Ad-hoc | 23 October 2001 16:44
CPU Softwarehouse AG
CPU Softwarehouse AG erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
——————————————————————————–
Ad hoc-Mitteilung der CPU Softwarehouse AG
CPU Softwarehouse AG erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse
Kurswert und Marktkapitalisierung keine unbedingt geeigneten Kriterien
Augsburg, den 23. Oktober 2001
Vor der 9. Kammer für Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main erwirkte
die CPU Softwarehouse AG, Augsburg (WKN 545430), eine einstweilige Verfügung
gegen die am 01.10.01 in Kraft getretenen Delisting-Regelungen der Deutschen
Börse. Sinngemäß lautet der Tenor der ergangenen Entscheidung, dass es der
Deutschen Börse untersagt wird, das geänderte Regelwerk Neuer Markt zu Lasten
der Verfügungsklägerin vor Ablauf des 31.03.2002 anzuwenden.
In der schriftlichen Urteilsbegründung hebt das Gericht unter anderem hervor,
dass “sich der Kurswert einer Aktie sehr häufig nicht oder nur in geringem Maße
an der Performance eines Unternehmens orientiert, sondern dass die Kurse von
allgemeinen Trends und irrationalen Ängsten und Hoffnungen bestimmt werden.
Daher bestehen durchaus Zweifel, ob die von der Deutschen Börse vorgegebenen
Kriterien, Kurswert und Marktkapitalisierung geeignet seien, das gewünschte
Ziel zu erreichen.
Während das Gericht das zeitliche Inkrafttreten der Regeländerungen als
unbillig und deshalb unverbindlich für die CPU als Verfügungsklägerin erklärte,
hatte die CPU Softwarehouse AG mit ihrem Anliegen, die Regeländerungen der
Deutschen Börse als solche für unbillig einstufen zu lassen, keinen Erfolg.
Hier stellt das Gericht auch ein Versäumnis des Gesetzgebers fest: “Angesichts
der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einrichtung des Neuen
Marktes erst vor kurzer Zeit geschaffen und offensichtlich die Regelbefugnis
der Verfügungsbeklagten (Deutsche Börse) übersehen hat bzw. nicht in der Form
einer Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung von Satzungen regeln wollte,
liegt (auch) ein nicht ausdrücklich geregeltes börsenrechtlich begründetes
Änderungsrecht der Handelsrichtlinien nicht vor.” Aus dem Diskussionsentwurf
zum vierten Finanzmarktförderungsgesetz ergebe sich, dass der Gesetzgeber dies
übersehen habe und nunmehr regeln wolle.
IR-Kontakt: Joachim Bertele
Tel.: 0821/4602-188; Fax: 0821/4602-179
E-Mail: investor@cpu-ag.com; URL: http://www.cpu-ag.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 23.10.2001
——————————————————————————–
WKN: 545430; Index:
Notiert: Neuer Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Bremen, Düsseldorf,
Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
231644 Okt 01