AGM announcements | 9 January 2025 15:05
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Douglas AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Douglas AG
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| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000. Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 150.000 und der Stellvertreter eine jährliche feste Vergütung von EUR 100.000. |
| (2) |
Mitglieder des Arbeitsausschusses und Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich für jedes Amt in einem dieser Ausschüsse eine jährliche feste Vergütung von EUR 30.000. Der Vorsitzende des Arbeitsausschusses und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten abweichend von Satz 1 zusätzlich für dieses Amt jeweils eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000. |
| (3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. |
| (4) |
Die Vergütung nach den Absätzen (1) bis (3) ist jeweils zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. |
| (5) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandats vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. |
| (6) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt sich aus einer festen Jahresvergütung, einer Ausschussvergütung und einem Auslagenersatz zusammen, die dem deutschen Gesetz und den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entspricht. Im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsrats und die deutsche Marktpraxis wird den Aufsichtsratsmitgliedern keine variable erfolgsabhängige Vergütung gewährt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen wird nicht gewährt.
Aufsichtsratsvergütung in der Praxis
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eine feste jährliche Vergütung, die im Anschluss an die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, ausgezahlt wird.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Douglas AG erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000. Die feste Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt EUR 150.000 und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 100.000.
Die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jedes Amt in einem dieser Ausschüsse eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000.
Der Vorsitzende des Exekutivausschusses und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten für den Vorsitz in einem dieser Ausschüsse eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von EUR 60.000.
Die Mitglieder des Nominierungsausschusses und des Vermittlungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
Darüber hinaus erstattet die Douglas AG den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ihnen durch die Ausübung des Aufsichtsratsmandats entstehenden angemessenen Auslagen sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen in eine von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft unterhaltene und bezahlte D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder einbezogen werden, die gegebenenfalls eine angemessene Absicherung gegen Vermögensschäden bietet.
Verfahren zur Überprüfung und Anpassung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
Da sich die Aufgaben und Tätigkeiten des Aufsichtsrats wesentlich von denen der Mitarbeiter der Gesellschaft unterscheiden, ist die Vergütung des Aufsichtsrats nicht mit der Vergütung der Arbeitnehmer vergleichbar. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist im Aktiengesetz geregelt. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft und mindestens alle vier Jahre von der Hauptversammlung zur beratenden Abstimmung gestellt. Der Überprüfungsprozess umfasst eine Prüfung der Marktvergleichbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Vergütungshöhen und -strukturen sowie der Angemessenheit im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Darüber hinaus wird die weitere Kompatibilität des Vergütungssystems mit den geltenden regulatorischen Anforderungen, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und den Erwartungen des Kapitalmarktes im Rahmen des Überprüfungsprozesses berücksichtigt. Falls erforderlich, wird das Unternehmen vergleichende Marktstudien berücksichtigen und während des Überprüfungsprozesses externe Vergütungsexperten hinzuziehen.
Die Vergütung des Aufsichtsrats von DOUGLAS ist in der Satzung geregelt. Änderungen des Vergütungssystems, die sich aus dem Überprüfungsprozess ergeben, bedürfen daher der Zustimmung der Hauptversammlung auf Vorschlag eines Beschlusses von Aufsichtsrat und Vorstand. Die alleinige Verantwortung der Hauptversammlung, über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu entscheiden, wirkt einem Interessenkonflikt zwischen den Aktionären und der Gesellschaft entgegen.
| III. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht 2023/2024 und Prüfungsvermerk |
Einführung
Durch den Börsengang am 21. März 2024 unterliegt die Douglas AG den gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes („ AktG “) sowie den Empfehlungen und Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („ DCGK “) in der Fassung vom 28. April 2022. Die Douglas AG und alle mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG werden im Folgenden als „ DOUGLAS Group ” bezeichnet.
Der Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat der Douglas AG erstellt. Der Vergütungsbericht stellt die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Douglas AG für das Geschäftsjahr 2023/2024 (nachfolgend der „ Berichtszeitraum “) sowohl für die Vergütung vor dem Börsengang der Douglas AG als auch für das neue Vergütungssystem nach dem Börsengang transparent und nachvollziehbar dar.
Das System setzt Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung der Gruppenstrategie und die langfristige Entwicklung der DOUGLAS Group. Das Vergütungssystem wird den Aktionären der Douglas AG erstmalig auf der Hauptversammlung 2025 vorgestellt.
Gemäß § 162 AktG wird im Vergütungsbericht die für das Geschäftsjahr „gewährte und geschuldete” Vergütung für jedes einzelne derzeitige oder ehemalige Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats dargestellt.
Vorbörsliches Vergütungssystem für den Vorstand
Übersicht
Das in diesem Abschnitt des Vergütungsberichts beschriebene Vergütungssystem (nachfolgend das „ Vergütungssystem Pre-IPO “) galt für die Mitglieder des Vorstands für von Beginn des Geschäftsjahres 2023/2024 bis einschließlich zum 19. März 2024, d. h. bis zum Börsengang. zur Börsenzulassung. Es basierte auf den jeweiligen Geschäftsführerverträgen, deren Elemente unten erläutert werden.
Die Geschäftsführerverträge wurden mit der Douglas GmbH (heute: Douglas Service GmbH), einer hundertprozentigen mittelbaren Tochtergesellschaft der Douglas AG, abgeschlossen. Die Verträge umfassten auch die Leistungen, die jedes Mitglied des heutigen Vorstands im Berichtszeitraum für die Kirk Beauty A GmbH als Rechtsvorgängerin der Douglas AG ohne zusätzliche Vergütung erbracht hat. Im Rahmen der Vorbereitung des Börsengangs wurde zwischen der ehemaligen Gruppenholding Douglas Service GmbH und der Douglas AG vereinbart, dass die Douglas AG die kurzfristige variable Vergütung (nachfolgend „ STI “) des Vergütungssystems Pre-IPO zahlt und von der Douglas Service GmbH erstattet bekommt.
Eine Übersicht über das Vergütungssystem Pre-IPO ist nachfolgend dargestellt:
| Feste Vergütung | Grundvergütung | Feste Grundvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. | |||||
| Nebenleistungen | Umfassen u.a. Unfallversicherung, Gestellung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung, Beiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten. | ||||||
| Variable Vergütung | STI | Typ | Kurzfristiger jährlicher Bonus | ||||
| Leistungskriterien |
Finanzielle Leistungskriterien
ESG-Kriterien |
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| Obergrenze |
CEO: 200% des Zielbetrags
CFO/CCO: 150% des Zielbetrags |
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| Auszahlung | In bar | ||||||
| Malus & Clawback | Eine teilweise Rückforderung der variablen Vergütung von bis zu 25% der Gesamtvergütung ist sowohl für den CCO als auch für den CFO möglich. | ||||||
Zielvergütung Pre-IPO
Die Zielvergütung auf Ganzjahresbasis für die Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023/2024 bis zum Börsengang ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
| Alexander van der Laan | Mark Langer | Dr. Philipp Andrée | ||||
| CEO | CFO | CCO | ||||
|
Vor dem Börsengang
(auf Ganzjahresbasis) |
Vor dem Börsengang
(auf Ganzjahresbasis) |
Vor dem Börsengang (auf Ganzjahresbasis) | ||||
| EUR ‘000 | % | EUR ‘000 | % | EUR ‘000 | % | |
| Grundvergütung | 850 | 49,16% | 550 | 49,64% | 550 | 53,19% |
| Nebenleistungen | 29 | 1,68% | 8 | 0,72% | 9 | 0,87% |
| Feste Vergütung | 879 | 50,84% | 558 | 50,36% | 559 | 54,06% |
| STI | 850 | 49,16% | 550 | 49,64% | 475 | 45,94% |
| LTI | – | 0,00% | – | 0,00% | – | 0,00% |
| Variable Vergütung | 850 | 49,16% | 550 | 49,64% | 475 | 45,94% |
| Zielgesamtvergütung Pre-IPO | 1.729 | 100,00% | 1.108 | 100,00% | 1.034 | 100,00% |
Variable Vergütung
Die kurzfristige variable Vergütung des Vergütungssystems Pre-IPO wurde als Zielbonusmodell mit einem Leistungszeitraum von
einem Jahr konzipiert. Die Gesamtzielerreichung ist der gewichtete Durchschnitt der Zielerreichung der Leistungskriterien
Bereinigtes EBITDA gewichtet mit 35%, Nettoumsatz gewichtet mit 25%, Net Working Capital-Ø gewichtet mit 25% und ESG-Kriterien
gewichtet mit 15%.
Vor oder zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes der Leistungskriterien einen Zielwert fest,
bei dessen Erreichen die Zielerreichung 100% beträgt. Der Aufsichtsrat hat ferner eine Einstiegshürde festgelegt, bei deren
Unterschreiten die Zielerreichung 0% beträgt, und einen Höchstwert, bei dessen Erreichen die Zielerreichung 150% für den CFO,
Mark Langer, und den CCO, Dr. Philipp Andrée, und 200% für den CEO, Alexander van der Laan, beträgt. Zwischen der Einstiegshürde
und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert wurde die Zielerreichung durch lineare Interpolation ermittelt.
Daraus ergibt sich, dass der Auszahlungsbetrag des STI zwischen 0% und 150%/200% (Obergrenze) des individuellen Zielwertes
liegen kann.
Finanzielle Kriterien
Das bereinigte EBITDA, das zur Kalkulation der Vorstandsvergütung zur Anwendung kommt, wird vom ausgewiesenen EBITDA wie im Konzernabschluss der Douglas AG, in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung berichtet, abgeleitet und um jene Posten bereinigt, die nach Meinung und Entscheidung des Managements der Douglas AG nicht regelmäßig wiederkehrend, außergewöhnlich oder für Steuerungszwecke ungeeignet sind (nachfolgend „ Bereinigtes EBITDA “).
„Umsatzerlöse“ bezieht sich auf die im Konzernabschluss der Douglas AG innerhalb der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene oberste Zahl und ist als Leistungskriterium zur Förderung des Unternehmenswachstums enthalten (nachfolgend „ Nettoumsatz “).
Das Net Working Capital ist im Konzern definiert als die Summe aus (i) Vorräten, (ii) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen gegenüber Zahlungsdienstleistern, (iii) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und (iv) sonstiges, das Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Lieferantenforderungen für Rabatte/Boni und Marketingzuschüsse sowie ausstehende Gutscheinverbindlichkeiten umfasst. Als finanzielles Kriterium für das STI im Geschäftsjahr 2023/2024 ist nach dem Börsengang letztmalig das durchschnittliche Net Working Capital relevant, berechnet als arithmetisches Mittel des Net Working Capital der letzten dreizehn Monatsendwerte, wobei das Net Working Capital des ersten und letzten Monatsendwerts zusammengerechnet und zur Hälfte gewichtet werden („ NWC-Ø ” / „Net Working Capital-Ø“). Ab dem Geschäftsjahr 2024/2025 wird das so errechnete NWC-Ø für das STI ermittelt, indem es in einem weiteren Rechenschritt durch die Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate einer Berichtsperiode geteilt wird.
Maßgeblich für die finanziellen Leistungskriterien sind die geprüften und gebilligten Konzernabschlüsse der DOUGLAS Group für das jeweilige Geschäftsjahr.
ESG-Kriterien
ESG-Kriterien bezeichnen die Handlungsfelder in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance zur Beurteilung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der DOUGLAS Group durch die Mitglieder des Vorstands.
Die Ziele für die ESG-Kriterien wurden nach vernünftigem Ermessen des Aufsichtsrats jährlich zu Beginn des Leistungszeitraums
festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat die ESG-Kriterien als Umsetzung der angepassten ESG-Strategie
und Kaskadierung der Umsetzung in die eigenen Verantwortungsbereiche gegeben. Dazu gehört die Erfüllung der Aspekte aller
vier ESG-Säulen (People, Planet, Product und Governance):
Weitere Klauseln
Malus & Clawback
Die Gesellschaft war berechtigt, den Bonus-Anspruch aus sachlichen Gründen oder aus wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel bei einem negativen wirtschaftlichen Ergebnis, einem erheblichen Gewinnrückgang, einer erheblichen Unter- oder Überschreitung der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung sowie bei geringen Leistungen oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglieds, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen, jedoch nur, soweit der Widerruf nicht mehr als 25% der Gesamtvergütung betrifft.
Diese Regelung gilt nur für den CCO, Dr. Philipp Andrée, und den CFO, Mark Langer. Im Vergütungssystem Pre-IPO war für den CEO, Alexander van der Laan, keine Malus- oder Clawback Klausel im Vertrag enthalten.
Vorzeitige Beendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung und des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund hatte das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine anteilige Tantieme entsprechend der Dauer des Anstellungsverhältnisses. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird keine Tantieme gezahlt.
Arbeitsunfähigkeit, Tod
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten die Vorstandsmitglieder ihre vertraglich vereinbarte Grundvergütung für die Dauer von bis zu sechs Monaten fortgezahlt.
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds sollten die Hinterbliebenen die vertraglich vereinbarte Grundvergütung für die Dauer von bis zu sechs Monaten erhalten.
Von Beginn des Geschäftsjahres 2023/2024 bis zum Börsengang wurden keine derartigen Zahlungen an die Vorstandsmitglieder geleistet.
Nebentätigkeiten
Eine zusätzliche Vergütung für Vorstandsmandate in anderen Unternehmen der DOUGLAS Group wird nicht separat vergütet.
Wettbewerbsverbot
In Bezug auf den CCO, Dr. Philipp Andrée, sind die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote im Vergütungssystems Pre-IPO gegenüber dem Vergütungssystems Post-IPO unverändert. Die vor dem Börsengang abgeschlossenen Geschäftsführerverträge des CEO, Alexander van der Laan, und des CFO, Mark Langer, enthielten keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsklauseln.
Anwendung des Vergütungssystems Pre-IPO
Im Folgenden wird die Vergütung, die am Ende des Berichtszeitraums vollständig erdient ist (d. h. deren Planlaufzeit beendet ist), als “gewährt und geschuldet” dargestellt, auch wenn die tatsächliche Auszahlung nicht innerhalb des Berichtszeitraums erfolgt ist. Dementsprechend werden bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Folgenden die Beträge des STI und der langfristig variablen Vergütung (Long Term Incentive, nachfolgend „ LTI “), deren Planlaufzeit am 30. September 2024 endete, als für den Berichtszeitraum „gewährt und geschuldet“ dargestellt, da die zugrunde liegenden Leistungen bis zum Stichtag 30. September 2024 vollständig erbracht wurden. Dies gewährleistet eine transparente und nachvollziehbare Berichterstattung und stellt einen konsistenten Zusammenhang zwischen Leistung und Vergütung in diesem und zukünftigen Berichtszeiträumen sicher.
Die jeweilige Zielerreichung für das bereinigte EBITDA, den Nettoumsatz, das Net Working Capital-Ø auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses 2023/2024 der DOUGLAS Group und die definierten ESG-Kriterien führten in Kombination zu einer Gesamtzielerreichung für den STI, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
| Finanzielle Kriterien |
Zielgröße
(1)
Mio. EUR |
Zielerreichung | ||
|
Tatsächliche Zahl
Mio. EUR |
% | Insgesamt (%) | ||
| Bereinigtes EBITDA | 786,59 | 808,62 | 127,30 | 88,68 |
| Nettoumsatz | 4.376,96 | 4.450,97 | 116,49 | |
| Net Working Capital-Ø | 169,98 | 234,41 | 0,00 | |
| ESG-Kriterien | N/A | N/A | 100,00 | |
(1) Die Zahlen zeigen die Zielerreichung von 100%. Der Zielkorridor wurde von 0% bis 150% für CFO und CCO und von 0% bis 200% für den CEO festgelegt.
Am 17. Dezember 2024 hat der Aufsichtsrat die Erfüllung der ESG-Kriterien auf 100% festgelegt.
Der sich aus der STI-Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023/2024 ergebende Auszahlungsbetrag für den Zeitraum Beginn des Geschäftsjahres 2023/2024 bis zum Börsengang je Vorstandsmitglied ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
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Zielbetrag auf Ganzjahresbasis
EUR ‘000 |
Vor-IPO-Zeitraum
Tage |
Zielbetrag
(1)
EUR ‘000 |
Gesamtziel-
erreichung STI (2) % |
Auszahlungs-
betrag (1) EUR ‘000 |
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| Alexander van der Laan | 850,00 | (3) 171/366 | 397,13 | 88,68 | 352,18 |
| Mark Langer | 550,00 | 256,97 | 88,68 | 227,88 | |
| Dr. Philipp Andrée | 475,00 | 221,93 | 88,68 | 196,80 |
(1)
Das ausgewiesene Ziel und der Auszahlungsbetrag werden für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 2023/2024 bis zum Börsengang,
d. h. vom 1. Oktober 2023 bis zum 19. März 2024, auf act/act- und pro-rata-Basis berechnet.
(2)
Die Gesamtzielerreichung des STI wird über das gesamte Geschäftsjahr 2023/2024 gemessen.
(3)
Die Post-IPO-Vergütung trat ab dem Tag in Kraft, an dem der Douglas AG die Börsenzulassung erteilt wurde, d. h. ab dem 20.
März 2024.
Management-Beteiligungsprogramm (MEP) vor dem Börsengang
Am 30. Dezember 2020 wurde mit dem sogenannten Managementbeteiligungsprogramm (nachfolgend „ MEP “) ein aktienbasiertes Vergütungsprogramm durch die Managementbeteiligungsgesellschaft Kirk Beauty 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG („ MEPCo “), einem direkten Gesellschafter der Kirk Beauty A GmbH, aufgelegt. Die Mitglieder des Vorstandes, leitende Angestellte, sonstige Führungskräfte und andere Personen haben sich an der MEPCo beteiligt, um indirekt an der DOUGLAS Group (d. h. an der Kirk Beauty A GmbH) und damit an deren Wertentwicklung teilzuhaben. Diese indirekte Beteiligung betrug 5,6% an der Kirk Beauty A GmbH.
Das Programm, das von Zeit zu Zeit abgeändert wurde, stellte sicher, dass nach einem definierten Exit-Ereignis, zu dem ein Börsengang gehört, die Abgeltung des MEP durch Aktien der Douglas AG und aus dem Erlös des Börsengangs selbst nach Abzug der Kosten bedient werden.
Die MEP-Teilnehmer, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben sich vorbehaltlich üblicher Ausnahmeregelungen mit einer Veräußerungssperre (Lock-up) für ihre Aktien an der Douglas AG einverstanden erklärt, die sie im Rahmen der Abwicklung des MEP im Zuge des Börsengangs erhalten haben: Die MEP-Teilnehmer durften einen ihren MEP-Ansprüchen entsprechenden Teil von bis zu 30% der Anzahl der Aktien der Douglas AG (indirekt) verkaufen („ Sale Right” ). Für alle MEP-Teilnehmer gilt eine Sperrfrist für die erhaltenen Aktien der Douglas AG vom Tag des Erhalts der Aktien bis zum ersten Jahrestag der Aufnahme des Handels der Aktien der Douglas AG im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse. Zwischen dem ersten und dem zweiten Jahrestag dieses Datums kann jeder MEP-Teilnehmer einen Teil von bis zu 60% der Anzahl der Aktien verkaufen, die dem Gesamtanspruch des jeweiligen MEP-Teilnehmers entspricht, abzüglich des Teils der Aktien, für den das Verkaufsrecht ausgeübt wurde.
Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der Aktien der Douglas AG, den die Vorstandsmitglieder im Rahmen der Abgeltung des MEP bei Börsengang erhalten haben, sowie – soweit darauf optiert wurde – den Barausgleich, der durch das Sale Right ausgelöst wurde.
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Ausgleich in Aktien
(Anzahl der Aktien) |
Barausgleich
EUR ‘000 |
|
| Alexander van der Laan (1) | 2.131.791 | 23.754,24 |
| Mark Langer (2) | 392.914 | 0 |
| Dr. Philipp Andrée (3) | 218.408 | 2.433,68 |
(1)
Indirekte Abrechnung über Mil & Bos B.V und Ausübung der Option für eine Abfindung von 70% in Aktien und 30% in bar im Rahmen
des Sale Rights, um potenzielle Steuerverpflichtungen mit dem erhaltenen Barbetrag zu decken.
(2)
Indirekte Abrechnung über die ASTAM Holding GmbH und Abfindung zu 100% in Aktien.
(3)
Direkte Abrechnung und Ausübung der Option auf das Sale Right für eine Abfindung von 70% in Aktien und 30% in bar im Rahmen
des Sale Rights, um potenzielle Steuerverpflichtungen mit dem erhaltenen Barbetrag zu decken.
Vergütungssystem des Vorstands ab Börsengang
Übersicht
Das Vergütungssystem des Vorstands der Douglas AG, das mit dem Börsengang am 20. März 2024 für den Rest des Geschäftsjahres 2023/2024 und darüber hinaus gilt, wird im Folgenden beschrieben (nachfolgend das „ Vergütungssystem “).
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand hat sich der Aufsichtsrat von den Grundsätzen leiten lassen, die in der folgenden Grafik dargestellt sind.
Grundsätze des Vergütungssystems
Nachhaltige und langfristige Entwicklung
Die Vergütungsstruktur trägt zu einer nachhaltigen und langfristigen Ausrichtung der DOUGLAS Group bei.
Bezahlung für Leistung
Das Vergütungssystem ist auf Leistung ausgerichtet, indem ehrgeizige und motivierende Ziele gesetzt werden.
Angleichung der Interessen
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems führt die Interessen der Aktionäre/Stakeholder, der DOUGLAS Group und des Managements zusammen.
Kohärenz der Vergütung
Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das Vergütungssystem für den Vorstand mit dem Vergütungssystem für die Führungskräfte übereinstimmt.
Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems entspricht der Marktpraxis.
Das Vergütungssystem des Vorstands der Douglas AG besteht aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Der Aufsichtsrat hat ein Vergütungssystem beschlossen und überprüft regelmäßig dessen Angemessenheit.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Grundvergütung, die in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird. Die Grundvergütung beträgt EUR 1.000.000 für den CEO, Alexander van der Laan, EUR 625.000 für den CFO, Mark Langer, und EUR 625.000 für den CCO, Dr. Philipp Andrée. Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Pensionszusage gewährt.
Neben der festen Grundvergütung haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung (nachfolgend „ STI “) und eine langfristige variable Vergütung (nachfolgend „ LTI “). Beide sind auf die nachhaltige Entwicklung der DOUGLAS Group ausgerichtet und beziehen relevante Leistungskennzahlen der DOUGLAS Group mit ein. Um einen starken Fokus auf die langfristige Entwicklung der DOUGLAS Group zu setzen, macht der LTI den größeren Anteil der variablen Vergütung aus.
Eine Übersicht über das Vergütungssystem nach dem Börsengang ist nachfolgend dargestellt:
| Feste Vergütung | Grundvergütung | Feste Grundvergütung, die in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird. | |||||
| Nebenleistungen | Umfassen u.a. Unfallversicherung, Gestellung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung, Beiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten. | ||||||
| Variable Vergütung | STI | Typ | Kurzfristiger jährlicher Bonus | ||||
| Leistungskriterien |
Finanzielle Leistungskriterien
ESG-Kriterien |
||||||
| Obergrenze | 150% des Zielbetrags | ||||||
| Auszahlung | In bar | ||||||
| LTI | Typ | Performance Share Plan | |||||
| Laufzeit | Dreijährige Performance Periode plus ein Jahr Haltedauer | ||||||
| Leistungskriterien |
Relativer TSR (50%)
Bereinigtes EBT (50%) |
||||||
| Obergrenze |
Zielerreichung: 200%.
Auszahlung: 250% |
||||||
| Auszahlung | In bar | ||||||
| Malus & Clawback | Möglichkeit der Kürzung oder vollständigen Verwirkung/Rückforderung der variablen Vergütung. | ||||||
| Leitlinien für den Anteilsbesitz (SOG) | Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, einen Mindestbetrag in Aktien der Douglas AG zu investieren: 150% der Grundvergütung (CEO); 100% der Grundvergütung für ordentliche Vorstandsmitglieder. Das SOG-Ziel muss innerhalb von vier Jahren nach der Ernennung erreicht werden. | ||||||
| Abfindungszahlungen | Die Abfindungszahlung darf den niedrigeren der beiden Beträge aus der Abfindung für zwei Jahre oder der Abfindung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags nicht überschreiten (Abfindungs-Obergrenze). | ||||||
Zielgesamtvergütung
Die Zielgesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds setzt sich aus der Summe der festen Grundvergütung, dem STI-Zielbetrag und dem LTI-Zielbetrag zusammen. Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Grundvergütung etwa 25% bis 35%, der STI etwa 25% bis 35% und der LTI etwa 30% bis 45% der Zielgesamtvergütung betragen. Die derzeitige Vergütung der Vorstandsmitglieder entspricht diesen Schwellenwerten.
Durch die stärkere Gewichtung der langfristigen variablen Vergütung im Vergleich zur kurzfristigen variablen Vergütung wird
sichergestellt, dass die Vergütungsstruktur entsprechend den Vorgaben des AktG auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung
der Douglas AG ausgerichtet ist. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass entsprechend den Anforderungen des § 87 Abs.
1 Satz 3 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex der Anteil des LTI an der variablen Vergütung
den Anteil des STI an der variablen Vergütung übersteigt. Gleichzeitig wird wichtigen operativen Zielen durch eine deutliche
Gewichtung der kurzfristigen variablen Vergütung Rechnung getragen.
Der Wert der Nebenleistungen, die den Vorstandsmitgliedern zustehen, ist naturgemäß jährlichen Schwankungen unterworfen und
daher in der obigen Grafik nicht enthalten; die Leistungen belaufen sich in der Regel auf ca. 5% bis 10% der individuellen
Grundvergütung.
Die Zielgesamtvergütung wurde vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied im Einklang mit dem Vergütungssystem, dem Aktiengesetz und dem Deutschen Corporate Governance Kodex festgelegt.
Im Hinblick auf den Börsengang der Douglas AG im März 2024 wurde die Angemessenheit und Marktkonformität der Vorstandsvergütung mit Hilfe eines unabhängigen externen Beraters überprüft. Der Vergleich der Vergütungshöhe und -struktur wurde unter Berücksichtigung der regionalen Kriterien, der Unternehmensgröße und der Branche anhand zweier unterschiedlicher Vergleichsgruppen durchgeführt. So wurden sowohl der MDAX als breiter Index als auch eine individuelle Vergleichsgruppe europäischer Unternehmen der Beauty- und Retail-Branche bei der Bewertung der Marktkonformität berücksichtigt.
Auf der Grundlage der Bewertung legte der Aufsichtsrat die Höhe und Struktur der Vergütung für die Vorstandsmitglieder Alexander van der Laan, Mark Langer und Dr. Philipp Andrée fest.
Die Zielgesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023/2024 (nach Börsengang) für die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Im Einklang mit der im Vergütungssystem des Vorstands festgelegten Struktur entspricht das Ziel-STI 100% der Grundvergütung und das Ziel-LTI 150% der Grundvergütung.
| Alexander van der Laan | Mark Langer | Dr. Philipp Andrée | ||||
| CEO | CFO | CCO | ||||
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Nach dem Börsengang
(auf Ganzjahresbasis) |
Nach dem Börsengang
(auf Ganzjahresbasis) |
Nach dem Börsengang
(auf Ganzjahresbasis) |
||||
| EUR ‘000 | % | EUR ‘000 | % | EUR ‘000 | % | |
| Grundvergütung | 1.000 | 28,27% | 625 | 28,23% | 625 | 28,15% |
| Nebenleistungen | 37 | 1,05% | 26 | 1,17% | 32 | 1,44% |
| Feste Vergütung | 1.037 | 29,32% | 651 | 29,40% | 657 | 29,59% |
| STI | 1.000 | 28,27% | 625 | 28,23% | 625 | 28,15% |
| LTI | 1.500 | 42,41% | 938 | 42,37% | 938 | 42,25% |
| Variable Vergütung | 2.500 | 70,68% | 1.563 | 70,60% | 1.563 | 70,41% |
| Zielgesamtvergütung Post-IPO | 3.537 | 100,00% | 2.214 | 100,00% | 2.220 | 100,00% |
Kurzfristige variable Vergütung
Der STI ist als Zielbonusmodell mit einem Leistungszeitraum von einem Jahr konzipiert. Die Gesamtzielerreichung ergibt sich aus der Summe der Zielerreichung aller Leistungskriterien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gewichtung. Die festgelegten Leistungskriterien sind das bereinigte EBITDA (gewichtet zwischen 25% und 40%), der Nettoumsatz (gewichtet zwischen 20% und 35%) und das Net Working Capital-Ø (gewichtet zwischen 20% und 30%). Neben finanziellen Kriterien werden auch Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG-Kriterien) berücksichtigt (Gewichtung zwischen 10% und 20%). Die geltenden ESG-Ziele werden vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres festgelegt.
Ebenso legt der Aufsichtsrat die Gewichtung der Leistungskriterien und die Zielwerte für die finanziellen Leistungskriterien fest, bei dessen Erreichen die Zielerreichung 100% beträgt. Darüber hinaus legt der Aufsichtsrat für jedes der finanziellen Leistungskriterien einen unteren Schwellenwert fest, bei dessen Erreichen die Zielerreichung 0% beträgt, und einen oberen Schwellenwert, bei dessen Erreichen die Zielerreichung 150% beträgt. Zwischen der Einstiegshürde und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert wird die Zielerreichung durch lineare Interpolation ermittelt. Daraus ergibt sich, dass der Auszahlungsbetrag des STI zwischen 0% und 150% (Obergrenze) des individuellen Zielbetrags liegen kann.
Das Erreichen oder Unterschreiten des unteren Schwellenwertes (Einstiegshürde) entspricht einer Zielerreichung von 0%, das genaue Erreichen des Zielwertes entspricht einer Zielerreichung von 100% und das Erreichen oder Überschreiten der oberen Schwelle entspricht einer Zielerreichung von 150%.
Die Zielerfüllung der nicht-finanziellen Ziele ESG-Kriterien kann zwischen 0% und 150% liegen.
Die Zielerreichung wird in Prozent gemessen und auf zwei Dezimalstellen gerundet, wie es in der Rechnungslegungspraxis üblich ist.
Die Zielerreichungskurve für die finanziellen Leistungsziele ist nachstehend dargestellt:
Die Gesamtzielerreichung für das Geschäftsjahr 2023/2024 ist der gewichtete Durchschnitt der Zielerreichungen der Leistungskriterien,
wobei das bereinigte EBITDA mit 35%, der Nettoumsatz mit 25%, das Net Working Capital-Ø mit 25% und die ESG-Kriterien mit
15% gewichtet sind.
Maßgeblich für die finanziellen Leistungskriterien ist der geprüfte, testierte und gebilligte Konzernabschluss der DOUGLAS Group für das jeweilige Geschäftsjahr.
Zur Ermittlung der Auszahlung des STI für den Zeitraum ab dem Börsengang bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 wird die
Zielerreichung der Leistungskriterien des STI über das gesamte Geschäftsjahr 2023/2024 gemessen.
Finanzielle Kriterien
Das bereinigte EBITDA, das zur Kalkulation der Vorstandsvergütung zu Anwendung kommt, wird vom ausgewiesenen EBITDA wie im Konzernabschluss der Douglas AG, in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung berichtet, abgeleitet und um jene Posten bereinigt, die nach Meinung und Entscheidung des Managements der Douglas AG nicht regelmäßig wiederkehrend, außergewöhnlich oder für Steuerungszwecke ungeeignet sind (im Folgenden „ Bereinigtes EBITDA “).
„Umsatzerlöse“ bezieht sich auf die im Konzernabschluss der Douglas AG innerhalb der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene oberste Zahl und ist als Leistungskriterium zur Förderung des Unternehmenswachstums enthalten (nachfolgend „ Nettoumsatz “).
Das Net Working Capital ist im Konzern definiert als die Summe aus (i) Vorräten, (ii) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen gegenüber Zahlungsdienstleistern, (iii) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und (iv) Sonstiges, das Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Lieferantenforderungen für Rabatte/Boni und Marketingzuschüsse sowie ausstehende Gutscheinverbindlichkeiten umfasst. Als finanzielles Kriterium für das STI im Geschäftsjahr 2023/2024 ist nach dem Börsengang letztmalig das durchschnittliche Net Working Capital relevant, berechnet als arithmetisches Mittel des Net Working Capital der letzten dreizehn Monatsendwerte, wobei das Net Working Capital des ersten und letzten Monatsendwerts zusammengerechnet und zur Hälfte gewichtet werden („ NWC-Ø ” / „Net Working Capital-Ø“). Ab dem Geschäftsjahr 2024/2025 wird das so errechnete NWC-Ø für das STI ermittelt, indem es in einem weiteren Rechenschritt durch die Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate einer Berichtsperiode geteilt wird.
ESG-Kriterien
ESG-Kriterien bezeichnen die Handlungsfelder in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance zur Beurteilung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der DOUGLAS Group durch die Mitglieder des Vorstands.
Die Ziele für die ESG-Kriterien werden nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats jährlich zu Beginn des Leistungszeitraums
festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat bei den ESG-Kriterien an der Umsetzung der angepassten ESG-Strategie
und Kaskadierung der Umsetzung in die eigenen Verantwortungsbereiche gegeben. Dazu gehört die Erfüllung von Aspekten aller
vier ESG-Säulen (People, Planet, Product und Governance):
Langfristige variable Vergütung
Bei dem LTI handelt es sich um einen virtuellen Performance Share Plan mit einer Planlaufzeit von vier Jahren, der sich aus einem Performance-Zeitraum von drei Jahren und einer zusätzlichen einjährigen Haltefrist zusammensetzt.
Zu Beginn der Planlaufzeit einer jeden Tranche des Performance Share Plans wird jedem Vorstandsmitglied eine Anzahl von Performance Share Units (PSU) bedingt zugeteilt. Die Anzahl der bedingt zugeteilten PSUs errechnet sich aus dem im jeweiligen Dienstvertrag vereinbarten LTI-Zielbetrag geteilt durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Douglas AG Aktie während der letzten 30 Handelstage vor Beginn der Planlaufzeit.
Nach Ablauf des dreijährigen Leistungszeitraums wird die endgültige Anzahl der PSUs berechnet. Die Auszahlung hängt neben der Aktienkursentwicklung von der Gesamtzielerreichung zweier gleich gewichteter Leistungsindikatoren ab, dem relativen Total Shareholder Return (TSR) und dem bereinigten Ergebnis vor Steuern (Bereinigtes EBT), gemessen über den dreijährigen Leistungszeitraum. Die Zielerreichung für den relativen TSR basiert auf einem Vergleich des TSR der Douglas AG Aktie mit dem TSR der im MDAX enthaltenen Gesellschaften und den Unternehmen einer individuellen Peer Group, die jeweils mit 50% für die Zielerreichung des relativen TSR-Leistungskriteriums gewichtet werden.
Die Zielerreichung für jedes Kriterium kann in Abhängigkeit von der Unternehmensentwicklung zwischen 0% und 250% für jedes der Leistungskriterien liegen. Um die Kapitalmarktentwicklung der Douglas AG noch besser abzubilden, schließt sich an die Ermittlung der endgültigen Anzahl der PSUs eine einjährige Haltefrist an, in der sich die Aktienkursentwicklung weiterhin auf den Auszahlungsbetrag der jeweiligen LTI-Tranche auswirkt.
Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist wird der Auszahlungsbetrag durch Multiplikation der endgültigen Anzahl der PSUs mit
dem entsprechenden durchschnittlichen Aktienkurs der Douglas AG Aktie während der letzten 30 Handelstage vor Ende der vierjährigen
Laufzeit zuzüglich der während der Planlaufzeit kumulierten und in bar ausgezahlten Dividenden ermittelt. Die Auszahlung ist
auf 250% des Zielbetrags begrenzt („Obergrenze”).
Da das Geschäftsjahr nach dem Börsengang kein volles Jahr war, wird der volle LTI als solcher erst ab dem Geschäftsjahr 2024/2025
gewährt. Um die fehlende anteilige Zuteilung für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu kompensieren, wurde einmalig ein zusätzlicher
Zuteilungswert in Höhe von 2/3 des normalen LTI Zuteilungsbetrages im Mai 2024 gewährt, um den Zeitraum vom Börsengang bis
zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 zu berücksichtigen (nachfolgend „
zusätzliche LTI-Zuteilung
“). Die zusätzliche LTI-Zuteilung sowie die LTI-Zuteilung 2024/2025 werden erst nach Ablauf der Planlaufzeit am 30. September
2028 als gewährt und geschuldet gezeigt.
Weitere Klauseln
Malus & Clawback
Der Aufsichtsrat hat das Recht, die noch nicht ausgezahlte variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise zu kürzen oder eine bereits ausgezahlte variable Vergütung in bestimmten Fällen zurückzufordern.
Insbesondere wenn die Berechnung variabler Vergütungen auf der Grundlage eines falschen Konzernjahresabschlusses stattfand sowie bei schweren Pflichtverletzungen.
Für das Geschäftsjahr 2023/2024 sah der Aufsichtsrat keine Veranlassung, die variable Vergütung zu kürzen oder zurückzufordern.
Leitlinien für den Aktienbesitz
Die Leitlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines, SOG) sind ein integraler Bestandteil des Vergütungssystems der Douglas AG und gelten für alle Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, einen Mindestbetrag in Aktien der Douglas AG zu investieren und diese Aktien mindestens für die Dauer ihrer jeweiligen Vorstandsbestellung zu halten. Der Mindestbetrag an Aktien, der gehalten werden muss, entspricht Aktien im Wert von 150% bzw. 100% des Grundvergütung für den Vorstandsvorsitzenden bzw. für die ordentlichen Vorstandsmitglieder („ SOG-Ziel “). Das SOG-Ziel muss innerhalb von vier Jahren nach der Ernennung erreicht werden.
Aktien der Douglas AG, die das Vorstandsmitglied zu Beginn der Aufbauphase bereits hält, werden auf die Erfüllung des SOG-Ziels angerechnet.
|
Grundvergütung
(in EUR) |
SOG-Ziel der Grundvergütung | Aktienbesitz im Verhältnis zum bisherigen Grundvergütung | Status | |
| Alexander van der Laan | 1.000.000 | 150% | >150% | Erfüllt |
| Mark Langer | 625.000 | 100% | >100% | Erfüllt |
| Dr. Philipp Andrée | 625.000 | 100% | >100% | Erfüllt |
Vorzeitige Beendigung / Abfindungszahlung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung und des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund durch die Douglas AG dürfen Abfindungszahlungen, die die Douglas AG im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung an das jeweilige Vorstandsmitglied leistet, den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und in keinem Fall mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags betragen (Abfindungsobergrenze). Ungeachtet der Abfindungsobergrenze werden bereits gewährte variable Vergütungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder anteilig zu den ursprünglich vereinbarten Terminen und Konditionen ausgezahlt.
Im Falle einer solchen vorzeitigen Beendigung wird der Zielbetrag des Short-Term Incentive, der für das Geschäftsjahr, in dem die Beendigung erfolgte, gewährt wurde, für jeden Tag des jeweiligen Geschäftsjahres, in dem kein Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds zur Douglas AG besteht, um 1/365 pro rata gekürzt. Ebenso werden die Zielbeträge für die bereits gewährten Plantranchen des Long Term Incentive, deren Performance-Zeiträume noch nicht abgelaufen sind, für jeden Monat, in dem während des Performance-Zeitraums kein Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds mit der Douglas AG besteht, um 1/36 gekürzt.
Im Falle der Beendigung des Dienstvertrages mit dem Vorstandsmitglied aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch (i) die Douglas AG aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder (ii) das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund hat das Vorstandsmitglied keinen Anspruch auf Abfindung.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden den Vorstandsmitgliedern keine Abfindungszahlungen gewährt.
Arbeitsunfähigkeit, Tod
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten die Vorstandsmitglieder ihre vertraglich vereinbarte Grundvergütung für die Dauer von bis zu sechs Monaten weiter. War ein Vorstandsmitglied in einem Geschäftsjahr insgesamt länger als zwei Monate arbeitsunfähig, wird die variable Vergütung zeitanteilig für das betreffende Geschäftsjahr gewährt.
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen die vertraglich vereinbarte Grundvergütung für die Dauer von bis zu sechs Monaten.
Für den Zeitraum nach dem Börsengang bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 wurden keine derartigen Zahlungen an die Vorstandsmitglieder geleistet.
Nebenaktivitäten
Die Vergütungen für Mandate von Vorstandsmitgliedern in Unternehmen, die mit der Gesellschaft verbunden sind, oder in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Douglas AG im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit angehört, werden auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Im Berichtszeitraum wurden keine zusätzlichen Vergütungen für Mandate von Vorstandsmitgliedern in anderen Unternehmen der DOUGLAS Group gezahlt.
Wettbewerbsverbot
Während der Laufzeit ihrer Dienstverträge unterliegen die Vorstandsmitglieder bestimmten Wettbewerbsverboten, darunter dem Verbot, sich weder selbständig noch abhängig als Arbeitnehmer und auch nicht als Unternehmer oder in sonstiger Weise, weder direkt noch indirekt durch irgendeine Form der Beteiligung, an einer konkurrierenden Tätigkeit zu beteiligen oder für ein Unternehmen tätig zu sein, das in direktem Wettbewerb zur Gruppe steht.
Für den CCO, Dr. Philipp Andrée, gilt das Wettbewerbsverbot ebenfalls für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung seines Dienstvertrages. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verpflichtet die Douglas AG zur Zahlung einer Karenzentschädigung an Dr. Philipp Andrée für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, die auf eine mögliche Abfindung angerechnet wird. Die Entschädigung ist in monatlichen Raten zu zahlen und beträgt 50% der vertraglichen Festvergütung. Die Douglas AG kann auf ihr Recht aus dem Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung sechs Monate nach Zugang der Verzichtserklärung von Dr. Philipp Andrée erlischt; in diesem Fall steht es Dr. Philipp Andrée frei, seine Arbeitskraft unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses einzusetzen.
Die Dienstverträge des CEO, Alexander van der Laan, und des CFO, Mark Langer, enthalten keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsklauseln.
Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat im Vergütungssystem eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgelegt.
Für den Chief Executive Officer beträgt die maximale Vergütung für ein Geschäftsjahr 7.000.000 EUR und für die anderen Vorstandsmitglieder ist die maximale Vergütung für ein Geschäftsjahr auf 4.500.000 EUR festgelegt.
Die Maximalvergütung begrenzt die Gesamtvergütung (Grundvergütung, STI, LTI und Aufwendungen für Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder, die für ein Geschäftsjahr ausgezahlt wird, unabhängig von den tatsächlichen Auszahlungszeitpunkten der Vergütungselemente (insbesondere LTI). Übersteigt die Gesamtvergütung diesen vom Aufsichtsrat festgelegten Höchstbetrag, verfällt ein Teil des LTI (als letzter zur Auszahlung anstehender Vergütungsbestandteil) ersatzlos in dem Umfang, in dem die Gesamtvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr die festgelegte Höchstvergütung übersteigt.
Die Einhaltung der Maximalvergütung wird nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres überprüft. Die endgültige Einhaltung der Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr kann erst nach dem Geschäftsjahr abschließend geprüft werden, in dem der Auszahlungsbetrag des innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres gewährten Vergütungselements mit dem spätesten Fälligkeitsdatum ermittelt wird. Da der Erdienungszeitraum des zusätzlich gewährten LTI mit dem Datum des Börsengangs begonnen hat, ist die zusätzliche LTI-Zuteilung für Maximalvergütung des Geschäftsjahres 2023/2024 zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023/2024 kann daher erst nach Ablauf der Haltefrist, d. h. im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2027/2028, ausgewiesen werden.
Überprüfung des Vergütungssystems
Bestimmung und Überprüfung
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest. Unter Berücksichtigung der Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage der Douglas AG legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr eine angemessene Höhe der Gesamtzielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Darüber hinaus achtet der Aufsichtsrat auf Marktgerechtigkeit, indem er sowohl einen horizontalen als auch einen vertikalen Vergütungsvergleich durchführt.
Für das Geschäftsjahr 2023/2024 dienten aufgrund der geografischen Reichweite der DOUGLAS Group und der Größe der DOUGLAS Group in Bezug auf Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung die MDAX-Unternehmen sowie eine Gruppe ausgewählter internationaler Wettbewerber als Benchmark für den Vergleich und die Festlegung der Vergütungshöhe. Für den vertikalen Vergleich wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Vergütung der leitenden Angestellten und der übrigen Mitarbeiter gegenübergestellt, wobei insbesondere die Entwicklung der Vergütung im Zeitablauf betrachtet wird.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vergütungsprüfung im Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat die Zielvergütung des Vorstands zum Zeitpunkt des Börsengangs erhöht.
Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
Der Aufsichtsrat behält sich gemäß der Empfehlung G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex vor, bei der Festlegung der Auszahlungsbeträge der variablen Vergütung außerordentliche Ereignisse oder Entwicklungen zu berücksichtigen und damit die Auszahlung des STI oder LTI in angemessenem Umfang anzupassen. Als außerordentliche Entwicklungen gelten wesentliche unerwartete Ereignisse (wie z.B. Krieg, Pandemien oder andere Katastrophen), wesentliche Veränderungen in der Organisation der Douglas AG (wie z.B. größere Desinvestitionen oder Akquisitionen oder eine wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse), hohe Inflation, Kapitalmaßnahmen oder wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder erhebliche Wechselkursschwankungen, die zum Zeitpunkt der Festlegung der jeweiligen Erfolgsziele nicht vernünftigerweise vorhersehbar waren und die Auszahlungsbeträge sowohl des STI als auch des LTI wesentlich beeinflussen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen angesehen.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat keine Anpassungen der variablen Vergütungen vorgenommen.
Vorübergehende Abweichungen
Gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies für das langfristige Wohl der DOUGLAS Group erforderlich ist. Zu den außergewöhnlichen Umständen, die eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem rechtfertigen, gehören schwere Unternehmens- und Wirtschaftskrisen. Ungünstige Marktentwicklungen rechtfertigen jedoch keine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der DOUGLAS Group ausgerichtet und an deren Erfolg sowie an die Leistung des Vorstandsmitglieds gekoppelt sein. Nur nach sorgfältiger Prüfung der außergewöhnlichen Umstände ist eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem zulässig.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat keine vorübergehenden Abweichungen vom Vergütungssystem beschlossen.
Anwendung Vergütungssystem Post-IPO
Der Aufsichtsrat hat die Zielerreichung der ESG-Kriterien auf 100% festgelegt.
Die jeweiligen Zielerreichung für das bereinigte EBITDA, den Nettoumsatz, das Net Working Capital-Ø auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses 2023/2024 der DOUGLAS Group und die definierten ESG-Kriterien ergeben zusammen eine Gesamtzielerreichung für den STI, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
|
Zielwert (EUR)
(1)
Mio. EUR |
Zielerreichung | |||
|
Tatsächlicher Wert (EUR)
Mio. EUR |
% |
Insgesamt
(%) |
||
| Bereinigtes EBITDA | 786,59 | 808,62 | 127,30 | 88,68 |
| Nettoumsatz | 4.376,96 | 4.450,97 | 116,49 | |
| Net Working Capital-Ø | 169,98 | 234,41 | 0,00 | |
| ESG-Kriterien | N/A | N/A | 100,00 | |
(1) Die Zahlen zeigen ein 100%-Ziel. Der Zielkorridor wurde von 0% bis 150% für CFO und CCO und von 0% bis 200% für den CEO festgelegt.
Die sich aus der STI-Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023/2024 ergebenden Zahlungen für jedes Vorstandsmitglied für den Zeitraum ab dem Börsengang bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
|
Zielbetrag auf Ganzjahresbasis
EUR ‘000 |
Post-IPO-Zeitraum
Tage |
Zielbetrag
(1)
EUR ‘000 |
Gesamtziel-
erreichung STI (2) % |
Auszahlungs-
betrag (1) EUR ‘000 |
|
| Alexander van der Laan | 1.000,00 | (3) 195/366 | 532,79 | 88,68 | 472,48 |
| Mark Langer | 625,00 | 332,99 | 88,68 | 295,30 | |
| Dr. Philipp Andrée | 625,00 | 332,99 | 88,68 | 295,30 |
(1)
Das ausgewiesene Ziel und der Auszahlungsbetrag werden für den Zeitraum vom Börsengang bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024,
d. h. vom 20. März 2024 bis zum 30. September 2024, auf act/act- und pro-rata-Basis berechnet.
(2)
Die Gesamtzielerreichung des STI wird über das gesamte Geschäftsjahr 2023/2024 gemessen.
(3)
Die Post-IPO-Managementverträge traten mit dem Tag der Börsenzulassung der Douglas AG am 20. März 2024 in Kraft.
Gesamtvergütung vor und nach dem Börsengang im GJ 2023/2024
Die folgenden Tabellen zeigen die gemäß § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütungen des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024. Es werden alle fixen und variablen Vergütungsbestandteile sowie die relativen Anteile der einzelnen Komponenten an der Gesamtvergütung ausgewiesen.
Die STI-Beträge für die Jahre 2023/2024 sind in der Tabelle der gewährten und geschuldeten Vergütungen 2023/2024 enthalten, da das jeweilige Vorstandsmitglied die Leistungen, für die die jeweilige Vergütung gezahlt wird, im Berichtszeitraum vollständig erbracht hat.
Die folgende Tabelle zeigt die gewährten und geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 AktG des Vorstandes für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 2023/2024 bis zum Börsengang und vom Börsengang bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024:
| Alexander van der Laan | Mark Langer | Dr. Philipp Andrée | |||||
| CEO | CFO | CCO | |||||
| EUR ‘000 | % | EUR ‘000 | % | EUR ‘000 | % | ||
| Grundvergütung (3) | Pre-IPO (1) | 397,58 | 21,84% | 257,26 | 22,43% | 257,26 | 22,91% |
| Post-IPO (2) | 532,26 | 29,24% | 332,66 | 29,00% | 332,66 | 29,62% | |
| Nebenleistungen | Pre-IPO | 29,00 | 1,59% | 8,00 | 0,70% | 9,00 | 0,80% |
| Post-IPO | 37,00 | 2,03% | 26,00 | 2,27% | 32,00 | 2,85% | |
| Feste Vergütung | Pre-IPO | 426,58 | 23,43% | 265,26 | 23,12% | 266,26 | 23,71% |
| Post-IPO | 569,26 | 31,27% | 358,66 | 31,27% | 364,66 | 32,47% | |
| STI | Pre-IPO | 352,18 | 19,35% | 227,88 | 19,87% | 196,80 | 17,52% |
| Post-IPO | 472,48 | 25,95% | 295,30 | 25,74% | 295,30 | 26,30% | |
| LTI | Pre-IPO | – | 0.00% | – | 0.00% | – | 0.00% |
| Post-IPO | – | 0.00% | – | 0.00% | – | 0.00% | |
| Variable Vergütung | Pre-IPO | 352,18 | 19,35% | 227,88 | 19,87% | 196,80 | 17,52% |
| Post-IPO | 472,48 | 25,95% | 295,30 | 25,74% | 295,30 | 26,30% | |
| Gesamtvergütung | Pre-IPO | 778,76 | 42,78% | 493,14 | 42,99% | 463,06 | 41,23% |
| Post-IPO | 1.041,74 | 57,22% | 653,96 | 57,01% | 659,96 | 58,77% | |
|
Summe GJ 23/24
gemäß § 162 AktG |
1.820,50 | 100,00% | 1.147,10 | 100,00% | 1.123,02 | 100,00% | |
(1)
Pre-IPO bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 19. März 2024. Da die Grundgehälter in monatlichen Raten
ausgezahlt werden, wurde der Wechsel vom Pre- zum Post-IPO-Grundvergütung im März 2024 auf monatlicher Basis berechnet (Faktor
19/31 Kalendertage für Pre-IPO).
(2)
Post-IPO bezieht sich auf die Zeit vom 20. März 2024 bis zum 30. September 2024 (Faktor 12/31 Kalendertage für Post-IPO).
(3)
Summe GJ 23/224 bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr 2023/2024, d. h. die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September
2024
Vergütung des Aufsichtsrats
Übersicht
In Vorbereitung des Börsengangs hat die Gesellschafterversammlung der Kirk Beauty A GmbH am 9. Januar 2024 beschlossen, dass der nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mitbestimmte und für die Überwachung der DOUGLAS Group zuständige Aufsichtsrat von der Douglas Service GmbH (bisher Douglas GmbH) auf die Kirk Beauty A GmbH und damit auf die künftige Douglas AG verlagert wird.
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG muss die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fassen. Die aktuelle Vergütung hat die Hauptversammlung mit Beschluss vom 19. März 2024 festgelegt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht allen Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Dabei ist das Vergütungssystem so gestaltet, dass es die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats und seine Unabhängigkeit unterstützt.
Aus diesem Grund ist das Vergütungssystem des Aufsichtsrats grundsätzlich mit einer festen Komponente ausgestattet.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit in den Ausschüssen eine Vergütung, um dem erhöhten Arbeitsumfang und der zusätzlichen Verantwortung Rechnung zu tragen.
Struktur und Höhe der Vergütung vor dem Börsengang
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 60.000 EUR pro Jahr. Der stellvertretende Vorsitzende erhält eine feste Vergütung von 45.000 EUR. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung von 30.000 EUR jährlich.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhielten keine zusätzliche Ausschussvergütung. Ein Exekutivausschuss, ein Prüfungsausschuss oder ein Nominierungsausschuss wurden vor dem Börsengang nicht eingerichtet.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder den Ausschüssen angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Struktur und Höhe der Vergütung nach dem Börsengang
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Douglas AG erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 60.000. Die feste Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt 150.000 EUR und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 100.000 EUR.
Die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jedes Amt in einem dieser Ausschüsse eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von 30.000 EUR.
Der Vorsitzende des Exekutivausschusses und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten für den Vorsitz in einem dieser Ausschüsse eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von 60.000 EUR.
Die Mitglieder des Nominierungsausschusses und des Vermittlungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
Darüber hinaus erstattet die Douglas AG den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ihnen durch die Ausübung des Aufsichtsratsmandats entstehenden angemessenen Auslagen sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
Gesamtvergütung vor und nach dem Börsengang im Geschäftsjahr 2023/2024
Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG des Aufsichtsrats für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 2023/2024 bis zum Börsengang:
|
Feste Vergütung
Pre-IPO Douglas GmbH / Kirk Beauty A GmbH 1. Oktober 2023 – 18. Februar 2024 (8) |
Feste Vergütung
Pre-IPO Douglas AG 19. Februar 2024 – 20. März 2024 (8) |
Gesamt-
vergütung |
|||||
|
Annualisiertes Ziel
EUR ‘000 |
Zu zahlende Kalender-
tage (3) |
Pro rata
EUR ‘000 |
Annualisiertes Ziel
EUR ‘000 |
Zu zahlende Kalender-
tage (3) |
Pro rata
EUR ‘000 |
EUR ‘000 | |
| Dr. Henning Kreke | (4) 60 | 141 | 23,12 | (4) 150 | 31 | 12,71 | 35,83 |
| Ulrike Grabe (1) | (5) 45 | 129 | 15,87 | (5) 100 | 31 | 8,47 | 24,34 |
|
Dr. Alexander
Dibelius (2) |
0 | N/A | 0 | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Ulrike Gaal (1) | 30 | 129 | 10,57 | 60 | 31 | 5,08 | 15,65 |
| Stefanie Hübner (1) | 30 | 129 | 10,57 | 60 | 31 | 5,08 | 15,65 |
| Peter König (1) | 30 | 28 | 2,3 | 60 | 31 | 5,08 | 7,38 |
| Vesna Mandalenakes (1) | 30 | 129 | 10,57 | 60 | 31 | 5,08 | 15,65 |
| Dr. Daniel Pindur (2) | 0 | N/A | 0 | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Petra Ringer (1) | 30 | 129 | 10,57 | 60 | 31 | 5,08 | 15,65 |
| Can Toygar (2) | 0 | N/A | 0 | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Orhan Akman (6) | 30 | 101 | 8,28 | N/A | N/A | N/A | 8,28 |
| Fritz Schulenburg (2)(7) | 0 | N/A | 0 | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Dr. Michael Hinderer (7) | 30 | 141 | 11,56 | 60 | 31 | 5,08 | 16,64 |
| Total: EUR 155,07 | |||||||
(1)
Vertreter der Arbeitnehmer; die Arbeitnehmervertreter wurden mit Wirkung zum 22. Januar 2024 bestellt.
(2)
Verzicht auf Vergütung.
(3)
Faktor = xxx/366 Kalendertage, sofern nicht anders definiert.
(4)
Vorsitzender.
(5)
Stellvertretender Vorsitzender.
(6)
Ausscheiden aus dem Amt im Zuge der Abschaffung des Aufsichtsrats bei der Douglas GmbH am 9. Januar 2024.
(7)
Ausscheiden aus dem Amt mit Wirkung zum 20. März 2024.
(8)
Ausschüsse wurden erst mit Wirkung zum 21. März 2024 (Post-IPO) eingerichtet, Vergütungen sind entsprechend nicht in dieser
Tabelle
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für den Zeitraum vom Börsengang bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024:
|
Feste Vergütung
Post-IPO Douglas AG 21. März 2024 – 30. September 2024 |
Gesamtvergütung | |||
|
Annualisiertes Ziel
EUR ‘000 |
Zu zahlende Kalendertage (3) |
Pro rata
EUR ‘000 |
EUR ‘000 | |
| Dr. Henning Kreke |
(4)
150
(Vorsitz Aufsichtsrat) |
194 | 79,51 | 111,31 |
|
60
(Vorsitz Executive Committee) |
194 | 31,8 | ||
| Ulrike Grabe (1) |
(5)
100
(Stellvertretender Vorsitz Aufsichtsrat) |
194 | 53,01 | 68,91 |
|
30
(Mitglied Executive Committee) |
194 | 15,9 | ||
| Pamela Knapp |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 79,5 |
|
60
(Vorsitz Audit Committee) |
194 | 31,8 | ||
|
30
(Mitglied Executive Committee) |
194 | 15,9 | ||
| Georgia Garinois |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 63,6 |
|
30
(Mitglied Audit Committee) |
194 | 15,9 | ||
|
30
(Mitglied Executive Committee) |
194 | 15,9 | ||
| Dr. Alexander Dibelius (2) | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Ulrike Gaal (1) |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 31,8 |
| Stefanie Hübner (1) |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 47,7 |
|
30
(Mitglied Audit Committee) |
194 | 15,9 | ||
| Peter König (1) |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 31,8 |
| Vesna Mandalenakes (1) |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 31,8 |
| Dr. Daniel Pindur (2) | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Petra Ringer (1) |
60
(Mitglied Aufsichtsrat) |
194 | 31,8 | 31,8 |
| Can Toygar (2) | 0 | N/A | 0 | 0 |
| Total: EUR 498,2 | ||||
(1)
Vertreter der Arbeitnehmer; die Arbeitnehmervertreter wurden mit Wirkung zum 22. Januar 2024 bestellt.
(2)
Verzicht auf Vergütung.
(3)
Faktor = xxx/366 Tage, sofern nicht anders definiert.
(4)
Vorsitzender.
(5)
Stellvertretender Vorsitzender.
Vergleichende Darstellung der Gehalts- und Ertragsentwicklung
Gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG werden in der folgenden Tabelle die gewährten und geschuldeten Vergütungen für die aktuellen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die durchschnittliche Mitarbeitervergütung sowie ausgewählte finanzielle Leistungsindikatoren der Douglas AG dargestellt. Die Darstellung des Jahresvergleichs wird auch in den kommenden Berichtsjahren zur Veranschaulichung der Entwicklung von Vergütung und Ergebnis im Verhältnis zueinander fortgeführt und umfasst im Vergütungsbericht 2027/2028 erstmals den vollen Fünfjahreszeitraum.
Der im Folgenden dargestellte Wert für die durchschnittliche Mitarbeitervergütung bezieht sich auf die vollzeitäquivalente Mitarbeiterpopulation der Douglas AG in Deutschland.
| 23/24 | 22/23 vs. 23/24 | ||
| Mitgliedschaft | Gesamt in EUR ́000 | Veränderung in % | |
| Mitglieder des Vorstandes | |||
| Alexander van der Laan | seit 2024 | 1.820,50 | -21,61 (1) |
| Mark Langer | seit 2024 | 1.147,10 | -19,57 |
| Dr. Philipp Andrée | seit 2024 | 1.123,02 | 2,42 (1) |
| Mitglied des Aufsichtsrates | |||
| Dr. Henning Kreke | seit 2024 | 147,14 | 145,22 |
| Ulrike Grabe | seit 2024 | 93,25 | 107,19 |
| Dr. Alexander Dibelius | seit 2024 | 0 | 0 |
| Ulrike Gaal | seit 2024 | 47,45 | 58,20 |
| Georgia Garinois-Melenikiotou | seit 2024 | 63,60 | N/A |
| Stefanie Hübner | seit 2024 | 63,35 | 111,2 |
| Pamela Knapp | seit 2024 | 79,50 | N/A |
| Peter König | seit 2024 | 39,18 | N/A |
| Vesna Mandalenakes | seit 2024 | 47,45 | 58,20 |
| Dr. Daniel Pindur | seit 2024 | 0 | 0 |
| Petra Ringer | seit 2024 | 47,45 | 58,20 |
| Can Toygar | seit 2024 | 0 | 0 |
| Fritz Schulenburg | bis 03/2024 | 0 | 0 |
| Orhan Akman | bis 01/2024 | 8,28 | -72,4 |
| Dr. Michael Hinderer | bis 03/2024 | 16,64 | -44,54 |
| Finanzielle Leistung (Mio. EUR) | |||
| Bereinigtes EBITDA (DOUGLAS Group) | 4.450,97 | 8,72 | |
| Jahresüberschuss (DOUGLAS Group) | 808,62 | 11,40 | |
| NWC-Ø (DOUGLAS Group) | 234,41 | 10,83 | |
| Jahresüberschuss (Douglas AG nach HGB) | -49,54 | -120,03 | |
| Mitarbeiter*innen (EUR ‘000) | |||
| Durchschnittliche Vergütung für Mitarbeiter*innen | 50,47 | 7,22 | |
(1) Alexander van der Laan (Bestellung im Oktober 2022) und Dr. Philipp Andrée (Bestellung im Januar 2023) wurden beide im laufenden Geschäftsjahr 2022/2023 bestellt; das Gesamtgehalt im Geschäftsjahr 2022/2023 daher erst ab dem Zeitpunkt der unterjährigen Bestellung ermittelt.
Düsseldorf, 17. Dezember 2024
|
Alexander van der Laan
CEO Vorsitzender des Vorstands |
Mark Langer
CFO Mitglied des Vorstands |
Dr. Philipp Andrée
CCO Mitglied des Vorstands |
Dr. Henning Kreke
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Douglas AG, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat Douglas AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten
Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Douglas AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom
1. Januar 2024 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt
jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit
in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
Köln, den 18. Dezember 2024
|
Pütz
Wirtschaftsprüfer |
Coir
Wirtschaftsprüfer |
| IV. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| V. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der folgenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung 2025 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton im über das Internet zugänglichen InvestorPortal übertragen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch zuzuschalten und diese dort live in Bild und Ton zu verfolgen („ Teilnahme “) sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre ist im Wege der elektronischen Briefwahl sowie über Vollmachtserteilung möglich. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Einzelheiten werden nachfolgend erläutert:
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Mittwoch, 12. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
DOUGLAS AG
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse bis spätestens Mittwoch, 12. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden.
Erforderlich ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes an der Gesellschaft durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich nach § 14 Abs. 4 der Satzung und § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung – also Dienstag, 28. Januar 2025, 24.00 Uhr (MEZ), (nachfolgend „ Nachweisstichtag “) – zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erhalten eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Teilnahme. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das InvestorPortal (siehe Abschnitt V.2). Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das InvestorPortal ausüben (siehe auch Abschnitte V.4, V.5, V.6).
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das InvestorPortal steht ab dem Mittwoch, 29. Januar 2025, 0:00 Uhr , zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung erreichbar. Die Anmeldung im InvestorPortal erfolgt mit der Anmeldebestätigungsnummer und dem Internetzugangscode, die die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten.
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Mittwoch, 19. Februar 2025, 10:00 Uhr (MEZ), für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung. Die Vorstandsrede kann auch von sonstigen Interessierten live im Internet über https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung verfolgt werden.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt V.1) erforderlich. Die Stimmrechtsausübung kann im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach den folgenden Maßgaben erfolgen: a) Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben. Briefwahlstimmen können ausschließlich elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft abgegeben werden. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl muss spätestens am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt vorgenommen sein. b) Stimmrechtsausübung im Wege der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten an, den von der Gesellschaft benannten Mitarbeitern als Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht ausschließlich aufgrund ausdrücklicher und eindeutig erteilter Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einem Gegenstand der Tagesordnung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungspunkt der Stimme enthalten. Sie nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft abgegeben werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können ferner per E-Mail bis Dienstag, 18. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), bei der Gesellschaft über die folgende Adresse erfolgen: anmeldestelle@computershare.de Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per E-Mail Gebrauch zu machen ist, steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung zum Download bereit. Die Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter, deren Änderung oder Widerruf kann gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse bis spätestens Dienstag, 18. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden.
c) Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann elektronisch über das InvestorPortal vorgenommen werden. Dies ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein. Ein Widerruf oder eine Änderung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann ferner per E-Mail spätestens bis Dienstag, 18. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), über die folgende Adresse erfolgen: anmeldestelle@computershare.de Wenn der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und per E-Mail voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zugehen, werden die über das InvestorPortal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt, sofern diese nicht vorhanden, die Erklärungen gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium (InvestorPortal bzw. § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) bzw. E-Mail) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Rechte – insbesondere ihr Stimmrecht – nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen bevollmächtigten Dritten ausüben lassen. Die Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch zuschalten und dort die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten wie auch die elektronische Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im InvestorPortal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie können über das InvestorPortal vorgenommen werden. Die Vollmachtserteilung und ihr Widerruf über das InvestorPortal sind auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über das InvestorPortal bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist im Internet unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung abrufbar. Die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft per E-Mail kann bis spätestens Dienstag, 18. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), über die folgende Adresse erteilt werden: anmeldestelle@computershare.de Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht. Die Bevollmächtigung Dritter bzw. deren Änderung oder Widerruf kann gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse bis spätestens Dienstag, 18. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung entnehmen. Im Fall einer Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellten Person (Bevollmächtigung nach § 135 AktG) sind Besonderheiten zu beachten. Es besteht kein gesetzliches Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Das InvestorPortal kann daher nicht für die Bevollmächtigung nach § 135 AktG genutzt werden. Ein Nachweis einer gegenüber einem solchen Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ist über das InvestorPortal ebenfalls nicht möglich. Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren und die Form der Vollmacht abzustimmen. Wenn der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) und per E-Mail voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Vollmacht Dritter zugehen, werden die über das InvestorPortal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt, sofern diese nicht vorhanden, die Erklärungen gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212). Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium (InvestorPortal bzw. § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212) bzw. E-Mail) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt.
a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist ausschließlich entweder schriftlich an den Vorstand der DOUGLAS AG unter der Anschrift
Vorstand der DOUGLAS AG
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an hauptversammlung@douglas.de zu richten. Es muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 19. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge und ein Nachweis der Aktionärseigenschaft sind ausschließlich an
DOUGLAS AG
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter vorstehenden Kontaktdaten spätestens am Dienstag, 4. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), sowie mit einem Nachweis der Aktionärseigenschaft versehen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der folgenden Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt: 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung, so kann der Vorstand die Gegenanträge sowie ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen. Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 4) zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Ausschlusstatbeständen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort und bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten sind. Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe Abschnitt V.4). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. c) Recht zur Einreichung von Stellungnahmen Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt V.1) haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung in Textform einzureichen. Stellungnahmen sind gemäß § 130a AktG bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Donnerstag, 13. Februar 2025, 24:00 (MEZ), einzureichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme eingereicht werden. Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen, werden gemäß § 130a AktG spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Freitag, 14. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), im InvestorPortal unter Veröffentlichung des Namens des Aktionärs zugänglich gemacht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht als solche berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären (siehe dazu Abschnitt V.). d) Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt IV.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche „ Wortmeldung “ eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 9:00 Uhr (MEZ) – damit eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung – bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Rede- und Auskunftsrecht können auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für deren gesamten Verlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und einzelne Frage- und Redebeiträge zu setzen. Diese Ermächtigung gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung. e) Weitere Informationen zum Auskunftsrecht der Aktionäre Das Auskunftsrecht der Aktionäre umfasst die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des DOUGLAS Konzerns sowie der in den Konzernabschluss der DOUGLAS AG einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand gemäß § 131 Abs. 3 AktG aus den folgenden Gründen absehen: 1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; 3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; 6. soweit bei einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; 7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Dazu ist die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche „ Rüge nicht beantworteter Fragen “ zu verwenden. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Ein entsprechendes Verlangen ist im Wege der Videokommunikation im Rahmen eines Wortbeitrags über das InvestorPortal zu übermitteln. f) Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt V.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche „ Wortmeldung “ eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 9:00 Uhr (MEZ) – damit eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung – bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Die vorstehenden Rechte können auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. g) Widerspruchsrecht der Aktionäre Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt V.1.) oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über das InvestorPortal der Gesellschaft auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären. Hierzu ist die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche „ Widerspruch “ zu verwenden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung zugänglich.
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären und Vertretern von Aktionären über das InvestorPortal zugänglich gemacht.
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://douglas.group/de/investoren/hauptversammlung veröffentlicht.
Das Grundkapital der DOUGLAS AG beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 107.692.308 Euro und ist in 107.692.308 Stück Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, sodass 107.692.308 Stimmrechte bestehen. |
Düsseldorf, Januar 2025
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Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die DOUGLAS AG als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten. Einzelheiten zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten und zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
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