COLEXON Energy AG
Hamburg
WKN: 525070
ISIN: DE0005250708
Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und
Aktionäre ein zu der
am Mittwoch, den 12. Mai 2010
um 10:00
Uhr
im Novotel Hamburg Alster,
Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
I. Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der COLEXON
Energy AG zum 31. Dezember 2009 nebst Lagebericht und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 nebst Konzernlagebericht,
des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
der COLEXON Energy AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die zu
Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
am 12. Mai 2010 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es
ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter
denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns
wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der im Jahresabschluss der COLEXON Energy AG zum 31. Dezember
2009 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 10.408.868,06 wird
vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.
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Bilanzgewinn:
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EUR
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10.408.868,06
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Gesamtbetrag Dividende:
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EUR
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0,00
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Betrag in Gewinnrücklage:
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EUR
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0,00
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Gewinnvortrag:
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EUR
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10.408.868,06
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
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5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, mit der Niederlassung in Hamburg, wird zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts
beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung
Die
COLEXON Energy AG hält derzeit selbst und durch abhängige Unternehmen
eigene Aktien. Um auch in Zukunft eigene Aktien erwerben und eigene
Aktien verwenden zu können, soll eine auf fünf Jahre befristete Ermächtigung
zum Erwerb und eine Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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a)
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Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
11. Mai 2015 eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals von EUR 17.744.557,00
zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf
die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Die Ermächtigung kann auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte ausgeübt werden.
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b)
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Arten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt nach Wahl
des Vorstands
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(1)
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über die Börse oder
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(2)
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mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach
der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage
vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das
Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen
Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden.
Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
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c)
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Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund vorstehender
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot
an alle Aktionäre wieder zu veräußern, und zwar
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–
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wenn der bar zu zahlende Veräußerungspreis den Börsenpreis
der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser
Weise veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden
sind. Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
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–
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gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen.
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Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund vorstehender Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch wie folgt
zu verwenden:
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–
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zur Erfüllung von Bezugs- und Umtauschrechten, die aufgrund
der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten oder der Erfüllung
von Wandlungspflichten entstehen, die im Rahmen der von der ordentlichen
Hauptversammlung am 12. Mai 2010 unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
gewährt bzw. auferlegt wurden.
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d)
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Einziehung eigener Aktien
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, ganz oder in Teilen
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen,
dass das Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt wird,
sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß §
8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt,
die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
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e)
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Ausnutzung in Teilbeträgen und durch abhängige Unternehmen
bzw. durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr abhängigen
Unternehmen
Die vorstehenden Ermächtigungen zu lit. c)
und d) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Die Ermächtigungen zu lit. c) können auch durch abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
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f)
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Verwendung von nach § 71d Satz 5 AktG erworbenen bzw. im
Besitz einer abhängigen Gesellschaft befindlichen Aktien
Die Ermächtigungen zu lit. c) erfassen auch die Verwendung von Aktien
der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden und solcher Aktien der Gesellschaft,
die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
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g)
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Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen
zu lit. c) verwendet werden.
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Andienungsrecht und das Bezugsrecht der Aktionäre
bei Erwerb bzw. Verwendung eigener Aktien auszuschließen
Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit,
aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis
zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Beschlussvorschlag
zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand für eine Dauer
von 5 Jahren zum Erwerb eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu ermächtigen, die zusammen mit von der Gesellschaft bereits gehaltenen
oder ihr zugerechneten eigenen Aktien maximal 10 % des Grundkapitals
ausmachen dürfen. Die Ermächtigung soll auch durch abhängige oder
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für
ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden können.
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(1)
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Ausschluss des Andienungsrechts bei Erwerb eigener Aktien
Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der
Vorstand in die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Dabei
hat der Erwerb nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw.
mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
zu erfolgen.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebots bzw.
der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden.
Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene
Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte
Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach
Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung nach
dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten)
statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren
so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln
lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern.
Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden
werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden
können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden
Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt.
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(2)
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Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung eigener Aktien
Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien dient der
vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG
kann die Hauptversammlung den Vorstand auch zu einer anderen Form
der Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre ermächtigen. Die nachfolgend dargestellten Ermächtigungen
sollen auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
ausgeübt werden können. Sie sollen sowohl die Verwendung der auf der
Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 zu
erwerbenden eigenen Aktien als auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft erfassen, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden und solcher Aktien der
Gesellschaft, die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
Voraussetzung ist dabei nach Tagesordnungspunkt 6 lit. c) erster
Spiegelstrich, dass die eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet. Hiermit wird von der in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich zugelassenen Möglichkeit
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen,
dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird – mit Zustimmung des
Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen,
wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr
als 5 % des Börsenpreises betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung
eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt
angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse
der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance,
nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und
flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert
der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung
des Anteils eigener Aktien auf insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals
(und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung) werden die Vermögensinteressen der
Aktionäre angemessen gewahrt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
sind alle Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden
sind, z.B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien,
die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte
während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden,
kann grundsätzlich jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) zweiter Spiegelstrich
vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft darüber hinaus die
Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese gegen
Sachleistung beim Zusammenschluss von Unternehmen, Erwerb von Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, aber auch
beim Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte und
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände
als Gegenleistung anbieten zu können. Bei Unternehmens- und Beteiligungskäufen
sowie dem Kauf anderer, besonders attraktiver Akquisitionsobjekte
wird diese Form der Gegenleistung häufig verlangt. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben,
um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
daran oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu
können.
Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 6 lit.
c) dritter Spiegelstrich ermächtigt werden, die aufgrund der vorgeschlagenen
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Bezugs- und
Umtauschrechten zu verwenden, die aufgrund der Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten der
Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen,
die aufgrund der von der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 zu Punkt
8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen von der Gesellschaft oder einer
ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
ausgegeben werden. Die Eckpunkte der entsprechenden Anleihebedingungen
ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung
für die Hauptversammlung am 12. Mai 2010. Über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der
Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen,
hat der Vorstand einen Bericht erstattet, der im Anschluss an Punkt
8 der Tagesordnung für die Hauptversammlung am 12. Mai 2010 abgedruckt
ist. Soweit die Gesellschaft von der Möglichkeit, eigene Aktien zur
Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten aus Schuldverschreibungen
zu verwenden, Gebrauch macht, muss das Bedingte Kapital 2010/I, das
unter lit. c) des Punktes 8 der Tagesordnung für die Hauptversammlung
am 12. Mai 2010 beschlossen werden soll, nicht in Anspruch genommen
werden. Es entstehen also keine über die mit einem Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ggf. verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehenden Belastungen für
die Aktionäre. Vielmehr wird lediglich die Flexibilität des Vorstands
erhöht, indem er die besagten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nicht zwingend aus bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch eigene
Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der konkreten Situation im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger erscheint.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird
sich der Vorstand allein vom wohlverstandenen Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird die nächste
Hauptversammlung über die Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen
unterrichten.
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7.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 19. Mai 2006 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in
der Zeit bis zum 18. Mai 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
bis zu insgesamt EUR 2.325.000,00 durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung teilweise in Höhe von
insgesamt EUR 465.000,00 Gebrauch gemacht. Das verbleibende Genehmigte
Kapital beträgt damit derzeit noch EUR 1.860.000,00. Um der Gesellschaft
weiterhin ausreichend Handlungsspielraum zu geben, soll das verbleibende
Genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital
2010 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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a)
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Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2006 zu Punkt 5 der damaligen
Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
in der Zeit bis zum 18. Mai 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu insgesamt EUR 2.325.000,- durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des in dieser Hauptversammlung am 12. Mai 2010
neu zu beschließenden Genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der Ermächtigung
noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
|
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b)
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Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11. Mai 2015
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.872.278,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis
erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
|
–
|
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind;
|
|
–
|
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt;
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und Wandelschuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen
würde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2010 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2010 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
|
c)
|
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
|
‘(6)
|
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11.
Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.872.278,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2010). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in
demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären
ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
|
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
|
–
|
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind;
|
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–
|
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt;
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–
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und Wandelschuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen
würde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2010 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2010 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.’
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2010 auszuschließen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
7 vor, das bestehende genehmigte Kapital, welches am 18. Mai 2011
auslaufen würde, aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien
der Gesellschaft auf der Grundlage eines neuen Genehmigten Kapitals
2010 über insgesamt bis zu EUR 8.872.278,00 zu ermächtigen. Aus Gründen
der Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2010 dabei sowohl
für Bar- auch als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden
können.
Bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 haben die
Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien
können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und
der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind;
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und Wandelschuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen
würde.
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Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden
Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
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(1)
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Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden
können. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag
der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt
werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des
Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde
Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand
und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
für sachgerecht.
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(2)
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Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die
in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
Das
Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn die neuen
Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage
zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Ermächtigung
versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf
zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu
nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles
Agieren ohne die sowohl kosten- als auch zeitintensivere Durchführung
des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am
Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag.
Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen Kapitalerhöhungen
neue Investoren im In- und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats
– den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach
den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird
keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen.
Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt auf 10 % des Grundkapitals
bei Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., sofern dieser Betrag niedriger
sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss.
Auf diese 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind, z.B. eigene Aktien. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis
der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung
getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden,
kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
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(3)
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Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen
Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft
der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder
von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen,
aber auch zum Erwerb anderer für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte
und mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände,
schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Im Rahmen
entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen
erbracht werden, die nicht mehr in Geld geleistet werden sollen oder
können. Häufig verlangen auch die Inhaber attraktiver Unternehmen
oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte von sich aus als Gegenleistung
stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es
ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher
Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von
der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats
– schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der Vorstand
bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der
Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird
von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss
im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu Sachkapitalerhöhungen unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit
nicht.
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(4)
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Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich ist,
um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen
mit Options- und Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen würde
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen
werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern
bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 von der Gesellschaft
oder ihren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebener Options-
und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu
geben, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht aus diesen Schuldverschreibungen
zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options- oder Anleihebedingungen
in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien
eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit
den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der
Gesellschaft.
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich
der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Options-
oder Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung
für die Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem
würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen
ohne Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt
wesentlich unattraktiver.
Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung
dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die nächste ordentliche Hauptversammlung über
eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
unterrichten.
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8.
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Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2010/I und die entsprechende
Satzungsänderung
Die ordentliche Hauptversammlung am 7.
Juli 2005 hat den Vorstand mit Beschluss zu Punkt 10 der damaligen
Tagesordnung ermächtigt, bis zum 7. Juli 2010 einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens zehn
Jahren zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte
auf neue Aktien zu gewähren. Zum Zweck der Bedienung solcher Options-
bzw. Wandlungsrechte wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch
Beschluss der Hauptversammlung am 7. Juli 2005 zu Punkt 10 der damaligen
Tagesordnung um bis zu EUR 1.550.000,00 bedingt erhöht. Auf der Grundlage
des Beschlusses der Hauptversammlung vom 7. Juli 2005 hat der Vorstand
im Jahr 2006 die ‘3,5 %-Wandelanleihe 2006/2009’ ausgegeben. Ausgegeben
wurden insgesamt 474.886 Teilschuldverschreibungen. Bis zum Ablauf
des Wandlungszeitraums am 30. April 2009 wurde von den Inhabern der
Teilschuldverschreibungen der 3,5 %-Wandelanleihe 2006/2009 für 757
Teilschuldverschreibungen das Recht zur Wandlung der jeweiligen Teilschuldverschreibung
in eine Aktie der Gesellschaft ausgeübt. Das Bedingte Kapital beträgt
nach Ausgabe der 757 Bezugsaktien damit noch EUR 1.549.243,00. Im
Übrigen wurde die Wandelanleihe zurückgezahlt. Da sämtliche Wandlungsrechte
aus der 3,5 %-Wandelanleihe 2006/2009 mithin erloschen sind und auf
der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Juli 2005
keine weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mehr ausgegeben
wurden bzw. werden, wird das in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelte Bedingte
Kapital nicht mehr benötigt. Es soll aufgehoben und durch ein neues
Bedingtes Kapital 2010/I zur Absicherung einer neu zu beschließenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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a)
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Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Aufhebung des bestehenden
Bedingten Kapitals
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aa)
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Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 7. Juli 2005 unter dem Punkt 10 der damaligen Tagesordnung beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben.
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bb)
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Das von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 7. Juli 2005 unter dem Punkt 10 der damaligen Tagesordnung beschlossene
und in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelte Bedingte Kapital wird aufgehoben,
soweit es nicht in Anspruch genommen worden ist.
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b)
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
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aa)
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Allgemeines
Der Vorstand wird bis zum 11. Mai 2015
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen
(zusammen ‘Schuldverschreibungen’) mit oder ohne Laufzeitbeschränkung
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben und den
Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch
mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt
bis zu EUR 7.097.823,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
(zusammen auch ‘Anleihebedingungen’) zu gewähren. Die Ausgabe der
Schuldverschreibungen ist nur gegen Barleistung möglich.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung
auf den entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können
auch durch Konzernunternehmen ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (‘Konzernunternehmen’);
in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch
mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren.
Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
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bb)
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Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder
abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass
Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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cc)
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Wandlungspflicht
Die Wandelanleihebedingungen können
auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren
Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
bei Wandlung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und
§ 199 AktG bleiben unberührt.
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dd)
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Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das
Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags
neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien
werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung
der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.
Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im
Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft
gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft
gewährt, sondern den Gegenwert der anderenfalls zu liefernden Aktien
in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung
der Wandlung bzw. Optionsausübung.
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ee)
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Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende
Wandlungs- bzw. Optionspreis muss – auch bei Anwendung der nachfolgenden
Regelungen zum Verwässerungsschutz – mindestens 80 % des arithmetischen
Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung
über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen durch den Vorstand und der Zuteilung
der Schuldverschreibungen durch die die Emission begleitenden Kreditinstitute
bzw. Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG oder – für
den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des arithmetischen
Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist
bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. § 9 Abs.
1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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ff)
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Verwässerungsschutz
Erhöht die Gesellschaft während
der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Wandlungs-
oder Optionsrechte und räumt den Inhabern schon bestehender Wandlungs-
oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer
Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht,
so wird über die Anleihebedingungen sichergestellt, dass der wirtschaftliche
Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt,
indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden,
soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder
anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung
durch Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer
Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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gg)
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Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen
von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die
entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft
sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen,
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für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
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–
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sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem
Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf
Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 %
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals einzuberechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen
einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind oder die als erworbene eigene
Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind;
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–
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soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit einer Wandlungspflicht)
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung
ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
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hh)
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Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie
den Wandlungs- und Optionspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen
festzulegen.
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c)
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Schaffung eines Bedingten Kapitals 2010/I
Das
Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 7.097.823,00 durch
Ausgabe von bis zu 7.097.823 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung
zu lit. b) begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht
wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt
werden und das Bedingte Kapital 2010/I nach Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu lit.
b) jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund
der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung
von Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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d)
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Satzungsänderung
§ 4 Abs. 7 der Satzung wird
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘(7)
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Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.097.823,00 durch Ausgabe
von bis zu 7.097.823 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandlungsrechten und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten,
die gemäß den von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an
denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt
ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
12. Mai 2010 bis zum 11. Mai 2015 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
bestehen, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen
oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der
von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 bis
zum 11. Mai 2015 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen, und zwar in beiden Fällen jeweils soweit das
Bedingte Kapital 2010/I nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe
des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben
werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen auszuschließen
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 7. Juli
2005 zu Punkt 10 der damaligen Tagesordnung wurde der Vorstand ermächtigt,
bis zum 7. Juli 2010 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
zu begeben. Zu ihrer Bedienung wurde ein Bedingtes Kapital in Höhe
von bis zu EUR 1.550.000,00 geschaffen.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 7. Juli
2005 hat der Vorstand im Jahr 2006 die ‘3,5 %-Wandelanleihe 2006/2009’
ausgegeben. Ausgegeben wurden insgesamt 474.886 Teilschuldverschreibungen.
Bis zum Ablauf des Wandlungszeitraums am 30. April 2009 wurde von
den Inhabern der Teilschuldverschreibungen der 3,5 %-Wandelanleihe
2006/2009 für 757 Teilschuldverschreibungen das Recht zur Wandlung
der jeweiligen Teilschuldverschreibung in eine Aktie der Gesellschaft
ausgeübt. Das Bedingte Kapital beträgt nach Ausgabe der 757 Bezugsaktien
damit noch EUR 1.549.243,00. Im Übrigen wurde die Wandelanleihe zurückgezahlt.
Da sämtliche Wandlungsrechte aus der 3,5 %-Wandelanleihe 2006/2009
mithin erloschen sind und auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 7. Juli 2005 keine weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
mehr ausgegeben wurden bzw. werden, wird das in § 4 Abs. 7 der Satzung
geregelte Bedingte Kapital nicht mehr benötigt. Es soll aufgehoben
und durch ein neues Bedingtes Kapital 2010/I ersetzt werden. Zugleich
soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen ‘Schuldverschreibungen’)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 geschaffen werden.
Die Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser
Instrumente kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd-
und Eigenkapitalaufnahme der Gesellschaft die Möglichkeit bieten,
je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt
zu nutzen. Der Gesellschaft fließt zumeist zinsgünstig Fremdkapital
zu, das ihr später unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt.
Um der Gesellschaft diese Möglichkeit einer zinsgünstigen Fremdfinanzierung
zu erhalten und zugleich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten
größere wirtschaftliche Spielräume als unter der alten Ermächtigung
einzuräumen, soll die bestehende Ermächtigung, soweit sie noch nicht
ausgenutzt worden ist, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung
ersetzt werden.
Die unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 50.000.000,00 sowie zur Schaffung des entsprechenden
Bedingten Kapitals 2010/I von bis zu EUR 7.097.823,00 soll dem Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel-
und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert
den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments.
Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität,
die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen, an
denen sie unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, zu
platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen
gesetzlichen Währungen, wie bspw. eines OECD-Landes, mit und ohne
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei
einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft ebenfalls
sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche
Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die
Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere
Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens
und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in
diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge
erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach
Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen,
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der
Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Maßgeblich hierfür
ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen
mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden kann. Bei Gewährung
eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, kurzfristig
auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere bei Schuldverschreibungen
kommt hinzu, dass bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit
über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich unter
ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen
Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert sinkt
der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht
damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis
zu erzielen und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem
die bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst
niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf
über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine
relevante Einbuße der Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre
aus.
Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
(auch mit Wandlungspflichten) beschränkt, auf die bis zu 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Maßgeblich ist das Grundkapital
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieses geringer ist
– zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. In diese 10 %-Grenze
des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien oder Veräußerung
von eigenen Aktien einzuberechnen, soweit diese unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt ist. Durch diese Einbeziehung
wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für
mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer
oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre,
die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in
diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes beschränken.
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern bei Ausnutzung
der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebener Options- und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options- oder Anleihebedingungen
in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit
einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden.
Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft.
Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich
der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Options-
oder Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung
für die Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem
würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten
mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz
auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.
|
9.
|
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Vergütung
des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr
2009 insgesamt 16 Sitzungen abgehalten. Die Vergütung des Aufsichtsrats
soll um ein Sitzungsgeld für Sitzungen des Aufsichtsrats ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 13 Abs. 1 der Satzung wird in Satz 4 wie folgt geändert:
|
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‘Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich für
ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner
Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld von EUR 500,00 pro
Sitzung.’
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Die vorstehende Vergütungsregelung findet erstmalig Anwendung
für das gesamte Geschäftsjahr 2010.
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10.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung
an das ARUG
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das ARUG
sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung
und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen
zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert
worden. Die Satzung soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
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10.1
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Änderung der Satzung in § 15 Abs. 3 (Ort und Einberufung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘(3)
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Die Hauptversammlung wird, soweit gesetzlich nichts Abweichendes
bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
einberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen.’
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10.2
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Änderung der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 16 der Satzung wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache
abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
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|
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10.3
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Änderung der Satzung in § 17 (Stimmrecht)
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 17 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
|
‘(3)
|
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen zur Hauptversammlung
erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform
bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.’
|
|
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11.
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Beschlussfassung über sonstige Satzungsänderungen betreffend
das Verfahren im Aufsichtsrat
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11.1
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Änderung der Satzung in § 11 Abs. 1 (Sitzungen)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und entfällt ersatzlos.
§ 11 Abs. 1 der Satzung lautet damit künftig wie folgt:
|
‘(1)
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Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr,
er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.’
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11.2
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Änderung der Satzung in § 12 (Beschlussfassung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 12 der Satzung wird in Absätzen 2, 3 und 5 aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
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‘(2)
|
Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch mündliche,
telefonische oder schriftliche Stimmabgaben sowie durch Stimmabgaben
per Telefax oder Email oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel
zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall
bestimmt.
|
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(3)
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Gemischte Beschlussfassungen, bei denen ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder
an einer Sitzung körperlich teilnimmt und sich andere Aufsichtsratsmitglieder
in einer der in Abs. (2) genannten Formen an der Beschlussfassung
beteiligen, sind zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies
für den Einzelfall bestimmt.
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(5)
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Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen
des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder
schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können
abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme nachträglich innerhalb
einer vom Sitzungsleiter zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich,
telefonisch, schriftlich, per Telefax, Email oder mittels sonstiger
gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abgeben, sofern kein in der
Sitzung anwesendes Mitglied widerspricht.’
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
oder der nachfolgend benannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
bis spätestens
Mittwoch, den 5. Mai 2010, 24:00 Uhr,
angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz
bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden
Instituts nachgewiesen werden und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist
Mittwoch, der 21. April 2010, 00:00 Uhr,
(sog. ‘Nachweisstichtag’).
Als Stelle für die Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes
fungiert:
COLEXON Energy AG
c/o UBJ. GmbH
COLEXON Hauptversammlung
2010
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb
und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären
werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen
unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut
in Verbindung zu setzen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach
§ 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
geänderten Fassung der Textform. Die Regelung in § 17 Abs. 3 der Satzung,
wonach die Vollmacht schriftlich (§ 126 BGB) oder auf einem von der
Gesellschaft näher zu bestimmenden Weg anderen gesetzlich zulässigen,
insbesondere elektronischen Weg, zu erteilen ist, findet insoweit
keine Anwendung, als sie eine strengere Form als die Textform vorschreibt.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden,
dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet
die Gesellschaft folgende Adresse an:
COLEXON Energy AG
c/o UBJ. GmbH
COLEXON Hauptversammlung
2010
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt
wird und steht unter www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht
vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution
über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit
der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden
und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
führen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt
das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus.
Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt.
Dieses steht auch unter www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft
ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis
Dienstag, den 11. Mai 2010, 24:00 Uhr (Eingang),
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
COLEXON Energy AG
c/o UBJ. GmbH
COLEXON Hauptversammlung
2010
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur
Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen geführt haben sowie zur Hauptversammlung
erschienen sind, an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (‘Quorum’),
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand (COLEXON Energy AG, Vorstand, Große
Elbstraße 45, 22767 Hamburg) zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis
Sonntag, den 11. April 2010, 24:00 Uhr,
zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Hierbei besteht Unsicherheit,
ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens
bei der Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen
ist. Im erstgenannten Fall müssten die Antragsteller nachweisen, dass
sie seit mindestens drei Monaten vor dem Zugang des Ergänzungsverlangens
Inhaber der Aktien sind. Im letztgenannten Fall müssten die Antragsteller
nachweisen, dass sie mindestens seit dem 12. Februar 2010, 0:00 Uhr,
Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird die für die Antragsteller
günstigere Fristberechnung anwenden und Ergänzungsverlangen bekannt
machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das
Quorum erfüllen, seit dem 12. Februar 2010, 0:00 Uhr, gehalten werden.
Nach § 70 AktG bestehen hierbei bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten,
auf die hingewiesen wird.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen.
Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
COLEXON Energy AG
Vorstand
Große Elbstraße 45
22767
Hamburg
Telefax: 040/280031-101
E-Mail: ir@colexon.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.colexon.de
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich, wenn
ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, den 27. April 2010, 24:00 Uhr,
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung
eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag
zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG
sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet
zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
enthält. Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht Gegenstand
der Tagesordnung der Hauptversammlung am 12. Mai 2010.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung kann
der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage-
und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen und Unterlagen nach § 124a
AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich
ebenfalls unter www.colexon.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
EUR 17.744.557,00 und ist in 17.744.557 Stückaktien eingeteilt. Die
Gesellschaft und von ihr abhängige Unternehmen halten im Zeitpunkt
der Einberufung 820.007 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.744.557,
diejenige der Stimmrechte 16.924.550.
Hamburg, im März 2010
COLEXON Energy AG
Der Vorstand
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