Funkwerk AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2015-05-21 / 15:23
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Funkwerk AG
Kölleda
– ISIN DE0005753149 / WKN 575314 –
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 01. Juli 2015, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr)
im Hotel Pullman Am Dom, Erfurt, Theaterplatz 2, 99084 Erfurt
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2014, des Lageberichts
der Gesellschaft und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2014
Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.funkwerk.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen
werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) für das
Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der
ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015
zu bestellen.
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5.
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Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wurde für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr beschließt, das am 31. Dezember 2014 geendet hat. Deshalb ist eine Neuwahl des Aufsichtsrats erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1., 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
aus drei Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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a)
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Herr Dr.-Ing. Manfred Egner, Geschäftsführer der enmech GmbH & Co. KG, Aidlingen,
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b)
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Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis, Inhaber des Lehrstuhls Mobile Nachrichtensysteme, Technische Universität Dresden, Dresden,
und
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c)
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Herr Alfons Hörmann, Geschäftsführer der Hörmann Holding GmbH & Co. KG, Sulzberg,
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werden mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung für die satzungsgemäße Amtszeit, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt.
Herr Dr. Manfred Egner ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglieder in folgenden gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
Herr Dr.-Ing. Manfred Egner:
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*
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Freudenberg Sealing Technologies GmbH & Co KG, Weinheim/Bergstraße (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Herr Prof. Dr.-Ing. Gerhard Fettweis:
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*
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ZMDI Zentrum Mikroelektronik Dresden AG, Dresden (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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*
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DEWB Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, Jena (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Herr Alfons Hörmann
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*
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Schöck AG, Baden-Baden (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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*
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Scaltel AG, Waltenhofen (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Alfons Hörmann als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen
werden.
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6.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Funkwerk AG und der Funk Tech
GmbH, Kölleda
Die Funkwerk AG als übertragender Rechtsträger und die Funk Tech GmbH, Kölleda, als übernehmender Rechtsträger, haben am 19.05.2015
den Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags aufgestellt. Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags
hat im Wesentlichen den im Anhang 1 zu dieser Einladung, dort unter Gliederungsabschnitt ‘Teil B’, enthaltenen Wortlaut.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Funkwerk AG und der Funk Tech
GmbH gemäß Entwurf vom 19.05.2015, der im Wesentlichen den im Anhang 1, dort unter Gliederungsabschnitt ‘Teil B’, enthaltenen
Wortlaut hat, zuzustimmen.
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der Bericht des Vorstands hierzu und die übrigen auszulegenden Unterlagen
liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.
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Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 8.101.241
und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
8.059.662 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme.
Aus den von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können
Stimmrechte nicht ausgeübt werden.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Hierfür ist ein in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende Institut erforderlich. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (‘
Nachweisstichtag
‘) – also
Mittwoch, den 10. Juni 2015, 0.00 Uhr
– zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, den 24. Juni 2015, 24.00 Uhr
, unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
Funkwerk AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen, z.B. durch ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten Sie,
dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw.
Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder
gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse
Funkwerk AG
Kennwort Hauptversammlung
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte
Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen
zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie
oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der
Stimme enthalten werden.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum
Dienstag, den 30. Juni 2015, 18.00 Uhr
, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Funkwerk AG
Kennwort Hauptversammlung
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per Telefax: +49 3635 458 – 399
oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
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4.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben
dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt
nach § 121 Abs. 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand
für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich
bis zum
Samstag, den 06. Juni 2015, 24.00 Uhr
, zugegangen sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Funkwerk AG
Vorstand
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.funkwerk.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht.
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5.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter der Internetadresse http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich
machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens
Dienstag, den 16. Juni 2015, 24.00 Uhr
, an die nachfolgend genannte Adresse
Funkwerk AG
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per E-Mail an: hv2015@funkwerk.com
oder per Fax an: + 49 3635 458 – 399
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie
ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die
Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
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6.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft
auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich
ist.
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7.
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Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/.
Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen,
soweit diese nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen und etwaig zu veröffentlichende Anträge
von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.
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Kölleda, im Mai 2015
Funkwerk AG
Der Vorstand
Anhang 1
Hinweis an unsere Aktionäre
: Passagen, die in diesem Ausgliederungsvertragsentwurf in eckigen Klammern ([__] oder [*]) wiedergegeben sind, beziehen sich
auf Umstände oder Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausgliederungsvertragsentwurfs noch nicht feststanden oder
noch nicht abgeschlossen waren. Diese in eckigen Klammern wiedergegebenen Umstände werden vor Beurkundung dieses Vertrages
aktualisiert oder – soweit überholt – gestrichen.
[ENTWURF VOM 19. MAI 2015]
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
Nr. [__] der Urkundenrolle von 2015
V e r h a n d e l t
zu [*]
am [*] 2015
Vor mir, dem Notar
[*]
mit dem Amtssitz in [*]
erschien heute in meinen Amtsräumen in der [*]:
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[*]
handelnd nicht im eigenen Namen, sondern
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a)
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[*] für die Gesellschaft in Firma
Funkwerk AG
mit dem Sitz in Kölleda, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Jena unter HRB 111457, geschäftsansässig: Im Funkwerk
5, 99625 Kölleda
|
– nachfolgend auch ‘
FwAG
‘ -;
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|
und
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b)
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[*] für die Gesellschaft in Firma
FunkTech GmbH
mit dem Sitz in Kölleda, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 508253, geschäftsansässig: Im Funkwerk
5, 99625 Kölleda
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– nachfolgend auch ‘
FT
‘ –
|
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sowie
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c)
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[*] für die Gesellschaft in Firma
Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH
mit dem Sitz in Karlsfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 112674, geschäftsansässig: Liebigstraße
1a, 85757 Karlsfeld
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– nachfolgend auch ‘
FITK
‘ –
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FwAG, FT und FITK werden nachfolgend auch gemeinsam als die ‘
Beteiligten Rechtsträger
‘ oder ‘
Parteien
‘ und einzeln als eine ‘
Partei
‘ bezeichnet.
[.]
Die Erschienenen baten sodann um Beurkundung des nachfolgenden
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAGES
INHALTSVERZEICHNIS
[___]
ANLAGENVERZEICHNIS
[___]
Teil A.
ALLGEMEINER TEIL
VORBEMERKUNG
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(A)
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Die Parteien sind Gesellschaften der Funkwerk-Gruppe. Muttergesellschaft der Funkwerk-Gruppe und Alleingesellschafterin der
FT ist die FwAG.
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(B)
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Die FwAG ist unter anderem auch die alleinige Gesellschafterin der Funkwerk StatKom GmbH (‘
FSK
‘). FSK und FT sind Schwestergesellschaften. Im Zuge einer geplanten Umstrukturierung der FwAG soll mit Unternehmenskaufvertrag
zunächst der gesamte Geschäftsbetrieb der FSK im Wege des Asset Deals auf die FT übertragen werden. FT wird den Geschäftsbetrieb
der FSK fortführen.
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(C)
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In einem weiteren Schritt ist beabsichtigt, nach Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages (‘nachfolgend ‘
Vertrag
‘ oder ‘
Urkunde
‘) den bei der FwAG im Rahmen ihres operativen Geschäfts geführten Geschäftsbereich ‘Traffic & Control Communication’ (nachfolgend
‘
Geschäftsbereich TCC
‘), insbesondere bestehend aus dem Betrieb in Kölleda und dem gepachteten Betrieb in Karlsfeld, auf FT zu übertragen. Dies
soll im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen.
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(D)
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Unmittelbar anschließend an diese in (C) dargestellte erste Ausgliederung ist beabsichtigt, dass FT die zuvor im Wege der
Ausgliederung durch Aufnahme erworbenen Betriebe in Kölleda und Karlsfeld ausgliedert und auf die FITK, eine 100%-ige Tochtergesellschaft
der FT, überträgt. Dies soll ebenfalls im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen. Ausdrücklich
nicht mit auf die FITK ausgegliedert werden sollen die Wirtschaftsgüter und Schulden der FT, die dieser bereits vor der Ausgliederung
nach Vorbemerkung (C) gehörten, einschließlich des zuvor im Wege des Assets Deals, wie in Vorbemerkung (B) dargestellt, erworbenen
Geschäftsbetriebs der FSK.
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(E)
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Die FwAG beabsichtigt mit der dargestellten Umstrukturierung die Weiterführung der organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen
Konsolidierung der Funkwerk-Gruppe. Hierzu sollen die operativen Einheiten des Geschäftsbereichs TCC gesellschaftsrechtlich
weitestgehend in einer nach außen autark auftretenden Gesellschaft des Funkwerk-Konzerns in der Rechtsform der GmbH zusammengeführt
werden. Damit soll sich das operative Geschäft der FwAG künftig im Wesentlichen auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen,
die Verpachtung von Grundstücken sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber allen Gruppenunternehmen der Funkwerk-Gruppe,
mithin auf die Ausübung reiner Holding-Funktionen beschränken.
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(F)
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Die nach diesem Vertrag vorzunehmenden Ausgliederungen des Betriebs Kölleda und des gepachteten Betriebs Karlsfeld sollen,
soweit steuerrechtlich zulässig, jeweils unter Ansatz der Buchwerte ertragssteuerneutral durchgeführt werden.
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(G)
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Der Hauptversammlung der FwAG wurde gemäß §§ 125 Satz 1, 4 Abs. 2 UmwG der am 19. Mai 2015 unterzeichnete und paraphierte
Entwurf dieses Ausgliederungsvertrages zur Zustimmung vorgelegt.
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DIES VORAUSGESCHICKT
, vereinbaren die Parteien was folgt:
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1.
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DEFINITIONEN UND ABKÜRZUNGEN
Die nachstehenden Begriffe und Abkürzungen haben in diesem Vertrag die ihnen hier zugewiesene Bedeutung, sofern nachfolgend
nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
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Begriff
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Definiert in
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Ausgliederungsbilanz FT
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Klausel 20.5
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Ausgliederungsbilanz FwAG
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Klausel 4.5
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Ausgliederungsstichtag 1
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Klausel 4.1
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Ausgliederungsstichtag 2
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Klausel 20.1
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Ausgliederungsvermögen 1
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Klausel 3.5
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Ausgliederungsvermögen 2
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Klausel 19.5
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Ausgliederungsvermögen FSA
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Klausel 3.4
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Ausgliederungsvermögen FSK
|
Klausel 3.4
|
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Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
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Klausel 3.3
|
|
Ausgliederungsvermögen Kölleda
|
Klausel 3.2
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Beteiligten Rechtsträger
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Rubrum
|
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Betrieb Karlsfeld
|
Klausel 2.1.5(b)
|
|
Betrieb Kölleda
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Klausel 2.1.5(a)
|
|
BPV
|
Klausel 2.1.5(b)
|
|
EAV FT
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Klausel 2.2.6
|
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Factoring-Vertrag
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Klausel 5.1.2(h)
|
|
FIT
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Klausel 2.1.6(b)(i)
|
|
FITK
|
Rubrum
|
|
FSA
|
Klausel 2.1.5(c)(iii)
|
|
FSC
|
Klausel 2.1.6(b)(iii)
|
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FSK
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Vorbemerkung (B)
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FT
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Rubrum
|
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FwAG
|
Rubrum
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Geschäftsbereich TCC
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Vorbemerkung (C)
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Geschäftsbereich Verwaltung
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Klausel 2.1.4(b)
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Grundstück Dabendorf
|
Klausel 2.1.6(c)
|
|
Grundstück Kölleda
|
Klausel 5.1.2(a)
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|
Kosten
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Klausel 38.1
|
|
Partei(en)
|
Rubrum
|
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Schlussbilanz FwAG
|
Klausel 4.4
|
|
Schlussbilanz FT
|
Klausel 20.4
|
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Sonstige Beteiligungen
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Klausel 2.1.6(b)
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Steuerlicher Übertragungsstichtag
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Klausel 4.3
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TCC-Beteiligungen
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Klausel 2.1.5(c)
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Unternehmenskaufvertrag
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Klausel 2.2.4
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Urkunde
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Vorbemerkung (B)
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|
Vertrag
|
Vorbemerkung (B)
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Verträge Karlsfeld
|
Klausel 5.2.4
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|
Verträge Kölleda
|
Klausel 5.1.4
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Vollzugsstichtag 1
|
Klausel 4.2
|
|
Vollzugsstichtag 2
|
Klausel 20.2
|
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2.
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BETEILIGTE RECHTSTRÄGER UND GESELLSCHAFTSRECHTLICHER STATUS QUO
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2.1
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FwAG
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2.1.1
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Die FwAG ist eine am 16.08.2000 gegründete börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Kölleda und Muttergesellschaft der
Funkwerk-Gruppe. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457. Die FwAG ist bereits seit
mehr als zwei Jahren im Handelsregister eingetragen.
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2.1.2
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Das Grundkapital der FwAG beträgt EUR 8.101.241,00 und ist eingeteilt in 8.101.241 Stückaktien (Stammaktien ohne Nennwert)
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der FwAG lauten auf den Inhaber und
sind voll einbezahlt. Davon hält die Hörmann Funkwerk Holding GmbH mittelbar und unmittelbar 6.286.209 Aktien (entspricht
77,6 %). Der Streubesitz beläuft sich auf 1.815.032 Aktien (entspricht 22,4 %).
|
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2.1.3
|
Das operative Geschäft der FwAG umfasst unter anderem die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von elektrischen und elektronischen
Geräten, Anlagen und Systemen, insbesondere auf den Gebieten der Nachrichten- und der Informationstechnik sowie der Telekommunikation
sowie die Erbringung von allen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
|
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2.1.4
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Der operative Geschäftsbetrieb der FwAG setzte sich zum 31.12.2014 und seitdem im Wesentlichen unverändert zusammen aus:
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(a)
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dem operativ tätigen Geschäftsbereich TCC.
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(b)
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dem Geschäftsbereich ‘Verwaltung’ (nachfolgend ‘
Geschäftsbereich Verwaltung
‘).
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2.1.5
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Der operativ tätige Geschäftsbereich TCC umfasst die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Funkausrüstungen für Bahnbetriebe,
den öffentlichen Personennahverkehr, die Binnenschifffahrt und Flughäfen.
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(a)
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Die FwAG betreibt im Rahmen ihres operativen Geschäftsbereichs TCC unter anderem einen Betrieb in Kölleda, Im Funkwerk 5,
99625 Kölleda, nachfolgend (‘
Betrieb Kölleda
‘). Der Betrieb Kölleda gehörte ursprünglich zum Unternehmen der Gesellschaft in Firma Hörmann-Funkwerk Kölleda GmbH (FWK)
und ist aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2012 (UR-Nr. R 1651/2012 des Notars Dr. Albrecht Randelzhofer, Leipzig)
im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die FwAG als seinerzeit übernehmender Rechtsträger übergegangen.
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(b)
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Die FwAG betreibt im Rahmen ihres operativen Geschäftsbereichs TCC ferner einen Betrieb in Karlsfeld, Landkreis Dachau (Liebigstr.
1a, 85757 Karlsfeld; nachfolgend ‘
Betrieb Karlsfeld
‘). Die FwAG hat den Betrieb Karlsfeld im Rahmen eines Betriebspachtvertrages vom 16.12.2013 (nachfolgend ‘
BPV
‘) mit Wirkung ab dem 01.01.2014 von der FITK, einer Tochtergesellschaft der FT und damit Enkelgesellschaft der FwAG, gepachtet.
Bei dem gepachteten Betrieb Karlsfeld handelt es sich um den vormaligen Betrieb des Unternehmens der FITK. Von der Verpachtung
umfasst sind insbesondere sämtliche zum 01.01.2014 im Buchwerk der FITK erfassten immateriellen Vermögensgegenstände, Gegenstände
des Sachanlagevermögens sowie sämtliche sonstigen zum Betrieb gehörenden Gegenstände und Rechte. FITK hat ferner im Rahmen
des BPV die am 01.01.2014 vorhandenen Vorräte, Forderungen der FITK aus Lieferungen und Leistungen sowie Verbindlichkeiten
der FITK aus Lieferungen und erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen an die FwAG verkauft und übertragen. Sonstige passivierte
Verbindlichkeiten wurden im Rahmen des BPV nicht übernommen. Der BPV ist diesem Vertrag in Kopie als
Anlage 2.1.5(b)
beigefügt.
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(c)
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Neben dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld umfasst der operative Geschäftsbereich TCC die (unmittelbaren und mittelbaren)
Beteiligungen der FwAG an (nachfolgend ‘
TCC-Beteiligungen
‘)
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(i)
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der FT mit deren Tochtergesellschaft FITK;
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(ii)
|
der FSK; einer am 04.08.2005 unter der Firma BR Beteiligungsgesellschaft mbH gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Kölleda.
Die FSK ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 505429. Das Stammkapital der FSK beträgt EUR 100.000,00
und ist voll eingezahlt. Gegenstand des Geschäftsbetriebes und satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der FSK ist die Entwicklung,
Produktion, Vertrieb, Projektierung und Errichtung von elektrischen und elektronischen Geräten und Systemen, insbesondere
auf dem Gebiet der stationären Kommunikationstechnik. Eine Gesellschafterliste der FSK ist dieser Urkunde in unbeglaubigter
Kopie als
Anlage 2.1.5(c)(ii)
beigefügt.
|
|
(iii)
|
der österreichischen Gesellschaft in Firma Funkwerk Systems Austria GmbH (‘
FSA
‘) mit Sitz in Wien, eingetragen beim Handelsgericht Wien unter FN 289572 t. Die FwAG ist die alleinige Gesellschafterin der
FSA. Dies ergibt sich aus der dem Handelsregister vorliegenden Gesellschafterliste der FSA, die dieser Urkunde in unbeglaubigter
Kopie als
Anlage 2.1.5(c)(iii)
beigefügt ist.
|
|
2.1.6
|
Der Geschäftsbereich Verwaltung umfasst im Wesentlichen die folgenden Funktionseinheiten:
|
|
(a)
|
Zentralfunktionen
|
|
Zentrale Funktionen der Funkwerk-Gruppe insbesondere die Konzernleitung, Investor Relations, Konzernfinanzierung, Konzernrechnungslegung
und Beteiligungscontrolling.
|
|
(b)
|
Verwaltung und Steuerung der Sonstigen Beteiligungen der FwAG.
|
|
Die FwAG hält neben den Beteiligungen TCC noch vier weitere Beteiligungen, die nicht dem operativen Geschäftsbereich TCC zuzuordnen
sind (nachfolgend ‘
Sonstige Beteiligungen
‘): Sie
|
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(i)
|
ist die alleinige Gesellschafterin der Funkwerk Information Technologies GmbH (‘
FIT
‘) mit Sitz in Kiel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 2520 KI. Die FIT ist alleinige Gesellschafterin
der Patil Vossloh Rail IT Systems Private Ltd., eine nach indischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft mit Sitz
in Indien.
|
|
(ii)
|
ist die alleinige Gesellschafterin der Funkwerk Enterprise Communications Iberia S.L., eine nach spanischem Recht gegründete
Kapitalgesellschaft mit Sitz in Madrid.
|
|
(iii)
|
ist die [alleinige Gesellschafterin der Funkwerk Security Communications GmbH (‘
FSC
‘) mit Sitz in Salzgitter, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 201466. Die FSC hat mit
notariellem Anteilskaufvertrag vom 09.12.2014 insgesamt 90 % ihrer Anteile an die Tetronics Beteiligungsgesellschaft mbH verkauft.
Der Vollzug dieses Anteilskaufvertrages ist noch nicht erfolgt.] Die FSC wiederum ist die alleinige Gesellschafterin der Funkwerk
Electronic Services GmbH und der Funkwerk Engineering GmbH.
|
|
(iv)
|
hält 49 % der Geschäftsanteile an dem Joint Venture in Firma VTech Funkwerk IAD GmbH.
|
|
(c)
|
Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Dabendorf.
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|
Die FwAG ist Eigentümerin der im Grundbuch von Dabendorf (Amtsgericht Zossen), Blatt 1201 und Blatt 1692, unter der Gemarkung
Dabendorf und Flur 1 eingetragenen Flurstücke mit den Nummern 28/5, 28/6, 31/2, 46/1, 46/4, 46/11, 46/12, 46/16, 100, 105,
109, 111 und 112 (nachfolgend ‘
Grundstück Dabendorf
‘). Das Grundstück Dabendorf ist an die novero Dabendorf GmbH vermietet.
|
|
(d)
|
Konzerninterne, betriebsübergreifende Verwaltungsleistungen.
|
|
Die FwAG übernimmt betriebsübergreifend für den Geschäftsbereich TCC und den in der FSC ausgeübten Geschäftsbetrieb verschiedene
konzerninterne Unterstützungsfunktionen, z.B. in den Bereichen Management, Personal, Recht und Controlling. Auch die Sonstigen
Beteiligungen und das Grundstück Dabendorf werden bislang von einer betriebsübergreifend zuständigen Organisationseinheit
der FwAG verwaltet.
|
|
2.1.7
|
Gemäß nachstehender Klauseln 5 und 6 dieses Vertrages werden der Betrieb Kölleda und der Betrieb Karlsfeld, die jeweils in
ihrer Gesamtheit ausgegliedert werden sollen, im Einzelnen voneinander und von den im Vermögen der FwAG verbleibenden Vermögensgegenständen
abgegrenzt und beschrieben.
|
|
2.1.8
|
Die Beteiligung der FwAG an der FT, die Sonstigen Beteiligungen, die konzerninternen, betriebsübergreifenden Verwaltungsleistungen
und die Zentralfunktionen sowie die sonstigen, gemäß nachstehender Klausel 6 nicht dem Ausgliederungsvermögen zugeordneten
Vermögensgegenstände verbleiben bei der FwAG.
|
|
2.1.9
|
Die FwAG beschäftigt derzeit ca. 283 Arbeitnehmer. Hiervon sind derzeit 203 im Betrieb Kölleda und 76 im Betrieb Karlsfeld
beschäftigt. Sowohl im Betrieb Kölleda als auch im Betrieb Karlsfeld gibt es jeweils einen Betriebsrat und einen Gesamtbetriebsrat.
Darüber hinaus gibt es im Funkwerk-Konzern einen Konzernbetriebsrat.
|
|
|
2.2
|
FT
|
2.2.1
|
FT ist eine am 27.06.2007 nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kölleda. Sie ist
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 508253.
|
|
2.2.2
|
Das Stammkapital der FT beträgt EUR 25.000,00 und ist voll eingezahlt. Alleinige Gesellschafterin der FT ist die FwAG. Dies
ergibt sich aus der dem Handelsregister vorliegenden Gesellschafterliste der FT, die dieser Urkunde in unbeglaubigter Kopie
als
Anlage 2.2.2
beigefügt ist.
|
|
2.2.3
|
Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der FT ist die Entwicklung, Produktion, der Vertrieb und die Projektierung von elektronischen
Geräten, Computer- und Softwaresystemen, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnik einschließlich
der damit verbundenen Dienstleistungen (Beratung, Schulung, Service etc.) sowie Handel mit elektronischen Bauteilen und Lizenzen.
|
|
2.2.4
|
Der operative Geschäftsbetrieb der FT beschränkt sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ausgliederungsvertragsentwurfs
auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen gemäß nachstehender Klausel 2.2.5. In dem Zeitraum zwischen Unterzeichnung
des Ausgliederungsvertragsentwurfs und der Beurkundung dieses Ausgliederungsvertrages [wird] FT durch Unternehmenskaufvertrag
(‘
Unternehmenskaufvertrag
‘), der [diesem Ausgliederungsvertragsentwurf im Entwurf] als
Anlage 2.2.4
beigefügt ist, den gesamten Geschäftsbetrieb ihrer Schwestergesellschaft, der FSK, im Wege des Asset Deals [übernehmen].
Der dingliche Übergang der Vermögensgegenstände, Aktiva, Passiva, Verträge, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen erfolgt
nach dem Unternehmenskaufvertrag am 01.07.2015, 0:00 Uhr. Nach dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages und der in diesem
Vertrag vorgesehenen Maßnahmen setzt sich der operative Geschäftsbetrieb der FT wie folgt zusammen:
|
|
(a)
|
Infolge der Asset Deals gemäß dem Unternehmenskaufvertrag gehen das gesamte Vermögen und sämtliche Verbindlichkeiten der FSK
im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf FT über. FT wird den bisherigen Geschäftsbetrieb der FSK fortführen. Der durch den Unternehmenskaufvertrag
auf FT übergegangene Geschäftsbetrieb der FSK ist nicht Gegenstand der zeitlich nachgelagerten Ausgliederung gemäß Teil D.
dieser Urkunde, sondern verbleibt bei FT.
|
|
(b)
|
Der Betrieb Kölleda, der (gepachtete) Betrieb Karlsfeld sowie die Beteiligungen an der FSA und der FSK bestehen derzeit noch
innerhalb der FwAG und gehen durch die Ausgliederung gemäß Teil C. dieser Urkunde für eine ‘logische Sekunde’ von FwAG auf
FT über, bevor FT diese auf FITK ausgliedert. Aufgrund dieser zeitlich unmittelbar folgenden Kettenausgliederung auf die FITK
wird FT im Hinblick auf den Betrieb Kölleda und den Betrieb Karlsfeld keine eigene operative Geschäftstätigkeit entfalten
können.
|
|
2.2.5
|
FT ist alleinige Gesellschafterin
|
|
(a)
|
der FITK;
|
|
(b)
|
der WHSDNet GmbH i.L., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 508239. Die WHSDnet GmbH ist aufgelöst;
die Liquidation dauert an.
|
|
(c)
|
der Funkwerk video systeme GmbH mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 28829.
|
|
2.2.6
|
Zwischen der FwAG und der FT besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 05.08.2013 (‘
EAV FT
‘).
|
|
|
2.3
|
FITK
|
2.3.1
|
FITK wurde am 05.12.1995 unter der Firma Vossloh Systemelektronik GmbH mit Sitz in Karlsfeld, Landkreis Dachau gegründet.
Die Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 112674.
|
|
2.3.2
|
Das eingetragene Stammkapital der FITK beträgt EUR 512.000,00. Alleinige Gesellschafterin der FITK ist FT. Dies ergibt sich
aus der dem Handelsregister vorliegenden Gesellschafterliste der FITK, die diesem Vertrag als
Anlage 2.3.2
beigefügt ist.
|
|
2.3.3
|
Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der FITK ist die Entwicklung, Planung, Herstellung, Vertrieb und Wartung von elektronischen
Systemen, Produkten und Technologien auf den Gebieten der dynamischen Informationssysteme, insbesondere im Bereich zugehöriger
System- und Anwendersoftware.
|
|
2.3.4
|
Zwischen der FITK und der FwAG besteht der BPV.
|
|
2.3.5
|
Nach Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausgliederungen wird das operative Geschäft der FITK den Betrieb Kölleda
und den Betrieb Karlsfeld umfassen. Außerdem wird die FITK alleinige Gesellschafterin der der FSA und der FSK sein. Der BPV
wird nach Wirksamwerden der Ausgliederungen infolge Konfusion erlöschen.
|
|
Teil B.
AUSGLIEDERUNG AUF FT
I. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
FwAG als übertragendem Rechtsträger
und
FT als übernehmendem Rechtsträger
|
|
AUSGLIEDERUNG UND VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
|
|
3.1
|
An dieser Ausgliederung sind die FwAG als übertragender Rechtsträger und die FT als übernehmender Rechtsträger beteiligt.
|
|
3.2
|
Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich TCC gehörenden Vermögen den Betrieb Kölleda (nachfolgend ‘
Ausgliederungsvermögen Kölleda
‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 5.1 unter Fortbestand
der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
|
|
3.3
|
Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich TCC gehörenden Vermögen ferner den gepachteten Betrieb Karlsfeld (nachfolgend
auch ‘
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 5.2 unter Fortbestand
der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
|
|
3.4
|
Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich TCC gehörenden Vermögen ferner ihre Beteiligung an der FSA (‘
Ausgliederungsvermögen FSA
‘) sowie ihre Beteiligung an der FSK (‘
Ausgliederungsvermögen FSK
‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten gemäß nachstehender Klausel 5.3 und 5.4 unter Fortbestand der FwAG gemäß
§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
|
|
3.5
|
Das Ausgliederungsvermögen Kölleda, das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen
FSK in der in diesem Teil B. dieser Urkunde näher bezeichneten Zusammensetzung werden nachfolgend zusammen auch als ‘
Ausgliederungsvermögen 1
‘ bezeichnet.
|
|
3.6
|
Bei dem Ausgliederungsvermögen 1 handelt es sich um einen Teilbetrieb im Sinne der Tz 20.06 i.V.m. Tz 15.07 des Umwandlungssteuer-Erlasses
(UmwStE) (BMF-Schreiben vom 11. November 2011 (IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl. I S. 1314) mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
und zuordenbaren Wirtschaftsgütern sowie frei zugeordnetem neutralen Vermögen.
|
|
4.
|
AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, AUSGLIEDERUNGSBILANZ
|
|
4.1
|
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 erfolgt im Innenverhältnis zwischen FwAG und FT mit wirtschaftlicher Rückwirkung
zum 01.01.2015, 0:00 Uhr, jedoch zeitlich und mit zivilrechtlicher Wirkung dem gemäß dem Unternehmenskaufvertrag vorgenommenen
Asset Deal zwischen FSK und FT nachgelagert (‘
Ausgliederungsstichtag 1
‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte, die sich auf das Ausgliederungsvermögen 1 beziehen,
als für Rechnung der FT vorgenommen.
|
|
4.2
|
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister der FwAG (‘
Vollzugsstichtag 1
‘).
|
|
4.3
|
‘
Steuerlicher Übertragungsstichtag
‘ ist der 31.12.2014, 24:00 Uhr.
|
|
4.4
|
Als Schlussbilanz der FwAG nach den §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die mit einem Bestätigungsvermerk der BDO
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, versehene Schlussbilanz zum 31.12.2014, 24:00 Uhr (‘
Schlussbilanz FwAG
‘) zugrunde gelegt.
|
|
4.5
|
Die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 1 zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögen erfolgt auf
der Grundlage der als
Anlage 4.5
beigefügten (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FwAG zum Ausgliederungsstichtag 1 (‘
Ausgliederungsbilanz FwAG
‘), in der die in der Schlussbilanz FwAG abgebildeten Aktiva und Passiva des Vermögens der FwAG entsprechend den in nachstehender
Klausel 5 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen
FSA und Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind. In der Ausgliederungsbilanz FwAG sind sämtliche Aktiva und Passiva mit
dem Buchwert angesetzt.
|
|
4.6
|
Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht gemäß §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zum 31.08.2015 zur Eintragung in
die Handelsregister angemeldet worden ist, wird abweichend von vorstehenden Klauseln 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5
|
4.6.1
|
die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 im Innenverhältnis zwischen der FwAG und der FT mit wirtschaftlicher Wirkung
zum 01.01.2016, 0:00 Uhr erfolgen, jedoch zeitlich wiederum dem gemäß dem Unternehmenskaufvertrag vorgenommenen Asset Deal
zwischen FSK und FT nachgelagert. In diesem Fall gelten von Beginn des 01.01.2016, 0:00 Uhr an alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte,
die sich auf das Ausgliederungsvermögen 1 beziehen, als für Rechnung der FT vorgenommen.
|
|
4.6.2
|
Steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von Klausel 4.3 der 31.12.2015, 24:00 Uhr sein.
|
|
4.6.3
|
der Ausgliederung die Schlussbilanz der FwAG als übertragender Rechtsträger zum 31.12.2015, 24:00 Uhr als Schlussbilanz im
Sinne von §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.
|
|
4.6.4
|
die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 1 zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögen auf der Grundlage
einer (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FwAG zum 01.01.2016, 0:00 Uhr erfolgen, in der die in der Schlussbilanz FwAG nach
vorstehender Klausel 4.6.3 abgebildeten Aktiva und Passiva des Vermögens der FwAG entsprechend den in nachstehender Klausel
5 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen FSA
und Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind.
|
|
|
5.
|
AUSGLIEDERUNGSVERMÖGEN 1
|
|
5.1
|
Ausgliederungsvermögen Kölleda
|
5.1.1
|
Der gemäß vorstehender Klausel 3.1 übertragene Betrieb Kölleda wird mit sämtlichen, dem Betrieb Kölleda zuzurechnenden Vermögensteilen
als Gesamtheit auf FT übertragen. Dem Betrieb Kölleda zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche Aktiva und Passiva,
Rechtsverhältnisse und Vermögensteile, die zum Steuerlichen Übertragungsstichtag wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs
Kölleda oder dem Betrieb Kölleda nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig, ob die
betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht, insbesondere aber, ohne jedoch
darauf beschränkt zu sein, solche, die in der als Anlage 4.5 beigefügten Ausgliederungsbilanz FwAG dem Betrieb Kölleda zugeordnet
sind, sofern in dieser Klausel 5.1 oder in nachstehender Klausel 6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
|
|
5.1.2
|
Der Betrieb Kölleda umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, folgende Vermögensgegenstände und sonstige
Aktiva:
|
|
(a)
|
Die in
Anlage 5.1.2(a)
aufgeführten Grundstücke und Grundstücksflächen (nachfolgend ‘
Grundstück Kölleda
‘);
|
|
(b)
|
Sämtliche, den Betrieb Kölleda betreffenden, immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Marken, Patente, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, Domains, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Know-how und sonstige nicht schutzfähige immaterielle Vermögensgegenstände)
der FwAG; hierzu zählen insbesondere die in
Anlage 5.1.2(b)
genannten immateriellen Vermögensgegenstände;
|
|
(c)
|
Sämtliche Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und sonstige Rechte an Grundstücken, die zugunsten
der FwAG im Grundbuch eingetragen sind bzw. der FwAG zustehen und die Errichtung, Nutzung oder Erschließung von Gegenständen
des Ausgliederungsvermögens Kölleda sichern, insbesondere zur Benutzung des Grundstücks Kölleda berechtigen oder sonst der
Sicherung von Leitungsrechten oder sonstigen Rechten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des Betriebs Kölleda
dienen; hierzu zählen insbesondere die in
Anlage 5.1.2(c)
genannten Rechte;
|
|
(d)
|
Sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, soweit sie im Eigentum der FwAG stehen und zum Betrieb Kölleda
gehören, einschließlich aller Maschinen und maschinellen Anlagen, Werkzeuge, Auf- und Einbauten, Fahrzeuge, EDV-Hardware,
Betriebs- und Geschäftsausstattung und alle anderen beweglichen Vermögensgegenstände; hierzu gehören insbesondere die in
Anlage 5.1.2(d)
genannten Vermögensgegenstände;
|
|
(e)
|
Die in
Anlage 5.1.2(e)
aufgeführten, dem Betrieb Kölleda zuzuordnenden geleisteten und erhaltenen Anzahlungen;
|
|
(f)
|
Sämtliche im Eigentum der FwAG stehenden Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, fertigen und unfertigen Erzeugnissen
sowie Waren, die dem Betrieb Kölleda zugehören und nicht gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von der Ausgliederung
ausgenommen sind, unabhängig davon, wo und bei wem sich diese befinden, insbesondere auch solche dem Betrieb Kölleda zuzuordnenden
Vorräte, die sich nicht auf dem Grundstück Kölleda befinden; hierzu zählen insbesondere die in
Anlage 5.1.2(f)
genannten Vorräte;
|
|
(g)
|
Sämtliche Forderungen der FwAG aus Lieferungen und Leistungen, die den Betrieb Kölleda betreffen; hierzu zählen insbesondere
die in
Anlage 5.1.2(g)
aufgeführten Forderungen;
|
|
(h)
|
Sämtliche auf den Betrieb Kölleda entfallenden oder diesen betreffenden Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Gesellschafter
und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, es sei denn, diese Forderungen sind gemäß nachstehender
Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen. Dem Ausgliederungsvermögen Kölleda zuzuordnen sind insbesondere
die in
Anlage 5.1.2(h)
aufgeführten Konzernforderungen. Zur Klarstellung: Sämtliche Forderungen, die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung nach
diesem Teil B. der Urkunde nach Maßgabe des Factoring-Vertrages zwischen der FwAG, der Hörmann Finance GmbH und weiteren Funkwerk-Gesellschaften
vom 20.03.2014 (nachfolgend ‘
Factoring-Vertrag
‘) auf der Grundlage von konkreten Forderungsverkäufen an die Hörmann Finance GmbH begründet wurden und die den Betrieb Kölleda
betreffen oder diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind, gehören zum Ausgliederungsvermögen Kölleda;
|
|
(i)
|
Sämtliche Nutzungsrechte der FwAG, den Betrieb Kölleda betreffend; hierzu gehören insbesondere die in
Anlage 5.1.2(i)
aufgeführten Nutzungsrechte;
|
|
(j)
|
Der in
Anlage 5.1.2(j)
aufgeführte, dem Betrieb Kölleda zuzuordnende Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten;
|
|
(k)
|
Sämtliche übertragbare, dem Betrieb Kölleda zuzuordnende EDV-Software der FwAG, insbesondere soweit in
Anlage 5.1.2(k)
benannt;
|
|
(l)
|
Der auf den Betrieb Kölleda entfallende Anteil der Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite gemäß
Anlage 5.1.2(l)
;
|
|
(m)
|
Die auf den Betrieb Kölleda entfallenden nicht bilanzierungsfähigen/-pflichtigen Wirtschaftsgüter gemäß
Anlage 5.1.2(m)
;
|
|
(n)
|
Die in
Anlage 5.1.2(n)
aufgeführten, im Zusammenhang mit dem Betrieb Kölleda bestehenden und beantragten, übertragbaren öffentlich-rechtlichen und
privaten Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Berechtigungen, Lizenzen und Subventionen;
|
|
(o)
|
Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus gemäß nachstehender Klausel 5.1.4(a) auf die FT übergehenden Arbeitsverhältnissen des
Betriebs Kölleda, einschließlich der ruhenden Arbeitsverhältnisse, zuzüglich der Rechte und Ansprüche noch abzuschließender
Arbeitsverhältnisse und Ansprüche auf Nutzung von Arbeitnehmererfindungen von Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern, die
gemäß nachstehender Klausel 5.1.4(a) auf die FT übergehen;
|
|
(p)
|
Alle Ansprüche und Forderungen der FwAG gegen Sozialversicherungsträger sowie aus Versorgungszusagen für den Alters-, Invaliditäts-
und Todesfall, soweit sich diese auf gemäß nachstehender Klausel 5.1.4(a) dem Betrieb Kölleda zugeordnete Arbeitnehmer und
sonstige Mitarbeiter beziehen;
|
|
(q)
|
Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus sonstigen gemäß nachstehender Klausel 5.1.4 auf die FT übergehenden Verträgen, Vertragsangeboten
und Vertragsverhandlungen, Mitgliedschaften, es sei denn, diese sind gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen;
|
|
(r)
|
Alle gemäß nachstehender Klausel 5.1.4 auf die FT übergehenden Ansprüche aus Versicherungsverträgen und alle Ansprüche auf
die Gewährung von Subventionen, Zuschüssen und vergleichbaren Leistungen, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind;
|
|
(s)
|
Alle für die gemäß dieser Klausel 5.1.2 übertragenen Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Neben- und Vorzugsrechte
im Sinne von § 401 BGB sowie Hilfs- und Sicherungsrechte;
|
|
(t)
|
Alle Bücher, Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Dokumentationen betreffend Know-how, Lieferanten- und Kundenlisten und -dateien,
Verkaufshilfen und -literatur und alle anderen Dokumentationen, die sich im Betrieb Kölleda befinden oder diesem zuzuordnen
sind;
|
|
(u)
|
Alle Steuer-, Steuerumlagerückzahlungs- und Steuererstattungsforderungen der FwAG sowie alle Rechtspositionen der FwAG aus
steuerlichen Prozessrechtsverhältnissen, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind;
|
|
(v)
|
Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.1.2(a) bis 5.1.2(u) nicht ausdrücklich erwähnten Rechte, Ansprüche und Vermögensgegenstände,
die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen.
|
|
5.1.3
|
Der Betrieb Kölleda umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, folgende Verbindlichkeiten, Verpflichtungen
und sonstigen Passiva:
|
|
(a)
|
Alle unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der FwAG aus gemäß nachstehender Klausel 5.1.4 auf die
FT übergehenden Verträgen, einschließlich aller Arbeitsverhältnisse und Verbindlichkeiten auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen
sowie Verpflichtungen aus Pensionen und Versorgungszusagen aller dem Betrieb Kölleda gemäß nachstehender Klausel 5.1.4(a)
zuzuordnenden Arbeitnehmer und Mitarbeiter;
|
|
(b)
|
Alle sonstigen, dem Betrieb Kölleda zuzuordnenden unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen sowie aus Produktgewährleistungen und Produkthaftpflicht;
|
|
(c)
|
Alle sonstigen, dem Betrieb Kölleda zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Haftungs- und Mithaftungsverhältnissen
sowie gegenüber verbundenen Unternehmen und aus Mitgliedschaften, insbesondere die in
Anlage 5.1.3(c)
näher bezeichneten, es sei denn, diese sind gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
Zur Klarstellung: Sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Teil B. der Urkunde
nach Maßgabe des Factoring-Vertrages auf der Grundlage von konkreten Forderungsverkäufen an die Hörmann Finance GmbH begründet
wurden und die den Betrieb Kölleda betreffen oder diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind, gehören zum Ausgliederungsvermögen
Kölleda;
|
|
(d)
|
Der auf den Betrieb Kölleda entfallende Anteil der Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite gemäß
Anlage 5.1.3(d)
;
|
|
(e)
|
Der auf den Betrieb Kölleda entfallende Anteil der Rückstellungen gemäß
Anlage 5.1.3(e)
, soweit diese nicht durch nachstehende Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
|
|
(f)
|
Alle Steuerverbindlichkeiten der FwAG, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind;
|
|
(g)
|
Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.1.3(a) bis 5.1.3(f) nicht ausdrücklich erwähnten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen,
die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen.
|
|
5.1.4
|
Der Betrieb Kölleda umfasst sämtliche Verträge der FwAG, soweit diese ausschließlich den Betrieb Kölleda betreffen (nachfolgend
‘
Verträge Kölleda
‘), mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Ansprüchen sowie Verpflichtungen und Verbindlichkeiten einschließlich aller
Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden, soweit die Übertragung der Verträge Kölleda im Wege der Ausgliederung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen ist. Der Begriff ‘Vertrag’ im vorstehend verwendeten Sinne umfasst dabei alle schriftlichen und mündlichen
Verträge, Vereinbarungen, Aufträge, Absprachen, Zusagen sowie alle von oder gegenüber der FwAG abgegebenen Angebote. Zum Betrieb
Kölleda gehören insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden Verträge Kölleda:
|
|
(a)
|
Alle Anstellungs-, Arbeits- und anderen Verträge, einschließlich ruhender Arbeitsverhältnisse, mit allen Angestellten, Arbeitern
und Auszubildenden sowie freien und sonstigen Mitarbeitern der FwAG, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind und die in
Anlage 5.1.4(a)
aufgeführt sind;
|
|
(b)
|
Alle Verträge, die die FwAG neben den eigentlichen Arbeitsverträgen zugunsten der in Anlage 5.1.4(a) aufgeführten Arbeitnehmer
und Mitarbeiter mit Dritten abgeschlossen hat oder die in sonstiger Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter betreffen und
in
Anlage 5.1.4(b)
aufgeführt sind, d.h. insbesondere Verträge zur betrieblichen Altersversorgung oder vergleichbaren Versorgungsverhältnissen,
Mitarbeiterdarlehen, Verträge zur Gehaltsumwandlung, Dienstwagenverträge, Dienstwohnungsverträge;
|
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(c)
|
Alle Verträge der FwAG mit Lieferanten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und sonstigen, direkt für die Produktion benötigten
Waren, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 5.1.4(c)
aufgeführten TOP10-Lieferantenverträge;
|
|
(d)
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Alle sonstigen Verträge der FwAG mit Lieferanten, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Kölleda zuzuordnen, nicht bereits
von vorstehender Klausel 5.1.4(c) erfasst und nicht gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen sind;
|
|
(e)
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Alle Verträge der FwAG mit Kunden, die dem Betrieb Kölleda zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 5.1.4(e)
aufgelisteten TOP10-Kundenverträge;
|
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(f)
|
Alle sonstigen Verträge der FwAG mit Kunden, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Kölleda zuzuordnen, nicht bereits in
vorstehender Klausel 5.1.4(e) erfasst und nicht gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen sind;
|
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(g)
|
Alle Miet-, Pacht-, Gestattungs- und Leasingverträge (einschließlich KfZ) der FwAG, alle Verträge mit Versorgungsunternehmen
(insbesondere aber nicht ausschließlich Energielieferungsverträge) und alle sonstigen Verträge und Rechtsverhältnisse der
FwAG, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Kölleda zuzuordnen und nicht bereits durch eine der vorstehenden Klauseln erfasst
sind; hierunter fallen insbesondere die in
Anlage 5.1.4(g)
aufgeführten Verträge;
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(h)
|
Alle in
Anlage 5.1.4(h)
aufgeführten Prozessrechtsverhältnisse und behördlichen Verfahren der FwAG, die den Betrieb Kölleda betreffen;
|
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(i)
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Alle in
Anlage 5.1.4(i)
aufgeführten, dem Betrieb Kölleda zuzurechnenden Vertragsangebote und Vertragsverhandlungen der FwAG;
|
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(j)
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Alle in
Anlage 5.1.4(j)
aufgeführten Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, Memoranda of Understand der FwAG, die den Betrieb Kölleda betreffen;
|
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(k)
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Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.1.4(a) bis 5.1.4(j) nicht ausdrücklich erwähnten Verträge Kölleda, die dem Betrieb Kölleda
zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
|
|
|
5.2
|
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
|
5.2.1
|
Der gemäß vorstehender Klausel 3.1 übertragene Betrieb Karlsfeld wird mit sämtlichen, dem Betrieb Karlsfeld zuzurechnenden
Vermögensteilen als Gesamtheit auf FT übertragen. Dem Betrieb Karlsfeld zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche
unter Berücksichtigung der Regelungen des BPV ausgliederungsfähigen Aktiva und Passiva, Rechtsverhältnisse und Vermögensteile,
die zum Steuerlichen Übertragungsstichtag wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs Karlsfeld oder dem Betrieb Karlsfeld
nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig, ob die betreffenden Rechtsverhältnisse
oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht, insbesondere aber, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, solche,
die in der als Anlage 4.5 beigefügten Ausgliederungsbilanz FwAG dem Betrieb Karlsfeld zugeordnet sind, sofern in dieser Klausel
5.2 oder in nachstehender Klausel 6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
|
|
5.2.2
|
Der Betrieb Karlsfeld umfasst sämtliche Vermögensgegenstände und Aktiva, die gemäß oder aufgrund des BPV der FwAG gehören,
insbesondere:
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(a)
|
Sämtliche im Eigentum der FwAG stehenden Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
unfertigen Leistungen und Handelswaren, die dem Betrieb Karlsfeld zugehören, unabhängig davon, wo und bei wem sich diese befinden;
hierzu zählen insbesondere die in
Anlage 5.2.2(a)
genannten Vorräte;
|
|
(b)
|
Die in
Anlage 5.2.2(b)
aufgeführten, dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen;
|
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(c)
|
Sämtliche Forderungen der FwAG aus Lieferungen und Leistungen, die den Betrieb Karlsfeld betreffen; hierzu zählen insbesondere
die in
Anlage 5.2.2(c)
aufgeführten Forderungen;
|
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(d)
|
Der in
Anlage 5.2.2(d)
aufgeführte, dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnende Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten;
|
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(e)
|
Der auf den Betrieb Karlsfeld entfallende Anteil der Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite gemäß
Anlage 5.2.2(e)
;
|
|
(f)
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Die auf den Betrieb Karlsfeld entfallenden nicht bilanzierungsfähigen/-pflichtigen Wirtschaftsgüter gemäß
Anlage 5.2.2(f)
;
|
|
(g)
|
Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus und im Zusammenhang mit dem gemäß nachstehender Klausel 5.2.4 übergehenden BPV; hierzu
gehört insbesondere das Recht und der Anspruch der FwAG auf Nutzung und Gebrauch
|
|
|
(i)
|
der in
Anlage 5.2.2(g)(i)
aufgeführten immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere der entgeltlich erworbenen Konzessionen, gewerblichen Schutzrechte
und ähnlichen Rechte und Werten, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten gemäß und im Umfang von Ziff. 4.1.1(a) des BPV;
|
|
|
(ii)
|
der in
Anlage 5.2.2(g)(ii)
aufgeführten Gegenstände des Sachanlagevermögens der FITK, insbesondere der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten,
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, der technischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen, der Betriebs-
und Geschäftsausstattung, sowie geleisteter Anzahlungen und Anlagen im Bau gemäß und im Umfang von Ziff. 4.1.1(b) des BPV;
|
|
|
(iii)
|
der sämtlichen sonstigen in
Anlage 5.2.2(g)(iii)
aufgeführten und zum Betrieb Karlsfeld gehörenden Gegenstände und Rechte; dazu gehören alle privaten und öffentlichen Rechte,
Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Gestattungen, einschließlich technischem oder betriebswirtschaftlichem Erfahrungsgut
(Know-how), Wegerechte, Rechte aus Grunddienstbarkeiten und sonstige dingliche Grundstücksrechte gemäß und im Umfang von Ziff.
4.1.2 des BPV;
|
|
|
(iv)
|
der sämtlichen zum Betrieb Karlsfeld gehörenden oder im Zusammenhang mit diesem geführten Bücher, Dokumentationen und Unterlagen
im Sinne von § 257 HGB sowie die vollständige Kundenkartei gemäß Ziff. 4.1.3 des BPV.
|
|
(h)
|
Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus gemäß nachstehender Klausel 5.2.4(a) auf die FT übergehenden Arbeitsverhältnissen des
Betriebs Karlsfeld, einschließlich der ruhenden Arbeitsverhältnisse zuzüglich der Rechte und Ansprüche noch abzuschließender
Arbeitsverhältnisse und Ansprüche auf Nutzung von Arbeitnehmererfindungen von Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern, die
gemäß nachstehender Klausel 5.2.4(a) auf die FT übergehen;
|
|
(i)
|
Alle Ansprüche und Forderungen der FwAG gegen Sozialversicherungsträger sowie aus Versorgungszusagen für den Alters-, Invaliditäts-
und Todesfall, soweit sich diese auf gemäß nachstehender Klausel 5.2.4 dem Betrieb Karlsfeld zugeordnete Arbeitnehmer und
sonstige Mitarbeiter beziehen;
|
|
(j)
|
Sämtliche auf den Betrieb Karlsfeld entfallenden oder diesen betreffenden Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Gesellschafter
und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, es sei denn, diese Forderungen sind gemäß nachstehender
Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen. Dem Ausgliederungsvermögen Karlsfeld zuzuordnen sind
insbesondere die in
Anlage 5.2.2(j)
aufgeführten Konzernforderungen. Zur Klarstellung: Sämtliche Forderungen, die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung nach
diesem Teil B. der Urkunde nach Maßgabe des Factoring-Vertrages auf der Grundlage von konkreten Forderungsverkäufen an die
Hörmann Finance GmbH begründet wurden und die den Betrieb Karlsfeld betreffen oder diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind,
gehören zum Ausgliederungsvermögen Karlsfeld;
|
|
(k)
|
Alle Rechte und Ansprüche der FwAG aus sonstigen gemäß nachstehender Klausel 5.2.4 auf die FT übergehenden Verträgen, Vertragsangeboten
und Vertragsverhandlungen, Mitgliedschaften, es sei denn, diese sind gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen;
|
|
(l)
|
Alle gemäß nachstehender Klausel 5.2.4 auf die FT übergehenden Ansprüche aus Versicherungsverträgen und alle Ansprüche auf
die Gewährung von Subventionen, Zuschüssen und vergleichbaren Leistungen, die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind;
|
|
(m)
|
Alle für die gemäß dieser Klausel 5.2.2 übertragenen Außenstände, Rechte und Ansprüche bestehenden Neben- und Vorzugsrechte
im Sinne von § 401 BGB sowie Hilfs- und Sicherungsrechte;
|
|
(n)
|
Alle Steuer-, Steuerumlagerückzahlungs- und Steuererstattungsforderungen der FwAG sowie alle Rechtspositionen der FwAG aus
steuerlichen Prozessrechtsverhältnissen, die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind;
|
|
(o)
|
Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.2.2(a) bis 5.2.2(n) nicht ausdrücklich erwähnten Rechte, Ansprüche und Vermögensgegenstände,
die gemäß den Regelungen des BPV und/oder der Ausgliederungsbilanz FwAG dem von der FwAG gepachteten Betrieb Karlsfeld zuzuordnen
sind, es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen ausgenommen.
|
|
5.2.3
|
Der Betrieb Karlsfeld umfasst sämtliche Verbindlichkeiten und Passiva, die gemäß oder aufgrund des BPV der FwAG obliegen,
insbesondere:
|
|
(a)
|
Alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der FwAG aus dem gemäß nachstehender Klausel 5.2.4 übergehenden BPV;
|
|
(b)
|
Alle sonstigen unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der FwAG aus gemäß nachstehender Klausel 5.2.4
auf die FT übergehenden Verträgen, einschließlich aller Arbeitsverhältnisse und Verbindlichkeiten auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen
sowie Verpflichtungen aus Pensionen und Versorgungszusagen aller dem Betrieb Karlsfeld gemäß nachstehender Klausel 5.2.4(a)
zuzuordnenden Arbeitnehmer und Mitarbeiter;
|
|
(c)
|
Alle sonstigen, dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden unbedingten oder bedingten Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen sowie aus Produktgewährleistungen und Produkthaftpflicht;
|
|
(d)
|
Alle sonstigen, dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Haftungs- und Mithaftungsverhältnissen
sowie gegenüber verbundenen Unternehmen und aus Mitgliedschaften, insbesondere die in
Anlage 5.2.3(d)
näher bezeichneten, es sei denn, diese sind gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen.
Zur Klarstellung: Sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Teil B. der Urkunde
nach Maßgabe des Factoring-Vertrages auf der Grundlage von konkreten Forderungsverkäufen an die Hörmann Finance GmbH begründet
wurden und die den Betrieb Karlsfeld betreffen oder diesem wirtschaftlich zuzuordnen sind, gehören zum Ausgliederungsvermögen
Karlsfeld;
|
|
(e)
|
Der auf den Betrieb Karlsfeld entfallende Anteil der Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite gemäß
Anlage 5.2.3(e)
;
|
|
(f)
|
Der auf den Betrieb Karlsfeld entfallende Anteil der Rückstellungen gemäß
Anlage 5.2.3(f)
, soweit diese nicht durch nachstehende Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen sind;
|
|
(g)
|
Alle Steuerverbindlichkeiten der FwAG, die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind;
|
|
(h)
|
Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.2.3(a) bis 5.2.3(g) nicht ausdrücklich erwähnten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen,
die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen.
|
|
5.2.4
|
Der Betrieb Karlsfeld umfasst den BPV, auf dessen Grundlage der Betrieb Karlsfeld geführt wird sowie sämtliche Verträge, in
die die FwAG aufgrund des BPV im Wege der Vertrags- und/oder Schuldübernahme eingetreten ist oder die sie abgeschlossen hat
und die ausschließlich den Betrieb Karlsfeld betreffen (nachfolgend ‘
Verträge Karlsfeld
‘). Umfasst werden alle sich aus den Verträgen Karlsfeld ergebenden Rechte und Ansprüche sowie Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
einschließlich aller Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden, soweit die Übertragung der Verträge Karlsfeld im Wege der Ausgliederung
nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Begriff ‘Vertrag’ im vorstehend verwendeten Sinne umfasst dabei alle schriftlichen
und mündlichen Verträge, Vereinbarungen, Aufträge, Absprachen, Zusagen sowie alle von oder gegenüber der FwAG abgegebenen
Angebote. Zum Betrieb Karlsfeld gehören neben dem BPV insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden Verträge
Karlsfeld:
|
|
(a)
|
Alle Anstellungs-, Arbeits- und anderen Verträge, einschließlich ruhender Arbeitsverhältnisse, mit allen Angestellten, Arbeitern
und Auszubildenden sowie freien und sonstigen Mitarbeitern der FwAG, die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind und die in
Anlage 5.2.4(a)
aufgeführt sind;
|
|
(b)
|
Alle Verträge, die die FwAG neben den eigentlichen Arbeitsverträgen zugunsten der in Anlage 5.2.4(a) aufgeführten Arbeitnehmer
und Mitarbeiter mit Dritten abgeschlossen hat oder die in sonstiger Weise diese Arbeitnehmer und Mitarbeiter betreffen und
in
Anlage 5.2.4(b)
aufgeführt sind, d.h. insbesondere Verträge zur betrieblichen Altersversorgung oder vergleichbaren Versorgungsverhältnissen,
Mitarbeiterdarlehen, Verträge zur Gehaltsumwandlung, Dienstwagenverträge, Dienstwohnungsverträge;
|
|
(c)
|
Alle Verträge der FwAG mit Lieferanten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und sonstigen, direkt für die Produktion benötigten
Waren, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 5.2.4(c)
aufgeführten TOP10-Lieferantenverträge;
|
|
(d)
|
Alle sonstigen Verträge der FwAG mit Lieferanten, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen, nicht bereits
von vorstehender Klausel 5.2.4(c) erfasst und nicht gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen sind;
|
|
(e)
|
Alle Verträge der FwAG mit Kunden, die dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen sind, insbesondere die in
Anlage 5.2.4(e)
aufgelisteten TOP10-Kundenverträge;
|
|
(f)
|
Alle sonstigen Verträge der FwAG mit Kunden, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen, nicht bereits in
vorstehender Klausel 5.2.4(e) erfasst und nicht gemäß nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen sind;
|
|
(g)
|
Alle Miet-, Pacht-, Gestattungs- und Leasingverträge (einschließlich KfZ) der FwAG, alle Verträge mit Versorgungsunternehmen
(insbesondere aber nicht ausschließlich Energielieferungsverträge) und alle sonstigen Verträge und Rechtsverhältnisse der
FwAG, soweit diese ausschließlich dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnen und nicht bereits durch eine der vorstehenden Klauseln
erfasst sind; hierunter fallen insbesondere die in
Anlage 5.2.4(g)
aufgeführten Verträge;
|
|
(h)
|
Alle in
Anlage 5.2.4(h)
aufgeführten Prozessrechtsverhältnisse und behördlichen Verfahren der FwAG, die den Betrieb Karlsfeld betreffen;
|
|
(i)
|
Alle in
Anlage 5.2.4(i)
aufgeführten, dem Betrieb Karlsfeld zuzurechnenden Vertragsangebote und Vertragsverhandlungen der FwAG;
|
|
(j)
|
Alle in
Anlage 5.2.4(j)
aufgeführten Geheimhaltungsvereinbarungen, Letters of Intent, Memoranda of Understanding der FwAG, die den Betrieb Karlsfeld
betreffen;
|
|
(k)
|
Alle, in den vorstehenden Klauseln 5.2.4(a) bis 5.2.4(j) nicht ausdrücklich erwähnten Verträge Karlsfeld, die dem Betrieb
Karlsfeld zuzuordnen sind, es sei denn, diese sind in nachstehender Klausel 6 ausdrücklich von dem Ausgliederungsvermögen
1 ausgenommen.
|
|
|
5.3
|
Ausgliederungsvermögen FSA
Die gemäß vorstehender Klausel 3.4 übertragene 100%-Beteiligung an der FSA wird mit sämtlichen, der Beteiligung an der FSA
zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FT übertragen. Der Beteiligung an der FSA zugerechnet werden im Sinne dieses
Vertrages sämtliche Wirtschaftsgüter und Schulden, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung
der FwAG an der FSA stehen. Dies betrifft insbesondere die von der FwAG an der FSA gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche
hierauf entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte, sowie Verpflichtungen
und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und etwaige Nachschusspflichten.
|
|
5.4
|
Ausgliederungsvermögen FSK
Die gemäß vorstehender Klausel 3.4 übertragene 100%-Beteiligung an der FSK wird mit sämtlichen, der Beteiligung an der FSK
zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FT übertragen. Der Beteiligung an der FSK zugerechnet werden im Sinne dieses
Vertrages sämtliche Wirtschaftsgüter und Schulden, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung
der FwAG an der FSK stehen. Dies betrifft insbesondere die von der FwAG an der FSK gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche
hierauf entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte, sowie Verpflichtungen
und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und etwaige Nachschusspflichten.
|
|
5.5
|
Sonstiges Ausgliederungsvermögen
Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge, die in den vorstehenden Klauseln 5.1 bis 5.4 dieses Vertrages
nicht ausdrücklich genannt werden, gehören zum Ausgliederungsvermögen 1, soweit es sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen
oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 20.06 und 15.07 UmwStE (BMF-Schreiben vom 11. November 2011) handelt
und daher die Übertragung des bzw. der betroffenen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge erforderlich
ist, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicherzustellen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese zu den übertragenen
Betrieben und Beteiligungen gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge am Ausgliederungsstichtag
1 ebenfalls auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sind.
|
|
5.6
|
Sonstige Vereinbarungen bezüglich der Vermögensaufteilung
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des Ausgliederungsvermögens 1 zum Vollzugsstichtag 1 maßgeblich. Die
in der Zeit bis zum Vollzugsstichtag 1 erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen i.w.S. werden bei der Übertragung
berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Ausgliederungsvermögen 1 auch diejenigen Vermögensgegenstände i.w.S., einschließlich
Surrogaten, die bis zum Vollzugsstichtag 1 dem Ausgliederungsvermögen 1 zugegangen oder in ihm entstanden sind. Entsprechend
werden diejenigen dem Ausgliederungsvermögen 1 nach diesem Vertrag zuzuordnenden Vermögensgegenstände i.w.S. nicht auf FT
übertragen, die vor dem Vollzugsstichtag 1 im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert oder in sonstiger Weise dem Ausgliederungsvermögen
1 entzogen worden sind oder am Vollzugsstichtag 1 nicht oder nicht mehr bei der FwAG bestehen.
|
|
6.
|
VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE VERMÖGENSTEILE
|
|
6.1
|
Sämtliche nicht gemäß vorstehenden Klauseln 5.1 bis 5.3 dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordneten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten,
Verträge, Prozessrechtsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse verbleiben bei der FwAG. Ausdrücklich von den Übertragungen
ausgenommen sind insbesondere die folgenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge, Prozessrechtsverhältnisse und
Rechtsverhältnisse der FwAG:
|
6.1.1
|
Die nach Wirksamwerden der Ausgliederung der Beteiligung an der FSA und der Beteiligung an der FSK gemäß Teil B. dieser Urkunde
bei der FwAG verbleibende Beteiligung an der FT.
|
|
6.1.2
|
Die Sonstigen Beteiligungen gemäß Klausel 2.1.6(b).
|
|
6.1.3
|
Das Grundstück Dabendorf gemäß Klausel 2.1.6(c) sowie sämtliche dem Grundstück Dabendorf zugeordneten dinglichen und obligatorischen
Rechte, Ansprüche, Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten und Haftungen der FwAG.
|
|
6.1.4
|
Sämtliche mit den Zentralfunktionen gemäß Klausel 2.1.6(a) und den konzerninternen, betriebsübergreifenden Verwaltungsleistungen
der FwAG gemäß Klausel 2.1.6(d) zusammenhängenden Rechte, Ansprüche, Vertragsverhältnisse, Verbindlichkeiten und Haftung der
FwAG, insbesondere aus und im Zusammenhang mit der Holding-Umlage der FwAG.
|
|
6.1.5
|
Sämtliche Rechte, Ansprüche, Vertragsverhältnisse, Verbindlichkeiten und Haftung der FwAG aus und im Zusammenhang mit dem
im Funkwerk-Konzern bestehenden Cashpool sowie sonstigen konzerninternen Darlehen und darlehensähnlichen Vereinbarungen der
FwAG mit Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der FwAG, soweit diese nicht dem Ausgliederungsvermögen gemäß Klausel 5 zugeordnet
werden.
|
|
6.1.6
|
Alle beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der FwAG, einschließlich aller im Eigentum der FwAG stehenden Maschinen,
maschinellen Anlagen, Werkzeuge, Auf- und Einbauten, Fahrzeuge, EDV-Hardware, Betriebs- und Geschäftsausstattung und alle
anderen beweglichen Vermögensgegenstände, die sich auf dem Grundstück Dabendorf oder einem anderen Grundstück befinden und
nicht dem Betrieb Kölleda oder dem Betrieb Karlsfeld zugeordnet werden können.
|
|
6.1.7
|
Sämtliche im Eigentum der FwAG stehenden und gesondert verwahrten Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, fertigen und
unfertigen Erzeugnissen, unfertigen Leistungen und Handelswaren, die den Komplex ‘Projekt Lindaunis’ betreffen und in
Anlage 6.1.7
aufgeführt sind sowie die mit diesem Projekt verbundenen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten,
Haftungen und Risiken.
|
|
6.1.8
|
Alle Anstellungs-, Arbeits-, Pensions- und sonstigen Verträge einschließlich Anstellungsverträgen mit Vorständen, Angestellten,
Mitarbeitern, Auszubildenden, freien und sonstigen Mitarbeitern, die gemäß
Anlage 6.1.8
bei der FwAG verbleiben und von der Ausgliederung ausgenommen sind.
|
|
6.1.9
|
Der unter anderem zwischen der FwAG und Herrn Manuel Ruiz Molina unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 260/2012 vor dem Handelsgericht
Nr. 11 von Madrid, Spanien (Jdo. de lo Mercantil N. 11 Madrid), geführte Rechtsstreit sowie sämtliche aus diesem Prozessrechtsverhältnis
resultierenden Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der FwAG.
|
|
6.1.10
|
Der auf den Komplex ‘Projekt FOR’ entfallende Anteil der Rückstellungen gemäß
Anlage 6.1.10
sowie die mit diesem Projekt verbundenen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten, Haftungen
und Risiken.
|
|
6.1.11
|
Sämtliche Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der FwAG gegenüber der Börse München aus und im Zusammenhang
mit der Notierung der Aktien der FwAG im Freihandelssegment m:access der Börse München.
|
|
6.1.12
|
Sämtliche Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Verträge der FwAG aus und im Zusammenhang mit der Konzernfinanzierung
durch Unternehmen der Hörmann-Gruppe. Zur Klarstellung: Der Factoring-Vertrag ist vom Ausgliederungsvermögen 1 ausgenommen
und verbleibt bei der FwAG. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung nach
diesem Teil B. der Urkunde nach Maßgabe des Factoring-Vertrages auf der Grundlage von konkreten Forderungsverkäufen an die
Hörmann Finance GmbH begründet wurden und die den Betrieb Kölleda oder den Betrieb Karlsfeld betreffen oder diesen wirtschaftlich
zuzuordnen sind, gehören gemäß Klausel 5 zum Ausgliederungsvermögen 1.
|
|
6.1.13
|
Sämtliche Patronatserklärungen oder vergleichbare Sicherheiten, die die FwAG für Gesellschaften des Funkwerk-Konzerns abgegeben
oder gestellt hat.
|
|
6.1.14
|
Sämtliche sonstigen Verträge, die nicht bereits durch eine der vorstehenden Klauseln erfasst sind, insbesondere Lieferanten-,
Kunden- und Beraterverträge, sowie hieraus resultierende Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die in
Anlage 6.1.14
aufgelistet sind.
|
|
6.1.15
|
Alle sonstigen Rechte und Ansprüche, die gemäß
Anlage 6.1.15
bei der FwAG verbleiben und von der Ausgliederung ausgenommen sind.
|
|
6.1.16
|
Alle sonstigen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die gemäß
Anlage 6.1.16
bei der FwAG verbleiben und von der Ausgliederung ausgenommen sind.
|
|
6.1.17
|
Sämtliche Haftungsrisiken der FwAG aus und im Zusammenhang mit Sachverhalten, die nicht aus dem operativen Geschäft des Ausgliederungsvermögens
1 resultieren.
|
|
|
7.1
|
Als Gegenleistung für die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 wird der FwAG ein neuer Geschäftsanteil mit der lfd. Nr.
3 an der FT in Höhe von nominal EUR 488.000,00 gewährt.
|
|
7.2
|
Hierzu wird die FT ihr Stammkapital in Höhe von derzeit EUR 25.000,00 um einen Betrag von EUR 488.000,00 durch Bildung eines
neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 488.000,00 auf EUR 513.000,00 erhöhen. Die FwAG wird den neuen
Geschäftsanteil übernehmen und die hierauf zu leistende Einlage durch die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 erbringen.
|
|
7.3
|
Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der Wert des Ausgliederungsvermögens 1 die Einlageleistung in Höhe von EUR
488.000,00 wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der FT eingestellt. Der der FwAG gewährte neue Geschäftsanteil lfd. Nr.
3 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres
am Gewinn der FT beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.
|
|
7.4
|
Auch nach der Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 auf die FT ist das Grundkapital der FwAG durch das nach Vollzug der
Ausgliederung bei der FwAG vorhandene Nettovermögen gedeckt. Eine Kapitalherabsetzung bei der FwAG als übertragendem Rechtsträger
nach § 145 UmwG ist somit nicht erforderlich.
|
|
8.
|
BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
|
|
8.1
|
Weder Anteilsinhabern noch Inhabern von besonderen Rechten wie Anteilen ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
Schuldverschreibungen, Genussrechten werden seitens der FT Rechte eingeräumt noch sind für diese Personen Maßnahmen vorgesehen
(§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG).
|
|
8.2
|
Keinem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgers, keinem geschäftsführenden
Gesellschafter, keinem Abschlussprüfer oder Ausgliederungsprüfer wurden oder werden anlässlich der Ausgliederung besondere
Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
|
9.
|
EINRÄUMUNG DES BESITZES
Die FwAG und die FT sind sich darüber einig, dass etwaiger Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen am Vollzugsstichtag
1 auf FT übergeht. Soweit der Besitz für die FwAG durch Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt wird, verpflichtet sich die
FwAG, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab dem Ausgliederungsstichtag 1 den Besitz als Besitzdiener oder Besitzmittler für die
FT auszuüben. Soweit die Vermögensgegenstände in mittelbarem Besitz der FwAG stehen, tritt die FwAG ihre Ansprüche auf Herausgabe
dieser Vermögensgegenstände an die diese Abtretung annehmende FT ab.
|
|
10.
|
EINZELÜBERTRAGUNG, AUFFANGBESTIMMUNGEN
|
|
10.1
|
Die FwAG wird diejenigen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die zu dem
in vorstehender Klausel 5 beschriebenen Ausgliederungsvermögen 1 gehören und die, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht schon
kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf FT übergehen, einzeln auf FT übertragen. FT ist verpflichtet, die entsprechenden
Angebote der FwAG zur Einzelübertragung anzunehmen bzw. die Verpflichtungen zu übernehmen. Die hilfsweise Einzelübertragung
erfolgt wirtschaftlich zum Ausgliederungsstichtag 1.
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10.2
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Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die nach diesem Vertrag
nicht auf FT übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die FT verpflichtet, diese auf die FwAG
zurückzuübertragen. Im Gegenzug ist die FwAG verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen der
FwAG und der FT werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag
1 nicht erfolgt.
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10.3
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Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 10.1 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche,
Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich dem bei der FwAG verbleibenden
Vermögen zugeordnet werden.
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10.4
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Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 10.2 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche,
Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordnet
worden sind.
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10.5
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Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der salvatorischen Klausel gemäß
nachstehender Klausel 39.4 nicht zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten
und Verträge nicht eindeutig dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordnet werden können, so obliegt die entsprechende Zuordnung
dem Vorstand der FwAG mit verbindlicher Wirkung für die an der Ausgliederung nach diesem Teil C. dieser Urkunde beteiligten
Rechtsträger.
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10.6
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Die FwAG und die FT werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach dieser Klausel 10 alle erforderlichen und zweckdienlichen
Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken. Insbesondere werden sich die FwAG und die FT nach besten
Kräften bemühen, soweit nötig die Zustimmung Dritter zur Übertragung der zu dem jeweiligen Ausgliederungsvermögen 1 gehörenden
Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur
Übertragung verweigert wird, werden sich die FwAG und FT im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung
zur Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
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11.
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FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN
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11.1
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Die FwAG beschäftigt zurzeit 283 Arbeitnehmer. Hiervon sind derzeit 203 Arbeitnehmer im Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer
im Betrieb Karlsfeld beschäftigt.
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11.2
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Mit Wirksamwerden der Ausgliederung, d.h. mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der FwAG als übertragenden Rechtsträger,
gehen gemäß § 324 UmwG i.V. mit § 613a Abs. 1 BGB sämtliche dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden und
in den Anlagen 5.1.4(a) und 5.2.4(a) aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die FT über. FT wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung
neuer Arbeitgeber der dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden Arbeitnehmer und tritt vollumfänglich in
die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmer haften FT und die FwAG nach
Maßgabe von § 133 UmwG für alle – auch rückständigen – Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner. Der Übergang
der Arbeitsverhältnisse hat keine Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die unverändert
gültig bleiben. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen mit den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen und Zusagen
wie bisher, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeit, Betriebszugehörigkeit und Urlaub mit der FT als übernehmenden
Rechtsträger fort. Änderungen bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben sich nicht.
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11.3
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Die in der Anlage 6.1.7 aufgeführten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer der FwAG. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSA
hat die Ausgliederung nicht. Diese verbleiben bei der FSA; durch die Ausgliederung der Beteiligung an der FSA ändert sich
lediglich der Gesellschafter der FSA. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSK hat die Ausgliederung der Beteiligung der
FwAG an der FSK nicht. Durch die Ausgliederung ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSK. Die Arbeitnehmer der FSK
sind im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages nach § 613a BGB auf die FT übergegangen.
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11.4
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Sämtliche von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer werden vor dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht
im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und auf das ihnen nach § 613a Abs. 6
BGB zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines Widerspruchs hingewiesen.
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11.5
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Die Arbeitnehmer der FwAG können unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG Sicherheit verlangen.
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11.6
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Eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder sonstige Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der FwAG sind nicht konkret
geplant. Eine Kündigung der übergehenden Arbeitsverhältnisse wegen des Übergangs wäre unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Es sind
aber auch im Übrigen keine Kündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung konkret geplant.
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11.7
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Eine Änderung der betrieblichen Strukturen oder der betrieblichen Organisation des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld
ist nicht konkret geplant, insbesondere soll die betriebliche Identität beibehalten werden. Auch im Übrigen sind Veränderungen
der betrieblichen Strukturen und der betrieblichen Organisation nicht konkret geplant. In Folge dessen bleiben die in den
Betrieben Kölleda und Karlsfeld gewählten Betriebsräte weiterhin im Amt. Der Betriebsrat für den Betrieb Kölleda wird nach
Wirksamwerden der Ausgliederung auch für den im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages auf die FT übergegangenen Betrieb der
FSK in Kölleda zuständig.
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11.8
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Der bisherige Gesamtbetriebsrat der FwAG bleibt zunächst bei der FT bestehen. Gesamtbetriebsvereinbarungen gibt es nicht.
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11.9
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Der Konzernbetriebsrat bleibt auch nach der Ausgliederung bestehen und im Rahmen seiner gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen
auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung für FT zuständig, da sich durch die Eintragung der Ausgliederung an der Konzernzugehörigkeit
der FwAG und der FT nichts ändert.
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11.10
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Die FT wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung vorübergehend, d.h. bis zum Wirksamwerden der nach Teil C. dieser Urkunde
vorzunehmenden weiteren Ausgliederung, über voraussichtlich insgesamt 288 Arbeitnehmer verfügen. Hiervon entfallen 9 Arbeitnehmer
auf den nach dem Unternehmenskaufvertrag auf die FT übergangenen Betrieb der FSK, 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda
und 76 Arbeitnehmer auf den Betrieb Karlsfeld, vorausgesetzt, keiner der Arbeitnehmer hat einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen.
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11.11
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Die bisher für den Betrieb Kölleda und den Betrieb Karlsfeld geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen werden auch nach Wirksamwerden
der Ausgliederung unverändert kollektivrechtlich für die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse übergehen, fortgelten. Geltende
Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach der Ausgliederung kollektivrechtlich, d.h. unmittelbar und zwingend, weiter.
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11.12
|
Weder FwAG noch FT ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder hat einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Tarifrechtliche
Regelungen finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer daher nur Anwendung, soweit hierauf in den Arbeitsverträgen
oder sonstigen Vereinbarungen/Zusagen Bezug genommen wurde oder aufgrund einer betrieblichen Übung angewendet wurde. Das Wirksamwerden
der Ausgliederung lässt diese Regelungen unberührt.
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11.13
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Unmittelbar nach der Ausgliederung des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld auf die FT ist eine weitere Ausgliederung
beider Betriebe auf der FT auf die FITK beabsichtigt. Diese Ausgliederung wird wiederum mit einem Übergang der betreffenden
Arbeitsverhältnisse auf die FITK verbunden sein.
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11.14
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Der Wirtschaftsausschuss der FwAG ist über die geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden.
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11.15
|
Der Entwurf dieses Vertrages wurde den Betriebsräten in Kölleda und in Karlsfeld rechtzeitig, d.h. spätestens einen Monat
vor der Hauptversammlung der FwAG und der Gesellschafterversammlung der FT zugeleitet (§§ 125 Satz 1, 5 Abs. 3 UmwG). Eine
Bestätigung über die ordnungsgemäße Zuleitung an die Betriebsräte wird der Anmeldung zur Eintragung der Ausgliederung in das
Handelsregister beigefügt werden.
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12.
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HAFTUNG UND FREISTELLUNG
Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UmwG im Außenverhältnis vereinbaren die FwAG
und die FT im Innenverhältnis das Folgende:
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12.1
|
FT als übernehmender Rechtsträger haftet jeweils für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des auf sie übertragenen
Ausgliederungsvermögens 1, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich zu welchem Zeitpunkt sie begründet wurden.
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12.2
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FT stellt die FwAG im Innenverhältnis jeweils von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des jeweils erworbenen
Ausgliederungsvermögens 1 frei, die gegenüber der FwAG geltend gemacht werden.
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12.3
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Die FwAG als übertragender Rechtsträger stellt die FT im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
frei, die gegenüber FT geltend gemacht werden, sofern diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nicht gemäß vorstehender
Klausel 12.1 der FT zugewiesen sind.
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12.4
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Sollte die Übertragung von Vermögensgegenständen, Rechten, Pflichten, Risiken und Verträgen, bei denen es sich um wesentliche
Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 15.07 UmwStE handelt und die daher eine Übertragung
erfordern, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicherzustellen, zivilrechtlich nicht wirksam geworden sein, halten
die Parteien hiermit fest, dass die FwAG als übertragender Rechtsträger zur Übertragung auch nach dem Vollzugstag 1 verpflichtet
bleibt. Ungeachtet dessen werden sich die Parteien so stellen, als wären diese zum übertragenen Ausgliederungsvermögen 1 gehörenden
Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge wirtschaftlich am Ausgliederungsstichtag 1 übertragen worden.
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12.5
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Sämtliche Ansprüche und Rechte der FT gegen die FwAG wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des von der FwAG nach Maßgabe
dieses Vertrages übertragenen Ausgliederungsvermögens 1 oder einzelner Teile werden ausgeschlossen.
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13.
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STEUERLICHE BUCHWERTVERKNÜPFUNG
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13.1
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FT wird, soweit gesetzlich zulässig, die steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Ausgliederungsvermögens 1 zum steuerlichen
Übertragungsstichtag in ihrer Steuerbilanz fortführen und ist verpflichtet, alle dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Buchwerte wird die FwAG der FT mitteilen. An spätere Änderungen der steuerlichen
Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die FwAG und FT in ihren Steuerbilanzen gebunden.
|
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13.2
|
Im Hinblick auf das Ausgliederungsvermögen 1 wird die FT den Antrag zur Fortführung der steuerlichen Buchwerte gemäß § 20
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz i.S.v. § 20 Abs. 2
Satz 3 UmwStG stellen.
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13.3
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FT wird keine Maßnahme oder Handlung vornehmen, die in Bezug auf die Einbringung des Ausgliederungsvermögens 1 rückwirkend
zum Übertragungsstichtag zur Entstehung eines Einbringungsgewinns I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG auf Ebene der FwAG bzw. eines
Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG auf Ebene der mittelbaren Anteilseigner führt.
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13.4
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FT wird der FwAG für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert
und rechtzeitig, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte
erteilen, damit die FwAG ihre Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG erfüllen kann.
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13.5
|
FT wird im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem § 22 UmwStG die FwAG von jeglichen dadurch entstehenden
Nachteilen, insbesondere den steuerlichen Mehrbelastungen, einschließlich daraus entstehender Mehrsteuern, auf erstes Anfordern
freistellen oder, nach der freien Wahl der FwAG, den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
|
|
14.
|
MITTEILUNG DER EINBRINGENDEN
Die FwAG wird der FT für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert
Mitteilung von Veräußerungen der Geschäftsanteile an der FT machen, soweit dies für die FT gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG relevant
ist. Die FwAG wird der FT eine von ihr zu beantragende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. §
22 Abs. 5 UmwStG überlassen.
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II. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE UND VERZICHTSERKLÄRUNGEN
|
15.
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AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE
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15.1
|
Die Hauptversammlung der FwAG als übertragender Rechtsträger hat der Ausgliederung des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld,
der Ausgliederung der Beteiligungen an der FSA und der FSK sowie dem Abschluss des vorliegenden Ausgliederungsvertrages gemäß
§§ 125, 13, 65 UmwG durch notariell beurkundeten Beschluss vom 01.07.2015 (UR-Nr. [*] des Notars [*] in [*]) zugestimmt. Der
Ausgliederungsbeschluss ist dieser Urkunde in unbeglaubigter Kopie als
Anlage 15.1
beigefügt.
|
|
15.2
|
Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung hält Frau
Kerstin Schreiber, handelnd als Vorstand der FwAG als alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FT, eine Gesellschafterversammlung
bei der FT ab und beschließt einstimmig was folgt:
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1.
|
Zur Durchführung der Ausgliederung wird das Stammkapital der übernehmenden FunkTech GmbH von EUR 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend
Euro) um EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend Euro) auf EUR 513.000,00 (in Worten: fünfhundertdreizehntausend
Euro) erhöht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend
Euro). Der neue Geschäftsanteil ist ab dem 01.01.2015 gewinnberechtigt. Er wird an die Funkwerk AG als Gegenleistung für die
Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 der Funkwerk AG auf die FunkTech GmbH im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß
Teil C. dieser Urkunde ausgegeben.
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2.
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§ 3 des Gesellschaftsvertrages der FunkTech GmbH werden wie folgt neu gefasst:
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‘3
Stammkapital und Stammeinlagen
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(1)
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Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 513.000,00 (in Worten: Euro fünfhundertdreizehntausend Euro).
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(2)
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Von dem Stammkapital der Gesellschaft übernehmen:
a) Funkwerk AG einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.500,00;
b) Funkwerk AG einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.500,00;
c) Funkwerk AG einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 488.000,00′
|
|
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|
3.
|
Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der Funkwerk AG und der FunkTech GmbH, wie er vorstehend in Teil B., Abschnitt I. dieser
Urkunde abgeschlossen worden ist, wird hiermit zugestimmt.
|
|
|
16.
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VERZICHTSERKLÄRUNGEN
Frau Kerstin Schreiber, handelnd als Vorstand der FwAG, welche alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FT ist, erklärt
hiermit:
|
|
Ich verzichte hiermit für die FwAG als alleinige Gesellschafterin der FT gemäß § 16 Abs. 2 UmwG auf die Erhebung einer Klage
gegen die Wirksamkeit des Ausgliederungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der FT gemäß Klausel 15.2 dieser Urkunde.
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III. ABSCHNITT
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
|
17.
|
WEITERE REGELUNGEN UND FESTSTELLUNGEN
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17.1
|
Der EAV FT bleibt durch die Ausgliederung unberührt.
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17.2
|
Die Vertretungsorgane der FT als übernehmender Rechtsträger ändern sich nicht.
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|
17.3
|
Der Vorstand der FwAG und die Geschäftsführung der FT haben von der in § 127 Satz 1 HS 2 UmwG vorgesehenen Möglichkeit eines
gemeinsamen Ausgliederungsberichts Gebrauch gemacht. Der Ausgliederungsbericht ist ab Veröffentlichung der Einberufung der
Hauptversammlung auf den Internetseiten der FwAG abrufbar.
|
|
17.4
|
Eine Ausgliederungsprüfung findet gemäß § 125 Satz 2, 9 ff. UmwG nicht statt.
|
|
17.5
|
Die Anlagen zu Teil B. dieser Urkunde sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
|
|
17.6
|
Die FwAG und die FT werden auf Kosten der FwAG sämtliche zur Übertragung von nach diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden
Vermögensgegenständen notwendige Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen.
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18.
|
NOTARIELLE HINWEISE UND BELEHRUNGEN IN BEZUG AUF DIE AUSGLIEDERUNG
Der Notar hat die Beteiligten im Zusammenhang mit der Ausgliederung insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
|
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18.1
|
Die Ausgliederung wird erst wirksam, nachdem sie in das Handelsregister der Parteien, insbesondere der übertragenden FwAG
eingetragen wurde. Bei der FwAG darf die Ausgliederung jedoch erst eingetragen werden, nachdem in dem zuständigen Handelsregister
der FT die Ausgliederung eingetragen worden ist.
|
|
18.2
|
Gemäß § 131 UmwG geht der Teil des Vermögens einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers entsprechend
der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger
über.
|
|
18.3
|
Nach Wirksamwerden der Ausgliederung der 100%-Beteiligung der FwAG an der FSA ist FT neue alleinige Gesellschafterin der FSA.
Der Notar hat darüber belehrt, dass nach dem Recht der Republik Österreich, wo die FSA ihren Sitz hat, weitere formelle Verpflichtungen,
wie Anzeigepflichten, Anmeldungen zum Handelsregister der FSA, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
bestehen können. Der Notar hat die mit dem Gesellschafterwechsel verbundenen Rechtsfolgen und Verpflichtungen nicht geprüft.
|
|
18.4
|
Sämtliche an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger haften nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 UmwG als
Gesamtschuldner für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach der Ausgliederung fällig und darauf Ansprüche geltend gemacht werden.
|
|
18.5
|
Es können weitergehende Haftungsvorschriften bestehen, insbesondere nach § 134 UmwG, § 75 AO.
|
|
18.6
|
Die Ausgliederung muss binnen acht Monaten nach dem Stichtag der bei der Anmeldung einzureichenden Schlussbilanz, d.h. bis
31.08.2015 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
|
|
18.7
|
Die beteiligten Rechtsträger haften gesamtschuldnerisch für Steuern und Kosten.
|
|
18.8
|
Gläubigern beider Parteien ist auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe von §§ 125, 22 UmwG Sicherheit
zu leisten.
|
|
18.9
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Der Notar hat über die steuerlichen Folgen der Ausgliederung nicht belehrt und diesbezüglich auf die Steuerberater der Parteien
verwiesen.
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TEIL C.
AUSGLIEDERUNG AUF FITK
I. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
FT als übertragendem Rechtsträger
und
FITK als übernehmendem Rechtsträger
|
|
AUSGLIEDERUNG UND VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
|
|
19.1
|
An dieser Ausgliederung sind die FT als übertragender Rechtsträger und die FITK als übernehmender Rechtsträger beteiligt.
|
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19.2
|
Die FT überträgt aus ihrem Vermögen den im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser Urkunde
erworbenen Betrieb Kölleda (Ausgliederungsvermögen Kölleda) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen
in nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf die FITK als übernehmenden Rechtsträger
(Ausgliederung zur Aufnahme).
|
|
19.3
|
Die FT überträgt aus ihrem Vermögen den im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser Urkunde
erworbenen Betrieb Karlsfeld (Ausgliederungsvermögen Karlsfeld) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den
Spezifikationen in nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf die FITK als
übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
|
|
19.4
|
Die FT überträgt aus ihrem Vermögen die im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser Urkunde
erworbene 100%-Beteiligung an der FSA (Ausgliederungsvermögen FSA) und an der FSK (Ausgliederungsvermögen FSK) als Gesamtheit
mit allen Rechten und Pflichten gemäß nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter
auf die FITK als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme).
|
|
19.5
|
Das Ausgliederungsvermögen Kölleda, das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen
FSK in der in diesem Teil C. dieser Urkunde näher bezeichneten Zusammensetzung werden nachfolgend zusammen auch als ‘
Ausgliederungsvermögen 2
‘ bezeichnet.
|
|
19.6
|
Bei dem Ausgliederungsvermögen 2 handelt es sich um einen Teilbetrieb im Sinne der Tz 20.06 i.V.m. Tz 15.07 des UmwStE (BMF-Schreiben
vom 11. November 2011 (IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl. I S. 1314) mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen und zuordenbaren
Wirtschaftsgütern sowie frei zugeordnetem neutralem Vermögen.
|
|
20.
|
AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, AUSGLIEDERUNGSBILANZ
|
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20.1
|
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 erfolgt im Innenverhältnis zwischen FT und FITK mit wirtschaftlicher Rückwirkung
zum 01.01.2015, 0:01 Uhr, d.h. zeitlich der gemäß Teil C. dieser Urkunde vorgenommenen Ausgliederung um eine ‘logische Sekunde’
nachgelagert (‘
Ausgliederungsstichtag 2
‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte, die sich auf das Ausgliederungsvermögen 2 beziehen,
als für Rechnung der FITK vorgenommen.
|
|
20.2
|
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister der FT (‘
Vollzugsstichtag 2
‘).
|
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20.3
|
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31.12.2014, 24:00 Uhr.
|
|
20.4
|
Als Schlussbilanz der FT nach den §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die Schlussbilanz zum 31.12.2014, 24:00 Uhr
(‘
Schlussbilanz FT
‘) zugrunde gelegt.
|
|
20.5
|
Die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 2 zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens erfolgt
auf der Grundlage der als
Anlage 20.5
beigefügten (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FT zum Ausgliederungsstichtag 2 (‘
Ausgliederungsbilanz FT
‘), in der die in der Schlussbilanz FT abgebildeten Aktiva und Passiva des Vermögens der FT entsprechend den in nachstehender
Klausel 21 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen
FSA und Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind.
|
|
20.6
|
Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht gemäß §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zum 31.08.2015 zur Eintragung in
die Handelsregister angemeldet worden ist, wird abweichend von vorstehenden Klauseln 20.1, 20.3, 20.4 und 20.5
|
20.6.1
|
die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 im Innenverhältnis zwischen der FT und der FITK mit wirtschaftlicher Wirkung
zum 01.01.2016, 0:01 Uhr erfolgen, jedoch zeitlich der gemäß Teil C. dieser Urkunde vorgenommenen Ausgliederung eine ‘logische
Sekunde’ nachgelagert. In diesem Fall gelten von Beginn des 01.01.2016, 0:01 Uhr an alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte,
die sich auf das Ausgliederungsvermögen 2 beziehen, als für Rechnung der FT vorgenommen.
|
|
20.6.2
|
Steuerlicher Übertragungsstichtag im Sinne von Klausel 20.3 der 31.12.2015, 24:00 Uhr sein.
|
|
20.6.3
|
der Ausgliederung die Schlussbilanz der FT als übertragender Rechtsträger zum 31.12.2015, 24:00 Uhr als Schlussbilanz im Sinne
von §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.
|
|
20.6.4
|
die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 2 zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf der
Grundlage einer (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FT zum 01.01.2016, 0:01 Uhr erfolgen, in der die in der Schlussbilanz
FT nach vorstehender Klausel 20.6.3 abgebildeten Aktiva und Passiva des Vermögens der FT entsprechend den in nachstehender
Klausel 21 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen
FSA und Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind.
|
|
|
21.
|
AUSGLIEDERUNGSVERMÖGEN 2
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21.1
|
Ausgliederungsvermögen Kölleda
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21.1.1
|
Das Ausgliederungsvermögen Kölleda geht nach Wirksamwerden der in Teil B. dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung zunächst
für eine ‘logische Sekunde’ von der FwAG auf FT über. Zeitlich unmittelbar danach wird das Ausgliederungsvermögen Kölleda
gemäß diesem Teil C. der Urkunde wieder aus dem Vermögen der FT ausgegliedert und auf FITK übertragen. Durch dieses ‘Durchreichen’
des Betriebs Kölleda im Wege der Kettenausgliederung sind dem Betrieb Kölleda keine weiteren Wirtschaftsgüter der FT selbst
zuzuordnen, da aufgrund der kurzen Verweildauer des Betriebs Kölleda im Vermögen der FT keine wesentlichen Betriebsgrundlagen
oder nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter begründet werden können. Auch wird dem Betrieb Kölleda
kein weiteres, neutrales Vermögen der FT zugeordnet.
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|
21.1.2
|
Der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene Betrieb Kölleda wird deshalb in demselben Umfang und mit denselben Vermögensgegenständen
und sonstigen Aktiva, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva sowie den Verträgen Kölleda ausgegliedert,
wie er zuvor gemäß Teil B. dieser Urkunde im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme auf die FT übertragen wurde. Vermögensgegenstände,
sonstige Aktiva, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten, sonstige Passiva und Verträge, die gemäß vorstehender Klausel 6 schon
nicht Teil des Ausgliederungsvermögens 1 waren, können folglich auch nicht Teil des Ausgliederungsvermögens 2 sein, da diese
Gegenstände im Vermögen der FwAG verblieben sind.
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|
21.1.3
|
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Klauseln 21.1.1 und 21.1.2 wird der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene Betrieb
Kölleda mit sämtlichen, dem Betrieb Kölleda zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FITK übertragen. Dem Betrieb
Kölleda zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche Aktiva und Passiva, Rechtsverhältnisse und Vermögensteile,
die zum Steuerlichen Übertragungsstichtag wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs Kölleda oder dem Betrieb Kölleda nach
wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig, ob die betreffenden Rechtsverhältnisse oder
Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht, insbesondere aber, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, solche, die
in der als Anlage 20.5 beigefügten Ausgliederungsbilanz FT dem Betrieb Kölleda zugeordnet sind, sofern in dieser Klausel 21.1
oder in nachstehender Klausel 22 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
|
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21.1.4
|
Der Betrieb Kölleda umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,
|
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(a)
|
die in vorstehendenden Klauseln 5.1.2(a) bis 5.1.2(u) und den Anlagen 5.1.2(a) bis 5.1.2(n) aufgeführten Vermögensgegenstände
und sonstige Aktiva der FT;
|
|
(b)
|
die in den vorstehenden Klauseln 5.1.3(a) bis 5.1.3(f) und den Anlagen 5.1.3(c) bis 5.1.3(e) aufgeführten Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva der FT;
|
|
(c)
|
die in den vorstehenden Klauseln 5.1.4(a) bis 5.1.4(k) und den Anlagen 5.1.4(a) bis 5.1.4(j) aufgeführten Verträge Kölleda
der FT.
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21.2
|
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
|
21.2.1
|
Das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld geht nach Wirksamwerden der in Teil B. dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung zunächst
für eine ‘logische Sekunde’ von der FwAG auf FT über. Zeitlich unmittelbar danach wird das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
gemäß diesem Teil C. der Urkunde wieder aus dem Vermögen der FT ausgegliedert und auf FITK übertragen. Durch dieses ‘Durchreichen’
des Betriebs Karlsfeld im Wege der Kettenausgliederung sind dem Betrieb Karlsfeld keine weiteren Wirtschaftsgüter der FT selbst
zuzuordnen, da aufgrund der kurzen Verweildauer des Betriebs Karlsfeld im Vermögen der FT keine wesentlichen Betriebsgrundlagen
oder nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter begründet werden können. Auch wird dem Betrieb Karlsfeld
kein weiteres, neutrales Vermögen der FT zugeordnet.
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21.2.2
|
Der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene Betrieb Karlsfeld wird deshalb in demselben Umfang und mit denselben Vermögensgegenständen
und sonstigen Aktiva, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva sowie den Verträgen Karlsfeld ausgegliedert,
wie er zuvor gemäß Teil C. dieser Urkunde im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme auf die FT übertragen wurde.
|
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21.2.3
|
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Klauseln 21.2.1 und 21.2.2 wird der gemäß vorstehender Klausel 19.2 übertragene Betrieb
Karlsfeld mit sämtlichen dem Betrieb Karlsfeld zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FITK übertragen. Dem Betrieb
Karlsfeld zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche Aktiva und Passiva, Rechtsverhältnisse und Vermögensteile,
die zum Steuerlichen Übertragungsstichtag wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs Karlsfeld oder dem Betrieb Karlsfeld
nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig, ob die betreffenden Rechtsverhältnisse
oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht. Dem Betrieb Karlsfeld zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages
sämtliche Aktiva und Passiva, Rechtsverhältnisse und Vermögensteile, die zum Steuerlichen Übertragungsstichtag wesentliche
Betriebsgrundlagen des Betriebs Karlsfeld oder dem Betrieb Karlsfeld nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbar sind,
und zwar jeweils gleichgültig, ob die betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder
nicht, insbesondere aber, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, solche, die in der als Anlage 20.5 beigefügten Ausgliederungsbilanz
FT dem Betrieb Karlsfeld zugeordnet sind, sofern in dieser Klausel 21.1 oder in nachstehender Klausel 22 nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
|
|
21.2.4
|
Der Betrieb Karlsfeld umfasst insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,
|
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(a)
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die in vorstehendenden Klauseln 5.2.2(a) bis 5.2.2(n) und den Anlagen 5.2.2(a) bis 5.2.2(j) aufgeführten Vermögensgegenstände
und sonstige Aktiva der FT;
|
|
(b)
|
die in den vorstehenden Klauseln 5.2.3(a) bis 5.2.3(g) und den Anlagen 5.2.3(d) bis 5.2.3(f) aufgeführten Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten und sonstigen Passiva der FT;
|
|
(c)
|
die in den vorstehenden Klauseln 5.2.4(a) bis 5.2.4(j) und den Anlagen 5.2.4(a) bis 5.2.4(j) aufgeführten Verträge Karlsfeld
der FT.
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|
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21.3
|
Ausgliederungsvermögen FSA und Ausgliederungsvermögen FSK
|
21.3.1
|
Das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK geht jeweils nach Wirksamwerden der in Teil B. dieser Urkunde
vereinbarten Ausgliederung zunächst für eine ‘logische Sekunde’ von der FwAG auf FT über. Zeitlich unmittelbar danach wird
das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK jeweils gemäß diesem Teil C. der Urkunde wieder aus dem
Vermögen der FT ausgegliedert und auf FITK übertragen. Durch dieses ‘Durchreichen’ der Beteiligung an der FSA und der Beteiligung
an der FSK im Wege der Kettenausgliederung sind der Beteiligung an der FSA und der Beteiligung an der FSK keine weiteren Wirtschaftsgüter
oder Schulden der FT selbst zuzuordnen, da aufgrund der kurzen Verweildauer im Vermögen der FT keine nach wirtschaftlichen
Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter oder Schulden begründet werden können. Auch wird der Beteiligung an der FSA und
an der FSK kein weiteres, neutrales Vermögen der FT zugeordnet.
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|
21.3.2
|
Die gemäß vorstehender Klausel 19.4 übertragenen 100%-Beteiligungen an der FSA und an der FSK werden deshalb in demselben
Umfang ausgegliedert, wie sie zuvor gemäß Teil B. dieser Urkunde im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme auf die FT übertragen
wurden.
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21.3.3
|
Das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK umfasst jeweils insbesondere, ohne darauf beschränkt zu
sein, sämtliche den Beteiligungen an der FSA und der FSK zuzurechnenden Vermögensteile als Gesamtheit. Den Beteiligungen an
der FSA und der FSK zugerechnet werden jeweils insbesondere die von der FT an der FSA und der FSK gehaltenen Geschäftsanteile
und sämtliche hierauf entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte,
sowie Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und etwaige Nachschusspflichten.
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|
|
21.4
|
Sonstiges Ausgliederungsvermögen
Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge, die in den vorstehenden Klauseln 21.1 bis 21.3 dieses Vertrages
nicht ausdrücklich genannt werden, gehören zum Ausgliederungsvermögen 2, soweit es sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen
oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 20.06 und 15.07 UmwStE (BMF-Schreiben vom 11. November 2011) handelt
und daher die Übertragung des bzw. der betroffenen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge erforderlich
ist, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicher zu stellen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese zu den übertragenen
Betrieben und Beteiligungen gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge am Ausgliederungsstichtag
2 ebenfalls auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sind.
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21.5
|
Sonstige Vereinbarungen bezüglich der Vermögensaufteilung
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des Ausgliederungsvermögens 2 zum Vollzugsstichtag 2 maßgeblich. Die
in der Zeit vom Vollzugsstichtag 1 bis zum Vollzugsstichtag 2 erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen i.w.S. werden
bei der Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Ausgliederungsvermögen 2 auch diejenigen Vermögensgegenstände, i.w.S.
einschließlich Surrogaten, die zwischen dem Vollzugsstichtag 1 und dem Vollzugsstichtag 2 dem Ausgliederungsvermögen 2 zugegangen
oder in ihm entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen dem Ausgliederungsvermögen 2 nach diesem Vertrag zuzuordnenden
Vermögensgegenstände i.w.S. nicht auf FITK übertragen, die nach dem Vollzugsstichtag 1 und vor dem Vollzugsstichtag 2 veräußert
worden sind oder am Vollzugsstichtag 2 nicht oder nicht mehr bei der FT bestehen.
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22.
|
VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE VERMÖGENSTEILE
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22.1
|
Sämtliche nicht gemäß vorstehenden Klauseln 21.1 bis 21.3 dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordneten Vermögensgegenstände,
Aktiva, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Passiva und Verträge verbleiben bei der FT. Ausdrücklich von den Übertragungen
ausgenommen sind insbesondere die folgenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Verträge der FT:
|
22.1.1
|
Das nach dem Unternehmenskaufvertrag im Wege des Asset Deals an FT veräußerte Vermögen der FSK, d.h. sämtliche im Unternehmenskaufvertrag
näher spezifizierten Vermögensgegenstände und sonstigen Aktiva, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und sonstigen Passiva,
Verträge und Vereinbarungen sowie sonstigen Rechtsverhältnisse, die der FSK gehören bzw. der FSK zuzurechnen sind, gleichgültig
ob die betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile bilanzierungspflichtig sind oder nicht, und die nach dem Unternehmenskaufvertrag
am 01.07.2015, 0:00 Uhr dinglich auf FT übergehen.
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22.1.2
|
Der EAV FT.
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22.1.3
|
Alle sonstigen Rechte und Ansprüche, die gemäß
Anlage 22.1.3
bei der FT verbleiben und von der Ausgliederung auf FITK ausgenommen sind.
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22.1.4
|
Alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die gemäß
Anlage 22.1.4
bei der FT verbleiben und von der Ausgliederung auf FITK ausgenommen sind.
|
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22.1.5
|
Sämtliche Verträge, die nicht bereits durch eine der vorstehenden Klauseln erfasst sind, sowie hieraus resultierenden Rechte,
Ansprüche, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die in
Anlage 22.1.5
aufgelistet sind.
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|
22.1.6
|
Die Beteiligungen der FT an der FITK, der WHSDnet GmbH i.L. und an der Funkwerk video systeme GmbH.
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23.1
|
Als Gegenleistung für die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 wird der FT ein neuer Geschäftsanteil mit der lfd. Nr.
2 an der FITK in Höhe von nominal EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend Euro) gewährt.
|
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23.2
|
Hierzu wird die FITK ihr Stammkapital in Höhe von derzeit EUR 512.000,00 um einen Betrag von EUR 488.000,00 durch Bildung
eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 2 im Nennbetrag von EUR 488.000,00 auf EUR 1.000.000,00 erhöhen. Die FT wird
den neuen Geschäftsanteil übernehmen und die hierauf zu leistende Einlage durch die Übertragung des Ausgliederungsvermögens
2 erbringen.
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|
23.3
|
Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der Wert des Ausgliederungsvermögens 2 die Einlageleistung in Höhe von EUR
488.000,00 wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der FITK eingestellt. Der der FT gewährte neue Geschäftsanteil lfd. Nr.
2 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres
am Gewinn der FITK beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.
|
|
24.
|
BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
|
|
24.1
|
Weder Anteilsinhabern noch Inhabern von besonderen Rechten wie Anteilen ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
Schuldverschreibungen, Genussrechte werden seitens der FITK Rechte eingeräumt noch sind für diese Personen Maßnahmen vorgesehen
(§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG).
|
|
24.2
|
Keinem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgers, keinem geschäftsführenden
Gesellschafter, keinem Abschlussprüfer oder Ausgliederungsprüfer wurden oder werden anlässlich der Ausgliederung besondere
Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
|
25.
|
EINRÄUMUNG DES BESITZES
Die FT und die FITK sind sich darüber einig, dass etwaiger Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen am Vollzugsstichtag
2 auf FITK übergeht. Soweit der Besitz für die FT durch Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt wird, verpflichtet sich die
FT, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab dem Ausgliederungsstichtag 2 den Besitz als Besitzdiener oder Besitzmittler für die FT
auszuüben. Soweit die Vermögensgegenstände in mittelbarem Besitz der FT stehen, tritt die FT ihre Ansprüche auf Herausgabe
dieser Vermögensgegenstände an die diese Abtretung annehmende FITK ab.
|
|
26.
|
EINZELÜBERTRAGUNG, AUFFANGBESTIMMUNGEN
|
|
26.1
|
Die FT wird diejenigen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die zu dem in
vorstehender Klausel 21 beschriebenen Ausgliederungsvermögen 2 gehören und die, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht schon
kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf FITK übergehen, einzeln auf FITK übertragen. FITK ist verpflichtet, die entsprechenden
Angebote der FT zur Einzelübertragung anzunehmen bzw. die Verpflichtungen zu übernehmen. Die hilfsweise Einzelübertragung
erfolgt wirtschaftlich zum Ausgliederungsstichtag 2.
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|
26.2
|
Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die nach diesem Vertrag
nicht auf FITK übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die FITK verpflichtet, diese auf die
FT zurück zu übertragen. Im Gegenzug ist die FT verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen
der FT und der FITK werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag
2 nicht erfolgt.
|
|
26.3
|
Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 26.1 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche,
Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich dem bei der FT verbleibenden
Vermögen zugeordnet werden.
|
|
26.4
|
Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 26.2 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche,
Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordnet
worden sind.
|
|
26.5
|
Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der salvatorischen Klausel gemäß
nachstehender Klausel 39.4 nicht zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten
und Verträge nicht eindeutig dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordnet werden können, so obliegt die entsprechende Zuordnung
der Geschäftsführung der FT mit verbindlicher Wirkung für die an der Ausgliederung gemäß diesem Teil D. der Urkunde beteiligten
Rechtsträger.
|
|
26.6
|
Die FT und die FITK werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach dieser Klausel 26 alle erforderlichen und zweckdienlichen
Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken. Insbesondere werden sich die FT und die FITK nach besten
Kräften bemühen, soweit nötig die Zustimmung Dritter zur Übertragung der zu dem jeweiligen Ausgliederungsvermögen 2 gehörenden
Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur
Übertragung verweigert wird, werden sich die FT und FITK im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung
zur Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
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27.
|
FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN
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27.1
|
Die FT beschäftigt zurzeit keine Arbeitnehmer. Nach dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages und nach Wirksamwerden der Ausgliederung
gemäß Teil B. dieser Urkunde wird FT für eine ‘logische Sekunde’ voraussichtlich insgesamt 288 Arbeitnehmer beschäftigen.
Hiervon entfallen 9 Arbeitnehmer auf den ehemaligen Betrieb der FSK, 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer
auf den Betrieb Karlsfeld, jeweils vorausgesetzt, die Arbeitnehmer in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld haben einem Übergang
ihrer Arbeitsverhältnisse von der FwAG auf die FT nicht widersprochen. Die im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages übertragenen
Arbeitnehmer des ehemaligen Geschäftsbetriebs der FSK verbleiben bei der FT und werden nicht weiter auf die FITK ausgegliedert.
|
|
27.2
|
FITK beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat existiert bei der FITK nicht. Mit Wirksamwerden der Ausgliederung,
d.h. mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der FT als übertragenden Rechtsträger gehen gemäß § 324 UmwG i.V.
mit § 613a Abs. 1 BGB sämtliche dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden und in den Anlagen 5.1.4(a) und
5.2.4(a) aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die FITK über. FITK wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung neuer Arbeitgeber
der dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden Arbeitnehmer und tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten
aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmer haften FITK und die FT nach Maßgabe von § 133 UmwG für
alle – auch rückständigen – Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse
hat keine Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die unverändert gültig bleiben. Die übergehenden
Arbeitsverhältnisse bestehen mit den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen und Zusagen wie bisher, insbesondere hinsichtlich
Vergütung, Arbeitszeit, Betriebszugehörigkeit und Urlaub mit der FITK als übernehmendem Rechtsträger fort. Änderungen bei
der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben sich nicht.
|
|
27.3
|
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSA hat die Ausgliederung nicht. Diese verbleiben bei der FSA; durch die Ausgliederung
der Beteiligung an der FSA ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSA. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer der FSK. Diese
sind im Wege des Asset deals nach § 613a BGB auf die FT übergegangen und bleiben von der Ausgliederung nach diesem Teil C.
der Urkunde unberührt. Durch die Ausgliederung der Beteiligung an der FSK ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSK.
|
|
27.4
|
Sämtliche von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer werden vor dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht
im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und auf das ihnen nach § 613a Abs. 6
BGB zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines Widerspruchs hingewiesen.
|
|
27.5
|
Die Arbeitnehmer der FT können unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG Sicherheit verlangen.
|
|
27.6
|
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder sonstige Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der FT sind nicht konkret geplant.
Eine Kündigung der übergehenden Arbeitsverhältnisse wegen des Übergangs wäre unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Es sind aber auch
im Übrigen keine Kündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung konkret geplant.
|
|
27.7
|
Eine Änderung der betrieblichen Strukturen oder der betrieblichen Organisation des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld
ist nicht konkret geplant, insbesondere soll die betriebliche Identität beibehalten werden. Auch im Übrigen sind Veränderungen
der betrieblichen Strukturen und der betrieblichen Organisation nicht konkret geplant. In Folge dessen bleiben die in den
Betrieben Kölleda und Karlsfeld gewählten Betriebsräte weiterhin im Amt. Durch den Übergang der Betriebe Kölleda und Karlsfeld
auf die FITK entfällt auch die Zuständigkeit des im Betrieb Kölleda bestehenden Betriebsrats für den auf FT verschmolzenen
Betrieb der FSK. Die bei der FT verbleibenden Arbeitnehmer haben deshalb das Recht, einen eigenen Betriebsrat zu wählen.
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27.8
|
Der bisherige Gesamtbetriebsrat der FT bleibt bei der FITK bestehen. Gesamtbetriebsvereinbarungen gibt es nicht.
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27.9
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Der Konzernbetriebsrat bleibt auch nach der Ausgliederung bestehen und im Rahmen seiner gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen
auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung für FT und FITK zuständig, da sich durch die Eintragung der Ausgliederung an der
Konzernzugehörigkeit der FT und der FITK nichts ändert.
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27.10
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Die FITK wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser Urkunde über voraussichtlich insgesamt 279 Arbeitnehmer
verfügen. Hiervon entfallen 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer auf den Betrieb Karlsfeld, vorausgesetzt,
keiner der Arbeitnehmer hat einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen.
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27.11
|
Die bisher für den Betrieb Kölleda und den Betrieb Karlsfeld geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen werden auch nach Wirksamwerden
der Ausgliederung unverändert kollektiv-rechtlich für die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse übergehen, fortgelten. Geltende
Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach der Ausgliederung kollektivrechtlich, d.h. unmittelbar und zwingend für den jeweiligen
Betrieb weiter.
|
|
27.12
|
Weder FT noch FITK ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder hat einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Tarifrechtliche
Regelungen finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer daher nur Anwendung, soweit hierauf in den Arbeitsverträgen
oder sonstigen Vereinbarungen/Zusagen Bezug genommen wurde oder aufgrund einer betrieblichen Übung angewendet wurde. Das Wirksamwerden
der Ausgliederung lässt diese Regelungen unberührt.
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|
27.13
|
Die Wirtschaftsausschüsse der FT und FITK sind über die geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden.
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|
27.14
|
Der Entwurf dieses Vertrages wurde den Betriebsräten in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld rechtzeitig, d.h. spätestens einen
Monat vor der Gesellschafterversammlung der FT und der Gesellschafterversammlung der FITK zugeleitet (§§ 125 Satz 1, 5 Abs.
3 UmwG). Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Zuleitung an die Betriebsräte wird der Anmeldung zur Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister beigefügt werden.
|
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28.
|
HAFTUNG UND FREISTELLUNG
Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UmwG im Außenverhältnis vereinbaren die FT
und die FITK im Innenverhältnis das folgende:
|
|
28.1
|
FITK als übernehmender Rechtsträger haftet jeweils für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des auf sie gemäß vorstehender
Klausel 19 übertragenen Ausgliederungsvermögens 2, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich zu welchem Zeitpunkt sie begründet
wurden.
|
|
28.2
|
FITK stellt die FT im Innenverhältnis jeweils von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des jeweils erworbenen
Ausgliederungsvermögens 2 frei, die gegenüber der FT geltend gemacht werden.
|
|
28.3
|
Die FT als übertragender Rechtsträger stellt die FITK im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
frei, die gegenüber FITK geltend gemacht werden, sofern diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nicht gemäß vorstehender
Klausel 28.1 der FITK zugewiesen sind.
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28.4
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Sollte die Übertragung von Vermögensgegenständen, Rechten, Pflichten, Risiken und Verträgen, bei denen es sich um wesentliche
Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 15.07 UmwStE handelt und die daher eine Übertragung
erfordern, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicherzustellen, zivilrechtlich nicht wirksam geworden sein, halten
die Parteien hiermit fest, dass die FT als übertragender Rechtsträger zur Übertragung auch nach dem Vollzugstag 2 verpflichtet
bleibt. Ungeachtet dessen werden sich die Parteien so stellen, als wären diese zum übertragenen Ausgliederungsvermögen 2 gehörenden
Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge wirtschaftlich am Ausgliederungsstichtag 2 übertragen worden.
|
|
28.5
|
Sämtliche Ansprüche und Rechte der FITK gegen die FT wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des von der FT nach Maßgabe
dieses Vertrages übertragenen Ausgliederungsvermögens 2 oder einzelner Teile werden ausgeschlossen.
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29.
|
STEUERLICHE BUCHWERTVERKNÜPFUNG
|
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29.1
|
FITK wird, soweit gesetzlich zulässig, die steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Ausgliederungsvermögens 2 zum Steuerlichen
Übertragungsstichtag in ihrer Steuerbilanz fortführen und ist verpflichtet, alle dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Buchwerte wird die FT der FITK mitteilen. An spätere Änderungen der steuerlichen
Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die FT und FITK in ihren Steuerbilanzen gebunden.
|
|
29.2
|
Im Hinblick auf das Ausgliederungsvermögen 2 wird die FITK den Antrag zur Fortführung der steuerlichen Buchwerte gemäß § 20
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz i.S.v. § 20 Abs. 2
Satz 3 UmwStG stellen.
|
|
29.3
|
FITK wird keine Maßnahme oder Handlung vornehmen, die in Bezug auf die Einbringung des Ausgliederungsvermögens 2 rückwirkend
zum Übertragungsstichtag zur Entstehung eines Einbringungsgewinns I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG auf Ebene der FT bzw. eines Einbringungsgewinns
II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG auf Ebene der mittelbaren Anteilseigner führt.
|
|
29.4
|
FITK wird der FT für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert
und rechtzeitig, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte
erteilen, damit die FT ihre Nachweispflichten gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG erfüllen kann.
|
|
29.5
|
FITK wird im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem § 22 UmwStG die FT von jeglichen dadurch entstehenden
Nachteilen, insbesondere den steuerlichen Mehrbelastungen, einschließlich daraus entstehender Mehrsteuern, auf erstes Anfordern
freistellen oder, nach der freien Wahl der FT, den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
|
|
30.
|
MITTEILUNG DER EINBRINGENDEN
Die FT wird der FITK für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert
Mitteilung von Veräußerungen der Geschäftsanteile an der FITK machen, soweit dies für die FITK gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG relevant
ist. Die FT wird der FITK eine von ihr zu beantragende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. §
22 Abs. 5 UmwStG überlassen.
|
II. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE UND VERZICHTSERKLÄRUNGEN
|
31.
|
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE
|
|
31.1
|
Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung hält die
Erschienene zu 1.), handelnd als Vorstand der FwAG als alleinige Gesellschafterin der übertragenden FT, eine Gesellschafterversammlung
bei der FT ab und beschließt einstimmig was folgt:
Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der FunkTech GmbH und der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH, wie er vorstehend
in Teil C., Abschnitt I. dieser Urkunde abgeschlossen worden ist, wird hiermit zugestimmt.
|
|
31.2
|
Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung hält die
Erschienene, handelnd als Geschäftsführerin der FT als alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FITK, eine Gesellschafterversammlung
bei der FITK ab und beschließt einstimmig was folgt:
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1.
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Zur Durchführung der Ausgliederung wird das Stammkapital der übernehmenden Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH
von EUR 512.000,00 (in Worten: fünfhundertzwölftausend Euro) um EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend
Euro) auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) erhöht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr.
2 im Nennbetrag von EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend Euro). Der neue Geschäftsanteil ist ab dem
01.01.2015 gewinnberechtigt. Er wird an die FunkTech GmbH als Gegenleistung für die Übertragung des Ausgliederungsvermögens
2 der FunkTech GmbH auf die Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß
Teil C. dieser Urkunde ausgegeben.
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2.
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§ 4 des Gesellschaftsvertrages der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH wird wie folgt neu gefasst:
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4
Stammkapital und Stammeinlagen
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Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro).
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3.
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Die Firma der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser
Urkunde geändert in ‘Funkwerk Systems GmbH’ und der Sitz wird von Karlsfeld nach Kölleda verlegt. § 1 des Gesellschaftsvertrages
der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH wird hierzu wie folgt neu gefasst:
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1.1
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Die Firma der Gesellschaft lautet
Funkwerk Systems GmbH.
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1.2
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Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 99625 Kölleda.
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4.
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Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der FunkTech GmbH und der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH, wie er vorstehend
in Teil C., Abschnitt I. dieser Urkunde abgeschlossen worden ist, wird hiermit zugestimmt.
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32.1
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Die Erschienene, handelnd als Vorstand der FwAG, welche alleinige Gesellschafterin der übertragenden FT ist, erklärt hiermit:
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1.
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Ich verzichte hiermit gemäß §§ 127 Satz 2, 8 Abs. 3 UmwG auf die Erstellung eines Ausgliederungsberichts.
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2.
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Ich verzichte hiermit gemäß § 16 Abs. 2 UmwG auf die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Ausgliederungsbeschlusses
der Gesellschafterversammlung der FunkTech GmbH gemäß Klausel 31.1 dieser Urkunde.
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32.2
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Die Erschienene, handelnd als Geschäftsführerin der FT, welche alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FITK ist, erklärt
hiermit:
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1.
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Ich verzichte hiermit gemäß §§ 127 Satz 2, 8 Abs. 3 UmwG auf die Erstellung eines Ausgliederungsberichts.
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2.
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Ich verzichte hiermit gemäß § 16 Abs. 2 UmwG auf die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Ausgliederungsbeschlusses
der Gesellschafterversammlung der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH gemäß Klausel 31.2 Ziff. 4 dieser Urkunde.
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III. ABSCHNITT
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
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33.
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REGELUNGEN IN BEZUG AUF DEN BPV
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33.1
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Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich durch die Ausgliederung der zunächst auf die FT und sodann auf die
FITK übertragenen Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem BPV sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem BPV bei der FITK vereinigen und somit infolge Konfusion erlöschen. Nach
Übertragung des BPV auf die FITK und Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände des auf der Grundlage des BPV geführten Betriebs
Karlsfeld durch die FITK endet der BPV nach übereinstimmender Auffassung der Parteien ebenfalls durch Konfusion.
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33.2
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Die Regelungen in Ziffer 19. des BPV zu den Folgen der Vertragsbeendigung finden keine Anwendung.
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33.3
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FITK wird nach Wirksamwerden der in diesem Teil C. dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung dafür Sorge tragen, dass die
Beendigung des BPV in das Handelsregister der FITK eingetragen wird.
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33.4
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FITK wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Ausgliederung nach Teil C. dieser Urkunde die Vertragspartner der Verträge
Karlsfeld über den gesetzlichen Übergang ihrer Vertragsverhältnisse auf die FITK gemäß § 131 Abs. 1 UmwG informieren.
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34.
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WEITERE REGELUNGEN UND FESTSTELLUNGEN
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34.1
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Die Vertretungsorgane der FITK als übernehmender Rechtsträger ändern sich nicht.
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34.2
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Eine Ausgliederungsprüfung findet gemäß § 125 Satz 2, 9 ff. UmwG nicht statt.
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34.3
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Die Anlagen zu Teil B. und C. dieser Urkunde sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
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34.4
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Die FT und die FITK werden sämtliche zur Übertragung von nach diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden Vermögensgegenständen
notwendige Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen.
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35.
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NOTARIELLE HINWEISE UND BELEHRUNGEN IN BEZUG AUF DIE AUSGLIEDERUNG
Der Notar hat die Beteiligten im Zusammenhang mit der Ausgliederung insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
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35.1
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Die Ausgliederung wird erst wirksam, nachdem sie in das Handelsregister der Parteien, insbesondere der übertragenden FT eingetragen
wurde. Bei der FT darf die Ausgliederung jedoch erst eingetragen werden, nachdem in dem zuständigen Handelsregister der FITK
die Ausgliederung eingetragen worden ist.
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35.2
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Gemäß § 131 UmwG geht der Teil des Vermögens einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers entsprechend
der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger
über.
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35.3
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Nach Wirksamwerden der Ausgliederung der 100%-Beteiligung der FT an der FSA ist FITK neue alleinige Gesellschafterin der FSA.
Der Notar hat darüber belehrt, dass nach dem Recht der Republik Österreich, wo die FSA ihren Sitz hat, weitere formelle Verpflichtungen,
wie Anzeigepflichten, Anmeldungen zum Handelsregister der FSA, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Gesellschafterlisten
bestehen können. Der Notar hat die mit dem Gesellschafterwechsel verbundenen Rechtsfolgen und Verpflichtungen nicht geprüft.
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35.4
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Sämtliche an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger haften nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 UmwG als
Gesamtschuldner für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach der Ausgliederung fällig und darauf Ansprüche geltend gemacht werden.
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35.5
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Es können weitergehende Haftungsvorschriften bestehen, insbesondere nach § 134 UmwG, § 75 AO.
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35.6
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Die Ausgliederung muss binnen acht Monaten nach dem Stichtag der bei der Anmeldung einzureichenden Schlussbilanz, d.h. bis
31.08.2015 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
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35.7
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Die beteiligten Rechtsträger haften gesamtschuldnerisch für Steuern und Kosten.
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35.8
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Gläubigern beider Parteien ist auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe von §§ 125, 22 UmwG
Sicherheit zu leisten.
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35.9
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Der Notar hat über die steuerlichen Folgen der Ausgliederung nicht belehrt und diesbezüglich auf die Steuerberater der Parteien
verwiesen.
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TEIL D.
GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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36.
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REIHENFOLGE DES VOLLZUGS UND BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHS
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36.1
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Die Beteiligten bitten den beurkundenden Notar, im Rahmen der Abwicklung der in dieser Urkunde vereinbarten Umstrukturierungsmaßnahmen
eine enge Abstimmung mit den Handelsregistern zu suchen, damit die Maßnahmen in der Reihenfolge eingetragen werden, in der
sie vereinbart wurden, d.h.
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36.1.1
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zunächst Vollzug des Unternehmenskaufvertrages zwischen der FSK und der FT. Dieser dingliche Vollzug soll am 01.07.2015, 0:00
Uhr erfolgen;
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36.1.2
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sodann Eintragung der Ausgliederung gemäß Teil B. dieser Urkunde in die Handelsregister der FT und der FwAG;
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36.1.3
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sodann Eintragung der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser Urkunde in die Handelsregister der FITK und der FT;
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36.1.4
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anschließend Eintragung der Umfirmierung und Sitzverlegung der FITK in das Handelsregister sowie der Beendigung des BPV in
das Handelsregister der FITK.
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36.2
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Die einzelnen in dieser Urkunde vereinbarten Umstrukturierungsmaßnahmen sollen möglichst in einem engen zeitlichen Zusammenhang
ohne größere zeitliche Unterbrechungen angemeldet und eingetragen werden, um für die beabsichtigte Rückwirkung der Maßnahmen
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG die Gefahr eines Fristablaufs zu vermeiden.
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36.3
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Nach Wirksamwerden der Ausgliederungen gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde ist die FITK Eigentümerin des Grundstücks Kölleda.
Dies hat zur Folge, dass die Grundbücher unrichtig werden, in denen die FwAG als Eigentümerin des Grundstücks Kölleda und/oder
als Inhaberin beschränkt dinglicher Rechte an dem Grundstück Kölleda eingetragen ist. Der Notar wies darauf hin, dass der
Nachweis der Unrichtigkeit gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift dieses Vertrages und von
beglaubigten, die Eintragung der Ausgliederungen enthaltenen Handelsregisterauszügen des jeweils übernehmenden Rechtsträgers
erbracht werden kann. Der Notar wies ferner darauf hin, dass dem Grundbuchamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamts vorzulegen ist. Die Erschienene beantragt hiermit die notwendigen Berichtigungen des Grundbuchs nach Wirksamkeit
der Ausgliederungen gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde. Nach Belehrung über die Kostenfolgen wird der Notar damit beauftragt
und bevollmächtigt, die notwendigen Berichtigungen des Grundbuchs vorzunehmen. FT verzichtet hiermit vorsorglich – soweit
gesetzlich zulässig – auf die Zwischeneintragung als Eigentümer des Grundstücks Kölleda in das Grundbuch.
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36.4
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Nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde ist FITK alleinige Gesellschafterin der FSK. Dies
hat zur Folge, dass die Gesellschafterliste der FSK unrichtig wird, in denen die FwAG als alleinige Gesellschafterin der FSK
eingetragen ist. Die Erschienene beauftragt und bevollmächtigt den Notar, jeweils eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister
einzureichen, in der zunächst die FT als alleinige (Zwischen-)Gesellschafterin und sodann die FITK als alleinge Gesellschafterin
der FSK ausgewiesen ist.
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37.1
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FwAG und FT gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen im Zeitpunkt der Ausgliederung gemäß Teil B. dieser Urkunde
eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht. In der Folge gehen die FwAG und FT davon aus, dass die Übertragung des Ausgliederungsvermögens
1 keine Umsatzsteuer auslöst, da es sich um einen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften handelt.
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37.2
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Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der FwAG und der FT von einem umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz
ausgehen, wird die FwAG der FT eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt. Etwaig entstehende
Umsatzsteuer ist zwischen den Parteien mit der Gegenleistung gemäß Klausel 7.1 abgegolten.
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37.3
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Soweit das Ausgliederungsvermögen Kölleda und das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Grundvermögen umfassen, die einer Umsatzsteuerbefreiung
unterliegen, verzichtet die FwAG unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit.
a UStG. Die FwAG und die FT gehen davon aus, dass diese Option, obwohl unbedingt erklärt, nur für den Fall relevant wird,
dass die Übertragung nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften
darstellt. Sollte das Finanzamt den von der FwAG vorstehend erklärten Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht
anerkennen oder soweit weitere Vermögensgegenstände übertragen werden, die grundsätzlich einer Steuerbefreiung unterliegen,
ist die FwAG berechtigt, den Verzicht auf die Steuerbefreiung durch notariell zu beurkundende Vertragsergänzung ggf. nach
Maßgabe der Anforderungen des zuständigen Finanzamts nach zu erklären.
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37.4
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FT und FITK gehen übereinstimmend davon aus, dass für beide Gesellschaften im Zeitpunkt der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser
Urkunde eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der FwAG (Organträgerin) besteht. In der Folge gehen FT und FITK davon aus,
dass die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 keine Umsatzsteuer auslöst, da es sich um einen nicht-umsatzsteuerbaren
Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften handelt.
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37.5
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Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der FwAG, FT und FITK von einem umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz
ausgehen, wird FT der FITK eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt. Etwaig entstehende
Umsatzsteuer ist zwischen den Parteien mit der Gegenleistung gemäß Klausel 23.1 abgegolten.
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37.6
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Soweit das Ausgliederungsvermögen Kölleda und das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Grundvermögen umfassen, die einer Umsatzsteuerbefreiung
unterliegen, verzichtet FT unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG.
FT und FITK gehen davon aus, dass diese Option, obwohl unbedingt erklärt, nur für den Fall relevant wird, dass die Übertragung
nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften darstellt. Sollte
das Finanzamt den von FT vorstehend erklärten Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht anerkennen oder soweit
weitere Vermögensgegenstände übertragen werden, die grundsätzlich einer Steuerbefreiung unterliegen, ist FT berechtigt, den
Verzicht auf die Steuerbefreiung durch notariell zu beurkundende Vertragsergänzung ggf. nach Maßgabe der Anforderungen des
zuständigen Finanzamts nach zu erklären.
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38.1
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Die mit der Beurkundung dieses Vertrages, der darin vorgesehenen Beschlüsse und Verzichtserklärungen und deren Vollzug verbundenen
Kosten, Auslagen und Gebühren (nachfolgend zusammen ‘
Kosten
‘) trägt im Außenverhältnis die FwAG.
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38.2
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Die Parteien vereinbaren, dass im Innenverhältnis die Kosten wie folgt verteilt werden: FT: 50%, FwAG: 25 %, FITK: 25 %.
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39.1
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Von dieser Urkunde erhalten die beteiligten Rechtsträger je eine Ausfertigung.
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39.2
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Dieser Vertrag enthält zusammen mit seinen Anlagen sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen der vertragsschließenden Parteien
im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Er ersetzt alle früheren Übereinkommen, mündlichen oder schriftlichen Absichtserklärungen
und anderen rechtsverbindlichen oder unverbindlichen Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
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39.3
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Die Anlagen zu diesem Vertrag sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Im Falle von Abweichungen zwischen einer Anlage
und einer Regelung dieses Vertrages geht die Regelung dieses Vertrages vor.
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39.4
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Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht
enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich
zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach
der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
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40.1
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FwAG, FT und FITK erteilen hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger den Notarangestellten [*] und [*] – je einzeln – die
von dieser Urkunde unabhängige Vollmacht – jedoch keinen Auftrag -, sie bei der Durchführung sowie bei der Ergänzung dieser
Urkunde in jeder Weise zu vertreten. Die Bevollmächtigten sind – soweit die Vertretungsmacht der Erschienenen dies zulässt
– von den Beschränkungen der Mehrfachvertretung befreit; sie haben das Recht zur Unterbevollmächtigung.
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40.2
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Die Vollmacht erlischt drei Monate nach Eintragung der Ausgliederungen im Handelsregister.
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40.3
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Von der vorstehend erteilten Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar oder dessen amtlich bestelltem Vertreter Gebrauch
gemacht werden.
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Die Parteien verzichten gemäß § 14 Abs. 1 BeurkG auf das Vorlesen aller vorgenannten Anlagen, auf welche hiermit Bezug genommen
wird. Die Schriftstücke wurden jeweils zur Ansicht vorgelegt. Der Inhalt der Anlagen ist den Parteien bekannt.
Der Notar wies darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 BeurkG jede Seite der Schriftstücke unterschrieben werden soll.
Die Niederschrift ist in Gegenwart des Notars der Erschienenen vorgelesen, von ihr genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben
worden:
[Ende des Entwurfs]
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