affimed AG, Heidelberg, Aufsichtsratsmitglied
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Curetis AG, Holzgerlingen, Aufsichtsratsmitglied
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*
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Bubbles & Beyond GmbH, Leipzig, Beiratsmitglied
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Efficas Inc., Boulder, USA, Non-Executive Board Member
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Vivendy Therapeutics Ltd., Basel, Schweiz, Verwaltungsratsmitglied
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Dr. Manfred Rüdiger:
Dr. Thomas Werner:
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CM&D Pharma Ltd., London, Großbritannien, Vorsitzender
des Supervisory Board (Non-Executive Chairman)
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Accera Inc., Broomfield, Colorado, USA, Mitglied des Supervisory
Board (Independant Board Director)
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MediGene AG, Martinsried, Aufsichtsratsmitglied
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SkyePharma PLC, London, Großbritannien, Mitglied des Supervisory
Board (Non-Executive Director)
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PharmaSwiss S.A., Zug, Schweiz, Vorsitzender des Verwaltungsrats
(Chairman)
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Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich unter
anderem Helmut Jeggle aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung (Diplom-Betriebswirt
und MBA) sowie seiner praktischen Erfahrung u.a. als Abteilungsleiter
des Controllings Deutschland und später des globalen Controllings
bei der Hexal AG als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs.
5 AktG.
TOP 6:
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 7 der Satzung
(neues Genehmigtes Kapital in Anpassung an das erhöhte Grundkapital)
Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2009
geschaffene Genehmigte Kapital 2009/I in Höhe von bis zu 14.251.369,00
EUR wurde im Rahmen einer Barkapitalerhöhung um 10.000.000,00 EUR mit
mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre, welche am 20.11.2009 ins Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen wurde, teilweise aufgebraucht und beträgt
nunmehr noch 4.251.369,00 EUR.
Um der 4SC AG ausreichend Handlungsoptionen und die notwendige
Flexibilität bei ihrer Finanzierung und dem weiteren Wachstum zu geben,
soll ein neues Genehmigtes Kapital unter Berücksichtigung des erhöhten
Grundkapitals beschlossen werden und die Ermächtigung im Rahmen der
gesetzlichen Höchstfrist neu begründet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 5 Abs. 7 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Juni 2015 einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu 19.251.369,00 EUR gegen Bareinlagen und/oder
Sacheinlagen durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu 19.251.369 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I). Die neuen Aktien sind grundsätzlich
den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die
neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags,
die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht
wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreitet. Hierauf anzurechnen sind diejenigen Aktien, die (i)
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (ii) zur Bedienung
von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern
die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem
es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft
ausgegeben wurden oder noch werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw.
Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können,
sowie auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen
würde. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Stückaktien
gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen, Patenten
und Lizenzen oder sonstiger Vermögensgegenstände auszugeben.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 202 Abs. 4 AktG bis zu einem
Betrag von insgesamt 100.000,00 EUR auszuschließen, um die neuen Aktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen in-
und ausländischen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener
Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2010/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
2010/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2009/I anzupassen.’
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der
Tagesordnung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage in
Höhe von bis zu nominal 19.251.369,00 EUR durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien vor. Dieses
neue Genehmigte Kapital 2010/I soll das durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 15. Juni 2009 geschaffene Genehmigte Kapital 2009/I ablösen, welches
sich nach teilweiser Ausnutzung durch die im November 2009 durchgeführte
Barkapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht für die Aktionäre noch
auf nominal 4.251.369,00 EUR beläuft. Der Betrag des Genehmigten Kapitals
soll an das nach der Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung
bestehende erhöhte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 38.502.739,00
EUR angepasst werden.
Die 4SC AG muss jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden
Märkten im Interesse der Aktionäre schnell und flexibel handeln zu
können, um generisches wie auch strategisches Wachstum zu ermöglichen.
Der Vorstand sieht es deshalb als seine Pflicht an, dafür zu sorgen,
dass die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen
– stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt.
Da die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder das
Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu
treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft
hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung abhängig
ist. Mit dem Instrument des Genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber
diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die
Inanspruchnahme eines Genehmigten Kapitals sind neben der ausreichenden
Deckung des Liquiditätsbedarfs auch die Stärkung der Eigenkapitalbasis,
die Finanzierung von Beteiligungserwerben, die Beteiligung von strategischen
Partnern sowie die strategisch wichtige Möglichkeit zum Erwerb von
Patenten oder Lizenzen zu nennen, um auch nicht-generische Wachstumsoptionen
sinnvoll und zeitgerecht wahrnehmen zu können.
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen neuen
Genehmigten Kapitals 2010/I grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung können auch von Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der
jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt
werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des
Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde
Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Vorstand soll des Weiteren gemäß §§ 203 Abs. 2 und 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage
auszuschließen. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf einen Erhöhungsbetrag,
der 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung, noch,
sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Zudem müssen die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenkurs der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet, wobei die endgültige
Festlegung des Ausgabebetrags möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft,
zeitnah und flexibel ihren Eigenkapital- und/oder Liquiditätsbedarf
zu decken und dadurch sich bietende Marktchancen kurzfristig auszunutzen.
Durch den Verzicht auf die sowohl kosten- als auch zeitaufwendige
Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens wird der Vorstand in die Lage
versetzt, auf die Markt- und Unternehmenssituation flexibel zu reagieren,
höhere Emissionserlöse zu erzielen und neue Aktionärsgruppen im In-
und Ausland sowie strategische Partner zu gewinnen. Bei Ausnutzung
der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen,
wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Der anteilige Betrag am Grundkapital der unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt ausgegebenen
neuen Aktien darf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, sofern dieser Betrag niedriger
sein sollte, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten.
Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner
sind auch diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugsrechten
oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang
mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im
Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der
neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd den gleichen
Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt,
dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei
einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010/I unter Ausschluss
des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft
im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet
werden.
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auch in dem Umfang auszuschließen,
in dem es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft
ausgegeben wurden oder noch werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw.
Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können.
Die Möglichkeit zur Zuführung von Fremdkapital durch Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) liegt im Interesse der Gesellschaft,
da diese Formen der Finanzierung zu besonders attraktiven Konditionen
möglich sein können. Außerdem ist sie mit der Möglichkeit verknüpft,
dass das Fremdkapital später in Eigenkapital umgewandelt werden oder
zumindest eigenkapitalähnlich bilanziert werden kann, und so die Kapitalbasis
der Gesellschaft besonders stärkt. Eine solche Finanzierung kann jedoch
nur dann erreicht werden, wenn den Inhabern bzw. Gläubigern derartiger
Instrumente bei Ausübung eines Wandlungs- oder Optionsrechts bzw.
bei Erfüllung einer Wandlungspflicht genügend neue, auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden können. Die
Möglichkeit, Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten
außer aus Bedingtem Kapital oder mit eigenen Aktien auch aus Genehmigtem
Kapital bedienen zu können, steigert die Flexibilität für die Gesellschaft
bei einer Nutzung solcher Finanzierungsinstrumente. Dies ist jedoch
nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich.
Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auch insoweit auszuschließen,
wie es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht
auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
bzw. Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als
Aktionäre zustehen würde. Zur leichteren Platzierung von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall
einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen
bei einer Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben,
ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden
damit so gestellt, als ob sie von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht
bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Wandlungspflicht bereits
erfüllt hätten. Da der Verwässerungsschutz bei einer solchen Gestaltung
nicht durch eine Reduzierung des Wandlungs- bzw. Optionspreises gewährleistet
werden muss, lässt sich in der Regel ein höherer Ausgabekurs für die
bei der Wandlung bzw. bei der Optionsausübung auszugebenden, auf den
Inhaber lautenden Aktien erzielen. Ein derartiges Vorgehen ist jedoch
nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien
insoweit ausgeschlossen wird. Da eine Platzierung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten
bei Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert
wird, dient die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dem Interesse
der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Daneben soll der Vorstand auch die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen, sofern diese zum Zwecke eines –
auch mittelbaren – Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von Patenten oder Lizenzen
oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der
Gesellschaft erfolgen. Der nationale und internationale Wettbewerb
erfordert in zunehmendem Maße diese Art der Gegenleistung, die auch
von Unternehmensveräußerern häufig verlangt wird. Die Möglichkeit,
eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, verschafft
der Gesellschaft somit einen strategischen Vorteil im Wettbewerb um
interessante Akquisitionsobjekte sowie eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition.
Die Nutzung dieser Möglichkeit liegt häufig auch deswegen im Interesse
der erwerbenden Gesellschaft, da diese hierdurch die Zahlung von in
der Regel sehr hohen Barkaufpreisen vermeiden oder in der Höhe reduzieren
und somit die Liquidität schonen kann. Die vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen und Unternehmensteilen bzw. Beteiligungen
an Unternehmen, von Patenten und Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
wahrzunehmen, da die Kapitalerhöhung im Falle einer derartigen Akquisition
in der Regel kurzfristig durchgeführt werden muss und auf die nächste
ordentliche Hauptversammlung, die nur einmal im Jahr stattfindet,
daher in der Regel nicht gewartet werden kann. Die Verwaltung wird
im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob der
Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert
des zu erwerbenden Unternehmens oder Unternehmensteiles bzw. der Beteiligung
an einem Unternehmen oder der Wert der zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände
in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der 4SC AG oder der mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen
auszugeben. Der Vorstand erhält damit die Möglichkeit, Arbeitnehmern
der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine begrenzte
Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen anzubieten.
Auf diese Weise wird der Vorstand in die Lage versetzt, die Arbeitnehmer
enger an die Gesellschaft zu binden und weitere Motivationsanreize
zu setzen. Gleichzeitig sollen die Mitarbeiter durch die Intensivierung
der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand stärker an der Kapitalbereitstellung
beteiligt werden.
Mit dem am 1. April 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur steuerlichen
Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
beabsichtigt der Gesetzgeber, die Rahmenbedingungen zu verbessern,
damit Arbeitnehmer stärker als bisher am wirtschaftlichen Erfolg der
Unternehmen beteiligt werden können, für die sie ihre Arbeitskraft
einsetzen. Die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben,
ist – so der Gesetzgeber – geeignet, die Leistungsbereitschaft und
das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern zu erhöhen.
Die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses folgt
aus § 202 Abs. 4 AktG. Nach dieser Bestimmung kann die Satzung vorsehen,
dass die neuen, aus der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals resultierenden
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden dürfen.
Damit bringt der Gesetzgeber in Anerkennung der Sozialpflichtigkeit
des Aktieneigentums zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit einer kapitalmäßigen
Beteiligung der Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen fördern will. Diese
Zweckrichtung und das Erfordernis einer qualifizierten Beschlussmehrheit
der Aktionäre zur Schaffung des Genehmigten Kapitals rechtfertigen
den Bezugsrechtsausschluss und den damit verbundenen Eingriff in die
mitgliedschaftliche Rechtsposition der Minderheitsaktionäre. Durch
den Bezugsrechtsausschluss bis zu einem maximalen Betrag von 100.000,00
EUR ist die Verwässerung als gering anzusehen.
Der Vorstand plant, die Belegschaftsaktien auf freiwilliger Basis
und ohne Anrechnung auf bestehende oder künftige Lohnansprüche allen
Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr
oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis
zur 4SC AG oder der mit ihr verbundenen in- und ausländischen Unternehmen
stehen, zum Bezug anzubieten. Der Vorstand behält sich allerdings
vor, Arbeitnehmern der 4SC AG oder der mit ihr verbundenen in- und
ausländischen Unternehmen auch dann Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten,
wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots
noch nicht ein Jahr andauerte.
Mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz wird die verbilligte
oder unentgeltliche Überlassung von Belegschaftsaktien durch den Arbeitgeber
unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG steuerlich und sozialversicherungsrechtlich
durch einen Freibetrag von bis zu 360,00 EUR im Kalenderjahr gefördert.
Der Vorstand beabsichtigt nicht, den aus der verbilligten oder unentgeltlichen
Überlassung der Belegschaftsaktien zugunsten der begünstigten Arbeitnehmer
resultierenden geldwerten Vorteil der begünstigten Arbeitnehmer über
den genannten Freibetrag hinausgehen zu lassen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse
der Gesellschaft und damit im Interesse ihrer Aktionäre liegt. Der
Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der
nächsten Hauptversammlung berichten.
TOP 7
Beschlussfassung über die Reduzierung der Bedingten Kapitalia
I, II, III und IV sowie die entsprechenden Satzungsänderungen
Die bestehenden Bedingten Kapitalia I, II, III und IV gemäß § 5
Absätze 2, 2a, 3 und 3a der Satzung sollen auf diejenigen Beträge
reduziert werden, für die insoweit zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung noch Optionsrechte ausgeübt bzw. begeben werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen.
|
a)
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Das in Höhe von bis zu 52.920,00 EUR bestehende Bedingte Kapital
I wird zu den in § 5 Abs. 2 der Satzung genannten Bedingungen um 22.420,00
EUR auf 30.500,00 EUR verringert.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung
wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 30.500,00 EUR durch
Ausgabe von bis zu Stück 30.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital
von 1,00 EUR je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I).’
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 2 der Satzung unverändert.
|
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b)
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Das in Höhe von bis zu 166.060,00 EUR bestehende Bedingte Kapital
II wird zu den in § 5 Abs. 2a der Satzung genannten Bedingungen um
52.060,00 EUR auf 114.000,00 EUR verringert.
§ 5 Abs. 2a Satz
1 der Satzung wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 114.000,00 EUR
durch Ausgabe von bis zu Stück 114.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital
von 1,00 EUR je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II).’
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 2a der Satzung unverändert.
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c)
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Das in Höhe von bis zu 105.788,00 EUR bestehende Bedingte Kapital
III wird zu den in § 5 Abs. 3 der Satzung genannten Bedingungen um
17.474,00 EUR auf 88.314,00 EUR verringert.
§ 5 Abs. 3 Satz 1
der Satzung wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 88.314,00 EUR durch
Ausgabe von bis zu Stück 88.314 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital
von 1,00 EUR je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III).’
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 3 der Satzung unverändert.
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d)
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Das in Höhe von bis zu 340.000,00 EUR bestehende Bedingte Kapital
IV wird zu den in § 5 Abs. 3a der Satzung genannten Bedingungen um
34.867,00 EUR auf 305.133,00 EUR verringert.
§ 5 Abs. 3a Satz
1 der Satzung wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 305.133,00 EUR
durch Ausgabe von bis zu Stück 305.133 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital
von 1,00 EUR je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IV).’
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 3a der Satzung unverändert.
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TOP 8
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 Abs. 4 der Satzung
(Bedingtes Kapital V), die Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung (Bedingtes
Kapital 2008) und eine neue Ermächtigung 2010 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente
sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als entscheidende
Grundlage für die Unternehmensentwicklung zu sorgen. Dem Unternehmen
fließt zumeist zinsgünstiges Fremdkapital zu, das ihm später unter
Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt.
Gemäß dem von der Hauptversammlung vom 28. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt
7 gefassten Beschluss ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 27. Juni
2011 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis
zu 30.000.000,00 EUR auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von
diesen Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf auf
den Inhaber lautende Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu 4.000.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
zu gewähren. Zur Bedienung dieser Wandlungs- bzw. Optionsrechte wurde
von derselben Hauptversammlung ein entsprechendes Bedingtes Kapital
geschaffen (Bedingtes Kapital V, vgl. § 5 Abs. 4 der Satzung). Weiterhin
hat die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2008 zu Tagesordnungspunkt
8 den Vorstand ermächtigt, bis zum 4. Juni 2013 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 30.000.000,00 EUR
auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 3.500.000,00
EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu gewähren und ein
entsprechendes Bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes Kapital 2008,
vgl. § 5 Abs. 6 der Satzung). Die Gesellschaft hat bisher von den
am 28. Juni 2006 und am 5. Juni 2008 erteilten Ermächtigungen keinerlei
Gebrauch gemacht.
Die von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 erteilte Ermächtigung
sah im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung einiger Instanz- und
Obergerichte einen festen Options- und Wandlungspreis vor und ließ
der Gesellschaft damit wirtschaftlich wenig Spielraum für die Ausgestaltung
von Schuldverschreibungen. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Klarstellung
durch den Bundesgerichtshof und eine Änderung des Aktiengesetzes besteht
nunmehr die Möglichkeit für einen vergrößerten Handlungsspielraum
für die Gesellschaft.
Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende Flexibilität bei
der Aufnahme zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu ermöglichen, wird
die Hauptversammlung um eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ersucht,
welche den erweiterten Handlungsspielraum nutzt. Diese neue Ermächtigung
soll an die Stelle der von der Hauptversammlung 2006 und 2008 beschlossenen
Ermächtigungen treten, welche mit Wirksamenwerden der neuen Ermächtigung
aufgehoben werden sollen.
Da von den von der Hauptversammlung am 28. Juni 2006 sowie am 5.
Juni 2008 erteilten Ermächtigungen bisher kein Gebrauch gemacht wurde,
werden die in § 5 Abs. 4 der Satzung (Bedingtes Kapital V) sowie §
5 Abs. 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2008) geregelten Bedingten
Kapitalia nicht mehr benötigt und sollen deshalb durch ein neues Bedingtes
Kapital V ersetzt werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
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a)
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Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2006 zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und der bestehenden Ermächtigung 2008 zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
Die von der Hauptversammlung vom 28. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt
7 Buchstabe a) beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) sowie die von der Hauptversammlung vom 5. Juni
2008 zu Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) beschlossene Ermächtigung
des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) werden jeweils mit Wirksamwerden der nachstehenden
unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe c) der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) aufgehoben.
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b)
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Aufhebung der bestehenden Bedingten Kapitalia Bedingtes
Kapital V (§ 5 Abs. 4 der Satzung) und Bedingtes Kapital 2008 (§
5 Abs. 6 der Satzung)
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(1)
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Das von der Hauptversammlung vom 28. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt
7 Buchstabe b) beschlossene Bedingte Kapital V in Höhe von bis zu
4.000.000,00 EUR und der entsprechende § 5 Abs. 4 der Satzung wird mit
Wirksamwerden der nachstehenden unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe
c) der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) aufgehoben.
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(2)
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Das von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 zu Tagesordnungspunkt
8 Buchstabe b) beschlossene Bedingte Kapital 2008 in Höhe von bis
zu 3.500.000 EUR und der entsprechende § 5 Abs. 6 der Satzung wird mit
Wirksamwerden der nachstehenden unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe
c) der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) aufgehoben.
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c)
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Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
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(1)
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Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl
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(2)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 20. Juni 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen ‘
Schuldverschreibungen
‘) mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu
60.000.000,00 EUR zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 7.500.000,00 EUR nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu
gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen
kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder − unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert − in einer anderen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können
auch – soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient
– durch eine Gesellschaft, an der die 4SC AG unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist (‘
nachgeordnete Konzernunternehmen
‘), begeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs-
bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen sowie weitere,
für eine erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu beziehen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der
Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am
Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden
Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag und den Ausgabebetrag
der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Soweit sich Bruchteile
von Aktien ergeben, können die Optionsbedingungen vorsehen, dass sie
in Geld ausgeglichen oder gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug
ganzer Aktien aufaddiert werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich
auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben.
Lauten Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der Schuldverschreibungen und
Wandlungspreis auf unterschiedliche Währungen, sind für die Umrechung
die sich aus den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten
Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils am Tage der endgültigen Festsetzung
des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen maßgeblich. Das Wandlungsverhältnis
wird auf die vierte Nachkommastelle gerundet. Es kann eine in bar
zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder
in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag oder den
niedrigeren Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen.
In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung
und dem Produkt aus Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis ganz oder
teilweise in bar auszugleichen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit
§ 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend,
wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht
oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht,
eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen,
können insbesondere jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung
bzw. der Optionsausübung statt neuer Aktien aus Bedingtem Kapital
bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus
einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals gewährt werden können.
Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs-
bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungspflichtigen nicht auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt bzw. liefert,
sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
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(2)
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Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options-
oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen,
muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80% des volumengewichteten
Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während des Zeitraums vom Beginn des Bookbuilding-Verfahrens durch
die emissionsbegleitenden Banken bis zur endgültigen Preisfestsetzung
der Schuldverschreibung oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
– mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die
Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels,
betragen.
Sofern für den nach vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Zeitraum
kein volumengewichteter Durchschnittskurs festgestellt wird, muss
der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80% des Schlusskurses
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag
vor dem Tag der endgültigen Preisfestsetzung der Schuldverschreibung
betragen.
Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht
bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
auch mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der
Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
zehn Tage vor oder nach der Fälligkeit entsprechen.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen
des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte
oder Wandlungspflichten eintreten und dafür keine Bezugsrechte als
Kompensation eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte
oder Wandlungspflichten − unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG − nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst
werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch das Gesetz zwingend
geregelt ist. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber
hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen oder Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden,
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. Wandlungspflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch
Dritte kann auch eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
vorgesehen werden. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals
der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden
Stückaktie den Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
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(3)
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Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in folgenden Fällen
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:
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(i)
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Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden sollen,
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen,
sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
gilt jedoch, soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, nur insoweit, als
die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder
veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen,
welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht
vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden.
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(ii)
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne
Wandlungsrecht oder -pflicht oder Optionsrecht ausgegeben werden,
wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns,
der Dividende oder auf andere Weise als gewinnabhängige Verzinsung
berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und
der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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(iii)
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Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge
auszuschließen und das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder
bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
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(iv)
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Der Vorstand wird schließlich auch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen, Patenten oder Lizenzen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht. Im Fall von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ist der
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische
Marktwert maßgeblich.
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(4)
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Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand
wird ermächtigt, unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten
Grundsätze die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese
im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen. Dies betrifft insbesondere
den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabebetrag, die Laufzeit
und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Bestimmung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises auf der Grundlage der in dieser
Ermächtigung festgelegten Parameter, die Festlegung einer baren Zuzahlung,
den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung
statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die Lieferung
existierender statt Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien,
Anpassungsklauseln für den Fall der wirtschaftlichen Verwässerung
und außergewöhnlicher Ereignisse.
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d)
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Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals V
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 7.500.000,00 EUR durch
Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die
Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
21. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe c) beschlossenen
Ermächtigung 2010 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs-
bzw. Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus
Bedingtem Kapital V darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 21.
Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe c) beschlossenen Ermächtigung
2010 entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder
eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten
Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in
dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch
die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital V) festzusetzen.
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e)
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Satzungsänderungen
§ 5 Abs. 6 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital wird um bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe
von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die
Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
21. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe c) beschlossenen
Ermächtigung 2010 von der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs-
bzw. Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. Die Ausgabe der neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus Bedingtem Kapital V darf
nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben
der von der Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt
8 Buchstabe c) beschlossenen Ermächtigung 2010 entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder
eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten
Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch
die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital V) festzusetzen.’
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 8 gemäß
§§ 221 Abs. 4 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 21. Juni 2010 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu
der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Ermächtigung 2010 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) nebst der vorgeschlagenen Schaffung eines neuen
Bedingten Kapitals V.
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung 2010 soll die von der Hauptversammlung
vom 28. Juni 2006 und der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 beschlossenen
Ermächtigungen zur Ausgabe von entsprechenden Schuldverschreibungen
ersetzen und zusammenfassen. Die Hauptversammlung vom 28. Juni 2006
hat entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt
7 den Vorstand ermächtigt, bis zum 27. Juni 2011 einmalig oder mehrmals
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 30.000.000,00 EUR
auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Schuldverschreibungen
Options- bzw. Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 4.000.000,00
EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu gewähren und ein
entsprechendes Bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital V, vgl. § 5 Abs.
4 der Satzung) geschaffen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom
5. Juni 2008 hat entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt
8 den Vorstand ermächtigt, bis zum 4. Juni 2013 Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 30.000.000,00 EUR
auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 3.500.000,00
EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu gewähren und ein
entsprechendes Bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes Kapital 2008,
vgl. § 5 Abs. 6 der Satzung). Von diesen beiden Ermächtigungen wurde
bislang kein Gebrauch gemacht.
Die von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 erteilte Ermächtigung
sah im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung einiger Instanz- und
Obergerichte einen festen Options- und Wandlungspreis vor und ließ
der Gesellschaft damit wirtschaftlich wenig Spielraum für die Ausgestaltung
von Schuldverschreibungen. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Klarstellung
durch den Bundesgerichtshof und eine Änderung des Aktiengesetzes besteht
nunmehr die Möglichkeit für einen vergrößerten Handlungsspielraum
für die Gesellschaft.
Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende Flexibilität bei
der Aufnahme zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu ermöglichen, wird
die Hauptversammlung um eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen
‘
Schuldverschreibungen
‘) ersucht, welche den erweiterten
Handlungsspielraum nutzt. Diese neue Ermächtigung soll an die Stelle
der beiden von der Hauptversammlung 2006 und 2008 beschlossenen Ermächtigungen
treten. Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen, welche unter
der neuen Ermächtigung ausgegeben werden können, sowie der anteilige
Betrag am Grundkapital der Aktien, welche den Inhabern bzw. Gläubigern
dieser Schuldverschreibungen gewährt werden dürfen, soll hierbei gegenüber
den auf der Grundlage der Ermächtigungen von 2006 und 2008 möglichen
Volumina nicht erhöht werden.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2015 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch
‘Schuldverschreibungen’) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem
Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000,00 EUR zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 7.500.000,00
EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen
zu gewähren.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme
von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen
sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital
oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann, zu attraktiven Konditionen.
Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung
kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr
so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner
vorgesehenen Möglichkeiten, auch Wandlungspflichten zu begründen bzw.
Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen begeben zu können,
erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente.
Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität,
die Schuldverschreibungen selbst oder über eine Gesellschaft, an der
die 4SC AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (‘
nachgeordnete Konzernunternehmen
‘), zu platzieren. Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Options- bzw. Wandlungsrecht
gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, können die Anleihebedingungen
der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen,
dass die Gesellschaft im Falle der Wandlungs- bzw. Optionsausübung
nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt,
sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sieht die Ermächtigung vor, dass
Wandlungs- bzw. Optionspreis für Schuldverschreibungen, die ein Options-
oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen,
jeweils mindestens 80% des in der Ermächtigung im Einzelnen definierten
Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft in dem jeweils definierten
Zeitraum betragen muss.
Die Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten können,
soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend
geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden,
sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen
des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte
oder Wandlungspflichten (z.B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten
und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden. Darüber
hinaus können die Anleihebedingungen für den Fall von Kapitalherabsetzungen
oder anderer außerordentlicher Maßnahmen (z.B. ungewöhnlich hohe Dividende,
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte
oder Wandlungspflichten, bei Kontrollerlangung durch Dritte auch eine
marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt sind nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätige Unternehmen.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein
Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen,
soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen,
sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich
unterschreitet. Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben,
gilt diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur insoweit, als
die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert
wurden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibung,
welche ein entsprechendes Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Wandlungspflicht
vermittelt, während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre,
die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten
wollen. Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe
gegen Barleistung besteht das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit
wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung
vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert, würde der Wert
eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese Anforderung
für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreiten.
Dann nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher
Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen
entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies
durch einen Zukauf über den Markt erreichen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht
oder -pflicht oder ohne Optionsrecht ausgegeben werden sollen, ist
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende oder auf anderer Weise als gewinnabhängige Verzinsung
berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der
Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den
zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung
vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer
Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach
ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden
durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der
Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen
Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind,
kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des
Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt,
ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel
und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist,
dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit
Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös
im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben
sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit
sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick
auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen
Platzierung kann die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso
wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt
werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der
Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen
die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um
den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs-
und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach
Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Die
Anleihebedingungen für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder mit Wandlungspflichten enthalten in der Regel Klauseln, die dem
Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese
Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht
von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Gläubigern bereits bestehender Wandlungspflichten bietet die Möglichkeit
zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der
Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options-
oder Wandlungsrechte bzw. Gläubiger bereits bestehender Wandlungspflichten
ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs
der bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber
lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre
an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung
zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder Lizenzen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft
liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Schuldverschreibung steht.
Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht ist der nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe
von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit,
die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung
im Zusammenhang mit dem (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen
und Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen, namentlich
auch Patenten und Lizenzen, zu verwenden. Hiermit wird als Ergänzung
zum Genehmigten Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten
zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Unternehmensbeteiligungen, Patenten und Lizenzen oder sonstigen
Vermögensgegenständen liquiditätsschonend und flexibel nutzen zu können,
um so die Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft der Gesellschaft zu
stärken. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls
anbieten. Der Vorstand wird von vorstehender Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Bei der Festlegung der Anleihebedingungen wird der Vorstand sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Er wird
stets die Vorgaben der Ermächtigung beachten.
Im Fall der Ausnutzung einer der vorgeschlagenen Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der nächsten
Hauptversammlung darüber berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe d) zur Beschlussfassung
vorgeschlagene neue Bedingte Kapital V dient der Gewährung von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an die Inhaber
bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 21. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe
c) zu beschließenden Ermächtigung von der 4SC AG oder von nachgeordneten
Konzernunternehmen, also Gesellschaften, an denen die 4SC AG unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, gegen Barleistung begeben
werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber
lautende Stammaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht
bestimmen. Alternativ kann auch ein Barausgleich gewährt werden oder
im Rahmen der gesetzlichen Grenzen insbesondere auch eigene Aktien
und/oder neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital
zur Bedienung eingesetzt werden.
TOP 9
Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung zur Anpassung
an neue gesetzliche Regelungen
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.
Juli 2009 (ARUG), das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom
25. Mai 2009 (BilMoG) und das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) vom 31. Juli 2009 führten zu Änderungen des Aktiengesetzes.
Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sollen die Regelungen der
Satzung angepasst werden. Hiervon betroffen sind Regelungen über die
Möglichkeit, Abschluss, Änderung und Kündigung von Vorstandsanstellungsverträgen
auf den Personalausschuss des Aufsichtsrats zu übertragen (§ 7 Abs.
3 Satz 2 der Satzung), die Einberufungsfrist für Hauptversammlungen,
die Voraussetzungen für die Teilnahme oder Ausübung des Stimmrechts,
die Stimmrechtsvertretung sowie die Zuständigkeit für die Zulassung
einer Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung (§ 15 der Satzung).
Darüber hinaus soll auch die durch das ARUG eröffneten Möglichkeiten
der Zulassung der Online-Teilnahme und der Briefwahl durch Erteilung
entsprechender Ermächtigung an den Vorstand in der Satzung genutzt
werden. Die Entscheidungsbefugnis darüber, ob von diesen Möglichkeiten
Gebrauch gemacht wird, soll dem Vorstand übertragen werden. Durch
die vorgeschlagene Streichung der Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 der
Satzung soll schließlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
die Jahresabschlussunterlagen grundsätzlich über das Internet zugänglich
zu machen sind.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
|
a)
|
§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
|
|
b)
|
§ 15 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um
die Tage der Anmeldefrist gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung.’
|
|
c)
|
§ 15 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB)
erfolgen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.
In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist
für den Zugang der Anmeldung vorgesehen werden.’
|
|
d)
|
§ 15 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
‘Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dies hat durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen. Der Nachweis
hat sich auf den für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft
unter der hierfür in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang des
Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.’
|
|
e)
|
§ 15 Abs. 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die
Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht, ihres Widerrufes und
ihres Nachweises gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht, in welcher auch eine Erleichterung
bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.’
|
|
f)
|
§ 15 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen
auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann
das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.’
|
|
g)
|
§ 15 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an
der Hauptversammlung ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Die näheren Einzelheiten, Umfang und Verfahren
der Online-Teilnahme regelt der Vorstand.’
|
|
h)
|
§ 18 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung zuzulassen.’
|
|
i)
|
§ 19 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.
|
___________________________________________________________________________________________________________
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse bis zum Ablauf des 14. Juni
2010 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) anmelden und nach
§ 15 Abs. 5 der Satzung unserer Gesellschaft einen von ihrem depotführenden
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen Nachweis
ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermitteln:
|
|
4SC AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg
48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 /
88 96 906-33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 31.
Mai 2010 (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record
Date) und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 14. Juni
2010 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der oben
genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anzufordern.
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen in der Regel durch das depotführende Institut
vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen
deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten
sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses
für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die am Record Date noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht
eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs
zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Aktionäre ihre Teilnahme-
und Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut,
ausüben lassen können. Auch bei der Bevollmächtigung sind die fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB).
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Der
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der
Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung
in Textform an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
|
|
4SC AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg
48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 /
88 96 906-55
E-Mail: 4sc@better-orange.de
|
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt
das Erfordernis der Textform nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht.
Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie
möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils
Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Als Service bietet die Gesellschaft den Aktionären an, einen von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
kann per Post, Telefax oder E-Mail an vorstehende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse oder via Internet unter www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
über den Link ‘Stimmrechtsvertretung’ erfolgen. Auch für Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten und Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 18. Juni
2010 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) per Post, Telefax
oder E-Mail an vorstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
oder via Internet unter www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
über den Link ‘Stimmrechtsvertretung’ eingegangen sein.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular
zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Informationen zur Stimmrechtsvertretung
stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
zur Verfügung.
Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts
oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Aktionäre, die nicht einen von der 4SC AG benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, sondern eine andere Person, können für die
Erteilung einer Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt
wird, verwenden (vgl. § 30 a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes).
Ein entsprechendes Formular steht auch unter www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
zum Download zur Verfügung.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00
EUR am Grundkapital erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft
bis spätestens am 21. Mai 2010 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
zugegangen sein.
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse
gerichtet sein:
|
|
4SC AG
Vorstand
Am Klopferspitz 19a
82152 Planegg-Martinsried
Deutschland
|
Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142
Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei hinsichtlich
des maßgeblichen Zeitpunkts für das Erreichen der Mindesthaltedauer
zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung
abstellen und einen auf die Inhaberschaft seit dem 21. März 2010 ausgestellten
Nachweis als ausreichend behandeln.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden –
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge
an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens
am 6. Juni 2010 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht:
|
|
4SC AG
HV-Organisation
Am Klopferspitz 19a
82152
Planegg-Martinsried
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 – 700
763-29
E-Mail: hv.2010@4sc.com
|
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet
sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse
der Gesellschaft adressiert sind oder nach dem 6. Juni 2010 (24:00
Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) eingehen, sowie Gegenanträge
ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags
und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer
der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände
sind in den ‘Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG’ auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html dargestellt.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und
bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten; Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen
beigefügt werden.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung
setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung mündlich
gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können
auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß
§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres Ablaufes einen zeitlich angemessenen
Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für einzelne Redner zu setzen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten,
in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese
Fälle sind in den ‘Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem.
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG’ auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html
dargestellt.
Zusätzliche Angaben nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG)
Von den insgesamt ausgegebenen 38.502.739 Stückaktien der Gesellschaft
sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sämtliche
38.502.739 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die
in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den
Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft/Unterlagen
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem.
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen im Internet
unter der Adresse www.4sc.de/de/investors/hauptversammlung.html zum
Download bereit. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen können darüber
hinaus auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft eingesehen
werden und werden unseren Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu
machenden Unterlagen ausliegen.
Planegg-Martinsried, im Mai 2010
4SC AG
Der Vorstand
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