Scherzer & Co. Aktiengesellschaft
Köln
ISIN DE 000 694 280 8 (WKN 694 280)
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am
Montag, dem 17. Mai 2010 um 11.00 Uhr
im Renaissance Köln Hotel,
Magnusstrasse 20 in 50672 Köln
stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009
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2.
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Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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3.
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Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und
Treuhand-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft,
51688 Wipperfürth, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010
zu bestellen.
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5.
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Änderung der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sind am 1. September
2009 Neuerungen zum Recht der Hauptversammlung im Aktiengesetz in
Kraft getreten. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der
Anpassung der Satzung der Gesellschaft an diese gesetzlichen Neuerungen.
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a)
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Änderung des § 18 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(2) Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung einzuberufen. Die Mindestfrist nach Satz 1 verlängert
sich um die Tage der Anmelde- und Nachweisfrist nach § 19 Abs. 1 und
2 der Satzung. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen.’
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b)
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Änderung des § 19 der Satzung (Voraussetzung für die Teilnahme
und die Stimmrechtsausübung)
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, zu beschließen:
§ 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann
eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Frist
vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b
BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.’
§ 19 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
‘Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine
auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Frist vorgesehen
werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind
nicht mitzurechnen.’
Der bisherige § 19 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 19 Abs.
2 Satz 6 der Satzung.
§ 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung, der Widerruf und/oder der Nachweis der Vollmacht
bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas Abweichendes
bestimmt.’
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6.
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Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit
nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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a)
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke
des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b)
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft
oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die
Ermächtigung gilt bis zum 15. Mai 2015.
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c)
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Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und Zustimmung
des Aufsichtsrates über die Börse oder mittels eines öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots.
Der Gegenwert für den Erwerb dieser
Aktien darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie
der Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (‘
Scherzer-Aktie
‘)
im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel)
oder eines Nachfolgesystems um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Bei einem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien den Börsenkurs um nicht
mehr als 20% über- oder unterschreiten. Börsenkurs ist dabei der arithmetische
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion
im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel)
oder eines Nachfolgesystems der letzten zehn Börsentage vor Ausübung
der Ermächtigung. Sollte ein solcher Durchschnittskurs nicht feststellbar
sein, tritt an seine Stelle der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse der
letzten zehn Börsentage vor Ausübung der Ermächtigung.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In
diesem Fall kann auf den arithmetischen Durchschnitt der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen
Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder eines Nachfolgesystems
der letzten drei Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht
sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten (d.h. nach
dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Scherzer-Aktien) erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
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d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch
zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
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aa)
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Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen Betrages der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann
auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung
zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die
Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrates zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
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bb)
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Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
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cc)
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Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere
auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern sowie Zusammenschlüssen
von Unternehmen oder im Zuge der Umsetzung von strategischen Kooperationen
mit anderen in- und/oder ausländischen Unternehmen.
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e)
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Die Ermächtigungen unter lit. d) bb) und cc) erfassen auch
die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d
Satz 5 AktG erworben wurden.
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f)
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Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß
lit. d) bb) und cc) können auch durch auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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g)
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Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre in den Fällen der lit. d) bb) und cc)
auszuschließen.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung
mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6.
Durch die Ermächtigung soll die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien erwerben zu können. Diese
Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu einer größeren Flexibilität.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse erfolgen. Neben dem
Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten,
eigene Aktien durch ein öffentliches an die Aktionäre der Gesellschaft
zu richtendes Kaufangebot bzw. durch die öffentliche Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können
die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und
– bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der
Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot
überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden können, muss die Annahme nach Quoten (d.h. nach dem Verhältnis
der angedienten bzw. angebotenen Scherzer-Aktien) erfolgen. Jedoch
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten
oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und
damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen im Falle des Erwerbs mittels eines öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots den Börsenkurs um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten,
wobei Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung im Falle des außerbörslichen
Erwerbs der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie
der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder eines Nachfolgesystems
der letzten zehn Börsentage vor Ausübung der Ermächtigung ist. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw.
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen
auch auf den arithmetischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie
der Gesellschaft der letzten drei Börsentage vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere
Bedingungen vorsehen.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
eingezogen werden. Entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die
Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten
Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese
Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien
ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische
Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der
Vorstand soll daher mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden,
die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich
durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Der Beschlussvorschlag zum Erwerb eigener Aktien enthält auch die
Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates
außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts
zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz
1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den
zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst
niedrig bemessen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Aktionäre haben grundsätzlich
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf von Scherzer-Aktien
über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse
der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft.
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft
wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder
mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Zuge der Umsetzung von strategischen Kooperationen mit anderen
in- und/oder ausländischen Unternehmen anbieten zu können. Denkbar
ist des Weiteren die Hingabe von Aktien im Zusammenhang mit dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Wirtschaftsgütern. Der internationale Wettbewerb und
die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in derartigen
Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern schnell
und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als
Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Scherzer-Aktien
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist
hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien,
die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und
schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise
wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien
verwenden zu können.
Der Beschluss sieht vor, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund
der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Der Vorstand
wird die nächste Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der
Ermächtigung unterrichten.
Teilnahmebedingungen und weitere Angaben
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
weisen die Aktionäre nach, indem sie der Gesellschaft einen in Textform
(§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis über
den Anteilsbesitz vorlegen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 26. April 2010, 0:00
Uhr, beziehen.
Die vorgenannte Anmeldung und der vorgenannte Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis zum Ablauf des 10. Mai
2010 zugehen:
Scherzer & Co. AG
c/o Bankhaus
Neelmeyer AG
Postfach 10 74 80
28074 Bremen
Telefax: (04 21) 36 03-1 53
Eintrittskarten für die Hauptversammlung werden den Aktionären
übersandt, nachdem sie sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Um die Organisation der
Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, die eine
Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, sich frühzeitig anzumelden.
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform (§ 126b BGB), sofern sie
nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer
nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird;
eine solche Vollmachtserklärung muss lediglich nachprüfbar festgehalten
werden. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer ggf. von ihm
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Auch wenn sich der Aktionär
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt,
muss er sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden und seinen Anteilsbesitz nachweisen. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten
alle anderen zurückweisen.
Nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären werden im Internet unter www.scherzer-ag.de/hv.htm
veröffentlicht, wenn sie spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
bei der Scherzer & Co. AG, Friesenstraße 50, 50670 Köln, Telefax:
(02 21) 8 20 32-30, eingegangen sind.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats
liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Friesenstraße 50,
50670 Köln) und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre
aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Ferner können diese Unterlagen
im Internet unter www.scherzer-ag.de/unternehmensberichte.htm abgerufen
werden.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in insgesamt 27.219.499 Stückaktien eingeteilt. Davon
sind sämtliche Aktien stimmberechtigt.
Köln, im April 2010
Scherzer & Co. Aktiengesellschaft
DER VORSTAND
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