Ad-hoc | 25 May 2004 15:19
Park & Bellheimer AG: Gläubigerversammlung
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Park & Bellheimer AG: Gläubigerversammlung
Auf der heutigen Gläubigerversammlung wurde über den seitens des Insolvenz-
verwalters vorgelegten Insolvenzplan abgestimmt.
Alle 5 Gläubigergruppen haben dem Plan zugestimmt.
Vor einer gerichtlichen Bestätigung des Planes müssen jedoch gemäß § 249 InsO
folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Um eine nachhaltige Sanierung zu gewährleisten, ist im Rahmen einer
Kapitalmaßnahme, deren Ausgestaltung den Aktionären der PARK &
Bellheimer AG in Ausübung ihrer Finanzierungsfreiheit obliegt, der
Gesellschaft weiteres Eigenkapital zur Erhöhung der liquiden Mittel in Höhe
von zumindest 2,0 Mio. EURO zuzuführen.
Die Kapitalmaßnahme ist innerhalb von 3 Monaten nach Annahme des Planes
durch die Gläubigerversammlung durchzuführen. Die PARK & Bellheimer AG
hat die erfolgte Durchführung gegenüber dem Insolvenzgericht nachzuweisen.
2. Die Zusammenführung des betriebsnotwendigen mobilen und immobilen
Anlagevermögens auf die Insolvenzschuldnerin, das sich derzeit zum Teil im
Eigentum der Tochtergesellschaft Bellheimer Privatbrauerei K. Silbernagel AG
befindet, wird seitens der Insolvenzverwaltung als wesentlich für eine
nachhaltige positive Fortführungsprognose angesehen. Bedingung für den
Plan ist deshalb, dass die Übertragung der betriebsnotwendigen
Vermögensgegenstände der Bellheimer Privatbrauerei K. Silbernagel AG auf
die PARK & Bellheimer AG innerhalb von 3 Monaten nach Annahme dieses
Plans durch die Gläubigerversammlung sichergestellt wird ( Abschluß
Kaufvertrag ). Der Bedingungseintritt wird durch die schriftliche Mitteilung
des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt.
3. Schließlich steht die Bestätigung des Plans unter der Bedingung, dass die
Finanzverwaltung einem Steuererlassantrag zustimmt, so dass für den
anfallenden, den Verlustvortrag übersteigenden Sanierungsgewinn keine
Ertragssteuern geschuldet werden. Gemäß dem seitens des
Insolvenzverwalters vorgelegten Plan sei derzeit davon auszugehen, dass
gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.03.2003 ( BStBl. I 2003, S. 240 ) eine
Steuerstundung mit anschließendem Steuererlass aus sachlichen
Billigkeitsgründen zu erfolgen hat.
4. Die Bestätigung des Plans steht unter der weiteren Bedingung, dass bezüglich
der Gewerbesteuer alle betroffenen Gemeinden einem Erlassantrag auf der
Grundlage des vorgenannten Schreibens des Bundesministeriums der
Finanzen in gleicher Weise zustimmen.
Der Vorstand
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 25.05.2004
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WKN: 690200; ISIN: DE0006902000; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard)
251519 Mai 04