GBS
Software AG
Karlsruhe
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
Bilanz
Anhang für
das Geschäftsjahr 2022
Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte
sind aktiviert und deren Nutzungsdauer vor dem Hintergrund
der Beteiligungsaktivitäten der Gesellschaft mit einer
zugrunde gelegten (Rest-) Nutzungsdauer von sechs Jahren
bewertet worden.
I. Allgemeine Angaben zum Unternehmen
Mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 28.12.2017 hat die GBS Software AG ihren Sitz von
Eisenach, Thüringen nach Karlsruhe,
Baden-Württemberg verlegt. Die Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister des
Amtsgerichtes Mannheim erfolgte am 31.01.2018 unter HRB
729616.
II. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des
Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der GBS Software AG, Karlsruhe,
wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB)
und des Aktiengesetzes (AktG) in Euro erstellt. Die Gewinn-
und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren
erstellt worden. Die Gesellschaft ist eine kleine
Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB.
Der vorliegende Jahresabschluss ist
grundsätzlich unter Beibehaltung der für den
Vorjahresabschluss angewendeten Gliederungsgrundsätze
nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt
(§§ 265 Abs. 2, 266 ff. HGB). Von den
Erleichterungsvorschriften des § 288 Abs. 1 HGB
hinsichtlich des Abschlussprüferhonorars sowie der
Beteiligungen (§ 285 Nr.11 HGB) wurde entsprechend
Gebrauch gemacht.
III. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Andere entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
werden zu Anschaffungskosten, vermindert um
planmäßige lineare Abschreibungen, bewertet. Als
Nutzungsdauer werden regelmäßig drei Jahre zu
Grunde gelegt, wenn sich nicht ein abweichender Zeitraum z.
B. aufgrund der Laufzeit einer Lizenz ergibt.
Die Bewertung der selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenstände (Entwicklungskosten) erfolgt
zu Herstellungskosten.
Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten, vermindert um lineare
planmäßige nutzungsbedingte Abschreibungen,
angesetzt. Die Nutzungsdauer beträgt bei anderen
Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung drei bis
fünf Jahre.
Für geringwertige Anlagegüter ("GWG I")
wendet die Gesellschaft analog die Regelungen des § 6
Abs. 2a EStG an. Dementsprechend werden geringwertige
Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu
Euro 250 im Anschaffungsjahr vollständig als
Betriebsausgaben erfasst, wobei im Zugangsjahr auch der
Abgang unterstellt wird. Geringwertige Anlagegüter
("GWG II") mit Anschaffungskosten über Euro 250 und
bis zu Euro 850 werden vollständig im Jahr der
Anschaffung abgeschrieben.
Die Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten unter
Beachtung des Niederstwertprinzips angesetzt.
Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen
ermittelte Wert von Gegenständen des
Anlagevermögens über dem Wert liegt, der ihnen am
Abschlussstichtag beizulegen ist, wird dem durch
außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung
getragen. Soweit die Gründe für in früheren
Geschäftsjahren vorgenommene
außerplanmäßige Abschreibungen nicht mehr
bestehen, wird eine Wertaufholung vorgenommen, soweit es
sich nicht um einen entgeltlich erworbenen Geschäfts-
oder Firmenwert handelt.
Die sonstigen Rückstellungen
berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und
ungewissen Verpflichtungen und sind in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt.
Die übrigen Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten werden zum Nennwert bzw.
Erfüllungsbetrag bewertet.
Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder
Währung werden mit dem Kurs am Tage des
Geschäftsvorfalls bewertet. Verluste aus
Kursänderungen werden stets, Gewinne aus
Kursänderungen nur bei Restlaufzeiten von einem Jahr
oder weniger berücksichtigt.
IV. Erläuterungen zur Bilanz
1. Anlagevermögen
Die Entwicklung des Anlagevermögens im Zeitraum
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 ist im Anlagespiegel
(Anlage zum Anhang) dargestellt.
2. Vorräte
Vorräte besitzt die GBS Software AG zum Stichtag
31.12.2022 wie schon im Vorjahr keine.
3. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestanden
i.H.v. TEuro 20 (2021: TEuro 4).
Forderungen gegen verbundene Unternehmen (insgesamt:
TEuro 910; 2021: TEuro 797) mit einer
Restlaufzeit über einem Jahr bestanden in
Höhe von TEuro 870.
Die sonstigen Vermögensgegenstände betragen
TEuro 283 (2021: TEuro 271) und bestanden zum
Bilanzstichtag im Wesentlichen aus Schadenersatzforderungen
und aus Umsatzsteuerforderungen für das vierte Quartal
2022.
4. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bestanden zum
31.12.2022 keine (2021: TEuro 6).
5. Eigenkapital - Entwicklung 2019 - 2021
Das Grundkapital der Gesellschaft betrug seit dem
23.05.2018 bis zu den Kapitalbeschlüssen der
Hauptversammlung vom 29.12.2021 5.000.000,00 EUR,
eingeteilt in 5.000.000 Stückaktien zum rechnerischen
Nennwert von 1,00 Euro je Stückaktie.
Die ordentliche Hauptversammlung der GBS Software AG
hat am 29.12.2021 beschlossen, zunächst aus der
Kapitalrücklage i.H.v. 600.000 EUR einen Teilbetrag
i.H.v. 500.000 EUR aufzulösen und mit dem
Verlustvortrag zu verrechnen.
Sie hat sodann beschlossen, das Grundkapital der
Gesellschaft in Höhe von Euro 5.000.000, eingeteilt in
5.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit
einem rechnerischen Nennwert von Euro 1,00 je
Stückaktie, im Wege der ordentlichen
Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um Euro
4.000.000,00 auf Euro 1.000.000,00, eingeteilt in 1.000.000
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Nennwert von Euro 1,00 je Stückaktie
nach näherer Maßgabe des in der im
Bundesanzeiger vom 19.11.2021 veröffentlichten
Einberufung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5
wiedergegebenen Beschlussvorschlags herabzusetzen.
Die Kapitalherabsetzung dient dem Zwecke des
Ausgleichs von Wertminderungen, der Deckung sonstiger
Verluste und zur Einstellung von Beträgen in die
Rücklage. Außerdem ist sie dazu geeignet, der
Absicherung eines nachhaltig über dem
Mindestausgabebetrag für neue Aktien liegenden
Börsenkurses und entsprechender Erhöhung der
Flexibilität der Gesellschaft bei etwaigen
künftigen Kapitalmaßnahmen zu dienen.
Mit der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister
des Amtsgericht Mannheim am 14. März 2022 sind die
Kapitalherabsetzung und die entsprechenden
Satzungsänderungen wirksam geworden. Die GBS Software
AG hält keine eigenen Aktien.
Die Veränderungen der Geschäftsjahre 2019
bis 2022 sind nachfolgend tabellarisch zusammengefasst.
(Abweichungen ergeben sich aus Rundungsdifferenzen).
6. Rückstellungen
Die sonstigen Rückstellungen setzen sich wie
folgt zusammen:
7. Verbindlichkeiten
Sämtliche Verbindlichkeiten zum 31. Dezember
2022 haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
bestanden zum 31. Dezember 2022 keine (2021: weniger als
TEuro 0,1).
In Höhe von TEuro 10 (2021: TEuro 3) bestehen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Die
Besicherung erfolgt durch übliche Eigentumsvorbehalte.
Sonstige Verbindlichkeiten bestanden in Höhe von TEuro
11 (2021: TEuro 5).
8. Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Diese bestanden in betriebsgewöhnlichem Umfang.
Verpflichtungen aus längerfristigen Miet-, Leasing-
oder/und Pachtverträgen bestehen i.H.v. rund TEuro 4
p.a.
9. Sonstige Pflichtangaben
Arbeitnehmer
Vorstand:
Herr Ernst führt ab dem 01.07.2016 als
Alleinvorstand die Geschäfte der Gesellschaft,
während zuvor noch ein weiteres Vorstandmitglied
mitwirkte.
Hiernach setzte sich der Vorstand im
Geschäftsjahr 2022 wie folgt zusammen:
· Herr Markus Ernst, Dipl.
Wirtschaftsingenieur
Der Vorstand war für den Zeitraum 01.01.2022 -
31.12.2022 alleinvertretungsberechtigt.
Die Gesamtbezüge des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2022 betrugen TEuro 135 (2021: TEuro
135).
Aufsichtsrat:
Im Berichtszeitraum setzte sich der Aufsichtsrat der
GBS Software AG wie folgt zusammen:
· Herr Johann Praschinger,
Vorsitzender, Rechtsanwalt, Unternehmensberater,
Friedrichsdorf,
· Herr Dr. jur. Stefan Berz,
stellvertretender Vorsitzender, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater bei LKC GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Grünwald b. München,
· Herr Dr. rer. pol. Laurenz
Kohlleppel, Mitglied des Aufsichtsrates,
Dipl.-Mathematiker, Wirtschaftswisschenschaftler,
Unternehmensberater, Friedrichsdorf
Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2022 betrugen TEuro 15 (2021: TEuro 15).
V. Nachtragsbericht
In Bezug auf den Nachtragsbericht im Anhang wird auf
die Ausführungen im Lagebericht im dortigen Abschnitt
VI. verwiesen.
Karlsruhe, 26. Juni 2023
GBS Software AG
gez.
Der Vorstand
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 15.12.2023 festgestellt.
Der
Bestätigungsvermerk
An die GBS Software AG, Karlsruhe
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der GBS Software AG,
Karlsruhe - bestehend aus der Bilanz zum
31. Dezember 2022 und der Gewinn- und
Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der GBS
Software AG, Karlsruhe für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
· entspricht der beigefügte
Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter
Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum
31. Dezember 2022 sowie ihrer Ertragslage
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022 und
· vermittelt der beigefügte
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht
dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss,
entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und
stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Absatz 3 Satz 1 HGB
erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts in Übereinstimmung mit
§ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen
ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um
als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich
für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den
deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die
gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren
haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus
sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts,
der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet
haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um
ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die
Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der
Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass
sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
· identifizieren und beurteilen wir
die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder
unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlange Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
· gewinnen wir ein Verständnis
von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses
relevanten internen Kontrollsystem und den für die
Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und
Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
· beurteilen wir die Angemessenheit
der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
· ziehen wir Schlussfolgerungen
über die Angemessenheit des von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf
der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine
wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen
oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir
zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit
besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und
im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum
unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die
Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr
fortführen kann.
· beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt,
dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
· beurteilen wir den Einklang des
Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von
der Lage der Gesellschaft.
· führen wir
Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere
die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen
Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein
eigenständiges Prüfungsurteil zu den
zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein
erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben
abweichen.
Wir erörtern mit den für die
Überwachung Verantwortlichen unter anderem den
geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie
bedeutsame Prüfungsfeststellungen,
einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung
feststellen.
Dresden, 26. Juni 2023
Dr. Heide & Noack PartGmbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez.
Dr. Winfried Heide, Wirtschaftsprüfer
gez.
Heike Noack, Wirtschaftsprüferin
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