AGM Announcements | 28 January 2010 15:10


sino Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.03.2010 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

sino Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

28.01.2010 

Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------

sino Aktiengesellschaft



Düsseldorf

- Wertpapier-Kenn-Nummer 576 550 -- ISIN DE0005765507 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der sino
Aktiengesellschaft

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 9. März 2010 um
11:00 Uhr im Forum Düsseldorf (3. OG), Berliner Allee 33, 40212
Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


TAGESORDNUNG:

  1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten und damit festgestellten
    Jahresabschlusses zum 30. September 2009 mit dem Lagebericht für
    das Geschäftsjahr 2008/2009 und des vom Aufsichtsrat gebilligten
    Konzernabschlusses zum 30. September 2009 mit dem
    Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008/2009, des Berichts
    des Aufsichtsrats sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben
    nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs Der
    Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 30. September 2009
    wurden von der Warth & Klein GmbH,
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und jeweils
    mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die
    vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung
    der Hauptversammlung im Internet unter http://www.sino.de
    eingesehen werden.

  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
    Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
    den für das Geschäftsjahr 2008/2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn von
    EUR 3.149.324,85 wie folgt zu verwenden: 

     Bilanzgewinn                                                   EUR 3.149.324,85 
     Ausschüttung von EUR 0,80 Dividende je dividendenberechtigter  EUR 1.870.000,00 
 Stückaktie                                                                      
     Einstellung in Gewinnrücklagen                                 -----            
     Gewinnvortrag                                                  EUR 1.279.324,85 
     
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu beschließen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu beschließen. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers, Konzernabschlussprüfers und Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2009/2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die NEXIA-DHPG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/2010 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2009/2010 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und die Schaffung von neuem genehmigten Kapital sowie über die Änderung der Satzung Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der sino AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Mai 2010 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.168.750,00 (in Worten: eine Million einhundertachtundsechzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Aktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Ausgegeben werden dürfen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen. Von dieser Ermächtigung ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden. Aufgrund der geltenden Befristung steht das genehmigte Kapital nicht mehr bis zur - voraussichtlich im Frühjahr 2011 stattfindenden - Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2009/2010 zur Verfügung und soll daher jetzt erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. März 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.168.750,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können jedoch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen oder sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt oder wenn die Kapitalerhöhung einmalig gegen Bareinlagen erfolgt und zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen. 3. § 4 der Satzung der sino AG wird in Abs. 5 wie folgt neu gefasst: '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. März 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.168.750,00 (in Worten: eine Million einhundertachtundsechzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können jedoch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen oder sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt oder sofern die Kapitalerhöhung einmalig gegen Bareinlagen erfolgt und zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Befristung der Ermächtigung entsprechend zu ändern.' 7. Satzungsänderungen Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 wurden einige Regelungen des AktG mit Bezug zur Hauptversammlung geändert. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. § 12 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut 'Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einzuberufen.' 2. § 13 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.' 3. § 13 Abs. 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(2) Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.' 4. § 13 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(3) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückgerechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht entsprechend anzuwenden.' 5. § 15 Abs. 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut '(3) Die Aktionäre können Stimmrechtsvollmacht erteilen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt.' ***** Schriftlicher Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts (§ 186 Abs. 4 Satz 2, § 203 Abs. 1, 2 AktG) Zu TOP 6 der Hauptversammlung am 9. März 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, das zu schaffende neue genehmigte Kapital unter den dort genannten Bedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszuüben. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft zur Einsicht und zum Herunterladen zur Verfügung steht. 1. Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und Anlass der Beschlussfassung Das in § 4 Abs. 5 der Satzung in der derzeit gültigen Fassung vorgesehene genehmigte Kapital ist bis zum 30. Mai 2010 befristet. Es wird also während eines Teils des laufenden Geschäftsjahres 2009/2010 und im anschließenden Geschäftsjahr 2010/2011 nicht zur Verfügung stehen, wenn es nicht bereits in der diesjährigen Hauptversammlung erneuert wird. Die Verwaltung der Gesellschaft soll daher durch Schaffung eines entsprechenden neuen genehmigten Kapitals über den 30. Mai 2010 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien unter Beachtung der gesetzlichen Kapitalgrenze zu erhöhen. 2. Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals nur für die drei im Beschlussvorschlag genannten Fälle ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen. 1. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll zunächst die Ausnahme von Spitzenbeträgen von dem Bezugsrecht der Aktionäre umfassen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 2. Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen insbesondere gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die sino AG ist in einer äußerst wettbewerbsorientierten Branche tätig, mit Wettbewerbern, die über bedeutend umfangreichere finanzielle Ressourcen und Konzernunterstützung verfügen. Gleichzeitig ist der Online Brokerage Markt sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene in den letzten Jahren durch Konsolidierungen und Übernahmen geprägt. Will die sino AG im Umfeld einer weiteren Marktkonsolidierung in einer Konsolidierungswelle nicht lediglich passiv an einer solchen Entwicklung teilnehmen, und will die sino AG in der Lage sein, auf veränderte Marktverhältnisse zu reagieren, muss sie die Möglichkeit haben, schnell und ohne den mit der Einladung einer außerordentlichen Hauptversammlung verbundenen Vorbereitungsaufwand und den damit verbundenen Zeitversatz angemessene und rechtlich verbindliche Angebote unter Einschluss von Aktienkomponenten machen zu können. Damit schafft sich die sino AG die Möglichkeit, sich in Zukunft bietende Chancen nutzen und sich gegenüber auch wesentlich größeren und finanzstärkeren Wettbewerbern durchsetzen oder auf Bestrebungen Dritter zur Übernahme von Wettbewerbern der Gesellschaft reagieren zu können. Denn die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre auf sich bietende Marktchancen schnell und flexibel reagieren zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option, ggf. im Wettbewerb mit größeren, unter Umständen wesentlich kapitalstärkeren Mitbewerbern, kann in geeigneten Einzelfällen darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran insbesondere über die Gewährung von sino-Aktien durchzuführen. Die Aktionäre eines etwaigen Akquisitionsobjektes mögen der Attraktivität der sino-Aktie im Vergleich zu einer Barkomponente den Vorzug geben. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können oder um Barangebote kontern zu können, muss die sino AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der sino AG also die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, dies hält der Vorstand im Hinblick auf die genannten Vorteile jedoch für angemessen. Ein konkreter Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht zurzeit nicht. Wenn sich geeignete Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder zur Reaktion auf das Marktverhalten von Wettbewerbern oder Dritten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer sino-Aktien Gebrauch machen und dies dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorschlagen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb insbesondere gegen Gewährung von sino-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Der Vorstand wird seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Berichterstattung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals selbstverständlich nachkommen. 3. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen bis zu 10% des Grundkapitals mit einem den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitenden Ausgabebetrag hält der Vorstand als vorbeugende Maßnahme zur Erleichterung und Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme für erforderlich. Auf der Basis der derzeitigen Ertrags- und Vermögenslage ist eine solche Maßnahme nicht erforderlich. Gerade als vergleichsweise kleiner Marktteilnehmer mit im Vergleich zu Wettbewerbern beschränkten Möglichkeiten zur Eigenkapitalfinanzierung möchte der Vorstand aber sicherstellen, dass die Gesellschaft auch bei einem möglicherweise kurzfristig auftretenden Finanzierungsbedarf ihre Unabhängigkeit wahren kann. Der Vorstand sieht dies auch vor dem Hintergrund der von der Verwaltung vorgeschlagenen Teilhabe der Aktionäre am Unternehmenserfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Verwendung des Bilanzgewinns. Die Interessen der Aktionäre sind nach Einschätzung des Vorstands durch die Referenz auf den Börsenpreis und durch die volumenmäßige Beschränkung der Ermächtigung auf 10 % des Grundkapitals hinreichend gewahrt. Sofern die Gesellschaft weitere Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgibt oder veräußert (beispielsweise aufgrund einer etwaigen - künftigen - Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG), sind diese auf die 10%-Grenze anzurechnen. Auch dies dient dem Schutz der Aktionäre. 4. Die Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sieht der Vorstand über seine ohnehin bestehenden Pflichten hinaus generell auch durch das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts durch den Vorstand und - im Hinblick auf die vorstehend unter b. erläuterte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - die wegen der Beschränkung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auf Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen gesetzlich vorgesehene Prüfung der Sachkapitalerhöhung durch einen unabhängigen Prüfer (§ 205 Abs. 3 AktG) gewahrt. Der Vorstand unterwirft die vorgeschlagene Ermächtigung bewusst diesen Einschränkungen und Kontrollmechanismen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung auch nicht den - gesetzlich möglichen - Ausschluss des Bezugsrechts im Ermächtigungsbeschluss selbst vor, sondern sie schlägt nur die Ermächtigung des Vorstands vor, im Einzelfall - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Bei Abwägung aller genannter Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Düsseldorf, im Januar 2010 Ingo Hillen Matthias Hocke ***** Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts, Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung, Nachweis des Aktienbesitzes, Erläuterung des Nachweisstichtages und seiner Bedeutung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 02. März 2010 zugeht. Ebenfalls bis zum Ablauf des 02. März 2010 ist der Gesellschaft von den Aktionären ein von ihrem depotführenden Institut in Textform erstellter Besonderer Nachweis ihres Aktienbesitzes zu übermitteln; der Nachweis muss sich auf den Beginn des 16. Februar 2010 beziehen. Erläuterung des Nachweisstichtages und seiner Bedeutung: Die Satzung von Gesellschaften mit Inhaberaktien kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter Besonderer Nachweis durch das depotführende Institut, dieser muss sich gemäß § 123 Abs. 3 AktG auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen (Nachweisstichtag oder 'Record Date'), das ist vorliegend der 16. Februar 2010. Der Nachweis ist zusätzlich zur Anmeldung erforderlich. Ob vor oder nach dem Stichtag die Aktien noch gehalten werden, ist für die Teilnahmeberechtigung unerheblich; auch bei einem Verkauf der Aktien nach dem Record Date bleibt der angemeldete und durch den Besonderen Nachweis zum Stichtag formal legitimierte Aktionär teilnahmeberechtigt. Der Aktionärsbestand wird mithin zum Nachweisstichtag bezüglich der Teilnahmerechte an der Hautversammlung 'eingefroren', um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptversammlung unabhängig vom Wechsel im Aktionärsbestand zu gewährleisten. Eine Beschränkung der Verfügbarkeit der Aktien ist mit dem Record Date nicht verbunden. Ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu anderen Zeitpunkten als zum Beginn des Nachweisstichtages genügt für die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht. Der Nachweis kann nicht auf andere Weise als durch die Besitzbescheinigung des Instituts geführt werden. Die Bedeutung des Record Date beschränkt sich auf die unmittelbar hauptversammlungsbezogenen Rechte; auf die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keinen Einfluss. Die Anmeldung und der Besitznachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: sino Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49(0)89/21027-289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein depotführendes Institut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten durch den Aktionär rechtzeitig anzumelden. Ein Formular zur Vollmachtserteilung befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und kann unter o.g. Adresse angefordert werden. Es kann auch von der Internetseite der Gesellschaft heruntergeladen und ausgedruckt werden. Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ebenfalls möglich. Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Wir bieten unseren Aktionären zudem an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesem in der Hauptversammlung nach Maßgabe erteilter Weisungen vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter wird die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihm erteilten Weisungen ausüben; er ist auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt einer Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen. Die Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter ist nur bis einschließlich 08. März 2010 (Eingang) möglich. Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt werden. Form der Vollmachten Vollmachten, auch die dem Stimmrechtsvertreter erteilten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Soweit sie an die Gesellschaft zu übermitteln sind, kann dies - auch auf elektronischem Weg - unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft erfolgen. Dieses Formerfordernis gilt nicht bei einer Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, an die einem Kreditinstitut gleichgestellten Institutionen oder Personen gem. § 135 Abs. 8 AktG (z.B. Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßige Stimmrechtsvertreter) oder an Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG). Anmeldung und Aktienbesitznachweis auch bei Vollmachtserteilung stets erforderlich Die Vertretung durch Bevollmächtigte setzt in allen Fällen eine wirksame und rechtzeitige Anmeldung und die rechtzeitige Übermittlung eines Aktienbesitznachweises des depotführenden Instituts voraus. Sonstige Pflichthinweise und Erläuterungen Rechte von Aktionären bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 2.337.500 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen Aktien begründen grundsätzlich Teilnahme- und Stimmrechte. Bei Abstimmungen über bestimmte Punkte der Tagesordnung gelten bezüglich einzelner Aktionäre gesetzliche Stimmverbote. Aktionäre haben das Recht, unter den oben genannten Voraussetzungen (Anmeldung, Nachweis) an der Hauptversammlung teilzunehmen, Auskunft zu den Gegenständen der Tagesordnung zu verlangen, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung und zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder durch Vertreter abzugeben. Sie sind darüber hinaus unter bestimmten weiteren Voraussetzungen berechtigt, eine Ergänzung der von der Verwaltung vorgeschlagenen Tagesordnung zu verlangen. Erläuterungen zu einzelnen Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG): Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der sino AG unter untenstehender Adresse zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 06.02.2010 bis 24.00 Uhr zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.sino.de unter der Rubrik Investor Relations im Bereich Hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein und der Gesellschaft bis zum 22. Februar 2010, 24:00 Uhr zugehen. Einreichung der Anträge von Aktionären Tagesordnungserweiterungsverlangen, sonstige Anträge und abweichende Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: sino Aktiengesellschaft Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Tel.: +49(0)211-3611-0 Fax: +49(0)211-3611-1136 Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis zum 22. Februar 2010, 24:00 Uhr zugehen, im Internet nach Maßgabe des § 126 AktG unter http://www.sino.de unter der Rubrik Investor Relations im Bereich Hauptversammlung veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder später zugehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht werden. Verweis auf weiterführende Informationen Weitere Informationen, insbesondere zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre, sowie die Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG finden sich auch im Internet auf der Seite der Gesellschaft http://www.sino.de unter der Rubrik Investor Relations im Bereich Hauptversammlung. Unterlagenversand an Aktionäre Die Einladung zur Hauptversammlung am 09. März 2010 einschließlich Tagesordnung, weitere Informationen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung sowie entsprechende Formulare werden den Aktionären durch die depotführenden Institute übersandt. Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte und können auch bei der Gesellschaft unter beiden oben genannten Adressen angefordert werden. Düsseldorf, im Januar 2010 Der Vorstand Ingo Hillen Matthias Hocke 28.01.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: sino Aktiengesellschaft Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Deutschland Telefon: +49 211 36112220 Fax: +49 211 36111136 E-Mail: kmueller@sino.de Internet: http://www.sino.de ISIN: DE0005765507 WKN: 576550 Börsen: Düsseldorf Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------