ZhongDe Waste Technology AG
Frankfurt am Main
Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss
und Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2016 und der zusammengefasste Lagebericht
für das Geschäftsjahr 2016 der ZhongDe Waste Technology AG, Frankfurt am Main fehlerhaft
sind:
I. Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht
1. |
In der Konzernbilanz wurde keine Forderung gegen den Erwerber der Anteile des früheren
Tochterunternehmens ChungHua Environmental Protection Assets (Holdings) Group Ltd.
in Höhe von 110,7 Mio. EUR angesetzt, obwohl die Anteile am 28. Dezember 2016 auf
den Erwerber übertragen wurden, dieser jedoch den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises
in Höhe von 110,7 Mio. EUR noch nicht in Euro auf ein Bankkonto der ZhongDe Waste
Technology AG in Deutschland gezahlt hatte. Zudem wurde keine Verbindlichkeit in Höhe
von 110,7 Mio. EUR gegenüber einem nicht am Anteilskauf beteiligten Unternehmen angesetzt,
das Zahlungen in dieser Höhe auf ein Bankkonto des ZhongDe Konzerns in China leistete,
obwohl weder eine vertragliche Beziehung bestand noch der Zweck der Zahlung aus den
Zahlungsbelegen hervorging und der ZhongDe Waste Technology AG darüber hinaus zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses auch nicht bekannt war, in welcher
Beziehung dieses Unternehmen zum Erwerber der Anteile des früheren Tochterunternehmens
stand und folglich von einer Rückzahlungspflicht auszugehen war. Dies verstößt gegen
IAS 39.14, IAS 39.17 (a) und IAS 39.39 analog, wonach finanzielle Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten in der Bilanz anzusetzen sind und erst dann ausgebucht werden dürfen,
wenn die jeweiligen Rechte und Pflichten durch Erfüllung erloschen sind.
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2. |
Die Werthaltigkeit der Vorauszahlungen an Rohstofflieferanten in Höhe von 121,0 Mio.
EUR oder 79,3 % der Konzernbilanzsumme konnte nicht nachgewiesen werden. Im Konzernanhang
wird in Angabe 19 zu den Vorauszahlungen auf Rohstoffe die Aussage getroffen, dass
das Kreditrisiko der Handelspartner vom Vorstand als gering eingeschätzt werde. Diese
Aussage basiert auf einer auf den 14. November 2016 datierenden allgemeinen Einschätzung
des Kreditrisikos der Handelspartner. Allein daraus ist jedoch nicht nachvollziehbar,
dass bei der Aufstellung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 am 18.
Mai 2018 trotz der noch nicht erfüllten und auch noch nicht rückabgewickelten Rohstofflieferverträge
von der Werthaltigkeit der Vorauszahlungen ausgegangen werden konnte. Dies verstößt
gegen § 238 Abs. 1 HGB, wonach die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle
und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
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3. |
Im zusammengefassten Lagebericht werden in der Analyse der Vermögens- und Finanzlage
Vorauszahlungen an Rohstofflieferanten in Höhe von 121,0 Mio. EUR, die 79,3 % der
Konzernbilanzsumme ausmachen, lediglich erwähnt, aber es wird nicht erläutert, auf
welche Art von Rohstoffen die Vorauszahlungen geleistet wurden und in welcher Weise
sowie in welchem Zeitraum daraus zukünftig Nutzenzuflüsse generiert werden sollten.
Die unterlassene Erläuterung der Vorauszahlungen verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz
1 und 2 HGB, wonach die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns
eine umfassende Analyse zu enthalten hat, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit
entspricht.
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4. |
Im Konzernanhang wird unter den Ereignissen nach dem Bilanzstichtag berichtet, dass
keine zu berücksichtigenden oder wesentliche andere Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
eingetreten seien, obwohl die Gesellschaft bis zu Aufstellung des Konzernabschlusses
das geplante Rohstoffhandelsgeschäft bereits wieder eingestellt hatte, die Rohstofflieferverträge
gekündigt hatte und mit den Rohstofflieferanten zudem Meinungsverschiedenheiten bezüglich
der Rückabwicklung der geleisteten Vorauszahlungen bestanden. Die Lieferanten erklärten
sich zur Rückzahlung der Vorauszahlungen nur bereit, wenn die Rohstofflieferverträge
aufgrund schwankender Rohstoffpreise nicht erfüllt werden können, ohne jedoch diese
Bedingung näher zu konkretisieren. Dies verstößt gegen IAS 10.21 i.V.m IAS 10.7, wonach
über die Art und die finanziellen Auswirkungen von bedeutenden Ereignissen zu berichten
ist, die bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses eingetreten sind.
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5. |
Im Konzernanhang werden als Empfänger der Vorauszahlungen für Rohstoffe die Subunternehmer
genannt, deren Beauftragung bislang darin bestand, für den ZhongDe Konzern Müllverbrennungsanlagen
herzustellen. Aus der Darstellung ist nicht erkennbar, ob ein Zusammenhang von Rohstoffhandel
und Müllverbrennungsanlagen besteht und welche Verantwortlichkeiten und damit verbundene
Risiken die Subunternehmer und der ZhongDe Konzern jeweils übernehmen. Dies verstößt
gegen IAS 1.17 (b), wonach Informationen in einer Weise darzustellen sind, dass sie
verständlich sind.
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II. Jahresabschluss und zusammengefasster Lagebericht
1. |
In der Bilanz wurde unter dem Posten Forderungen gegen verbundene Unternehmen eine
Forderung gegen die Tochtergesellschaft ZhongDe (China) Environmental Protection Co.,
Ltd. in Höhe von 110,7 Mio. EUR aus dem Verkauf der Anteile an der ChungHua angesetzt,
obwohl die Kaufpreisforderung nicht gegen die ZhongDe (China), sondern weiterhin gegen
den Erwerber der Anteile der ChungHua bestand. Dieser war vertraglich verpflichtet,
den noch ausstehenden Kaufpreis auf ein Bankkonto der ZhongDe Waste Technology AG
in Deutschland zu zahlen, was bis zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt war. Zu den
Zahlungen von umgerechnet 110,7 Mio. EUR, die ein nicht am Anteilskauf beteiligtes
Unternehmen auf ein Bankkonto der ZhongDe (China) in China leistete, waren zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Jahresabschlusses zudem weder der Zweck noch eine daraus abgeleitete
Forderung der ZhongDe Waste Technology AG gegen ihre Tochtergesellschaft ZhongDe (China)
nachgewiesen. Dies verstößt gegen § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Jahresabschluss
die tatsächlich bestehenden Vermögensgegenstände zu enthalten hat.
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2. |
Im zusammengefassten Lagebericht wird im Abschnitt zu den besonderen Risiken der ZhongDe
Waste Technology AG berichtet, dass aus dem Verkauf des ChungHua-Teilkonzerns erhebliche
Forderungen gegen die Tochtergesellschaft ZhongDe (China) entstanden seien und dass
diese abzuschreiben seien, sofern die Tochtergesellschaft den Betrag nicht entrichten
könne. Zum Bilanzstichtag bestand jedoch nach dem Verkaufsvertrag weiterhin eine Forderung
gegen den Erwerber des ChungHua-Teilkonzerns auf Zahlung des Euro-Gegenwerts von 810
Mio. RMB und keine Forderung gegen die Tochtergesellschaft ZhongDe (China). Diese
Darstellung im Lagebericht verstößt gegen § 289 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 HGB, wonach
der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen sind, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und in Bezug
auf die voraussichtliche Entwicklung die zum Bilanzstichtag tatsächlich bestehenden
Risiken zu beurteilen und zu erläutern sind.
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3. |
Im Anhang wurde nicht angegeben, dass der Erwerber der Anteile der ChungHua nicht
seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen war, den ausstehenden Kaufpreis im Euro-Gegenwert
von 810 Mio. EUR bis zum 30. Juni 2017 auf ein Bankkonto der ZhongDe Waste Technology
AG in Deutschland zu zahlen. Dies verstößt gegen § 285 Nr. 33 HGB, wonach Vorgänge
von besonderer Bedeutung, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, nach ihrer
Art und ihren finanziellen Auswirkungen anzugeben sind.
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4. |
In der Bilanz werden unter dem Posten Anteile an verbundenen Unternehmen sämtliche
Anteile der ZhongDe (China) mit einem Buchwert von 11,0 Mio. EUR ausgewiesen. Die
Werthaltigkeit dieser Anteile wurde von der ZhongDe Waste Technology AG anhand einer
Discounted Cashflow-Methode beurteilt, wobei die zugrunde gelegten Cashflows und die
Bestimmung des angewandten Abzinsungssatzes nicht in einer Weise dokumentiert wurden,
dass ein Dritter die Plausibilität der Annahmen und Parameter nachvollziehen kann.
Dies verstößt gegen § 238 Abs. 1 HGB, wonach die Buchführung so beschaffen sein muss,
dass sie einem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle
und die Lage eines Unternehmens vermitteln kann.
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Frankfurt am Main, den 06.09.2019
ZhongDe Waste Technology AG
Der Vorstand
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