Funkwerk AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.04.2010 16:02
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Funkwerk AG
Kölleda
ISIN: DE0005753149
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
hiermit zu der am
27. Mai 2010, 10.30 Uhr
im Auditorium
der Commerzbank AG,
Große Gallusstraße 19, Frankfurt am Main,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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5.
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Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wurde
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt,
das am 31. Dezember 2009 geendet hat. Deshalb ist eine Neuwahl des
Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95
Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG
i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern der Aktionäre zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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Herr Maximilian Ardelt, Geschäftsführer der ConDigit Consult
GmbH, Starnberg
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Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis, Inhaber des Lehrstuhls
Mobile Nachrichtensysteme, Technische Universität Dresden, Dresden
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Herr Alfons Hörmann, Vorsitzender des Vorstands der CREATON
AG, Wertingen
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werden als die nach der Satzung vorgesehenen Mitglieder des Aufsichtsrats
mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die satzungsgemäße
Amtszeit, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats gewählt.
Herr Maximilian Ardelt ist unabhängig und verfügt über Sachverstand
auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des
§ 100 Abs. 5 AktG.
Herr Maximilian Ardelt, Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis und
Herr Alfons Hörmann sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Mitglieder in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Herr Maximilian Ardelt
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TechData Corporation, Clearwater/Florida (Mitglied des Board)
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Ecommerce Alliance plc (vormals: Getmobile Europe plc), London
(Vorsitzender des Board of Directors)
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Ecommerce Alliances Services AG (vormals: Getmobile AG), München
(Vorsitzender der Aufsichtsrates)
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Tiburon Partners AG, München (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
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Stulz Holding GmbH, Hamburg, (Mitglied des Aufsichtsrates)
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Mannstaed GmbH, Troisdorf (Vorsitzender des Aufsichtsrates)
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Technische Universität Graz, Graz, Österreich (stellv. Vorsitzender
des Universitätsrates)
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Neumüller CeWe Color Stiftung, Oldenburg (Mitglied im Stiftungsrat)
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Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis
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ZMDI Zentrum Mikroelektronik Dresden AG, Dresden (stellv.
Vorsitzender des Aufsichtsrates)
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DEWB Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft
AG, Jena (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
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Signalion GmbH, Dresden (Mitglied des Beirats)
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Herr Alfons Hörmann
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Schöck AG, Baden-Baden (Vorsitzender des Aufsichtsrates)
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Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG, Oberstdorf (Vorsitzender
des Beirats)
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Hörmann Holding GmbH & Co. KG, Kirchseeon (Mitglied des
Beirats)
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Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat
soll Herr Maximilian Ardelt als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden
Beschlüsse zu fassen:
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(1)
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Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 erteilte
Ermächtigung der Gesellschaft, bis zum Ablauf des 27. November 2010
eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % am derzeitigen Grundkapital
zu erwerben, wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des folgenden Ermächtigungsbeschlusses
aufgehoben.
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(2)
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. Mai
2015 eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % am derzeitigen Grundkapital
zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des Grundkapitals entfallen. Die zeitliche Befristung gilt nur
für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.
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(3)
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Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über
die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Gegenwert
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den ungewichteten Mittelwert der
Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
an den vorausgegangenen fünf Börsenhandelstagen um nicht mehr als
10 % übersteigen und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Wird ein
Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
an einem oder mehreren Börsentagen nicht ermittelt, so tritt der entsprechende
Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Parketthandel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an dessen Stelle.
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Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots,
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den ungewichteten Mittelwert der
Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach
der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das
Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche
angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
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(4)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer
früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien auch wie folgt zu
verwenden:
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(a)
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Die Aktien können zu einem Teil oder insgesamt eingezogen
werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
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(b)
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Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse
oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
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(c)
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Die Aktien können des Weiteren in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, um Aktien
der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten.
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(5)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen, soweit
die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien gemäß der vorstehenden
Ermächtigung unter Ziffer (4) (b) und (c) verwendet werden.
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(6)
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt
werden.
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Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts
in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Funkwerk AG soll auch in der diesjährigen Hauptversammlung
wieder ermächtigt werden, eigene Aktien zu erwerben. Der Erwerb wird
als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots durchgeführt.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlichen Zwecken
verwendet werden, insbesondere auch zu den Folgenden:
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen
eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss
des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist es, dass die
Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von
der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht,
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG das Bezugsrecht
auszuschließen. Um eine Verwässerung der Aktionäre zu vermeiden, dürfen
die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag vom Börsenpreis
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird nicht mehr als
5 % des zu Grunde zu legenden Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung
liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität
verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien an Geschäftspartner
zu veräußern.
Die eigenen Aktien können auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden, um Aktien der Gesellschaft Dritten
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und des Erwerbs von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen anzubieten.
Hier muss die Möglichkeit bestehen, dem Veräußerer Aktien an der Gesellschaft
als Gegenleistung zu übertragen. Viele Inhaber erfolgreicher Unternehmen
sind nicht mehr bereit, ihr Unternehmen zu veräußern, wenn sie nicht
an dem Erwerber beteiligt werden. Dieses Ziel, das es der Gesellschaft
insgesamt erleichtert, auch in Zukunft den Geschäftszweck zu verwirklichen,
ist nur durch einen Bezugsrechtsausschluss zu erreichen.
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7.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals
I, über die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals II, über die
Schaffung eines bedingten Kapitals III, über das Aktienoptionsprogramm
2010 und entsprechende Satzungsänderungen
Aktienoptionsprogramm
2000
Die Aktionäre der Funkwerk AG haben in der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 29. September 2000 das Aktienoptionsprogramm 2000 beschlossen
und zu dessen Bedienung das bedingte Kapital I erschaffen. Danach
standen der Gesellschaft ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 500.000.-
und 500.000 Optionsrechte zur Verfügung, die sich nach näherer Maßgabe
der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 29. September 2000 auf
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen
der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der
Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie auf sonstige Arbeitnehmer
der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen verteilten. Die Ermächtigung
des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionen
unter dem Aktienoptionsprogramm 2000 ist am 28. September 2005 ausgelaufen.
Die Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 hat das bedingte Kapital I teilweise
aufgehoben. Das bedingte Kapital I beträgt derzeit noch EUR 209.634.-.
Optionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2000 sind nicht mehr im Umlauf.
Das bedingte Kapital I soll deshalb ersatzlos aufgehoben werden.
Aktienoptionsprogramm 2005
Die Aktionäre der Funkwerk AG haben in der ordentlichen Hauptversammlung
vom 18. Mai 2005 das Aktienoptionsprogramm 2005 beschlossen und zu
dessen Bedienung das bedingte Kapital II erschaffen. Danach standen
der Gesellschaft ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 367.965.- und
367.965 Optionsrechte zur Verfügung, die sich nach näherer Maßgabe
der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 auf Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen
der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der
Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie auf sonstige Arbeitnehmer
der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen verteilten. Unter
diesem Aktienoptionsprogramm wurden bislang noch keine Stückaktien
ausgegeben, so dass das bedingte Kapital II weiterhin EUR 367.965.-
beträgt.
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsprogramm
2005 war bis zum 18. Mai 2009 befristet. Im Aktienoptionsprogramm
2005 können deshalb keine Aktienoptionen mehr ausgegeben werden. Da
die Ermächtigung abgelaufen ist und insgesamt 155.375 Optionen nicht
ausgegeben worden sind, kann und soll das bedingte Kapital II in dieser
Höhe, nämlich in Höhe von EUR 155.375.-, aufgehoben werden.
Aktienoptionsprogramm 2008
Die Aktionäre der Funkwerk AG haben in der ordentlichen Hauptversammlung
vom 14. Mai 2008 das Aktienoptionsprogramm 2008 beschlossen und zu
dessen Gewährung das bedingte Kapital III erschaffen. Danach standen
der Gesellschaft ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 232.525.- und
232.525 Optionsrechte zur Verfügung, die sich nach näherer Maßgabe
der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 auf Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen
der verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der
Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sowie auf sonstige Arbeitnehmer
der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen verteilten. Unter
diesem Aktienoptionsprogramm wurden bislang noch keine Stückaktien
ausgegeben, so dass das bedingte Kapital III weiterhin EUR 232.525.-
beträgt.
Aktienoptionsprogramm 2010
Vorstand und Aufsichtsrat halten die Schaffung eines Aktienoptionsprogramms
2010 für wünschenswert.
Hierfür steht der Gesellschaft für ein bedingtes Kapital ein Volumen
in Höhe von bis zu EUR 365.009.- zur Verfügung, das sich wie folgt errechnet:
Der Nennbetrag der bedingten Kapitalia zur Schaffung von Aktienoptionsprogrammen
darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Die aktuelle Grundkapitalziffer
beträgt EUR 8.101.241.-. Der 10. Teil hiervon beträgt (abgerundet auf
den nächsten vollen Euro) EUR 810.124.-. Von diesem 10. Teil in Abzug
zu bringen sind der nach teilweiser Aufhebung (EUR 155.375.-) noch vorhandene
Restbetrag des bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 212.590.- sowie
das gesamte bedingte Kapital III in Höhe von EUR 232.525.-. Da das bedingte
Kapital I vollständig aufgehoben werden soll, ist es in diese Berechnung
nicht einzubeziehen. Für ein weiteres bedingtes Kapital steht mithin
das errechnete Volumen von bis zu EUR 365.009.- zur Verfügung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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(1)
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Das bestehende bedingte Kapital I in Höhe von bis zu EUR 209.634.-
wird vollständig aufgehoben. Demgemäß wird § 5 Abs. 7 der Satzung
ersatzlos gestrichen.
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(2)
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Die Ermächtigung des Vorstands und, soweit Mitglieder des
Vorstands betroffen sind, des Aufsichtsrats, gemäß Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 ein- oder mehrmalig Optionsrechte
auf bis zu 367.965 Aktien auszugeben, wird hiermit vorsorglich insoweit
aufgehoben, als Vorstand und Aufsichtsrat von dieser Ermächtigung
keinen Gebrauch gemacht haben.
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(3)
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Das bestehende bedingte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 367.965.-
wird in Höhe von EUR 155.375.- aufgehoben und in bedingtes Kapital I
umbenannt.
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(4)
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§ 5 Abs. 8 der Satzung wird zu Absatz 7 und wie folgt neu
gefasst:
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‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 212.590.-
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, als Optionsrechte auf Aktien ausgegeben
wurden und deren Inhaber von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die
neuen Aktien haben das gleiche Gewinnbezugsrecht wie die im Zeitpunkt
der Optionsausübung bereits bestehenden Aktien, nehmen mithin auch
an solchen Gewinnen für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr teil,
die im Zeitpunkt der Optionsausübung noch nicht ausgeschüttet wurden.
Das bedingte Kapital I ist eingeteilt in 212.590 Aktien.’
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(5)
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In § 5 Absatz 9 Satz 1 der Satzung werden die Worte ‘(bedingtes
Kapital III)’ durch die Worte ‘(bedingtes Kapital II)’ und in § 5
Absatz 9 Satz 5 der Satzung werden die Worte ‘Das bedingte Kapital
III’ durch die Worte ‘Das bedingte Kapital II’ ersetzt. § 5 Absatz
9 der Satzung wird zu § 5 Absatz 8.
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(6)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 365.000.-
durch Ausgabe von bis zu 365.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
(die ‘Aktien’) zur Gewährung von Optionsrechten an die Berechtigten
des nachstehend beschriebenen Aktienoptionsprogramms bedingt erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem gemäß Ziffer 7 jeweils festzulegenden Ausübungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Optionsrechte
ausgegeben wurden und deren Inhaber von ihrem Optionsrecht Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in
dem sie durch Ausübung des Optionsrechts entstehen, am Gewinn teil.
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(7)
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Das Aktienoptionsprogramm weist die folgenden wesentlichen
Merkmale auf:
Bezugsberechtigte:
Die Gesellschaft kann bis zum 27. Mai 2015 ein- oder mehrmalig
Optionsrechte auf bis zu 365.000 Aktien an Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbunden
Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und
der verbundenen Unternehmen sowie an sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft
und der verbundenen Unternehmen (diese vier Gruppen zusammen die ‘Berechtigen’)
ausgeben.
Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Optionsrechten
können neue Optionsrechte begeben werden.
Es können an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Optionsrechte
auf bis zu 56.500 Aktien, an die Mitglieder der Geschäftsführung der
verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf bis zu 48.100 Aktien, an
die leitenden Angestellten der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen
Optionsrechte auf bis zu 62.700 Aktien und an die sonstigen Arbeitnehmer
der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf
bis zu 197.700 Aktien ausgegeben werden.
Als leitende Angestellte gelten auch Arbeitnehmer ausländischer
Tochterunternehmen mit einem vergleichbaren Aufgabenkreis. Doppelbezüge
sind ausgeschlossen. Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, die
zugleich Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
sind, erhalten Optionsrechte ausschließlich aus der Teilmenge, die
für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft vorgesehen ist. Sonstige
Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft, die zugleich
Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen sind,
erhalten Optionsrechte ausschließlich aus der Teilmenge, die für sonstige
Arbeitnehmer bzw. leitende Angestellte der Gesellschaft vorgesehen
sind.
Ausgabezeitraum:
Die Optionsrechte können an die Berechtigten einmal oder mehrmals
jeweils während eines Zeitraumes von 10 Börsentagen beginnend 12 Börsentage
nach einer Hauptversammlung oder nach der Veröffentlichung eines Geschäfts-
und Quartalsberichts ausgegeben werden (‘Ausgabezeitraum’). Börsentag
ist ein Tag, an dem der Regulierte Markt (Prime Standard) der Deutsche
Börse AG zum Handel geöffnet ist.
Laufzeit:
Die Laufzeit der Optionsrechte beträgt 6 Jahre beginnend mit dem
Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums. Danach erlöschen die Optionsrechte
entschädigungslos.
Ausübungspreis je Stückaktie
Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bzw., soweit Mitglieder des Vorstandes
bezugsberechtigt sind, vom Aufsichtsrat festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Funkwerk
AG. Die Ausübung kann nur in einer Einheit von mindestens 100 Stück
erfolgen. Der bei der Ausübung der Optionsrechte zu entrichtende Preis
(Ausübungspreis) entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssytem (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls ein solcher
Kurs nicht festgestellt wird, im Präsenzhandel während der 10 Börsentage
nach einer Hauptversammlung oder der Veröffentlichung des Geschäfts-
oder Quartalsberichts unmittelbar vor dem Beginn des Ausgabezeitraums.
Der Ausübungspreis entspricht mindestens dem anteiligen Betrag der
bezogenen Aktie am Grundkapital.
Wartezeit, Ausübungszeiträume und Erfolgsziel
Das Optionsrecht kann erstmals nach Ablauf von 4 Jahren, und dann
jeweils nur während eines Zeitraums von 10 Börsentagen nach einer
Hauptversammlung oder während eines Zeitraumes von 10 Börsentagen
beginnend einen Börsentag nach der Veröffentlichung eines Quartalsberichts
der Gesellschaft ausgeübt werden (‘Ausübungszeitraum’).
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag
beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum
Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel-
oder Bezugsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht,
und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten
Aktien der Gesellschaft erstmal im Regulierten Markt (Prime Standard)
der Deutschen Börse AG ‘ex Bezugsrecht’ notiert werden, ist eine Ausübung
der Optionsrechte unzulässig. Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert
sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach
Ende des Sperrzeitraums.
Voraussetzung für die Ausübung der Optionsrechte ist dabei, dass
der Schlusskurs der Aktie der Funkwerk AG im XETRA-Handelssystem (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
oder, falls ein solcher Kurs nicht festgestellt wird, im Präsenzhandel
in der Zeit zwischen Ausgabe der Option und Ausübung der Option den
Ausübungspreis mindestens einmal um 16 % übersteigt (‘Erfolgsziel’).
Ist das Erfolgsziel für die jeweiligen Optionsrechte einmal erreicht,
können sie unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der
Funkwerk AG während ihrer Laufzeit in den Ausübungszeiträumen ausgeübt
werden.
Für die bei Ausübung der Optionsrechte bezogenen Aktien kann für
alle Beteiligten ein Verfahren zur marktschonenden Veräußerung vorgesehen
werden.
Anstellungsverhältnisse
Das Optionsrecht kann von dem Berechtigten schließlich nur ausgeübt
werden, solange er im Zeitpunkt der Ausübung in einem Anstellungsverhältnis
zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht oder
im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Die Optionsrechte sind
nicht übertragbar. Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand,
die Berufsunfähigkeit in Folge Krankheit oder die Beendigung der Zugehörigkeit
eines verbundenen Unternehmens zu der Funkwerk-Gruppe kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Sonderregeln vorsehen.
Kapitalmaßnahmen
Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien werden nach
näherer Maßgabe der Bedingungen der Optionsrechte angepasst, wenn
die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionsrechte entweder ihr
Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Optionsrechte außerhalb
dieses Aktienoptionsprogramms begründet und dabei ihren Aktionären
ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen der Optionsrechte können
darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
einer Kapitalherabsetzung oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen.
Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung
solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs
die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der Anzahl der je Optionsrecht
beziehbaren neuen Aktien sichergestellt sind. § 9 Abs. 1 AktG bleibt
dabei unberührt.
Erfüllung:
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Optionsrechte wahlweise durch
Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital,
durch Veräußerung eigener Aktien oder durch Zahlung des Differenzbetrages
je Aktie zwischen dem Ausübungspreis und dem durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls ein solcher
Kurs nicht festgestellt wird, im Präsenzhandel während der vier Wochen,
die dem Ausübungszeitraum, in dem das Optionsrecht ausgeübt wurde,
unmittelbar vorausgehen, zu erfüllen. Erfolgt die Erfüllung durch
Zahlung des Differenzbetrages, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung
des Ausübungspreises. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten,
die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall
gewählt wird, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat.
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich bei ihrer Entscheidung allein
vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen.
Ermächtigung:
In diesem Rahmen entscheidet der Vorstand und, soweit Mitglieder
des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat über die Ausgabe von
Optionsrechten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und der Ausgabe
der Optionsrechte festzusetzen.
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(8)
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An § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
wird folgender Absatz 9 angefügt:
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‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird bis zu EUR 365.000.-
bedingt erhöht (bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen
Unternehmen (§ 15 AktG), leitende Angestellte der Gesellschaft und
der verbundenen Unternehmen sowie an sonstige Arbeitnehmer der Gesellschaft
und der verbundenen Unternehmen, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 27. Mai 2010 ermächtigt hat. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, als Optionsrechte auf Aktien ausgegeben
wurden und deren Inhaber von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch
Ausübung des Optionsrechts entstehen, am Gewinn teil. Das bedingte
Kapital III ist eingeteilt in 365.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien.’
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(9)
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Die Beschlüsse zu Ziffer (6), (7) und (8) stehen unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die Aufhebung des bedingten Kapitals
I, die Neufassung von § 5 Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital II)
sowie die Neufassung von § 5 Abs. 9 der Satzung (bedingtes Kapital
III) in das Handelsregister eingetragen wird. Der Vorstand und der
Vorsitzende des Aufsichtsrates werden deshalb angewiesen, die Satzungsänderung
zu Ziffer (8) erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
wenn die Aufhebung von § 5 Abs. 7 der Satzung gemäß Ziffer (1), die
Neufassung von § 5 Abs. 8 (neu: § 5 Abs. 7) der Satzung gemäß Ziffer
(4) und die Neufassung von § 5 Abs. 9 (neu: § 5 Abs. 8) der Satzung
gemäß Ziffer (5) in das Handelsregister eingetragen ist.
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8.
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Schaffung eines bedingten Kapitals IV und Satzungsänderung
Um zukünftig die Möglichkeit zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
zu haben, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie
ein bedingtes Kapital zu beschließen, das der Bedienung von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten aus dieser Ermächtigung dient.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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(1)
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. Mai 2015
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000.- zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von diesen Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte
und den Inhabern bzw. Gläubigern von diesen Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte auf bis zu insgesamt 3.200.000 neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren.
Die Laufzeit der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
kann bis zu zehn Jahre betragen.
Die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen können in Euro
oder – im entsprechenden Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Bei der
Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende
Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank
am Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu Grunde zu legen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, der oder die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der
vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am
Grundkapital der bei Ausübung der Optionen auszugebenden Aktien darf
den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zehn Jahre betragen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht,
ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch
durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft
ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit
voller Zahl abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgesetzt werden.
Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital
der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.
Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs-
bzw. Optionsberechtigten nicht in Aktien der Gesellschaft gewährt,
sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt
und beträgt entweder mindestens 80 % des ungewichteten Mittelwerts
der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
oder mindestens 80 % des ungewichteten Mittelwerts der Kurse der Aktie
der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibung an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt
werden (mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels).
Wird ein Kurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse an einem oder mehreren Börsentagen nicht
ermittelt, so tritt der entsprechende Kurs der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse
an dessen Stelle.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs.
1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden
Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts oder Erfüllung der
Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden,
wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter
Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital
erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt
oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten
bzw. den Inhabern oder Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen kein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs-
oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen
würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung
kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division
durch den ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Wandel-
bzw. Optionsanleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung,
eines Aktiensplitts oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen können auch von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs.
7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emissionen,
insbesondere den Zinssatz, den Ausgabekurs und die Laufzeit festzusetzen.
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(2)
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Schaffung eines neuen bedingten Kapitals IV
Das Grundkapital
der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.200.000.- durch Ausgabe von bis
zu 3.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht
(bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden.
Die Ausgabe erfolgt zu dem gemäß Ziffer (1) jeweils festzulegenden
Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch
gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht eigene
Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung
von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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(3)
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Satzungsänderung
An § 5 der Satzung (Grundkapital
und Aktien) wird folgender Absatz 10 angefügt:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.200.000.-
durch Ausgabe von bis zu 3.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der
Vorstand von der Hauptversammlung durch Beschluss vom 27. Mai 2010
ermächtigt wurde, von ihrem Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien
der Gesellschaft Gebrauch machen bzw. ihre Wandlungspflichten aus
solchen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfüllen. Die
neuen Aktien sind ab dem Beginn des bei ihrer Ausgabe laufenden Geschäftsjahres
dividendenberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzulegen.’
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der
Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 i.V.m. 186 Abs. 4 S. 2 AktG:
Der Hauptversammlung wird die Schaffung einer Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vorgeschlagen.
Danach sollen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bis zu
einem Gesamtnennbetrag von EUR 30.000.000.-, die zum Bezug von bis zu
3.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen,
begeben werden können.
Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
auf Aktien der Gesellschaft ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu
attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien
kommen der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung
attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehene Möglichkeit,
neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandelpflichten
zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses
Finanzierungsinstruments. Schuldverschreibungen können außer in Euro
auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes, ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der
Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.
Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen
werden entweder durch Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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9.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für den Nachweis der
Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem
die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer
Medien (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.
Zur Anpassung der Satzung der Funkwerk AG an die neue Gesetzeslage
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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(1)
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§ 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf
der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:
‘Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Fristen zugehen.’
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(2)
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§ 15 Absatz 5 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung)
wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Versammlungsleiter ist
ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der
die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.’
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(3)
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An § 15 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung)
wird der folgende Absatz 6 angefügt:
‘Die Übermittlung
der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute ist
auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt,
soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für
die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125
Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform
zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.’
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(4)
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An § 15 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung)
wird der folgende Absatz 7 angefügt:
‘Der Vorstand ist
ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch
ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der
Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren
der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
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(5)
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§ 16 Absatz 3 der Satzung (Stimmrecht) wird wie folgt neu
gefasst:
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten,
ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch
eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.’
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(6)
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An § 16 der Satzung (Stimmrecht) wird der folgende Absatz
4 angefügt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass
Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren
zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
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Teilnahmebestimmungen
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den
insgesamt ausgegebenen 8.101.241 Stückaktien der Gesellschaft sind
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Deshalb bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung 8.059.662 Stimmrechte. Aus den von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 41.579
eigenen Aktien können Stimmrechte nicht ausgeübt werden.
|
|
2.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz durch
einen in Textform erstellten besonderen Nachweis eines zur Verwahrung
von Wertpapieren zugelassenen Instituts nachgewiesen haben. Der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, hat sich
auf den
Beginn des 6. Mai 2010 (00:00 Uhr)
zu beziehen und
muss der Gesellschaft bis spätestens am
20. Mai 2010
unter
der folgenden Adresse zugehen:
Funkwerk AG
c/o Sal. Oppenheim jr. & Cie. Kommanditgesellschaft
auf Aktien
General Meetings
60272 Frankfurt am Main
E-Mail:
WP.HV@Xchanging.com
Fax: + 49 / 69 / 12012-86045
|
|
3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären,
ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises
des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können abweichende
Regelungen vorsehen.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters muss Weisungen zu jedem
Punkt der Tagesordnung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter können
die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Der Nachweis
der Bevollmächtigung und die Weisungen müssen spätestens mit Ablauf
des
26. Mai 2010
unter der Adresse Funkwerk AG, Kennwort Hauptversammlung,
Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda, oder per E-Mail unter der Adresse ‘hv2010@funkwerk.com’
eingegangen sein. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den ihnen
übersandten Unterlagen entnehmen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine
fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
|
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4.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000.- am Grundkapital erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden
Adresse bis zum Ablauf des
26. April 2010
zugegangen sein:
Funkwerk AG
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
|
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5.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an
Funkwerk AG,
Im Funkwerk 5,
99625 Kölleda
oder per E-Mail an
hv2010@funkwerk.com
zu richten.
Bis spätestens zum Ablauf des
12. Mai 2010
bei vorstehender
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
nach dem
12. Mai 2010
ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
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|
6.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
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7.
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Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes finden sich im Internet unter http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/.
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8.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese
Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
und Anträge von Aktionären stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
|
Kölleda, im April 2010
Funkwerk AG
Der Vorstand
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