Ad-hoc | 10 December 1997 19:56


Ad hoc-Service: Bertrandt AG

—————————————————————— Ad hoc-Service: Bertrandt AG Mitteilung gemäß Paragraph 15 WpHG übermittelt von der DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist allein der Emittent verantwortlich. —————————————————————————— Mögliche Auswirkung des “Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform” im abgelaufenen Geschäftsjahr der Bertrandt AG zum 30. September 1997 Das vom Bundestag und Bundesrat am 05. September 1997 beschlossene und am 31. Oktober 1997 verkündete “Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform” ist mit sehr einschneidenden Gesetzesänderungen verbunden, die den Einnahmeausfall aus dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum 01. Januar 1998 ausgleichen sollen. Diese überraschend verabschiedeten Gesetzesänderungen u.a. des Umwandlungssteuergesetzes wirken auf den 01. Januar 1997 zurück. Die rückwirkende Streichung des Satzes 4 von § 12 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes belastet nunmehr die mit Wirkung zum 31. Mai 1997 durchgeführte Verschmelzung der Bertrandt Ingenieurbüro GmbH, Stuttgart, auf die Bertrandt AG, Tamm, mit einem Steuerrisiko in Höhe von rund 3,5 Mio. DM. Obwohl die Bundessteuerberaterkammer, das Institut der Wirtschaftsprüfer sowie zahlreiche Verbände massive Kritik geäußert und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung vorgetragen haben, muß von einer rückwirkenden Steuererhebung ausgegangen werden. Daher werden wir für diese zu erwartende Steuerlast eine entsprechende Rückstellung bilden. Aufgrund der eingangs beschriebenen ungewöhnlichen Vorgehensweise zur Gesetzesänderung besteht die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses durch den Gesetzgeber. Hinzu kommt, daß aufgrund der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle mit Verfassungsklagen zu rechnen ist. Ob die von Bertrandt zu führenden Rechtsmittel Erfolg haben werden, läßt sich derzeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen. Daher ergeben sich für die im 4. Quartalsbericht dargestellten guten Ergebnisse Konsequenzen. Der nach HGB ermittelte Konzern- Jahresüberschuß in Höhe von rund 3,7 Mio. DM wird durch diesen Steuereffekt deutlich reduziert. Trotz dieses außerordentlichen Zusatzaufwandes geht der Vorstand davon aus, daß der Hauptversammlung die Ausschüttung einer Dividende vorgeschlagen wird. Tamm, 10. Dezember 1997 Bertrandt AG Der Vorstand Ende der Mitteilung