RENK Aktiengesellschaft
Augsburg
– ISIN DE 0007850000 –
Einladung zur 110. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am 24. April 2013 in Augsburg
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
110. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft
am Mittwoch, 24. April 2013, 16:00 Uhr
im Kongress am Park Augsburg (Saal Dialog Lebensversicherungs-AG),
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
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I.
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Tagesordnung
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 110. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am
Mittwoch, dem 24. April 2013:
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012,
des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im Internet unter www.renk.de zugänglich. Zudem werden diese
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
am 21. Februar 2013 gebilligt hat.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft
Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2012 einen Bilanzgewinn von EUR 42.465.224,35 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von
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EUR 2,00 je Stückaktie;
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bei 6.800.097 dividendenberechtigten Stückaktien =
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EUR 13.600.194,00
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Gewinnvortrag
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EUR 28.865.030,35
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Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß
§ 71 b AktG nicht dividendenberechtigt.
Die Dividende soll am Donnerstag, dem 25. April 2013, ausgezahlt werden.
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3.
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Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5.
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Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Vorstand hat am 26. September 2012 bekanntgegeben, dass nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr
nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, da das Unternehmen nunmehr in der Regel mehr als
2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2, 3 AktG erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder zum
Zeitpunkt der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, also mit Ablauf
der zum 24. April 2013 einberufenen Hauptversammlung. Demzufolge sind die Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nunmehr gemäß § 96 Abs. 1 Alt. 1 und § 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs.
1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Anteilseigner-
und sechs Arbeitnehmervertretern. Die Wahl der sechs Arbeitnehmervertreter richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. Die
sechs Anteilseignervertreter sind von der Hauptversammlung zu wählen.
Dementsprechend schlägt der Aufsichtsrat vor, als Anteilseignervertreter folgende Personen für eine Amtszeit von jeweils fünf
Jahren, das Jahr gerechnet vom Ende einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ende der nächsten, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der RENK Aktiengesellschaft zu wählen:
1. Dr. Georg Pachta-Reyhofen
Niederpöcking, Sprecher des Vorstands der MAN SE
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
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MAN Diesel & Turbo SE (Vors.)
*)
MAN Truck & Bus AG
*)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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MAN Latin America Indústria e Comércio de Veículos Ltda., Brasilien (Vors.)
*)
Sinotruk (Hongkong) Ltd., China
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2. Dr. Ingrun-Ulla Bartölke
Wolfsburg, Leiterin Konzernrechnungswesen und externe Berichterstattung der Volkswagen AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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Prüfungsausschuss der Škoda Auto a.s., Tschechische Republik
*)
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3. Prof. Dipl.-Ing. (FH) Gerd Finkbeiner
Neusäß, Selbständiger Unternehmensberater
4. Dr.-Ing. Hans-Otto Jeske
Wesel, Mitglied des Vorstands der MAN Diesel & Turbo SE
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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RWTÜV e.V.
MAN Diesel & Turbo Schweiz AG, Schweiz
*)
MAN Diesel & Turbo Shanghai Co. Ltd., China (Vors.)
*)
MAN Diesel & Turbo China Production Co. Ltd., China (Vors.)
*)
MAN Diesel Shanghai Co. Ltd., China (Vors.)
*)
MAN Turbo India PVT. Ltd., Indien (Vors.)
*)
PT MAN Diesel & Turbo Indonesia, Indonesien
*)
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5. Prof. Dr.-Ing. Werner Neubauer
Wolfsburg, Mitglied des Markenvorstands Volkswagen PKW, Komponente
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
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Wolfsburg AG
Volkswagen Sachsen GmbH
*)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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SITECH Sp. Z o.o, Polen
*)
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6. Prof. Dr. rer. pol. Horst Neumann
Wolfsburg, Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
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AUDI AG
*)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
*)
Volkswagen Financial Services AG (stellv. Vors.)
*)
Wolfsburg AG (Vors.)
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
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Volkswagen (China) Investment Company Ltd., China
*)
Volkswagen Group of America, Inc., USA
*)
Volkswagen Immobilien GmbH (Vors.)
*)
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*)
Konzernmandat
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.
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6.
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Neufassung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der RENK Aktiengesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das nunmehr
anzuwendende Mitbestimmungsgesetz, neu zu fassen. Der vorgeschlagene neue Wortlaut der Satzung ist nachfolgend im Anschluss
an die Tagesordnung abgedruckt.
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7.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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II.
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Satzung (zu Tagesordnungspunkt 6)
Die vorgeschlagene Satzung hat folgenden Wortlaut:
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I. Allgemeines
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§ 1
Firma, Sitz
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(1)
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Die Aktiengesellschaft führt die Firma
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‘RENK AKTIENGESELLSCHAFT’.
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(2)
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Der Sitz ist in Augsburg.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
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(1)
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Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Produkten der Antriebstechnik und der allgemeine
Maschinenbau.
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(2)
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Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder
nützlich erscheinen, insbesondere zum Erwerb anderer Unternehmen und zur Beteiligung an solchen, zur Errichtung von Zweigniederlassungen
sowie zum Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen und ähnlichen Verträgen.
§ 3
Bekanntmachungen und Informationen
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(1)
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Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger, soweit vom Gesetz nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
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(2)
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Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, soweit zulässig, auch mittels elektronischer
Medien übermittelt werden.
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II. Grundkapital und Aktien
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§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
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(1)
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Das Grundkapital beträgt 17.920.000 Euro. Es ist eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien.
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(2)
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Die Aktien lauten auf den Inhaber. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils an der Gesellschaft ist ausgeschlossen.
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III. Verfassung
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A. Vorstand
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§ 5
Zusammensetzung
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(1)
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Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen; im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder.
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(2)
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ihm obliegt auch die Leitung der Vorstandssitzungen.
§ 6
Vertretung der Gesellschaft
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(1)
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Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen
vertreten.
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(2)
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Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass ein Vorstandsmitglied allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein soll.
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B. Aufsichtsrat
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§ 7
Anzahl, Wahl
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(1)
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Der Aufsichtsrat besteht aus der gesetzlichen Anzahl von Mitgliedern gemäß dem Aktiengesetz in Verbindung mit dem Mitbestimmungsgesetz
1976. Ist das Mitbestimmungsgesetz nicht mehr anwendbar, setzt sich der Aufsichtsrat nach den dann anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zusammen.
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(2)
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Er wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, das Jahr gerechnet vom Ende einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum
Ende der nächsten.
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(3)
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Scheidet ein von den Anteilseignern bestelltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist die MAN SE berechtigt,
ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden; die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus
der Satzung in Verbindung mit dem Gesetz ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner ausgeübt werden. Das
Amt des entsandten Aufsichtsratsmitglieds erlischt mit dem Ende der Hauptversammlung, in der eine Ersatzwahl stattgefunden
hat, spätestens mit dem Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
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(4)
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Scheidet ein von den Arbeitnehmern gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle
das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied.
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(5)
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Ersatzwahlen gelten für den Rest der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
§ 8
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
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(1)
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Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung seiner Amtszeit für deren Dauer aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
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(2)
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Scheiden während der Amtsdauer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus, so hat der Aufsichtsrat alsbald eine Neuwahl
vorzunehmen.
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(3)
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Die Wahlen nach Absatz 1 und 2 gehen anderen Beschlüssen vor.
§ 9
Geschäftsordnung, Ausschüsse
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(1)
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Der Aufsichtsrat kann für sich eine Geschäftsordnung aufstellen.
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(2)
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Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Aufsichtsratsausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsordnung
festsetzen. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats
übertragen werden.
§ 10
Beschlüsse des Aufsichtsrats
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(1)
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Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
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(2)
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Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen – soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt – der einfachen Stimmenmehrheit. Ergibt
eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch
sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
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(3)
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Beschlussfassung durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
dessen Stellvertreter sie vorschlägt und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
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(4)
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Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen
ist.
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(5)
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Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
§ 11
Zustimmung des Aufsichtsrats zu Geschäftsführungsmaßnahmen
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Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass für bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung seine Zustimmung erforderlich ist.
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(1)
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Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben der Erstattung der ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden Kosten eine jährliche
Vergütung von 10.000 Euro.
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(2)
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Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten, sein Stellvertreter und der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats
den 1,5fachen sowie die Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrats den 1,25fachen Betrag. Dies gilt nicht für den Vorsitz
und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss. Bei Ausübung mehrerer Funktionen beschränkt sich die Vergütung auf den für
jene Funktion festgelegten Betrag, der am höchsten ist.
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(3)
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Vergütungen und Auslagenersatz, die der Umsatzsteuer unterliegen, werden zuzüglich der Umsatzsteuer gezahlt, wenn diese gesondert
in Rechnung gestellt werden kann.
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C. Hauptversammlung
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§ 13
Ort
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Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
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(1)
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Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.
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(2)
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Die Bekanntmachung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die gesetzlich festgelegte Frist für die Einberufung der Hauptversammlung
gewahrt wird.
§ 15
Voraussetzungen für die Teilnahme
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(1)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf der gesetzlich
festgelegten Mindestfrist vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet
haben.
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(2)
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Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Ein in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das befugte depotführende Institut ist
ausreichend.
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(3)
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft so zeitig zugehen, dass die gesetzlich festgelegte Frist für den Zugang
des Nachweises bei der Gesellschaft gewahrt ist.
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(4)
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Im Übrigen werden die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung in der Einberufung bestimmt.
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(1)
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Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, wählt die Hauptversammlung den Versammlungsleiter.
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(2)
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Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.
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(3)
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Der Versammlungsleiter ist befugt, das Frage- und das Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.
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Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, soweit das Stimmrecht nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen
ist.
Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen denjenigen statt, welchen
die beiden höchsten Stimmzahlen zugefallen sind. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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IV. Rechnungslegung und Gewinnverwendung
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§ 19
Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 20
Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
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Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, für das
vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag,
den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen.
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§ 21
Verwendung des Jahresüberschusses
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(1)
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In die gesetzliche Rücklage sind die Beträge einzustellen, die sich aus dem Aktiengesetz zwingend ergeben.
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(2)
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Vorstand und Aufsichtsrat können aus dem Jahresüberschuss Beträge in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, und zwar:
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ohne Rücksicht auf den Stand der anderen Gewinnrücklagen bis zur Hälfte des Jahresüberschusses,
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–
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mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses, soweit die anderen Gewinnrücklagen nicht die Hälfte des Grundkapitals überschreiten
und der verbleibende Bilanzgewinn nicht vier vom Hundert des Grundkapitals unterschreitet.
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§ 22
Feststellung des Jahresabschlusses
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Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt.
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§ 23
Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung zur Rechnungslegung
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(1)
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Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres über:
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die Verwendung des Bilanzgewinns
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die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
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–
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die Wahl der Abschlussprüfer.
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(2)
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In den vom Gesetz vorgesehenen Sonderfällen beschließt die Hauptversammlung auch über die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 24
Verwendung des Bilanzgewinns
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(1)
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Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen
oder als Gewinn vortragen, jedoch mit der Einschränkung, dass mindestens ein Gewinn von vier vom Hundert des Grundkapitals
zur Verteilung an die Aktionäre verbleiben muss. Diese Einschränkung entfällt, wenn die Einstellung in die Rücklagen bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen übersehbaren
Zeitraum zu sichern.
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(2)
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Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 1 von der
Verteilung ausgeschlossen ist.
§ 25
Gewinnverteilung für neue Aktien
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Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann für die neuen Aktien eine von den Vorschriften des § 60 Absatz 2 des Aktiengesetzes
abweichende Art der Gewinnverteilung beschlossen werden.
Ende der Satzung
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III.
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Weitere Angaben zur Einladung
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien,
bei denen es sich um Stammaktien handelt. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stammaktien werden von der Gesellschaft
gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bis spätestens zum Ablauf des 17. April 2013 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 3. April
2013 (0:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein; die Aktionäre werden gebeten, die Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes an folgende Adresse zu richten:
RENK Aktiengesellschaft
c/o LEW Service & Consulting GmbH
ERS-R-B
Schaezlerstraße 3
86150 Augsburg
Telefax: +49 (0)821/328-333-1743
E-Mail: investor.relations@lew.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft versendet. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen insoweit nichts
weiter zu veranlassen.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen
sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden
gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen
abzustimmen.
Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung werden Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, gebeten,
entweder, sofern dies das depotführende Institut anbietet, eine Eintrittskarte direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen
zu lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden.
Das Vollmachtsformular sieht auch eine Unterbevollmächtigung vor. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung
bei der Gesellschaft zugesandt wird.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Eintrittskarte oder die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der Aktionär oder sein Vertreter
den Nachweis elektronisch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die oben genannte E-Mail-Adresse der Gesellschaft
übermittelt.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens
zum Ablauf des 22. April 2013 (24:00 Uhr) erteilt werden. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte
abgedruckt ist.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.renk.de zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – 195.313 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis
spätestens zum Ablauf des 24. März 2013 (24:00 Uhr), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist ist
§ 70 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§
126b BGB) aus. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende
Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: info@renk.biz
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse www.renk.de bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl
des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 7) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich
an die oben angegebene Adresse zu richten, an die auch Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zu richten sind. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also
bis spätestens zum Ablauf des 9. April 2013 (24:00 Uhr), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.renk.de zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.renk.de dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die
zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache
zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern.
Die Tatbestände, bei denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.renk.de dargestellt.
Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.renk.de abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am
24. April 2013 zugänglich sein.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 8. März 2013 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Augsburg, im März 2013
RENK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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