EnviTec Biogas AG

Lohne

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der EnviTec Biogas AG ("EnviTec") haben im April 2011 folgende Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG abgegeben:

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Der im Februar 2002 verabschiedete Deutsche Corporate Governance Kodex umfasst Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz sowie Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Das deutsche Aktienrecht verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft, jährlich zu erklären, welche der Empfehlungen des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Der Kodex wurde zuletzt im Jahr 2010 überarbeitet und liegt in der Fassung vom 26. Mai 2010 vor.

Vorstand und Aufsichtsrat der EnviTec Biogas AG geben hiermit die Entsprechenserklärung gem. § 161 Aktiengesetz zur aktuellen Fassung des Kodex ab. Vorstand und Aufsichtsrat sehen sich den Zielen des Kodex verpflichtet und fördern eine verantwortungsvolle, transparente und auf nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes gerichtete Unternehmensführung und -kontrolle.

Die Gesellschaft ist seit der letzten Entsprechenserklärung vom April 2010 grundsätzlich den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gefolgt und beabsichtigt, dies auch in Zukunft zu tun. Im Folgenden legen wir die Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex dar und begründen diese:

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1. Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8, in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat einen Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung zu vereinbaren. Ein solcher Selbstbehalt war bisher nicht vereinbart, und es ist auch nicht beabsichtigt, einen solchen in Zukunft zu vereinbaren. Die Gesellschaft verfügt bereits seit mehreren Jahren über eine D&O-Versicherung ohne organspezifischen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat. Das verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrates wird nach Ansicht der Gesellschaft durch Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts nicht zusätzlich gefördert.
2. Entgegen Ziffer 4.2.3 des Kodex liegt in einzelnen Vorstandsverträgen der variablen Vergütung nur eine einjährige Bemessungsgrundlage zugrunde. Bei einer anstehenden Verlängerung und beim Neuabschluss von Vorstandsverträgen soll die variable Vergütung an die neuen Anforderungen angepasst werden.
3. Ziffern 5.1.2 und 5.4.1 des Kodex empfehlen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats die Festlegung einer Altersgrenze. Es ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht einsichtig, warum qualifizierte Personen mit großer Berufs- und Lebenserfahrung allein aufgrund ihres Alters nicht für eine Organtätigkeit in Betracht gezogen werden sollen.
4. Der Aufsichtsrat der EnviTec Biogas AG besteht satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Da auch ein Aufsichtsratsausschuss mindestens drei Mitglieder haben muss, kommt die Gesellschaft der Empfehlung gemäß Ziffer 5.3 des Kodex, Ausschüsse zu bilden, nicht nach.
5. Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen soll, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats, dessen Mitglieder über langjährige Führungserfahrung in einem internationalen Großkonzern, in der Energieversorgung und in der landwirtschaftlichen Produktion verfügen, bildet unseres Erachtens die Tätigkeitsschwerpunkte der EnviTec Biogas AG hervorragend ab. Der Aufsichtsrat steht der weiteren Förderung von Vielfalt im Aufsichtsrat und insbesondere der Berufung von Frauen in den Aufsichtsrat positiv gegenüber, hat aber vorerst - auch angesichts der noch bis 2012 laufenden Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder - noch keine konkreten Ziele formuliert. Die Auswahl von Aufsichtsratskandidaten wird wie bisher ausschließlich anhand der Qualifikation der Kandidaten erfolgen.
6. Entgegen Ziffer 5.4.6 des Kodex wird bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat ebenso wenig berücksichtigt wie - mangels gebildeter Ausschüsse - eine Ausschusstätigkeit. Eine erhöhte Vergütung des stellvertretenden Vorsitzes wird nicht als erforderlich erachtet, solange diese Funktion keine zusätzliche Arbeitsbelastung mit sich bringt. Des Weiteren wird Ziffer 5.4.6 des Kodex hinsichtlich der erfolgsorientierten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht entsprochen. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Auffassung, dass eine erfolgsorientierte Vergütung nicht zur weiteren Verbesserung der Arbeit des Aufsichtsrats beiträgt.
7. Die Gesellschaft legt in Abweichung zu Ziffer 7.1.2 des Kodex den Konzernabschluss nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende sowie die Zwischenberichte nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums offen, sondern innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen.


Lohne, im April 2011

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Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
gez. B. Ellmann gez. O. von Lehmden
(Vorsitzender) (Vorsitzender)

Ergebnisverwendungsbeschluss

Die Hauptversammlung hat beschlossen, den in der Bilanz der EnviTec Biogas AG zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.202.236,40 auf neue Rechnung vorzutragen.


Lohne, den 7. Juli 2011

Für den Vorstand

gez. O. von Lehmden
(Vorsitzender)