HCI Capital AG
Hamburg
ISIN DE000A0D9Y97/WKN A0D9Y9
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
der HCI Capital AG ein, die am
Montag, den 30. August 2010, um
10:00 Uhr (MESZ)
(Einlass ab 09:00 Uhr (MESZ)), im Theater Neue
Flora, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg stattfindet.
I. Tagesordnung
|
TOP 1:
|
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HCI Capital
AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des
Berichts über die Lage der HCI Capital AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
|
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der HCI
Capital AG, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg, zur Einsichtnahme der
Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter
www.hci-capital.de
zum Herunterladen bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenfrei
zugesandt sowie in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat.
|
TOP 2:
|
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.
|
TOP 3:
|
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.
|
TOP 4:
|
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
|
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses,
vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
(Einzel- und Konzernabschluss) der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2010 zu wählen. Dies umfasst auch die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2011 aufgestellt werden,
soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt
wird.
|
TOP 5:
|
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
|
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1
Aktiengesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Udo Bandow, Karl Gernandt
und Alexander Stuhlmann endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung.
Somit sind in dieser Hauptversammlung drei Aufsichtsratsmitglieder
zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Die bisherigen
Mitglieder des Aufsichtsrats, deren Amtszeit mit Beendigung dieser
Hauptversammlung endet, stehen zur Wiederwahl zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass die Hauptversammlung den folgenden
Beschlussvorschlägen zustimmt.
5.1
Beschlussvorschlag:
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Udo Bandow,
Bankkaufmann, Hamburg, gem. § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das dritte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Herr Bandow ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
|
|
|
–
|
Aramea Asset Management AG, Hamburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Donner & Reuschel Aktiengesellschaft, Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg, Hamburg (Ehrenpräsident)
|
|
–
|
HANSAINVEST Hanseatische Investment-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Hamburg (Ehrenmitglied des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG, Hamburg (Ehrenvorsitzender
des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Deutsche Schiffsbank Aktiengesellschaft, Bremen/Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Verwaltungsrats)
|
|
–
|
VHV Versicherungen AG, Hannover (Mitglied des Beirats)
|
|
–
|
Kurt und Karin Barnekow Stiftung, Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Vorstands)
|
|
–
|
Friedrich und Louise Homann-Stiftung, Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Beirats)
|
|
–
|
Uwe Seeler-Stiftung, Hamburg (stellvertretender Vorsitzender
des Vorstands)
|
|
5.2
Beschlussvorschlag:
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Karl Gernandt,
Kaufmann, Hamburg, gem. § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das dritte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Herr Gernandt ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
|
|
|
–
|
Holcim (Deutschland) AG, Hamburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Hapag Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Kühne Holding AG, Schindellegi, Schweiz (Delegierter des Verwaltungsrats)
|
|
–
|
Kühne + Nagel International AG, Schindellegi, Schweiz (Delegierter
des Verwaltungsrats)
|
|
–
|
Deutsche Bank Nord (Mitglied des Beirats)
|
|
5.3
Beschlussvorschlag:
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
Herrn Alexander Stuhlmann,
Jurist, Hamburg, gem. § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das dritte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Herr Stuhlmann ist Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
|
|
|
–
|
alstria office REIT-AG, Hamburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Capital Stage AG, Hamburg (stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, Hamburg/Kiel
(Mitglied des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Euro-Aviation Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (Vorsitzender
des Aufsichtsrats)
|
|
–
|
Frank Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (Vorsitzender
des Beirats)
|
|
–
|
HASPA Finanzholding, Hamburg (Mitglied des Kuratoriums)
|
|
–
|
Frank Siedlungsbaugesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg (Vorsitzender
des Beirats)
|
|
–
|
Studio Hamburg Berlin Brandenburg GmbH, Hamburg/Berlin (Mitglied
des Beirats)
|
|
–
|
Ludwig Görtz GmbH, Hamburg (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
|
–
|
Otto Dörner GmbH & Co. KG, Hamburg (Vorsitzender des Beirats)
|
|
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat ist insbesondere Herr Gernandt
als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 Aktiengesetz qualifiziert.
|
TOP 6:
|
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
|
Die in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft niedergelegte Ermächtigung
des Vorstands, das Grundkapital bis zum 20. August 2010 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.000.000 zu erhöhen,
wird vor dieser Hauptversammlung durch Zeitablauf erlöschen, soweit
sie nicht bereits zuvor durch vollständige oder teilweise Ausnutzung
erlischt. Um den Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen, die
Eigenmittel der Gesellschaft erforderlichenfalls kurzfristig mit Zustimmung
des Aufsichtsrats stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital
(Genehmigtes Kapital 2010) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
|
a)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29.
August 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 12.000.000 (in Worten:
Euro zwölf Millionen) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Wird
das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein
Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Abs. 5 Aktiengesetz können die
neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre einmalig oder mehrmalig auszuschließen,
|
–
|
für Spitzenbeträge,
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um Gläubigern der von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. einer Wandlungspflicht
zustehen würde,
|
|
–
|
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz von
der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben
wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung die Anzahl veräußerter eigener
Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 Aktiengesetz erfolgt,
|
|
–
|
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals
anzupassen.
|
|
b)
|
§ 4 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 31. August 2009
wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt,
das Grundkapital bis zum 29. August 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt
EUR 12.000.000 (in Worten: Euro zwölf Millionen) zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist
den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Gemäß § 186 Abs. 5 Aktiengesetz
können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre einmalig oder mehrmalig auszuschließen,
|
–
|
für Spitzenbeträge,
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um Gläubigern der von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. einer Wandlungspflicht
zustehen würde,
|
|
–
|
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder einer Wandlungspflicht ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz von
der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben
wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung die Anzahl veräußerter eigener
Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 Aktiengesetz erfolgt,
|
|
–
|
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals
anzupassen.’
Sollte § 4 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 31. August 2009
vor dieser Hauptversammlung aufgrund des zeitlichen Ablaufs oder der
Ausnutzung der Ermächtigung gestrichen werden, so dass die bisherigen
Absätze 4 und 5 zu Absätzen 3 und 4 werden, wird der vorstehend vorgeschlagene
Absatz als neuer Absatz 3 in die Satzung eingefügt; die Absätze 3
und 4 werden dann wieder zu Absätzen 4 und 5.
|
|
TOP 7:
|
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie
zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
Das Aktienrecht eröffnet die Möglichkeit, die Gesellschaft zum
Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. In diesem Rahmen kann
die Hauptversammlung auch bestimmte Möglichkeiten der Verwendung eigener
Aktien festlegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
|
a)
|
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz
ermächtigt, bis zum 29. August 2015 eigene Aktien mit einem darauf
entfallenden anteiligen Betrag in Höhe von bis zu 10 Prozent des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands
aa) über die Börse oder bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend ‘öffentliches Kaufangebot’).
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d
oder 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien
genutzt werden.
|
aa)
|
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) den am Handelstag durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 Prozent über-
oder unterschreiten.
|
|
bb)
|
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots,
kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt
werden. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Nebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse
der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
am fünften, vierten und dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Kaufangebots (‘Stichtag’) nicht um mehr als 20 Prozent
über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach dem Stichtag eine wesentliche
Kursabweichung, so kann der Kaufpreis entsprechend der in Satz 2 genannten
Berechnung angepasst werden; Referenzzeitraum sind in diesem Fall
der fünfte, vierte und dritte Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung
der Anpassung. Das Volumen des Kaufs kann begrenzt werden. Überschreitet
die gesamte Zeichnung des öffentlichen Kaufangebots dieses Volumen,
richtet sich die Annahme durch die Gesellschaft nach dem für die Gesellschaft
finanziell günstigsten Angebot und bei finanziell gleichen Angeboten
nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis
zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden.
Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
|
b)
|
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
|
|
c)
|
Die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, mit Wirksamkeit
einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Aktiengesetz. Unabhängig davon endet die hiermit erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien spätestens am 29. August 2015.
|
|
d)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als ganz oder teilweise
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn
die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die
Ermächtigung nach diesem Buchstaben d) gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien insgesamt
10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10
Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben werden oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
erforderlich sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
|
|
e)
|
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früher
erteilten Ermächtigung erworben wurden, als (Teil-)Gegenleistung im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen
zu verwenden.
|
|
f)
|
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
wurden, zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen
eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Aktienoptionsplänen zur Ausgabe von Bezugsrechten auf Aktien
an Führungskräfte und andere wichtige Mitarbeiter der Gesellschaft
und ihrer Konzernunternehmen zu verwenden.
|
|
g)
|
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
ganz oder teilweise einzuziehen.
|
|
h)
|
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen
unter Buchstaben d) bis f) ausgeschlossen.
|
|
i)
|
Die unter Buchstaben d) bis g) genannten Ermächtigungen zur
Verwendung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien können ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt
werden; diese Ermächtigungen bleiben auch nach Aufhebung oder sonstigem
Wegfall der unter Buchstaben a) und b) genannten Ermächtigungen zum
Erwerb eigener Aktien bestehen, soweit die Hauptversammlung diese
nicht ausdrücklich aufhebt oder eine neue Ermächtigung zur Verwendung
der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien beschließt.
|
II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
Der Vorstand hat zu TOP 6 und TOP 7 jeweils einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zu erstatten. Die Berichte
liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft aus. Sie können ebenfalls im Internet unter www.hci-capital.de
eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der nachfolgenden Berichte übersandt.
Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Beschlussfassung über die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung)
Die in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft niedergelegte Ermächtigung
des Vorstands, das Grundkapital bis zum 20. August 2010 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.000.000 zu erhöhen,
wird vor dieser Hauptversammlung durch Zeitablauf erlöschen, soweit
sie nicht bereits zuvor durch vollständige oder teilweise Ausnutzung
erlischt. Um den Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen, die
Eigenmittel der Gesellschaft erforderlichenfalls kurzfristig mit Zustimmung
des Aufsichtsrats stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital
(Genehmigtes Kapital 2010) geschaffen werden.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 durch Barkapitalerhöhungen
haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll dieses Bezugsrecht jedoch
ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich
im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet. Diese
Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell
und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf
gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern
auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also
ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag.
Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohl der Gesellschaft.
Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer
Aktionärsgruppen angestrebt werden. Bei Ausnutzung der Ermächtigung
wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach
den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen,
sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden. Durch diese Vorgaben
wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre
im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses
der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen
gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre
weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von bestehenden
oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue
Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen haben in der Regel einen Verwässerungsschutz.
Werden nachfolgend Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen Börsenkurs
der Aktie ausgegeben, so wird der Wert der einzelnen Aktie rechnerisch
verwässert. Bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen würde sich
daher auch der Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der Gläubiger
von Schuldverschreibungen verringern. Um diese wertmäßige Benachteiligung
zu vermeiden, gibt es deshalb in der Regel den Verwässerungsschutz,
der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen
mit Bezugsrecht der Aktionäre entweder eine Ermäßigung des Options-
bzw. Wandlungspreises gewährt wird; alternativ dazu kann nach den
Bedingungen der Schuldverschreibungen in der Regel den Gläubigern
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden, wie es auch den
Aktionären zusteht. Die Gläubiger werden damit so gestellt, als ob
sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw.
eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Damit die Gesellschaft in der
Lage ist, den Gläubigern ein solches Bezugsrecht einzuräumen, ist
ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit,
anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern
von Options- oder Wandelschuldverschreibungen Aktien zu gewähren,
kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die
Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises
kann die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung
oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen.
Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen können. Dies ermöglicht die
Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die
Abwicklung einer Emission erleichtert. Die als so genannte ‘freie
Spitzen’ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand
insbesondere ermöglicht, Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu
haben, um diese in geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern
einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit
ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen
zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung
anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu können.
Ferner soll das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage ausgeschlossen werden können, um Inhabern von verbrieften
oder unverbrieften Geldforderungen gegen die Gesellschaft anstelle
der Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Optimierung der Finanzierungsstruktur
kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung
voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn
es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils
in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands zu TOP 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 Aktiengesetz sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts)
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien gehört zum international üblichen Finanzierungsinstrumentarium
von Aktiengesellschaften. Erwerb und Veräußerung der Aktien werden
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre
erfolgen. Im Falle des Erwerbs wird dieser Grundsatz dadurch gewahrt,
dass der Erwerb nur über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot
erfolgen darf.
Die Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
wird grundsätzlich ebenfalls über die Börse oder durch Angebot an
alle Aktionäre erfolgen.
Der Vorstand soll aber darüber hinaus ermächtigt werden, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich – auch bei mehrfacher
Ausnutzung – auf insgesamt höchstens 10 Prozent des Grundkapitals
der Gesellschaft. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden oder die
zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen erforderlich
sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
im Vollzug dieser Maßnahme ausgeschlossen.
Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser oder
einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats zur Befriedigung von Rechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Aktienoptionsplänen zur Ausgabe von Bezugsrechten auf Aktien
an Führungskräfte und andere wichtige Mitarbeiter der Gesellschaft
und ihrer Konzernunternehmen zu verwenden, verschafft der Verwaltung
auch in diesem Bereich zusätzliche Flexibilität. Zwar steht für die
Erfüllung solcher Rechte in aller Regel auch bedingtes Kapital zur
Verfügung. Jedoch sehen die Bedingungen solcher Schuldverschreibungen
oder Aktienoptionspläne üblicherweise die Möglichkeit einer Bedienung
durch eigene Aktien vor. Ein Vorteil des Einsatzes eigener Aktien
ist, dass keine neuen Aktien ausgegeben werden müssen und es daher
nicht zu einer Verwässerung der Anteilsquote der Altaktionäre kommt.
Die Verwaltung soll die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien auch ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einziehen
können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils darüber berichten,
in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung EUR 24.000.000,00. Es ist eingeteilt in 24.000.000
auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem
rechnerischen Anteil des Grundkapitals von
EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl
der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
24.000.000 beträgt.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die
sich bei der Gesellschaft bis
spätestens Montag, den 23. August
2010, 24:00 Uhr (MESZ)
, in Textform (§ 126b BGB) unter einer der
nachfolgenden Adressen
|
|
Hauptversammlung der HCI Capital AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder Telefax: +49-69-256
270 49
oder E-Mail:
hauptversammlung@hci-capital.de
|
angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister
eingetragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs.
2 Satz 1 Aktiengesetz als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf
des 23. August 2010 bis zum Ende der Hauptversammlung keine Umschreibungen
im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 23. August 2010. Der Umschreibestopp
bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber
von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. August 2010 bei
der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte
aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen
bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem
im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien
der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig über ihr depotführendes
Kreditinstitut zu stellen.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch
in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn
weder ein Kreditinstitut, ein ihm nach
§ 135 Abs. 10 Aktiengesetz
i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
oder eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige in § 135 Abs. 8
Aktiengesetz gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft
unter der Anschrift
|
|
Hauptversammlung der HCI Capital AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder Telefax: +49-69-256
270 49
oder E-Mail: hauptversammlung@hci-capital.de
|
übersandt werden.
Sowohl mit dem Anmeldebogen als auch mit der Eintrittskarte werden
den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären
auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet
unter www.hci-capital.de in der Rubrik ‘Investor Relations’/’Hauptversammlungen’
unter dem Link ‘Hauptversammlung 2010’ abrufbar. Die Aktionäre werden
gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des den Aktionären mit der
Tagesordnung übermittelten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, eines ihm nach
§ 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellten
Instituts oder Unternehmens oder einer Aktionärsvereinigung oder einer
sonstigen in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Person besteht
weder nach Gesetz noch Satzung ein Textformerfordernis. Diese Empfänger
von Vollmachten setzen gegebenenfalls eigene Formerfordernisse fest.
Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m.
§ 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
oder eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige in § 135 Abs. 8
Aktiengesetz gleichgestellte Person darf das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es oder sie aber im Aktienregister
eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Diese können in Textform mit dem den Aktionären
mit dem Anmeldebogen zugesandten Formular bevollmächtigt werden. Die
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass
die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Aktionäre, die
den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen
erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich das mit dem
Anmeldebogen übersandte und auch im Internet unter www.hci-capital.de
in der Rubrik ‘Investor Relations’/’Hauptversammlungen’ unter dem
Link ‘Hauptversammlung 2010’ abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden;
andere Formen der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden. Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum
23. August 2010 zugehen.
Weitere Unterlagen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten
finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Formulare für Anmeldung und Vollmachtserteilung
Für die Anmeldung und/oder die Vollmachtserteilung kann das von
der Gesellschaft hierfür bereitgestellte Formular verwendet werden.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, erhalten das Formular
per Post zugesandt. Das Anmelde- und/oder Vollmachtsformular steht
darüber hinaus unter der Internetadresse www.hci-capital.de zur Verfügung.
Zudem kann für die Erteilung einer Vollmacht auch das auf der Eintrittskarte
enthaltene Vollmachtsformular verwendet werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz)
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (das entspricht
500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs.
2 Aktiengesetz). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 30.
Juli 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
|
|
HCI Capital AG
Vorstand/Hauptversammlung 2010
Burchardstraße 8
20095 Hamburg
|
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie
seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also
spätestens seit dem Beginn des 30. Mai 2010) Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 Aktiengesetz zu beachten.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in
gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz)
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
und einer Begründung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich
an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu
richten:
|
|
HCI Capital AG
Investor Relations
Burchardstraße
8
20095 Hamburg
Telefax: +49-40-8888-1-1109
E-Mail:
ir@hci-capital.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht berücksichtigt
werden.
Mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, d.h. spätestens
bis zum Ablauf des 15. August 2010, unter vorstehender Adresse zugegangene
und ordnungsgemäße Gegenanträge werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft
des Antragsstellers unverzüglich unter der Internet-Adresse www.hci-capital.de
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie eventuellen
Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach
§ 126 Abs. 2 Aktiengesetz vorliegt. Das gilt beispielsweise dann,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung eines Gegenantrags
muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich
gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der Hauptversammlung
nochmals mündlich gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich
der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 Aktiengesetz).
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131
Abs. 1 Aktiengesetz). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung
u.a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.
Nach § 131 Abs. 3 Aktiengesetz darf der Vorstand unter bestimmten
Umständen die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit,
als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der
Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
§ 15 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind auch im Internet
unter www.hci-capital.de abrufbar.
Informationen nach § 124a Aktiengesetz
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und die weiteren in § 124a Aktiengesetz genannten Informationen
sind im Internet unter www.hci-capital.de zugänglich.
Hamburg, im Juli 2010
HCI Capital AG
– Der Vorstand –
|