Ad-hoc | 29 February 2000 16:21


Ad hoc-Service: Flachglas AG

Ad hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. —————————————————————————— Erstinstanzliche Entscheidung im Spruchstellenverfahren bezüglich der FLACHGLAS AG Im Verfahren gemäß § 306 AktG hinsichtlich der Angemessenheit von Abfindungs und Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PILKINGTON Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen und der FLACHGLAS AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschtem Unternehmen vom 16.01.1989 ist eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen. Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 17.02.2000 wurde die angemessene Barabfindung – ausgehend von einem Gesamtunternehmenswert in Höhe von DM 1.855,8 MIO – auf DM 685,- je Aktie im Nennwert von 50,- DM festgesetzt. Die Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs wurden zurückgewiesen. Es verbleibt daher bei der vertraglich festgesetzten Garantiedividende von jährlich 31,85 DM je Aktie im Nennwert von 50,- DM. Die Antragsgegnerinnen PILKINGTON Deutschland GmbH und FLACHGLAS AG erwägen gegen die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg/Fürth Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen. Ende der Mitteilung