AGM Announcements | 9 April 2010 15:48


Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Muehlhan AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Muehlhan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

09.04.2010 15:48

Muehlhan AG

Hamburg

ISIN: DE000A0KD0F7
Wertpapierkennnummer: A0KD0F

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am

18. Mai 2010 um 11:00 Uhr

im

Hotel Hafen Hamburg
Elbkuppelsaal
Seewartenstraße 9
20459 Hamburg

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte des Vorstands für die Muehlhan AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.398.927,17 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,06 je dividendenberechtigter Aktie EUR 1.144.568,88
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 4.600.000,00
Gewinnvortrag EUR 1.654.358,29
Bilanzgewinn EUR 7.398.927,17

Bezüglich der Gesamtdividende und des auf neue Rechnung vorzutragenden Gewinns beruht dieser Vorschlag auf der Zahl der im Zeitpunkt des Vorschlags vorhandenen 19.076.148 dividendenberechtigten Aktien, da von den insgesamt vorhandenen 19.500.000 Aktien die 423.852 von der Gesellschaft selbst gehaltenen Aktien nach § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte die Zahl der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Aktien im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Vorschlags, so bleibt die Dividende je Aktie unverändert und es vermindert bzw. erhöht sich entsprechend der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag; im selben Umfang erhöht bzw. vermindert sich gegenläufig der auf neue Rechnung vorzutragende Gewinn. Der Hauptversammlung wird in diesem Fall ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum 31. Oktober 2010 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Damit die Hauptversammlung nicht alljährlich erneut mit diesem Beschlussgegenstand befasst werden muss, soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird bis zum 17. Mai 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Aktien der Gesellschaft zu erwerben.

b)

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.950.000,00 beschränkt; das sind 10 % des am heutigen Tag bestehenden Grundkapitals von EUR 19.500.000,00. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in mehreren Teilbeträgen, im letzteren Fall auch mehrmals, im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden.

c)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.

d)

Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder eine Kombination aus beiden):

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Eröffnungskurs an den drei Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der Eröffnungskurs wird bestimmt durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder über eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der für die drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots geltenden und durch die Schlussauktion ermittelten durchschnittlichen Schlusskurse im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Dabei kann ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft vorgesehen werden.

(3)

Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, sind die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut zu marktnahen Konditionen abzuschließen. Die Laufzeit der Optionen darf maximal ein Jahr betragen und endet spätestens am 17. Mai 2015. Ausübungspreis und Optionsprämie sind derart zu vereinbaren, dass

(a)

eine von der Gesellschaft zu entrichtende Optionsprämie den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Option um nicht mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr als 20 % unterschreitet bzw.

(b)

eine von der Gesellschaft zu vereinnahmende Optionsprämie den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Option um nicht mehr als 20 % überschreitet und um nicht mehr als 10 % unterschreitet.

Im Rahmen der Bestimmung des Marktwerts der Option ist als aktueller Börsenkurs das arithmetische Mittel der Aktienkurse der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts zugrundezulegen.

e)

Der Vorstand wird dazu ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft (die ‘Aktien’) über die Börse wieder zu veräußern oder – insoweit jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats – wie folgt zu verwenden:

(1)

Die Aktien können als (Teil-)Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwendet werden.

(2)

Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, soweit diesen eine Vergütung in Aktien der Gesellschaft zugesagt worden ist.

(3)

Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.

(4)

Die Aktien können nach Maßgabe des Nachstehenden anders als über die Börse veräußert werden; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

Der Gegenwert der Gegenstände, die im Fall der Ziffer (1) die Gesellschaft erwirbt, bzw. der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß Ziffer (4) veräußert werden, darf den durchschnittlichen in der Schlussauktion ermittelten Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main am Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb bzw. der Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß Ziffern(1), (2)oder (4) verwendet werden.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag sowie über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Muehlhan AG, Schlinckstraße 3, 21107 Hamburg, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2010 zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

a)

Allgemeines

Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2010 soll die Gesellschaft ermächtigen, bis zum 17. Mai 2015 eigene Aktien bis zu höchstens 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung vom 18. Mai 2010 wird ermöglicht, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft auf verschiedenen Wegen zu einem am jeweils aktuellen Börsenkurs orientierten Preis zu erwerben und wieder zu veräußern. Beim Erwerb eigener Aktien und deren Veräußerung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gem. § 53a AktG zu wahren. Der Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf nicht mit zum Zweck des Handels in eigenen Aktien erfolgen. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist zudem die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.

Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Die Berichtspflichten gegenüber der nächsten Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG wird er beachten.

b)

Regelungen zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse

Der Vorstand soll ermächtigt sein, die nach Maßgabe der Ermächtigung oder früherer entsprechender Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien (die ‘Aktien’) mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch derart zu verwenden, dass dadurch das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Eine solche Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll in allen folgenden Fällen möglich sein:

Die Gesellschaft soll gemäß lit. e) Ziff. (1) des Beschlussvorschlags zu Punkt 6 der Tagesordnung in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwenden zu können. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen. Der nationale und internationale Wettbewerb verlangt oftmals diese Art der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel auszunutzen.

Nach lit. e) Ziff. (2) soll die Gesellschaft die Aktien auch an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben können, soweit diesen eine Vergütung in Aktien der Gesellschaft zugesagt worden ist. Damit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bestimmte variable Vergütungsbestandteile, deren Zahlung die Gesellschaft solchen Mitarbeitern oder Geschäftsführungsmitgliedern zugesagt hat, in Form von Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Damit lassen sich die Zielsetzungen der einschlägigen Strategien der Mitarbeitervergütung nach Einschätzung des Vorstands besser erreichen.

Darüber hinaus wird die Verwaltung durch lit. e) Ziff. (4) des Beschlussvorschlags zu Punkt 6 der Tagesordnung ermächtigt, das Bezugsrecht gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Aktien sehr kurzfristig und in der Abwicklung unaufwendig etwa an institutionelle Anleger zu verkaufen. Unter anderem können so neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung der Aktien zu nutzen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 und § 15 der Satzung im Hinblick auf das ARUG

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Durch das ARUG wurde unter anderem das Fristenregime für die Einberufung und Vorbereitung einer Hauptversammlung des Aktiengesetzes neu gefasst. Insbesondere wurden die Vorschriften zur Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1, § 123 Abs. 2 Satz 5 AktG), zur Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 AktG) und zur Frist zur Einreichung des Nachweises des Anteilsbesitzes (§ 123 Abs. 3 AktG) geändert. Derzeit weichen die geltenden Regelungen in der Satzung zur Einberufungsfrist (§ 14 Abs. 2 der Satzung) und zur Anmelde- und Nachweisfrist (§ 14 Abs. 3 der Satzung) von den neuen gesetzlichen Vorgaben ab. Im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit soll die Satzung in § 14 an die jeweilige Formulierung des durch das ARUG geänderten Aktiengesetzes angepasst werden.

Über die Angleichung der Fristenregelungen an die Formulierungen des Aktiengesetzes hinaus soll auch die Regelung in der Satzung zur Form des Nachweises über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts an die gesetzliche – für börsennotierte Gesellschaften geltende Regelung – in § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG angeglichen und für die Gesellschaft eindeutig festgelegt werden. Ferner ist die Regelung in der Satzung zur Form der Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung an die durch das ARUG geänderte gesetzliche – für börsennotierte Gesellschaften geltende – Regelung in § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG anzupassen. Schließlich soll nach § 118 Abs. 4 AktG in der durch das ARUG geänderten Fassung eine Ermächtigung zu Gunsten des Versammlungsleiters in die Satzung aufgenommen werden, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.

a)

Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung (Einberufungsfrist)

Die derzeitige Fassung von § 14 Abs. 2 der Satzung lautet wie folgt:

‘(2) Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre für die Hauptversammlung anzumelden haben, erfolgen.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(2) Die Einberufung muss mindestens sechsunddreißig Tage vor der Hauptversammlung erfolgen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.’

b)

Änderung von § 14 Abs. 3 der Satzung (Anmelde- und Nachweisfrist)

Die derzeitige Fassung von § 14 Abs. 3 der Satzung lautet wie folgt:

‘(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Anmeldung sind nicht mitzurechnen.’

c)

Änderung von § 14 Abs. 4 der Satzung (Form des Nachweises)

Die derzeitige Fassung von § 14 Abs. 4 der Satzung lautet wie folgt:

‘(4) Ist die Gesellschaft börsennotiert, ist die Berechtigung nach Abs. 3 durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Institutes über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(4) Die Berechtigung nach Abs. 3 ist durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.’

d)

Änderung von § 15 Abs. 3 der Satzung (Form der Bevollmächtigung)

Die derzeitige Fassung von § 15 Abs. 3 der Satzung lautet wie folgt:

‘(3) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. In der Einberufung der Hauptversammlung kann bestimmt werden, dass eine Vollmacht per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg ausreicht.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

‘(3) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung kann eine Erleichterung bestimmt werden. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die von denjenigen dieses Absatzes 3 abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt.’

e)

Änderung von § 15 Abs. 6 der Satzung (Bild- und Tonübertragung)

Die derzeitige Fassung von § 15 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt:

‘(6) Die Hauptversammlung darf auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Hierauf ist in der Einberufung zur Hauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘(6) Die Hauptversammlung darf auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden, wenn der Versammlungsleiter dies gestattet. Der Versammlungsleiter kann auch gestatten, dass die Übertragung in einer Form erfolgt, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Hierauf ist in der Einberufung zur Hauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen.’

II. Weitere Angaben zur Hauptversammlung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 19.500.000,00 und ist eingeteilt in 19.500.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt dementsprechend 19.500.000.

2.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz durch einen von ihrem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis nachgewiesen haben.

Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse spätestens bis Dienstag, 11. Mai 2010, 24:00 Uhr zugehen:

Muehlhan AG
c/o WestLB AG
vertreten durch dwpbank
Hauptversammlung
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Der Nachweis hat sich auf Dienstag, 27. April 2010, 0:00 Uhr , zu beziehen. Dieser Nachweisstichtag ist also der Zeitpunkt, zu dem der für das Bestehen und den Umfang des Rechts zur Teilnahme an der Hauptversammlung und des Stimmrechts maßgebliche Aktienbesitz bestimmt wird. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag sind zulässig, für die vorgenannten Rechte aber ohne Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag hingegen irrelevant.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die Vorlage der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung erleichtert die Einlasskontrolle; sie ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

3.

Stimmrechtsvollmachten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen (§ 134 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend dem vorstehenden Abschnitt ‘Teilnahmeberechtigung’ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).

Vollmachten an andere Personen als an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen sind schriftlich oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Telefax an die Nummer +49 (0) 40 75271123 zu erteilen. Im ersteren Fall ist die Bevollmächtigung nachzuweisen; der Nachweis hat dadurch zu erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder eine Kopie der Vollmacht per Telefax an die vorgenannte Nummer übermittelt. Zur Erteilung der Vollmacht kann insbesondere auch das über die Internetadresse www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2010 abrufbare Formular verwendet werden.

Die Anforderungen an die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen bestimmen sich nach § 135 Abs. 2 AktG und den von den genannten Stellen gemachten Vorgaben.

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen schriftlich oder per Telefax an die Nummer +49 (0) 40 75271123 auf dem dafür vorgesehenen dem Aktionär nach erfolgter Anmeldung zugesandten und auch über die Internetadresse www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2010 abrufbaren Formular erteilt werden. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 14. Mai 2010 bei der Gesellschaft eingegangen sein; anderenfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Wir bitten, insoweit auch die Hinweise in den Unterlagen zu beachten.

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende Rechte. Ergänzende Erläuterungen dazu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.muehlhan.com -> Investor Relations -> IR Termine -> HV2010.

a)

Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen, also spätestens am Freitag, den 23. April 2010, 24:00 Uhr . Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der Antragstellung gehalten haben (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

Etwaige Ergänzungsverlangen können der Gesellschaft insbesondere auch unter folgender Adresse übermittelt werden:

Muehlhan AG
Schlinckstraße 3
21107 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 75271123
kaiser@muehlhan.com
b)

Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen oder selbst Wahlvorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers zu unterbreiten. Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, daher spätestens am Montag, 3. Mai 2010, 24:00 Uhr , zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2010 zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Ein Wahlvorschlag braucht ferner unter den Voraussetzungen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.

Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Muehlhan AG
Schlinckstraße 3
21107 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 75271123
kaiser@muehlhan.com

Anders adressierte Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher aufgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

5.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, der Einzelabschluss der Muehlhan AG zum 31. Dezember 2009 nebst Lagebericht, der Geschäftsbericht für den Konzern, der den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009, den Lagebericht für den Konzern und den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 enthält, sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, die weiteren in § 124a AktG genannten Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite

www.muehlhan.com unter Investor Relations -> IR Termine -> HV2010

abrufbar.

Für die Dauer der Hauptversammlung am 18. Mai 2010 werden die vorgenannten Unterlagen im Versammlungsraum ausliegen.

Etwaige bei der Muehlhan AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung sowie Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen der Verwaltung und Wahlvorschläge werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Hamburg, im April 2010

Muehlhan AG

Der Vorstand