![]() bet-at-home.com AGDüsseldorfKonzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024Konzernbilanz zum 31. Dezember 2024Vermögenswertescrollen
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Konzern - Sonstiges Ergebnis
|
01.01. - 31.12.2024
TEUR |
01.01. - 31.12.2023
TEUR |
|
Konzernjahresergebnis Gesamt | -4.452 | -1.505 |
Posten, die später aufwands- oder ertragswirksam umgliederbar sein könnten: | 0 | 0 |
Posten, die später nicht aufwands- oder ertragswirksam umgliederbar sein können: | 0 | 0 |
Ertragssteuern auf andere erfasste Erträge und Aufwendungen | 0 | 0 |
Sonstiges kumuliertes Ergebnis | 0 | 0 |
Gesamtergebnis | -4.452 | -1.505 |
Anhangangabe |
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Ergebnis vor Steuern | -3.205 | -1.431 | |
+ Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens | II.3.(4) | 1.265 | 1.643 |
+ Impairment Kundenstock Starbet | VI.(7) | 138 | 0 |
+ Zunahme der Rückstellungen | VI.(17) | 3 | 1.135 |
+/- Veränderung Fair Value Spieleransprüche der bet-at-home.com AG | VIII.1.2 | 7.698 | -252 |
- Veränderung der Fair Value bah Entertainment Ltd. (in Liquidation) | VIII.1.2 | -9.108 | 0 |
-/+ Zunahme/Abnahme der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind | 3.309 | -920 | |
+/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind | 720 | -726 | |
+ Netto-Finanzierungsaufwendungen | II.3.(5) | 62 | 595 |
+ Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen | VI.(10) | 12 | 62 |
- Zahlungen für Ertragsteuern | -101 | -2 | |
= Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 792 | 104 | |
- Auszahlungen für Anlagenzugang (ohne Finanzanlagen) | -30 | -385 | |
+ Einzahlungen aus Anlagenabgängen | 48 | 42 | |
= Cashflow aus der Investitionstätigkeit | 18 | -343 | |
- Tilgung Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen | VIII.2 | -329 | -443 |
- Auszahlungen an Anteilseigner (Dividenden) | 0 | 0 | |
= Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit | -329 | -443 | |
= Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit | 481 | -682 | |
+ Finanzmittelbestand am Anfang der Periode | 29.265 | 29.947 | |
= Finanzmittelbestand am Ende der Periode | VI.(14) | 29.746 | 29.265 |
Gezeichnetes Kapital
TEUR |
Kapitalrücklage
TEUR |
Konzernbilanzgewinn
TEUR |
Gesamtes Eigenkapital
TEUR |
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Stand 01.01.2023 | 7.018 | 7.366 | 14.565 | 28.949 |
Dividendenausschüttung | 0 | 0 | 0 | 0 |
Konzernjahresergebnis Gesamt | 0 | 0 | -1.505 | -1.505 |
Stand 31.12.2023 | 7.018 | 7.366 | 13.060 | 27.444 |
Stand 01.01.2024 | 7.018 | 7.366 | 13.060 | 27.444 |
Dividendenausschüttung | 0 | 0 | 0 | 0 |
Konzernjahresergebnis Gesamt | 0 | 0 | -4.452 | -4.452 |
Stand 31.12.2024 | 7.018 | 7.366 | 8.608 | 22.992 |
Die bet-at-home.com AG (im Folgenden auch "die Gesellschaft" oder "BaH") ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und Mutterunternehmen des bet-at-home.com AG Konzerns mit Sitz in Düsseldorf, Tersteegenstraße 30, Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf HRB 52673 (Holdinggesellschaft). Der Konzernabschluss der Gesellschaft umfasst die bet-at-home.com AG und ihre Tochterunternehmen und Enkelunternehmen (zusammen als der "BaH Konzern" bezeichnet). Das Kerngeschäft der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligung ist das Anbieten von Sportwetten und Casinospielen ausschließlich über das Internet.
Der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 der bet-at-home.com AG ist nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB), London, Großbritannien, und den Interpretationen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC), wie sie zum 31. Dezember 2024 in der Europäischen Union anzuwenden sind, sowie den ergänzend nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt worden. Der Vorstand der bet-at-home.com AG stellte den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 am 27. März 2025 auf und hat ihn damit zur Veröffentlichung freigegeben.
Soweit nicht anders vermerkt, werden alle Beträge in 1.000 EUR (TEUR) angegeben. Bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können rundungsbedingte Differenzen auftreten.
Einzelheiten zu den Rechnungslegungsmethoden und Änderungen an diesen finden sich in Abschnitt IX. "Rechnungslegungsmethoden".
Dieser Konzernabschluss wird in Euro (EUR), der funktionalen Währung des Mutterunternehmens, dargestellt. Das Tochterunternehmen in Gibraltar wird abweichend von der lokalen Währung (Gibraltar Pfund) in EUR bilanziert.
Die Erstellung des Konzernabschlusses verlangt vom Vorstand Ermessensentscheidungen und Schätzungen mit Bezug auf die Zukunft, die die Anwendung von Rechnungslegungsmethoden und die ausgewiesenen Beträge der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen beeinflussen. Tatsächliche Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen.
Schätzungen und zugrunde liegende Annahmen werden laufend überprüft und stehen entsprechend im Einklang mit dem Risikomanagement des Konzerns. Überarbeitungen von Schätzungen werden prospektiv erfasst.
Nachfolgend sind die bedeutensten Ermessensausübungen aufgezeigt, welche der Konzern im Rahmen der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens vorgenommen hat, sowie die wesentlichsten Auswirkungen dieser Ermessensausübungen auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge.
― |
Fair-Value Bewertung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) und erworbenen Spieleransprüche: Anhangangabe VIII.1.2. |
― |
Beurteilung von Leasingverhältnissen: Anhangangabe VIII.2. und VI. (9) |
― |
Einschätzung von derzeit laufenden Zivil- und Verwaltungsverfahren und allgemein regulatorischer Entwicklung: Anhangangaben VI.17. und VIII.3. |
― |
Umsatzrealisierung und Änderungen bei noch offenen Wetten : Anhangangaben II.2.1. und VIII.1. |
Die nachfolgende Aufstellung enthält die Schätzungsunsicherheiten zum Abschlussstichtag, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird.
― |
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Verpflichtungen aus der anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich: Anhangangabe III.1. |
― |
Ansatz aktiver latenter Steuern; Verfügbarkeit künftig zu versteuernder Ergebnisse, gegen die abzugsfähige temporäre Differenzen und steuerliche Verlustvorträge verwendet werden können: Anhangangabe IV.3. |
― |
Fair-Value Bewertung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) und erworbene Spieleransprüche: Anhangangaben VIII.1.1., VIII.1.2. und VIII.1.3. |
― |
Wertminderungstest der immateriellen Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwerte; wesentliche Annahmen, die der Ermittlung des erzielbaren Betrags zugrunde gelegen haben: Anhangangaben VI.7. und VI.8. |
― |
Ansatz und Bewertung von Rückstellungen sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten; wesentliche Annahmen über die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des Nutzenzu- oder -abflusses: Anhangangaben VI.17. und VIII.3. |
Eine Reihe von Rechnungslegungsmethoden und Angaben des Konzerns verlangen die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte für finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte sowie finanzielle und nicht finanzielle Verbindlichkeiten.
Der BaH Konzern hat ein Kontrollrahmenkonzept hinsichtlich der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte festgelegt. Dazu gehört ein Bewertungsteam, das die allgemeine Verantwortung für die Überwachung aller wesentlichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, einschließlich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3, trägt und direkt an den Vorstand berichtet.
Das Bewertungsteam führt eine regelmäßige Überprüfung der wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren sowie der Bewertungsanpassungen durch. Wenn Informationen von Dritten, beispielsweise Preisnotierungen von Brokern oder Kursinformationsdiensten, zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte verwendet werden, prüft das Bewertungsteam die von den Dritten erlangten Nachweise für die Schlussfolgerung, dass derartige Bewertungen die Anforderungen der Accounting Standards erfüllen, einschließlich der Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, der diese Bewertungen zuzuordnen sind.
Wesentliche Punkte bei der Bewertung werden dem Prüfungsausschuss berichtet.
Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines Vermögenswertes oder einer Schuld verwendet der BaH Konzern, soweit möglich, am Markt beobachtbare Daten. Basierend auf den in den Bewertungstechniken verwendeten Inputfaktoren werden die beizulegenden Zeitwerte in unterschiedliche Stufen der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet:
― |
Stufe 1: Notierte Preise (unbereinigt) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Schulden |
― |
Stufe 2: Bewertungsparameter, bei denen es sich nicht um die in Stufe 1 berücksichtigten, notierten Preise handelt, die sich aber für den Vermögenswert oder die Schuld entweder direkt (das heißt als Preis) oder indirekt (das heißt als Ableitung von Preisen) beobachten lassen |
― |
Stufe 3: Bewertungsparameter für Vermögenswerte oder Schulden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen. |
Wenn die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines Vermögenswertes oder einer Schuld verwendeten Inputfaktoren in unterschiedliche Stufen der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet werden können, wird die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit der Stufe der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet, die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bewertung insgesamt wesentlich ist.
Der BaH Konzern erfasst Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen der Fair-Value-Hierarchie zum Ende der Berichtsperiode, in der die Änderung eingetreten ist.
Weitere Informationen zu den Annahmen bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte sind in den nachstehenden Anhangangaben enthalten:
― |
Anteilsbasierte Vergütung: Anhangangabe III.1.2. |
― |
Finanzinstrumente: Anhangangabe VIII.1.2. |
Der BaH Konzern erwartet aus den folgenden ab dem 1. Januar 2024 anzuwendenden Standards und Änderungen zu Standards keine Auswirkungen.
Standard ÄNDERUNGEN | Regelungsinhalte | herausgegeben im | Datum der EU-Endorsements | Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend ab |
IAS 1 | Klassifizierung von Schulden als lang- oder kurzfristig | Jan 20 | Dez 23 | 01.01.2024 |
Angabe von Bilanzierungsmethoden | Feb 21 | Mär 22 | ||
IAS 1 | Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen | Okt 22 | Dez 23 | 01.01.2024 |
IFRS 16 | Leasingverbindlichkeit bei Sale &Lease back | Sep 22 | Nov 23 | 01.01.2024 |
IAS7/IFRS 7 | Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen | Mai 23 | offen | 01.01.2024 |
Der BaH Konzern ist ein Anbieter von Online Gaming. Die Kunden können dabei Onlinewetten im Bereich Sport platzieren und Online-Casino (Slots) spielen.
In den Vorjahren wurden der Bereich Onlinewetten- Sport und Onlinewetten-Casino jeweils als eigenständiges Segment im Sinne von IFRS 8 definiert. Im Rahmen der Segmentberichterstattung wurden nur Angaben zu den Umsätzen gemacht, da insbesondere die von IFRS 8 geforderten Angaben zu den segmentbezogenen Erträgen, Aufwendungen, Vermögenswerten und Schulden nur auf aggregierter Ebene - Onlinewetten- Sport und Onlinewetten-Casino - verfügbar sind.
Da der Konzern im Ergebnis nur ein operatives Segment hat, passt er die Segmentberichterstattung zum 31. Dezember 2024 an die tatsächlichen Verhältnisse an.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Umsatzerlöse | 52.300 | 46.176 |
Zinserträge | 36 | 130 |
Zinsaufwendungen | -97 | -473 |
Planmäßige Abschreibung und Amortisation | -1.265 | -1.643 |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | -1.247 | -74 |
sonstige wesentliche Ertrags- und Aufwandspositionen sowie zahlungswirksame Posten | ||
Fair Value Bewertung der Beteiligung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquiation) | 9.108 | 0 |
Fair Value Bewertung der eingekauften Spielerforderungen | -7.697 | 252 |
Impairment auf Starbet International | -138 | 0 |
Vermögenswerte | 52.680 | 56.779 |
Schulden | 29.688 | 29.335 |
Die langfristigen Vermögenswerte betragen TEUR 3.714 (Vorjahr TEUR 5.135). In den langfristigen Vermögenswerte sind Finanzinstrumente, latente Steueransprüche, Pensionsvermögen oder Rechte aus Versicherungsverträgen nicht enthalten.
Da der BaH Konzern nur ein Segment hat, entsprechen die Werte der Segmentberichterstattung denen in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz.
2024 | 2023 | |||||
TEUR Sportwette | Casino | TOTAL | TEUR Sportwette | Casino | TOTAL | |
Deutschland | 19.781 | 5.378 | 25.159 | 20.320 | 3.250 | 23.570 |
Österreich | 16.693 | 0 | 16.693 | 12.969 | 0 | 12.969 |
Osteuropa | 3.772 | 0 | 3.772 | 3.402 | 0 | 3.402 |
restliches Westeuropa | 6.677 | 0 | 6.677 | 6.235 | 0 | 6.235 |
46.922 | 5.378 | 52.300 | 42.926 | 3.250 | 46.176 |
Langfristige Vermögenswerte sind ausschließlich dem wirtschaftlichen Headquarter des BaH Konzerns in Linz/Österreich zuzurechnen. Zur geographischen Aufteilung wird ergänzt, dass Osteuropa im Wesentlichen Slowenien darstellt und das restliche Westeuropa im Wesentlichen die Schweiz betrifft.
Die Kunden des BaH Konzerns sind ausschließlich Privatpersonen. Die Kundenstruktur ist gleichmäßig verteilt.
Die Gesellschaft erzielt Umsatzerlöse aus der Bereitstellung von Online-Sportwetten und Casino-Spiele (Slots). Die Zusammensetzung der Umsatzerlöse stellt sich wie folgt dar (zusätzliche Informationen unter Anhangangabe II.1.4.):
2024 |
Online-Sportwetten
TEUR |
Online-Gaming (.de)
TEUR |
Konzernsumme
TEUR |
Wett- und Gamingeinsätze | 358.580 | 51.420 | 410.000 |
Auszahlungen für Gewinne | -312.062 | -45.639 | -357.700 |
Brutto-Wett- und Gamingerträge | 46.519 | 5.782 | 52.300 |
Wettgebühren und Glücksspielabgaben | -8.013 | -2.289 | -10.302 |
Aufwandswirksame Umsatzsteuern | -403 | 0 | -403 |
Netto-Wett- und Gamingerträge | 38.103 | 3.492 | 41.595 |
2023 |
Online-Sportwetten
TEUR |
Online-Gaming (.de)
TEUR |
Konzernsumme
TEUR |
Wett- und Gamingeinsätze | 353.603 | 38.406 | 392.009 |
Auszahlungen für Gewinne | -311.263 | -34.569 | -345.833 |
Brutto-Wett- und Gamingerträge | 42.339 | 3.837 | 46.176 |
Wettgebühren und Glücksspielabgaben | -8.249 | -1.809 | -10.058 |
Aufwandswirksame Umsatzsteuern | -28 | 0 | -28 |
Netto-Wett- und Gamingerträge | 34.062 | 2.028 | 36.090 |
Umsatzerlöse aus Wetten werden entsprechend den bis zum Bilanzstichtag erfolgten Wetteinsätzen erfasst, sofern die zugrunde liegenden Wetten bereits entschieden sind. Wetteinsätze, die vor dem Bilanzstichtag den Spielern von deren Verrechnungskonten abgebucht wurden, bei denen jedoch die dem Einsatz zugrunde liegenden Ereignisse erst nach dem Bilanzstichtag stattfinden, werden abgegrenzt.
Wegen Unwesentlichkeit auf Grund der kurzfristigen zeitlichen Struktur der Spielumsätze im Casinobereich wird auf eine Bilanzierung der zum Bilanzstichtag bestehenden Derivate zu deren beizulegenden Zeitwert verzichtet.
Die Nettogewinne aus der Realisierung der Gewinne und Verluste aus den Wetten entsprechen gemäß IFRS 9 dem Umsatzerlös Wettgeschäft (Nettodarstellung).
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Fremdwährungskursgewinne | 497 | 536 |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 845 | 222 |
Übrige | 232 | 2.004 |
1.574 | 2.762 |
Die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen beinhalten mit 694 TEUR eine im Vergleich zu 2023 bessere Vergleichsquote von Kundenklagen und somit einen Rückgang der Verbindlichkeiten. Die Position "Übrige" im Geschäftsjahr 2024 zeigt 61 TEUR (Vorjahr: 1.138 TEUR) Wertaufholungseffekte von Forderungen gegen der ehemaligen Konzerngesellschaft bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, 53 TEUR aus der Auflösung von Investitionsprämien sowie 44 TEUR aus der Auflösung von nicht benötigten sonstigen Verbindlichkeiten.
Der Personalaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Gehälter | 6.956 | 6.959 |
Aufwendungen für Abfertigungen (Abfindungen) und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen | 114 | 102 |
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge | 1.540 | 1.516 |
Sonstige Sozialaufwendungen | 83 | 76 |
8.693 | 8.653 |
Die Aufwendungen für Abfertigungen (Abfindungen) und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen beinhalten die Zahlungen gemäß Betriebliches- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG "Abfertigung neu") in Höhe von 91 TEUR (Vorjahr: 92 TEUR).
Der Personalstand entwickelte sich wie folgt:
Stichtag | Durchschnittlich | |||
31.12.2024 | 31.12.2023 | 2024 | 2023 | |
Angestellte | 101 | 99 | 99 | 101 |
Die Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Werbe- und Sponsoringaufwendungen | ||
Werbeaufwendungen und Partnerboni | 10.757 | 11.231 |
Boni und Gutscheine | 7.759 | 5.695 |
Sponsoring | 59 | 103 |
18.575 | 17.029 |
Die Erhöhung des Werbeaufwands ergibt sich aus einer intensivierten Markenpräsenz mit einer breit angelegten Werbekampagne und zahlreichen Bonusaktionen bedingt durch die Fußball Europameisterschaft im Zeitraum Juni bis Juli 2024.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen | ||
Nebenkosten des Geldverkehrs | 3.428 | 2.970 |
Softwareprovider-Aufwand | 2.381 | 237 |
Informationsdienste und Softwarewartung | 1.083 | 2.784 |
Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten | 1.129 | 1.310 |
Währungskursdifferenzen und ähnliche Aufwendungen | 876 | 368 |
Kosten Geschäftsbericht, Hauptversammlung, Börsenkosten | 225 | 348 |
Aufsichtsratsvergütungen | 40 | 40 |
Sonstige Kosten | 10.026 | 4.557 |
19.189 | 12.615 |
Der Anstieg im Softwareprovider-Aufwand begründet sich mit dem erfolgten Outsourcing zu EveryMatrix und der Zahlung der monatlichen Gebühr basierend auf dem NGR (Netto-Wett- und Gaming Ertrag). Dem gegenüber steht eine Minderung des Aufwandes in den Informationsdiensten und Softwarewartung, da infolge des Outsourcings keine Zukäufe für Sportwettenereignisse und Quotenzulieferer anfallen. Bedingt durch die Auslagerung der Software, sind auch die Kosten für Softwarewartung gesunken.
Die Veränderung der Position "Sonstige Kosten" resultiert im Wesentlichen aus Aufwendungen i. Z. m. der Schweizer Umsatzsteuer auf Sportwetten für die Jahre 2014 bis 2023 i. H. v. 3.785 TEUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 800 TEUR. Hintergrund ist ein erstinstanzliches und im Jahr 2024 letztinstanzlich bestätigtes Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht für elektronische Dienstleistungen. Die Differenz in Höhe von 345 TEUR im Vergleich zur Position "Rechtsfall Mehrwertsteuer Schweiz 2014 bis 2023" im EBITDA vor Sondereinflüssen (Anhangangabe V.) betrifft Fremdwährungskursverluste aus diesem Sachverhalt, aufgrund der Aufwertung des schweizer Franken gegenüber dem Euro der letzten Jahre.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände | 304 | 359 |
Abschreibung auf Nutzungsrechte | 353 | 367 |
Abschreibung auf Sachanlagen | 609 | 835 |
Abschreibung auf geringwertige Vermögensgegenstände | 0 | 82 |
1.265 | 1.643 |
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. H Rechnungslegungsmethoden.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Finanzerträge | ||
Zinsen und ähnliche Erträge | 36 | 130 |
Erträge aus der Veränderung von Fair Values | 9.108 | 0 |
Finanzaufwendungen | ||
Zinsen und ähnliche Aufwände | 0 | 0 |
Zinsaufwand aus Leasingverhältnissen | -97 | -23 |
Aufwendungen aus der Veränderung von Fair Values | -7.698 | 252 |
Sonstige Finanzaufwendungen | 0 | -702 |
1.348 | -343 |
Zur Zusammensetzung des Finanzergebnisses verweisen wir auf Abschnitt IX.3 E Rechnungslegungsmethoden.
Bezüglich der Aufwendungen und Erträge aus der Fair Value Bewertung verweisen wir auf Anhangangabe VIII.1.1., VIII.1.2. und VIII1.3.
Das Ergebnis je Aktie wird als Quotient aus dem Konzernjahresergebnis (-4,5 Mio. EUR), das auf die Aktionäre der BaH entfällt und dem gewichteten Durchschnitt der im Umlauf befindlichen Aktien (7.018.000) ermittelt. Die Zahl der Aktien der BaH hat sich im Verlauf des Geschäftsjahres 2024 nicht verändert. Da weder zum 31. Dezember 2024 noch zum 31. Dezember 2023 potenzielle Aktien ausstanden, die das Ergebnis je Aktie verwässern könnten, entspricht das unverwässerte Ergebnis je Aktie dem verwässerten Ergebnis je Aktie.
Zu den Rechnungslegungsmethoden siehe Anhangangabe IX.3. D Rechnungslegungsmethoden.
Zum 31. Dezember 2024 existieren im Konzern die folgenden anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen.
Dem Vorstand wurde in 2023 eine anteilbasierte Vergütung mit Barausgleich gewährt, die sich an der Entwicklung (Steigerung) der Marktkapitalisierung (Aktienkurs x Ausstehende Aktien) der Gesellschaft orientiert. Überschreitet die Marktkapitalisierung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024, 31. Dezember 2025, 31. Dezember 2026 oder 31. Dezember 2027 den Wert von EUR 42.458.900, erhält der Vorstand eine Vergütung in Höhe von 0,67% des die Marktkapitalisierung übersteigenden Betrages.
Der Anspruch auf die anteilbasierte Vergütung mit Barausgleich verfällt bzw. kann verweigert werden,
― |
wenn der Vorstand vor dem jeweiligen 31. Dezember aus dem Vorstand ausscheidet oder |
― |
grobfahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten aus § 93 AktG verletzt. |
Der beizulegende Zeitwert der Wertsteigerungsrechte (siehe Anhangangabe IX.3. O Rechnungslegungsmethoden) wurde näherungsweise auf Basis einer Discounted Cashflow Methode bestimmt. Dienst- und marktunabhängige Leistungsbedingungen, die mit dem Geschäftsvorfall verbunden sind, wurden bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht berücksichtigt.
Folgende Parameter wurden bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte am Tag der Gewährung und am Bewertungsstichtag der Wertsteigerungsrechte verwendet.
Tag der Gewährung 31. März 2023 | Bewertungsstichtag 31. Dezember 2024 | |
Ziel-Marktkapitalisierung (in TEUR) | 42.459 | 42.459 |
Ist-Marktkapitalisierung (in TEUR) | 37.265 | 17.264 |
Anzahl Aktien (in Stck.) | 7.018.000 | 7.018.000 |
Umsatzwachstum auf GGR ab-zgl. Boni (in %) | 4,9% bis 8,0% | |
Umsatzrendite (in %) | 3,5% bis 5,5% | |
Erwartete Laufzeit (gewichteter Durchschnitt, in Jahren) | 5 | 3 |
Risikoloser Zinssatz (basierend auf Staatsanleihen, in %) | 2,218 | 2,5 |
Da der Fair Value der Verbindlichkeit aus der anteilbasierten Vergütung mit Barausgleich Null ist, weil die Ziel-Marktkapitalisierung nicht überschritten wird, wurden auch keine Aufwendungen im Gewinn oder Verlust erfasst.
Genaue Angaben zu den mit den Leistungen an Arbeitnehmer verbundenen Aufwendungen enthält Anhangangabe IX.3. D Rechnungslegungsmethoden.
Die Abfertigungsrückstellung ALT in Österreich gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Es handelt sich dabei um ein außerordentliches Entgelt, das Arbeitnehmern zusteht, wenn die Arbeitsverhältnisse enden. Damit ein Anspruch auf Abfertigung besteht, muss das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert haben. Der Abfertigungsanspruch entsteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber, ungerechte oder unverschuldete Entlassung, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages und Beendigung durch Zeitablauf. Am 1. Juli 2002 wurde anstelle des alten leistungsorientierten Abfertigungssystem ein beitragsorientiertes System eingeführt, welches durch laufende Beitragsleistungen der Arbeitgeber finanziert und in einem Kapitaldeckungsverfahren gesammelt werden.
Zur Berechnung der Abfertigungsrückstellungen (Abfindungsrückstellungen) gemäß IAS 19 unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens (Project-Unit-Credit-Methode) wurde ein Gutachten von einem Versicherungsmathematiker eingeholt, welches auf einem Rechnungszinsfuß von 3,19 % (Vorjahr: 3,13 %) und einer Steigerungsrate von 5,0 % jährlich basiert. Der Zinsaufwand verbleibt (so wie der Dienstzeitaufwand) im Personalaufwand und wird nicht im Finanzergebnis dargestellt. Die Restlaufzeit beträgt in etwa elf Jahre.
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Abfertigungsrückstellung | 116 | 93 |
116 | 93 |
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. F Rechnungslegungsmethoden.
Der Steueraufwand stellt sich wie folgt dar:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Laufende Ertragsteuern | 33 | 33 |
Aufwand aus latenten Steuern | 1.197 | 143 |
Steueraufwand/-ertrag für Vorjahre | 18 | -103 |
1.247 | 74 |
Die laufenden Ertragssteuern betreffen eine österreichische Gesellschaft. Der ausgewiesene Aufwand für latente Steuern im Jahr 2024 resultiert aus einer Reduzierung der angenommenen Verwertbarkeit steuerlicher Verlusvorträge sowie Differenzen zwischen den IFRS und steuerrechtlichen Wertansätzen der geleasten Büroflächen, Sachanlagen sowie Leistungen an Arbeitnehmer.
Der Unterschied zwischen den rechnerischen Ertragsteuern und dem ausgewiesenen Steueraufwand stellt sich wie folgt dar:
2024 |
2024
TEUR |
2023 |
2023
TEUR |
|
Ergebnis vor Steuern | in % | -3.205 | in % | -1.431 |
Rechnerische Ertragsteuerbelastung, Österreich (23 %; 2023: 24 %) | 23,0% | -737 | 24,0% | -343 |
nicht ansetzbarer Steuerertrag für latente Steuern auf Verlust | -23,0% | 737 | -24,0% | 343 |
Steuerertrag/-aufwand Vorjahre | -0,5% | 18 | 7,2% | -103 |
Aufwand/Ertrag aus latenten Steuern | -37,3% | 1.197 | -10,0% | 143 |
Laufender Ertragsteueraufwand | -1,0% | 33 | -2,3% | 33 |
Tatsächlicher/Ausgewiesener Steueraufwand | -38,9% | 1.247 | -5,1% | 74 |
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ertragsteuern ist der Konzernsteuersatz von 23%. Da im Geschäftsjahr 2024 ein Verlust in Höhe von 3.205 TEUR realisiert wurde, fallen keine Ertragsteuern an. Rechnerisch würde sich ein Ertrag aus Einkommensteuern in Höhe von 737 TEUR ergeben, der ggf. im Rahmen der latenten Steuern auf Verlustvorträge anzusetzen wäre. Da die Gesellschaft jedoch die latenten Steuern auf Verlustvorträge um 1.197 TEUR wertberichtigt hat, wurde konsequenterweise auch nicht der Steuerertrag in Höhe von 737 TEUR angesetzt bzw. eliminiert. Die latenten Steuern wurden auf Basis der zu erwartenden steuerlichen Gewinne angesetzt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter IV.3. verwiesen.
Die latenten Steuern aus temporären Differenzen und ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
Aktiva
2023 | Im Gewinn oder Verlust erfasst | 2024 | |
Immaterielle Vermögenswerte | -2 | 1 | -2 |
Nutzungsrechte (IFRS 16) | 4 | 4 | 8 |
Sachanlagen | 18 | -8 | 10 |
Zwischensumme AKTIVA | 20 | -5 | 15 |
Passiva |
|||
Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern | 13 | 4 | 18 |
Zwischensumme PASSIVA | 18 | ||
Sonstige Veränderungen: | |||
Steuerliche Verlustvorträge | 2.044 | -1.198 | 846 |
Latente Steueransprüche Netto | 2.078 | -1.197 | 879 |
Aufgrund der Differenzen zwischen den Wertansätzen nach IFRS (accounting base) und ihren steuerlichen Wertansätzen (tax base) sowie für mögliche zukünftige Steuerentlastungen aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen ergibt sich insgesamt eine Steuerbelastung aus latenten Steuern (TEUR 1.197). Die aktiven latenten Steuern zum Stichtag 31. Dezember 2024 betragen insgesamt 879 TEUR (31.12.2023: 2.078 TEUR). Davon resultieren 846 TEUR (31.12.2023: 2.044 TEUR) aus steuerlichen Verlustvorträgen einer Konzerngesellschaft, die in den Jahren bis 2028 zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen genutzt werden können. Die wesentliche Veränderung der Nutzung der steuerlichen Verlustvorträgen ergibt sich aus einer geänderten Einschätzung des Vorstandes hinsichtlich zukünftig verwertbarer Gewinne. Für weitere steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 9.969 TEUR (31.12.2023: 8.199 TEUR) wurden keine aktiven latenten Steuern angesetzt.
Der Berechnung der Steuerlatenz liegt der Ertragssteuersatz von rund 31 % für Deutschland bzw. von 23 % seit 01.01.2024 für Österreich sowie von rund 5 % für Malta (unter Berücksichtigung des Tax Refunds) zugrunde.
Aus den Unterschiedsbeträgen zwischen den IFRS und steuerrechtlichen Wertansätzen ergeben sich keine passiven latenten Steuern. Der Ansatz vom Investment (siehe Anhangangabe VI.12.) erfolgt in Malta steuerlich zum Wert gemäß IFRS, weshalb sich aus der Bewertung keine temporären Differenzen ergeben.
Der Konzern hat mit Ausnahme der nicht verwertbaren steuerlichen Verlustvorträge sämtliche ansetzbaren Differenzen zwischen den IFRS und steuerrechtlichen Wertansätzen in den latenten Steuern angesetzt.
Aktuell sehen wir keine Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern.
Der Konzern fällt aufgrund der Einbeziehung in die Banijay Group N.V. (Anhangangabe VIII.4.) in den Anwendungsbereich der OECD-Modellregelungen des Pillar Two. Die Regelgungen der EU Richtlinie 2022/2523 wurde in den relevanten Jurisidiktionen wie folgt in nationales Recht umgesetzt:
― |
Deutschland: Das Mindeststeuergesetz (MinStG) zur Umsetzung der Richtlinie wurde am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 28.12.2023 in Kraft. |
― |
Malta: Die Regelungen wurden per 20.02.2024 in nationales Recht umgesetzt. Malta hat dabei wesentliche, von der Richtlinie erlaubte, Regelungen zum Aufschub der Umsetzung von Bestimmungen ausgenützt. Die Bestimmungen zur Income Inclusion Rule ("IIR"), Undertaxed Profits Rule ("UTPR") und der Qualified Domestic Top-up Tax ("QDTT") werden daher erst mit 31.12.2029 in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund dieses Aufschubes rechnet der Konzern bis 2029 nicht damit, eine Top-Up Tax in Malta abführen zu müssen. |
― |
Österreich: Mit 31.12.2023 ist das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) in Kraft getreten. |
Gemäß der Richtlinie muss der Konzern eine Zusatzsteuer (Top-Up Tax) in Höhe der Differenz zwischen dem GloBE-Effektivsteuersatz und dem Mindestsatz von 15 % zahlen. Aufrund der aufgeschobenen Umsetzung von wesentlichen Bestandteilen der Richtlinie und der Ergebnissituation des BaH Konzern 2024 geht der Konzern davon aus, dass für das Jahr 2024 keine zusätzlichen Steuern abzuführen sind. Für die Folgejahre evaluiert der Konzern etwaige Auswirkungen.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. F Rechnungslegungsmethoden.
Die Forderungen aus Steuern setzen sich wie folgt zusammen:
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Körperschaftsteuer Vorauszahlung Österreich | 101 | 1 |
Forderungen am Abgabenkonto | 174 | 727 |
275 | 727 |
Die Position "Forderungen am Abgabenkonto" besteht im Wesentlichen aus Guthaben aufgrund von Steuerrückerstattungen. Im Geschäftsjahr 2024 sind keine Ertragssteuerrückerstattungen aus der steuerlichen Gruppe Malta, in welche alle maltesischen Gesellschaften des Konzerns ertragsteuerlich zusammengefasst sind, angefallen, weshalb im Jahr 2024 keine kurzfristige Forderung aus Steuern enthalten sind.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. F Rechnungslegungsmethoden.
Die Verbindlichkeiten aus Steuern betreffen Körperschaftsteuerverpflichtungen in Höhe von 6.245 TEUR gegenüber den Maltesischen Steuerbehörden (IRD) (Vorjahr: 6.245 TEUR). Der verbleibende Betrag betrifft die Körperschaftsteuerrückstellung einer österreichischen Gesellschaft.
Der BaH Konzern ermittelt diese alternative Leistungskennzahl ab 2023 mit dem Ziel, durch transparente Darstellung eine Vergleichbarkeit der Leistung im Zeitablauf bzw. mit Unternehmen der Branche zu ermöglichen. Dabei werden Anpassungen gemacht, die aus unterschiedlichen Berechnungs- und Bewertungsmethoden, uneinheitlichen Geschäftsaktivitäten sowie Sondereffekten resultieren. Das so ermittelte EBITDA vor Sondereinflüssen gilt für alle Perioden und wird sowohl intern durch Vorstand und Aufsichtsrat zur Steuerung des Geschäfts als auch extern zur Beurteilung der Leistung und Leistungsfähigkeit der Gruppe eingesetzt.
Durch Angabe dieser Nicht-IFRS-Leistungskennzahl sollen die Nutzer dieser Information besser in die Lage versetzt werden, die operative Leistung des Konzerns zu verstehen und Trendentwicklungen besser einschätzen zu können.
Die folgende Tabelle zeigt die Überleitung des EBITDA zum EBITDA vor Sondereinflüssen:
Überleitung | Anhangangabe |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
EBITDA lt. Konzern Gewinn- und Verlustrechnung | -3.288 | 807 | |
Rechtsfälle/Kundenklagen | II.3.(3) | 825 | 2.692 |
Wertberichtigungen | II.3.(3) | 2.378 | -1.138 |
Rechtsfall Mehrwertsteuer Schweiz 2014 bis 2023 | II.3.(3) | 4.931 | 0 |
EBITDA vor Sondereinflüssen | 4.845 | 2.361 |
Sondereinflüsse werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge ausgewiesen. Diese betreffen mit 825 TEUR (Vorjahr: 2.692 TEUR) insbesondere Aufwände i. Z. m. Kundenklagen in Höhe von 578 TEUR (Vorjahr: 1.271 TEUR) sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 246 TEUR (Vorjahr: 420 TEUR). Des Weiteren sind Aufwände in Höhe von 2.378 TEUR (Vorjahr ein Ertrag: 1.138 TEUR) aus der zum 31.12.2024 vorgenommenen Bewertung von Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) enthalten (Anhangangabe II.3.(3) und VIII.1.2.). Am 11.11.2024 hat die BaH ein letztinstanzliches Urteil erhalten, dass die Sportwette als elektronische Dienstleistung zu qualifizieren ist und infolge dessen der Mehrwertssteuer in der Schweiz unterliegt. In einer Rückstellung für die Jahre 2014 bis 2023 inklusive Zinsen wurde für diesen Sachverhalt i. H. v. 4.931 TEUR vorgesorgt (Anhangangabe II.3.(3) und Anhangangabe VI.(21)).
Die Aufgliederung des Anlagevermögens und seine Entwicklung im Geschäftsjahr 2024 sind im Konzernanlagenspiegel (Anlage zum Konzernanhang) angeführt.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. H Rechnungslegungsmethoden.
Die immateriellen Vermögenswerte beinhalten insbesondere Domains, Software und Lizenzen, sowie die erworbenen Kundenstöcke "Wetten Schwechat" &"Starbet". Die Nutzungsdauer beträgt bis zu drei Jahre. Die Abschreibung erfolgt linear. Für die Kundenstöcke erfolgt keine lineare Abschreibung sondern eine regelmäßige Überprüfung auf ein "triggering event" i.S.v. IAS 36, das einen etwaigen außerplanmäßigen Abwertungsbedarf aufzeigt.
Die Zusammensetzung der immateriellen Vermögenswerte stellt sich wie folgt dar.
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Software, Domains &Lizenzen | 402 | 670 |
Kundenstöcke | 180 | 318 |
581 | 988 |
Die Kundenstöcke bestehen aus dem Kundenstock "Starbet" mit einem Buchwert in Höhe von 24 TEUR (Vorjahr 162 TEUR) und dem Kundenstock "Wetten Schwechat" mit einem Buchwert in Höhe von 156 TEUR (Vorjahr 156 TEUR). Die Kündenstöcke wurden bis zum 31.12.2023 in den Geschäfts- und Firmenwerten ausgewiesen und werden seit dem Geschäftsjahr 2024 in den immateriellen Vermögenswerte gezeigt. Der Bilanzwert des Vorjahres wurde angepasst.
Aus dem internen Berichtswesen wurde ein "triggering event" i.S.v. IAS 36.12 festgestellt, wodurch ein Impairment vom Kundenstock "Starbet" notwendig wurde. Erstmals sind wesentliche Anzeichen dafür entstanden, dass die zu erwartenden Zahlungsströme überproportional rückläufig sind und der bilanzierte Buchwert nicht mehr dem Value in Use entspricht. Unter vorsichtiger Planung von weiterhin rückläufigen Zahlungsströmen (jährlich angenommene, negative Wachstumsrate von durchschnittlich 14,0 %), welche einem 10 %-igem Risikoabschlag unterzogen werden und einem angenommenen Abzinsungssatz von 10 % ergibt sich zum 31.12.2024 ein Value in Use in Höhe von 24 TEUR und damit ein außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf in Höhe von 138 TEUR. Die Abschreibung wurde in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen dargestellt.
Zu den zugrundeliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. H Rechnungslegungsmethoden.
Der BaH Konzern wird in seiner Gesamtheit als eine zusammengefasste zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU) angesehen. Die wesentlichen Vermögenswerte der CGU sind:
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Immaterielle Vermögenswerte | 581 | 988 |
Geschäfts- oder Firmenwert | 1.052 | 1.052 |
Nutzungsrechte (IFRS 16) | 1.360 | 1.712 |
Sachanlagen | 721 | 1.383 |
3.714 | 5.135 |
Diese Vermögensgegenstände sind gemeinsam zur Generierung der Cashflows notwendig. Eine eigenständige Mittelgenerierung der Nutzungsrechte oder des Firmenwertes ist nicht gegeben.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Übernahme bet-at-home.com Entertainment GmbH, Linz/Österreich | 1.052 | 1.052 |
Die Segmentberichterstattung wurde zum 31.12.2024 neu beurteilt. Der BaH Konzern hat dabei festgestellt, dass es nur ein Segment gibt. Wir verweisen auf die Ausführungen im Abschnitt II.1. "Segmentberichtertstattung". In der Folge war eine Aufteilung der Goodwills im Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr erforderlich.
in % | 2024 | 2023 |
Abzinsungssatz | 10 | 10 |
Nachhaltige Wachstumsrate Geplante EBITDA-Wachstumsrate (Durchschnitt der | 6 | 0 |
kommenden drei Jahre) | 5 | 10 |
Der Abzinsungssatz stellt eine Nach-Steuer-Größe dar, die auf Grundlage der historischen branchendurchschnittlich gewichteten Kapitalkosten geschätzt wurde.
Das EBITDA bzw. EBITDA vor Sondereinflüssen hat sich in den vergangenen drei Jahren wie folgt entwickelt:
2022
TEUR |
2023
TEUR |
2024
TEUR |
|
EBITDA | 2.105 | 807 | -3.288 |
EBITDA vor Sondereinflüssen | 4.361 | 2.361 | 4.845 |
Die Cashflow-Prognosen enthielten spezifische Schätzungen für vier Jahre.
Das geplante EBITDA wurde unter Berücksichtigung folgender Faktoren und Erfahrungswerten ermittelt:
― |
Das Umsatzvolumen für die nächsten vier Jahre wurde auf Basis der letzten zwei Jahre gebildet um die Saisonalität in der Sportwette abzubilden (z.B. Fußball Europameisterschaften und Weltmeisterschaften im Vier-Jahresrhythmus) und unter Berücksichtung der erwarteten regulatorischen Rahmenbedingungen in den lizensierten Märkten. |
― |
Marketingaufwand: Planung im strategischen Einsatz von Marketinginstrumenten (Werbung und Bonus) zur Neukundenakquise sowie Kundenbindung. |
― |
Effizienter Ansatz bei Fixkosten, insbesondere bei der Personalplanung und damit zusammenhängende Fixkosten wie Mieten und Betriebskosten. |
― |
Im Rahmen der EBITDA-Planung wurden auch die Effekte aus der organisatorischen Neuausrichtung berücksichtigt. |
Da der Goodwill eine unbestimmte Nutzungsdauer hat, wurde zum 31. Dezember 2024 ein Impairment Test nach IAS 36 durchgeführt. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird gemäß IAS 36 vorgenommen, wenn der erzielbare Betrag des betreffenden Vermögenswerts bzw. der betreffenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) unter den Buchwert gesunken ist. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus Nutzungswert und Fair Value abzüglich Veräußerungskosten. Dem Impairment Test lag die aktuelle Unternehmensplanung 2025 bis 2028 zugrunde Ein Wertminderungsbedarf ist zum Stichtag nicht gegeben.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. M Rechnungslegungsmethoden.
Die Nutzungrechte betreffen bestehende Miet- und Leasingverhältnissen für die Büroflächen in Deutschland, Österreich und Malta.
Im Geschäftsjahr 2023 kam es zu Veränderungen in den Büroflächen in Malta und Deutschland. Da beide Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind und keine unkündbare Grundmietzeit beinhalteten, musste die erwartete Laufzeit der Mietverhältnisse geschätzt werden. Im Zuge der Bestimmung der Laufzeiten der Mietverhältnisse hat der Vorstand folgende Ermessensentscheidung getroffen:
― |
Mosta/Malta: der Mietvertrag beinhaltet keine feste Grundmietzeit. Davon abweichend geht der Vorstand davon aus, dass die Büroflächen für fünf Jahre genutzt werden. Dies führte zur einer Erhöhung der Leasingverbindlichkeit bzw. des Nutzungsrechtes in 2023 i. H. v. 285 TEUR |
― |
Düsseldorf/Deutschland: der Mietvertrag beinhaltet keine feste Grundmietzeit. Davon abweichend geht der Vorstand davon aus, dass die Büroflächen für fünf Jahre genutzt werden. Dies führte zur einer Erhöhung der Leasingverbindlichkeit bzw. des Nutzungsrechtes in 2023 i. H. v. 43 TEUR |
Die Entwicklung der Nutzungsrechte werden im Konzernanlagenspiegel dargestellt.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. G Rechnungslegungsmethoden.
Die Aufgliederung des Sachanlagevermögens und seine Entwicklung im Geschäftsjahr 2024 sind im Konzernanlagenspiegel (Anlage zum Konzernanhang) aufgeführt. Aus dem Abgang von Sachanlagevermögen ergab sich im Jahr 2024 ein Verlust von 12 TEUR.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3 Wesentliche Rechnungslegungsmethoden.
Die sonstigen langfristigen Vermögenswerte weisen zum 31.12.2024 einen Wert von 5.180 TEUR aus (Vorjahr: 16.215 TEUR). Der Zugang zur Position betrifft eine Umgliederung von 5.180 TEUR aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, aufgrund von verpfändeten Geldbeträgen zugunsten einer Bankgarantie, welche der GGL als Sicherheitsleistung iSd § 4c Abs. 3 GlüStV 2021 zur Verfügung gestellt wurde. Das Vorjahr wurde entsprechend angepasst. Aufgrund der zum 31.12.2024 erfolgten Bewertung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), siehe Anhangsangabe VIII.1.3., wurden 10.835 TEUR aus der Position ausgeschieden und 9.108 TEUR der Position "Anteile an verbundenen Unternehmen" zugeführt. Von den 10.835 TEUR im Vorjahr betreffen im Wesentlichen 8.134 TEUR zum Fair Value bewertete erworbene Spieleransprüche gegenüber der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation).
Am 23.12.2021 wurde für die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, das gerichtliche Abwicklungsverfahren ("winding up" by the court) beantragt. Das Gericht hat am 13. Mai 2022 einen Insolvenzverwalter ("Official Receiver") bestellt. Da mit der Bestellung des Official Receivers das Mutterunternehmen die Kontrolle im Sinne von IFRS 10 verloren hat, wurde die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) zum 30.06.2022 aus dem Konzernverbund entkonsolidiert.
Wenn eine Gesellschaft entkonsolidiert wird, dann sind entsprechend IFRS 10.25 die bestehenden Vermögenswerte und Schulden auszubuchen. Der verbleibende Anteil an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) sowie Beträge, die die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) noch zu erhalten oder zu zahlen hat, sind stattdessen entsprechend den jeweiligen IFRS zu erfassen. Dabei ist der verbleibende Anteil neu zu bewerten.
Dieser neu bewertete Anteil gilt als Fair Value im Sinne von IFRS 9 für erstmalige Erfassung als Finanzinstrument. Entsprechend IFRS 9 erfolgt die Folgebwertung ebenfall zum Fair Value (FVTPL).
Aufgrund der neuesten Entwicklungen in 2024 ist der Fair Value der Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) zum 31. Dezember 2024 auf TEUR 9.108 (Vorjahr: TEUR 0) angestiegen.
Für weitere Informationen zur Ermittlung des Fair Values verweisen wir auf Anhangangabe VIII.1.2. und VIII.1.3.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3 Rechnungslegungsmethoden.
Sämtliche Forderungen und sonstigen Vermögenswerte weisen eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr auf und setzen sich wie folgt zusammen:
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Vorauszahlungen | 440 | 469 |
Forderungen Umsatzsteuern, Glücksspielabgaben | 0 | 469 |
Forderungen an Zahlungsdienstleister | 2.232 | 2.189 |
Sonstiges | 1.105 | 233 |
3.778 | 3.360 |
Die Vorauszahlungen betreffen überwiegend Vorauszahlungen aus Werbe- sowie Wartungsverträgen.
Die Forderungen an Zahlungsdienstleister resultieren aus der Abrechnung von Wetteinsätzen der Kunden. Die Wetteinsätze werden den Kundenkonten gutgeschrieben und später vom Zahlungsdienstleister auf die Bankkonten des Konzerns überwiesen. Je nach vereinbarten Zahlungsbedingungen mit Zahlungsanbietern, kann es hier zur Forderungen kommen.
Die Position "Sonstiges" enthält Forderungen und Vermögenswerte im Zusammenhang mit der in Liquidation befindlichen bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) i. H. v. 869 TEUR (Vorjahr: 0 TEUR). Davon entfallen 437 TEUR auf erworbene Spielerforderungen (siehe dazu Absätze sogleich) und 433 TEUR auf Forderungen aus ehemals laufender Geschäftsbeziehung (siehe Anhangangabe VIII.4.).
In Bezug auf die Ermittlung der Fair Values der erworbenen Spielerforderungen wird auf Anhangangabe VIII.1.2.verwiesen.
Die bet-at-home.com AG hat in 2022 Spielerforderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta für 7.623 TEUR erworben. Die zugrundeliegenden gerichtlichen Ansprüche betrugen ca. Mio 21 EUR und resultierten aus dem Umstand, dass Gerichte in Österreich Spiele im Bereich Casino für nichtig erklärt hatten, da der BaH Konzern keine nationale Glücksspiel-Konzession hatte, auch wenn dem die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU entgegenstand, da der BaH Konzern Glücksspiel-Konzessionen in Malta hat.
In diesem Zusammenhang wurde deshalb in 2021 beschlossen, die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta zu einem gerichtlichen Abwicklungsverfahren anzumelden. Da insgesamt unklar ist, ob die Spielerforderungen im Sinne des Gaming Article 56A (vmls. Bill 55) anerkannt werden, ist auch der Rückfluss aus den erworbenen Spieleransprüchen unklar. Deswegen sind die erworbenen Spielerforderungen nach IFRS 9 zum Fair Value (FVTPL) zu bewerten.
Aufgrund der neuesten Entwicklungen in 2024 ist der Fair Value der erworbenen Spielerforderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) zum 31. Dezember 2024 auf 437 TEUR (Vorjahr: 8.134 TEUR) gesunken.
Für weitere Informationen zur Ermittlung des Fair Values verweisen wir auf Anhangangabe VIII.1.2. verwiesen
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Guthaben bei Kreditinstituten (Laufzeit <3 Monate) und Kassenbestand | 29.746 | 29.265 |
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. I Rechnungslegungsmethoden.
Im Berichtsjahr erfolgte eine Umgliederung in Höhe von 5.180 TEUR zu den sonstigen Vermögenswerten. Es handelt sich dabei um verpfändete Mittel, welche einer Verfügungsbeschränkung unterliegen und nicht kurzfristig verfügbar sind. Das Vorjahr wurde entsprechend angepasst.
Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente beinhalten auch Einzahlungen von Kunden, welche in der Konzernbilanz unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von 4.441 TEUR (31.12.2023: 4.281 TEUR) ausgewiesen sind.
Das Konzerneigenkapital setzt sich wie folgt zusammen:
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Gezeichnetes Kapital | 7.018 | 7.018 |
Kapitalrücklagen | 7.366 | 7.366 |
Konzernbilanzgewinn | 8.608 | 13.060 |
22.992 | 27.444 |
Bezüglich der Darstellung des Konzerneigenkapitals wird auch auf die Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung verwiesen (Anlage 4).
Das gezeichnete Kapital ist in 7.018.000 Stückaktien (nennwertlose Aktien) aufgeteilt und ist voll eingezahlt. Der Nennwert je Aktie beträgt EURO 1.
Die Anzahl der Aktien zum 31.Dezember 2024 beträgt 7.018.000 und hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.
Die Kapitalrücklagen stammen aus Kapitalerhöhungen aus den Jahren 2005 und 2006 und verminderten sich im Jahr 2016 um 3.509 TEUR im Zuge einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals aus Gesellschaftsmitteln. Die langfristige Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts und die Sicherung der Liquidität sind die wichtigsten Ziele des Finanzmanagements.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juli 2024 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 15. Juli 2029 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 3.509.000,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.509.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Neue Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Mai 2025 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Seit der umfassenden Umstrukturierung 2022 ist der Konzern bestrebt, nachhaltig positive Cashflows zu generieren, um die Kapitalbasis zu stärken und die weitere positive Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen. Die Höhe der Kapitalausstattung soll geeignet sein, um alle Eventualitäten an rechtlichen Unsicherheiten zu decken und einen ungehinderten Betrieb des Geschäfts zu ermöglichen.
Die Kapitalstruktur besteht aus Nettoschulden (im wesentlichen die kurzfristigen Schulden abzüglich den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten) sowie dem Eigenkapital des Konzerns. Dieses setzt sich zusammen aus ausgegebenen Aktien, der Kapitalrücklage und dem Bilanzgewinn.
Aus regulatorischen Verpflichtungen ergeben sich für den Konzern keine Eigenkapitalanforderungen. In dieser Hinsicht ist auf die branchenübliche Hinterlegung von Zahlungsmitteln bzw. Garantien für Lizenzen hinzuweisen. Die hinterlegten Beträge, welche nicht an eine bestimmte Eigenkapitalanforderung geknüpft sind, werden im Absatz "Liquiditätsrisiko" unter VIII.1.3. näher ausgeführt.
Der Konzern verfolgt keine konkrete Erreichung eines Nettoverschuldungsgrades, sondern ist bestrebt, die oben genannten Ziele zur nachhaltigen Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. Da der Konzern das Working Capital als geeignete Kennzahl für das Kapitalmangement ansieht, wird auf die Ausführungen unter Anhangangabe VIII.1.3. verwiesen.
Anhangangabe |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Abfertigungsrückstellungen | III.2 | 116 | 93 |
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen | 1.082 | 1.409 | |
Sonstige Verbindlichkeiten | VI.(21) | 0 | 7.773 |
1.198 | 9.275 |
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. L und M Rechnungslegungsmethoden.
Zur Berechnung der Abfertigungsrückstellungen (Abfindungsrückstellungen) gemäß IAS 19 unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens (Project-Unit-Credit-Methode) wurde ein Gutachten von einem Versicherungsmathematiker eingeholt, welches auf einem Rechnungszinsfuß von 3,19 % (Vorjahr: 3,13 %) und einer Steigerungsrate von 5,0 % jährlich basiert. Der Zinsaufwand verbleibt (so wie der Dienstzeitaufwand) im Personalaufwand und wird nicht im Finanzergebnis dargestellt. Die Restlaufzeit beträgt in etwa elf Jahre.
Zum 31.12.2024 wurden die sonstigen Verbindlichkeiten i. H. v. 7.773 TEUR gegenüber der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), welche aus laufenden Geschäftsvorfällen mit dieser bis zum 13. Mai 2022 resultieren, in die kurzfristigen sonstigen Verbindlichkeiten umgegliedert. Wir verweisen auf Abschnitt VI.(21).
Die kurzfristigen Schulden setzen sich wie folgt zusammen:
Anhangangabe |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Sonstige Rückstellungen | VI.(17) | 3.007 | 3.027 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | VI.(18) | 1.262 | 1.655 |
Verbindlichkeiten aus Steuern | IV.9 | 6.401 | 6.323 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | VI.(19) | 4.441 | 4.281 |
Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen | VI.(20) | 331 | 322 |
Sonstige Verbindlichkeiten | VI.(21) | 13.048 | 4.451 |
28.490 | 20.060 |
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. L Rechnungslegungsmethoden
Die sonstigen Rückstellungen entwickelten sich im Geschäftsjahr 2024 wie folgt (TEUR):
Stand 31.12.2023 | Verbrauch | Auflösung | Zuweisung | Stand 31.12.2024 | |
Prüfung- und Beratung | 314 | 284 | 46 | 430 | 415 |
Affiliate Programm | 774 | 447 | 0 | 447 | 774 |
Sonstige | 1.939 | 1.995 | 799 | 2.674 | 1.818 |
3.027 | 2.727 | 845 | 3.551 | 3.007 |
Die Rückstellung für Prüfung- und Beratung umfasst Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Die Schätzung erfolgt dabei auf Basis von Erfahrungswerten oder Einschätzung vom Leistungserbringer.
Die Rückstellung für das Affiliate Programm betrifft Verträge mit Dritten, die Kunden an den Konzern vermitteln und mit einer gewissen Prozentzahl an deren Umsatzerlösen beteiligt sind.
Die Auszahlung dieser Provisionen erfolgt in der Regel monatsweise und die Höhe basiert aus systemgenerierten Werten. Die Schätzungsunsicherheit besteht hinsichtlich dem tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt und in geringem Umfang bei der tatsächlichen Höhe des Aufwandes.
Die sonstigen Rückstellungen enthalten im Wesentlichen Schadensfälle im Zusammenhang mit Kundenklagen in Höhe von 1.331 TEUR (31.12.2023: 1.715 TEUR). Es handelt sich dabei großteils um Klagen in und aus Deutschland. Aufgrund von besseren Vergleichsquoten für Kundenklagen in Deutschland wurden 694 TEUR als Auflösung erfasst (Anhangangabe II.3.(1)). Aufgrund von komplexeren Verfahren und einer möglichen Verjährungsfrist von 10 Jahren, wurden für diese Fälle Rückstellungen gebildet. Zur Abgrenzung zwischen den Eventualverbindlichkeiten und den hier gebildeten Rückstellungen wird auf Anhangangabe VIII.3. verwiesen.
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. I Rechnungslegungsmethoden.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt und sind gänzlich kurzfristig.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden beinhalten "pending bets" (gemäß IFRS 9) in Höhe von 279 TEUR (31.12.2023: 232 TEUR) sowie Kundenguthaben in Höhe von 4.162 TEUR (31.12.2023: 4.048 TEUR).
Zu den zugrundliegenden Rechnungslegungsmethoden verweisen wir auf Abschnitt IX.3. M Rechnungslegungsmethoden.
Zum 31. Dezember 2024 ergibt sich ein kurzfristiger Anteil der Verbindlichkeiten aus den nach IFRS 16 aktivierten Nutzungsrechten aus Leasingverhältnissen (kürzer als zwölf Monate) in Höhe von 331 TEUR (Vorjahr: 322 TEUR).
Die sonstigen kurzfristigen Verbindlichkeiten setzen sich wie folgt zusammen:
Anhangangabe |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern | II.3.(2) | 1.123 | 801 |
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit | II.3.(2) | 160 | 160 |
Verbindlichkeiten gegenüber bet-at-home.com | |||
Entertainment Ltd. (in Liquidation) | VIII.1.2 | 7.773 | 0 |
Wettgebühren, Glücksspielabgaben und Umsatzsteuern auf elektronische Dienstleistungen | II.2.(1) | 3.947 | 858 |
Verbindlichkeiten aus sonstigen Steuern | II.3.(3) | 130 | 32 |
Übrige sonstige Verbindlichkeiten | II.3.(3) | 45 | 2.599 |
13.178 | 4.451 |
Die im Zuge der Bewertung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) getroffenen Annahmen (siehe Anhangangabe VIII.1.2.) hinsichtlich der weiteren Verfahrensdauer der Liquidation, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) i. H. v. 7.773 TEUR von den langfristigen Verbindlichkeiten in die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegliedert wurden. Für weitere Informationen verweisen wir auf Anhangangabe VIII.4.
Aus den Verbindlichkeiten aus Wettgebühren, Glücksspielabgaben und Umsatzsteuern auf elektronische Dienstleistungen entfallen 2.400 TEUR auf eine Nachforderung auf elektronische Dienstleistungen für Sportwetten in der Schweiz für die Jahre 2019 bis 2023. Es handelt sich dabei um die noch offene Verbindlichkeit aus der Umsatzsteuer Schweiz (siehe Anhangangabe II.3.(3)).
Die übrigen sonstigen Verbindlichkeiten reduzierten sich durch die Zahlung von 2.500 TEUR im April 2024 aus der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation). Die Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern umfassen offene Urlaube und Überstunden bzw. Prämien.
Zu den Rechnungslegungsmethoden siehe Abschnitt IX. Rechnungslegungsmethoden.
In den Konzernabschluss werden folgende Tochterunternehmen einbezogen:
― |
bet-at-home.com AG, Düsseldorf/Deutschland |
― |
bet-at-home.com Entertainment GmbH, Linz/Österreich (Anteil 100 %); |
― |
Entertainment Beteiligungsholding GmbH, Linz/Österreich (Anteil 100 %); |
― |
bet-at-home.com Niederlande GmbH, Linz/Österreich (Anteil 100 %); |
― |
bet-at-home.com Holding Ltd., Mosta/Malta (Anteil 100 %); |
― |
bet-at-home.com International Ltd., Mosta/Malta (Anteil 100 %); |
― |
bet-at-home.com Internet Ltd., Mosta/Malta (Anteil 100 %); |
― |
Jonsden Properties Ltd., Gibraltar (Anteil 100 %). |
Im Geschäftsjahr 2024 gab es keine Veränderungen des Konsolidierungskreises.
Die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) ist ein Tochterunternehmen der bet-at-home.com AG (100% Anteile). Die Gesellschaft wurde am 23.12.2021 zu einem gerichtlichen Abwicklungsverfahren in Malta angemeldet und am 30.06.2022 entkonsolidiert, da die bet-at-home.com AG durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters am 13. Mai 2022 die Kontrolle im Sinne von IFRS 10 verloren hat. Entsprechend IFRS 10.25 wurden die Vermögenswerte und Schulden zum 30.06.2022 ausgebucht und die verbleibenden Anteile erfasst und neu bewertet.
Buchwert | ||||||
2024 | Anhang Angabe | FVTPL | FVOCI | Finazielle Vermögenswerte Anschaffungskosten | sonstige finanzielle Verbindlichkeiten | Summe |
in TEUR | ||||||
Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value | ||||||
Anteile der bet-at-home.com Entertainment Ltd (in Liquidation) | VI.(12) | 9.108 | - | - | - | 9.108 |
Erworbene Spielerforderungen | VI.(13) | 437 | - | - | - | 437 |
Summe | 9.545 | |||||
Finanzielle Vermögenswerte nicht zum Fair Value | ||||||
Langfristige Sonstige Vermögenswerte | VI.(5) | - | - | 5.180 | - | 5.180 |
Kurzfristige Sonstige Forderungen und Vermögenswerte | VI.(13) | - | - | 3.778 | - | 3.778 |
Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente | VI.(14) | - | - | 29.746 | - | 29.746 |
Summe | 38.704 | |||||
Finanzielle Verbindlichkeiten zum Fair Value | ||||||
Anteilsbasierte Vergütung (VV2) | - | - | - | - | 0 | |
0 | ||||||
Finanzielle Verbindlichkeiten nicht zum Fair Value | ||||||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | VI.(18) | - | - | - | 1.262 | 1.262 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | VI.(19) | - | - | - | 4.441 | 4.441 |
Sonstige Verbindlichkeiten | VI.(21) | - | - | - | 13.178 | 13.178 |
Summe | 18.880 |
Beizulegende Zeitwerte | ||||
2024 | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Summe |
in TEUR | ||||
Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value | ||||
Anteile der bet-at-home.com Entertainment Ltd (in Liquidation) | - | - | 9.108 | 9.108 |
Erworbene Spielerforderungen | - | - | 437 | 437 |
Summe | 9.545 | |||
Finanzielle Vermögenswerte nicht zum Fair Value | ||||
Langfristige Sonstige Vermögenswerte | - | - | - | 0 |
Kurzfristige Sonstige Forderungen und Vermögenswerte | - | - | - | 0 |
Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente | - | - | - | 0 |
Summe | 0 | |||
Finanzielle Verbindlichkeiten zum Fair Value | ||||
Anteilsbasierte Vergütung (VV2) | - | - | - | 0 |
0 | ||||
Finanzielle Verbindlichkeiten nicht zum Fair Value | ||||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | - | - | - | 0 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | - | - | - | 0 |
Sonstige Verbindlichkeiten | - | - | - | 0 |
Summe | 0 |
Buchwert | ||||||
2023 | Anhang Angabe | FVTPL | FVOCI | Finazielle Vermögenswerte Anschaffungskosten | sonstige finanzielle Verbindlichkeiten | Summe |
in TEUR | ||||||
Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value | ||||||
Anteile der bet-at-home.com Entertainment Ltd (in Liquidation) | VI.(12) | 0 | - | - | - | 0 |
Erworbene Spielerforderungen | VI.(11) | 8.134 | - | - | - | 8.134 |
Summe | 8.134 | |||||
Finanzielle Vermögenswerte nicht zum Fair Value | ||||||
Langfristige Sonstige Vermögenswerte | VI.(11) | - | - | 8.081 | - | 8.081 |
Kurzfristige Sonstige Forderungen und Vermögenswerte | VI.(13) | - | - | 3.360 | - | 3.360 |
Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente | VI.(14) | - | - | 29.265 | - | 29.265 |
Summe | 40.706 | |||||
Finanzielle Verbindlichkeiten zum Fair Value | ||||||
Anteilsbasierte Vergütung (VV2) | - | - | - | - | 0 | |
Summe | 0 | |||||
Finanzielle Verbindlichkeiten nicht zum Fair Value | ||||||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | VI.(18) | - | - | - | 1.655 | 1.655 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | VI.(19) | - | - | - | 4.281 | 4.281 |
Sonstige Verbindlichkeiten | VI.(21) | - | - | - | 4.451 | 4.451 |
Summe | 10.387 |
Beizulegende Zeitwerte | ||||
2023
in TEUR |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Summe |
Finanzielle Vermögenswerte zum Fair Value | ||||
Anteile der bet-at-home.com Entertainment Ltd (in Liquidation) | - | - | - | 0 |
Erworbene Spielerforderungen | - | - | 8.134 | 8.134 |
Summe | 8.134 | |||
Finanzielle Vermögenswerte nicht zum Fair Value | ||||
Langfristige Sonstige Vermögenswerte | - | - | - | 0 |
Kurzfristige Sonstige Forderungen und Vermögenswerte | ||||
Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente | - | - | - | 0 |
Summe | 0 | |||
Finanzielle Verbindlichkeiten zum Fair Value | ||||
Anteilsbasierte Vergütung (VV2) | - | - | - | 0 |
Summe | 0 | |||
Finanzielle Verbindlichkeiten nicht zum Fair Value | ||||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | - | - | - | 0 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | - | - | - | 0 |
Sonstige Verbindlichkeiten | - | - | - | 0 |
Summe | 0 |
Die nachstehenden Tabellen zeigen die Bewertungstechniken, die bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3 für Finanzinstrumente verwendet wurden, sowie die verwendeten wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren. Die Bewertungsverfahren werden in Anhangangabe IX.3. O Rechnungslegungsmethode beschrieben.
Art | Bewertungstechnik | Wesentliche nicht beobachtbare Inputfaktoren | Zusammenhang zwischen wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren und der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert |
Erworbene Ansprüche der Spieler | Ertragsorientierte Verfahren - Barwert-Methode: | - Erwartete Zahlungsströme | Der geschätzte beizulegende Zeitwert würde steigen (sinken), wenn insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung der Spieleransprüche im Rahmen der Liquidation der bet-at-home.com Entertainment Ltd. in Malta größer (kleiner) wäre |
Das Bewertungsmodell basiert auf der Schätzung der zukünftigen Cashflows, der Erwartungen über verschiedene mögliche Ergebnisse (inkl. Laufzeiten), einem Risikofreien Zinssatz, etwaigen Risiko-Premiums, Preisrisiken und anderen Faktoren, die ein Marktteilnehmer berücksichtigen würde | - Eintrittswahrscheinlichkeiten von unterschiedlichen Szenarien | ||
- Risikoadjustierter Abzinsungssatz | |||
Anteile an der bah Entertainment Ltd | Ertragsorientierte Verfahren - Barwert-Methode: | - Erwartete Zahlungsströme | Der geschätzte beizulegende Zeitwert würde steigen (sinken), wenn insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer Liquidation der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) in Malta als solventes Unternehmen größer (kleiner) wäre |
Das Bewertungsmodell basiert auf der Schätzung der zukünftigen Cashflows, der Erwartungen über verschiedene mögliche Ergebnisse (inkl. Laufzeiten), einem risikofreien Zinssatz, etwaigen Risiko-Premiums, Preisrisiken und anderen Faktoren, die ein Marktteilnehmer berücksichtigen würde | - Eintrittswahrscheinlichkeiten von unterschiedlichen Szenarien | ||
- Risikoadjustierter Abzinsungssatz |
Anhangangabe |
erworbene Ansprüche von Spielern
TEUR |
verbleibende Anteile an der bet-at-home.com
Entertainment Ltd. (in Liquidation)
TEUR |
|
01.01.2023 | 7.251 | 0 | |
Zugänge | 672 | 0 | |
Abgänge | -41 | 0 | |
Veränderung des Fair Value (im Finanzergebnis erfasst) | 252 | 0 | |
31.12.2023 | VI.(13) | 8.134 | 0 |
01.01.2024 | 8.134 | 0 | |
Veränderung des Fair Value (im Finanzergebnis erfasst) | VIII.1.2 | -7.697 | 9.108 |
31.12.2024 | 437 | 9.108 |
Für die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen Ansprüche von Spielern, der Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) und der anteilbasierten Vergütung hätte eine für möglich gehaltene Änderung bei einem der wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren, unter Beibehaltung der anderen Inputfaktoren, die nachstehenden Auswirkungen.
Gewinn oder Verlust | ||
Effekt
in TEUR |
Erhöhung | Minderung |
31. Dezember 2024 | ||
Fair Value Anteile der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) - Wahrscheinlichkeit der Liquidation ohne Berücksichtigung der Spielerclaims (+/- 10% Veränderung) | 1.175 | -666 |
Fair Value der erworbenen Ansprüche von Spielern - Wahrscheinlichkeit der Liquidation ohne Berücksichtigung der Spielerclaims (+/10% Veränderung) | 437 | -437 |
Die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, hat Online-Casino-Spiele auf Basis ihrer maltesischen Konzessionen in Europa angeboten. Wegen des Fehlens einer nationalen Konzession in Österreich haben dortige Gerichte entschieden, dass Verluste, die ein Spieler im Rahmen von Online-Casino-Spielen verursacht, vom Glücksspielanbieter zu erstatten sind. Im Zuge dieser Rechtsprechung haben Prozessfinanzierer die gerichtlichen Ansprüche von Spielern aufgekauft und der Gesellschaft mit Sammelklage gedroht.
Am 23. Dezember 2021 wurde das gerichtliche Abwicklungsverfahren ("winding up by the court") für die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) beantragt. Mit der Bestellung des Insolvenzverwalters ("Official Receiver") am 13. Mai 2022 hat das Mutterunternehmen die Beherrschung im Sinne von IFRS 10 verloren und die Gesellschaft entkonsolidiert. Entsprechend IFRS 10.25 (b) ist der verbleibende Anteil an der Gesellschaft zu bilanzieren und neu zu bewerten (Fair Value). In den Folgeperioden sind die Anteile nach IFRS 9.5.2.1 und IFRS 9.4.1.4 zum Fair Value zu bewerten. Grundlage der Fair Value Ermittlung ist der erwartetet Liquidationserlös aus der Auflösung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta.
Im Geschäftsjahr 2022 hat sich die bet-at-home.com AG mit mehreren Prozessfinanzierern verständigt und die gerichtlich festgestellten Rückzahlungsansprüche der Spieler (insgesamt 21.000 TEUR) gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) in Malta für insgesamt 7.623 TEUR erworben. Entsprechend IFRS 9.5.2.1 und IFRS 9.4.1.4 sind die erworbenen Ansprüche in den Folgeperioden zum Fair Value zu bewerten, der sich aus den erwarteten Rückflüssen aus den Rückzahlungsansprüchen ergibt.
Im Juni 2023 hat die maltesische Regierung den Gaming Act Article 56A (sog. Bill 55) verabschiedet, wonach ausländische Urteile gegen maltesische Glücksspielanbieter von den dortigen Gerichten nicht anerkannt werden und nicht vollstreckt werden dürfen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben Klage gegen den Gaming Act Article 56A beim EuGH eingereicht, der nun entscheiden muss, ob dieser mit dem EU-Recht konform ist. Bis es zu einer Entscheidung des EuGHs kommt, kann es mehrere Jahre dauern.
Zum 31. Dezember 2024 muss der Konzern den Fair Value der erworbenen Ansprüche der Spieler und den Fair Value der verbleibenden Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) ermitteln. Beide Werte stehen in einer komplementären Beziehung zueinander, weil ein hoher Liquidationserlös impliziert, dass die Rückzahlungsansprüche nicht in der Insolvenzmasse berücksichtigt worden sind und umgekehrt.
Im Rahmen der Ermittlung der Fair Values für die erworbenen Spielerforderungen und den Anteilen an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, hat der Konzern zunächst die möglichen Szenarien für eine Liquidation festgelegt und diesen Wahrscheinlichkeiten zugeordnet. Für die jeweiligen Szenarien hat der Konzern die erwarteten Rückflüsse geschätzt, deren Abwicklungsdauern eingeschätzt und diese risikoadäquat abgezinst. Dabei wurden folgende Ermessensentscheidungen getroffen:
1. Das Insolvenzgericht kann die Ansprüche der Spieler im Rahmen der Liquidation anerkennen oder nicht. Da aktuell Gaming Act Article 56A konsequent von den maltesischen Gerichten umgesetzt wird, geht die Gesellschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% davon aus, dass die Ansprüche der Spieler nicht anerkannt werden. Die Cashflows ergeben sich aus dem Liquidationserlös.
2. Dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Gericht entgegen Gaming Act Article 56A die Ansprüche der Spieler anerkennen würde, um bspw. auf eine Entscheidung des EuGHs zu warten, wurde eine Wahrscheinlichkeit von 10% zugeordnet. Dabei wurde weiter differenziert:
a. Der EuGH erklärt entgegen der Auffassung von Experten, dass Gaming Act Article 56A EU-Konform ist: 15%. Die Cashflows ergeben sich aus dem Liquidationserlös.
b. Der EuGH erklärt Gaming Act Article 56A für einen Verstoß gegen EU-Recht: 85%. Die Cashflows ergeben sich aus den erworbenen Spieleransprüchen entsprechend der Insolvenzquote.
3. Im Falle von 1. wurde ein Abwicklungszeitraum von 1 Jahr unterstellt. Im Falle von 2. wurde ein Abwicklungszeitraum von 4 Jahren unterstellt.
Mitte 2023 wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt, der die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) voraussichtlich im Kalenderjahr 2025 liquidieren will. Da die Gerichte in Malta Gaming Act Article 56A anwenden (siehe Anhangangabe VIII.4.), geht die bet-at-home.com AG aktuell davon aus, dass die Spielerforderungen nicht zur Insolvenzmasse zählen. Hierdurch ergibt sich ein Fair Value für die in der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) in Malta verbleibenden Anteile i.H. v. 9.108 TEUR (im Vorjahr 0 TEUR). In der Konsequenz ist der Fair Value der erworbenen Spieleransprüche mangels zu erwartender Rückflüsse auf 437 TEUR (Vorjahr 8.134 TEUR) gesunken.
Der BaH Konzern ist den folgenden Risiken aus dem Einsatz von Finanzinstrumenten ausgesetzt:
― |
Ausfallrisiko |
― |
Liquiditätsrisiko |
― |
Marktrisiko |
Der Vorstand des Unternehmens trägt die Verantwortung für den Aufbau und die Kontrolle des Konzern-Risikomanagements. Der Vorstand hat dazu einen Risikomanagement-Ausschuss eingesetzt, der für die Überwachung und Weiterentwicklung der Risikomanagement-Richtlinien des Konzerns zuständig ist. Der Ausschuss berichtet dem Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit.
Die Risikomanagement-Richtlinien des Konzerns wurden zur Identifizierung und Analyse der Risiken des Konzerns entwickelt, um geeignete Risikolimits und Kontrollen einzuführen sowie die Entwicklung der Risiken und die Einhaltung der Limits zu überwachen. Die Risikomanagement-Richtlinien und das Risikomanagement-System werden regelmäßig überprüft, um Veränderungen der Marktbedingungen und der Aktivitäten des Konzerns aufgreifen zu können. Durch die bestehenden Fortbildungs- und Managementstandards sowie die zugehörigen Prozesse soll ein zielführendes Kontrollumfeld sichergestellt werden, in dem alle Mitarbeiter ihre jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten verstehen. Der Prüfungsausschuss überwacht zum einen die Einhaltung der Richtlinien und Prozesse des Konzern-Risikomanagements durch den Vorstand und zum anderen die Wirksamkeit des Risikomanagement-Systems im Hinblick auf die Risiken, denen der Konzern ausgesetzt ist. Die interne Revision unterstützt den Prüfungsausschuss bei seinen Überwachungsaufgaben. Dazu werden von der internen Revision sowohl regelmäßige Prüfungen als auch Ad-hoc-Prüfungen der Risikomanagement-Kontrollen und -Verfahren durchgeführt. Deren Ergebnisse werden unmittelbar an den Prüfungsausschuss berichtet.
Das Ausfallrisiko ist das Risiko von finanziellen Verlusten, falls ein Kunde oder die Vertragspartei eines Finanzinstruments seinen bzw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Ausfallrisiko entsteht grundsätzlich aus den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie den als Finanzanlagen gehaltenen Schuldpapieren des Konzerns.
Für die Beurteilung des Ausfallrisikos des Konzerns ist dessen Geschäftsmodell zu berücksichtigen. Der Konzern bietet Online-Gaming im Bereich Sportwetten und Casino (Slots) an. Wenn ein Kunde eine Wette platzieren oder im Casino spielen will, muss er ein kostenloses Kundenkonto erstellen und, sofern er wetten/spielen will, den eventuellen Einsatz auf das Kundenkonto einzahlen. Die Einzahlung muss über eine Bankeinzahlungen oder Einzahlungen bei verschiedenen Payment Providern erfolgen. Der Betrag wird dem Kundenkonto gutgeschrieben, wenn die Verifizierung zu keinen Beanstandungen geführt hat. Der Zahlungsdienstleister (Payment Provider) überweist den ausstehenden Geldbetrag laut vertraglichen Vereinbarungen.
Die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte und Vertragsvermögenswerte entsprechen dem maximalen Ausfallrisiko.
Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Zahlungsverzugs oder -ausfalls durch den Zahlungsdienstleister (Payment Provider), wenn dieser den Betrag nicht von der Bank des Kreditkarteninhabers abbuchen kann.
Das Ausfallrisiko ist insgesamt als sehr gering anzusehen, da es bisher zu keinen Ausfällen kam.
Darüber hinaus begrenzt der Konzern sein Ausfallrisiko bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dadurch, dass Wetteinsätze sofort fällig sind.
Mit Ausnahme der Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) (ausgewiesen unter den langfristigen sonstigen Forderungen und Vermögenswerten, siehe Nr. 12) liegt daher kein wesentliches Kreditrisiko vor.
01.01.2023
TEUR |
Wertberichtigungen
TEUR |
Wertaufholung
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
0 | 0 | 0 | 615 |
01.01.2024
TEUR |
Wertberichtigungen
TEUR |
Wertaufholung
TEUR |
31.12.2024
TEUR |
|
615 | -182 | 0 | 433 |
Das Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass der Konzern möglicherweise nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verbindlichkeiten vertragsgemäß durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen. Das Ziel des Konzerns in der Steuerung der Liquidität ist es, sicherzustellen, dass - soweit möglich - stets ausreichend liquide Mittel verfügbar sind, um unter normalen wie auch unter angespannten Bedingungen den Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen zu können, ohne untragbare Verluste zu erleiden oder die Reputation des Konzerns zu schädigen.
Da der Konzern keine langfristigen Kredite hat, beschränkt sich das Ausfallrisiko auf das Working Capital. Der Konzern nutzt eine wöchentliche Liquiditätsplanung, um die Zahlungsströme zu optimieren. Dies ermöglicht eine Überwachung des Zahlungsmittelbedarfs und die Optimierung der Zuflüsse auf das eingesetzte Kapital.
Der Konzern strebt an, die Höhe der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auf einem Stand zu halten, der über den erwarteten Zahlungsabflüssen aus finanziellen Verbindlichkeiten (außer Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) liegt. In Höhe von 5.180 TEUR bestehen Verfügungsbeschränkungen für Geldbestände, welche sich in den sonstigen Vermögenswerten befinden (siehe Anhangangabe VI. (11)).
Davon sind 5.000 TEUR für Garantieleistung für die Lizensierung der Sportwette in Deutschland, sowie 180 TEUR als Hinterlegung für die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung Schweiz).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der BaH Konzern keine Bankfinanzierungen oder andere langfristigen Finanzierungen hat und sich das Liquiditätsrisiko auf die Working Capital Finanzierung beschränkt.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente; Geldmittel in den sonstigen Vermögenswerten | 34.926 | 34.645 |
davon frei verfügbar | 29.746 | 29.265 |
Kurzfristige Verbindlichkeiten | ||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.262 | 1.655 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | 4.441 | 4.281 |
Sonstige Verbindlichkeiten | 13.178 | 4.451 |
Verbindlichkeiten aus Steuern | 6.271 | 6.323 |
Working Capital | 4.595 | 12.555 |
Das aus Geldanlagen resultierende Zinsänderungsrisiko ist als nicht wesentlich zu beurteilen. Die Verzinsung der Guthaben bei Kreditinstituten orientiert sich an den Marktzinssätzen in Abhängigkeit von den Laufzeiten. Eine mögliche Veränderung des aktuellen Zinsniveaus um 0,5 %-Punkte würde das Finanzergebnis um 149 TEUR (31.12.2023: 146 TEUR) beeinflussen.
Das Fremdwährungsrisiko wird durch Wechselkursschwankungen hervorgerufen. Trotz der internationalen Ausrichtung des Konzerns ergeben sich die Zahlungsströme überwiegend in der Konzernwährung Euro. Transaktionen in anderen Währungen außer Euro sind dagegen von untergeordneter Bedeutung. Daher wurde - wie auch in den Vorjahren - auf eine Absicherung des Währungsrisikos verzichtet.
Zum Bilanzstichtag bestanden Haftungsverhältnisse in Form von Bankgarantien in Höhe von 10.180 TEUR (31.12.2023: 10.467 TEUR). Es handelt sich hierbei um Ansprüchen im Zusammenhang mit der erteilten Sportwettenkonzession bzw. Konzession für Virtuelle Automaten in Deutschland sowie Ansprüche der Eidgenössische Steuerverwaltung in der Schweiz. Die Änderung gegenüber dem Vorjahr basiert auf einer zurückgelegten Bankgarantie für gemietete Büroflächen und Hinterlegung einer Summe beim Vermieter.
Siehe Darstellung der Rechnungslegungsmethoden in Abschnitt IX.3.M Rechungslegungsmethoden.
Der Konzern mietet Büroflächen in Deutschland, Österreich und Malta an. Es bestehen keine Leasingvereinbarungen für IT, PKW oder Büro- und Geschäftsausstattung.
Die Laufzeit der Büro-Mietverhältnisse ist unbegrenzt mit einer Kündigungsfrist von 1 bis 3 Monaten. Die Leasingzahlungen werden alle fünf Jahre erneut verhandelt, um die Marktmieten zu reflektieren. Manche Leasingvereinbarungen sehen zusätzliche Mietzahlungen auf Basis der Veränderung lokaler Preisindizes vor.
Im Geschäftsjahr 2023 kam es zu Veränderungen in den Büroflächen in Malta und Deutschland. Da beide Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind und keine unkündbare Grundmietzeit beinhalteten, musste die erwartete Laufzeit der Mietverhältnisse geschätzt werden. Im Zuge der Bestimmung der Laufzeiten der Mietverhältnisse hat der Vorstand folgende Ermessensentscheidung getroffen:
― |
Mosta/Malta: der Mietvertrag beinhaltet keine feste Grundmietzeit. Davon abweichend geht der Vorstand davon aus, dass die Büroflächen für fünf Jahre genutzt werden. Dies führte zur einer Erhöhung der Leasingverbindlichkeit bzw. des Nutzungsrechtes in 2023 i. H. v. 285 TEUR |
― |
Düsseldorf/Deutschland: der Mietvertrag beinhaltet keine feste Grundmietzeit. Davon abweichend geht der Vorstand davon aus, dass die Büroflächen für fünf Jahre genutzt werden. Dies führte zur einer Erhöhung der Leasingverbindlichkeit bzw. des Nutzungsrechtes in 2023 i. H. v. 43 TEUR. |
Nutzungsrechte im Zusammenhang mit gemieteten Büroflächen, die nicht die Definition von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien erfüllen, werden als Sachanlagen dargestellt (siehe Anhangangabe (9).
Geleaste Mietflächen
TEUR |
|
Stand zum 1.1.2024 | 1.712 |
Abschreibungsbetrag des Geschäftsjahres | -353 |
Zugänge zu Nutzungsrechten | 0 |
Abgänge von Nutzungsrechten | 0 |
Stand zum 31.12.2024 | 1.360 |
Stand zum 1.1.2023 | 1.865 |
Abschreibungsbetrag des Geschäftsjahres | -367 |
Zugänge zu Nutzungsrechten | 328 |
Abgänge von Nutzungsrechten | -114 |
Stand zum 31.12.2023 | 1.712 |
In der Gewinn und Verlustrechnung erfasste Beträge:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Zinsaufwendungen für Leasingverbindlichkeiten | 97 | 23 |
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Gesamte Zahlungsmittelabflüsse für Leasingverhältnisse | 426 | 467 |
Eventualverbindlichkeiten können insbesondere aus Klagen von Spielern resultieren, die Verluste verursacht haben. In Deutschland und Österreich haben die Gerichte Online-Gaming für nichtig erklärt, weil der Konzern keine nationale Glückspiel-Konzession hatte, sondern nur eine Konzession in Malta besaß. Branchenüblich werden/wurden Glücksspiele - insbesondere Online-Casinospiel - auf Basis von maltesischen Konzessionen innerhalb der EU angeboten (Gewerbefreiheit innerhalb der EU). Auch wenn die Liquidation der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, beantragt wurde, versuchen immer noch Spieler, ihre Verluste gerichtlich durchzusetzen.
Behandlung der Klagen in Österreich als Eventualverbindlichkeit:
― |
Rechtliche Unsicherheit und uneinheitliche Urteile: Bislang wurde eine Vielzahl von Klagen gegen die bet-at-home.com AG und ihre Organe gerichtlich abgewiesen. Erst im zweiten Halbjahr 2024 gab es zwei unerwartete Urteile zugunsten der Kläger. Diese neue Entwicklung zeigt, dass es keine einheitliche Rechtsprechung gibt und die Erfolgsaussichten für Kläger nach wie vor unsicher sind. Am Ende des Geschäftsjahres 2024 waren in Österreich 25 Kundenklagen mit einem Gesamtstreitwert von etwa Mio. 3 EUR gerichtsanhängig. |
― |
Verjährungs- und Zuständigkeitsfragen: In vielen Fällen ist unklar, ob die Klagen überhaupt rechtlich zulässig sind. Neben der generellen Schadensersatzpflicht ist insbesondere die Verjährung von Bedeutung. Die Beurteilung der Verjährung wird von Gerichten uneinheitlich entschieden. Zudem ist die Frage der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht abschließend geklärt, da die betroffenen Unternehmen teilweise im Ausland ansässig sind und dort die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durch nationale Gesetzgebung geschützt wird. |
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Managementbewertung und Risikominimierung: Der Vorstand bewertet das grundsätzliche Risiko als mittel, hat jedoch bereits durch Vergleiche und proaktive Rechtsstrategien Maßnahmen ergriffen, um die Risiken zu minimieren. Da die Wahrscheinlichkeit einer Verpflichtung insgesamt noch nicht als hinreichend wahrscheinlich (<50%) eingestuft wird, sind die Klagen als Eventualverbindlichkeiten offenzulegen, jedoch keine Rückstellungen anzusetzen. |
Behandlung der Klagen in Deutschland als Rückstellung:
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Anzahl der Klagen: Im Vergleich zur Anzahl der in Österreich anhängigen 25 Verfahren, deuten die 53 Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von etwa Mio. 3,2 EUR in Deutschland von einem erhöhten, systematischen Vorgehen von gegnerischen Rechtsanwälten und Prozessfinanzierern. |
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Verjährungssituation: Beim deutschen Bundesgerichtshof (BGH) sind aktuell Verfahren anhängig, die die Frage der Verjährung zur Klärung vorliegend haben. Grundsätzlich sind Ansprüche nach 3 Jahren verjährt. In bestimmten Fällen kann eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen. Der Ausgang der Verfahren ist noch offen und es muss auch mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren gerechnet werden, auch wenn der Konzern dies als unwahrscheinlich ansieht. |
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Managementbewertung: Der Konzern sieht sich aufgrund einer höheren Anzahl an Klagen und einer potentiell 10-jährigen Verjährungsfrist in Deutschland einem größeren Risiko ausgesetzt und beurteilt die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verpflichtung als hinreichend wahrscheinlich, um finanziell Vorsorge zu treffen. |
Oberstes Mutterunternehmen (ultimate parent) im Sinne von IAS 24.13 ist die Banijay Group N.V., Niederlande (vorm. FL Entertainment N.V., Niederlande), welche an der Börse in Amsterdam notiert. Die Banijay Group N.V., Niederlande hält wiederum die Mehrheit an der Betclic Everest Group SAS, Paris, die der Mehrheitsaktionär die bet-at-home.com AG ist.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
kurzristig fällige Leistungen | 786 | 565 |
Aktienbasierte Vergütung | 0 | 0 |
786 | 565 |
Das Vorstandsmitglied der BaH war im Geschäftsjahr 2024
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Herr Marco Falchetto, Magister, Mödling/Österreich. |
Die Vorstandsvergütung beläuft sich im Geschäftsjahr 2024 auf insgesamt 786 TEUR (Vorjahr: 565 TEUR).
Dem Aufsichtsrat der BaH gehörten im Geschäftsjahr 2024 folgende Mitglieder an:
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Herr Martin Arendts, MBL-HSG, Rechtsanwalt, Grünwald (Vorsitzender); |
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Frau Véronique Giraudon, Vorstand, Paris/Frankreich (stellvertretende Vorsitzende); |
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Herr François Riahi, Vorstand, Paris/Frankreich. |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhielt im Geschäftsjahr 2024 eine feste Vergütung in Höhe von 40 TEUR (Vorjahr: 40 TEUR). Zudem wurden notwendige Auslagen erstattet. Frau Giraudon und Herr Riahi haben im Geschäftsjahr 2024 auf ihre Vergütung verzichtet.
Der Vorstand erhält für die zur Verfügungstellung einer Software eine Vergütung i. H. v. 47 TEUR (Vorjahr: 0 TEUR).
Mit der zum 30.06.2022 entkonsolidierten bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), Malta bestehen zum Stichtag 31.12.2024 folgende Geschäftsvorfälle:
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Verbindlichkeit gegenüber bet-at-home.com Entertainment GmbH | 189 | 189 |
Verbindlichkeit gegenüber bet-at-home.com International Ltd | 7.585 | 7.585 |
7.773 | 7.773 |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
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Forderung gegen bet-at-home.com AG | 0 | 0 |
Forderung gegen bet-at-home.com Entertainment GmbH | 406 | 561 |
Forderung gegen bet-at-home.com Holding Ltd | 2.736 | 1.357 |
Forderung gegen bet-at-home.com Internet Ltd | 27 | 55 |
3.168 | 1.972 |
Änderungen der nachfolgend angeführten Forderungen und Verbindlichkeiten von Konzerngesellschaften gegenüber der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) basieren auf einer Änderung der Gläubigerliste des Insolvenzverwalters. Nur die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dieser neuen Liste werden im Liquidationsverfahren anerkannt.
189 TEUR resultieren aus vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) gegen die bet-at-home Entertainment GmbH (Konzerngesellschaft). Die Forderungen wurden quartalsweise bewertet. Die Forderungen zum 31.12.2024 entsprechen der Gläubigerliste.
Die bet-at-home.com International Ltd. ist im Geschäftsmodell des Konzerns der Zahlungsdienstleister, wohingegehen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) die Plattform für den Spielbetrieb des Online-Casinos zur Verfügung gestellt hat. Die Forderung gegen die bet-at-home.com International Ltd. resultiert aus noch nicht weitergeleiteten Wetteinsätzen in Höhe von 7.585 TEUR. Die Forderungen zum 31.12.2024 entsprechen der Gläubigerliste.
406 TEUR sind vom Insolvenzverwalter anerkannte Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) gegenüber der bet-at-home.com Entertainment GmbH. Diese Forderungen wurden quartalsweise bewertet. Die Verbindlichkeiten zum 31.12.2024 entsprechen der Gläubigerliste.
27 TEUR sind vom Insolvenzverwalter anerkannte Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) gegenüber der bet-at-home.com Internet Ltd.. Diese Foderungen wurden quartalsweise bewertet. Die Verbindlichkeiten zum 31.12.2024 entsprechen der Gläubigerliste.
2.736 TEUR sind vom Insolvenzverwalter anerkannte Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) gegenüber der bet-at-home.com Holding Ltd. Die bet-at-home.com Holding Ltd. hat aus dem Jahr 2020 Dividendenforderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd (in Liquidation). Die Verbindlichkeiten zum 31.12.2024 entsprechen der Gläubigerliste. Die Verbindlichkeit der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) gegenüber der bet-at-home.com Holding Ltd. ist nicht im Konzernabschluss bilanziert worden, weil die Gesellschaft (die bet-at-home.com Entertainment Ltd.) in 2020 noch vollkonsolidiert wurde.
Am 7. Februar 2025 fand eine weitere Gerichtsanhörung zu der in Abwicklung befindlichen bet-at-home.com Entertaiment Ltd. (in Liquidation) statt. Der Insolvenzverwalter wurde vom Gericht angewiesen, das neu erstellte Vermögens- und Schuldenverzeichnis (Statement of Affairs) bis zur nächsten Anhörung im Mai 2025 zu finalisieren, um den Prozess der Liquidation zu beschleunigen. Am 27.02.2025 haben maltesischen Gerichte zwei Entscheidungen erlassen, in denen die Anerkennung und Vollstreckung österreichischer Urteile über die Erstattung von Spielerverlusten unter Berufung auf die maltesische öffentliche Ordnung verweigert wurde (Gaming Act Article 56A). Am 7. März 2025 hat die Regierung in Österreich die Erhöhung auf die Sportwettenumsätze von 2% auf 5% beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Der Konzernabschluss wurde auf Grundlage historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten erstellt, mit Ausnahme der nachstehenden Posten mit abweichenden Bewertungsgrundlagen an den jeweiligen Abschlussstichtagen.
Posten | Bewertungsgrundlage |
Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) | Fair Value |
erworbene Ansprüche Spielerforderungen | Fair Value |
Schulden aus anteilsbasierten Vergütungn mit Barausgleich | Fair Value |
Im Geschäftsjahr 2024 hat der Konzern entdeckt, dass im Vorjahr wesentliche Angaben zu den notes nicht gemacht worden sind bzw. der Ausweis von verpfändeten Bankguthaben unzutreffend war. Die Fehler wurden korrigiert, indem die betroffenen Angaben des Abschlusses für die Vorjahre entsprechend nachgeholt wurden. Angaben fehlten insbesondere zu folgenden Standards:
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Im Vorjahr wurde der Fair Value der verbleibenden Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, nicht bewertet und die entsprechenden Angaben nach IFRS 7 und IFRS 13 in den notes nicht vorgenommen. |
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Im Vorjahr wurde der Fair Value der potenziellen Verbindlichkeit aus der anteilbasierten Vergütung mit Barausgleich (IFRS 2) nicht ermittelt und die entsprechenden Angaben in den Notes nicht gemacht. |
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Im Vorjahr wurden Beträge (insgesamt TEUR 5.380) in den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ausgewiesen, die verpfändet worden sind. |
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Im Vorjahr wurden die Transaktionen und Buchsalden mit der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) nicht entsprechend IAS 24 in den notes angegeben und dargestellt. Es wurde auch nicht ausdrücklich der ultimate parent angegeben. |
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Im Vorjahr wurden zwei berichtspflichtige Segmente im Sinne von IFRS 8 in den notes angegeben, obwohl die Gewinne/Verluste nur auf Gesamt-Konzernebene beobachtet werden. |
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Im Vorjahr fehlten Angaben zum Kapitalmanagement nach IAS 1.1 34ff. |
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Im Vorjahr fehlten die Angaben zu IFRS 16. |
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Im Vorjahr fehlten insbesondere die Angaben zur Klassifizierung und Einstufung der Finanzinstrumente entsprechend IFRS 7. |
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Im Vorjahr fehlten umfangreiche Angaben zu IFRS
13, insbesondere
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Im Vorjahr fehlten Angaben zur funktionalen Währung und Präsentationswährung nach IAS 21. |
Der Konzern hat die nachstehenden Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet, es sei denn, es ist anders angegeben.
Bestimmte Vergleichsbeträge in der Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung wurden umgegliedert oder angepasst, entweder infolge einer Fehlerkorrektur im Abschnitt IX.2. "Fehlerkorrektur", oder einer Änderung des Ausweises (Kundenstöcke, verpfändete Bankguthaben, erworbene Ansprüche, Anteile).
Die folgenden Seiten enthalten Einzelheiten zu den im nachstehenden Inhaltsverzeichnis aufgeführten wesentlichen Rechnungslegungsmethoden.
A. Konsolidierungsgrundsätze
B. Fremdwährung
C. Erlöse aus Verträgen mit Kunden
D. Leistungen an Arbeitnehmer
E. Finanzerträge und Finanzierungsaufwendungen
F. Ertragsteuern
G. Sachanlagen
H. Immaterielle Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwert
I. Finanzinstrumente
J. Gezeichnetes Kapital
K. Wertminderung
L. Sonstige Rückstellungen
M. Leasingverhältnisse
N. Betriebsergebnis
O. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Konzern bilanziert Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode, wenn die erworbene Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt und der Konzern Beherrschung erlangt hat. Bei der Bestimmung, ob es sich bei einer bestimmten Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten um einen Geschäftsbetrieb handelt, beurteilt der Konzern, ob die Gruppe der erworbenen Vermögenswerte und Aktivitäten mindestens einen Ressourceneinsatz und ein substanzielles Verfahren umfasst und ob die erworbene Gruppe in der Lage ist, Leistungen zu erstellen. Die Gruppe hat die Möglichkeit, einen "Konzentrationstest" anzuwenden, der eine vereinfachte Beurteilung erlaubt, ob eine erworbene Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten kein Geschäftsbetrieb ist. Der optionale Konzentrationstest ist erfüllt, wenn der beizulegende Zeitwert der erworbenen Bruttovermögenswerte im Wesentlichen auf einen einzigen identifizierbaren Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher identifizierbarer Vermögenswerte konzentriert ist.
Die bei dem Erwerb übertragene Gegenleistung und die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden werden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Ein aus der Transaktion entstehender Geschäfts- oder Firmenwert wird jährlich auf Wertminderung überprüft. Ein etwaiger Gewinn aus dem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert wird sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Transaktionskosten werden als Aufwand erfasst, wenn sie anfallen, außer sie stehen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Schuldtiteln oder Aktienpapieren.
Die übertragene Gegenleistung enthält keine mit der Erfüllung von zuvor bestehenden Beziehungen verbundenen Beträge. Solche Beträge werden grundsätzlich im Gewinn oder Verlust erfasst.
Jede bedingte Gegenleistungsverpflichtung wird zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Wird die bedingte Gegenleistung als Eigenkapital eingestuft, wird sie nicht neu bewertet, und eine Abgeltung wird im Eigenkapital bilanziert. Ansonsten werden andere bedingte Gegenleistungen mit dem beizulegenden Zeitwert zu jedem Abschlussstichtag bewertet und spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der bedingten Gegenleistungen im Gewinn oder Verlust erfasst.
Wenn anteilsbasierte Vergütungsprämien (Ersatzprämien) gegen Prämien ausgetauscht werden müssen, die von Mitarbeitern des erworbenen Unternehmens gehalten werden (Prämien des erworbenen Unternehmens), werden die Ersatzprämien des Erwerbers vollständig oder nur zum Teil in die Bewertung der bei dem Unternehmenszusammenschluss übertragenen Gegenleistung einbezogen. Diese Ermittlung basiert auf dem Verhältnis des marktbasierten Wertes der Ersatzprämien zum marktbasierten Wert der Prämien des erworbenen Unternehmens und dem Umfang, in dem sich die Ersatzprämien auf Arbeitsleistungen vor dem Zusammenschluss beziehen.
Tochterunternehmen sind vom Konzern beherrschte Unternehmen. Der Konzern beherrscht ein Unternehmen, wenn er schwankenden Renditen aus seinem Engagement bei dem Unternehmen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner Verfügungsgewalt über das Unternehmen zu beeinflussen. Die Abschlüsse von Tochterunternehmen sind im Konzernabschluss ab dem Zeitpunkt enthalten, an dem die Beherrschung beginnt und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beherrschung endet.
Verliert der Konzern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, bucht er die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens und alle zugehörigen, nicht beherrschenden Anteile und anderen Bestandteile am Eigenkapital aus. Jeder entstehende Gewinn oder Verlust wird im Gewinn oder Verlust erfasst. Jeder zurückbehaltene Anteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen wird zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung bewertet.
Konzerninterne Salden und Geschäftsvorfälle und alle nicht realisierten Erträge und Aufwendungen (außer Aufwendungen und Erträge aus Fremdwährungstransaktionen) aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden bei der Erstellung des Konzernabschlusses eliminiert.
Geschäftsvorfälle in Fremdwährung werden zum Kassakurs am Tag der Transaktion in die entsprechende funktionale Währung der Konzernunternehmen umgerechnet.
Monetäre Vermögenswerte und Schulden, die am Abschlussstichtag auf eine Fremdwährung lauten, werden zum Stichtagskurs in die funktionale Währung umgerechnet. Nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden, die mit dem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu dem Kurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Zeitwertes gültig ist. Nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden mit dem Wechselkurs am Tag der Transaktion umgerechnet. Währungsumrechnungsdifferenzen werden grundsätzlich im Gewinn oder Verlust der Periode erfasst und innerhalb der Finanzierungsaufwendungen ausgewiesen.
Bei den folgenden Posten werden die Währungsumrechnungsdifferenzen - abweichend vom Grundsatz - im sonstigen Ergebnis erfasst:
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Eigenkapitalinvestments, die zu FVOCI designiert sind |
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Finanzielle Verbindlichkeiten, die als Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb bestimmt wurden, soweit die Absicherung effektiv ist |
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Qualifizierte Absicherungen von Zahlungsströmen, soweit sie effektiv sind |
Vermögenswerte und Schulden aus ausländischen Geschäftsbetrieben, einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwertes und der Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert, die beim Erwerb entstanden sind, werden mit dem Stichtagskurs am Abschlussstichtag in EUR umgerechnet. Die Erträge und Aufwendungen aus den ausländischen Geschäftsbetrieben werden mit dem Kurs zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsvorfalls umgerechnet.
Währungsumrechnungsdifferenzen werden im sonstigen Ergebnis erfasst und in der Währungsumrechnungsrücklage im Eigenkapital ausgewiesen, soweit die Währungsumrechnungsdifferenz nicht den nicht beherrschenden Anteilen zugewiesen ist.
Bei einem vollständigen oder teilweisen Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der zum Verlust der Beherrschung, des maßgeblichen Einflusses oder der gemeinschaftlichen Führung führt, wird der in Zusammenhang mit diesem ausländischen Geschäftsbetrieb bis zu diesem Zeitpunkt kumuliert in der Währungsumrechnungsrücklage erfasste Betrag in den Gewinn oder Verlust als Teil des Abgangserfolgs umgegliedert. Bei nur teilweisem Abgang, ohne Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, wird der entsprechende Teil der kumulierten Umrechnungsdifferenz den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet. Wenn der Konzern ein assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, nur teilweise veräußert, jedoch der maßgebliche Einfluss bzw. die gemeinschaftliche Führung erhalten bleibt, wird der entsprechende Anteil der kumulierten Währungsumrechnungsdifferenz in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.
Informationen zu den Rechnungslegungsmethoden des Konzerns zu Umsatzerlösen sind in Anhangangabe II.2. Umsatzerlöse enthalten.
Verpflichtungen aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer werden als Aufwand erfasst, sobald die damit verbundene Arbeitsleistung erbracht wird. Eine Schuld ist für den erwartungsgemäß zu zahlenden Betrag zu erfassen, wenn der Konzern gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, diesen Betrag aufgrund einer vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu zahlen und die Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.
Der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung anteilsbasierter Vergütungsvereinbarungen an Arbeitnehmer wird als Aufwand mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals über den Zeitraum erfasst, in dem die Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf die Prämien erwerben. Der als Aufwand erfasste Betrag wird angepasst, um die Anzahl der Prämien widerzuspiegeln, für die die entsprechenden Dienstbedingungen und marktunabhängigen Leistungsbedingungen erwartungsgemäß erfüllt werden, sodass der letztlich als Aufwand erfasste Betrag auf der Anzahl der Prämien basiert, die die entsprechenden Dienstbedingungen und marktunabhängigen Leistungsbedingungen am Ende des Erdienungszeitraums erfüllen. Für anteilsbasierte Vergütungsprämien mit Nicht-Ausübungsbedingungen wird der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung unter Berücksichtigung dieser Bedingungen ermittelt; eine Anpassung der Unterschiede zwischen erwarteten und tatsächlichen Ergebnissen ist nicht vorzunehmen.
Der beizulegende Zeitwert des Betrags, der an die Arbeitnehmer im Hinblick auf Wertsteigerungsrechte zu zahlen ist, die bar beglichen werden, wird als Aufwand mit einer entsprechenden Erhöhung der Schulden über den Zeitraum erfasst, in dem die Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf diese Zahlungen erwerben. Die Schuld wird an jedem Abschlussstichtag sowie am Erfüllungstag basierend auf dem beilzulegenden Zeitwert der Wertsteigerungsrechte neu bewertet. Alle Änderungen der Schuld werden im Gewinn oder Verlust erfasst.
Verpflichtungen für Beiträge zu beitragsorientierten Plänen werden als Aufwand erfasst, sobald die damit verbundene Arbeitsleistung erbracht wird. Vorausgezahlte Beiträge werden als Vermögenswert erfasst, soweit ein Anrecht auf Rückerstattung oder Verringerung künftiger Zahlungen entsteht.
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden zum früheren der folgenden Zeitpunkte als Aufwand erfasst: wenn der Konzern das Angebot derartiger Leistungen nicht mehr zurückziehen kann oder wenn der Konzern Kosten für eine Umstrukturierung erfasst. Ist bei Leistungen nicht zu erwarten, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag vollständig abgegolten werden, werden sie abgezinst.
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ist die bet-at-home.com Entertainment GmbH verpflichtet, an einzelne Mitarbeiter im Kündigungsfall oder zum Pensionsantrittszeitpunkt eine einmalige Abfertigung (Abfindung) zu leisten. Diese ist von der Anzahl der Dienstjahre und den beim Abfertigungsanfall (Abfindungsfall) maßgeblichen Bezügen abhängig.
Die Berechnung der Verpflichtung aus der Abfertigungs-Rückstellung wird jährlich von einem anerkannten Versicherungsmathematiker nach der Methode der laufenden Einmalprämien durchgeführt und orientiert sich an den Grundsätzen des IAS 19 zu den leistungsorientierten Plänen.
Da die erwarteten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste lediglich den Fall eines Mitarbeiters betreffen, werden auch in der Zukunft nur geringe versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste erwartet. Daher werden die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im Personalaufwand erfasst. Der Zinsaufwand verbleibt - wie der Dienstzeitaufwand - wie bisher im Personalaufwand und wird nicht im Finanzergebnis dargestellt.
Die Finanzerträge und Finanzierungsaufwendungen des Konzerns umfassen:
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Zinserträge |
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Zinsaufwendungen |
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Dividendenerträge |
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Dividenden auf ausgegebene Vorzugsaktien, die als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft werden |
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Nettogewinne oder -verluste aus dem Abgang von Investitionen in Schuldinstrumente, die zu FVOCI bewertet werden |
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Gewinne oder Verluste aus der Zeitwertbewertung finanzieller Vermögenswerte, die zu FVTPL bewertet werden |
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Fremdwährungsgewinne und -verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten |
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Wertminderungsaufwendungen (und Wertaufholungen) auf Investments in Schuldinstrumente, bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten oder FVOCI |
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Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert eines jeden vorher existierenden Anteils an einem bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Unternehmen |
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Aufzinsung von Rückstellungen |
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Gewinne oder Verluste aus der Zeitwertbewertung bedingter Gegenleistungen, die als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft sind |
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Unwirksamkeit von Sicherungsbeziehungen, die im Gewinn oder Verlust erfasst werden |
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Umgliederung von Nettogewinnen oder -verlusten aus der Absicherung von Zahlungsströmen von Zinssätzen oder Fremdwährungsrisiken aus Krediten, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden. |
Zinserträge und -aufwendungen werden nach der Effektivzinsmethode im Gewinn oder Verlust erfasst. Dividendenerträge werden im Gewinn oder Verlust zu dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Rechtsanspruch des Konzerns auf Zahlung besteht.
Der Effektivzinssatz ist jener Zinssatz, der exakt die geschätzten künftigen Zahlungsaus- oder -eingänge während der voraussichtlichen Lebensdauer des Finanzinstruments
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auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswertes oder |
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auf den Restbuchwert der finanziellen Verbindlichkeit |
abzinst.
Bei der Berechnung der Zinserträge und -aufwendungen wird der Effektivzinssatz auf den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswertes (wenn dieser nicht in der Bonität beeinträchtigt ist) oder auf den Restbuchwert der Verbindlichkeit angewendet. Für finanzielle Vermögenswerte, die nach der erstmaligen Erfassung in der Bonität beeinträchtigt werden, werden die Zinserträge hingegen durch Anwendung des Effektivzinssatzes auf die fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswertes berechnet. Wenn der Vermögenswert nicht mehr in der Bonität beeinträchtigt ist, wird die Berechnung der Zinserträge wieder auf der Bruttobasis vorgenommen.
Der Steueraufwand umfasst tatsächliche und latente Steuern. Tatsächliche Steuern und latente Steuern werden im Gewinn oder Verlust erfasst, ausgenommen in dem Umfang, in dem sie mit einem Unternehmenszusammenschluss oder mit einem direkt im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis erfassten Posten verbunden sind.
Der Konzern hat festgelegt, dass Zinsen und Strafen auf Ertragsteuern, einschließlich unsicherer Steuerposten, nicht die Definition von Ertragsteuern erfüllen und deshalb nach IAS 37 bilanziert werden.
Der Konzern ist zu der Einschätzung gekommen, dass die globale Mindeststeuer, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für Pillar 2 zu zahlen ist, eine Ertragsteuer im Anwendungsbereich von IAS 12 ist. Der Konzern hat die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, angewendet und erfasst diese als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag zum jeweiligen Entstehungszeitpunkt.
Tatsächliche Steuern sind die erwartete Steuerschuld oder Steuerforderung auf das für das Geschäftsjahr zu versteuernde Einkommen oder den steuerlichen Verlust, und zwar auf der Grundlage von Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gelten oder in Kürze gelten werden, sowie alle Anpassungen der Steuerschuld für frühere Jahre. Der Betrag der erwarteten Steuerschuld oder Steuerforderung spiegelt den Betrag wider, der unter Berücksichtigung steuerlicher Unsicherheiten, sofern vorhanden, die beste Schätzung darstellt. Tatsächliche Steuerschulden beinhalten auch alle Steuerschulden, die als Folge der Festsetzung von Dividenden entstehen.
Tatsächliche Steueransprüche und -schulden werden nur unter bestimmten Bedingungen saldiert.
Latente Steuern werden im Hinblick auf temporäre Differenzen zwischen den Buchwerten der Vermögenswerte und Schulden für Konzernrechnungslegungszwecke und den verwendeten Beträgen für steuerliche Zwecke erfasst. Latente Steuern werden nicht erfasst für
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temporäre Differenzen beim erstmaligen
Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden bei
einem Geschäftsvorfall,
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temporäre Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich geführten Unternehmen, sofern der Konzern in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern und es wahrscheinlich ist, dass sie sich in absehbarer Zeit nicht auflösen werden; |
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zu versteuernde temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes. |
Ein latenter Steueranspruch wird für noch nicht genutzte steuerliche Verluste, noch nicht genutzte Steuergutschriften und abzugsfähige temporäre Differenzen in dem Umfang erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass künftige zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen werden, für die sie genutzt werden können. Zukünftig zu versteuernde Gewinne werden auf Basis der Umkehr zu versteuernder temporärer Differenzen ermittelt. Sollte der Betrag nicht ausreichen, um latente Steueransprüche vollständig zu aktivieren, werden die zukünftig zu versteuernden Gewinne - unter Berücksichtigung der Umkehr temporärer Differenzen - auf Basis der individuellen Geschäftspläne der Tochterunternehmen ermittelt. Latente Steueransprüche werden an jedem Abschlussstichtag überprüft und in dem Umfang reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass der damit verbundene Steuervorteil realisiert werden wird; Zuschreibungen werden vorgenommen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu versteuernde Ergebnisse verbessert.
Die Bewertung latenter Steuern spiegelt die steuerlichen Konsequenzen wider, die sich aus der Erwartung des Konzerns im Hinblick auf die Art und Weise der Realisierung der Buchwerte seiner Vermögenswerte bzw. der Erfüllung seiner Schulden zum Abschlussstichtag ergeben. Für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wurde die Vermutung, dass der Buchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien durch ihre Veräußerung realisiert wird, nicht widerlegt.
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, einschließlich aktivierter Fremdkapitalkosten, abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.
Wenn Teile einer Sachanlage unterschiedliche Nutzungsdauern haben, werden sie als gesonderte Posten (Hauptbestandteile) von Sachanlagen bilanziert.
Jeder Gewinn oder Verlust aus dem Abgang einer Sachanlage wird im Gewinn oder Verlust erfasst.
Nachträgliche Ausgaben werden nur aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass der mit den Ausgaben verbundene, künftige wirtschaftliche Nutzen dem Konzern zufließen wird.
Die Abschreibung wird berechnet, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen abzüglich ihrer geschätzten Restwerte linear über den Zeitraum ihrer geschätzten Nutzungsdauern abzuschreiben. Die Abschreibung wird grundsätzlich im Gewinn oder Verlust erfasst. Grundstücke werden nicht abgeschrieben.
Die geschätzten Nutzungsdauern für das laufende Jahr und Vergleichsjahre von bedeutenden Sachanlagen betragen:
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Betriebs- und Geschäftsausstattung: 3 bis 10 Jahre |
Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und Restwerte werden an jedem Abschlussstichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen entstandene Geschäfts- oder Firmenwert wird mit den Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.
Sonstige immaterielle Vermögenswerte, die vom Konzern erworben werden und begrenzte Nutzungsdauern haben, werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Amortisationen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet.
Nachträgliche Ausgaben werden nur aktiviert, wenn sie den künftigen wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswertes, auf den sie sich beziehen, erhöhen. Alle sonstigen Ausgaben, inklusive der Ausgaben für einen selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert und selbst geschaffene Markennamen, werden im Gewinn oder Verlust erfasst, sobald sie anfallen.
Immaterielle Vermögenswerte werden, mit Ausnahme vom Kundenstamm, über den Zeitraum ihrer geschätzten Nutzungsdauern linear abgeschrieben. Die Abschreibungen werden grundsätzlich im Gewinn oder Verlust erfasst. Geschäfts- oder Firmenwerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Ein Kundenstamm wird nur außerplanmäßig, bei einer voraussichtlich andauernden Wertminderung, abgeschrieben.
Die geschätzten Nutzungsdauern betragen:
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Software: 3 Jahre |
Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und Restwerte werden an jedem Abschlussstichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden erstmals am Handelstag erfasst, wenn das Unternehmen Vertragspartei nach den Vertragsbestimmungen des Instruments wird.
Ein finanzieller Vermögenswert (außer einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen ohne wesentliche Finanzierungskomponente) oder eine finanzielle Verbindlichkeit wird beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Bei einem Posten, der nicht zu FVTPL bewertet wird, werden die Transaktionskosten, die direkt seinem Erwerb bzw. ihrer Ausgabe zurechenbar sind, hinzugerechnet bzw. abgezogen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne wesentliche Finanzierungskomponente werden beim erstmaligen Ansatz zum Transaktionspreis bewertet. Hat der Konzern jedoch einen unbedingten Anspruch auf einen Betrag, der vom Transaktionspreis abweicht (zum Beispiel aufgrund von Rückerstattungsregelungen des Konzerns), wird die Forderung aus Lieferungen und Leistungen beim erstmaligen Ansatz zum Betrag dieses unbedingten Anspruchs bewertet.
Ein finanzieller Vermögenswert wird wie folgt bei der erstmaligen Erfassung eingestuft und anschließend folgebewertet:
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Zu fortgeführten Anschaffungskosten |
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FVOCI-Schuldinstrumente (Investitionen in Schuldinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden) |
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FVOCI-Eigenkapitalinvestments (Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegen den Zeitwert mit Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden) |
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FVTPL (zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust). |
Finanzielle Vermögenswerte werden nach der erstmaligen Erfassung nicht reklassifiziert, es sei denn, der Konzern ändert sein Geschäftsmodell zur Steuerung der finanziellen Vermögenswerte. In diesem Fall werden alle betroffenen finanziellen Vermögenswerte am ersten Tag der Berichtsperiode reklassifiziert, die auf die Änderung des Geschäftsmodells folgt.
Ein finanzieller Vermögenswert wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind und er nicht als FVTPL designiert wurde:
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Er wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten. |
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Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswertes führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen (SPPI-Kriterium= Solely Payments of Principal and Interest) auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. |
Ein Schuldinstrument wird zu FVOCI designiert, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind und es nicht als FVTPL designiert wurde:
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Es wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung sowohl im Halten finanzieller Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch im Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht. |
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Seine Vertragsbedingungen führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen (SPPI-Kriterium) auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. |
Beim erstmaligen Ansatz von bestimmten Eigenkapitalinstrumenten, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, hat der Konzern die unwiderrufliche Wahl getroffen, Folgeänderungen im beizulegenden Zeitwert des Investments im sonstigen Ergebnis zu zeigen. Diese Wahl wird einzelfallbezogen für jedes Investment getroffen. Siehe Anhangangabe VIII.1. Sonstige Angaben für weitere Details.
Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zu FVOCI bewertet werden (zum Beispiel finanzielle Vermögenswerte, die zu Handelszwecken gehalten werden und solche, die anhand des beizulegenden Zeitwertes gesteuert werden und deren Wertentwicklung danach beurteilt wird), werden zu FVTPL bewertet. Dies umfasst alle derivativen finanziellen Vermögenswerte (siehe Anhangangabe VIII.1. Sonstige Angaben).
Der Konzern trifft eine Einschätzung der Ziele des Geschäftsmodells, in dem der finanzielle Vermögenswert gehalten wird, auf einer Portfolio-Ebene, da dies am besten die Art, wie das Geschäft gesteuert und Informationen an das Management gegeben werden, widerspiegelt.
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten an fremde Dritte durch Übertragungen, die nicht zur Ausbuchung führen, sind in Einklang damit, dass der Konzern die Vermögenswerte weiterhin bilanziert, für diesen Zweck keine Verkäufe.
Das Geschäftsmodell des Konzerns besteht nicht im Halten von finanziellen Vermögenswerten zur Vereinnahmung von Zins- und Tilgungsleistungen. Gleiches gilt für die Vereinnahmung von Cashflows sowohl durch die Bestandshaltung als auch durch den Verkauf. Das Geschäftsmodell des Konzerns ist vielmehr ein Handelsportfolio mit Steuerung auf Fair Value Basis. Hauptziel ist die Maximierung von Cashflows durch kurzfristige Käufe und Verkäufe sind die folgenden.
Bei der Einschätzung des SPPI-Kriteriums berücksichtigt der Konzern die vertraglichen Vereinbarungen des Instruments. Dies umfasst eine Einschätzung, ob der finanzielle Vermögenswert eine vertragliche Vereinbarung enthält, die den Zeitpunkt oder den Betrag der vertraglichen Zahlungsströme ändern könnte, sodass diese nicht mehr diese Bedingungen erfüllen. Bei der Beurteilung berücksichtigt der Konzern
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bestimmte Ereignisse, die den Betrag oder den Zeitpunkt der Zahlungsströme ändern würden |
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Bedingungen, die den Zinssatz, inklusive variabler Zinssätze, anpassen würden |
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vorzeitige Rückzahlungs- und Verlängerungsmöglichkeiten und |
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Bedingungen, die den Anspruch des Konzerns auf Zahlungsströme eines speziellen Vermögenswertes einschränken (zum Beispiel keine Rückgriffsberechtigung). |
Eine vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit steht im Einklang mit dem SPPI-Kriterium, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen nicht geleistete Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag umfasst, wobei angemessenes Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags enthalten sein kann. Zusätzlich wird eine Bedingung für einen finanziellen Vermögenswert, der gegen einen Auf- oder Abschlag gegenüber dem vertraglichen Nennbetrag erworben worden ist, die es erlaubt oder erfordert, eine vorzeitige Rückzahlung zu einem Betrag, der im Wesentlichen den vertraglichen Nennbetrag plus aufgelaufener (jedoch nicht gezahlter) Vertragszinsen (die ein angemessenes Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags beinhalten können) darstellt, zu leisten, als im Einklang mit dem Kriterium behandelt, sofern der beizulegende Zeitwert der vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeit zu Beginn nicht signifikant ist. Der Konzern hält, außerhalb des Geschäftsmodells zu Handelszwecken gehalten, keine finanziellen Vermögenswerte, die das SPPI-Kriterium nicht erfüllen.
Finanzielle Vermögenswerte zu FVTPL | Diese Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet. Nettogewinne und -verluste, einschließlich jeglicher Zins- oder Dividendenerträge, werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Für Derivate, die als Sicherungsinstrumente designiert worden sind, siehe Anhangangabe VI. (12) Erläuterungen zu den Posten der Konzernbilanz zum 31.12.2024) |
Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten | Diese Vermögenswerte werden zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode folgebewertet. Die Bruttobuchwerte werden durch Wertminderungsaufwendungen gemindert. Zinserträge, Währungskursgewinne und -verluste sowie Wertminderungen werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Ein Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung wird im Gewinn oder Verlust erfasst |
Schuldinstrumente zu FVOCI | Diese Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet. Zinserträge, die mit der Effektivzinsmethode berechnet werden, Wechselkursgewinne und -verluste sowie Wertminderungen werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Andere Nettogewinne oder -verluste werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Bei der Ausbuchung wird das kumulierte sonstige Ergebnis in den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
Eigenkapitalinvestments zu FVOCI | Diese Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet. Dividenden werden als Ertrag im Gewinn oder Verlust erfasst, es sei denn, die Dividende stellt offensichtlich eine Deckung eines Teils der Kosten des Investments dar. Andere Nettogewinne oder -verluste werden im sonstigen Ergebnis erfasst und nie in den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
Finanzielle Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet. Eine finanzielle Verbindlichkeit wird zu FVTPL bewertet, wenn sie als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wird, ein Derivat ist oder beim Erstansatz als ein solches designiert wird.
Finanzielle Verbindlichkeiten zu FVTPL werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet; Nettogewinne oder -verluste, einschließlich Zinsaufwendungen, werden im Gewinn oder Verlust erfasst.
Andere finanzielle Verbindlichkeiten werden bei der Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode bewertet. Zinsaufwendungen und Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung werden ebenfalls im Gewinn oder Verlust erfasst.
Der Konzern geht Transaktionen ein, bei denen er in seiner Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte überträgt, aber entweder alle oder im Wesentlichen alle mit den übertragenen Vermögenswerten verbundenen Risiken und Chancen zurückbehält. In diesen Fällen werden die übertragenen Vermögenswerte nicht ausgebucht.
Informationen über die Rechnungslegungsmethoden des Konzerns zur Verrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sind in Anhangangabe IX.3. A Rechnungslegungsmethoden enthalten.
Die der Emission von Stammaktien unmittelbar zurechenbaren Kosten werden als Abzug vom Eigenkapital erfasst. Ertragsteuern in Bezug auf Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion werden in Übereinstimmung mit IAS 12 bilanziert.
Wenn im Eigenkapital ausgewiesenes gezeichnetes Kapital zurückgekauft wird, wird der gezahlte Betrag einschließlich der direkt zurechenbaren Kosten vom Eigenkapital abgezogen. Die erworbenen Anteile werden als eigene Anteile klassifiziert und in der Rücklage für eigene Anteile ausgewiesen. Werden eigene Anteile später veräußert oder erneut ausgegeben, wird der Erlös als Erhöhung des Eigenkapitals erfasst. Ein etwaiger Differenzbetrag ist innerhalb der Kapitalrücklagen zu berücksichtigen.
Sportwetten und Casino-Spiele können vom Kunden nur platziert werden, wenn auf dem Kundenkonto eine entsprechende Einzahlung stattgefunden hat. Die Einzahlungen erfolgen mittels verschiedener Zahlungsmittel bzw. über Payment Provider. Je nach vertraglichen Vereinbarungen mit dem Payment Provider überweist dieser das Geld innerhalb von bis zu 14 Tagen. Dabei kann es vereinzelnd vorkommen, dass Einzahlungen von Kunden nicht erfolgen und die vom Paymentprovider avisierte Zahlung um diesen Betrag ausfällt.
Der Konzern bilanziert Wertberichtigungen für erwartete Kreditverluste (ECL) für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen).
Der Konzern bemisst die Wertberichtigungen in Höhe der über die Laufzeit zu erwartenden Kreditverluste. Wertberichtigungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden immer in Höhe des über die Laufzeit zu erwartenden Kreditverlusts bewertet.
Bei der Festlegung, ob das Ausfallrisiko eines finanziellen Vermögenswertes seit der erstmaligen Erfassung signifikant angestiegen ist, und bei der Schätzung von erwarteten Kreditverlusten berücksichtigt der Konzern zwar angemessene und belastbare Informationen (quantitativ und qualitativ), die relevant und ohne unangemessenen Zeit- und Kostenaufwand verfügbar sind. Dabei ist zum zu berücksichtigen, dass das Ausfallrisiko, wenn es denn auftritt, erfahrungsgemäß bei 100% liegt. Zum anderen ist erfahrungsgemäß auch immer der volle Betrag ausfallgefährdet. Siehe Anhangangabe VIII.1. Sonstige Angaben) für weitergehende Informationen.
Der Konzern berücksichtigt daher nicht, dass das Ausfallrisiko eines finanziellen Vermögenswertes signifikant ansteigen könnte. In der Konsequenz betrachtet der Konzern einen finanziellen Vermögenswert als ausgefallen, wenn
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es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seine Kreditverpflichtung vollständig an den Kon zern zahlen kann, ohne dass der Konzern auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (falls vorhanden) zurückgreifen muss, oder |
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der finanzielle Vermögenswert mehr als 14 Tage überfällig ist. |
Erwartete Kreditverluste sind die Schätzungen der Kreditverluste. Kreditverluste werden als Differenz zwischen den Zahlungen, die der BAH Konzern erwartet und den von den Paymentprovidern überwiesenen Zahlungen bemessen.
Erwartete Kreditverluste werden wegen der geringen zeitlichen Differenz zwischen der erwarteten Einzahlung und Feststellung des Ausfalls nicht abgezinst.
Die Frage, ob es zu Beeinträchtigungen in der Bonität von Kunden gekommen ist, wird letztlich durch die Paymentprovider überwacht. Sofern dies der Fall ist, kann die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden
Wertminderungen auf finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind, werden vom Bruttobuchwert der Vermögenswerte abgezogen.
Der Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswertes wird abgeschrieben, wenn der Konzern nach angemessener Einschätzung nicht davon ausgeht, dass der finanzielle Vermögenswert ganz oder teilweise realisierbar ist. Bei Privatkunden schreibt der Konzern den Bruttobuchwert ab, wenn der finanzielle Vermögenswert mehr als 3 Jahre überfällig ist.
Die Buchwerte der nicht finanziellen Vermögenswerte des Konzerns - mit Ausnahme von latenten Steueransprüchen - werden an jedem Abschlussstichtag überprüft, um festzustellen, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt. Ist dies der Fall, wird der erzielbare Betrag des Vermögenswertes geschätzt. Der Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer werden jährlich auf Wertminderung überprüft.
Um zu prüfen, ob eine Wertminderung vorliegt, werden Vermögenswerte in der kleinsten Gruppe von Vermögenswerten zusammengefasst, die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder zahlungsmittelgenerierender Einheiten (ZGEs) sind. Ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wird den ZGEs oder Gruppen von ZGEs zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus den Synergien des Zusammenschlusses ziehen.
Der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes oder einer ZGE ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Abgangskosten. Bei der Beurteilung des Nutzungswertes werden die geschätzten künftigen Cashflows auf ihren Barwert abgezinst, wobei ein Abzinsungssatz vor Steuern verwendet wird, der gegenwärtige Marktbewertungen des Zinseffekts und die speziellen Risiken eines Vermögenswertes oder einer ZGE widerspiegelt.
Ein Wertminderungsaufwand wird erfasst, wenn der Buchwert eines Vermögenswertes oder einer ZGE seinen/ihren erzielbaren Betrag übersteigt.
Wertminderungsaufwendungen werden im Gewinn oder Verlust erfasst. Wertminderungen, die im Hinblick auf ZGEs erfasst werden, werden zuerst einem etwaigen der ZGE zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwert und dann den Buchwerten der anderen Vermögenswerte der ZGE (Gruppe von ZGEs) auf anteiliger Basis zugeordnet.
Ein Wertminderungsaufwand im Hinblick auf den Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht aufgeholt. Bei anderen Vermögenswerten wird ein Wertminderungsaufwand nur insofern aufgeholt, als der Buchwert des Vermögenswertes den Buchwert nicht übersteigt, der abzüglich der Abschreibungen oder Amortisationen bestimmt worden wäre, wenn kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre.
Die Höhe der Rückstellungen wird ermittelt, indem die erwarteten künftigen Cashflows mit einem Zinssatz vor Steuern abgezinst werden, der die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. Die Aufzinsung wird als Finanzierungsaufwand dargestellt.
Bei Vertragsbeginn beurteilt der Konzern, ob der Vertrag ein Leasingverhältnis begründet oder beinhaltet. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag dazu berechtigt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswertes gegen Zahlung eines Entgeltes für einen bestimmten Zeitraum zu kontrollieren.
Am Bereitstellungsdatum oder bei Änderung eines Vertrags, der eine Leasingkomponente enthält, teilt der Konzern das vertraglich vereinbarte Entgelt auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise auf. Am Bereitstellungsdatum erfasst der Konzern einen Vermögenswert für das gewährte Nutzungsrecht sowie eine Leasingverbindlichkeit. Das Nutzungsrecht wird erstmalig zu Anschaffungskosten bewertet, die der erstmaligen Bewertung der Leasingverbindlichkeit entsprechen, angepasst um am oder vor dem Bereitstellungsdatum geleistete Zahlungen, zuzüglich etwaiger anfänglicher direkter Kosten sowie der geschätzten Kosten zur Demontage oder Beseitigung des zugrunde liegenden Vermögenswertes oder zur Wiederherstellung des zugrunde liegenden Vermögenswertes bzw. des Standortes, an dem dieser sich befindet, abzüglich etwaiger erhaltener Leasinganreize.
Anschließend wird das Nutzungsrecht vom Bereitstellungsdatum bis zum Ende des Leasingzeitraums linear abgeschrieben, es sei denn, das Eigentum an dem zugrunde liegenden Vermögenswert geht zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Konzern über oder in den Kosten des Nutzungsrechtes ist berücksichtigt, dass der Konzern eine Kaufoption wahrnehmen wird. In diesen Fällen wird das Nutzungsrecht über die Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswertes abgeschrieben, welche nach den Vorschriften für Sachanlagen ermittelt wird. Zusätzlich wird das Nutzungsrecht fortlaufend um Wertminderungen, sofern notwendig, berichtigt und um bestimmte Neubewertungen der Leasingverbindlichkeit angepasst.
Erstmalig wird die Leasingverbindlichkeit zum Barwert der am Bereitstellungsdatum noch nicht geleisteten Leasingzahlungen, abgezinst mit dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz, oder, wenn sich dieser nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Konzerns. Normalerweise nutzt der Konzern seinen Grenzfremdkapitalzinssatz als Abzinsungssatz.
Zur Ermittlung seines Grenzfremdkapitalzinssatzes erlangt der Konzern Zinssätze von verschiedenen externen Finanzquellen und macht bestimmte Anpassungen, um die Leasingbedingungen und die Art des Vermögenswertes zu berücksichtigen.
Die in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit einbezogenen Leasingzahlungen umfassen
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feste Zahlungen, einschließlich de facto fester Zahlungen |
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variable Leasingzahlungen, die an einen Index oder (Zins-)Satz gekoppelt sind, erstmalig bewertet anhand des am Bereitstellungsdatum gültigen Indexes bzw. (Zins-)Satzes |
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Beträge, die aufgrund einer Restwertgarantie voraussichtlich zu zahlen sind |
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den Ausübungspreis einer Kaufoption, wenn der Konzern hinreichend sicher ist, diese auszuüben, Leasingzahlungen für eine Verlängerungsoption, wenn der Konzern hinreichend sicher ist, diese auszuüben, sowie Strafzahlungen für eine vorzeitige Kündigung des Leasingverhältnisses, es sei denn, der Konzern ist hinreichend sicher, nicht vorzeitig zu kündigen. |
Die Leasingverbindlichkeit wird zum fortgeführten Buchwert unter Nutzung der Effektivzinsmethode bewertet. Sie wird neu bewertet, wenn sich die künftigen Leasingzahlungen aufgrund einer Index- oder (Zins-)Satzänderung verändern, wenn der Konzern seine Schätzung zu den voraussichtlichen Zahlungen im Rahmen einer Restwertgarantie anpasst, wenn der Konzern seine Einschätzung über die Ausübung einer Kauf-, Verlängerungs- oder Kündigungsoption ändert oder sich eine de facto feste Leasingzahlung ändert.
Bei einer solchen Neubewertung der Leasingverbindlichkeit wird eine entsprechende Anpassung des Buchwertes des Nutzungsrechtes vorgenommen bzw. wird diese erfolgswirksam vorgenommen, wenn sich der Buchwert des Nutzungsrechtes auf null verringert hat.
In der Bilanz weist der Konzern Nutzungsrechte, die nicht die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllen, in den Sachanlagen und Leasingverbindlichkeiten in den anderen finanziellen Verbindlichkeiten aus.
Der Konzern hat beschlossen, Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten für Leasingverhältnisse, denen Vermögenswerte von geringem Wert zugrunde liegen, sowie für kurzfristige Leasingverhältnisse, einschließlich IT-Ausstattung, nicht anzusetzen. Der Konzern erfasst die mit diesen Leasingverhältnissen in Zusammenhang stehenden Leasingzahlungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses linear als Aufwand.
Das Betriebsergebnis ist das Ergebnis aus den fortgeführten umsatzgenerierenden Haupttätigkeiten des Konzerns sowie den sonstigen Erträgen und Aufwendungen der betrieblichen Tätigkeit. Nicht im Betriebsergebnis enthalten sind das Finanzergebnis, Gewinn- und Verlustanteile an Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, und Ertragsteuern.
Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, zu dem am Bewertungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall im Hauptmarkt oder, wenn keiner vorhanden ist, im vorteilhaftesten Markt, zu dem der Konzern zu diesem Zeitpunkt Zugang hat, ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen werden würde. Der beizulegende Zeitwert einer Schuld spiegelt das Risiko der Nicht-Erfüllung wider.
Einige Rechnungslegungsmethoden und Anhangangaben des Konzerns erfordern die Ermittlung beizulegender Zeitwerte für finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte und für finanzielle und nicht finanzielle Schulden (siehe Anhangangabe VIII.1. Sonstige Angaben).
Sofern verfügbar ermittelt der Konzern den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments auf Basis notierter Preise auf einem aktiven Markt für dieses Instrument. Ein Markt wird dann als aktiv angesehen, wenn Transaktionen für den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Verbindlichkeit in ausreichender Frequenz und in ausreichendem Umfang stattfinden, sodass Preisinformationen fortlaufend zur Verfügung stehen.
Sofern keine notierten Preise auf einem aktiven Markt existieren, verwendet der Konzern Bewertungstechniken, die die Verwendung relevanter, beobachtbarer Inputfaktoren maximieren und die Verwendung nicht beobachtbarer Inputfaktoren minimieren. In die verwendete Bewertungstechnik fließen alle Faktoren ein, die die Marktteilnehmer bei der Preisfindung einer solchen Transaktion berücksichtigen würden.
Hat ein Vermögenswert oder eine Schuld, der bzw. die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wird, einen Geld- und einen Briefkurs, dann bewertet der Konzern Vermögenswerte bzw. Long-Positionen mit dem Geldkurs und Schulden bzw. Short-Positionen mit dem Briefkurs.
Der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments ist grundsätzlich der Transaktionspreis, das heißt der beizulegende Zeitwert der übertragenen oder erhaltenen Gegenleistung. Stellt der Konzern fest, dass beim erstmaligen Ansatz der beizulegende Zeitwert vom Transaktionspreis abweicht und der beizulegende Zeitwert weder (a) durch einen notierten Preis auf einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert oder eine identische Schuld nachgewiesen wird, noch (b) auf einer Bewertungstechnik basiert, in der alle nicht beobachtbaren Inputfaktoren als unwesentlich betrachtet werden können, dann ist dieses Finanzinstrument beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dieser Betrag wird zur Abgrenzung der Differenz zwischen beizulegendem Zeitwert und Transaktionspreis angepasst. Im Rahmen der Folgebewertung ist diese Differenz in einer angemessenen Weise über die Laufzeit des Instruments, allerdings nicht später als bei vollumfänglicher Bewertung durch beobachtbare Marktdaten oder Ausbuchung der Transaktion, im Gewinn oder Verlust zu erfassen.
Standard | Regelungsinhalte | herausgegeben im | Datum der EU-Endorsements | Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend ab |
STANDARDS | ||||
IFRS 18 | Darstellung und Angaben im Abschluss | Apr 23 | offen | 01.01.2027 |
IFRS 19 | Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | Mai 24 | offen | 01.01.2027 |
ÄNDERUNGEN | ||||
AS 21 | Mangel an Umtauschbarkeit (Fremdwährungen) | Aug 23 | Nov 24 | 01.01.2025 |
IFRS 7 / IFRS 9 | Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | Mai 24 | offen | 01.01.2026 |
Aus der erstmaligen Anwendung der oben genannten Standards und Interpretationen in der Zukunft rechnet der BaH Konzern nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Von einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung dieser Standards wurde - wie auch im Vorjahr - abgesehen.
Im Geschäftsjahr 2024 sind Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer in Höhe von insgesamt 105 TEUR angefallen (Vorjahr: 115 TEUR), welche sich ausschließlich auf Prüfungsleistungen beziehen.
Die aktuelle Erklärung zur Unternehmensführung inklusive der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ist auf der Webseite der BaH unter https://www.bet-at-home.ag/de/corporate-governance/ abrufbar. Dort wird auch insgesamt über die Corporate Governance berichtet.
Düsseldorf, den 27. März 2025
gez. MMag. Marco Falchetto
Anschaffungs- und Herstellungskosten | |||||
Stand am 01.01.2024
TEUR |
Zugänge
TEUR |
Abgänge
TEUR |
Umgliederungen
TEUR |
Stand am 31.12.2024
TEUR |
|
I. Immaterielle Vermögensgegenswerte | 4.013 | 28 | 903 | 12 | 3.151 |
II. Geschäfts- oder Firmenwert | 1.052 | 0 | 0 | 0 | 1.052 |
III. Geleaste Bürogebäude | 3.113 | 0 | 0 | 0 | 3.113 |
IV. Sachanlagen | 7.663 | 2 | 2.010 | -12 | 5.643 |
1. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 7.375 | 2 | 2.006 | 272 | 5.643 |
2. Anlagen in Bau | 288 | 0 | 4 | -284 | 0 |
V. Finanzanlagen | 0 | 9.108 | 0 | 0 | 9.108 |
15.841 | 9.137 | 2.912 | 0 | 22.066 |
kumulierte Abschreibungen | ||||
Stand am 01.01.2024
TEUR |
Zugänge
TEUR |
Abgänge
TEUR |
Stand am 31.12.2024
TEUR |
|
I. Immaterielle Vermögensgegenswerte | 3.026 | 304 | 760 | 2.569 |
II. Geschäfts- oder Firmenwert | 0 | 0 | 0 | 0 |
III. Geleaste Bürogebäude | 1.400 | 353 | 0 | 1.753 |
IV. Sachanlagen | 6.280 | 609 | 1.967 | 4.922 |
1. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 6.280 | 609 | 1.967 | 4.922 |
2. Anlagen in Bau | 0 | 0 | 0 | 0 |
V. Finanzanlagen | 0 | 0 | 0 | 0 |
10.706 | 1.265 | 2.727 | 9.245 |
Buchwert 31.12.2024
TEUR |
Buchwert 31.12.2023
TEUR |
|
I. Immaterielle Vermögensgegenswerte | 581 | 988 |
II. Geschäfts- oder Firmenwert | 1.052 | 1.052 |
III. Geleaste Bürogebäude | 1.360 | 1.712 |
IV. Sachanlagen | 721 | 1.383 |
1. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | 721 | 1.095 |
2. Anlagen in Bau | 0 | 288 |
V. Finanzanlagen | 9.108 | 0 |
12.821 | 5.134 |
Der bet-at-home.com AG Konzern (im Folgenden auch "BaH Konzern") ist über seine maltesischen Konzerngesellschaften in den Bereichen Online-Sportwetten und Online-Gaming tätig und zählt mit mehr als 5,8 Millionen registrierten Kunden zu den führenden Anbietern im deutschsprachigen Raum.
Das Angebot auf bet-at-home Webseiten umfasst Sportwetten und Online-Casino. Allein das Sportwettenangebot umfasste im Geschäftsjahr 2024 über 1,3 Mio. Events einschließlich eSport Events, davon etwa 1,2 Mio. Live-Events, zu mehr als 55 Sportarten einschließlich eSport-Disziplinen. Der BaH Konzern verfügt über Gesellschaften in Deutschland, Österreich, Malta und Gibraltar.
Die verschiedenen über maltesische Firmen gehaltenen Online-Sportwetten- und Online-Glücksspiellizenzen berechtigen den Konzern in den Absatzmärkten Deutschland sowie einigen weiteren Ländern der Europäischen Union jeweils zur Veranstaltung und zum Vertrieb von Online-Sportwetten und Online-Casinos.
Die bet-at-home.com AG, Düsseldorf, als Muttergesellschaft notiert im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse im Marktsegment Prime Standard. Das operative Geschäft wird ausschließlich von den mittelbaren Beteiligungsunternehmen betrieben.
Die bet-at-home.com AG hält 100 % an der bet-at-home.com Entertainment GmbH. Dieses Unternehmen mit Sitz in Linz/Österreich erbringt zahlreiche Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen IT, Finance, Kundenmanagement und Recht für andere Konzerngesellschaften. Über die bet-at-home.com Holding Ltd. mit Sitz in Mosta, Malta, hält das Unternehmen seine internationalen Lizenzen für Online-Sportwetten sowie Online-Glücksspiellizenzen für Casino, Games, Poker und Virtual Sports. Die Jonsden Properties Ltd., Gibraltar, kauft Marketingdienstleistungen für den BaH Konzern ein.
Der BaH Konzern verfolgt eine nachhaltige Wachstumsstrategie, die auf langfristige Marktetablierung, technologischer Innovation und regulatorischer Konformität basiert. Ziel ist es, die Marktpräsenz in bestehenden regulierten Märkten weiter auszubauen und gleichzeitig durch ein optimiertes Kundenerlebnis die langfristige Kundenbindung zu stärken.
Der BaH Konzern konzentriert sich auf die Festigung und den Ausbau der Marktposition in den regulierten Kernmärkten in Deutschland und Österreich durch ein breites Wettangebot, inklusive eSports sowie Aufbau strategischer Partnerschaften.
Die Akquise neuer Kunden sowie die Steigerung der Kundenloyalität stehen im Mittelpunkt der Strategie. Durch gezielte Marketinginvestitionen und die Umsetzung des innovativen auf Echtzeitdatenverarbeitung basierten Kundenbindungsprogramms will der BaH Konzern die Verweildauer seiner Kunden steigern.
Durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) und Big Data-Analysen werden die Personalisierung und Optimierung des Angebots vorangetrieben. Zudem wird in die Weiterentwicklung der mobilen Applikationen investiert, um den steigenden Anforderungen der Kunden gerecht zu werden.
Ein zentraler Bestandteil der Unternehmensstrategie ist die Einhaltung aller relevanten regulatorischen Anforderungen auf den Märkten.
Der BaH Konzern setzt sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel ein, indem umfassende Responsible-Gaming-Maßnahmen implementiert sind und werden. Dazu gehören transparente Spielinformationen, persönliche Spiellimits, Selbstausschlussoptionen sowie KI-gestützte Frühwarnsysteme zur Erkennung problematischen Spielverhaltens. Ergänzend kooperiert der BaH Konzern mit verschiedenen unabhängigen Organisationen, um ein sicheres und nachhaltiges Wettumfeld zu gewährleisten.
Das Steuerungssystem des BaH Konzerns ist auf langfristiges profitables Wachstum und kontinuierliche Wertschöpfung ausgerichtet. Der Vorstand verantwortet als Hauptentscheidungsträger das internationale Geschäft und verabschiedet die Planung, die sich aus der Konzernstrategie ableitet. Zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Geschäftsentwicklung verwendet der Konzern die nachfolgend beschriebenen Kennzahlen, die es ermöglichen, die Geschäftstätigkeiten zuverlässig und nachvollziehbar zu messen.
Mit der Fokussierung auf langfristiges profitables Wachstum sind der Brutto-Wett- und Gamingertrag (Gross Gaming Revenue - GGR) (siehe Abschnitt B.3.1 des zusammengefassten Lageberichts), das EBITDA vor Sondereinflüssen (siehe Abschnitt B.3.1 des zusammengefassten Lageberichts) und die Liquidität (siehe Abschnitt B.3.2 des zusammengefassten Lageberichts) die bedeutsamsten Steuerungskennzahlen für den BaH Konzern. In diesem Sinne sind sie maßgeblich für die interne Steuerung und die Beurteilung der Geschäftsentwicklung und damit auch der Kern der Prognose. Diese Leistungsindikatoren sind zudem Teil der Bemessungsgrundlage für die jährliche variable Vergütung (Variable Vergütung 1) des Vorstands.
Der Brutto-Wett- und Gamingertrag (GGR) ist die wichtigste Kennzahl für den Online-Wetten und Online-Casino Bereich. Er wird als Wett- bzw. Gamingeinsätze abzüglich Auszahlungen für Kundengewinne berechnet. Der Brutto-Wett- und Gamingertrag hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:
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Marktbekanntheit und Marktanteil |
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Sportwettangebot sowie Angebot von Online-Casinospielen |
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Kundenbindungsprogramm |
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Kundenfreundliche Einzahlungsmethode |
Der Konzernlagebericht und der Abschluss des BaH Konzerns werden nach den geltenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt. Zusätzlich zu den darin geforderten Angaben und Kennzahlen veröffentlicht der BaH Konzern seit dem Geschäftsjahr 2023 ein EBITDA vor Sondereinflüssen als alternative Leistungskennzahl (Alternative Performance Measures = APM), die diesen Regulierungen nicht unterliegt und für die es keinen allgemein akzeptierten Berichtsstandard gibt (Nicht-IFRS Kennzahl). Obwohl die Daten aus dem Konzernabschluss entnommen oder abgeleitet wurden, wurden weder diese Daten noch die ihnen zugrunde liegenden Annahmen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen. Daher sollte diese Kennzahl nur als ergänzende Information angesehen werden. Der Vorstand geht davon aus, dass das EBITDA vor Sondereinflüssen eine geeignetere Kennzahl für die Beurteilung der operativen Geschäftstätigkeit ist, da es weder durch Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen noch durch Sondereinflüsse belastet ist. Der BaH Konzern ermittelt diese Nicht-IFRS Leistungskennzahl mit dem Ziel, eine Vergleichbarkeit der operativen Geschäftstätigkeit im Zeitablauf bzw. mit Unternehmen der Branche zu ermöglichen. Dies erfolgt durch bestimmte Anpassungen der nach den geltenden Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernbilanz- oder Konzern-Gewinn- und Verlustrechnungspositionen. Die Anpassungen können dabei aus unterschiedlichen Berechnungs- und Bewertungsmethoden, uneinheitlichen Geschäftsaktivitäten sowie Sondereffekten resultieren, die sich auf die Aussagekraft dieser Position auswirken. Dies betrifft im BaH Konzern Sachverhalte aus Kundenklagen der Vorjahre, die Bewertung der seit dem 23. Dezember 2021 in Abwicklung befindlichen bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) sowie Mehrwertsteuernachzahlungen in der Schweiz der Jahre 2014 bis 2023. Das so ermittelte EBITDA vor Sondereinflüssen gilt für alle Perioden und wird sowohl intern zur Steuerung des Geschäfts als auch extern zur Beurteilung der Leistung und Leistungsfähigkeit des BaH Konzerns eingesetzt. Bei der Berechnung dieser Nicht-IFRS-Kennzahl wird das EBITDA jeweils um Sonderaufwendungen erhöht und um Sondererträge reduziert.
Bei der Einstufung von Aufwendungen und Erträgen als nicht wiederkehrend oder außergewöhnlich muss umsichtiges Urteilsvermögen walten gelassen und sichergestellt werden, dass die Einstufung die Art des Postens sachgerecht widerspiegelt.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Brutto-Wett- und Gamingertrag | 52.300 | 46.176 |
EBITDA vor Sondereinflüssen | 4.845 | 2.361 |
Sowohl der Brutto-Wett- und Gamingertrag als auch das EBITDA vor Sondereiflüssen sind im Geschäftsjahr gestiegen, einerseits bedingt durch die in 2024 stattgefundene Europameisterschaft im Sommer andererseits durch die Marketinginvestitionen zur Steigerung der Markenbekanntheit.
Das Ziel des BaH Konzerns in der Steuerung der Liquidität ist es, sicherzustellen, dass stets ausreichend liquide Mittel verfügbar sind, um den Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen zu können, ohne untragbare Verluste zu erleiden oder die Reputation des Konzerns zu schädigen.
Da der BaH Konzern keine langfristigen Kredite hat, beschränkt sich das Ausfallrisiko auf das Working Capital. Der Konzern nutzt eine wöchentliche Liquiditätsplanung, um die Zahlungsströme zu optimieren. Dies ermöglicht eine Überwachung des Zahlungsmittelbedarfs und die Optimierung der Zuflüsse auf das eingesetzte Kapital. Der Konzern begrenzt sein Ausfallrisiko dadurch, dass der Wetteinsatz sofort fällig ist.
Der Konzern strebt an, die Höhe der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auf einem Stand zu halten, der über den erwarteten Zahlungsabflüssen liegt.
Nach einem Jahr der Stagnation erholte sich die Wirtschaft des Euroraums im Jahr 2024 , während die Inflation zurückging. Trotz des leichten Beschäftigungswachstums und der Erholung der Reallöhne, die das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte gestützt haben, blieb der private Verbrauch verhalten bzw. wird generell gezögert, das zusätzliche Einkommen zu verbrauchen.
Gemäß den letzten Schätzungen der Europäischen Kommission vom November 2024 wird sich das BIP in der EU um 0,9 % und im Euro-Währungsgebiet um 0,8 % im Jahr 2024 voraussichtlich erhöhen. Die Gesamtinflation im Euro-Währungsgebiet wird sich nach der Prognose der Europäischen Kommission zufolge im Jahr 2024 mehr als halbieren, und zwar von 5,4 % im Jahr 2023 auf 2,4 %, bevor sie auf 2,1 % im Jahr 2025 zurückgehen dürfte.
Aus den bisherigen Erfahrungen in den wesentlichen Märkten des BaH Konzerns lässt sich ableiten, dass die Geschäftsentwicklung im Online-Sportwetten- und Online-Gaming-Bereich weitestgehend unabhängig von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in den jeweiligen Märkten ist. Grundsätzlich hat sich das Geschäft des BaH Konzerns in der Vergangenheit als durchweg krisenresistent erwiesen.
Die höhere Durchdringung mobiler Geräte, die zunehmende Online-Affinität und Mobile-Gaming als etablierter Vertriebskanal werden weiterhin die Haupttreiber des Markts für Online-Gaming sein. Laut aktueller Schätzung erwartet H2 Gambling Capital, dass die Online-Bruttospielerträge im Jahr 2024 voraussichtlich um 6 % ansteigen werden. Das kommerzielle Potential einzelner Online-Gaming Märkte wird künftig wesentlich von der Ausgestaltung der jeweiligen nationalen regulatorischen Vorgaben abhängen, Dies kann durch mögliche striktere Ausgestaltung des erlaubten Wettprogramms erfolgen, in der Zulassung neuer Online Casino Spiele und auch mögliche Erhöhungen der Steuersätze für branchenübliche Steuern (Wette- und Glücksspielabgaben).
Dem BaH Konzern ist es bereits Ende des Geschäftsjahres 2022 gelungen, durch die Erteilung einer Konzession für virtuelle Automatenspiele und die Verlängerung der Konzession für Sportwetten bis Ende 2027 für alle angebotenen Produkte eine wesentlich erhöhte Rechts- und Planungssicherheit in seinem Kernmarkt Deutschland zu erreichen.
Nachdem die Kundenaktivität bedingt durch die Konzessionsauflagen seit 2021 rückläufig war, entwickelt sich die Kundenzahl mittlerweile weitgehend stabil, wobei sich die Einführung von produkt- und anbieterübergreifenden, monatlichen Wettlimits am 1. Juli 2022, sowie die Meldung erhöhter Wettlimits in die bundesweite LUGAS Datenbank seit dem zweiten Quartal 2023 negativ auf das Einzahlungsverhalten der Kunden ausgewirkt haben. Aufgrund eines umfassenden Vergleichs der lizensierten Anbieter mit der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des sogenannten Glücksspielkollegiums konnte zwischenzeitlich ein praktikables, wenn auch deutlich limitiertes Wettangebot sichergestellt werden, welches im Einvernehmen mit der Behörde bereits erweitert werden konnte und laufend verbessert wird. So wurden im Laufe des Geschäftsjahres 2024 weitere 170 Wettbewerbe von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Beschränkungen für konzessionierte Anbieter im Bereich der virtuellen Automatenspiele sowie das Verbot der Bankhalterspiele im Zusammenspiel mit unzureichenden Maßnahmen gegen nicht konzessionierte Anbieter wirken sich hingegen weiterhin negativ auf den Geschäftsverlauf des BaH Konzerns aus. Die aktuellen Kriterien für die Genehmigung eines erhöhten monatlichen Einzahlungslimits pro Kunde im Geschäftsjahr 2024 werden von der Aufsichtsbehörde im Austausch mit dem deutschen Sportwettenverband (DSWV) laufend evaluiert.
Nach dem im Jahr 2023 abgeschlossenen Outsourcing zentraler Unternehmensprozesse zu externen Dienstleistern und der Neugestaltung der Plattform und des Sportwettenprodukts hat der BaH Konzern im Geschäftsjahr 2024 verstärkten Fokus auf Kundenmanagement und Marketing sowie die Weiterentwicklung des Wettbewerbsvorteils gelegt.
Die durch Fixkostenreduzierungsmaßnahmen erzielten Einsparungen im operativen Betrieb wurden im Geschäftsjahr 2024 für die verstärkte Bewerbung der "bet-at-home" Marke, den Ausbau der Marktposition im Bereich Sportwetten in den Kernmärkten Deutschland und Österreich, sowie Neukundengewinnung und Reaktivierung von Bestandskunden genutzt. Besonderes Augenmerk der Marketinginvestitionen wurde dabei auf das erste Halbjahr 2024 gelegt, insbesondere auf den Beginn der Fußball-Europameisterschaft 2024, die von Mitte Juni bis Mitte Juli in Deutschland stattgefunden hat.
Im Technologiebereich hat der BaH Konzern im Jahr 2024 mit der Umsetzung des auf Echtzeitdatenverarbeitung basierten Kundenbindungsprogramms sowie mit datengetriebenen Automatisierungen in den Bereichen wie CRM, Sportrisikomanagement, Betrugsprävention fortgefahren. Parallel wurden das Online-Casino- und Sportwettenprodukt sowie die Kundenplattform in enger Zusammenarbeit mit den Outsourcing Partner EveryMatrix laufend optimiert und auf die Kundenbedürfnisse und rechtliche Erfordernisse des deutschsprachigen Markts angepasst.
Am 23. Dezember 2021 wurde das gerichtliche Abwicklungsverfahren ("winding up by the court") für die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) beantragt. Mit der Bestellung des Insolvenzverwalters ("Official Receiver") am 13. Mai 2022 hat das Mutterunternehmen die Beherrschung verloren und die Gesellschaft aus dem Konzern entkonsolidiert.
Im Juni 2023 hat die maltesische Regierung den Gaming Act Article 56A (sog. "Bill 55") verabschiedet, wonach ausländische Urteile gegen maltesische Glücksspielanbieter von den dortigen Gerichten nicht anerkannt werden und nicht vollstreckt werden dürfen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben Klage gegen den Gaming Act Article 56A beim EuGH eingereicht, der nun entscheiden muss, ob diese mit dem EU-Recht konform ist. Bis es zu einer Entscheidung des EuGHs kommt, kann es mehrere Jahre dauern.
Mitte 2023 wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt, der im Oktober 2024 die Gläubigerliste der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) im Sinne des Gaming Act Article 56A angepasst hat und sämtliche rückgestellten Kundenklagen gestrichen hat. Somit ist die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) ein solventes Unternehmen, das voraussichtlich im Kalenderjahr 2025 liquidiert werden soll. Der BaH Konzern erwartet in diesem Zusammenhang einen Liquidationserlös.
Am 10. Juli 2024 hat die bet-at-home.com Internet Ltd. ein erstinstanzliches Urteil bezüglich der Mehrwertsteuer - Pflicht für die Steuerperioden 2013 bis 2017 in der Schweiz erhalten. Demnach werden die Ansprüche aus der Steuerperiode 2013 als verjährt angesehen. Inhaltlich folgt das Gericht der Auffassung der Behörde und qualifiziert die Sportwette als elektronische Dienstleistung. Somit erkennt das Gericht Steuerforderungen in der Höhe von 1.735 TEUR zuzüglich Zinsen an, Ansprüche über 185 TEUR wären demnach verjährt.
Am 11. November 2024 hat der BaH Konzern Kenntnis davon erlangt, dass die obengenannte Entscheidung, die sich auf die Jahre 2014 bis 2017 bezieht, letztinstanzlich bestätigt wurde. Die Gesellschaft hatte in diesem Zusammenhang bereits einen Betrag in Höhe von 4.875 TEUR zum 30.09.2024 rückgestellt und seitdem angepasst, so dass nach Auffassung der Gesellschaft die zu erwartenden Steuernachzahlungen (inkl. Zinsen) für den Zeitraum 2014 bis 2017 und ab dem Jahr 2018 bis zum 31.12.2024 abgedeckt sind. Im vierten Quartal 2024 wurden bereits die Zahlungen der Jahre 2014 bis 2018 in Höhe von 1.661 TEUR (exklusive Zinsen) erledigt. Die Verbindlichkeit zum 31.12.2024 beträgt 2.925 TEUR (inklusive Zinsen). Die Zahlungen der Jahre 2019 und 2020 über 962 TEUR folgten im Jänner 2025. Die Zinsen werden separat von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeschrieben. Zudem wurden die Mehrwertsteuerleistungen für das Geschäftsjahr 2024 laufend beglichen.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Sportwetten und Glücksspielen in den Kernmärkten des BaH Konzerns blieben im Geschäftsjahr 2024 weitgehend unverändert.
Auch im Bereich der regulatorischen Vorschriften inklusive Antigeldwäsche (AML - Anti Money Laundering) und Datenschutz gab es keine wesentlichen Änderungen. Die deutsche Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihres rechtlichen Ermessens einige restriktive Positionen bezüglich der Auslegung des Glücksspielstaatsvertrages eingenommen, die sich wirtschaftlich nachteilig für den Konzern auswirken könnten. Dies betrifft insbesondere den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kunden für erhöhte Einzahlungen.
Trotz der restriktiven Rahmenbedingungen setzen einige Mitbewerber erheblichen Marketingaufwand ein, um ihre Marktanteile in Deutschland zu erhöhen. Eine vom Unternehmen in Auftrag gegebene Studie zeigt allerdings, dass die Marke "bet-at-home" eine hohe Bekanntheit aufweist, da zwei Drittel der sportinteressierten Zielgruppe mit ihr vertraut sind. Laut den Zahlen des deutschen Finanzministeriums lässt sich für 2024 ein Marktanteil von 1,9 % im Bereich Sportwetten ableiten (2023: 2,4%).
Laut dem österreichischen Branchenradar betrug der Marktanteil von bet-at-home 4,5%. Mitbewerber haben ihre Werbeaktivitäten, insbesondere im Bereich Sportsponsoring, erheblich ausgeweitet und verzeichnen zusammen die meisten Werbeauftritte. Bezüglich der Bekanntheit der Sportwetten-Plattformen liegt die Marke bet-at-home in Österreich unter den Top 5.
Mit einem Brutto-Wett- und Gamingertrag i. H. v. 52.300 TEUR (siehe Abschnitt B.3.1 des zusammengefassten Lageberichts) wurde die prognostizierte Bandbreite zwischen 45.000 TEUR bis 53.000 TEUR erreicht. Die im November 2024 angepasste Prognose für das EBITDA vor Sondereinflüssen (siehe Abschnitt B.3.1 des zusammengefassten Lageberichts) in der Bandbreite von 1.500 TEUR bis 4.500 TEUR für das Geschäftsjahr 2024 wurde mit einem EBITDA von 4.845 TEUR leicht übertroffen.
Sämtliche Angaben zur Ertragslage beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2024.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Brutto Wett- und Gamingertrag | 52.300 | 46.176 |
Wettgebühren und Glücksspielabgaben | -10.298 | -10.058 |
Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen | -407 | -28 |
Netto Wett- und Gamingertrag | 41.595 | 36.090 |
Die Brutto-Wett- und Gamingerträge im Geschäftsjahr 2024 beliefen sich auf 52.300 TEUR und lagen somit über dem Vorjahresniveau (Vorjahr: 46.176 TEUR), was auf die positive Entwicklung sowohl bei den Sportwetten als auch im Online Casino zurückzuführen ist. Die gestiegenen Erträge wurden durch umfangreiche Initiativen und Marketingmaßnahmen sowie die im Juni und Juli stattgefundene Fußball Europameisterschaft erzielt.
Die in verschiedenen Ländern abzuführenden Wettgebühren bzw. Wettsteuern und Glücksspielabgaben haben das Geschäftsjahr 2024 mit 10.298 TEUR (Vorjahr: 10.058 TEUR) ergebnismindernd beeinflusst. Darüber hinaus führen Umsatzsteuerregelungen für Anbieter elektronischer Dienstleistungen zu einer Ergebnisbelastung in Höhe von 407 TEUR (Vorjahr: 28 TEUR).
Unter Berücksichtigung dieser Wettsteuern und Glücksspielabgaben wurde im Geschäftsjahr 2024 ein Netto-Gamingertrag von 41.595 TEUR erzielt (Vorjahr: 36.090 TEUR).
Im Geschäftsjahr 2024 stellt sich die Ertragslage wie folgt dar:
01.01. 31.12.2024
TEUR |
01.01. 31.12.2023
TEUR |
|
Brutto-Wett- und Gamingerträge | 52.300 | 46.176 |
Netto-Wett- und Gamingerträge | 41.595 | 36.090 |
Betriebsleistung | 43.169 | 39.104 |
EBT * (Earnings Before Taxes) | -3.205 | -1.431 |
EBIT ** (Earnings Before Interest and Taxes) | -4.553 | -835 |
EBITDA *** (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation) | -3.288 | 807 |
EBITDA vor Sondereinflüssen **** | ||
(Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation vor Sondereinflüssen) | 4.845 | 2.361 |
* entspricht dem Ergebnis vor Steuern
gemäß Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
** EBT abzüglich Finanzergebnis
gemäß Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
*** EBIT zuzüglich Abschreibungen
gemäß Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
Der Werbeaufwand im Geschäftsjahr 2024 setzt sich wie folgt zusammen:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Werbe- und Sponsoringaufwendungen | ||
Werbeaufwendungen und Partnerboni | 10.757 | 11.231 |
Boni und Gutscheine | 7.759 | 5.695 |
Sponsoring | 59 | 103 |
18.575 | 17.029 |
Die Werbe- und Marketingaufwendungen beliefen sich im Geschäftsjahr 2024 auf 18.575 TEUR (Vorjahr: 17.029 TEUR). Die Erhöhung der Werbe- und Marketingaufwendungen ergibt sich aus Investitionen rund um die Fußball-Europameisterschaft 2024, die von Mitte Juni bis Mitte Juli im Kernmarkt Deutschland stattgefunden hat.
Der Personalaufwand im Geschäftsjahr 2024 bleibt stabil auf 8.693 TEUR (Vorjahr: 8.653 TEUR).
Das EBITDA vor Sondereinflüsen belief sich im Geschäftsjahr 2024 auf 4.845 TEUR (Vorjahr: 2.361 TEUR).
Überleitung |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
EBITDA lt. Konzern Gewinn- und Verlustrechnung | -3.288 | 807 |
Rechtsfälle/Kundenklagen | 825 | 2.692 |
Wertberichtigungen | 2.378 | -1.138 |
Rechtsfall Mehrwertsteuer Schweiz 2014 bis 2023 | 4.931 | 0 |
EBITDA vor Sondereinflüssen | 4.845 | 2.361 |
Die Sondereinflüsse werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge ausgewiesen. Diese betreffen mit 825 TEUR (Vorjahr: 2.692 TEUR) insbesondere Aufwände i. Z. m. Kundenklagen in Höhe von 578 TEUR (Vorjahr: 1.271 TEUR) sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 246 TEUR (Vorjahr: 420 TEUR). Des Weiteren sind Aufwände in Höhe von 2.378 TEUR (Vorjahr ein Ertrag: 1.138 TEUR) aus der zum 31.12.2024 vorgenommenen Bewertung von Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) enthalten. Am 11. November 2024 hat die BaH ein letztinstazliches Urteil erhalten, dass die Sportwette als elektronische Dienstleistung zu qualifizieren ist und infolge dessen der Mehrwertssteuer in der Schweiz unterliegt. In einer Rückstellung für die Jahre 2014 bis 2023 inklusive Zinsen wurde für diesen Sachverhalt i. H. v. 4.931 TEUR vorgesorgt.
Die sonstigen betrieblichen Aufwände stellen sich im Geschäftjahr 2024 wie folgt dar:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen | ||
Nebenkosten des Geldverkehrs | 3.428 | 2.970 |
Softwareprovider-Aufwand | 2.381 | 237 |
Informationsdienste und Softwarewartung | 1.083 | 2.784 |
Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten | 1.129 | 1.310 |
Währungskursdifferenzen und ähnliche Aufwendungen | 876 | 368 |
Kosten Geschäftsbericht, Hauptversammlung, Börsenkosten | 225 | 348 |
Aufsichtsratsvergütungen | 40 | 40 |
Sonstige Kosten | 10.026 | 4.557 |
19.189 | 12.615 |
Der Anstieg im Softwareprovider-Aufwand begründet sich mit dem erfolgten Outsourcing zu EveryMatrix und der Zahlung der monatlichen Gebühr basierend auf dem NGR (Netto-Wett- und Gaming Ertrag). Dem gegenüber steht eine Minderung des Aufwandes in den Informationsdiensten und Softwarewartung, da infolge des Outsourcings keine Zukäufe für Sportwettenereignisse und Quotenzulieferer anfallen. Bedingt durch die Auslagerung der Software, sind auch die Kosten für Softwarewartung gesunken.
Die Veränderung der Position "Sonstige Kosten" resultiert im Wesentlichen aus Aufwendungen i. Z. m. der Schweizer Umsatzsteuer auf Sportwetten für die Jahre 2014 bis 2023 i. H. v. 3.785 TEUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 800 TEUR. Hintergrund ist ein erstinstanzliches und im Jahr 2024 letztinstanzlich bestätigtes Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht für elektronische Dienstleistungen. Die Differenz in Höhe von 345 TEUR im Vergleich zur Position "Rechtsfall Mehrwertsteuer Schweiz 2014 bis 2023" im EBITDA vor Sondereinflüssen (Anhangangabe V.) betrifft Fremdwährungskursverluste aus diesem Sachverhalt, aufgrund der Aufwertung des schweizer Franken gegenüber dem Euro der letzten Jahre.
Das Finanzergebnis und die Veränderung des Fair Values stellen sich im Geschäftsjahr wie folgt dar:
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Finanzerträge | ||
Zinsen und ähnliche Erträge | 36 | 130 |
Erträge aus der Veränderung von Fair Values | 9.108 | 0 |
Finanzaufwendungen | ||
Zinsen und ähnliche Aufwände | 0 | 0 |
Zinsaufwand aus Leasingverhältnissen | -97 | -23 |
Aufwendungen/Erträge aus der Veränderung von Fair Values | -7.698 | 252 |
Sonstige Finanzaufwendungen | 0 | -702 |
1.348 | -343 |
Die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, hat Online-Casino-Spiele auf Basis ihrer maltesischen Konzessionen in Europa angeboten. Wegen des Fehlens einer nationalen Konzession in Österreich haben dortige Gerichte entschieden, dass Verluste, die ein Spieler im Rahmen von Online-Casino-Spielen verursacht, vom Glücksspielanbieter zu erstatten sind. Im Zuge dieser Rechtsprechung haben Prozessfinanzierer die gerichtlichen Ansprüche von Spielern aufgekauft und der Gesellschaft mit Sammelklage gedroht.
Am 23. Dezember 2021 wurde das gerichtliche Abwicklungsverfahren ("winding up by the court") für die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) beantragt. Mit der Bestellung des Insolvenzverwalters ("Official Receiver") am 13. Mai 2022 hat das Mutterunternehmen die Beherrschung im Sinne von IFRS 10 verloren und die Gesellschaft entkonsolidiert. Entsprechend IFRS 10.25 (b) ist der verbleibende Anteil an der Gesellschaft zu bilanzieren und neu zu bewerten (Fair Value). In den Folgeperioden sind die Anteile nach IFRS 5.2.1 und IFRS 9.4.1.4 zum Fair Value zu bewerten. Grundlage der Fair Value Ermittlung ist der erwartetet Liquidationserlös aus der Auflösung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta.
Im Geschäftsjahr 2022 hat sich die bet-at-home.com AG mit mehreren Prozessfinanzierern verständigt und die gerichtlich festgestellten Rückzahlungsansprüche der Spieler (insgesamt 21.000 TEUR) gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) in Malta für insgesamt 7.623 TEUR erworben. Entsprechend IFRS 9.5.2.1 und IFRS 9.4.1.4 sind die erworbenen Ansprüche in den Folgeperioden zum Fair Value zu bewerten, der sich aus den erwarteten Rückflüssen aus den Rückzahlungsansprüchen ergibt.
Im Juni 2023 hat die maltesische Regierung den Gaming Act Article 56A (sog. Bill 55) verabschiedet, wonach ausländische Urteile gegen maltesische Glücksspielanbieter von den dortigen Gerichten nicht anerkannt werden und nicht vollstreckt werden dürfen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben Klage gegen den Gaming Act Article 56A beim EuGH eingereicht, der nun entscheiden muss, ob dieser mit dem EU-Recht konform ist. Bis es zu einer Entscheidung des EuGH kommt, kann es mehrere Jahre dauern.
Zum 31. Dezember 2024 muss der Konzern den Fair Value der erworbenen Ansprüche der Spieler und den Fair Value der verbleibenden Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) ermitteln. Beide Werte stehen in einer komplementären Beziehung zueinander, weil ein hoher Liquidationserlös impliziert, dass die Rückzahlungsansprüche nicht in der Insolvenzmasse berücksichtigt worden sind und umgekehrt.
Im Rahmen der Ermittlung der Fair Values für die erworbenen Spielerforderungen und den Anteilen an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, hat der Konzern zunächst die möglichen Szenarien für eine Liquidation festgelegt und diesen Wahrscheinlichkeiten zugeordnet. Für die jeweiligen Szenarien hat der Konzern die erwarteten Rückflüsse geschätzt, deren Abwicklungsdauern eingeschätzt und diese risikoadäquat abgezinst. Dabei wurden folgende Ermessensentscheidungen getroffen:
4. Das Insolvenzgericht kann die Ansprüche der Spieler im Rahmen der Liquidation anerkennen oder nicht. Da aktuell Gaming Act Article 56A konsequent von den maltesischen Gerichten umgesetzt wird, geht die Gesellschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% davon aus, dass die Ansprüche der Spieler nicht anerkannt werden. Die Cashflows ergeben sich aus dem Liquidationserlös.
5. Dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Gericht entgegen Gaming Act Article 56A die Ansprüche der Spieler anerkennen würde, um bspw. auf eine Entscheidung des EuGH zu warten, wurde eine Wahrscheinlichkeit von 10% zugeordnet. Dabei wurde weiter differenziert:
a. Der EuGH erklärt entgegen der Auffassung von Experten, dass Gaming Act Article 56A EU-Konform ist: 15%. Die Cashflows ergeben sich aus dem Liquidationserlös.
b. Der EuGH erklärt Gaming Act Article 56A für einen Verstoß gegen EU-Recht: 85%. Die Cashflows ergeben sich aus den erworbenen Spieleransprüchen entsprechend der Insolvenzquote.
6. Im Falle von 1. wurde ein Abwicklungszeitraum von 1 Jahr unterstellt. Im Falle von 2. wurde ein Abwicklungszeitraum von 4 Jahren unterstellt.
Mitte 2023 wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt, der die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) voraussichtlich im Kalenderjahr 2025 liquidieren will. Da die Gerichte in Malta Gaming Act Article 56A anwenden, geht die bet-at-home.com AG aktuell davon aus, dass die Spielerforderungen nicht zur Insolvenzmasse zählen. Hierdurch ergibt sich ein Fair Value für die in der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) in Malta verbleibenden Anteile i.H. v. 9.108 TEUR (im Vorjahr 0 TEUR). In der Konsequenz ist der Fair Value der erworbenen Spieleransprüche mangels zu erwartender Rückflüsse auf 437 TEUR (Vorjahr 8.134 TEUR) gesunken.
Sämtliche Angaben zur Finanzlage beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2024.
Zum 31. Dezember 2024 stellte sich die Finanzlage wie folgt dar:
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
|
Ergebnis vor Steuern | -3.205 | -1.431 |
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 792 | 104 |
+ Cashflow aus der Investitionstätigkeit | 18 | -343 |
+ Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit | -329 | -443 |
= Zahlungswirksame Veränd. des Finanzmittelbestands aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit | 481 | -682 |
+ Finanzmittelbestand am Anfang der Periode | 29.265 | 29.947 |
= Finanzmittelbestand am Ende der Periode | 29.746 | 29.265 |
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit beinhaltet im Wesentlichen Einzahlungen für Anlagenzugänge.
Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit gibt die Tilgung der Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen wieder.
Der Finanzmittelbestand enthält Einzahlungen von Kunden in Höhe von 4.441 TEUR (31. Dezember 2023: 4.281 TEUR.)
Im Geschäftsjahr 2024 erfolgte eine Umgliederung von 5.180 TEUR (Vorjahr: 5.380 TEUR) aus dem Finanzmittelbestand in die langfristigen Forderungen und Vermögenswerte, da über diese Zahlungsmittel Verfügungsbeschränkungen in Form von Garantien i. H. v. 5.000 TEUR für die Sportwettenlizenz in Deutschland sowie 180 TEUR Hinterlegung an die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz) bestehen.
Seit der umfassenden Umstrukturierung 2022 ist der Konzern bestrebt, nachhaltig positive CashFlows zu generieren, um die Kapitalbasis zu stärken und die weitere positive Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen. Die Höhe der Kapitalausstattung soll geeignet sein, um alle Eventualitäten an rechtlichen Unsicherheiten zu decken und einen ungehinderten Betrieb des Geschäfts zu ermöglichen.
Die Kapitalstruktur besteht aus Nettoschulden (im wesentlichen die kurzfristigen Schulden abzüglich den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten) sowie dem Eigenkapital des Konzerns. Dieses setzt sich zusammen aus ausgegebenen Aktien, der Kapitalrücklage und dem Bilanzgewinn.
Aus regulatorischen Verpflichtungen ergeben sich für den Konzern keine Eigenkapitalanforderungen. In dieser Hinsicht ist auf die branchenübliche Hinterlegung von Zahlungsmitteln bzw. Garantien für Lizenzen hinzuweisen.
Der Konzern verfolgt keine konkrete Erreichung eines Nettoverschuldungsgrades, sondern ist bestrebt, die oben genannten Ziele zur nachhaltigen Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen.
Da der Konzern keine langfristigen Kredite hat, beschränkt sich das Ausfallrisiko auf das Working Capital. Der Konzern nutzt eine wöchentliche Liquiditätsplanung, um die Zahlungsströme zu optimieren. Dies ermöglicht eine Überwachung des Zahlungsmittelbedarfs und die Optimierung der Zuflüsse auf das eingesetzte Kapital.
Der Konzern strebt an, die Höhe der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auf einem Stand zu halten, der über den erwarteten Zahlungsabflüssen aus finanziellen Verbindlichkeiten (außer Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) liegt. In Höhe von 5. 180 TEUR bestehen Verfügungsbeschränkungen für Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente, davon 5.000 TEUR für Garantieleistung für die Lizensierung der Sportwette in Deutschland, sowie 180 TEUR als Hinterlegung für die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung Schweiz).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der BaH Konzern keine Bankfinanzierungen oder andere langfristige Finanzierungen hat und das Liquiditätsrisiko auf die Working Capital Finanzierung beschränkt.
2024
TEUR |
2023
TEUR |
|
Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente | 34.926 | 34.645 |
davon frei verfügbar | 29.746 | 29.265 |
Kurzfristige Verbindlichkeiten | ||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.262 | 1.655 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | 4.441 | 4.281 |
Sonstige Verbindlichkeiten | 13.178 | 4.451 |
Verbindlichkeiten aus Steuern | 6.271 | 6.323 |
Working Capital | 4.595 | 12.555 |
Der Konzern war jederzeit in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Zum 31. Dezember 2024 stellt sich die Vermögenslage wie folgt dar:
Vermögenswerte |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
Langfristige Vermögenswerte | 9.772 | 23.427 |
Kurzfristige Vermögenswerte | ||
Anteile an verbundenen Unternehmen | 9.108 | 0 |
Forderungen aus Steuern | 275 | 727 |
Sonstige Forderungen und Vermögenswerte | 3.778 | 3.360 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | 29.746 | 29.265 |
52.680 | 56.779 |
In der Vermögenslage ist insbesondere zu Verschiebungen zwischen den langfristigen und kurzfristigen Vermögenswerten gekommen. Darüber hinaus haben sich die Vermögenswerte insgesamt um 7% verringert.
Die Verschiebung der Vermögenswerte resultiert insbesondere daher, dass der BaH Konzern abweichend zu den Vorjahren nun mit einer Liquidation der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta im Geschäftjahr 2025 rechnet und es dadurch zu Umgliederungen und Neubewertungen gekommen ist. In diesem Zusammenhang wurden Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) i. H. v. 869 TEUR als kurzfristig klassifiziert. Daneben wurde der Fair Value Bewertung der verbleibenden Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), zum 31. Dezember 2024 erstmalig i. H.v. 9.108 TEUR bewertet. Gleichzeitig erfolgte eine Abwertung der eingekauften Spielerforderungen auf 437 TEUR (Vorjahr: 8.134 TEUR).
Gegenläufig wirkte sich die Umgliederung von 5.180 TEUR aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in die langfristigen Forderungen und Vermögenswerte aus, da über diese Zahlungsmittel Verfügungsbeschränkungen in Form von Garantien i. H. v. 5.000 TEUR Sportwettenlizenz in Deutschland sowie 180 TEUR Hinterlegung an die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz) bestehen.
Eigen- und Fremdkapital |
31.12.2024
TEUR |
31.12.2023
TEUR |
Konzerneigenkapital | 22.992 | 27.444 |
Langfristige Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) | 1.198 | 9.275 |
Kurzfristige Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) | 28.490 | 20.060 |
52.680 | 56.779 |
Die Eigenkapitalquote zum 31. Dezember 2024 sank auf 43,6 % (31. Dezember 2023: 48,3 %). Die Konzernbilanzsumme reduzierte sich von 56.779 TEUR auf 52.680 TEUR.
Die langfristigen Schulden beinhalten Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen in Höhe von 1.082 TEUR (31. Dezember 2023: 1.409 TEUR) sowie Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern in Höhe von 116 TEUR (31. Dezember 2023: 93 TEUR).
Auch im Bereich der Schulden ergaben sich Umgliederungen aufgrund der veränderten Einschätzung des BaH Konzerns in Bezug auf den Liquidationszeitpunkt der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta. In der Folge wurden 7.773 TEUR Verbindlichkeiten gegenüber der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, aus den langfristigen Schulden in die kurzfristigen Schulden (sonstige Verbindlichkeiten) umgegliedert.
Die kurzfristigen Schulden beinhalten sonstige Rückstellungen in Höhe von 3.007 TEUR (31. Dezember 2023: 3.027 TEUR), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1.262 TEUR (31. Dezember 2023: 1.655 TEUR), Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe von 6.271 TEUR (31. Dezember 2023: 6.323 TEUR), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von 4.441 TEUR (31. Dezember 2023: 4.281 TEUR), Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen nach IFRS 16 in Höhe von 331 TEUR (31. Dezember 2023: 322 TEUR) sowie sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 13.178 TEUR (31. Dezember 2023: 4.451 TEUR).
Die wirtschaftliche Entwicklung des BaH Konzerns spiegelt sich nicht nur in finanziellen Kennzahlen, sondern auch in nicht finanziellen Leistungsindikatoren wider. Sie betreffen den Bestand und den Zuwachs an registrierten Usern sowie die Markenstärke und die Kundenzufriedenheit. Aufgrund des verstärkten Outsourcings von Kernprozessen sind diese Aspekte nach Überzeugung des BaH Konzerns wesentliche Bausteine einer zukunftsweisenden Positionierung im Wettbewerbsumfeld.
Zum 31. Dezember 2024 verzeichnete der BaH Konzern insgesamt 5.810.178 registrierte User (Vorjahr: 5.712.143). Im Geschäftsjahr 2024 verzeichnete der BaH Konzern 98.035 Neuregistrierungen (Vorjahr: 80.178). Wir verweisen auf B.3.1 Ertragslage im Lagebericht.
Die Stärke der "bet-at-home" Marke ist eine zentrale Voraussetzung für die langfristige Entwicklung des BaH Konzerns. Mit dem Ziel, eine nachhaltige Steigerung der Markenstärke zu schaffen, hat der Konzern seine Marketinginitiativen im Geschäftsjahr 2024 ausgeweitet und rund um die wesentlichen Sport-Großereignisse des Jahres ausgerichtet.
Die Trends zu Markenbekanntheit und Markenwahrnehmung sowie die langfristige Entwicklung des Markenwerts werden systematisch durch Befragung in den Kernmärkten Deutschland und Österreich mindestens alle zwei Jahre erfasst und analysiert. Die Analyse umfasst die ungestützte und gestützte Bekanntheit der Marke sowie die qualitative Bewertung der Werte. Die Studie zur Markenbekanntheit ist das Ergebnis von Online-Interviews, die von einem externen Institut mit einem repräsentativen Panel Deutscher und Österreichischer Männer im Alter zwischen 18 und 69 Jahren mit Interesse an Sportwetten durchgeführt wird. Die Befragten entsprachen in ihrer Zusammensetzung, sowohl den genannten als auch nicht genannten Merkmalen, den definierten Zielgruppen. Diese Übereinstimmung innerhalb der Grenzen der statistischen Genauigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Verallgemeinbarkeit der Ergebnisse. Jede Messung wird für den BaH Konzern und für ausgewählte Mitbewerber erstellt. Die Messung kann nach Altersgruppe, Haushaltsgröße, Nettoeinkommensgruppe und geografischer Region aufgeschlüsselt werden.
Bekanntheit | 2024 | 2022 |
Deutschland | Platz 6 | Platz 5 |
Österreich | Paltz 5 | Platz 6 |
Neben der Messung der Markenstärke erfolgt eine regelmäßige Auswertung des NPS (Net Promoter Score), der misst, inwiefern Kunden das Angebot des Konzerns und die "bet-at-home" Marke weiterempfehlen würden, sowie eine fortlaufende Erfassung von direktem Kundenfeedback. Dazu werden zweimal jährlich Umfragen an aktive deutschsprachige Kunden (Deutschland und Österreich) mit Email-Optin gesendet, ob sie das Angebot des BaH Konzerns auf Basis von Punkteverteilung weiterempfehlen würden. Derzeit liegt der NPS Wert bei -8, wobei die Vergangenheit gezeigt hat, dass ein negativer NPS Wert mit einer größeren Umstellung (zB Änderung der Webseite, rechtliche Vorgaben und Produkten) einhergeht.
Gemessen am EBITDA vor Sondereinflüssen plant der bet-at-home.com AG Konzern, seinen erfolgreichen Kurs aus dem vergangenen Jahr im Geschäftsjahr 2025 konsequent fortzusetzen. Der Fokus liegt weiterhin auf der Steigerung der Kundenzufriedenheit, der Optimierung effizienter und skalierbarer interner Prozesse, der kontinuierlichen Stärkung der Marke "bet-at-home" in den Kernmärkten Deutschland und Österreich, sowie in einem pro-aktiven Umgang mit rechtlichen und regulatorischen Veränderungen.
Die Zufriedenheit der Kunden bleibt ein zentrales Unternehmensziel. Geplant sind weitere Verbesserungen im Kundenservice, die Einführung neuer, benutzerfreundlicher Funktionen auf der Plattform sowie attraktive, personalisierte Angebote, die gezielt auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Um diese Ziele zu erreichen, setzt das Unternehmen verstärkt auf datengetriebene Echtzeitautomatisierungen und den Einsatz künstlicher Intelligenz. Dadurch soll das Vertrauen in die Marke weiter gefestigt und die Kundenbindung nachhaltig gestärkt werden.
Die kontinuierliche Analyse und Optimierung interner Abläufe bleibt ein zentraler Bestandteil der Unternehmensstrategie. Durch die Implementierung moderner Technologien und die Automatisierung von Prozessen sollen weitere Effizienzsteigerungen erzielt, Ressourcen optimal genutzt und Kosten langfristig reduziert werden.
Die Marke "bet-at-home" soll in den Kernmärkten Deutschland und Österreich weiter gefestigt werden. Der Vorstand rechnet damit, dass gezielte Marketingkampagnen und strategische Partnerschaften die Markenbekanntheit erhöhen und zur Gewinnung neuer Kunden, sowie zur Reaktivierung von Bestandskunden beitragen werden.
Ein vorausschauender Umgang mit regulatorischen und rechtlichen Veränderungen bleibt ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie. Die enge Zusammenarbeit mit Behörden sowie die frühzeitige Anpassung an neue gesetzliche Anforderungen gewährleisten eine regelkonforme und zukunftssichere Unternehmensstruktur. Dies ermöglicht es dem bet-at-home.com AG Konzern, nicht nur Risiken zu minimieren, sondern auch Wettbewerbsvorteile durch eine transparente und rechtskonforme Marktpräsenz zu nutzen.
Der Vorstand wird die künftigen regulatorischen und steuerrechtlichen Entwicklungen weiterhin verfolgen und ist bestrebt, in nach ökonomischen Gesichtspunkten ausgewählten Ländern, die einen fairen Marktzutritt ermöglichen, um Lizenzen für Online-Sportwetten und Online-Gaming anzusuchen und das bestehende Angebot zu erweitern. Die europäischen Staaten sind zunehmend bemüht, Kunden von nicht lizensierten privaten Glücksspiel-Angeboten durch Blocking Maßnahmen der Website sowie durch regulatorische Auflagen für Zahlungsdienstleister von der Marktteilnahme auszuschließen, zumal in einigen gesetzlichen Regelungen derartige Maßnahmen ausdrücklich vorgesehen sind. Die Maßnahmen erhöhen die Attraktivität von nationalen Lizenzen.
In Deutschland ist mit weiteren regulatorischen Anpassungen zu rechnen, insbesondere mit Erweiterungen des erlaubnisfähigen Wettangebots sowie zusätzlichen Auflagen für das System zur Erhöhung von Einzahlungslimits der Kunden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen wird maßgeblich die Kanalisierung des Online-Gaming-Marktes zu konzessionierten Anbietern beeinflussen und damit einen erheblichen Einfluss auf die Ertragsmöglichkeiten des Konzerns im deutschen Kernmarkt haben.
Zudem besteht in Deutschland weiterhin Rechtsunsicherheit aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung. Ein wegweisendes Verfahren könnte jedoch mehr Klarheit schaffen . In einem aktuellen Rechtsstreit zwischen einem Mitbewerber und einem Spieler hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. Juli 2024 entschieden, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorzulegen, ob die Dienstleistungsfreiheit eines maltesischen Sportwettenanbieters einer Erstattung von Verlusten aus einem nicht konzessionierten Online-Sportwettenangebot entgegensteht. Die Entscheidung des EuGHs wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2025 erwartet und könnte erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Situation in Deutschland haben.
In Österreich hat sich das Risiko durch Kundenklagen aufgrund der Einstellung des Casino-Angebots, der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen und bereits getroffener Vergleichslösungen entsprechend reduziert. Dennoch können zukünftige Forderungen gegen Konzerngesellschaften oder deren Organe nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Zudem ist angesichts der anhaltend schwachen Konjunktur und der Notwendigkeit zur Budgetkonsolidierung in Österreich mit einer Erhöhung der Steuern auf Sportwettenumsätze zu rechnen. Am 7. März 2025 hat der Nationalrat in Österreich eine Erhöhung der Wettgebühr von derzeit 2% auf 5% ab 1. April 2025 beschlossen.
Die Dominanz des Sportwettenangebots im Produktportfolio führt im Geschäftsjahr 2025 voraussichtlich zu verstärkten saisonalen Schwankungen, da im aktuellen Jahr kein umsatzrelevantes, außersaisonales Sport-Großereignis stattfindet.
Angesichts der anhaltend schwachen Konjunktur und der Notwendigkeit zur Budgetkonsolidierung kommt es in Österreich unter anderem zu einer Erhöhung der Steuern auf Sportwettenumsätze. Am 7. März 2025 hat der österreichische Gesetzgeber eine Erhöhung der Wettgebühr von derzeit 2 % auf 5 % ab dem 1. April 2025 beschlossen. Diese kurzfristige und signifikante Anpassung der Wettgebühr führt im Periodenvergleich zu einer erheblichen Belastung des Netto-Wett- und Gamingertrags. Eine unmittelbare Weitergabe der erhöhten Kosten an die Kunden könnte jedoch die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, falls Mitbewerber diese Maßnahme nicht ebenfalls umsetzen. Insgesamt stellt die Steueranpassung eine Herausforderung dar, und der Konzern wird seine Anpassungsstrategie unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen sowie mit Blick auf die langfristige Rentabilität und Marktpositionierung entwickeln und umsetzen. Aufgrund der zahlreichen maßgeblichen Unsicherheiten, die den Geschäftserfolg beeinflussen können, plant der Vorstand des BaH Konzerns aus heutiger Sicht für das Geschäftsjahr 2025 mit einer erweiterten Bandbreite von:
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Brutto-Wett- und Gamingertrag: 46.000 TEUR bis 54.000 TEUR |
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EBITDA vor Sondereinflüssen: 0 TEUR bis 4.000 TEUR |
Der BaH Konzern wird seine strategische Ausrichtung konsequent weiterverfolgen, um sich langfristig als führender Anbieter in seinen Kernmärkten zu positionieren und sich gleichzeitig flexibel an regulatorische Veränderungen anzupassen.
Der Risikobericht umfasst wesentliche interne und externe Risiken der Geschäftstätigkeit, die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des BaH Konzerns haben können. Im Rahmen des betrieblichen Risikomanagementsystems werden Möglichkeiten und Gefahren nach qualitativen Kriterien identifiziert, die Eintrittswahrscheinlichkeiten ermittelt sowie potenzielle Auswirkungen erläutert.
In einigen Ländern Europas sind Wett- und Gaminganbieter rechtlichen Angriffen zum Unterlassen des Anbietens und Bewerbens ihrer Tätigkeit, insbesondere aufgrund von staatlichen Monopolvorschriften im Glücksspielbereich, ausgesetzt. Nach wie vor weisen nationale Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe für ausländische Anbieter diskriminierende Vorschriften auf, um den Markt für nationale Anbieter/Monopolisten abzuschotten. Aufgrund von Marktschließungen und dem Fokus auf die DACH -Märkte hat sich das Risiko diesbezüglich reduziert.
Sofern sich der BaH Konzern auf keine nationale Konzession stützen kann, wird die Geschäftstätigkeit innerhalb der EU auf Basis der in Malta erteilten Lizenzen für Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten angeboten, die aufgrund der europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in sämtlichen EU-Staaten gelten, solange in dem jeweiligen Land die Regelungen betreffend Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten unionsrechtswidrig ausgestaltet bleiben.
Die regulatorischen Entwicklungen in den EU-Mitgliedsländern sind von zunehmenden Bestrebungen gekennzeichnet, ein Konzessionssystem für private Anbieter von Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten zu etablieren, wodurch die nationalen Konzessionen der einzelnen Länder für den Konzern immer mehr an Bedeutung gewinnen.
Im Kernmarkt Deutschland ist es dem Konzern Ende des Geschäftsjahres 2022 gelungen, durch den Erhalt von Konzessionen für alle angebotenen Produkte eine hohe Rechts- und Planungssicherheit zu erreichen.
Die relevanten regulatorischen Entwicklungen stellen sich wie folgt dar:
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In Deutschland: Ein wesentliches ökonomisches Risiko in Deutschland besteht in möglichen Änderungen der behördlichen Vorgaben zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere in Bezug auf Spielerlimits. Strengere Vorschriften zu Einzahlungslimits, Einsatzbegrenzungen oder Spielfrequenzkontrollen könnten das Kundenverhalten beeinflussen und zu einem Rückgang der Umsätze führen. Zudem könnten verschärfte Werbevorgaben die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns beeinträchtigen. Bereits im Jahr 2024 haben die zuständigen Behörden mögliche Änderungen in diesem Bereich evaluiert, deren konkrete Ausgestaltung jedoch noch nicht spezifiziert. Dies führt zu erhöhter Unsicherheit hinsichtlich zukünftiger regulatorischer Rahmenbedingungen. Die Behörde hatte Ende 2024 mitgeteilt, dass sich eine wesentliche Methode (Bonitätsauskunft) zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kunden als ungeeignet erwiesen hat und eine Alternative gefunden werden muss. Eine weniger kundenfreundliche Methode bzw. zusätzliche Auflagen könnten sich ab dem zweiten Quartal 2025 negativ auf das Geschäftsergebnis auswirken. |
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In der Schweiz hat die bet-at-home.com Internet Ltd. im Juni 2022 einen Rechtsstreit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von IP Blocking Maßnahmen vor dem Schweizer Höchstgericht verloren. Die Entwicklungen und Marktchancen werden durch das operative Management mit seinen Beratern laufend evaluiert. Durch ständige Blocking-Maßnahmen kann es zu Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit des Angebots kommen und damit einhergehend der Verlust von Kunden und somit im Umsatz. |
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In Malta ist Ende Juni 2023 eine neue gesetzliche Regelung durch den "Gaming Act Article 56A" vormals "Bill No. 55" in Kraft getreten. Unter Berufung auf einen Ausnahmetatbestand in der EU-Vollstreckungsverordnung werden mit Verweis auf die maltesische "Public Policy" ausländische Gerichtsurteile, die dem maltesischen Glücksspielgesetz widersprechen, nicht anerkannt. Im April 2024 hatte das zuständige maltesische Gericht in einem Urteil festgehalten, dass die Forderungen aus Spielerklagen im Abwicklungsverfahren der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) basierend auf der aktuellen Rechtslage nicht anzuerkennen sind. In einer Anhörung im Oktober 2024 hat der Insolvenzverwalter eine bereingte Gläubigerliste vorgelegt, in der die Spieleransprüche nicht berücksichigt worden sind. Während der letzten Anhörung Anfang Februar 2025 wurden die auf Basis dieser Gläubigerliste neu erstellten "Statement of Affairs", dem Schulden- und Vermögesverzeichnis der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft - dem Gericht vorgelegt, das bis zum nächsten Anhörungstermin im Mai 2025 finalisiert werden soll. Die maltesische Insolvenzverwalterin ist nach wie vor bestrebt, das Liquidationsverfahren aufgrund dieser Entwicklungen zeitnah abzuschließen. Es ist sowohl eine Klage beim EuGH als auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission zur Unionsrechtskonformität der maltesischen Bestimmung anhängig. Eine negative Entscheidung würde den Druck auf Malta erhöhen, den Gaming Act Article 56A aufzuheben oder abzuändern. |
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In Österreich sind Online- Casino-Spiele im Rahmen des Glücksspielmonopols geregelt. Eine Entscheidung über eine mögliche Änderung oder Öffnung des Monopols ist in Q2.2025 zu erwarten. |
Aufgrund unterschiedlicher Interessen der Mitgliedsländer und der nationalen Steuerhoheit ist in absehbarer Zeit mit keiner wesentlichen Vereinheitlichung maßgeblicher nationaler Vorschriften im Sportwetten- und Glücksspielbereich zu rechnen. Die Mitgliedsstaaten sind jedoch größtenteils bestrebt, den Online-Sportwetten und Online-Glücksspielsektor zu reglementieren und ein Konzessionssystem - wenn auch nicht immer in Einklang mit den Vorgaben des Europarechts - auf nationaler Ebene zu etablieren. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von nationalen Konzessionsvorgaben verlagert der Europäische Gerichtshof zunehmend auf die Ebene der nationalen Gerichte, wodurch die Vorgaben des Europarechts zunehmend vernachlässigt werden.
Die Risiken negativer Auswirkungen aufgrund bestehender regulatorischer Rechtsunsicherheiten sind als mittel einzuschätzen. Im Falle eines Risikoeintritts wären die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns hoch. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich der Konzern auf eine im historischen Vergleich geringere Anzahl von Märkten konzentriert, wodurch regulatorische Änderungen potentiell größere wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In jenen Ländern, in denen die operativen maltesischen Gesellschaften des BaH Konzerns tätig sind, werden vermehrt Steuern auf Sportwetten und Glücksspiele auf Basis unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen sowie Umsatzsteuern auf elektronische Dienstleistungen erhoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuern und Abgaben in einzelnen Ländern künftig eine Höhe erreichen, die das Geschäft der operativen maltesischen Gesellschaft des BaH Konzerns ganz oder in weiten Teilen unwirtschaftlich machen, sei es durch den Steuersatz oder durch die Wahl der Bemessungsgrundlage.
In Österreich wurde am 7. März 2025 die Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5 % auf den Wettumsatz beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft.
In den letzten Jahren ist das regulatorische Umfeld für die Besteuerung von multinationalen Unternehmen allgemein wie auch für den BaH Konzern insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise deutlich komplexer geworden, wobei Unternehmen ihre Bemühungen, den gestiegenen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden, drastisch verstärken mussten. Die grundsätzliche Einigung zwischen den Staaten über die Verteilung des globalen Steuersubstrats wird - gemeinsam mit der bevorstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer zu weiteren grundlegenden Anpassungen der internationalen Besteuerung von multinationalen Unternehmen führen.
Der BaH Konzern fällt in den Anwendungsbereich der OECD-Modellregelungen des Pillar Two. Die Regelgungen der EU Richtlinie 2022/2523 wurde in den relevanten Jurisidiktionen wie folgt in nationales Recht umgesetzt:
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Deutschland: Das Mindeststeuergesetz (MinStG) zur Umsetzung der Richtlinie wurde am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 28. Dezember 2023 in Kraft. |
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Malta: Die Regelungen wurden per 20. Februar 2024 in nationales Recht umgesetzt. Malta hat dabei wesentliche, von der Richtlinie erlaubte, Regelungen zum Aufschub der Umsetzung von Bestimmungen ausgenützt. Die Bestimmungen zur Income Inclusion Rule ("IIR"), Undertaxed Profits Rule ("UTPR") und der Qualified Domestic Top-up Tax ("QDTT") werden daher erst mit 31. Dezember 2029 in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund dieses Aufschubes rechnet der Konzern bis 2029 nicht damit, eine Top-Up Tax in Malta abführen zu müssen. |
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Österreich: Mit 31. Dezember 2023 ist das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) in Kraft getreten. |
Gemäß der Richtlinie muss der Konzern eine Zusatzsteuer (Top-Up Tax) in Höhe der Differenz zwischen dem GloBE-Effektivsteuersatz und dem Mindestsatz von 15 % zahlen. Der Konzern unterliegt mit Ausnahme der Tochtergesellschaften in Malta, in den anderen Jurisidktionen, in denen er tätig ist, einem Effektivsteuersatz von mehr als 15 %. Aufrund der aufgeschobenen Umsetzung von wesentlichen Bestandteilen der Richtlinie und der Ergebnissituation des BaH Konzerns 2024 geht der Konzern davon aus, dass für das Jahr 2024 keine zusätzlichen Steuern abzuführen sind. Für die Folgejahre evaluiert der Konzern etwaige Auswirkungen.
Gleichzeitig ist die Sicherheit, dass die umgesetzten Verrechnungspreisansätze von den jeweils involvierten Steuerbehörden akzeptiert werden, gesunken, zumal grenzüberschreitende konzerninterne Transaktionen vermehrt in den Fokus der nationalen Steuerbehörden gerückt sind. Folge dieser Entwicklungen sind potenzielle Steuer- und Zinsnachzahlungen sowie eine mögliche Doppelbesteuerung. Seit 2020 schließt die bet-at-home.com Entertainment GmbH (Österreich) mit der Finanzbehörde in Österreich ein Tax Ruling ab, welches ab 2023 jährlich auf Aktualität evaluiert wird und 2026 erneuert werden muss.
Das Umsatzsteuerrisiko in der Schweiz hat sich im aktuellen Geschäftsjahr realisiert, da ein letztinstanzliches Gerichtsurteil Sportwetten als elektronische Dienstleistung eingestuft hat. Diese Entscheidung wurde im laufenden Geschäftsjahr 2024 vollständig bilanziell berücksichtigt. Infolgedessen hat sich das Risiko für künftige Berichtsperioden signifikant reduziert.
Trotz diverser Maßnahmen zum Spielerschutz bleibt der Konzern rechtlichen Auseinandersetzungen mit Kunden ausgesetzt, die ihre Spielverluste gerichtlich zurückfordern.
In Österreich waren mit Ende des Geschäftsjahres 2024 25 Kundenklagen mit einem Gesamtstreitwert von etwa 3.000 TEUR gerichtsanhängig. Grundsätzlich ist es dem Vorstand mit seinen Beratern gelungen, durch attraktive Vergleichslösungen das künftige Risiko weitgehend zu begrenzen. Im Rahmen des Konzernabschlusses zum Ende des Geschäftsjahres 2024 wurde das Risiko von den Rechtsberatern des BaH Konzerns als unter 50% eingeschätzt.
Auch in Deutschland versuchen Kunden ihre Verluste aus Sportwetten und Casinospielen von den Konzerngesellschaften gerichtlich zurückzufordern. Mit Ende des Geschäftsjahres 2024 waren 53 Kundenklagen mit einem Gesamtstreitwert von etwa 3.200 TEUR gerichtsanhängig. Gemäß Risikoeinschätzung der Rechtsvertreter wurde bilanzielle Vorsorge in Höhe von 1.126 TEUR (Vorjahr: 1.715 TEUR) getroffen. Die Kunden stützen ihre Forderungen in der Regel auf fehlende nationale Glücksspiellizenzen zum Zeitpunkt der Spielverluste. Neben der Erlaubnisfähigkeit und behördlichen Duldung stehen diesen Forderungen insbesondere positive Kenntnis der Kunden entgegen. Zudem verjähren derartige Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers, wobei auch eine zehnjährige Verjährung im Ermessen der Gerichte liegt. Zumal der Konzern seit Ende 2022 sowohl Lizenzen für Sportwetten als auch Casino-Spiele hält, ist das Risiko zeitlich limitiert. Im Dezember 2024 wurde erstmals eine Kundenforderung auf Rückerstattung von Spielverlusten gerichtlich geltend gemacht, die Zeiträume ab der Erteilung der deutschen Sportwettenkonzession betreffen. Der Kläger führt an, dass der Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für Einzahlungen ab 1.000 EUR nicht erbracht wurde. Obwohl überzeugende Argumente vorliegen, die darauf abzielen, diese Ansprüche zu entkräften, ist der Ausgang derartiger Verfahren als unsicher einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft weitere gleichgelagerte Ansprüche geltend gemacht werden.
Mit Verkündung am 25. Juli 2024 legte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) dem europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines maltesischen Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen eines Online- Sportwetten Angebots ohne nationale Lizenz erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht. Der beklagte Mitbewerber hatte für den maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt, deren Vergabe aufgrund eines unionsrechtswidrigen Verfahrens gerichtlich gestoppt worden ist. Der EuGH entschied in einem strafrechtlichen Ausgangsverfahren im Zusammenhang mit Sportwetten, dass ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen darf, das auf der Nichterfüllung einer verwaltungsrechtlichen Anforderung beruht, sofern der Mitgliedstaat die Erfüllung dieser Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert oder verhindert hat. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die abgeschlossenen Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.
Im Dezember 2024 hat das Landgericht (LG) Erfurt in weiteren Vorlagefragen an den EuGH bezüglich der Rückforderbarkeit von Sportwetten- und Casinoverlusten die bestehenden Vorlagen des BGH und eines maltesischen Gerichts ergänzt. In diesen Fragen geht es in erster Linie darum, ob ein materieller Verstoß gegen Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages oder Konzessionsauflagen, die sich als unrechtmäßig erwiesen haben, zu derartigen Ansprüchen führen.
Mit einer finalen Entscheidung ist basierend auf dem Urteil des EuGHs im 2. Halbjahr 2025 zu rechnen, zumal das Gericht in Luxemburg in der Regel innerhalb eines Jahres entscheidet. Der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt ist für den BaH Konzern einschlägig und der Ausgang des Verfahrens somit von hoher Bedeutung. Der Vorstand rechnet zwischenzeitlich mit keiner massiven Zunahme an Spielerklagen.
Das grundsätzliche Risiko aus Kundenklagen in Deutschland ist insgesamt als hoch einzustufen. Für den Fall eines Risikoeintritts wären die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von hoher Bedeutung.
Die Konzerngesellschaften stützen ihr Angebot auf verschiedene Lizenzen, die einen rechtssicheren Zugang zu den Märkten einzelner Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglichen.
In Deutschland hält die bet-at-home.com Internet Ltd. bundesweite Konzessionen für Sportwetten sowie für virtuelle Automatenspiele. Das Unternehmen passt seine internen Prozesse kontinuierlich an die lizenzrechtlichen Anforderungen der Behörde an und ist dabei zunehmend auf externe Technologiepartnern angewiesen.
Die maltesischen Lizenzen der Malta Gaming Authority (MGA) erfordern ein System-Audit, bei dem die technische Ausstattung des Lizenzinhabers, insbesondere die IT-Sicherheit, geprüft wird. Darüber hinaus werden regelmäßig Compliance-Audits durchgeführt, die bisher ohne nennenswerte Beanstandungen abgeschlossen wurden.
Zusätzlich hält der Konzern eine Sportwettenlizenz aus Irland, die im dritten Quartal 2023 um zwei Jahre verlängert wurde.
Die einzelnen Konzessionsbestimmungen sehen Geldstrafen sowie in Ausnahmefällen einen Widerruf bei wiederholten, schwerwiegenden Verstößen vor. Das Risiko eines Lizenzwiderrufs wird als gering eingeschätzt, jedoch wären die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Falle eines Risikoeintritts hoch.
Fehlerhafte Quoteneinschätzungen durch den Dienstleister oder manuelle Fehler seitens der hausinternen Buchmacher können zu erhöhten Auszahlungen an Kunden führen und infolgedessen zu Einbußen im Ertrag. Mit der strategischen Entscheidung, verstärkt auf Outsourcing zu setzen, wurden zentrale Prozesse im Quotenmanagement an einen externen Partner übertragen. Durch die Implementierung umfassender Sicherungssysteme seitens des Outsourcing-Partners und durch eine kontinuierliche Überwachung der Quoten durch Marktvergleiche wird aktiv dazu beigetragen, das Risiko fehlerhafter Quoteneinschätzungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung der konzerneigenen Datenplattform durch das interne IT-Team trägt dazu bei, die Fähigkeiten im Monitoring von Kernprozessen zu stärken und die Leistung des externen Dienstleisters laufend zu evaluieren.
Die Risiken im Zusammenhang mit ungenauen Quoteneinschätzungen und kritischen Buchmacherprozessen werden als gering bis mittel eingestuft. Für den Fall eines Risikoeintritts wären die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von mittlerer Bedeutung.
Die vom Konzern angebotenen Produkte und Dienstleistungen erfordern die zuverlässige Funktion einer Vielzahl technischer Systeme. Gravierende Beeinträchtigungen der IT-Systeme, insbesondere durch negative externe Einflüsse wie Hacker-Angriffe, DDoS-Attacken etc., könnten negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben.
Zur Minimierung der Informationssicherheits- und IT-Risiken verfügt der BaH Konzern über personelle Strukturen in Form eines Informationssicherheitsbeauftragten (CISO), welcher neben der Realisierung einzelner Sicherheitsmaßnahmen die Informationssicherheit im laufenden Betrieb sichert, etwaige Sicherheitsvorfälle untersucht, anhand von Sensibilisierungsschulungen für die Etablierung der Informationssicherheits-Richtlinie zuständig ist.
Das Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) des BaH Konzerns ist seit Mitte 2021 nach der internationalen Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert.
Im Zuge der strategischen Neuausrichtung, die eine verstärkte Nutzung von Outsourcing vorsieht, werden wesentliche Transaktionssysteme - insbesondere nunmehr auch der Betrieb der Kunden- und Zahlungsplattform sowie des Online-Sportwettenprodukts - von einem externen Partner betrieben. Die konzernintern entwickelte und betriebene Datenplattform unterstützt dabei sowohl operative Prozesse als auch Managemententscheidungen.
Die damit einhergehende Verlagerung von Risiken auf den Outsourcing-Partner erforderte eine Anpassung des Informationssicherheitsmanagementsystems im Technologiebereich. Der externe Partner übernimmt nun umfassende Maßnahmen zur Minimierung von Informationssicherheits- und IT-Risiken und ist sowohl nach ISO 27001 als auch nach PCI-DSS zertifiziert.
Mit der im Geschäftsjahr 2023 abgeschlossenen Migration von über Jahre optimierten und stabilisierten eigenen Systemkomponenten auf neu konfigurierte Systeme des Outsourcing-Partners war kurzfristig ein erhöhtes technisches und prozessuales Risiko verbunden. Dieses Risiko hat sich im Vergleich zum Vorjahr sukzessive reduziert. Die verbleibenden Herausforderungen resultieren sowohl aus den technischen Komponenten selbst als auch aus der gestiegenen Komplexität, die verstärkt Abstimmungen zwischen den beteiligten Fach- und Compliance-Abteilungen erfordern.
Mittel- bis langfristig wird sich das Risiko weiter verringern, insbesondere durch bereits eingeleitete und geplante Stabilisierungsmaßnahmen, die eine optimierte Zusammenarbeit und eine verbesserte Integration der Systemkomponenten sicherstellen.
Der Vorstand geht davon aus, dass umfassende Maßnahmen zur Minimierung der IT-Risiken ergriffen wurden. Daher werden diese im Vorjahresvergleich als geringer, aber weiterhin als mittel eingestuft. Im Falle eines Risikoeintritts wären die potenziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als hoch zu bewerten.
Der BaH Konzern ist für die Abwicklung des operativen Geschäfts auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen, die über entsprechende besondere Kenntnisse und Technologien verfügen. Hiervon betroffen sind vor allem Softwareprodukte für die Bereiche Sportwetten, Casino, Games und Virtual Sports sowie die Kundenplattform, Daten- und Sprachkommunikation, Beschaffung, Installation, Fortentwicklung, Pflege und Wartung von Hardware und Software sowie Zahlungsabwicklungsprozesse. Es besteht das Risiko, dass einer oder mehrere der beauftragten externen Dienstleister ihre Leistungen nicht, nicht stabil oder nicht fehlerfrei erbringen oder dass deren Integration fehlerhaft erfolgt. Infolgedessen könnte der BaH Konzern aufgrund solcher Fehler oder Versäumnisse dieser Dienstleister möglicherweise nicht in der Lage sein, seine eigenen funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen gegenüber den Endkunden einwandfrei oder gemäß dem angestrebten Standard zu erfüllen. Dies könnte zu Einschränkungen für Kunden hinsichtlich der allgemeinen Systemverfügbarkeit oder des Produkt- und Zahlungsmittelangebots führen, bis hin zu Fehlern in der Abrechnung von Spielgewinnen, welche negative Auswirkungen auf die Ertragslage des Konzerns haben könnten.
Zudem werden geänderte regulatorische Vorgaben, die häufig weitreichende technologische Anpassungen erfordern, von den zuständigen Behörden mitunter mit geringer Vorlaufzeit bekannt gegeben und eingefordert. Durch die Auslagerung wesentlicher Komponenten besteht das Risiko, dass externe Partner die notwendigen Anpassungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, nicht im geforderten Umfang oder nicht in der erforderlichen Qualität implementieren.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Systemausfälle, Einschränkungen in der Verfügbarkeit oder qualitative Mängel nicht zeitnah auf dem angestrebten Standard erkannt und behoben werden, da die Mitarbeiter des BaH Konzerns keinen oder nur mittelbaren Zugriff auf das Systemmonitoring der Servicepartner haben und somit auf die Qualitätssicherungsprozesse externer Dienstleister bei der Fehlererkennung und -behebung angewiesen sind.
Durch regelmäßige System-Audits, interne Reviews, Schulungen und kontinuierliches Monitoring durch die Fachabteilungen Product-Management und Controlling wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um diese Risiken zu minimieren. Die kontinuierliche Investition in eine interne Datenplattform verbessert die Möglichkeiten des System-Monitorings, um mögliche Fehler sowohl in der eigenen Leistungserstellung als auch in der Leistung externer Dienstleister frühzeitig zu erkennen und zeitnah zu beheben.
Die Risiken fehlerhafter Leistungserbringung durch externe Dienstleister sind als mittel einzuschätzen. Im Falle eines Risikoeintritts sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als hoch einzustufen.
Grundlage für das Geldwäschepräventionskonzept bilden die Vorgaben der EU-Geldwäscherichtlinien und deren nationale Umsetzungen.
Ziel der Geldwäscheprävention ist es, dass die Einbringung von illegalen Vermögenswerten in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert wird.
In einer Gesamtbetrachtung wurden alle potenziellen, geldwäscherelevanten Risiken analysiert. Auf Grundlage dieser Risikoanalyse hat der BaH Konzern ein Geldwäschepräventionssystem implementiert, welches auf einem risikobasierten Ansatz beruht.
Alle Kunden durchlaufen einen Know-your-Customer-Prozess. Dieser umfasst unter anderem die eindeutige Feststellung und Dokumentation der Identität des Kunden sowie anlassbezogen die Herkunft des Vermögens, das während der Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion eingesetzt wird. Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen werden sowohl politisch exponierte Personen identifiziert als auch Abgleiche mit Terror- und Sanktionslisten vorgenommen.
Der Geldwäschebeauftragte ist für die laufenden Entwicklungen und Verbesserungen des gesamten AML-Systems zuständig. Im Rahmen von jährlichen Schulungen werden die Mitarbeiter über Neuerungen und Änderungen im Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungspräventionsbereich informiert, sodass jeder Mitarbeiter etwaige risikobehaftete Transaktionen bzw. Geschäftsbeziehungen frühzeitig erkennen kann. Die Mitarbeiter sind bei Vorliegen von Verdachtsmomenten verpflichtet, diese dem Geldwäschebeauftragten zu melden.
Der Geldwäschebeauftragte handelt autonom und weisungsfrei und ist für die Einreichung von Verdachtsmeldungen an die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auf fachkundige Mitarbeiter seiner Abteilung zurückgreifen.
Die Geschäftsführung wird vom Geldwäschebeauftragten in regelmäßigen Abständen über die Aktivitäten und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung informiert.
Die Risiken in diesem Zusammenhang sind als gering einzustufen. Für den Fall eines Risikoeintritts sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als mittel einzustufen.
Finanzdienstleister für Branchen mit erhöhtem Geldwäscherisiko, wie der Online-Gaming-Branche, sehen sich wachsenden Compliance-Anforderungen gegenüber. Die zunehmend komplexe regulatorische Landschaft führt zu verschärften Vorgaben in den Bereichen Finanztransparenz, Risikomanagement und Geldwäscheprävention, wodurch die Sorgfaltspflichten, insbesondere bei KYC-Prozessen und neuen Geschäftsbeziehungen, steigen.
Die damit einhergehenden steigenden Kosten und Anforderungen führen dazu, dass nur wenige Finanzdienstleister Geschäftskunden aus der Online-Gaming Branche akzeptieren. Dies führt zu einer erhöhten Abhängigkeit von wenigen Finanzdienstleistern und steigert den Ausfallschaden für Bankguthaben im Falle eines Scheiterns dieser Institute.
Die Risiken im Zusammenhang mit dem Ausfall von Zahlungsdienstleistern werden als gering eingeschätzt. Im Falle eines Risikoeintritts wären die potenziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des BaH Konzerns jedoch erheblich.
Die Weiterentwicklung des BaH Konzerns wird auch in der Zukunft maßgeblich auf der Leistung aller Mitarbeiter und Führungskräfte beruhen. Mit dem zunehmenden Wettbewerb im Markt für Glücksspiel- und Wettprodukte sowie dem Fachkräftemangel im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung wächst das Risiko, dass qualifizierte Mitarbeiter abgeworben oder neue, geeignete Mitarbeiter nicht in ausreichender Anzahl gewonnen werden können. Attraktive Rahmenbedingungen und hinreichende Perspektiven für die engagierten Mitarbeiter sowie fortlaufende Weiterbildungsmaßnahmen sollen das Personal- und Mitarbeiterrisiko sukzessive reduzieren.
Infolge der Durchführung zweier Personalreduzierungsprogramme im Jahr 2022 wird die Verantwortung kritischer Unternehmensprozesse nunmehr durch jeweils weniger Mitarbeiter wahrgenommen . Dies führt zu einer erhöhten Abhängigkeit vom bestehenden Personal. Rekrutierung von qualifiziertem Personal bleibt eine Herausforderung, bedingt durch die aktuelle gesamtwirtschaftliche Lage, häufige Skepsis seitens der Arbeitnehmer gegenüber der Online-Gaming Branche, einem überhitzten Arbeitsmarkt, sowie einer zunehmend negativen öffentlichen Berichterstattung. Damit erhöht sich das Risiko, dass mögliche unvorhergesehene Personalabgänge nicht zeitgerecht durch interne Ressourcen oder externe Neuzugänge kompensiert werden können. Zur Risikominimierung werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Managementkontinuität und einer geordneten Nachfolgeplanung ergriffen. Zudem wurden im vergangenen Geschäftsjahr zahlreiche Arbeitsabläufe angepasst und standardisiert, um die Abhängigkeit von Einzelpersonen weiter zu reduzieren.
Die Risiken in diesem Zusammenhang sind weiterhin als mittel bis hoch einzustufen. Für den Fall eines Risikoeintritts sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als mittel einzustufen.
Der Vorstand des Mutterunternehmens ist für die Etablierung der Grundsätze des Risikomanagements zuständig. Die Einhaltung dieser Prinzipien wird durch die Geschäftsführer bzw. Abteilungsleiter der Tochterunternehmen überwacht. Zu den Grundbestandteilen des Risikomanagements gehören die allgemeinen Prinzipien der Risikovorbeugung, wie zum Beispiel die Funktionstrennung und das Vier-Augen-Prinzip, bei wichtigen Abläufen im Rahmen interner Kontrollen. Zusätzlich kommen vielfältige, teilweise automatisierte Softwaresysteme zum Einsatz.
Die Auslagerung zentraler Geschäftsbereiche im Geschäftsjahr 2023 hat zu signifikanten Veränderungen in der Natur, den Möglichkeiten und dem Umfang der Risikoüberwachung dieser Bereiche geführt. Trotz der Übertragung der exekutiven Verantwortung für diese ausgelagerten Arbeitsabläufe und technologischen Komponenten an den Outsourcing-Partner, bleibt es unerlässlich, dass der Konzern ein adäquates Risikomanagement sicherstellt. Dies wird durch kontinuierliche Investitionen in Anpassung, Erweiterung und Verbesserung entsprechender Risikomanagementsysteme sichergestellt. Insbesondere wurden zahlreiche Projekte zur Etablierung und Erweiterung einer eigenen Datenplattform nach den neuesten technologischen Standards initiiert. Dies beinhaltet Maßnahmen zur Echtzeitverarbeitung einer Vielzahl von Datenströmen, die vom Outsourcing-Partner bereitgestellt werden, sowie deren Integration mit Daten aus den Altsystemen und Kundenverhaltensprognosen mittels maschinellen Lernens. Zur Risikosteuerung werden zudem laufend Bonitätsbeurteilungen und Risikosystemprüfungen in Form von Kreditkartenprüfungen, Auszahlungskontrollen sowie Analysen des Spielerverhaltens durchgeführt. Darüber hinaus wurden Controlling-Aktivitäten in den Teilbereichen Marketing, Partnerprogramm, Paymentsysteme und Konzernverrechnung weiter intensiviert. Zur Reduzierung der rechtlichen Risiken und zur Berücksichtigung des komplexen regulatorischen Umfelds wird auf namhafte externe Rechtsberater zurückgegriffen.
Darüber hinaus trägt der Vorstand dafür Sorge, dass negative Entwicklungen frühzeitig durch abteilungsübergreifende Überwachungssysteme identifiziert werden. Hierbei werden beispielsweise IT-Risiken durch freiwillige Beauftragung externer Zertifizierungsstellen (beispielsweise eCogra), operative Risiken durch eine automatisierte Plausibilisierung bei der Quotenerstellung sowie finanzielle Risiken durch laufende Analyse wesentlicher betriebswirtschaftlicher Kenngrößen überwacht und darüber berichtet.
Die Anforderung gemäß § 91 Abs. 2 AktG, alle wesentlichen und/oder den Fortbestand des Unternehmens gefährdenden Entwicklungen durch ein Risikofrüherkennungssystem frühzeitig erkennen zu können, erfüllt der BaH Konzern durch das konzernweite Risikomanagementsystem mit einheitlichen Rahmenbedingungen und Standards für die Ausgestaltung des Risikofrüherkennungssystems.
Die Verlagerung der Nachfrage ins Internet sowie die fortschreitende Digitalisierung bieten zunehmend Wachstumschancen für den Konzern. Im Glücksspielsektor setzt sich der Trend von stationären Angeboten hin zu Online-Wetten fort. Laut dem "Branchenradar" betrug der Anteil der Online-Wetten am gesamten Wetteinsatz in Österreich im Jahr 2020 noch 74,5 %, und wird voraussichtlich bis Ende 2025 auf 86 % ansteigen.
In Deutschland könnte der Erwerb von Konzessionen für Bankhalterspiele wie Roulette und BlackJack auf Länderebene positive Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns haben. Zudem ist mit einer kontinuierlichen Erweiterung des Wettprogramms zu rechnen. Eine mögliche Erhöhung der Einsatzbegrenzung von derzeit EUR 1 pro virtuellen Slot könnte zu einer Stärkung des lizensierten Marktes führen. Insgesamt stellen die verstärkten Bemühungen der deutschen Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung des Schwarzmarktes ein bedeutendes Wachstumspotential dar.
In Österreich könnte das Auslaufen des Glücksspielmonopols im September 2027 sowie die erstmalige Vergabe von Konzessionen für Online-Casinospiele mittelfristig zu einem signifikanten Marktwachstum führen. Grundsätzlich eröffnet die fortschreitende Neuregulierung des Online- Glückspielsektors Möglichkeiten in neue Märkte einzutreten.
Durch das gezielte Outsourcing wesentlicher Technologiekomponenten sowie die kontinuierliche Optimierung der zentralen Geschäftsabläufe hat der BaH Konzern seine Effizienz und Effektivität nachhaltig gesteigert. Ein hoher Automatisierungsgrad sorgt für skalierbare Geschäftsprozesse und ermöglicht es künftig mit einem nahezu unveränderten Mitarbeiterbestand ein deutlich höheres Geschäftsvolumen zu bewältigen.
Diese strategische Ausrichtung erlaubt eine flexiblere Anpassung an Marktveränderungen und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns. Darüber hinaus werden Ressourcen gezielt für Innovationen und die Weiterentwicklung des Produktportfolios eingesetzt, wodurch neue Wachstumschancen erschlossen werden können. Die optimierte Kostenstruktur trägt zusätzlich zur langfristigen Profitabilität und finanziellen Stabilität des Unternehmens bei.
Zudem evaluiert der Vorstand kontinuierlich den Markt nach Möglichkeiten zur regionalen Expansion sowie potenziellen strategischen Partnerschaften, um weiteres Wachstum und eine nachhaltige Marktpositionierung zu fördern.
Die zielorientierte Personalentwicklung hochqualifizierter Mitarbeiter ist die Grundlage für die weitere erfolgreiche Entwicklung des Konzerns. Darüber hinaus gilt die intensive fachliche Weiterbildung als zentraler Grundstein des Erfolgs.
Das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem im BaH Konzern umfasst alle Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen, die die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sicherstellen sollen. Neben ergänzenden internen Kontroll- und Risikomanagementmaßnahmen in Bezug auf das im Geschäftsjahr 2023 abgeschlossene Outsourcing von Kernprozessen haben sich im Vorjahresvergleich keine maßgeblichen Änderungen ergeben.
Die Verantwortung für das zur Risikoabsicherung erforderliche interne Kontroll- und Risikomanagement-System liegt beim Vorstand der bet-at-home.com AG, der den Umfang und die Ausrichtung der eingerichteten Systeme anhand spezifischer Anforderungen im Konzern ausgestaltet und überwacht. Prozessintegrierte und prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen bilden die Elemente des internen Überwachungssystems.
Die auf die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der Konzernrechnungslegung ausgerichteten Maßnahmen des internen Kontrollsystems stellen sicher, dass Geschäftsvorfälle in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften vollständig und zeitnah erfasst werden. Weiterhin ist durch Konsolidierungs- und Bilanzierungsrichtlinien des Konzerns gewährleistet, dass Vermögenswerte und Schulden im Konzernabschluss zutreffend angesetzt, bewertet und ausgewiesen werden. Die Regelungsaktivitäten stellen ebenfalls sicher, dass durch die Buchungsunterlagen verlässliche und nachvollziehbare Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Beim Liquiditätsrisiko handelt es sich um das Risiko, nicht jederzeit ausreichend Liquidität zur fristgerechten Begleichung fälliger Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen zu können.
Frei verfügbare Mittel wurden in Festgeldanlagen investiert. In der Verwendung dieser Finanzinstrumente sieht der Konzern ein sehr geringes Risiko.
Eine wesentliche Unsicherheit für die künftige Liquiditätslage resultiert daraus, wann und in welcher Höhe der BaH Konzern noch Zahlungen im Rahmen der Abwicklung an die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) und an die maltesischen Steuerbehörden zu leisten hat bzw. in diesem Zusammenhang eigene Forderungen erfüllt werden.
Darüber hinaus besteht eine erhebliche Unsicherheit in der Liquidationsplanung im Hinblick auf potenzielle zukünftige Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Kundenklagen. Die international uneinheitlichen Gesetzgebungen und die Übertragung wesentlicher Sachverhalte zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof führen dazu, dass je nach zukünftiger Rechtsprechung unterschiedliche Entwicklungen möglich sind.
Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, im Rahmen regulatorischer Anforderungen Sicherheiten gegenüber Lizenzbehörden zu erbringen. Soweit es dem BaH Konzern nicht gelingt, entsprechende Sicherheiten durch Bankgarantien zu erbringen, müssten vorhandene liquide Mittel als Sicherheit hinterlegt werden. Regulatorischen Anforderungen zur Sicherung der Kundenguthaben vor Zahlungsausfällen führen zur Liquiditätsbindung. und Überbesicherung, was die frei verfügbare Liquidität reduziert und das Risiko einer Nichterfüllung lizenzrechtlicher Bedingungen und dem Verlust des Zugangs zu regulierten Märkten erhöht.
Das Liquiditätsrisiko ist unverändert als mittel einzustufen. Für den Fall eines Risikoeintritts wären die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als hoch einzustufen.
Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Zahlungsverzugs oder -ausfalls von Vertragspartnern. Mit Ausnahme der Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) (ausgewiesen unter den langfristigen sonstigen Forderungen und Vermögenswerten) liegt kein nennenswertes Kreditrisiko vor. Auf der Aktivseite stellen die ausgewiesenen Beträge (kurzfristige Forderungen und sonstige Vermögenswerte) gleichzeitig das maximale Bonitäts- und Ausfallsrisiko dar. Es bestehen keine Aufrechnungsmöglichkeiten.
Die Risiken bezüglich reduzierter Rückflüsse aus Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) haben sich verringert. Die Forderungen gegen die Gesellschaft wurden auf Basis der von der Insolvenzverwaltern erstellten und vom Gericht im Oktober 2024 bestätigten Gläubigerliste im BaH Konzern bilanziert. Während der Gerichtsanhörung am 10. April 2024 in Malta folgte der Richter der Auffassung der Insolvenzverwalterin, dass sämtliche rückgestellte Kundenklagen inklusive externer Rechtsanwaltskosten und sonstigen Gebühren (25.000 TEUR) in der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) nicht anerkannt werden. Gestützt wird diese Entscheidung durch den Gaming Act Article 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes, der im Juli 2023 in Malta verabschiedet wurde und besagt, dass ausländische Forderungen, die sich auf fehlende nationale Lizenzen berufen, gegenüber in Malta lizensierten Anbietern nicht anerkannt werden. Dies betrifft, neben Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum 13. Mai 2022 auch in der Liquidationsphase erworbene Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation). Im Geschäftsjahr 2024 wurden daher die eingekauften Spielerforderungen in Höhe von 8.134 TEUR auf 437 TEUR abgewertet. Während der letzten Anhörung Anfang Februar 2025 wurden die auf Basis dieser Gläubigerliste neu erstellten "Statement of Affairs" - dem Schulden- und Vermögesverzeichnis der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft - dem Gericht vorgelegt, die bis zum nächsten Anhörungstermin im Mai 2025 finalisiert werden sollen. Den bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Bewertung der Forderungen gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) ist der Vorstand unter Zuziehung externer Experten mit dem Treffen bestimmter Annahmen und der Würdigung verschiedener Szenarien im Sinne einer bestmöglichen Schätzung begegnet. Das Risiko, dass die Rückflüsse aus der Liquidation der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) geringer sind als in deren Bewertung veranschlagt wird, hat sich im Vorjahresvergleich reduziert, wird jedoch unverändert als gering bis mittel eingestuft. Für den Fall eines Risikoeintritts sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns weiterhin als mittel bis hoch einzustufen.
Vorliegend ist der Lagebericht der bet-at-home.com AG mit dem Konzernlagebericht des BaH Konzerns zusammengefasst. Die bet-at-home.com AG ist als Managementholding des BaH Konzerns hinsichtlich des Geschäftsverlaufs, der Lage sowie der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken maßgeblich von der Entwicklung des BaH Konzerns abhängig. Diese sind im vorliegenden Zusammengefassten Lagebericht beschrieben.
2024 | 2023 | Veränderung | ||
TEUR | TEUR | TEUR | % | |
Umsatzerlöse | 828,7 | 764,4 | 64,3 | 8,4 |
Sonstige betriebliche Erträge | 33,9 | 143,3 | -109,4 | -76,3 |
Ordentliche betriebliche Erträge | 862,6 | 907,6 | -45,1 | -5,0 |
Personalaufwand | -837,9 | -731,6 | -106,3 | 14,5 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | -733,2 | -2.053,8 | 1.320,6 | -64,3 |
Abschreibung Umlaufvermögen | -6.975,1 | 0,0 | -6.975,1 | 0,0 |
-8.546,2 | -2.785,4 | -5.760,8 | 206,8 | |
Betriebsergebnis | -7.683,6 | -1.877,7 | -5.805,9 | 309,2 |
Erträge aus Beteiligungen | 7.500,0 | 2.500,0 | 5.000,0 | 200,0 |
Zinserträge | 24,9 | 0,0 | 24,9 | 0,0 |
Zinsaufwendungen | -364,6 | -170,9 | -193,7 | 113,3 |
Finanzergebnis | 7.160,4 | 2.329,1 | 4.831,2 | 207,4 |
Ergebnis vor Ertragsteuern | -523,3 | 451,4 | -974,7 | -215,9 |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 0,0 | 101,9 | -101,9 | -100,0 |
Ergebnis nach Ertragsteuern | -523,3 | 553,3 | -1.076,5 | -194,6 |
Die Umsatzerlöse umfassen Erträge aus der Weiterbelastung von Managementumlagen auf Tochtergesellschaften.
Die Abschreibung im Umlaufvermögen i. H. v. 6.975 TEUR betrifft eingekaufte Spielerforderungen aus dem Jahr 2022 und steht im direkten Zusammenhang mit der in Insolvenz befindlichen bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta. Der Insolvenzverwalter der bet-at-home,com Entertainment Ltd. (in Liquidation) folgt dem Gaming Act Article 56A und hat sämtlichen in der Gesellschaft rückgestellten Spielerklagen nicht anerkannt und aus der Gläubigerliste gestrichen. Das Gericht ist dem Insolvenzverwalter gefolgt und hat im Oktober 2024 die Gläubigerliste anerkannt.
Die Beträge aus Beteiligungen setzten sich aus einer Ausschüttung einer Sonderdividende über 5.000 TEUR aus dem Geschäftsjahr 2023 sowie einer Zusage einer Dividende über 2.500 TEUR aus dem Geschäftsjahr 2024 der bet-at-home.com Entertainment GmbH zusammen.
Der Personalaufwand betrifft ausschließlich das Vorstandsmitglied.
31.12.2024 | 31.12.2023 | Veränderung | ||||
TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | |
Anlagevermögen | ||||||
Finanzanlagen | 10.871,3 | 50,4 | 10.871,3 | 48,3 | 0,0 | 0,0 |
Umlaufvermögen | ||||||
Sonstige Vermögensgegenstände einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten | 688,5 | 3,2 | 7.663,3 | 34,0 | -6.974,8 | -91,0 |
Forderungen verbundene Unternehmen | 8.093,2 | 37,5 | 2.722,5 | 12,1 | 5.370,6 | 197,3 |
Liquide Mittel | 1.922,0 | 8,9 | 1.258,7 | 5,6 | 663,3 | 52,7 |
10.703,6 | 49,6 | 11.644,5 | 51,7 | -940,9 | -8,1 | |
21.574,9 | 100,0 | 22.515,8 | 100,0 | -940,9 | -4,2 |
Die Finanzanlagen umfassen ausschließlich die Beteiligung an der bet-at-home.com Entertainment GmbH.
Die sonstigen Vermögensgegenständen i. H. v. 688 TEUR (Vorjahr: 7.663 TEUR) haben sich durch die Abschreibung von eingekauften Spielerforderungen gegenüber der in einem Abwicklungsverfahren befindlichen bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) i. H. v. 6.950 TEUR auf 673 TEUR (Vorjahr: 7.623 TEUR) reduziert, da der Insolvenzverwaltern den Gaming Act Article 56A umsetzt und sämtliche rückgestellten Spielerforderungen aus der Gläubigerliste gestrichen hat. Der restliche Betrag i. H. v. 15 TEUR (Vorjahr: 39 TEUR) betreffen Rechnungsabgrenzungsposten.
In den Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind im Wesentlichen Forderungen aus Dividendenansprüchen gegen die bet-at-home.com Entertainment GmbH, Linz, i. H. v. 7.500 TEUR enthalten.
31.12.2024 | 31.12.2023 | Veränderung | ||||
TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | |
Eigenkapital | 11.606,5 | 53,8 | 12.129,7 | 56,2 | -523,3 | -4,3 |
Langfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen | ||||||
Sonstige langfristige Passiva | 9.591,2 | 44,5 | 7.567,1 | 35,1 | 2.024,1 | |
Kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen | ||||||
Lieferanten | 5,1 | 0,0 | 3,3 | 0,0 | 1,8 | 52,9 |
Rückstellungen | 162,5 | 0,8 | 163,8 | 0,8 | -1,3 | -0,8 |
Sonstige kurzfristige Passiva | 209,7 | 1,0 | 2.651,9 | 12,3 | -2.442,2 | -92,1 |
21.574,9 | 100,0 | 22.515,8 | 100,0 | -940,9 | -4,2 |
Die Position Sonstige langfristige Passiva umfasst konzerninterne Darlehensverbindlichkeiten i. H. v. 9.591 TEUR.
Die BAH AG wird sowohl durch eine Arbeitskräfteüberlassung an die Tochtergeslleschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH finanziert als auch aus Dividendenansprüchen aus den operativen Gesellschaften in Malta, die bet-at-home.com Internet Ltd. und die bet-at-home.com International Ltd. sowie aus Phasengleichen Dividendenausschüttungen der bet-at-home.com Holding Ltd., Malta und der bet-at-home.com Entertainment GmbH, Österreich.
Zum 31. Dezember 2024 beträgt das gezeichnete Kapital der bet-at-home.com AG EUR 7.018.000 . Es ist eingeteilt in 7.018.000 auf den/die Inhaber:in lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie.
Es gibt keine internen Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien der Gesellschaft betreffen.
Der Gesellschaft lagen per 31. Dezember 2024 folgende Meldungen hinsichtlich direkter oder indirekter Beteiligungen vor, die 10 % der Stimmrechte übersteigen:
― |
Betclic Everest Group S.A.S., Frankreich: 53,9 %, die unmittelbar gehalten werden (Meldung vom 5. Juli 2022). |
Die Beteiligung der Betclic Everst Group SAS wird Herrn Stéphane Courbit über folgende Gesellschaften zugerechnet: Lov Group Invest SAS, Financière Lov SAS, BANIJAY GROUP N.V.
Aktien der Gesellschaft mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht.
Eine mittelbare Stimmrechtskontrolle im Sinne von § 289a Abs. 1 Nr. 5 und § 315a Abs. 1 Nr. 5 HGB durch am Kapital beteiligte Arbeitnehmer findet nicht statt.
a) Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der bet-at-home.com AG besteht der Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder setzt der Aufsichtsrat fest. Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands erfolgt auf Grundlage der §§ 84, 85 AktG.
Die Mitglieder des Vorstands bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle seine drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
b) Gemäß § 179 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden gem. § 20 der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit fordert. Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals; dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen gem. § 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder), § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen).
Nach § 24 der Satzung der bet-at-home.com AG ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 15. Juli 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juli 2024 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 15. Juli 2029 das Gezeichnete Kapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.509.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.509.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Neue Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2023 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Mai 2025 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Die Gesellschaft hat keine wesentlichen Vereinbarungen abgeschlossen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen. Auch wurden keine Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder den Arbeitnehmer:innen getroffen.
Die aktuelle Erklärung zur Unternehmensführung inklusive der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ist auf der Webseite der bet-at-home.com AG unter https://www.bet-at-home.ag/de/cor-porate-governance/ abrufbar. Weitere Informationen zu Corporate Governance - wie etwa die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, die Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat sowie die Erklärungen zur Unternehmensführung der vorherigen Geschäftsjahre - stehen ebenfalls auf der Webseite der bet-at-home.com AG zur Verfügung.
Wir erklären, dass die Gesellschaft bei den im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsgeschäften und anderen Maßnahmen nach den Umständen, die uns zu dem Zeitpunkt bekannt waren, zu dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen oder die Maßnahmen getroffen oder unterlassen wurden, jeweils eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und dadurch, dass die Maßnahmen getroffen oder unterlassen wurden, nicht benachteiligt worden ist.
Düsseldorf, den 27. März 2025
gez. MMag. Marco Falchetto
An die bet-at-home.com AG, Düsseldorf:
Wir haben den Konzernabschluss der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2024, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Konzernanhang, einschließlich wesentlicher Informationen zu den Rechnungslegungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1 . Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 geprüft. Die im Abschnitt "Sonstige Informationen" dieses Bestätigungsvermerks genannten Abgaben haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
― |
entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen IFRS Accounting Standards (im Folgenden "IFRS Accounting Standards"), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und |
― |
vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt "Sonstige Informationen" dieses Bestätigungsvermerks genannten Angaben. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der bet-at-home.com AG für das vorherige, am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr wurden von einem anderen Abschlussprüfer geprüft, der mit Datum vom 5. März 2024 nicht modifizierte Prüfungsurteile zu diesem Konzernabschluss und dem zusammengefassten Lagebericht abgegeben hat.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Aus unserer Sicht waren folgenden Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Abschlussprüfung:
― |
Regulatorische Risiken in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft |
― |
Bewertung der erworbenen Spieleransprüche und des in der bet-at-home.com Entertaiment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta verbliebenden Anteils |
Unsere Darstellung der besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt gegliedert:
1. Sachverhalt und Problemstellung
2. Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
3. Verweis auf weitergehende Informationen
Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
Die bet-at-home.com AG ist ein europaweiter Glücksspielanbieter von Online-Sportwetten und Online-Gaming (Slots). Die Kernmärkte sind Deutschland und Österreich. Das Glücksspiel unterliegt in Europa der staatlichen Aufsicht und Kontrolle. Der Konzern beantragt daher für jedes Land/EU-Mitgliedstatt, in dem er tätig ist, eine nationale staatliche Konzession.
Für den Markt in Deutschland wurde dem Konzern Ende 2022 eine Konzession für Online-Sportwetten und Online-Gaming (Slots) bis Ende 2027 gewährt. In Österreich gibt es ein staatliches Monopol für Online-Casinos (Online-Gaming). Da das Monopol für OnlineGaming (Slots) in Österreich an die österreichische Lotteriegesellschaft (Casino Austria) vergeben wurde, ist der Konzern in diesem Bereich in Österreich nicht aktiv. Dagegen fallen Online-Sportwetten nicht unter das staatliche Glücksspielmonopol (Glücksspielgesetz). Hier ist der Konzern auf Basis der maltesischen Konzessionen tätig.
Für alle anderen EU-Märkte, für die der Konzern keine nationale Konzession besitzt, wird das operative Geschäft über die Tochterunternehmen in Malta auf der Basis von in Malta gewährten Lizenzen betrieben (europäische Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). Dabei stehen unverändert in einzelnen EU-Ländern staatliche Monopolvorschriften, die die Zulässigkeit von Online-Sportwetten und Online-Gaming durch private Anbieter in Frage stellen, im Widerspruch zu einer für die Anbieter günstigen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. So hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 8. September 2010 grundsätzlich die Zulässigkeit einer Diskriminierung privater Anbieter von Online-Sportwetten und Online-Gaming gegenüber staatlichen Monopolanbietern verneint. Allerdings hat er die bestehenden gesetzlichen Regelungen für eine unbestimmte Übergangszeit für zulässig angesehen.
Unabhängig von der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes versuchen einzelne EU-Mitgliedsstaaten weiterhin mit regulatorischen Maßnahmen das Glücksspielwesen zu unterbinden bzw. zu erschweren. Soweit solche Maßnahmen auf wichtigen Absatzmärkten (Kernmärkten) erfolgreich sind, beeinträchtigt dies die wirtschaftliche Lage der bet-at-home.com AG nachhaltig negativ. Letztlich könnte dies zu einem Schaden des Geschäftsmodells führen.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zugrunde liegenden Komplexität der rechtlichen Bewertung ist dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt.
Im Rahmen unserer Abschlussprüfung haben wir wie folgt auf dieses Risiko reagiert:
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Wir verfolgen die rechtliche Entwicklung sowie die Rechtsprechung auf diesem Gebiet kontinuierlich. Im Rahmen der Abschlussprüfung haben wir hierzu, in Ergänzung zu Befragungen, schriftliche Beurteilungen der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Berater eingeholt. Neben eigenen Recherchen und Beurteilungen haben wir ausführliche Besprechungen mit den gesetzlichen Vertretern und dem als Anwalt auf diese Fragen spezialisierten Vorsitzenden des Aufsichtsrats der bet-at-home.com AG geführt, um deren Einschätzung der rechtlichen Entwicklung und Risiken zu erheben. |
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Wir haben uns davon überzeugt, dass sich die gesetzlichen Vertreter der bet-at-home.com AG durch regelmäßige Konsultation von spezialisierten Beratern und ein regelmäßiges internes Reporting zu diesen Fragen in die Lage versetzen, die regulatorischen Risiken jederzeit qualifiziert einschätzen zu können, um gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zeitnah ergreifen zu können. |
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen zur Beurteilung der regulatorischen Risiken begründet und hinreichend dokumentiert sind.
Der zusammengefasste Lagebericht (Abschnitt C.2.1.1 "Regulatorische und steuerrechtliche Risiken") enthält weitergehende Informationen zur Darstellung der regulatorischen Risiken im Bereich Online-Sportwetten und Online-Gaming sowie der aktuellen Entwicklung.
Die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, hat OnlineCasino-Wetten auf Basis ihrer maltesischen Konzessionen in Deutschland und Österreich angeboten. Wegen des Fehlens einer nationalen Konzession in Deutschland und Österreich haben die zuständigen Gerichte entschieden, dass Verluste, die ein Spieler im Rahmen von Online-Casino-Wetten erleidet, vom Glücksspielanbieter zu erstatten sind. Im Zuge dieser Rechtsprechung haben sich mehrere Prozessfinanzierer auf die Durchsetzung derartiger Ansprüche fokussiert und diese erworben.
Als Reaktion auf die umfangreichen Klagen wurde am 23. Dezember 2021 das gerichtliche Abwicklungsverfahren ("winding up by the court") für die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, beantragt. Mit der Bestellung des Insolvenzverwalters ("Official Receiver") am 13. Mai 2022 hat das Mutterunternehmen die Beherrschung im Sinne von IFRS 10 verloren und die Gesellschaft zum 30. Juni 2022 entkonsolidiert. Entsprechend IFRS 10.25 (b) ist der verbleibende Anteil an der Gesellschaft zu bilanzieren und neu zu bewerten (Fair Value). In den Folgeperioden sind die Anteile nach IFRS 9.5.2.1 und IFRS 9.4.1.4 zum Fair Value zu bewerten. Grundlage der Fair Value Ermittlung sind die erwarteten Rückflüsse aus der Auflösung der bet-at-home.com Entertainment Ltd., St. Julian's/Malta.
Im Geschäftsjahr 2022 hat sich die bet-at-home.com AG mit mehreren Prozessfinanzierern verständigt und die gerichtlich festgestellten Rückzahlungsansprüche der Spieler gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, für insgesamt TEUR 7.623 erworben. Entsprechend IFRS 9.5.2.1 und IFRS 9.4.1.4 sind die erworbenen Ansprüche in den Folgeperioden zum Fair Value zu bewerten, der sich aus den erwarteten Rückflüssen aus den Rückzahlungsansprüchen ergibt.
Im Juni 2023 hat die maltesische Regierung Artikel 56a (sogenannte Bill 55) des Gaming Acts verabschiedet, wonach ausländische Urteile gegen maltesische Glücksspielanbieter von den dortigen Gerichten nicht anerkannt werden und nicht vollstreckt werden dürfen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben Klage gegen Bill 55 beim EuGH eingereicht, der nun entscheiden muss, ob diese mit dem EU-Recht vereinbar ist. Bis es zu einer Entscheidung des EuGH kommt, kann es mehrere Jahre dauern.
Zum 31. Dezember 2024 muss der Konzern den Fair Value der erworbenen Ansprüche der Spieler und den Fair Value der verbleibenden Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. ermitteln.
Beide Werte stehen in einer komplementären Beziehung zueinander, weil ein hoher Rückfluss aus der Liquidation impliziert, dass die Rückzahlungsansprüche nicht in der Insolvenzmasse berücksichtigt worden sind und umgekehrt.
Mitte 2024 wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt, der die bet-at-home Entertainment Ltd. im Kalenderjahr 2025 liquidieren will. Da die Gerichte in Malta Bill 55 anwenden müssen, geht die bet-at-home.com AG aktuell davon aus, dass die Spieleransprüche nicht zur Insolvenzmasse zählen. Hierdurch ergibt sich ein Fair Value für die in der betat-home Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta, verbleibenden Anteile in Hohe von TEUR 9.107 (im Vorjahr TEUR 0). In der Konsequenz ist der Fair Value der erworbenen Spieleransprüche mangels zu erwartender Rückflüsse auf TEUR 437 (Vorjahr TEUR 8.134) gesunken.
Wegen der betragsmäßigen Bedeutung der erworbenen Ansprüche der Spieler, der Komplexität der Bewertung und den mit der Bewertung verbundenen Unsicherheiten aufgrund der Ermessensentscheidungen und Schätzungen der gesetzlichen Vertreter, ist die Bewertung der Ansprüche der Spieler gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation) im Rahmen unserer Prüfung ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt. Für den Abschluss besteht das Risiko, dass der Fair Value der erworbenen Ansprüche der Spieler und die Anteile an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. nicht in angemessener Höhe - zu hoch oder zu niedrig - bewertet ist.
Im Rahmen unserer Abschlussprüfung haben wir wie folgt auf dieses Risiko reagiert:
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In einem ersten Schritt haben wir das zugrundeliegende Bewertungsmodell auf Plausibilität und Angemessenheit beurteilt. Neben vorliegenden Gerichtsentscheidungen haben wir insbesondere die vorgelegten Arbeitsergebnisse, Stellungnahmen sowie wahrscheinlichkeitsgewichteten Bewertungsszenarien vom für die bet-at-home.com AG tätigen Sachverständigen anhand von internen und externen Prüfungsnachweisen geprüft. |
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Wir haben auch den vom Konzern eingerichteten Prozess, der die Erfassung der gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren, die Einschätzung hinsichtlich des Verfahrensablaufs und -ausgangs sowie die zutreffende bilanzielle Darstellung sicherstellt, beurteilt. |
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Darüber hinaus haben wir, neben der Auswertung von externen Rechtsanwaltsbestätigungen zum Verlauf des Insolvenzverfahrens regelmäßig im Jahr 2024 und im Zeitraum danach bis zur Beendigung der Abschlussprüfung Gespräche mit der internen Rechtsabteilung geführt, um uns die aktuellen Entwicklungen und Gründe, die zu den Einschätzungen bezüglich der laufenden Verfahren geführt haben, erläutern zu lassen. Die Erläuterungen und die erhaltenen Informationen und Nachweise haben wir jeweils kritisch hinterfragt und gewürdigt. |
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen zur Beurteilung des Fair Value begründet und hinreichend dokumentiert sind.
Der zusammengefasste Lagebericht (Abschnitt C.2.1.1 "Regulatorische und steuerrechtliche Risiken" bzw. Abschnitt B.2 "Geschäftsverlauf")) und der Anhang (Abschnitt VIII.1.2. "Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte") enthält weitergehende Informationen zur Bewertung der erworbenen Spieleransprüche und des in der bet-at.home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), St. Julian's/Malta verbleibenden Anteils.
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen
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die Versicherung der gesetzlichen Vertreter zum Konzernabschluss nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und zum zusammengefassten Lagebericht nach § 315 Abs. 1 HGB, |
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die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB sowie der Corporate Governance Bericht gemäß Grundsatz 23 des Deutsche Corporate Governance Kodex (2022), auf die in Abschnitt F. des Zusammengefassten Lageberichts verwiesen wird, sowie |
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die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Jahresabschlusses und Zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks. |
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
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wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder |
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anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. |
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen des Konzerns bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben. |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS Accounting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. |
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planen wir die Konzernabschlussprüfung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns einzuholen als Grundlage für die Bildung der Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile. |
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beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns. |
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führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind.
Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB.
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der 3912001C5KDIBFOBIM91-2024-12-31-0-de (2).zip enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als "ESEF-Unterlagen" bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format") in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. |
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben. |
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt. |
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beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen. |
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beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht. |
Wir wurden von der Hauptversammlung am 16. Juli 2024 als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses gewählt. Wir wurden am 7. August 2024 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2024 als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Aufsichtsrat nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht - auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Jörg Wiegand.
Hamburg, den 27. März 2025
MÖHRLE
HAPP LUTHER Valuation GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dodenhoff, Wirtschaftsprüfer
Wiegand, Wirtschaftsprüfer
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem im Jahr 2023 abgeschlossenen Outsourcing zentraler Unternehmensprozesse zu externen Dienstleistern hat der bet-at-home.com AG Konzern im Geschäftsjahr 2024 seinen Fokus auf Kundenmanagement und Marketing sowie die Weiterentwicklung des Online-Casino- und Sportwettenprodukts gelegt.
Im Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat die Entwicklung des bet-at-home.com AG Konzerns begleitet. Er hat seine Aufgaben nach Gesetz und Satzung wahrgenommen, die Arbeit des Vorstands der bet-at-home.com AG regelmäßig überwacht und die strategische Weiterentwicklung der Gesellschaft sowie wesentliche Einzelmaßnahmen beratend begleitet. Dabei erörterte der Aufsichtsrat mit dem Vorstand dessen Geschäftsentscheidungen und -planungen. Der Aufsichtsrat wurde durch den Vorstand sowohl in Sitzungen als auch außerhalb von Sitzungen über die aktuelle Unternehmensentwicklung informiert. Auf der Grundlage schriftlicher und mündlicher Vorstandsberichte erörterte der Aufsichtsrat in seinen Beratungen die Geschäftsentwicklung und die Lage des Konzerns. In Bezug auf Maßnahmen der Geschäftsführung überprüfte der Aufsichtsrat deren Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit sowie deren Wirtschaftlichkeit. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den Planungen und maßgebliche Entwicklungen wurden dem Aufsichtsrat vom Vorstand erläutert und mit ihm erörtert. Der Aufsichtsrat hat Beschlüsse zu bestimmten Maßnahmen nach Vorlage relevanter Informationen und Unterlagen sowie nach Beratung gefasst. Auch innerhalb des Aufsichtsrats erfolgte ein kontinuierlicher Informations- und Meinungsaustausch.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die Bildung von Ausschüssen erscheint bei dieser Größe nicht erforderlich und sinnvoll, da die denkbaren Aufgaben von Ausschüssen ebenso effektiv und kompetent vom Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen werden können. Das Gesamtgremium nimmt insbesondere auch die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahr.
Der Aufsichtsrat der bet-at-home.com AG hat im Geschäftsjahr 2024 vier reguläre Sitzungen abgehalten, nämlich am 20. März 2024, am 29. Mai 2024, am 27. September 2024 und am 22. November 2024. Alle regulären Sitzungen fanden als Videokonferenzen statt.
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat im Berichtszeitraum regelmäßig und insbesondere in den Sitzungen zeitnah und umfassend über den Geschäftsverlauf, die Finanzlage sowie bedeutende Geschäftsvorfälle informiert. Wesentlicher Bestandteil aller Aufsichtsratssitzungen des Geschäftsjahres war die Berichterstattung des Vorstands zur Geschäftslage mit detaillierten Informationen zur Umsatz- und Ergebnisentwicklung sowie zu Chancen und Risiken der Geschäftsentwicklung. Erörterung fanden ferner in den Sitzungen die regulatorischen Entwicklungen auf den Kernmärkten, Rechtsstreitigkeiten mit Kunden wegen deren Forderungen auf Erstattung von Spielverlusten im Online-Casino und die Liquidation der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation). Der Aufsichtsrat konnten sich zudem von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäfte des bet-at-home.com AG Konzerns überzeugen.
Zudem ergaben sich folgende weitere Beratungsschwerpunkte:
In der Aufsichtsratssitzung am 20. März 2024 wurden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, der Abhängigkeitsbericht und der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 im Beisein des Abschlussprüfers behandelt. Der Vorstand berichtete über die Ergebnisse in den ersten zwei Monaten des Jahres und den aktuellen Geschäftsverlauf, sowie vorgelegte das Marketingbudget für das Geschäftsjahr 2024. Schließlich verabschiedete der Aufsichtsrat die Erklärung zur Unternehmensführung.
In der Sitzung am 29. Mai 2024 lag der Schwerpunkt auf der neuen bet-at-home Marketingkampagne vor dem Beginn der Fußball-Europameisterschaft 2024 und auf den Marketinginvestitionen im ersten Halbjahr 2024. Der Vorstand erläuterte ebenfalls die aktuelle Geschäftslage des Unternehmens, die Ergebnisse des ersten Quartals 2024 und den Ausblick für die Marketingaufwendungen und die Liquiditätsplanung im gesamten Geschäftsjahr 2024. Ferne hat der Aufsichtsrat die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juli 2024 erörtert sowie die der ordentlichen Hauptversammlung 2024 zu unterbreitenden Beschlussvorschläge, einschließlich zur Bestellung des neuen Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, gebilligt. Da keine Erneuerung eines Prüfungsmandats erfolgen sollte, wurde zur Bestellung des neuen Abschluss- und Konzernabschlussprüfers ein Auswahlverfahren gem. der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 durchgeführt. Dabei wurde auf der Grundlage benannter Entscheidungskriterien eine Mehrzahl von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften um die Abgabe von Angeboten ersucht. Anhand der Auswertung der eingereichten Angebotsunterlagen und auf Grund von persönlichen Gesprächen wurde auf der Grundlage der festgelegten Entscheidungskriterien ein Scoring ermittelt und hieraus eine Präferenz angeleitet, was in dem der Hauptversammlung am 16. Juli 2024 vorgelegten Wahlvorschlag mündete. Der Aufsichtsrat hat sich gemeinsam mit dem Vorstand dazu entschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2024 virtuell abzuhalten.
In der Sitzung am 27. September 2024 berichtete der Vorstand dem Aufsichtsrat über den bisherigen Geschäftsverlauf des Unternehmens, den Ausblick für das Geschäftsjahr 2024 und gab ein Update zu der aktuellen Marketingkampagne und zu Marketingaufwendungen.
In der Sitzung am 22. November 2024 berichtete der Vorstand umfassend zur aktuellen Geschäftslage sowie zur Finanzergebnisse für das dritte Quartal 2024 und zum Ausblick des Berichtsjahres. Die vom Vorstand vorgelegte vorläufige Budgetplanung für den Zeitraum 2025 bis 2028 stand im Mittelpunkt. Ferner setzte sich der Aufsichtsrat mit aktuellem Stand der Rechtsprechung in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten in der Schweiz, sowie regulatorischen Entwicklungen auseinander, und beschlossen die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex.
Darüber hinaus fanden anlassbezogene Erörterungen und Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen statt, die insbesondere wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands zum Gegenstand hatten, mehrere Beschlüsse wurden im Umlaufverfahren getroffen.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben an allen Sitzungen teilgenommen.
Die MÖHRLE HAPP LUTHER Valuation GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wurde als von der Hauptversammlung am 16. Juli 2024 gewählter Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der bet-at-home.com AG sowie des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024 beauftragt. Nach Durchführung der Prüfungen erklärte der Abschlussprüfer, dass diese zu keinen Einwendungen geführt haben und dass der Jahresabschluss und der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht unter Einbeziehung der Buchführung geprüft und mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen wurden.
Der geprüfte Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024 haben dem Aufsichtsrat nebst den Prüfungsberichten rechtzeitig vorgelegen. Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen selbst geprüft und am 27. März 2025 mit dem Abschlussprüfer eingehend erörtert. Der Abschlussprüfer berichtete dabei über seine Prüfung, insbesondere über den Umfang, die Schwerpunkte sowie die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und ging auf besonders wichtige Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters) und die erfolgten Prüfungshandlungen ein. Der Abschlussprüfer stand dem Aufsichtsrat für Fragen und weitere Auskünfte zur Verfügung. Der Abschlussprüfer informierte ferner über seine Feststellungen zum internen Kontroll- und Risikomanagement bezogen auf den Rechnungslegungsprozess. Alle Fragen des Aufsichtsrats wurden von Vorstand und Abschlussprüfer umfassend beantwortet.
Nach Erörterung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts stimmte der Aufsichtsrat den Berichten des Abschlussprüfers und den Ergebnissen seiner Prüfungen zu, erhob nach dem abschließenden Ergebnis seiner eigenen Prüfungen keine Einwendungen und billigte den Jahres- und den Konzernabschluss. Der Jahresabschluss der bet-at-home.com AG ist damit festgestellt.
Ferner hat der Abschlussprüfer den Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach § 312 AktG ("Abhängigkeitsbericht") für das Geschäftsjahr 2024 geprüft. Der Vorstand hat im Hinblick auf die unmittelbare Mehrheitsbeteiligung der Betclic Everest Group SAS, Paris, an der bet-at-home.com AG den Abhängigkeitsbericht erstellt, aus dem hervorgeht, welche Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Sinne von § 312 Abs.1 AktG getätigt wurden.
Aufgrund der Prüfung des Abhängigkeitsberichts sowie des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 und der dabei gewonnenen Erkenntnisse hat der Abschlussprüfer die Überzeugung erlangt, dass der Abhängigkeitsbericht die nach § 312 Abs. 1 AktG vorgeschriebenen Angaben enthält und dass die Berichterstattung einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung entspricht.
Da gegen den Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben waren, hat der Abschlussprüfer den in § 313 Abs. 3 AktG vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk mit folgendem Wortlaut erteilt:
"Nach unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass
1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war,
3. bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen."
Der Abhängigkeitsbericht sowie der hierzu erstellte Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind allen Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig ausgehändigt worden. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen selbst geprüft und bei der Sitzung am 27. März 2025 mit dem Abschlussprüfer erörtert. Der Abschlussprüfer berichtete über das Ergebnis seiner Prüfung. Fragen des Aufsichtsrats wurden von Vorstand und Abschlussprüfer beantwortet.
Dem Ergebnis der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Abschlussprüfer schloss sich der Aufsichtsrat an. Der Aufsichtsrat erhob nach dem abschließenden Ergebnis seiner eigenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Abhängigkeitsberichts. Die Erklärung des Vorstands am Schluss des Abhängigkeitsberichts ist unter der Bilanz des Jahresabschlusses und im Anhang zum Konzernabschluss wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat der bet-at-home.com AG verstehen gelebte Corporate Governance Praktiken als verantwortungsbewusste Unternehmensleitung und -kontrolle mit hohen internationalen Standards und zentraler Bedeutung für erhöhte Transparenz gegenüber den Aktionären. Die aktuelle Erklärung zur Unternehmensführung sowie die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("Kodex") sind auf der Webseite der bet-at-home.com AG unter https://www.bet-at-home.ag/de/corporate-governance/ abrufbar. Weitere Informationen zu Corporate Governance - wie etwa die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, die Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat, sowie die Erklärungen zur Unternehmensführung sowie Entsprechenserklärungen der vorherigen Geschäftsjahre - stehen zudem auf der Internetseite unter https://www.bet-at-home.ag/de/corporate-governance/ zur Verfügung.
Gemäß den Empfehlungen des Kodex soll jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offenlegen. Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren.
Im Berichtsjahr sind keine Interessenskonflikte aufgetreten.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats bilden sich fortlaufend fort. Der Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als Rechtsanwalt insbesondere auf Glückspiel- und Wettrecht sowie auf Aktienrecht spezialisiert. Als langjähriges Mitglied der Aufsichtsratsvereinigung FEA (Financial Experts Association) nimmt er an deren Fortbildungsveranstaltungen sowie an Fortbildungsveranstaltungen von Hauptversammlungsdienstleistern zu neuen rechtlichen Entwicklungen (Corporate Governance, ESG etc.) teil.
Abschließend möchte der Aufsichtsrat dem Vorstand sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dank und Anerkennung für ihr hohes persönliches Engagement und Verantwortungsbewusstsein in dem herausfordernden vergangenen Geschäftsjahr aussprechen. Unser besonderer Dank gilt den Kundinnen und Kunden und vor allem den Aktionärinnen und Aktionären der bet-at-home.com AG für das entgegengebrachte Vertrauen.
Düsseldorf, im März 2025
Der Aufsichtsrat