EnviTec Biogas AG
Lohne
ISIN DE000A0MVLS8
WKN A0MVLS
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 24. Juni 2010, um 10.00 Uhr
in der Aula des Gymnasiums Lohne, An der Kirchenziegelei 12, 49393
Lohne, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts
des EnviTec-Konzerns und der EnviTec Biogas AG, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Der Geschäftsbericht der Gesellschaft, der den gebilligten
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009, den zusammengefassten Lagebericht
des EnviTec-Konzerns und der EnviTec Biogas AG sowie den Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 enthält, sowie alle weiteren
vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
www.envitec-biogas.de
unter dem Link ‘Hauptversammlung 2010’ erhältlich. Darüber hinaus
können die vorgenannten Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz
der EnviTec Biogas AG, Industriering 10a, 49393 Lohne, eingesehen
werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
Die vorgenannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 14. April 2010 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu
fassen.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz
der EnviTec Biogas AG zum 31. Dezember 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 4.435.958,56 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl
& Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
2011 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher
Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss
des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
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a)
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Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
bis zum 23. Juni 2015 eigene Aktien mit einem darauf entfallenden
anteiligen Betrag in Höhe von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
über die Börse zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr
gemäß den §§ 71d oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien
genutzt werden.
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b)
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Der bei Ausübung dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
am jeweiligen Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel
der Deutsche Börse AG (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft
um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten.
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c)
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
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d)
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Die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, mit Wirksamkeit
einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet die hiermit erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien spätestens am 23. Juni 2015.
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e)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als ganz oder teilweise
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn
die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die
Ermächtigung nach diesem Buchstaben e) gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien insgesamt
10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10
Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
erforderlich sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden.
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f)
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Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früher
erteilten Ermächtigung erworben wurden, als (Teil-)Gegenleistung im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen
zu verwenden.
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g)
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Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft,
die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworben
wurden, zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen
eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
zu verwenden.
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h)
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Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
ganz oder teilweise einzuziehen.
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i)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen
unter Buchstaben e) bis g) ausgeschlossen.
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j)
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Die unter Buchstaben e) bis h) genannten Ermächtigungen zur
Verwendung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien können ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt
werden.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss
des Bezugsrechts)
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei
der Veräußerung eigener Aktien zu erstatten. Der Bericht liegt vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft aus. Er kann ebenfalls im Internet unter
www.envitec-biogas.de
unter dem Link ‘Hauptversammlung 2010’ eingesehen werden. Auf Verlangen
wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat haben unter TOP 6 vorgeschlagen, die
Verwaltung zu ermächtigen, bis zum 23. Juni 2015 Aktien der Gesellschaft
zu erwerben, deren anteiliger Betrag am Grundkapital der Gesellschaft
10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf, und aufgrund dieser
oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbene Aktien wieder zu
veräußern.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gehört
zum international üblichen Finanzierungsinstrumentarium von Aktiengesellschaften.
Durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurde der maximale Ermächtigungszeitraum
von bisher 18 Monaten auf nunmehr fünf Jahre erhöht. Der Gesetzgeber
wollte damit den Bedürfnissen der Praxis entgegenkommen und insbesondere
die sich aus dem bisherigen Recht ergebende Notwendigkeit abschaffen,
die Ermächtigung alljährlich zu erneuern. Der Vorstand hält diese
Entlastung der Hauptversammlungsagenda für begrüßenswert und schlägt
daher vor, den neuen gesetzlichen Höchstrahmen auszuschöpfen.
Erwerb und Veräußerung der Aktien werden unter Beachtung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung aller Aktionäre erfolgen. Im Falle des Erwerbs
wird dieser Grundsatz dadurch gewahrt, dass der Erwerb nur über die
Börse erfolgen darf. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte
Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am jeweiligen
Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel der Deutsche
Börse AG (oder einem an dessen Stelle tretenden funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft um nicht
mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten.
Die Veräußerung der erworbenen Aktien wird grundsätzlich ebenfalls
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre erfolgen.
Der Vorstand soll aber darüber hinaus ermächtigt werden, die aufgrund
dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats in anderer Weise als ganz oder teilweise über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die
erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich
– auch bei mehrfacher Ausnutzung – auf insgesamt höchstens 10 Prozent
des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Höchstgrenze von 10 Prozent
des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder
die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen erforderlich
sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug dieser
Maßnahme ausgeschlossen.
Die Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser oder einer
früheren Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen
oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen, soll die Verwaltung
in die Lage versetzen, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und
flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder andere Vermögensgegenstände
gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Die Veräußerer gerade von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind häufig nicht (nur)
an einer Geldzahlung interessiert, sondern bestehen (auch) auf einer
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft.
Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser oder
einer früheren Ermächtigung erworbenen Aktien zur Befriedigung von
Rechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden,
verschafft der Verwaltung auch in diesem Bereich zusätzliche Flexibilität.
Zwar steht für die Erfüllung solcher Rechte in aller Regel auch bedingtes
Kapital zur Verfügung. Jedoch sehen die Schuldverschreibungsbedingungen
üblicherweise die Möglichkeit einer Bedienung durch eigene Aktien
vor. Ein Vorteil des Einsatzes eigener Aktien ist, dass keine neuen
Aktien ausgegeben werden müssen und es daher nicht zu einer Verwässerung
der Anteilsquote der Altaktionäre kommt.
Die Verwaltung soll die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung
erworbenen Aktien auch ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
einziehen können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils darüber berichten,
in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.
Nach Abwägung aller Umstände ist der Vorstand überzeugt, dass der
im Rahmen der Beschlüsse zu TOP 6 vorgesehene Bezugsrechtsausschluss
in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet und angemessen
sowie im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter
Beifügung des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes
in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag,
17. Juni 2010, unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
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EnviTec Biogas AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße
67
74321 Bietigheim-Bissingen
Fax: +49 (0) 7142 788667-11
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes gem. § 123 Abs. 3 AktG ist durch
das depotführende Institut in Textform zu erstellen und hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Donnerstag,
3. Juni 2010, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts
des Veräußerers unberührt.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte,
z. B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch
den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer
und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
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EnviTec Biogas AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße
67
74321 Bietigheim-Bissingen
Fax: +49 (0) 7142 788667-11
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
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Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze
entsprechend.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular
und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular
wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist
außerdem im Internet unter
www.envitec-biogas.de
unter dem
Link ‘Hauptversammlung 2010’ abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten,
Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder
an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der EnviTec Biogas AG vertreten
zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt.
Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch
den Aktionär. Als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir Frau Nicola Bader,
Bietigheim-Bissingen, und Frau Bettina Mayrose, Mettmann, benannt.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt,
aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen. Ihnen sind daher neben der
Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu
erteilen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung werden sie das Stimmrecht nicht ausüben.
Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht
und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich
das mit der Eintrittskarte übersandte und auch im Internet unter
www.envitec-biogas.de
unter dem Link ‘Hauptversammlung 2010’
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden; andere Formen der Vollmachts-
und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
können nicht berücksichtigt werden. Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter
der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse bis zum 22. Juni 2010 zugehen.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG
§ 122 Abs. 2 AktG (Ergänzung der Tagesordnung)
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 500.000 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 24. Mai 2010, unter
folgender Postanschrift zugehen:
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EnviTec Biogas AG
Vorstand
Hauptversammlung 2010
Industriering 10a
49393 Lohne
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG (Gegenanträge und Wahlvorschläge)
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
und einer Begründung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an die nachstehende
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
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EnviTec Biogas AG
Investor Relations
Hauptversammlung
2010
Industriering 10a
49393 Lohne
Fax: +49 (0) 4442
8065-103
E-Mail: ir@envitec-biogas.de
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Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
spätestens 9. Juni 2010, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge
und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären
im Internet unter
www.envitec-biogas.de
unter dem Link ‘Hauptversammlung
2010’ zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen
muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht
werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält.
Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich
gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der Hauptversammlung
nochmals mündlich gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich
der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).
§ 131 Abs. 1 AktG (Auskunftsrecht)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131
Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich
die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten
Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere
insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit
sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde.
§ 15.2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter
www.envitec-biogas.de
unter dem Link ‘Hauptversammlung
2010’ abrufbar.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl
der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien 15.000.000. Hiervon sind
150.000 Aktien eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte aus den von der Gesellschaft ausgegebenen
Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
14.850.000.
Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
www.envitec-biogas.de
unter dem Link
‘Hauptversammlung 2010’ zugänglich.
Lohne, im Mai 2010
EnviTec Biogas AG
Der Vorstand
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