AGM Announcements | 20 May 2010 15:46


ZhongDe Waste Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


ZhongDe Waste Technology AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ZhongDe Waste Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

20.05.2010 15:46

ZhongDe Waste Technology AG

Hamburg

ISIN DE000ZDWT018 / WKN ZDWT01

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung der ZhongDe Waste Technology AG
am Dienstag, 29. Juni 2010, um 11:00 Uhr MESZ,
im Albert-Schäfer-Saal (Sitzungssaal 124) der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ZhongDe Waste Technology AG zum 31. Dezember 2009 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, sowie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.zhongde-ag.de eingesehen werden. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. Die Gründe, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll, sind ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.zhongde-ag.de zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der ZhongDe Waste Technology AG für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,15

Bilanzgewinn: EUR 3.435.186,82
Gesamtbetrag Dividende: EUR 1.898.430,00
Betrag in Gewinnrücklage: EUR 0,00
Gewinnvortrag: EUR 1.536.756,82

Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der Betrag des Gewinnvortrages verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende je dividendenberechtigte Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

‘Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2009 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.’

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

‘Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.’

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:

‘Die BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.’

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

‘Die ZhongDe Waste Technology AG wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 1.300.000,00 beschränkt.

Die Ermächtigung kann im Rahmen des vorstehend bezeichneten Gesamtvolumens ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum Ablauf des 28. Juni 2015.

Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main (‘ Frankfurter Wertpapierbörse ‘), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 20 % überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtannahme des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der ZhongDe Waste Technology AG, die aufgrund der vorgenannten Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre

Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen;

unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals, insgesamt also EUR 1.300.000,00, oder 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt das Grundkapital niedriger ist, nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals entfallen, insgesamt also EUR 1.300.000,00, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden;

unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können innerhalb der vorstehenden Volumina einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Juli 2009 aufgehoben.’

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung

In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

‘Im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Verkaufsoptionen oder Kaufoptionen durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft zum Erwerb von eigenen Aktien bei Ausübung der Optionen verpflichten (Put-Optionen), Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung der Optionen zu erwerben (Call-Optionen) und eigene Aktien unter Einsatz einer Kombination aus Put- und Call-Optionen zu erwerben.

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen sind auf einen Umfang von eigenen Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 650.000,00 beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss jeweils so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien aufgrund der Ausübung der Optionen bis spätestens zum Ablauf des 28. Juni 2015 erfolgt.

Der Erwerb eigener Aktien durch Ausübung der Optionen darf nur erfolgen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass die Optionen nur mit Aktien bedient werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden.

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien durch Ausübung von Optionen, darf der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag, an dem das betreffende Optionsgeschäft abgeschlossen wurde, an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu zahlende und für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht mehr als 5 % von dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Option abweichen.

Die Optionsgeschäfte müssen mit einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen (‘ Finanzinstitut ‘) abgeschlossen werden. Ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ist ausgeschlossen.

Mit Annahme und Wirksamwerden dieses Beschlusses wird die frühere Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Juli 2009 aufgehoben.’

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7

Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegt und dort während der üblichen Geschäftszeiten wie auch im Internet unter www.zhongde-ag.de eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift dieses Berichts unverzüglich und kostenlos übersandt.

Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 28. Juni 2015 insgesamt bis zu 1.300.000 Aktien der ZhongDe Waste Technology AG (‘ ZhongDe-Aktien ‘) – das sind bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals – zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen.

Darüber hinaus beinhaltet Tagesordnungspunkt 7 den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene ZhongDe-Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten bis zum Ablauf des 28. Juni 2015 zu erwerben und entsprechend dieser Ermächtigung hierüber zu verfügen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ist auf ein Volumen von insgesamt 650.000 eigenen Aktien – das sind bis zu 5 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals – beschränkt. Die gesetzlich zulässigen Grenzen bleiben unabhängig davon, auf welche Weise eigene Aktien erworben werden, in jedem Fall gewahrt.

Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist damit gewährleistet.

Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse herbeiführen zu können. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder Unternehmens- beziehungsweise Beteiligungserwerben schnell und flexibel nutzen zu können, ohne auf den unter Umständen zeit- und kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der ZhongDe-Aktien orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht in Frage zu stellen.

Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung der ZhongDe-Aktien wird dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft oder 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt das Grundkapital niedriger ist, nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen Unterschreiten ist auszugehen, wenn der Veräußerungspreis nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt.

Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu nutzen. Diese Ermächtigung verschafft der Gesellschaft die Möglichkeit, in geeigneten Fällen Umtausch- oder Bezugsrechte oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen zu bedienen ohne auf die gegebenenfalls zeit- und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu sein.

Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

Der Erwerb eigener ZhongDe-Aktien kann in einem Umfang von bis zu 5 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals auch durch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten erfolgen. Hierdurch wird der Gesellschaft eine zusätzliche Handlungsalternative eingeräumt, die ihr die Möglichkeit gibt, den Erwerb eigener Aktien optimal gestalten zu können. Es kann für die Gesellschaft vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, Call-Optionen zu erwerben oder eigene Aktien aufgrund einer Kombination aus Put- und Call-Optionen zu erwerben, anstatt ZhongDe-Aktien der Gesellschaft unmittelbar zu erwerben. Der Erwerb eigener ZhongDe-Aktien in Ausübung von Optionen soll lediglich dazu dienen, die Gestaltungsmöglichkeiten des Aktienrückkaufs zu ergänzen. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass ein Erwerb eigener ZhongDe-Aktien in Ausübung von Optionen nicht mehr nach Ablauf des 28. Juni 2015 erfolgen kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Laufzeit der unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nicht überschritten wird.

Durch die Veräußerung von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, ZhongDe-Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten, in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Für die Veräußerung der Put-Option erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Unter Inkaufnahme einer maximal zulässigen Abweichung von nicht mehr als 5 % entspricht diese dem nach finanzmathematisch anerkannten Methoden ermittelten theoretischen Marktwert unter Berücksichtigung insbesondere folgender Parameter: Ausübungspreis, Laufzeit der Option und Volatilität der ZhongDe-Aktie. Wird die Put-Option vom Optionsinhaber ausgeübt, vermindert die vom Erwerber gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt aufgewendeten Gegenwert. Für den Erwerber der Put-Option ist deren Ausübung nur dann sinnvoll, wenn der Börsenkurs der ZhongDe-Aktie bei Optionsausübung unter dem festgelegten Ausübungspreis liegt. Für die Gesellschaft hat der Einsatz von Put-Optionen zum Erwerb eigener Aktien den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts fest vereinbart wird, während die Liquidität erst bei Ausübung der Option abfließt. Ein Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put-Optionen setzt voraus, dass der Optionsinhaber seine Option auch ausübt. Liegt der Aktienkurs über dem Ausübungspreis und übt der Optionsinhaber die Option daher nicht aus, erwirbt die Gesellschaft zwar keine eigenen Aktien, doch verbleibt ihr die bereits vereinnahmte Optionsprämie.

Durch den Erwerb von Call-Optionen wird der Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht eingeräumt, eigene Aktien zu einem bestimmten, in der Call-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Call-Option zu erwerben. Die Ausübung von Call-Optionen ist für die Gesellschaft dann vorteilhaft, wenn der Aktienkurs der ZhongDe-Aktie bei Ausübung der Option höher ist als der Ausübungspreis. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft unter Berücksichtigung der durch die Optionsprämie bedingten Mehrkosten gegen steigende Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zudem ist diese Konstellation mit einem Liquiditätsvorteil verbunden, weil der Ausübungspreis erst bei Ausübung der Call-Option zu zahlen ist.

Die beim Erwerb von eigenen Aktien unter Einsatz von Optionen von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Ausübungspreis, der jeweiligen Optionsprämie sowie etwaigen Erwerbsnebenkosten. Der Ausübungspreis kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der ZhongDe-Aktie am Tag der Ausübung der Option. Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, jedoch zuzüglich der Optionsprämie) je Aktie darf jedoch den Eröffnungskurs der ZhongDe-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbarem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag bei Abschluss des Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu zahlende und für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht mehr als 5 % von dem nach finanzmathematisch anerkannten Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option abweichen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft für eigene Aktien aufgrund der Ausübung von Optionen eine angemessene und marktübliche Gegenleistung vereinnahmt bzw. zahlt; damit ist zugleich ausgeschlossen, dass Aktionäre der Gesellschaft durch den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. Durch das Erfordernis, dass die hier beschriebenen Optionsgeschäfte nur mit einem Finanzinstitut abgeschlossen werden dürfen und die aufgrund von Optionsausübungen zu liefernden Aktien ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – insbesondere über die Börse – erworben sein müssen, wird die Gleichbehandlung der Aktionäre gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, den Aktionären nicht den Anspruch einzuräumen, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Rückerwerb – auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten – und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in Tagesordnungsordnungspunkt 6 und/oder Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigungen berichten.

8.

Anpassung der Satzung an die Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’) vom 30. Juli 2009 sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts geändert worden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

‘1.

§ 22 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

‘(2)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen, sofern das Gesetz keine kürzere Frist zulässt (Einberufungsfrist). Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 23 Abs. 2.’

2.

§ 23 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

‘(2)

Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen; die Anmeldung kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, wenn dies in der Einberufung bestimmt wird. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonstigen in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.’

3.

§ 23 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt geändert:

‘(3)

Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in Textform (126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; diese Bescheinigung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.’

4.

§ 23 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt geändert:

‘(5)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Gegenüber der Gesellschaft kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch per E-Mail erfolgen. In der Einberufung können auch weitere Medien zur Übermittlung des Nachweises (z. B. Telefax) zugelassen werden. § 135 AktG bleibt unberührt.’

5.

Es wird ein neuer § 23 Abs. 6 in die Satzung eingefügt:

‘(6)

Der Vorstand wird ermächtigt, zu bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation, d. h. per Briefwahl, abgeben dürfen. Wenn der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, sind die aufgrund der Ermächtigungen getroffenen Regelungen in der Einberufung anzugeben.’

6.

§ 25 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

‘(4)

Der Vorstand wird ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Wenn der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, sind die aufgrund der Ermächtigungen getroffenen Regelungen in der Einberufung anzugeben. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Versammlungsleiter stets berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.”

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 13.000.000. Von diesen Aktien sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 12.656.200 Aktien stimmberechtigt. Sollte die Gesellschaft nach Einberufung der Hauptversammlung weitere Aktien erwerben, wird der Versammlungsleiter die Hauptversammlung am 29. Juni 2010 über die veränderte Zahl an stimmberechtigten Aktien unterrichten.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (‘ Nachweis ‘) erforderlich und ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 8. Juni 2010, 0:00 Uhr, zu beziehen (‘ Nachweiszeitpunkt ‘). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. die Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.

Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft spätestens am

Dienstag, 22. Juni 2010, 24:00 Uhr,

unter folgender Adresse eingehen:

ZhongDe Waste Technology AG
c/o Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden dem jeweiligen Aktionär Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch unter folgender Adresse kostenlos angefordert werden:

ZhongDe Waste Technology AG
– Vorstand –
unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3 , 20355 Hamburg
oder
unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500
oder
per E-Mail: hv@zhongde-ag.de

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Christian May, Hamburg, als weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

ZhongDe Waste Technology AG
– Vorstand –
unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3 , 20355 Hamburg
oder
unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500
oder
per E-Mail: hv@zhongde-ag.de

Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Weitere Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Elektronische Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:

ZhongDe Waste Technology AG
– Vorstand –
unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3 , 20355 Hamburg
oder
unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500
oder
per E-Mail: hv@zhongde-ag.de

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am Samstag, 29. Mai 2010, 24:00 Uhr schriftlich eingehen:

ZhongDe Waste Technology AG
– Vorstand –
unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3 , 20355 Hamburg

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 14. Juni 2010, 24:00 Uhr eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 14. Juni 2010, 24:00 Uhr eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.zhongde-ag.de zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

ZhongDe Waste Technology AG
– Vorstand –
unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3 , 20355 Hamburg
oder
unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500
oder
per E-Mail: hv@zhongde-ag.de

Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.zhongde-ag.de zur Verfügung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.zhongde-ag.de.

Hamburg, im Mai 2010

ZhongDe Waste Technology AG

Der Vorstand