Pilkington Deutschland AG
Gelsenkirchen
Wertpapierkennnummer 558800
Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Pilkington Deutschland AG
am 23. September 2010
in Gelsenkirchen
Sehr geehrte Aktionäre,
die diesjährige Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet
Donnerstag, den 23. September 2010, um
10:00 Uhr,
im ‘Industrie-Club’ der Arbeitgeberverbände Emscher
Lippe,
Zeppelinallee 51, 45883 Gelsenkirchen
statt.
Es ist folgende
TAGESORDNUNG
vorgesehen:
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes
für das Geschäftsjahr 2009/2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrates
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2.
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Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009/2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr
2009/2010 Entlastung zu erteilen.
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3.
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Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009/2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr
2009/2010 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu wählen.
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
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1.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
anmelden und einen von ihrem Depot führenden Institut erstellten besonderen
Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:
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Pilkington Deutschland AG
c/o Deutsche Bank AG
–
General Meetings –
60272 Frankfurt / Main
Telefax-Nr.: 0
69/1 20 12 – 8 60 45
E-Mail: wp.hv@xchanging.com
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) und somit auf den
Beginn
des 2. September 2010
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit
der Anmeldung spätestens bis zum
Ablauf des 16. September 2010
unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen
in deutscher Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, ihre Depot führende Bank möglichst frühzeitig zu
benachrichtigen. Aktionäre, die bei ihrer Depot führenden Bank rechtzeitig
eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
und die Anmeldung werden in diesen Fällen durch die Depot führende
Bank vorgenommen.
Gegen Vorlage der Eintrittskarte werden den Aktionären oder ihren
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung die Stimmrechtskarten zur
Ausübung des Stimmrechts ausgehändigt.
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2.
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Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag
erworben haben, können somit – unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen
im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber – nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn
sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist
kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die die oben genannten Voraussetzungen für eine
Teilnahme an der Hauptversammlung und für eine Ausübung des Stimmrechts
erfüllen, haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären
oder einen sonstigen Dritten, auszuüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft hat in Textform (§ 126
b BGB) zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als einer
Person Vollmacht erteilt, kann eine oder können mehrere der bevollmächtigten
Personen von der Gesellschaft zurückgewiesen werden. Aktionäre können
für die Vollmachtserteilung die Rückseite des Eintrittskartenformulars,
das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Es ist auch möglich,
dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder vorab durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
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Pilkington Deutschland AG
– Unternehmenskommunikation
–
Haydnstraße 19
45884 Gelsenkirchen
Telefax: 02 09/1
68 – 20 14
E-Mail: kommunikation@nsg.com
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Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:30 Uhr die Ein- und
Auslasskontrolle zur Hauptversammlung im Industrie-Club der Arbeitgeberverbände
Emscher Lippe, Zeppelinallee 51, 45883 Gelsenkirchen, zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 Absatz
8 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer
sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen
jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
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4.
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Rechte der Aktionäre
Aktionäre, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,- (dies entspricht 19.559 Aktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss
der Gesellschaft spätestens bis zum
23. August 2010, 24:00 Uhr
zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu
übermitteln:
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Pilkington Deutschland AG
– Vorstand –
Haydnstraße
19
45884 Gelsenkirchen
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Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.
V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit
dem 23. Juni 2010, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Anzahl an
Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen in der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter dem Link
IR Deutsche Gesellschaften
auf der Internetseite
www.pilkington.de
veröffentlicht.
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
müssen sie der Gesellschaft mit Begründung und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum
8. September
2010, 24:00 Uhr
, an folgende Adresse zugehen:
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Pilkington Deutschland AG
– Unternehmenskommunikation
–
Haydnstraße 19
45884 Gelsenkirchen
Telefax: 02 09/1
68 – 20 14
E-Mail: kommunikation@nsg.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
unter dem Link
IR Deutsche Gesellschaften
auf der Internetseite
www.pilkington.de
veröffentlicht.
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen.
Diese Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind unter dem Link
IR Deutsche
Gesellschaften
auf der Internetseite
www.pilkington.de
abrufbar.
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5.
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Veröffentlichungen von Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Die gemäß § 124 a AktG auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere
die Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen
stehen unter dem Link
IR Deutsche Gesellschaften
auf der Internetseite
www.pilkington.de
zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
vom 11. August 2010 veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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6.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl
der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht
versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
2.710.400 Stück (Angabe gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG).
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Gelsenkirchen, im August 2010
– Der Vorstand –
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