GAMESA WIND GmbH

Aschaffenburg

Bekanntmachung gemäß §§ 264 Abs. 3, 325 HGB

Die Siemens Energy AG, München, macht für die

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GAMESA WIND GmbH, Aschaffenburg,

bekannt:

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1.

Die Siemens Energy AG hat sich gegenüber der Siemens Energy Global GmbH & Co. KG, München, und der Siemens Energy Management GmbH, München, (nachfolgend jede für sich als "Gesellschaft" bezeichnet) jeweils gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB wie folgt bereit erklärt, für die von der Gesellschaft bis einschließlich 30. September 2023 eingegangenen Verpflichtungen einzustehen:

"Die Siemens Energy AG, München, verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Gesellschaft stets in der Lage ist, ihren bis einschließlich 30. September 2023 eingegangenen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgemäß nachzukommen. Die Siemens Energy AG hat das Recht, aber nicht die Pflicht, ihre Ausstattungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft auch dadurch zu erfüllen, dass sie wegen der fälligen Verpflichtungen der Gesellschaft direkt Zahlung an deren Gläubiger leistet. In diesem Fall erlöschen mit Eingang der Zahlung beim jeweiligen Gläubiger sämtliche von der Leistung der Siemens Energy AG betroffenen Ansprüche in Bezug auf die Verpflichtungen der Siemens Energy AG gegenüber der Gesellschaft aus dieser Patronatserklärung.

Die Abtretbarkeit jeglicher Ansprüche der Gesellschaft aus dieser Patronatserklärung ist ausgeschlossen.

Diese Patronatserklärung gilt für alle bis einschließlich 30. September 2023 eingegangenen Verpflichtungen der Gesellschaft.

Diese Patronatserklärung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 30. September 2024. Mit Ablauf der Wirksamkeit kann die Siemens Energy AG aus und im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung bestimmen sich nach deutschem Recht und werden nach diesem ausgelegt. Gerichtsstand ist ausschließlich München."

2.

Die Siemens Energy Global GmbH & Co. KG hat sich gegenüber der GAMESA WIND GmbH gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB wie folgt bereit erklärt, für die von der GAMESA WIND GmbH bis einschließlich 30. September 2023 eingegangenen Verpflichtungen einzustehen:

"Die Siemens Energy Global GmbH & Co. KG verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die GAMESA WIND GmbH stets in der Lage ist, ihren bis einschließlich 30. September 2023 eingegangenen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgemäß nachzukommen. Die Siemens Energy Global GmbH & Co. KG hat das Recht, aber nicht die Pflicht, ihre Ausstattungsverpflichtung gegenüber der GAMESA WIND GmbH auch dadurch zu erfüllen, dass sie wegen der fälligen Verpflichtungen der GAMESA WIND GmbH direkt Zahlung an deren Gläubiger leistet. In diesem Fall erlöschen mit Eingang der Zahlung beim jeweiligen Gläubiger sämtliche von der Leistung der Siemens Energy Global GmbH & Co. KG betroffenen Ansprüche in Bezug auf die Verpflichtungen der Siemens Energy Global GmbH & Co. KG gegenüber der GAMESA WIND GmbH aus dieser Patronatserklärung.

Die Abtretbarkeit jeglicher Ansprüche der GAMESA WIND GmbH aus dieser Patronatserklärung ist ausgeschlossen.

Diese Patronatserklärung gilt für alle bis einschließlich 30. September 2023 eingegangenen Verpflichtungen der GAMESA WIND GmbH.

Diese Patronatserklärung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 30. September 2024. Mit Ablauf der Wirksamkeit kann die Siemens Energy Global GmbH & Co. KG aus und im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung bestimmen sich nach deutschem Recht und werden nach diesem ausgelegt. Gerichtsstand ist ausschließlich München."

Aufgrund dieser Erklärung der Siemens Energy Global GmbH & Co. KG nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB gegenüber der GAMESA WIND GmbH, sowie der unter Nr. 1 bekannt gemachten Erklärungen der Siemens Energy AG nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB gegenüber der Siemens Energy Global GmbH & Co. KG und der Siemens Energy Management GmbH besteht eine Verlustübernahmeverpflichtung der Siemens Energy AG gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB zugunsten der GAMESA WIND GmbH.

Die alleinige Gesellschafterin der GAMESA WIND GmbH hat innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der GAMESA WIND GmbH folgendes beschlossen:

"Der Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit von den Offenlegungsverpflichtungen des § 325 HGB gemäß § 264 Abs. 3 HGB wird für den Jahresabschluss der GAMESA WIND GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 30. September 2023 zugestimmt.

Für den Jahresabschluss des Rumpfgeschäftsjahrs vom 1. Januar 2023 bis zum 30. September 2023 wird die GAMESA WIND GmbH ferner von der Erstellung des Anhangs, des Lageberichts und der Beachtung der Gliederungs- und Ausweisvorschriften der §§ 264 - 278 HGB mit Ausnahme der §§ 266 und 275 HGB befreit."

 

München, im September 2023

Siemens Energy AG

Der Vorstand