![]() Darwin AGMünchenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz zum 31. Dezember 2023Aktiva scrollen
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Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023scrollen
Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023I. ALLGEMEINE ANGABEN Die Darwin AG mit Sitz in München ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 264 421 eingetragen. Die Gesellschaft wurde am 15. März 2021 unter der Firma "Novogenia Holding AG" gegründet. Die Firma wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. September 2022 in "Darwin AG" geändert. Die Eintragung der Umfirmierung in das Handelsregister erfolgte am 16. September 2022. Die Darwin AG ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. §§ 267 Abs. 1, 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften des Aktiengesetz (AktG) aufgestellt. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt. Die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaft wurden weitgehend in Anspruch genommen. Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden wurde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen, da weder tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten diesem entgegenstehen. Im Geschäftsjahr 2023 wurden Verbindlichkeiten aus Gewinnausschüttungen gegenüber Gesellschaftern aus Gründen der Bilanzklarheit gesondert unter dem Posten Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ausgewiesen. Der korrespondierende Betrag belief sich im Vorjahr auf EUR 3.685.211,25 und wurde unter dem Posten sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen. II. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen wurden zu Abschaffungskosten bewertet und linear unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erfolgte eine Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert. Geringwertige Vermögensgegenstände mit Einzelanschaffungskosten bis EUR 800,00 (netto) wurden im Jahr der Anschaffung entsprechenden den steuerrechtlichen Regelungen (hier: § 6 Abs. 2 EstG) voll abgeschrieben. Die Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bewertet. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erfolgte eine Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken grundsätzlich zum Nennwert bewertet. Das allgemeine Kreditrisiko sowie die Zinsen aufgrund längerer Forderungslaufzeiten wurden durch Wertberichtigungen zu Forderungen berücksichtigt. Flüssige Mittel wurden zum Nennwert angesetzt. Das gezeichnete Kapital wurde mit dem Nennwert angesetzt. Die Rückstellungen wurden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag für alle ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten wurden mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet. III. ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ AKTIVA scrollen
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Gewinnrücklage Die Dotierung einer Gewinnrücklage gem. § 150 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist aufgrund der Höhe der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB obsolet resp. nicht zulässig. scrollen
VI. ERLÄUTERUNGEN ZUR GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung Die Erträge aus Beteiligungen in Höhe von EUR 10.000.000,00 (im Vorjahr: EUR 30.000.000,00) resultieren vollumfänglich aus Gewinnausschüttungen von verbundenen Unternehmen (hier: Novogenia GmbH). V. SONSTIGE ANGABEN Beschäftigte Arbeitnehmer Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2023 1,5 Arbeitnehmer (im Vorjahr: 1,0 Arbeitnehmer) beschäftigt. Konzernzugehörigkeit Die Gesellschaft wird den Konzernabschluss der Darwin AG, München, einbezogen. Die Darwin AG stellt den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen auf.
München, den 22. April 2024 Felix Bausch BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERSAn die DARWIN AG, München: Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Darwin AG, München, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Inanspruchnahme der Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 4 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Gemäß § 322 Abs. 3 S. 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Inanspruchnahme der Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 4 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus: scrollen
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
München, den 26. April 2024 Treuhandgesellschaft
Südbayern GmbH
Vogt, Wirtschaftsprüfer |
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