zooplus AG
München
ISIN DE0005111702
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Mittwoch, 5. Juni 2013, 10.00 Uhr
im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I.
Tagesordnung
|
1.
|
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr 2012,
der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das genannte
Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 München, und im Internet unter
http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html eingesehen werden und liegen in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht
der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz lediglich
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
|
|
2.
|
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
|
|
3.
|
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
|
|
4.
|
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer für den Einzelabschluss nach HGB für das am 31. Dezember 2013 endende
Geschäftsjahr sowie zum Abschlussprüfer für den Konzernabschluss nach IFRS für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr
zu wählen.
|
|
5.
|
Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Herr Frank Seehaus hat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen wird, sein Aufsichtsratsmandat
niedergelegt. Es bedarf deshalb gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung der Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds für die verbleibende
Amtsperiode von Herrn Seehaus, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2015 beschließt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs
von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen:
|
|
Herrn Thomas Schmitt, President and Chief Executive Officer der AquaTerra Corporation, Mississauga, ON, Kanada, wohnhaft in
Toronto, Kanada.
|
Herr Thomas Schmitt hat keine Mitgliedschaften und Positionen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass der Kandidat nach Einschätzung des
Aufsichtsrats in keiner nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur zooplus AG oder
deren Konzernunternehmen, den Organen der zooplus AG oder einem wesentlich an der zooplus AG beteiligten Aktionär steht.
Das neue Mitglied des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die verbleibende Amtsperiode
des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Herr Frank Seehaus in den Aufsichtsrat gewählt, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
|
|
6.
|
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der zooplus AG, München, und der
BITIBA GmbH, München
Die zooplus AG hat am 15. April 2013 einen Gewinnabführungsvertrag mit der BITIBA GmbH, München, abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag
soll die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der zooplus AG und der BITIBA GmbH ermöglichen.
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der zooplus AG.
Der Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:
zwischen der
zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080
|
– nachfolgend ‘Organträgerin’ –
|
und der
BITIBA GmbH, mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 177246
|
– nachfolgend ‘Organgesellschaft’ –
|
|
1.
|
Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.
|
|
2.
|
Die Parteien beabsichtigen, zur Errichtung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und des § 2 Abs. 2
Satz 2 GewStG zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
|
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Organträgerin und die Organgesellschaft (nachfolgend einzeln jeweils auch ‘Partei’ und
zusammen auch die ‘Parteien’) was folgt (nachfolgend ‘Vertrag’):
|
1.
|
Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren gesamten Gewinn im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschriften
des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung an die Organträgerin abzuführen. Der abzuführende Gewinn darf den sich
aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.
|
|
2.
|
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
|
3.
|
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
|
|
4.
|
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
|
|
5.
|
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils mit Ablauf des Stichtages des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und
wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p. a. zu verzinsen.
|
|
1.
|
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
|
|
2.
|
§ 1 Ziff. 5
gilt für den Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme entsprechend.
|
|
1.
|
Die Organträgerin kann unterjährig Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich abzuführenden Gewinn verlangen, soweit dies
rechtlich zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Liquidität der Organgesellschaft solche Abschlagszahlungen
zulässt.
|
|
2.
|
Die Organgesellschaft kann unterjährig Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen,
soweit dies rechtlich zulässig ist und die Organgesellschaft bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung solche Abschlagszahlungen
mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.
|
|
3.
|
Abschlagszahlungen gemäß
§ 3 Ziff. 1
und
§ 3 Ziff. 2
sind unverzinslich. Auf den am Ende eines Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden Jahresfehlbetrag
sind unterjährig geleistete Abschlagszahlungen anzurechnen. Etwaige Überbezahlungen sind zu erstatten. Alle weiteren Regelungen
dieses Vertrages bleiben davon unberührt.
|
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
|
|
1.
|
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der notariell beurkundeten Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft
und der Hauptversammlung der Organträgerin abgeschlossen.
|
|
2.
|
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt erstmals für
das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, das am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2013 endet. Sollte die Eintragung
im Handelsregister nicht bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen, wirkt der Vertrag zum dann steuerrechtlich frühest zulässigen
Rückwirkungszeitpunkt zurück.
|
|
3.
|
Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf
von fünf Zeitjahren zum Ablauf des 31. Dezember 2017. Sofern zu diesem Zeitpunkt die steuerrechtlich erforderliche Mindestlaufzeit
der durch diesen Vertrag begründeten körperschaftsteuerlichen Organschaft noch nicht erfüllt ist, ist eine ordentliche Kündigung
erstmals zum Ablauf der steuerrechtlichen Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Satz 1 KStG) möglich. Wird
der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
|
4.
|
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Organträgerin ist
insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein Fall des § 307 AktG analog vorliegt, ihr nicht mehr die
Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft zusteht, die steuerlichen Voraussetzungen der
finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nicht mehr vorliegen oder sonst ein wichtiger Grund
im Sinne des Abschnitts 60 Absatz 6 KStR 2004 bzw. einer entsprechenden Vorschrift, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages
Anwendung findet, vorliegt.
|
|
5.
|
Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft analog § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
|
1.
|
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Gegenstandes des Vertrages dar und ersetzt
alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen, Verpflichtungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien.
|
|
2.
|
Die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften erfolgt auf die Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung.
|
|
3.
|
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
berücksichtigen.
|
|
4.
|
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform, soweit keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses
§ 5 Ziff. 4
selbst.
|
|
5.
|
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden,
oder für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt mit Rückwirkung eine solche wirksame
und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Zwecks dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit
oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in
der vorgesehenen Form, zumindest jedoch schriftlich, zu bestätigen.
|
München, den 15. April 2013
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße
15, 80331 München, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der BITIBA GmbH, Herzog-Wilhelm-Str. 12, 80331 München, zur Einsicht
der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an im Internet unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html
zugänglich:
|
–
|
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG und der BITIBA GmbH vom 15. April 2013,
|
|
–
|
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der zooplus AG und der Geschäftsführung der BITIBA GmbH,
|
|
–
|
die festgestellten Jahresabschlüsse der zooplus AG und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte für die zooplus
AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012, und
|
|
–
|
die festgestellten Jahresabschlüsse der BITIBA GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; die BITIBA GmbH hat gemäß
den gesetzlichen Vorschriften in den letzten drei Geschäftsjahren keine Lageberichte erstellt. Insofern werden für die BITIBA
GmbH keine Lageberichte zugänglich gemacht.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG und der BITIBA GmbH vom 15. April
2013 zuzustimmen.
|
II.
Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung, Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach der
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines vom depotführenden Institut erstellten
Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der
Gesellschaft anmelden:
|
|
zooplus AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
oder
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 15. Mai 2013 (0.00 Uhr MESZ) (‘
Nachweisstichtag
‘) beziehen und der Gesellschaft mit der Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 29. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Ein
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
ist ausreichend. Die Gesellschaft ist gemäß der Satzung der Gesellschaft berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär nach der Satzung zurückweisen.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
III.
Vollmachten; Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können sich bei der Ausübung ihrer
Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute und diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen wie etwa Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht
steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html zum Download
bereit und kann auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert werden:
|
|
zooplus AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
oder
E-Mail: zooplus-hv2013@computershare.de
|
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden; bei Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der Gesellschaft bitten wir um rechtzeitige Übermittlung an eine der vorgenannten
Kontaktmöglichkeiten.
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden. Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung der dafür
vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulare erteilt werden, die die Aktionäre auf die ordnungsgemäße Anmeldung hin erhalten.
Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html
zum Download bereit und können auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert werden:
|
|
zooplus AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
oder
E-Mail: zooplus-hv2013@computershare.de
|
An eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten kann auch das ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular übermittelt werden.
Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung.
IV.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Internet unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html.
|
1.
|
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
(letzteres entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten:
|
|
zooplus AG
– Der Vorstand –
Sonnenstraße 15
80331 München
|
Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den anderen Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht.
|
|
2.
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zu Wahlen gem. § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
|
|
zooplus AG
Sonnenstraße 15
80331 München
oder
Telefax: +49 (0) 89 95006-503
oder
E-Mail: kontakt@zooplus.de
|
Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung, soweit sie
den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
|
|
3.
|
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in
§ 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
|
V.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 6.100.639,00 Euro. Es ist eingeteilt
in 6.100.639 Stückaktien mit insgesamt 6.100.639 Stimmrechten. Am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien.
VI.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Einberufung dieser Hauptversammlung, etwaige der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung
verwendet werden können, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären,
weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
1 AktG und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
München, im April 2013
zooplus AG
Der Vorstand
|