MOBOTIX AG
Winnweiler-Langmeil
ISIN: DE0005218309
WKN: 521830
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2010
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre
hiermit zu der
am Donnerstag, den 28. Oktober 2010, um
10.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Kaiserstraße, 67722 Winnweiler-Langmeil
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2010
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. Juni 2010, des Lageberichts und des Konzernlageberichts,
des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010.
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter https://www.mobotix.com/ger_DE/Investors/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2010
zur Verfügung.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen,
unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen
nicht vor.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010
Wie im vorangegangenen Jahr
soll auch in diesem Geschäftsjahr 1 Euro pro Aktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 2009 bis zum
30. Juni 2010 in Höhe von EUR 13.617.084,12 wird für eine Dividendenausschüttung
in Höhe von EUR 4.423.814,00 verwendet. Die Einstellung in die Gewinnrücklage
beträgt EUR 0,00 und der Gewinnvortrag somit EUR 9.193.270,12.
Die von der Gesellschaft im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms
im Umfang von bis zu 15.000 Aktien bis zum Tag der Hauptversammlung
(einschließlich) erworbenen eigenen Aktien sind nicht dividendenberechtigt.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010
wird Entlastung erteilt.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr zum 30. Juni
2010 wird Entlastung erteilt.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2011
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2011 und zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts
zum 31. Dezember 2010 bestellt.
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6.
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Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjahres
Zum Zweck der Optimierung betrieblicher Abläufe bei der MOBOTIX AG
soll der Geschäftsjahresanfang vom 1. Juli auf den 1. Oktober eines
Jahres verlegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 2011 geändert und beginnt ab diesem Zeitpunkt am 1. Oktober
eines Jahres und endet am 30. September des Folgejahres. Das am 1.
Juli 2011 beginnende Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und
endet am 30. September 2011.
§ 1 Abs. 3 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
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‘(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit Wirkung
ab dem 1. Oktober 2011 am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet
am 30. September des darauf folgenden Jahres. Die Periode vom 1. Juli
2011 bis zum 30. September 2011 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.’
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7.
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Satzungsänderung zur Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
Aufgrund des Unternehmenswachstums soll die Möglichkeit geschaffen
werden, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
‘§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Vorstands)
wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei und
höchstens vier Personen.”
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8.
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Satzungsänderung zur Übertragung des Entsendungsrechts von
Herrn Dr. Ralf Hinkel auf die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH
Aufgrund der Übertragung der unmittelbaren Beteiligung an der MOBOTIX
AG von Herrn Dr. Hinkel persönlich auf die Dr. Ralf Hinkel Holding
GmbH, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in diesem Zusammenhang von der Verpflichtung zur Veröffentlichung
und zur Abgabe eines Angebots gemäß dem WpÜG befreit worden ist, soll
auch das in der Satzung geregelte Entsenderecht in den Aufsichtsrat
von Dr. Ralf Hinkel auf die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH übertragen
werden, um diesbezüglich Gleichlauf zu erreichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer
des Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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‘Die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH hat, solange sie selbst
und/oder eine von ihr beherrschte (§ 17 AktG) oder unter ihrer Leitung
stehende (§ 18 AktG) Gesellschaft insgesamt mehr als 25 % der Aktien
der Gesellschaft hält, das nicht übertragbare Recht, ein Mitglied
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht
kann der Gesellschaft gegenüber nur durch eine durch ihre Geschäftsführung
unterzeichnete Erklärung an den Vorstand und den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats
ergibt, ausgeübt werden.’
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9.
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Weitere Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Nachdem die ordentliche
Hauptversammlung am 30. September 2009 erste Anpassungen der Satzung
an das am 1. September 2009 in Kraft getretene ARUG vorgenommen hat,
werden nun – aufgrund der im letzten Jahr mit der Gesetzesänderung
gesammelten Erfahrungen – weitere Anpassungen vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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Der bisherige Wortlaut von § 3 der Satzung (Bekanntmachungen,
Informationen) wird zu § 3 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 neu
eingefügt:
‘(2) Die Übermittlung von Mitteilungen nach §§
125, 128 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt.
Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen
auch auf anderem Wege zu versenden.’
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b)
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§ 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) wird wie folgt neu
gefasst:
‘Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung, in der auch Erleichterungen hinsichtlich der
Form der Vollmacht und ihres Nachweises bestimmt werden können, bekannt
gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.’
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10.
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Satzungsänderung zur Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats
Aufgrund des Unternehmenswachstums sowie der Anforderungen an
eine gute Corporate Governance soll eine Erweiterung der AR Vergütung
um einen variablen Bestandteil erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
§ 11 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
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‘(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit
eine feste jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 10. Zusätzlich erhält
jedes Mitglied des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit eine variable
Vergütung in Höhe von EUR 25,00 je EUR 0,01 des im IFRS-Konzernabschluss
ausgewiesenen Jahresergebnis, dividiert durch die Anzahl der Aktien
der Gesellschaft, basierend auf einem Grundkapital in Höhe von EUR
4.423.814,00, eingeteilt in 4.423.814 Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Doppelte der fixen und der variablen Vergütung.
Sollte das Grundkapital der Gesellschaft nachträglich geändert werden,
ändert sich auch der Betrag je EUR 0,01 des ausgewiesenen Ergebnis
je Aktie umgekehrt im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der
variable Anteil der jährlichen Vergütung ist jedoch begrenzt auf das
Dreifache der festen jährlichen Vergütung für das jeweilige Mitglied.
Die Regelung dieses Absatz 1 gilt erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Satzungsänderung wirksam wird.’
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beläuft sich das Grundkapital der
Gesellschaft auf EUR 4.423.814 und ist eingeteilt in 4.423.814 auf
den Inhaber lautende Stückaktien. Die gegenwärtig von der Gesellschaft
gehaltenen Stück 9.907 eigenen Aktien vermitteln kein Stimmrecht in
der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien mit Stimmrechten im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 4.413.907.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft
berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
mithin bis zum 21. Oktober 2010 (24:00 Uhr) in Textform (§ 126 b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft oder bei
nachfolgend bezeichneter Stelle angemeldet haben:
DZ Bank AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
c/o dwp
bank
Wildunger Str. 14
60487 Frankfurt am Main
Fax-Nr.:
069 / 50 99 11 10
Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs
der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) durch das depotführende Institut
erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung, mithin bis zum 21. Oktober 2010 (24:00 Uhr)
bei der o. g. Anmeldestelle vorzulegen (Zugang bei der Anmeldestelle).
Bei der Berechnung der Frist für den Zugang des Nachweises sind weder
der Tag des Zugangs des Nachweises noch der Tag der Hauptversammlung
mitzurechnen.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung
(Nachweisstichtag), d. h. den 7. Oktober 2010 (00:00 Uhr) zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere
Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann
auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: hv@mobotix.com
Die Gesellschaft bietet Aktionären ferner die Möglichkeit an, ihr
Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Dem bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter
sind bezüglich aller Tagesordnungspunkte Einzelweisungen zu erteilen.
Die Vollmacht kann hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen
keine Einzelweisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden mit der
Folge, dass bei diesen Abstimmungen mit Enthaltung gestimmt werden
wird. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch den Stimmrechtsvertreter
nicht entgegengenommen. Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
und zur Weisungserteilung sowie das entsprechende Vollmachts- und
Weisungsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Auch bei Bevollmächtigungen sind eine frist- und formgerechte Anmeldung
und die Vorlage der Depotbescheinigung nach den vorstehenden Bedingungen
erforderlich.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der nachfolgenden
Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens
bis zum 27. September 2010 (24:00 Uhr) zugehen.
MOBOTIX AG
Kaiserstraße
67722 Winnweiler-Langmeil
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in
gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag
der Verwaltung betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind schriftlich oder per Telefax ausschließlich
an die nachfolgende Anschrift bzw. Telefaxnummer zu richten:
MOBOTIX AG
Kaiserstraße
67722 Winnweiler-Langmeil
Fax-Nr.: +49 6302 9816 190
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären,
die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
d. h. bis zum 13. Oktober 2010 (24:00 Uhr) an die vorgenannte Adresse
zugegangen sind (Ausschlussfrist), unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse https://www.mobotix.com/ger_DE/Investors/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2010
veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge werden
nicht berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge
müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge,
auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des MOBOTIX-Konzerns
und der in den Konzernabschluss der MOBOTIX AG einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist
der Versammlungsleiter ermächtigt, im Laufe der Hauptversammlung angemessene
Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit
für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festzulegen
(vgl. § 14 Absatz 3 der Satzung).
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft; Unterlagen zur
Hauptversammlung
Die Informationen gemäß § 124a AktG, einschließlich der zugänglich
zu machenden Unterlagen, sowie weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.mobotix.com/ger_DE/Investors/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2010
ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einberufung im elektronischen
Bundesanzeiger zur Verfügung. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen.
Winnweiler-Langmeil, im September 2010
Der Vorstand
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