Cyramid AktiengesellschaftGüsterJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024Bilanz
sonstige Berichtsbestandteile
Anhang
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen. Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und bewertet: - Beteiligungen zu Anschaffungskosten - Ausleihungen zum Nennwert Forderungen wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. Angaben zur Bilanz Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt EUR 4.743,48 (Vorjahr: EUR 132.930,65). Sonstige Angaben Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer Während des Geschäftsjahres waren im Unternehmen durchschnittlich 0 Arbeitnehmer beschäftigt. Zum 31. Dezember 2024 wird ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von TEUR 1 ausgewiesen. Eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO ist nach Auffassung der Geschäftsführung derzeit nicht gegeben. Die Geschäftsführung ist vielmehr der Auffassung, dass die Voraussetzungen zur Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung (sog. Going-Concern-Annahme) gegeben sind. Die Geschäftsführung hat den Unternehmensfortbestand anhand einer Zahlungsfähigkeits- und Fortbestehens-Prognose positiv beurteilt. Demnach besteht nach Auffassung der Geschäftsführung keine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO.
Güster, den 30.04.2025
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