Bilfinger Berger AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bilfinger Berger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.04.2010 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.03.2010 15:10
Bilfinger Berger AG
Mannheim
– ISIN DE0005909006 –
– Wertpapier-Kenn-Nr.
590 900 –
Ordentliche Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Donnerstag, dem 15. April 2010, 10.00 Uhr (Mitteleuropäische
Sommerzeit – MESZ),
im Congress Center Rosengarten, Musensaal, Rosengartenplatz 2,
68161 Mannheim, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
-
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses und der Lageberichte für die Bilfinger Berger AG
und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
(AktG) der Hauptversammlung, neben seinem erläuternden Bericht zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgend
genannten Vorlagen zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der Bilfinger Berger AG
zum 31. Dezember 2009,
-
den Lagebericht,
-
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009,
-
den Konzernlagebericht,
-
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
-
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 4. März 2010 gebilligt
und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch
die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss,
Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des
Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs.
4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach
dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
-
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2009 ausgewiesene Bilanzgewinn
von Euro 92.048.254,- wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 je dividendenberechtigter
Stückaktie
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= Euro
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88.280.254,-
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Vortrag des verbleibenden Restbetrags auf neue Rechnung
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= Euro
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3.768.000,-
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Bilanzgewinn
|
= Euro
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92.048.254,-.
|
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 18. Februar
2010 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 132.420.381,- eingeteilt in 44.140.127
Stückaktien. Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener Aktien
kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern.
In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 2,00 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, verringert sich der Vortrag auf neue Rechnung entsprechend.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme verringert, erhöht sich der Vortrag auf neue Rechnung
entsprechend.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
gemäß §§ 37 w Abs. 5, 37 y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt
der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2010 bestellt.
-
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mannheim, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37
w Abs. 5, 37 y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2010 bestellt.
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Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der
Bilfinger Berger AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
von 1976 (MitbestG 1976) aus je zehn Vertretern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl
der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die ordentliche Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 hat die beiden
Vertreter der Anteilseigner, Herrn Hans Bauer und Herrn Dr. Horst
Dietz, nicht für die Höchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung, sondern
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die
über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit von Herrn Hans Bauer und Herrn
Dr. Horst Dietz endet demnach mit der Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 15. April 2010. Es ist deshalb insoweit eine Neuwahl
zum Aufsichtsrat erforderlich.
Wegen des – unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen – Formwechsels
in die Rechtsform der europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea,
SE), der bei Zustimmung der Hauptversammlung voraussichtlich im Laufe
des Jahres 2010 vollzogen sein wird und dessen Vollzug zum Ende der
Ämter sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Bilfinger Berger AG führt,
bedarf es keiner Bestellung für die Höchstdauer gemäß § 10 Abs. 1
der Satzung. Ausreichend ist vielmehr eine Wahl längstens für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2010 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils
als Einzelwahl erfolgen soll):
die Herren
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Hans Bauer,
Nürnberg,
ehemaliger Vorsitzender des
Vorstands der HeidelbergCement AG, Heidelberg (Branche: Baustoffe)
-
Dr. Horst Dietz,
Berlin,
Geschäftsführer der DIETZ
Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, Berlin (Branche: Unternehmensberatung),
jeweils mit der Maßgabe, dass sie nicht für die Höchstdauer gemäß
§ 10 Abs. 1 der Satzung gewählt werden, sondern für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2010 beschließt (die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder endet
danach spätestens mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
im Jahr 2011).
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den vom Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Personen:
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Hans Bauer
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
keine
-
Dr. Horst Dietz
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
ABB AG, Mannheim,
Solon SE, Berlin
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
E&Z Industrie-Lösungen GmbH, Duisburg
(Vorsitzender des Gesellschafterausschusses)
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Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) haben sich die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung
der Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis
der Teilnahmeberechtigung sowie die gesetzlichen Regelungen zur Ausübung
des Stimmrechts durch Bevollmächtigte geändert.
§ 18 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung sollen hieran angepasst werden.
Dabei soll im Rahmen der Änderung des § 18 Abs. 4 AktG auch von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass in der Einberufung eine
Erleichterung gegenüber der bereits nach dem Gesetz zulässigen Vollmachtsform
bestimmt werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.’
-
§ 18 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der vom Gesetz bestimmten Form.
In der Einberufung kann demgegenüber eine Erleichterung bestimmt werden.’
-
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit
möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
sowie der Möglichkeit der Kapitalherabsetzung durch Einziehung
Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2009 erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien läuft am 6. November 2010 aus. Sie soll
durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Die neue Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch
dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu verwenden. Diese Möglichkeit soll jedoch – unter
Berücksichtigung aller Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss –
auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt
sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
-
Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden
Ermächtigung aufgehoben; die Ermächtigungen im Hauptversammlungsbeschluss
vom 7. Mai 2009 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben davon
unberührt.
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. April
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft
mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt
bis zu Euro 13.807.238,- zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die
aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 d und 71 e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals
der Gesellschaft entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des §
71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53 a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Im Fall des Erwerbs über
die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Tag
des Erwerbs in der Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis der Bilfinger
Berger-Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und
um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten
drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebots,
ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Bilfinger Berger-Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als zehn Prozent
überschreiten und um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der
auf ein öffentliches Erwerbsangebot hin angedienten Aktien dessen
Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je Aktionär) sowie
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der
Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung
des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene
Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Bilfinger
Berger AG im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
-
Der Vorstand wird ermächtigt, die nach vorstehender Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien entweder unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
allen Aktionären zum Erwerb anzubieten oder über die Börse zu veräußern.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die nach vorstehender Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
-
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes Veräußerungsangebot zu veräußern, wenn die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen
Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten drei Börsentagen
vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand,
ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Bilfinger Berger-Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet;
diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt zehn Prozent des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 15. April
2010 oder – falls dieser Wert geringer ist – zehn Prozent des zum
Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen
Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach Beginn des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss
in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; oder
-
als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen
Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten und zu übertragen;
oder
-
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen; die
Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand
ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung ermächtigt; oder
-
zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
-pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden,
die die Gesellschaft gemäß der unter Punkt 10 der Tagesordnung vorgeschlagenen
Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen begibt.
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ist insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien über die Börse veräußert oder gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. ba), bb) oder bd) verwendet
werden. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, kann der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.
Jedoch darf der auf eigene Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund
dieser Ermächtigung oder durch Nutzung der Ermächtigungen unter lit.
ba), bb) oder bd) ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf eigene Aktien oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital entfällt
oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 15. April 2010
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind,
20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder
das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das zum
Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene Grundkapital,
je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am
geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen,
wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
-
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2010 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2009 und die entsprechende Änderung von § 4 der
Satzung
Das Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 4 Abs. 3 der
Satzung, das nach der Durchführung der letztjährigen Kapitalerhöhung
nur noch in Höhe von Euro 29.015.925,- zur Verfügung steht, soll durch
ein neues genehmigtes Kapital, das Genehmigte Kapital 2010, ersetzt
werden. Das Genehmigte Kapital 2010 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Diese Möglichkeit soll
jedoch – unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
– auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals
beschränkt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
-
Das Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten
Genehmigten Kapitals 2010 aufgehoben.
-
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 14. April
2015 um bis zu Euro 69.000.000,- (das entspricht etwas weniger als
50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals) durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des
§ 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird, beschränkt auf neue Aktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro
27.600.000,- (das entspricht etwas weniger als 20 Prozent des derzeitigen
Grundkapitals), ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden
Fällen auszuschließen:
-
für Spitzenbeträge,
-
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
und/oder Optionspflichten zustände,
-
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent
des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich
ist entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals
beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn
des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer,
entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit
anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund
dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die nach Beginn des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
bzw. ausgegeben worden sind, 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten;
maßgeblich ist entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt
der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser
Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss
ist es auch anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen.
-
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 14. April 2015
um bis zu Euro 69.000.000,- durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des
§ 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand ist, beschränkt auf neue Aktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu
Euro
27.600.000,-, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden
Fällen auszuschließen:
-
für Spitzenbeträge,
-
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
und/oder Optionspflichten zustände,
-
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent
des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich
ist entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals
beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn
des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer,
entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit
anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund
dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die nach Beginn des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
bzw. ausgegeben worden sind, 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten;
maßgeblich ist entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt
der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser
Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss
ist es auch anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2010 festzulegen.’
-
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und Optionsanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst
gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Änderung von
§ 4 der Satzung
Die Ermächtigung des Vorstands durch die
Hauptversammlung vom 19. Mai 2005, Wandel- und Optionsanleihen mit
Gewährung von Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft
auszugeben, läuft am 18. Mai 2010 aus. Um diese Möglichkeit der Kapitalaufnahme
auch künftig nutzen zu können, soll eine neue Ermächtigung beschlossen
werden, die an die Marktentwicklungen und die aktuellen Finanzverhältnisse
der Gesellschaft angepasst ist. Zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte
soll zudem unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß
§ 4 Abs. 4 der Satzung (bedingtes Kapital III) ein neues bedingtes
Kapital beschlossen werden (Bedingtes Kapital 2010). Die neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen soll den Vorstand auch
dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Diese
Möglichkeit soll jedoch – unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss – auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20
Prozent des Grundkapitals beschränkt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
-
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts
-
Ausgabe, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit
Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. April
2015 einmalig oder mehrmals Wandel- und Optionsanleihen (Schuldverschreibungen)
im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 350.000.000,- mit einer Laufzeit
von längstens 15 (fünfzehn) Jahren ab Ausgabe auszugeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern (zusammen: Inhaber) der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten
Teilschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 13.807.236,- (dies
entspricht etwas weniger als zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals),
eingeteilt in bis zu 4.602.412 Stückaktien, nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen (Bedingungen der Schuldverschreibungen)
zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können auch durch ein Konzernunternehmen
der Bilfinger Berger AG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Bilfinger
Berger AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Bilfinger Berger AG zu
gewähren bzw. diese zu garantieren.
-
Wandlungs-/Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen
erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Bilfinger Berger AG zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.
Im Fall der Ausgabe von Optionsanleihen werden den Schuldverschreibungen
jeweils ein oder mehrere Optionsschein(e) beigefügt, die den Inhaber
zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Bilfinger
Berger AG berechtigen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können
vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der jeweiligen
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
-
Wandlungs-/Optionspreis, Wandlungspflicht
Der jeweils
festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss mit
Ausnahme einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht mindestens dem nicht
gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Bilfinger
Berger AG im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen entsprechen
oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens
dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der
Bilfinger Berger AG im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist
bis einschließlich des Tags vor Bekanntmachung der endgültigen Festlegung
der Konditionen der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG
entsprechen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs-
bzw. Optionspflicht oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit
wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
In diesen Fällen kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen auch dem nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Bilfinger Berger AG
im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit
entsprechen, auch wenn dieser Kurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises
liegt.
§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
-
Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis
kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen
wertwahrend angepasst werden, wenn während der Laufzeit der Schuldverschreibungen
Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options-
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten eintreten und dafür keine Bezugsrechte
oder Barzahlungen als Kompensation gewährt werden.
-
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs-
bzw. Optionszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und
Optionspreis, zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des
die Wandel- bzw. Optionsanleihe ausgebenden Konzernunternehmens festzulegen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können dabei auch
-
ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des
Wandlungs- bzw. Optionspreises (vorbehaltlich des oben bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Bilfinger Berger AG während
der Laufzeit der Schuldverschreibungen vorsehen,
-
vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in Aktien aus genehmigtem
Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien
einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden bzw. bei
Optionsausübung solche Aktien geliefert werden können,
-
das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung
bzw. Optionsausübung bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten
anstelle der Gewährung von Aktien einen entsprechenden Geldbetrag
zu zahlen.
-
Bezugsrecht und Ermächtigung zu dessen Ausschluss
Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen wird den
Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht vollständig auszuschließen, sofern der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Jedoch darf der auf die aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser
Ermächtigung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten. Das Ermächtigungsvolumen verringert
sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt
oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des 15. April 2010
unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind.
Jedoch darf der auf Aktien, auf die sich Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, für die das Bezugsrecht
aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag
am Grundkapital, der auf eigene Aktien oder auf neue Aktien aus genehmigtem
Kapital entfällt, die nach Beginn des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 20 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser
Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss
ist es auch anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
-
Bedingtes Kapital
Die von der Hauptversammlung am
19. Mai 2005 beschlossene und in § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft
enthaltene bedingte Kapitalerhöhung (bedingtes Kapital III) wird aufgehoben.
Das Grundkapital wird um bis zu Euro 13.807.236,- durch Ausgabe
von bis zu 4.602.412 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 3,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel-
oder Optionsanleihen (Schuldverschreibungen), die gemäß vorstehender
Ermächtigung bis zum 14. April 2015 von der Gesellschaft oder einem
Konzernunternehmen ausgegeben werden, an die Inhaber bzw. Gläubiger
(zusammen: Inhaber) der Schuldverschreibungen und nach Maßgabe der
Bedingungen der Schuldverschreibungen. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
die Inhaber der Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten
Gebrauch machen bzw. ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung
erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen benötigt wird. Die aufgrund der Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungs- bzw.
Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
-
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
‘Das Grundkapital ist um bis zu Euro 13.807.236,-, durch Ausgabe
von bis zu Stück 4.602.412 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-
oder Optionsanleihen (Schuldverschreibungen), die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung
des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. April 2010
bis zum 14. April 2015 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren
Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. ihre Verpflichtung
zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte Kapital nach
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen benötigt wird. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der
Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
-
Beschlussfassung über die Umwandlung der Bilfinger Berger
AG in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen,
wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag
zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der
künftigen Bilfinger Berger SE (Ziffer 8 des Umwandlungsplans) sowie
den Vorschlag zur Bestellung der Anteilseignervertreter im ersten
Aufsichtsrat der künftigen Bilfinger Berger SE und des Ersatzmitglieds
für diese (§ 12 Abs. 6 der Satzung der künftigen Bilfinger Berger
SE, die dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als
Anlage beigefügt ist) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 5. März 2010 (Urkunde des Notars Notariatsdirektor
Dr. Rainer Preusche mit Amtsitz in Mannheim (Notariat IX), Urkundenrolle
Nr. 9 UR 266/2010) über die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in
eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt;
die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Bilfinger
Berger SE wird genehmigt, wobei hinsichtlich § 4 Abs. 1, 3 und 4 der
Satzung der Bilfinger Berger SE die Maßgaben von Ziffer 3.5 bis 3.7
des Umwandlungsplans gelten.
Der Umwandlungsplan und die Satzung der Bilfinger Berger SE haben
den folgenden Wortlaut:
‘Umwandlungsplan
betreffend
die formwechselnde Umwandlung
der Bilfinger Berger AG mit Sitz
in Mannheim, Deutschland
in die
Rechtsform der Societas
Europaea (SE)
Präambel
Die Bilfinger Berger AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts
mit Sitz und Hauptverwaltung in Mannheim, Deutschland. Sie ist im
Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 4444 eingetragen.
Ihre Geschäftsadresse lautet Carl-Reiß-Platz 1-5, 68165 Mannheim,
Deutschland. Die Bilfinger Berger AG ist die konzernleitende Obergesellschaft
des Bilfinger Berger-Konzerns, eines international tätigen Bau- und
Dienstleistungskonzerns. Die Bilfinger Berger AG hält direkt bzw.
indirekt die Anteile an den zum Bilfinger Berger-Konzern gehörenden
Gesellschaften.
Das Grundkapital der Bilfinger Berger AG beträgt zum heutigen Datum
Euro 138.072.381,- und ist eingeteilt in 46.024.127 Stückaktien (ohne
Nennbetrag). Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der Bilfinger
Berger AG beträgt Euro 3,00. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Bilfinger
Berger AG lauten die Aktien auf den Inhaber.
Es ist beabsichtigt, die Bilfinger Berger AG gemäß Art. 2 Abs.
4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) (‘SE-VO’) in eine Europäische Gesellschaft (
Societas Europaea,
SE
) umzuwandeln.
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Deutschland
beibehalten.
Die Rechtsform der SE ist die einzige auf europäisches Recht gründende
supranationale Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft
mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht.
Der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine Europäische
Gesellschaft bringt das Selbstverständnis von Bilfinger Berger als
einem international, insbesondere europäisch ausgerichteten Unternehmen
auch äußerlich zum Ausdruck. Der Auftritt als Europäische Gesellschaft
trägt dabei der wachsenden Bedeutung der europaweiten Geschäftsaktivitäten
Rechnung. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet zudem
die Chance, die Corporate-Governance-Struktur der Bilfinger Berger
AG fortzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorgane weiter
zu optimieren. Die Möglichkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats
leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Der Aufsichtsrat ist dabei weiterhin
paritätisch zu besetzen, so dass die Hälfte der Mitglieder Arbeitnehmervertreter
sein werden. Vorbehaltlich einer entsprechenden Mitbestimmungsvereinbarung
im Rahmen der Arbeitnehmerbeteiligung werden diese jedoch nicht ausschließlich
von den inländischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmervertretern des
Bilfinger Berger-Konzerns und den inländischen Gewerkschaften, sondern
unter Beteiligung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter und
Gewerkschaften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (‘EU’)
bzw. eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (‘EWR’)
bestimmt.
Der Vorstand der Bilfinger Berger AG stellt daher den folgenden
Umwandlungsplan auf:
-
UMWANDLUNG DER BILFINGER BERGER AG IN DIE BILFINGER BERGER
SE
Die Bilfinger Berger AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (
Societas Europaea, SE
) umgewandelt.
Die Bilfinger Berger AG hat seit vielen Jahren eine Vielzahl von
Tochtergesellschaften, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten der EU
unterliegen, unter anderem die Bilfinger Berger Budownictwo Spólka
Akcyjna mit Sitz in Warschau/Polen (Landesgerichtsregister – KRS –
Nr. 0000026184), welche seit dem Jahre 2004 zum Bilfinger Berger-Konzern
gehört und seit Oktober 2007 unmittelbare und 100%ige Tochtergesellschaft
der Bilfinger Berger AG ist. Da die Bilfinger Berger AG somit seit
mehr als zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der
EU unterliegende Tochtergesellschaft hat, sind die Voraussetzungen
für eine Umwandlung der Bilfinger Berger AG in die Bilfinger Berger
SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO erfüllt.
Die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine SE hat weder die
Auflösung der Bilfinger Berger AG zur Folge noch die Gründung einer
neuen juristischen Person. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft
besteht auf Grund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers unverändert
fort.
Die Bilfinger Berger SE wird – wie die Bilfinger Berger AG – über
eine dualistische Verwaltungsstruktur verfügen, die aus einem Vorstand
(Leitungsorgan im Sinne des Art. 38 SE-VO) und einem Aufsichtsrat
(Aufsichtsorgan im Sinne des Art. 38 SE-VO) besteht.
-
WIRKSAMWERDEN DER UMWANDLUNG
Die Umwandlung
wird wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft.
-
FIRMA, SITZ, KAPITALIA UND SATZUNG DER BILFINGER BERGER
SE
-
Die Firma der SE lautet ‘Bilfinger Berger SE’.
-
Der Sitz der Bilfinger Berger SE ist Mannheim, Deutschland;
dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung.
-
Das gesamte Grundkapital der Bilfinger Berger AG in der zum
Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden
Höhe (derzeitige Höhe Euro 138.072.381,-) und in der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien (derzeitige
Stückzahl 46.024.127) wird zum Grundkapital der Bilfinger Berger SE.
Die Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der Bilfinger Berger
AG sind, werden Aktionäre der Bilfinger Berger SE, und zwar in demselben
Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der
Bilfinger Berger SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung
am Grundkapital der Bilfinger Berger AG beteiligt sind. Der rechnerische
Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit Euro 3,00) bleibt
so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.
-
Die Bilfinger Berger SE erhält die als
Anlage
beigefügte
Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Jedoch gelten
in Bezug auf § 4 Abs. 1, 3 und 4 die nachfolgend unter Ziffer 3.5
bis 3.8 dargestellten Besonderheiten.
-
In der Satzung der Bilfinger Berger SE entsprechen zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine
SE
-
die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der
Bilfinger Berger SE (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Bilfinger Berger SE)
der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der Bilfinger
Berger AG (§ 4 Abs. 1 der Satzung der Bilfinger Berger AG),
-
der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung
der Bilfinger Berger SE dem Betrag des noch vorhandenen genehmigten
Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Bilfinger Berger AG,
-
der Betrag, auf den die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital gemäß § 4 Abs. 3
der Satzung der Bilfinger Berger SE insgesamt beschränkt ist, dem
noch nicht ausgeschöpften Betrag, auf den die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital
gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Bilfinger Berger AG insgesamt beschränkt
ist, und
-
der Betrag und die Anzahl der Aktien des bedingten Kapitals
gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger SE dem Betrag und
der Anzahl der Aktien des noch vorhandenen bedingten Kapitals gemäß
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger AG,
wobei jeweils der Stand unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung
der Bilfinger Berger AG in eine SE maßgeblich ist.
-
Das genehmigte Kapital der Bilfinger Berger AG wird zum genehmigten
Kapital der Bilfinger Berger SE.
§ 4 Abs. 3 der derzeit geltenden
Satzung der Bilfinger Berger AG enthält folgendes genehmigtes Kapital:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2014 um bis zu Euro
29.015.925,- durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009).
Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist, beschränkt auf neue Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 22.300.000,-, ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:
-
für Spitzenbeträge,
-
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
und/oder Optionspflichten zustände,
-
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent
des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich
ist entweder das zum 7. Mai 2009, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals
beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn
des 7. Mai 2009 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind,
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit
anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
2009 festzulegen.’
Der Hauptversammlung am 15. April 2010, die unter Tagesordnungspunkt
11 über die Zustimmung zur Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine
SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen,
ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2010) und eine
entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Bilfinger Berger
AG zu beschließen. Wird nach entsprechendem Beschluss der Hauptversammlung
diese Änderung der Satzung der Bilfinger Berger AG vor Wirksamwerden
der Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine SE in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen, gilt der geänderte § 4 Abs. 3 der Satzung
der Bilfinger Berger AG unter Beachtung von vorstehender Ziffer 3.5
als § 4 Abs. 3 der Satzung der Bilfinger Berger SE für die Bilfinger
Berger SE fort. Die als
Anlage
beigefügte Satzung der Bilfinger
Berger SE sieht dementsprechend in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital
vor, das dem der Hauptversammlung am 15. April 2010 vorgeschlagenen
genehmigten Kapital für die Bilfinger Berger AG entspricht. Wird diese
vorgeschlagene Änderung der Satzung der Bilfinger Berger AG hingegen
nicht vor Wirksamwerden der Umwandlung der Bilfinger Berger AG in
eine SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen, gilt
davon abweichend der derzeitige § 4 Abs. 3 der Satzung der Bilfinger
Berger AG unter Beachtung von vorstehender Ziffer 3.5 als § 4 Abs.
3 der Satzung der Bilfinger Berger SE für die Bilfinger Berger SE
solange fort, bis es zu einer wirksamen Änderung von § 4 Abs. 3 der
Satzung der Bilfinger Berger SE kommt.
-
Das bedingte Kapital der Bilfinger Berger AG wird zum bedingten
Kapital der Bilfinger Berger SE.
§ 4 Abs. 4 der derzeit geltenden
Satzung der Bilfinger Berger AG enthält folgendes bedingtes Kapital:
‘Das Grundkapital ist um bis zu Euro 11.023.398,- durch Ausgabe
von bis zu Stück 3.674.466 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht (bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelanleihen oder
Optionsscheinen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss
vom 19. Mai 2005 bis zum 18. Mai 2010 ausgegeben bzw. garantiert werden,
von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. ihre
Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte
Kapital nach Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen benötigt
wird. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
Der Hauptversammlung am 15. April 2010, die unter Tagesordnungspunkt
11 über die Zustimmung zur Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine
SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen,
unter Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2005 beschlossenen
bedingten Kapitalerhöhung (bedingtes Kapital III) eine bedingte Kapitalerhöhung
(Bedingtes Kapital 2010) und eine entsprechende Änderung von § 4 Abs.
4 der Satzung der Bilfinger Berger AG zu beschließen. Wird durch die
Hauptversammlung am 15. April 2010 unter Aufhebung des bedingten Kapitals
III das vorgeschlagene neue Bedingte Kapital 2010 wirksam beschlossen,
so gilt es für die Bilfinger Berger SE fort. Wird nach entsprechendem
Beschluss der Hauptversammlung das Bedingte Kapital 2010 und die vorgeschlagene
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger AG vor Wirksamwerden
der Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine SE in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen, gilt der geänderte § 4 Abs. 4 der Satzung
der Bilfinger Berger AG unter Beachtung von vorstehender Ziffer 3.5
als § 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger SE für die Bilfinger
Berger SE fort. Die als
Anlage
beigefügte Satzung der Bilfinger
Berger SE sieht dementsprechend in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung zum
bedingten Kapital vor, die der der Hauptversammlung am 15. April 2010
vorgeschlagenen Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger
Berger AG entspricht. Wird durch die Hauptversammlung am 15. April
2010 nicht die Aufhebung des bedingten Kapitals III, die Schaffung
des Bedingten Kapitals 2010 und die entsprechende Änderung von § 4
Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger AG wirksam beschlossen oder
wird nach entsprechendem Beschluss der Hauptversammlung die vorgeschlagene
bedingte Kapitalerhöhung und die entsprechende Änderung von § 4 Abs.
4 der Satzung der Bilfinger Berger AG nicht vor Wirksamwerden der
Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine SE in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen, wird davon abweichend der derzeitige
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger AG unter Beachtung von
vorstehender Ziffer 3.5 – und vorbehaltlich einer darüber hinausgehenden
Notwendigkeit für eine Fassungsänderung unter Ausnutzung der Ermächtigung
gemäß nachfolgender Ziffer 3.8 – als § 4 Abs. 4 der Satzung der Bilfinger
Berger SE beibehalten, bis es zu einer wirksamen Änderung von § 4
Abs. 4 der Satzung der Bilfinger Berger SE kommt.
-
Der Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE wird ermächtigt und
zugleich angewiesen, etwaige sich aus Ziffer 3.5 ergebende Änderungen
hinsichtlich der dort genannten Beträge und der Einteilung der Kapitalia
sowie etwaige sich aus Ziffer 3.5 bis 3.7 sonst ergebende Änderungen,
einschließlich solcher, von denen das Registergericht eine Eintragung
der Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie nur die Fassung
betreffen, in der Fassung der beigefügten Satzung der Bilfinger Berger
SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Gesellschaft
vorzunehmen.
-
Der Hauptversammlung am 15. April 2010, die unter Tagesordnungspunkt
11 über die Zustimmung zur Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine
SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen,
dem Vorstand unter Aufhebung der von der Hauptversammlung am 7. Mai
2009 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien eine neue Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 des Aktiengesetzes (AktG) mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und
eines etwaigen Andienungsrechts zu erteilen. Sollte die Hauptversammlung
am 15. April 2010 dem Vorstand diese vorgeschlagene Ermächtigung wirksam
erteilen, gilt sie nach Wirksamwerden der Umwandlung der Bilfinger
Berger AG in eine SE für den Vorstand der Bilfinger Berger SE fort.
Sollte die Hauptversammlung am 15. April 2010 dem Vorstand diese vorgeschlagene
Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt hingegen die bestehende,
von der Hauptversammlung am 7. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien bis zum 6. November 2010 und somit gegebenenfalls
– sofern die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine SE bis zu
diesem Datum erfolgt ist – auch noch für den Vorstand der Bilfinger
Berger SE fort.
-
Der Hauptversammlung am 15. April 2010, die unter Tagesordnungspunkt
11 über die Zustimmung zur Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine
SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen,
dem Vorstand eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts hierbei zu erteilen (und zwar
unter Aufhebung des bedingten Kapitals III, der Schaffung des Bedingten
Kapitals 2010 und entsprechender Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung
der Bilfinger Berger AG; siehe dazu auch vorstehende Ziffer 3.7).
Sollte die Hauptversammlung am 15. April 2010 dem Vorstand diese vorgeschlagene
Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie nach Wirksamwerden der Umwandlung
der Bilfinger Berger AG in eine SE für den Vorstand der Bilfinger
Berger SE fort. Sollte die Hauptversammlung am 15. April 2010 dem
Vorstand diese vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam erteilen,
gilt hingegen die bestehende, von der Hauptversammlung am 19. Mai
2005 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts hierbei bis zum 18. Mai 2010 und
somit gegebenenfalls – sofern die Umwandlung der Bilfinger Berger
AG in eine SE bis zu diesem Datum erfolgt ist – auch noch für den
Vorstand der Bilfinger Berger SE fort.
-
Die Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten
kein Angebot auf Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen
ist.
-
VORSTAND
Unbeschadet der aktienrechtlichen
Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Bilfinger Berger
SE ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des
Vorstands der Bilfinger Berger AG zu Mitgliedern des Vorstands der
Bilfinger Berger SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des
Vorstands der Bilfinger Berger AG sind Herbert Bodner (Vorsitzender),
Joachim Müller, Klaus Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut Schetter
und Thomas Töpfer.
-
AUFSICHTSRAT
-
Gemäß § 11 der Satzung der Bilfinger Berger SE (siehe
Anlage
) wird bei der Bilfinger Berger SE ein Aufsichtsrat gebildet, der
nicht mehr wie bei der Bilfinger Berger AG aus 20, sondern aus zwölf
Mitgliedern besteht. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder
auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung
ist an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gebunden. Bestimmt eine
nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes (‘SEBG’) geschlossene Vereinbarung
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren
für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden diese nicht
von der Hauptversammlung bestellt, sondern nach den Regeln des vereinbarten
Bestellungsverfahrens.
-
Die Ämter der Anteilseignervertreter wie auch die Ämter der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Bilfinger Berger AG enden
mit Wirksamwerden der Umwandlung, d.h. mit Eintragung der Umwandlung
in das für die Bilfinger Berger AG zuständige Handelsregister beim
Amtsgericht Mannheim.
Von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat
der Bilfinger Berger AG sollen die folgenden Mitglieder zu Mitgliedern
des ersten Aufsichtsrats der Bilfinger Berger SE bestellt werden (siehe
§ 12 Abs. 6 der diesem Umwandlungsplan als
Anlage
beigefügten
Satzung der Bilfinger Berger SE):
-
Herr Dr. h. c. Bernhard Walter,
Bad Homburg,
ehemaliger
Sprecher des Vorstands der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main
(Branche: Kreditinstitut);
-
Herr Dr. rer. nat. John Feldmann,
Ludwigshafen am Rhein,
Mitglied des Vorstands der BASF SE, Ludwigshafen am Rhein
(Branche:
Chemie);
-
Herr Thomas Pleines,
München,
Mitglied des Vorstands
der Allianz Deutschland AG, München, und Vorsitzender des Vorstands
der Allianz Versicherungs AG, München
(Branche: Versicherungen);
-
Herr Bernhard Schreier,
Bruchsal,
Vorsitzender
des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg
(Branche:
Spezialmaschinenbau);
-
Herr Udo Stark,
München,
ehemaliger Vorsitzender
des Vorstands der MTU Aero Engines Holding AG, München
(Branche:
Triebwerksherstellung);
-
Herr Prof. Dr. Klaus Trützschler,
Essen,
Mitglied
des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg
(Branche:
Handel/Dienstleistungen).
Zum Ersatzmitglied für sämtliche der Vorgenannten soll bestellt
werden (siehe § 12 Abs. 6 der diesem Umwandlungsplan als
Anlage
beigefügten Satzung der Bilfinger Berger SE):
-
Herr Dr. jur. Peter Thomsen,
Weinheim,
selbständiger
Rechtsanwalt in Heidelberg.
Die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der Bilfinger
Berger SE werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
(siehe unten Ziffer 6) bestellt.
-
ANGABEN ZUM VERFAHREN ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG
DER ARBEITNEHMER IN DER BILFINGER BERGER SE
-
Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der Bilfinger
Berger AG auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang
mit der Umwandlung in eine SE ein Verfahren über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Bilfinger Berger SE durchzuführen. Ziel ist der
Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der SE, insbesondere also über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE und das Verfahren zur Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats
oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der Bilfinger Berger AG zu
vereinbarenden Weise. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung
nicht zustande kommt, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung.
Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens ist Voraussetzung für die
Eintragung der SE in das Handelsregister und mithin für das Wirksamwerden
der Umwandlung in eine SE (Art. 12 Abs. 2 SE-VO).
Das Verfahren
zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des
Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der Bilfinger Berger
AG. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch
§ 2 Abs. 8 SEBG bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 Buchstabe h)
der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung
des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung
der Arbeitnehmer folgt.
Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes
Verfahren, insbesondere aber die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung,
das es den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung
innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet
in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder
anderer Arbeitnehmervertreter durch das Leitungsorgan der SE über
Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen
oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene
des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint neben der
Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen
Vorgängen den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung
und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei jedoch die Unternehmensleitung
in ihrer Entscheidung frei bleibt. Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme
der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten der SE; sie bezieht sich
nach § 2 Abs. 12 SEBG entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats
zu bestellen oder zu wählen oder alternativ diese selbst vorzuschlagen
oder Vorschläge Dritter abzulehnen.
-
Die Bilfinger Berger AG besitzt als Konzernobergesellschaft
des Bilfinger Berger-Konzerns derzeit einen nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz
von 1976 (‘MitbestG 1976’) paritätisch zusammengesetzten Aufsichtsrat
mit 20 Mitgliedern. Im Hinblick auf die zehn Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der Bilfinger Berger AG sind derzeit nur die in Deutschland
tätigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen nach Maßgabe des MitbestG
1976 aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Regelungen des MitbestG
1976 zur Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Bilfinger
Berger AG werden ersetzt durch das Regelwerk des SEBG. (Zu den sonstigen
Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
siehe unten Ziffer 7.) Mit Wirksamwerden der Umwandlung der Bilfinger
Berger AG in eine SE enden die Ämter der Arbeitnehmervertreter ebenso
wie die Ämter der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Bilfinger
Berger AG (siehe oben Ziffer 5). Die Anteilseignervertreter für den
neuen Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE werden bereits in der Satzung
der Bilfinger Berger SE bestellt. Die Arbeitnehmervertreter im ersten
Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE werden nach Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
bestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Bestellung der ersten
Arbeitnehmervertreter durch das für die Bilfinger Berger SE zuständige
Amtsgericht Mannheim erfolgen wird, es sei denn, die Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer sieht ein abweichendes Bestellungsverfahren
vor.
Neben dem Aufsichtsrat der Bilfinger Berger AG bestehen
in deren Konzerngesellschaften weitere Organe, in denen die Arbeitnehmer
Mitbestimmungsrechte haben.
In den Gesellschaften des Bilfinger Berger-Konzerns in der EU
und dem EWR bestehen entsprechend den nationalen Vorgaben eine Vielzahl
von Arbeitnehmervertretungen. Bei der Bilfinger Berger AG selbst besteht
ein örtlicher Betriebsrat. Darüber hinaus existiert ein Konzernbetriebsrat.
Auf europäischer Ebene sind die Arbeitnehmer gemäß der Vereinbarung
zwischen der Bilfinger Berger AG und dem Europäischen Betriebsrat
der Bilfinger Berger AG zur Fortführung der Arbeit des Europäischen
Betriebsrats vom 2./30. Mai 2005 in einem Europäischen Betriebsrat
repräsentiert.
-
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer
erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Dieses Gesetz sieht vor, dass
die Leitung der beteiligten Gesellschaft, d.h. der Vorstand der Bilfinger
Berger AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen
über das Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Einzuleiten ist das Verfahren
unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nachdem der Vorstand der
Bilfinger Berger AG den aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt
hat. Die Offenlegung erfolgt durch Einreichung des notariell beurkundeten
Umwandlungsplans beim zuständigen Handelsregister in Mannheim. Die
Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertretungen erstreckt sich
gemäß § 4 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der
Bilfinger Berger AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der
betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
(ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
(iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils
beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl
der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die
Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser
Gesellschaften zustehen. Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer
Vertretungen ist am 13. Januar 2010 erfolgt.
-
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre
Vertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in Ziffer 6.3 beschriebenen
Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Vertretungen die
Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen
sollen, das grundsätzlich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen
betroffenen Mitgliedstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten
des EWR zusammengesetzt ist.
Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums
ist es, mit der Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens
und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der
Bilfinger Berger SE zu verhandeln.
Die Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums
richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§ 4 bis § 7 SEBG).
Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf die
einzelnen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, in denen
der Bilfinger Berger-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine
SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Die
Sitzverteilung folgt folgenden Grundregeln:
Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in dem Gesellschaften
des Bilfinger Berger-Konzerns Arbeitnehmer beschäftigen, erhält grundsätzlich
mindestens einen Sitz im Besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl
der einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR zugewiesenen
Sitze erhöht sich jeweils um eins, soweit die Anzahl der in diesem
Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer
jeweils die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller Arbeitnehmer
des Bilfinger Berger-Konzerns in der EU bzw. dem EWR übersteigt. Zur
Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt
der Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen
abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG).
Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des Bilfinger Berger-Konzerns
in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des
EWR zum 13. Januar 2010, dem Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer
bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen, ergibt sich die nachfolgende
Sitzverteilung:
|
Mitgliedstaat/Vertragsstaat
|
Anzahl
Arbeitnehmer
|
% (gerundet)
|
Delegierte
im
BVG
|
|
Deutschland
|
25.912
|
<60 %
|
6
|
|
Österreich
|
4.071
|
<10 %
|
1
|
|
Belgien
|
837
|
<10 %
|
1
|
|
Bulgarien
|
5
|
<10 %
|
1
|
|
Tschechische Republik
|
2.027
|
<10 %
|
1
|
|
Dänemark
|
4
|
<10 %
|
1
|
|
Frankreich
|
170
|
<10 %
|
1
|
|
Griechenland
|
10
|
<10 %
|
1
|
|
Ungarn
|
1.218
|
<10 %
|
1
|
|
Irland
|
80
|
<10 %
|
1
|
|
Italien
|
23
|
<10 %
|
1
|
|
Luxemburg
|
28
|
<10 %
|
1
|
|
Niederlande
|
907
|
<10 %
|
1
|
|
Norwegen
|
2.457
|
<10 %
|
1
|
|
Polen
|
4.944
|
<20 %
|
2
|
|
Portugal
|
106
|
<10 %
|
1
|
|
Rumänien
|
373
|
<10 %
|
1
|
|
Slowakei
|
371
|
<10 %
|
1
|
|
Slowenien
|
6
|
<10 %
|
1
|
|
Spanien
|
569
|
<10 %
|
1
|
|
Schweden
|
1.094
|
<10 %
|
1
|
|
Großbritannien
|
2.340
|
<10 %
|
1
|
|
Gesamt
|
47.552
|
|
28
|
Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des
EWR gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher
verschiedene Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung
durch Gewerkschaften oder, wie es das deutsche Recht vorsieht, die
Wahl durch ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG). Die Wahl bzw. Bestellung
der Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums
liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer
Vertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften.
In Deutschland wird das zu bildende Wahlgremium aus den Mitgliedern
des Konzernbetriebsrats gebildet. Bei der Wahl der deutschen Mitglieder
des Besonderen Verhandlungsgremiums sind folgende Anforderungen zu
beachten:
-
Von den sechs Mitgliedern des Besonderen Verhandlungsgremiums
aus Deutschland sind zwei Mitglieder auf Vorschlag einer Gewerkschaft
zu wählen, die in den Unternehmen des Bilfinger Berger-Konzerns vertreten
ist. Dabei obliegt es dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats, die
in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften zur Abgabe von Wahlvorschlägen
aufzufordern.
-
Als inländische Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis
gewählt werden.
-
Frühestens nachdem alle Mitglieder benannt sind, spätestens
aber zehn Wochen nach der Information im Sinne des § 4 Abs. 2 und
Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG) hat der Vorstand der
Bilfinger Berger AG unverzüglich zur Konstituierung des Besonderen
Verhandlungsgremiums einzuladen. Mit dem Tag der Konstituierung endet
das Verfahren für die Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums
und beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich eine Dauer von
bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen
Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert
werden.
Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt,
wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller
Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die
Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wurde (§ 11 Abs. 2
Satz 1 SEBG).
Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder
sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an
dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein
während der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber
den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch
auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG)
besteht nicht. Es liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl
oder die Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
innerhalb der Zehn-Wochen-Frist abzuschließen.
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Bilfinger Berger SE. Gegenstand
der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
der Bilfinger Berger SE (siehe nachstehende Ziffer 6.6) und die Festlegung
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
Letzteres kann entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder
in der Vereinbarung eines anderen von den Verhandlungsparteien vorgesehenen
Verfahrens, welches die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
in der Bilfinger Berger SE gewährleistet, geschehen (siehe Ziffer
6.7).
-
Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs.
1 SE-Ausführungsgesetz (‘SEAG’) muss die Satzung die Zahl der Mitglieder
des Aufsichtsrats oder die Regeln für ihre Festlegung bestimmen. §
11 der Satzung der Bilfinger Berger SE regelt, dass der Aufsichtsrat
zukünftig aus zwölf Mitgliedern bestehen wird. Am Prinzip der paritätischen
Mitbestimmung ist dabei zwingend festzuhalten (vgl. §§ 15 Abs. 5,
16 Abs. 3, 21 Abs. 6 SEBG). Dementsprechend sieht die Satzung der
Bilfinger Berger SE vor, dass sechs Mitglieder des Aufsichtsrats auf
Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen sind.
Art. 12 Abs.
4 SE-VO schreibt vor, dass die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt
im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Daher
ist die Satzung gegebenenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung
der Bilfinger Berger AG zu ändern, falls eine Regelung zur Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer
in der zukünftigen Bilfinger Berger SE davon abweicht. Die Umwandlung
der Bilfinger Berger AG in eine SE würde erst nach einem Beschluss
der Hauptversammlung über die Satzungsänderung in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen.
Ein Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur
Folge hat, kann nicht gefasst werden (vgl. §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6
SEBG). Entsprechend kann auch nicht beschlossen werden, Verhandlungen
nicht aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen
(vgl. § 16 Abs. 3 SEBG). Kommt eine Vereinbarung zur Mitbestimmung
nicht zu Stande, regelt sich die Mitbestimmung nach der gesetzlichen
Auffanglösung, die nachstehend in Ziffer 6.9 dargestellt ist.
-
In der Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Besonderen
Verhandlungsgremium ist ferner ein Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in der SE festzulegen. Dies kann durch die
Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von
den Verhandlungsparteien vorgesehenes Verfahren, welches die Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer in der Bilfinger Berger SE gewährleistet.
Wird ein SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl
seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und
Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der
Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit
sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden
soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu vereinbaren. An Stelle
der Errichtung eines SE-Betriebsrats kann auch ein anderes Verfahren
vereinbart werden, das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
sicherstellt.
In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt
werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.
-
Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung
und dem Besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer
bedarf eines Beschlusses des Besonderen Verhandlungsgremiums. Der
Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit
der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein Beschluss,
der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht
gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Die Nichtaufnahme sowie der
Abbruch von Verhandlungen sind ebenfalls ausgeschlossen (vgl. § 16
Abs. 3 SEBG).
-
Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu Stande, findet eine gesetzliche
Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche
Lösung vereinbart werden.
Auch bei Anwendung der gesetzlichen
Auffanglösung setzt sich im Hinblick auf die Mitbestimmung der bei
der Bilfinger Berger AG geltende Grundsatz der paritätischen Mitbestimmung
im Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE zwingend fort, so dass die
Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats der Bilfinger Berger SE aus
Arbeitnehmervertretern besteht. Allerdings werden diese, anders als
bisher die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Bilfinger Berger
AG, nicht mehr allein von den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern
gewählt, sondern von allen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten der
EU und den Vertragsstaaten des EWR benannt, denen nach Maßgabe von
§ 36 Abs. 1 SEBG Sitze im Aufsichtsrat zugewiesen worden sind. Die
Arbeitnehmer müssten nach den in diesen Ländern jeweils geltenden
Regeln ihre Arbeitnehmervertreter benennen, die von der Hauptversammlung
der Bilfinger Berger SE zu bestellen sind. Sofern in einem Land keine
Regelung zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter besteht, müsste
der SE-Betriebsrat insoweit ersatzweise die Arbeitnehmervertreter
für den Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE bestimmen.
Gemäß § 36 Abs. 1 SEBG verteilt der SE-Betriebsrat die Zahl der
Sitze im Aufsichtsrat auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder
zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung richtet sich nach
dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten
Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Können
bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren
Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat der SE-Betriebsrat den
letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat
zuzuweisen. Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat
zugewiesen werden, in dem die SE ihren Sitz haben wird.
Die Regelung in § 36 Abs. 1 SEBG lässt dabei offen, welches mathematische
Verfahren zur Sitzverteilung angewendet werden soll. In Betracht kommt
hierbei unter anderem das d’Hondtsche-Verfahren. Voraussichtlich wird
mindestens ein Arbeitnehmervertreter aus einem anderen Mitgliedstaat
als Deutschland entsandt werden. Sofern die Auffanglösung eingreift,
obliegt es dem SE-Betriebsrat zu prüfen, welches Verfahren dem gesetzgeberischen
Ziel einer anteilsmäßigen Vertretung der Arbeitnehmer im Verhältnis
zu den Beschäftigtenzahlen in den einzelnen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten
am ehesten gerecht wird.
Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer der Bilfinger Berger SE hätte die gesetzliche
Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen
Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die
die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe
in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse
der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates
hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im Kalenderjahr
über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Bilfinger
Berger SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände,
die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben,
wäre der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören.
Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder
würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und
Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen.
-
Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens
der Bilfinger Berger SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu
prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und
Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich
machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat
ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder
darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur
Arbeitnehmerbeteiligung in der Bilfinger Berger SE aufgenommen werden
sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss
gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu
verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an
die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. Sollte es zu keiner
Vereinbarung kommen, würde die gesetzliche Auffanglösung weiterhin
Anwendung finden.
-
Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums
entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Bilfinger Berger AG sowie
nach der Umwandlung die Bilfinger Berger SE. Die Kostentragungspflicht
umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich
der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen
in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax,
notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung
zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der
Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.
-
SONSTIGE AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER
UND IHRE VERTRETUNGEN
-
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Bilfinger Berger
AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Bilfinger Berger-Konzerns
mit den betreffenden Gruppengesellschaften bleiben von der Umwandlung
unberührt; sie werden nach der Umwandlung unverändert fortgeführt.
Anwendbare individualrechtliche und kollektivrechtliche Vereinbarungen,
insbesondere Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, gelten nach
Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung fort.
-
Ebenso hat die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in eine
SE für die Arbeitnehmer des Bilfinger Berger-Konzerns mit Ausnahme
des unter Ziffer 6 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer
und der in diesem Zusammenhang unter Ziffer 6 beschriebenen Änderungen
keine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in
der Bilfinger Berger AG und den Gesellschaften des Bilfinger Berger-Konzerns.
Die Umwandlung in eine SE führt auch zu keinen Änderungen hinsichtlich
der bei den deutschen Konzerngesellschaften bestehenden mitbestimmten
Organe. Allerdings entfällt infolge der Errichtung eines SE-Betriebsrats
der bei der Bilfinger Berger AG bestehende Europäische Betriebsrat
(§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG).
-
Auf Grund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen
vorgesehen oder geplant, die Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer
hätten.
-
ABSCHLUSSPRÜFER
Zum Abschlussprüfer für das
erste Geschäftsjahr der Bilfinger Berger SE wird die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, bestellt. Das erste
Geschäftsjahr der Bilfinger Berger SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft,
in dem die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in die Bilfinger Berger
SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
-
KEINE WEITEREN RECHTE ODER SONDERVORTEILE
-
Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art.
20 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) SE-VO werden über die in Ziffer 3.3
genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt, und besondere Maßnahmen
für diese Personen sind nicht vorgesehen.
-
Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) SE-VO
werden im Zuge der Umwandlung abgesehen von den in den Ziffern 4 und
5.2 Abs. 2 genannten keine besonderen Vorteile gewährt.
-
GRÜNDUNGS-/UMWANDLUNGSKOSTEN
Die Kosten der
Umwandlung in Höhe von bis zu Euro 3 Mio. trägt die Gesellschaft.
Mannheim, den 5. März 2010
Bilfinger Berger AG
Der Vorstand’
‘Anlage zum Umwandlungsplan
Satzung der Bilfinger Berger SE
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
-
Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft und führt
die Firma Bilfinger Berger SE.
-
Ihr Sitz ist Mannheim, Deutschland.
§ 2 Dauer und Geschäftsjahr
-
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
-
Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden
Holding, d.h. die Zusammenfassung von Unternehmen unter einheitlicher
Leitung, deren Beratung sowie die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher
Aufgaben für Unternehmen, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
-
Planung, Leitung und Ausführung von Bauleistungen für fremde
und eigene Rechnung,
-
Entwicklung und Herstellung von Anlagen und Systemen, insbesondere
in der Energie-, Verfahrens- und Umwelttechnik sowie im Maschinenbau,
-
kaufmännisches, technisches und infrastrukturelles Facility
Management sowie Erbringung sonstiger Immobiliendienstleistungen jeglicher
Art,
-
Wartung, Instandhaltung und Instandhaltungsmanagement von
Produktionsanlagen, Kraftwerken, Versorgungseinrichtungen und sonstigen
Anlagen sowie Erbringung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen,
-
Durchführung von privatwirtschaftlich finanzierten Betreibermodellen
für Gebäude, Infrastruktureinrichtungen und Anlagen aller Art, einschließlich
deren Errichtung, Finanzierung und Bewirtschaftung und der Erbringung
damit verbundener Dienstleistungen,
-
Errichtung und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen sowie
Erbringung von damit und von mit dem übrigen Gegenstand des Unternehmens
in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen,
-
Erwerb, Veräußerung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung
von Grundstücken und Gebäuden,
-
Gewinnung, Herstellung und Vertrieb von Baustoffen.
-
Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbereichen
auch selbst tätig werden, insbesondere einzelne Geschäfte vornehmen.
-
Die Gesellschaft ist im Rahmen der in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbereiche
berechtigt, im In- und Ausland Tochtergesellschaften zu gründen, Niederlassungen
zu errichten, sich bei anderen Unternehmen zu beteiligen oder andere
Unternehmen zu erwerben und den Betrieb solcher Unternehmen ganz oder
teilweise auf die Gesellschaft oder verbundene Unternehmen zu übertragen.
Sie ist berechtigt, Unternehmensverträge abzuschließen und alle Geschäfte
und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand
des Unternehmens zu dienen.
Abschnitt II
Grundkapital und Aktien
§ 4 Grundkapital
-
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 138.072.381,-
und ist in 46.024.127 Stückaktien eingeteilt. Das Grundkapital ist
erbracht worden im Wege der Umwandlung der Bilfinger Berger AG in
eine Europäische Gesellschaft (SE).
-
Die Aktien tragen die Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und zweier Mitglieder des Vorstands. Die Unterschriften können durch
Handschriftdruck erfolgen. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden.
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.
-
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 14. April
2015 um bis zu Euro 69.000.000,- durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Die Ausgabe neuer Aktien kann dabei gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des
§ 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand ist, beschränkt auf neue Aktien mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro
27.600.000,-, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden
Fällen auszuschließen:
-
für Spitzenbeträge,
-
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
und/oder Optionspflichten zustände,
-
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent
des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich
ist entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf zehn Prozent des Grundkapitals
beschränkte Volumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn
des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer,
entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert worden sind,
-
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
neuen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Zusammenschlusses mit
anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.
Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund
dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die nach Beginn des 15. April 2010 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
bzw. ausgegeben worden sind, 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten;
maßgeblich ist entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt
der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser
Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss
ist es auch anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2010 festzulegen.
-
Das Grundkapital ist um bis zu Euro 13.807.236,-, durch Ausgabe
von bis zu Stück 4.602.412 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-
oder Optionsanleihen (Schuldverschreibungen), die von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung
des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. April 2010
bis zum 14. April 2015 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren
Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. ihre Verpflichtung
zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte Kapital nach
Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen benötigt wird. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der
Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
§ 5 Aktien
-
Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
-
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass im Laufe des Geschäftsjahres
geleistete Einzahlungen bei der Gewinnverteilung abweichend von der
Bestimmung des § 60 AktG berücksichtigt werden.
§ 6 Einziehung
Die Einziehung von Aktien ist gestattet.
Abschnitt III
Vorstand
§ 7 Aufgaben, Zahl der Mitglieder
-
Der Vorstand (das Leitungsorgan) führt die Geschäfte der Gesellschaft
nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.
-
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat
kann eine höhere Zahl an Vorstandsmitgliedern bestimmen.
§ 8 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer
-
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen
Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind
zulässig.
-
Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden
des Vorstands sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands zum stellvertretenden
Vorsitzenden ernennen.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
-
Sofern nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
-
Sofern nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist, bedürfen Beschlüsse des Vorstands der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 10 Vertretung
-
Je zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten gesetzlich die Gesellschaft.
-
Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, einzelnen Mitgliedern
des Vorstands die Befugnis zu erteilen, die Gesellschaft allein zu
vertreten.
Abschnitt IV
Aufsichtsrat
§ 11 Zusammensetzung, Bestellung
Der Aufsichtsrat (das Aufsichtsorgan) besteht aus zwölf Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf Mitgliedern
sind sechs auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung
ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.
Im Übrigen ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG)
geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat, werden die Arbeitnehmervertreter nicht von der Hauptversammlung,
sondern gemäß dem vereinbarten Bestellungsverfahren bestellt.
§ 12 Amtsdauer
-
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet
wird. Dabei endet die Amtszeit in jedem Fall spätestens nach sechs
Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig.
-
Scheidet ein von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner
gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat
aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl
vorgenommen werden. Die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds gilt
für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Entsprechendes
gilt für die Amtszeit von Arbeitnehmervertretern, die für vorzeitig
ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter neu bestellt werden.
-
Die Hauptversammlung kann für die von ihr als Vertreter der
Anteilseigner zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder
bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge
Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Vertreter der Anteilseigner
vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen. Entsprechendes gilt für die Bestellung
von Ersatzmitgliedern für Arbeitnehmervertreter; dabei ist die Hauptversammlung
an die Vorschläge der Arbeitnehmer gebunden. § 11 Satz 5 (Vorrang
der Vereinbarung über die Mitbestimmung) findet auch insoweit Anwendung.
-
Die Amtsdauer des Ersatzmitglieds beschränkt sich bei Vertretern
der Anteilseigner auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
in der eine Wahl nach Absatz 2 stattfindet, bei Arbeitnehmervertretern
auf die Zeit bis zum Beginn der Amtszeit des für den vorzeitig ausgeschiedenen
Arbeitnehmervertreter neu bestellten Arbeitnehmervertreters, längstens
jedoch jeweils auf den Rest der Amtszeit des ersetzten Mitglieds.
-
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine
an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.
Eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn der
Aufsichtsrat zustimmt. Ein Ersatzmitglied kann sein Amt als Ersatzmitglied
jederzeit, jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats niederlegen.
Das Recht zur Niederlegung des Amts aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
-
Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden – abweichend
von Absatz 1 – bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Bilfinger Berger SE beschließt,
längstens jedoch für drei Jahre bestellt:
-
Herr Dr. h. c. Bernhard Walter, Bad Homburg, ehemaliger Sprecher
des Vorstands der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main;
-
Herr Dr. rer. nat. John Feldmann, Ludwigshafen am Rhein, Mitglied
des Vorstands der BASF SE, Ludwigshafen am Rhein;
-
Herr Thomas Pleines, München, Mitglied des Vorstands der Allianz
Deutschland AG, München, und Vorsitzender des Vorstands der Allianz
Versicherungs AG, München;
-
Herr Bernhard Schreier, Bruchsal, Vorsitzender des Vorstands
der Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg;
-
Herr Udo Stark, München, ehemaliger Vorsitzender des Vorstands
der MTU Aero Engines Holding AG, München;
-
Herr Prof. Dr. Klaus Trützschler, Essen, Mitglied des Vorstands
der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg.
Zum Ersatzmitglied für sämtliche der in Satz 1 benannten Aufsichtsratsmitglieder
wird bestellt, und zwar mit der Maßgabe, dass (i) er Mitglied des
Aufsichtsrats wird, wenn eines der in Satz 1 benannten Aufsichtsratsmitglieder
vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt, (ii) er bei gleichzeitigem Wegfall
mehrerer, den in Satz 1 zuerst benannten von ihnen ersetzt, (iii)
seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied endet und er seine Stellung
als Ersatzmitglied für die dann noch verbliebenen der in Satz 1 benannten
Aufsichtsratsmitglieder zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung
für das vorzeitig ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied
eine Neuwahl vornimmt, und (iv) sich seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied
längstens auf den Rest der Amtszeit des ersetzten Mitglieds beschränkt:
-
Herr Dr. jur. Peter Thomsen, Weinheim, selbständiger Rechtsanwalt
in Heidelberg.
Die weiteren sechs Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden
auf Vorschlag der Arbeitnehmer bestellt. § 11 Satz 5 (Vorrang der
Vereinbarung über die Mitbestimmung) gilt insoweit entsprechend. Ihre
Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Bilfinger
Berger SE beschließt, längstens jedoch für drei Jahre. Das erste Geschäftsjahr
der Bilfinger Berger SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in
dem die Umwandlung der Bilfinger Berger AG in die Bilfinger Berger
SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
§ 13 Vorsitz
-
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der
Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt
worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer
besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung (konstituierende
Aufsichtsratssitzung) wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte für
die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Anschließend wählt der Aufsichtsrat das Aufsichtsratsmitglied, das
gemäß § 18 Abs. 2 den Vorsitz in der Hauptversammlung führt, wenn
der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert ist. Bei einer Wahl des
Vorsitzenden führt der an Lebensjahren älteste Vertreter der Anteilseigner
den Vorsitz.
-
Scheiden der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder das Aufsichtsratsmitglied,
das im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 18 Abs. 2 den
Vorsitz in der Hauptversammlung zu führen hat, vorzeitig aus dem Amt
aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Ausschüsse
-
Sofern nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist, ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder,
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.
-
Sofern nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag und bei dessen Nichtteilnahme die Stimme seines Stellvertreters,
sofern dieser ein Vertreter der Anteilseigner ist.
-
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ein Präsidium sowie
weitere Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuss und einen
Nominierungsausschuss, bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in
einer Geschäftsordnung festsetzen. Den Ausschüssen können, soweit
gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats
übertragen werden. Ein beschließender Ausschuss im Sinne von Satz
2 ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, aus denen
er besteht, mindestens aber drei seiner Mitglieder, an der Beschlussfassung
teilnehmen; Absatz 2 gilt für ihn entsprechend.
§ 15 Zustimmungspflichtige Geschäfte
-
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vornahme
folgender Geschäfte:
-
Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftsfelder,
-
Eingehen einer Haftung für fremde Verbindlichkeiten und Übernahme
einer Bürgschaft von jeweils mehr als Euro 25 Mio., soweit es sich
nicht um verbundene Unternehmen handelt,
-
Emission von Anleihen und vergleichbaren Finanzinstrumenten,
-
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, Gründung einer neuen
Gesellschaft oder Kapitalerhöhung bei einer bestehenden Gesellschaft,
wenn die Erwerbskosten oder der Erlös bei einer Veräußerung (Enterprise
Value) in den vorgenannten Fällen im Einzelfall Euro 45 Mio. übersteigen.
-
Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften des Vorstands
von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig machen.
§ 16 Vergütung
-
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz
ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung von Euro 70.000,-. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse,
mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, erhalten das Zweifache dieses
Betrages, die Mitglieder der Ausschüsse, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses,
erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Übt ein Aufsichtsratsmitglied
mehrere der genannten Funktionen aus, steht ihm nur einmal die jeweils
höchste Vergütung zu.
-
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für
jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen,
ein Sitzungsgeld von Euro 500,-.
-
Die Vergütung wird jeweils nach der Hauptversammlung gezahlt,
die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt.
Die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern
des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet.
-
Über die Vergütung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
entscheidet die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des ersten Aufsichtsrats beschließt.
Abschnitt V
Beirat
§ 17 Beirat
-
Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden. Dieser besteht
aus höchstens zwölf Mitgliedern. Ihm gehören Persönlichkeiten der
in- und ausländischen Wirtschaft an. Er hat die Aufgabe, den Vorstand
bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten in wirtschaftlichen Fragen
zu beraten. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Vorstands, des
Aufsichtsrats und der Hauptversammlung bleiben unberührt.
-
Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats nach Abstimmung mit dem Vorstand berufen. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats ist zugleich auch Mitglied des Beirats. Die Amtszeit
des Beirats ist die gleiche wie die des Aufsichtsrats.
-
Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende
Vorsitzende. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die
stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Beirat gewählt.
-
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
-
Die Festsetzung der Vergütung für den Beirat obliegt dem Vorstand
nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat.
Abschnitt VI
Hauptversammlung
§ 18 Ort, Leitung
-
Die Hauptversammlung findet in Mannheim oder in einer anderen
Stadt der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 Einwohnern
statt.
-
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende
des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes, vom
Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner.
-
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Reihenfolge und
die Form der Abstimmungen. Der Vorsitzende kann auch das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere
den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und
Redebeitrags angemessen festsetzen.
§ 19 Teilnahme, Stimmrechtsvollmacht, Bild- und Tonübertragung
-
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachweisen.
-
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.
-
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem
depotführenden Institut in Textform erstellten und in deutscher oder
englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Absatz 2 gilt für den
Nachweis entsprechend.
-
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der vom Gesetz bestimmten Form.
In der Einberufung kann demgegenüber eine Erleichterung bestimmt werden.
-
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung zuzulassen.
§ 20 Stimmrecht
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
§ 21 Beschlussfassung
-
Sofern nicht die Satzung oder die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
vom 8. Oktober 2001 oder das im Sitzstaat der Gesellschaft für Aktiengesellschaften
maßgebliche Recht eine größere Mehrheit zwingend vorschreibt, bedürfen
die Beschlüsse der Hauptversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dies gilt auch für Fälle, für die gesetzlich eine
größere Kapitalmehrheit bestimmt, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben
ist.
-
Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw.,
sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Dies
gilt nicht für die Änderung des Gegenstands des Unternehmens, für
einen Beschluss gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
vom 8. Oktober 2001 sowie für Fälle, für die eine größere Stimmen-
oder Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Abschnitt VII
Jahresabschluss, Gewinnverwendung
§ 22 Jahresabschluss
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit die Gesellschaft
gesetzlich hierzu verpflichtet ist, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese zusammen mit
einem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 23 Gewinnverwendung
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft wird an die Aktionäre verteilt,
soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt.
Abschnitt VIII
Sonstiges
§ 24 Bekanntmachungen
-
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger.
-
Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt,
Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu
übermitteln.
§ 25 Fassungsänderungen
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen,
die nur die Fassung der Satzung betreffen, zu beschließen.
§ 26 Gründungsaufwand
Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Bilfinger
Berger AG in die Bilfinger Berger SE in Höhe von bis zu Euro 3 Mio.
wird von der Gesellschaft getragen.’
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den vom Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Personen, die durch die Satzung zu Mitgliedern bzw.
Ersatzmitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Bilfinger Berger SE
bestellt werden sollen:
Herr Dr. h. c. Bernhard Walter
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Daimler AG, Stuttgart,
Deutsche Telekom AG, Bonn,
Henkel
AG & Co. KGaA, Düsseldorf
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Herr Dr. rer. nat John Feldmann
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
BASF Coatings AG, Münster
*
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
COFACE Holding AG, Mainz (Mitglied
des Beirats)
Herr Thomas Pleines
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
DEKRA AG, Stuttgart
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Herr Bernhard Schreier
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
ABB AG, Mannheim,
Heidelberger Druckmaschinen Vertrieb Deutschland
GmbH, Heidelberg (Vorsitzender)
*
,
Universitätsklinikum
Heidelberg, Anstalt öffentlichen Rechts, Heidelberg
**
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
Gallus Holding AG, St. Gallen/Schweiz
(Mitglied des Verwaltungsrats),
Heidelberg Americas, Inc., Kennesaw/USA
(Chairman of the Board of Directors)
*
,
Heidelberg Graphic
Equipment Ltd., Brentford/UK (Chairman of the Board of Directors)
*
,
Heidelberg Japan K.K., Tokio/Japan (Member of the Board
of Directors)
*
,
Heidelberg USA, Inc., Kennesaw/USA
(Chairman of the Board of Directors)
*
Herr Udo Stark
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Cognis GmbH, Monheim,
MTU Aero Engines Holding AG, München
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
Prysmian S.p.A., Mailand/Italien
(Mitglied des Aufsichtsrats)
Herr Prof. Dr. Klaus Trützschler
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Celesio AG, Stuttgart
*
,
TAKKT AG, Stuttgart (Vorsitzender)
*
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
Wilh. Wehrhahn KG, Neuss (Mitglied
des Verwaltungsrats)
Vom Aufsichtsrat als Ersatzmitglied vorgeschlagene Person:
Herr Dr. jur. Peter Thomsen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
IBC Solar AG, Bad Staffelstein
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Bei den mit ‘
*
‘ gekennzeichneten Mandaten handelt es sich
um Konzernmandate im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. um Konzernmandate
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Bei den mit
‘
**
‘ gekennzeichneten Mandaten handelt es sich um solche
in gesetzlich vorgesehenen inländischen Aufsichtsräten, die nicht
Aufsichtsräte von Handelsgesellschaften im Sinne des § 100 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AktG sind.
Weitere Angaben zur Bestellung der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder
des Aufsichtsrats der Bilfinger Berger SE:
Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zum Umwandlungsplan
und der Genehmigung der dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten
Satzung der Bilfinger Berger SE mit den Maßgaben des Umwandlungsplans
besteht der Aufsichtsrat der Bilfinger Berger SE gemäß Art. 40 Abs.
3 Satz 1 und 2 SE-VO, § 17 Abs. 1 und 2 SEAG in Verbindung mit § 11
Satz 1 (der dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten) Satzung der
Bilfinger Berger SE, aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Vertreter
der Anteilseigner und sechs Vertreter der Arbeitnehmer sind. Die Hauptversammlung
ist bei der Bestellung der Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
der Bilfinger Berger SE nicht an Wahlvorschläge gebunden. Erfolgt
die Bestellung der Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat
der Bilfinger Berger SE durch die Hauptversammlung, ist diese an die
Vorschläge der Arbeitnehmer gebunden. Für die Bestellung von Ersatzmitgliedern
gelten die beiden vorstehenden Sätze entsprechend.
Hinweis zu Tagesordnungspunkt 11:
Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus:
-
der Umwandlungsplan vom 5. März 2010 (Urkunde des Notars Notariatsdirektor
Dr. Rainer Preusche mit Amtssitz in Mannheim (Notariat IX), Urkundenrolle
Nr. 9 UR 266/2010) einschließlich der als Anlage beigefügten Satzung
der Bilfinger Berger SE,
-
der Umwandlungsbericht des Vorstands der Bilfinger Berger
AG vom 5. März 2010,
-
die Bescheinigung des gerichtlich bestellten unabhängigen
Sachverständigen, der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO,
-
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Bilfinger Berger
AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 sowie die Lageberichte
für die Bilfinger Berger AG und den Konzern für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009.
Berichte an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 15. April 2010
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen,
für die Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben und diese entweder
wieder zu veräußern oder ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
einzuziehen. Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung von
eigenen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung
auch über die Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegt:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft eigene Aktien
zu erwerben. Danach soll befristet bis zum 14. April 2015 die Möglichkeit
zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 13.807.238,-, das
sind etwas weniger als zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals,
bestehen. Die Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung am 7.
Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen.
Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung über
die Börse erfolgen oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Angebots.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Erwerbsangebot,
ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz
(§ 53 a AktG) zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien,
soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb
nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt
sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen
technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen, bis zu maximal 50 Stück je Aktionär,
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der
Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise
einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden.
Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung
des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann namentlich die
Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär
zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich
ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
In diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden
Andienungsrechts erforderlich und nach der Überzeugung des Vorstands
und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären
angemessen.
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung können die eigenen Aktien
unmittelbar von der Bilfinger Berger AG oder mittelbar durch von der
Bilfinger Berger AG im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der Bilfinger Berger AG oder für Rechnung
der nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der Bilfinger Berger
AG erworben werden.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, die Aktien über die Börse zu
veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen
im Rahmen eines Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand
soll zudem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen
Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Eine
Einziehung führt dabei grundsätzlich zu einer Herabsetzung des Grundkapitals.
Der Vorstand soll aber ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen.
In diesem Fall erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu zehn Prozent
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 15.
April 2010 oder – falls dieser Wert geringer ist – bis zu zehn Prozent
des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu
einem Betrag zu veräußern, der den durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft an den letzten drei Börsentagen vor der
endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den Vorstand,
ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Bilfinger Berger-Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder
Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage
für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom
maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über drei Prozent,
jedenfalls aber maximal bei fünf Prozent des Börsenpreises liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse
der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei
der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die
Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch
eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt
in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter
Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf
der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko,
über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen
kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch das zu Punkt 9 der
Tagesordnung vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2010. Der Gesellschaft
soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb
eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung
einer – wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit-
und unter Umständen auch kostenaufwendigeren – Kapitalerhöhung erreichen
zu können. Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter
Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine
entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll
zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen
mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG eingehalten wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt
aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre. Da sich der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen
Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen
beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung
durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die zurückerworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen des
Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
anzubieten und zu übertragen. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre
ebenfalls ausgeschlossen sein. Zunehmend ergibt sich bei Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern
Aktien der erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür
ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann
die Bereitstellung von Aktien aus dem Bestand der Gesellschaft vorteilhafter
sein als eine Veräußerung dieser Aktien zur Generierung der für eine
Akquisition benötigten Geldmittel, da es durch die Veräußerung zu
negativen Kurseffekten kommen kann. Die Gesellschaft erhält mit der
Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss
und zum Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb unter
Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist
der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind hingegen der Zusammenschluss
mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung eigener
Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar.
Den vorgenannten Zwecken dient zwar auch das zu Punkt 9 der Tagesordnung
vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2010. Der Gesellschaft soll aber
die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien
diese Zwecke in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer – wegen
des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen
auch kostenaufwendigeren – Kapitalerhöhung erreichen zu können. Konkrete
Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich
Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum
Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen,
ob er von der Möglichkeit zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen
soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt,
dass der Zusammenschluss bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil-
oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Bilfinger Berger-Aktien
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat
wird seine erforderliche Zustimmung zur Verwendung der eigenen Aktien
zu diesem Zweck nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung
gelangt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung
wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen
etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der
Bilfinger Berger AG folgt.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
zu verwenden, die die Gesellschaft gemäß der unter Punkt 10 der Tagesordnung
vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen
begibt. Zur Erfüllung der sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden
Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien der Gesellschaft kann es
bisweilen zweckmäßig sein, an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder
teilweise eigene Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt es sich
um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes
und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem
Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu geschaffenen
Aktien eintreten kann. Die Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit
einer entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit soll
das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, soll der Vorstand schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien
für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Durch eine entsprechende Klausel soll im Interesse der Aktionäre
gewährleistet werden, dass die Möglichkeit der Verwendung eigener
Aktien unter Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung sämtlicher
weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen
von insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt ist.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären für angemessen.
Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß § 203
Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 15. April 2010
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals (Genehmigtes Kapital 2010) vor. Der Vorstand erstattet gemäß
§ 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe
für die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser
Einladung auch über die Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich ist und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegt:
Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2009 hatte zu Tagesordnungspunkt
6, neben der Aufhebung des ‘genehmigten Kapitals I’ mit Wirkung auf
den Zeitpunkt der Eintragung des ‘Genehmigten Kapitals 2009’, die
Schaffung des ‘Genehmigten Kapitals 2009’ beschlossen. Mit der Eintragung
des ‘Genehmigten Kapitals 2009’ am 19. Mai 2009 war der Vorstand ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 6. Mai 2014 um bis zu Euro 55.500.000,- durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009). Nachdem der Vorstand im vergangenen
Jahr mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2009 in Höhe von Euro 26.484.075,- durchgeführt
hat, verfügt die Gesellschaft derzeit nur noch über ein genehmigtes
Kapital in Höhe von Euro 29.015.925,- (Genehmigtes Kapital 2009).
Dieses soll aufgehoben und durch ein umfangreicheres Genehmigtes Kapital
2010 ersetzt werden. Dazu soll § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend
neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis einschließlich zum 14. April 2015 um bis zu Euro 69.000.000,-
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2010 entspricht
nahezu 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals und schöpft im Interesse
einer größtmöglichen Flexibilität für die Gesellschaft den gesetzlichen
Höchstrahmen für genehmigtes Kapital nahezu vollständig aus. Die neuen
Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem
genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5
AktG. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe
der neuen Aktien in bestimmten Fällen auszuschließen. Die Möglichkeit
eines Ausschlusses des Bezugsrechts soll allerdings auf neue Aktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro
27.600.000,-, das entspricht etwas weniger als 20 Prozent des derzeitigen
Grundkapitals, beschränkt sein. Zusätzlich hierzu soll durch eine
entsprechende Klausel im Interesse der Aktionäre gewährleistet werden,
dass die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auch unter Berücksichtigung
sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf
ein Aktienvolumen von insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt
ist.
Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand
ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand
darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben
worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände.
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der
Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz
versehen. Als Verwässerungsschutz üblich ist ein Geldausgleich oder
wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine
Anpassung des Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und Optionsschuldverschreibungsbedingungen
üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung
unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern
oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern
von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes
durch die vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf neue Aktien
eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden,
wenn der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt,
als ob sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw.
ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Dies hat
den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz
durch Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. durch eine
Anpassung des Umtauschverhältnisses – einen höheren Ausgabebetrag
für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien
erzielen kann und dafür auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um
dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich.
Der Vorstand soll aber auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital zehn Prozent des Grundkapitals nicht
überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Maßgeblich für die Zehn-Prozent-Grenze
ist dabei entweder das zum 15. April 2010, das zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Das bedeutet, dass der niedrigste
dieser Beträge anzusetzen ist. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss
ist § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über drei Prozent, jedenfalls aber maximal bei fünf Prozent
des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen
Preises bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die Gesellschaft wird so
in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag
führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer
Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch
den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf
der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko,
über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen
kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
reagieren. Dem vorgenannten Zweck dient zwar auch die Verwendungsermächtigung
in lit. ba) des zu Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll
aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diesen Zweck auch
unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien auf Grundlage der zu
Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erreichen
zu können. Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter
Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine
entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll
zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen
mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG eingehalten wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Ausgabebetrag für
die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung
nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative
Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien als Gegenleistung im
Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen zu gewähren. Zunehmend ergibt sich bei Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern
Aktien der erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür
ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann,
insbesondere wenn größere Einheiten betroffen sind, die Gewährung
neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen der Liquiditätsschonung
vorteilhaft sein. Die Gesellschaft erhält mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss
und zum Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb unter
Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist
die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich
der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung
neuer Aktien nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht
erreichbar. Den vorgenannten Zwecken dient zwar auch die Verwendungsermächtigung
in lit. bb) des zu Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Der Gesellschaft soll
aber die notwendige Flexibilität eingeräumt werden, diese Zwecke auch
unabhängig von einem Rückerwerb eigener Aktien auf Grundlage der zu
Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen und auf zehn Prozent des
Grundkapitals beschränkten Erwerbsermächtigung erreichen zu können.
Konkrete Pläne zur Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen,
ob er von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur
dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss
bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb
gegen Gewährung neuer Bilfinger Berger-Aktien im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche
Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen
etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der
Bilfinger Berger AG folgt.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des
bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre
eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen.
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§
221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen
(Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 350.000.000,-
sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu
Euro 13.807.236,- (entsprechend etwas weniger als zehn Prozent des
derzeitigen Grundkapitals) soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insbesondere bei günstigen Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die Schuldverschreibungen zu. Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung
durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts
der Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert
dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung insbesondere
von Zinssatz, Wandlungs- bzw. Optionspreis und Ausgabepreis der Wandel-
bzw. Optionsanleihen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung
und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nur
mit Einschränkungen möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Wandel- bzw. Optionsanleihen
der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis drei Tage vor Ablauf
der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere
Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen
der Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt.
Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über
dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei
Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von zehn Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss
in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung
des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll zudem sichergestellt werden,
dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Zehn-Prozent-Grenze
unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten
wird. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen
eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis
(Marktwert) der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt
nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter
dem hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der Begebung
der Wandel- oder Optionsanleihen, ist ein Bezugsrechtsausschluss wegen
des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb
vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass
der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung
des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert
eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären
durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann.
Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen
hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung
durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken
oder andere Sachverständige dem Vorstand in geeigneter Form versichern,
dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu
erwarten ist.
Schließlich soll durch eine entsprechende Klausel im Interesse
der Aktionäre gewährleistet werden, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
auch unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen von insgesamt 20 Prozent
des Grundkapitals beschränkt ist.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des
zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Teilnahmerecht und Stimmrecht,
Verfahren für die Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die
Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden
Institut in Textform erstellten und in deutscher oder englischer Sprache
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts
hat sich auf den Beginn des 25. März 2010 (0:00 Uhr Mitteleuropäische
Zeit – MEZ) zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des 8. April 2010 (24:00 Uhr MESZ) unter der Adresse
Bilfinger Berger AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289
Ursensollen
oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0) 9628 92 99 871
oder per E-Mail unter der Adresse: HV@Anmeldestelle.net
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den (vorstehend beschriebenen)
Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich,
dass die Aktien zu Beginn des 25. März 2010 (0:00 Uhr MEZ) gehalten
werden.
Eintrittskarten
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse
(bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Freie Verfügung über die Aktien
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht
an der freien Verfügung über ihre Aktien.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe
oben unter ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts’) erforderlich. Die Erteilung einer
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig
und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als
auch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der an der
Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das
heißt soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte
Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht
in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut,
einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten
nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person
oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch
nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform
(§ 126 b BGB). Von der satzungsmäßigen Ermächtigung des § 18 Abs.
4 Satz 3 der Satzung, der eine Erleichterung gegenüber der Textform
zulässt, wird kein Gebrauch gemacht. Für die Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten ergänzend
die nachfolgend (im übernächsten Absatz) beschriebenen Besonderheiten.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut
oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten
nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit §
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person
oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung
der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält
die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können
die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen,
Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden
Personen und Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen,
die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf
das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können sich
hierzu des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen
Formulars bedienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst
frühzeitig erfolgen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts.
Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch
machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Weitere Informationen erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen,
wenn sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis zum
Ablauf des 13. April 2010 bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls
können sie aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt
werden.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt,
ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich.
Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung
verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt – aus §
135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann
der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden.
Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3
Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per
E-Mail an die E-Mail-Adresse
hv@bilfinger.de
übermittelt werden. Dabei
ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der
Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den
Formaten ‘Word’, ‘PDF’, ‘JPG’, ‘TXT’ und ‘TIF’ Berücksichtigung
finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung
kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm
bzw. der E-Mail entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder
die Eintrittskartennummer zu entnehmen sind.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte. Außerdem findet sich ein Vollmachtsformular unter
der Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
. Weder vom Gesetz noch von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft
wird die Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse
einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare
zu verwenden. Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der Gesellschaft
können insbesondere unter der für die Anmeldung angegebenen Adresse
bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse abgegeben werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von Euro 500.000,- erreichen (Letzteres entspricht 166.667 Aktien),
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am
Montag, den 15. März 2010, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Die Adresse des
Vorstands lautet wie folgt: Bilfinger Berger AG, Vorstand, Carl-Reiß-Platz
1-5, 68165 Mannheim. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller
nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende
– das heißt in angepasster Form – Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden – unverzüglich
nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen
werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft
über die Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127
AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls
auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne
des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist,
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch,
den 31. März 2010, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse
Bilfinger Berger AG
CEO-Office
Carl-Reiß-Platz 1-5
68165 Mannheim
oder per
Telefax
unter der Nummer +49 (0) 621 459-2221
oder per
E-Mail
unter der E-Mail-Adresse hv@bilfinger.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung
mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende
Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung.
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen
nach § 124 a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt
1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, sowie
etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2
AktG sind über die Internetadresse
http://www.bilfinger.de/hauptversammlung
zugänglich.
Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen
von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 8. März 2010 im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Bilfinger Berger AG,
die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 46.024.127 (Angabe
nach § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt
auch 1.884.000 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft
gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß
§ 71 b AktG keine Rechte zustehen).
Mannheim, im März 2010
Bilfinger Berger AG
Der Vorstand
08.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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