AGM Announcements | 14 May 2010 15:37


cash.medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


cash.medien AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
cash.medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.05.2010 15:37

cash.medien AG

Hamburg

Wertpapierkenn-Nr. 525190, ISIN DE 0005251904

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der cash.medien AG ein, die am Montag, den 5. Juli 2010, ab 11:00 Uhr im Restaurant Cardoza’s im Theater ‘Neue Flora’ in der Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, stattfinden wird.

Tagesordnung:

(1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die cash.medien AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch.

(2)

Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen.

(3)

Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen.

(4)

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FinPro Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rostock, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der cash.medien AG für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

(5)

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Nach § 13 der Satzung hat die Hauptversammlung über die Vergütung des Aufsichtsrats zu entscheiden. Der Vorstand schlägt vor, für die Tätigkeit des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 eine Pauschalvergütung in Höhe von Euro 7.500,00 pro Mitglied zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die doppelte Vergütung.

(6)

Änderungen der Satzung in § 14 Absatz 3 (Einberufungsfrist), § 15 Absatz 1 (Anmeldung), § 15 Absatz 2 (Nachweis des Anteilsbesitzes) und Einfügung eines neuen § 15 Absatz 3 (Stimmrechtsvollmacht) sowie Einfügung eines neuen § 15 Absatz 4 (Briefwahl)

Am 4. August 2009 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt verkündet; die Änderungen im Aktiengesetz traten am 1. September 2009 in Kraft. Dieses Gesetz enthält einige Neuerungen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen Vorschriften.

a)

Änderung des § 14 Absatz 3 der Satzung (Einberufungsfrist)

Die Satzungsregelung zur Einberufungsfrist (§ 14 Abs. 3) soll an den geänderten Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz angepasst werden.

Bislang lautete § 14 Abs. 3 der Satzung wie folgt:

‘Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, die mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß § 15 der Satzung anzumelden haben, zu veröffentlichen ist. Die Einberufungsfrist berechnet sich nach der gesetzlichen Regelung.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

‘Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.’

b)

Änderung des § 15 Abs. 1 der Satzung (Anmeldung)

Die Regelung in § 15 Abs. 1 der Satzung zur Anmeldung soll an die neue gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 2 Aktiengesetz angepasst werden. Dabei soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall eine kürzere Anmeldefrist vorzusehen.

Bisher haben § 15 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Satzung folgenden Wortlaut:

‘Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei dieser oder einer für die Gesellschaft empfangsbedürftigen Stelle unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung. In der Einberufung kann eine kürzere Frist zwischen dem Tag der Hauptversammlung und dem letzten Anmeldetag vorgesehen werden.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft werden durch folgende Sätze ersetzt:

‘Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.’

c)

Änderung des § 15 Absatz 2 der Satzung (Nachweis des Anteilsbesitzes)

Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 der Satzung zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts soll nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 3 Aktiengesetz ergänzt werden. Die gesetzliche Regelung soll in der Satzung abgebildet werden. Auch soll die Möglichkeit gemäß § 123 Abs. 2 S. 3 Aktiengesetz eröffnet werden, im Einzelfall eine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises vorzusehen.

Bisher hat § 15 Abs. 2 der Satzung folgenden Wortlaut:

‘Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen.’

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird durch folgende Sätze ersetzt:

‘Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft oder der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’

d)

Einfügung eines neuen § 15 Abs. 3 der Satzung (Stimmrechtsvollmacht)

Nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird die Bestimmung des § 15 Abs. 3 zur Stimmrechtsvollmacht eingefügt, welcher an die geänderte Regelung des § 134 Abs. 3 Aktiengesetz angepasst ist. § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz sieht vor, dass die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung lediglich der Textform bedürfen. Diese Erleichterung soll in der Satzung abgebildet werden. Außerdem ermöglicht § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz, dass in der Einberufung der Hauptversammlung eine Erleichterung der Form vorgesehen werden kann, wenn die Satzung eine entsprechende Ermächtigung vorsieht. Eine solche Ermächtigung soll ebenfalls in die Satzung aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Nach § 15 Abs. 2 der Satzung wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.’

e)

Einfügung eines neuen § 15 Abs. 4 der Satzung (Briefwahl)

Gemäß § 118 Abs. 2 Aktiengesetz kann nun vorgesehen werden, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikationen abgeben dürfen (sogenannte ‘Briefwahl’). Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, eine solche Briefwahl zuzulassen. Für Aktionäre ähnelt die Briefwahl der vor der Hauptversammlung erteilten Stimmrechtsvollmacht mit der Einzelweisung, wie sie das bisherige Recht bereits kennt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Nach dem neu eingefügten § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

‘Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich und im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).’

Unterlagen für die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der cash.medien AG, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

*

Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009, die Lageberichte für die cash.medien AG und den Konzern nebst Bericht des Aufsichtsrats.

*

Der Inhalt der Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ferner die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind.

Vorstehende Unterlagen sind ferner im Internet unter www.cash-medien.de zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der cash.medien AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bei nachfolgend genannter Stelle unter der angegebenen Adresse, spätestens bis Montag, 28. Juni 2010 24:00 Uhr zugehen:

cash.medien AG
c/o Deutsche Bank AG
– General Meetings –
60272 Frankfurt/Main

Telefax: +049 (0)69/12012-86045

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Record Date), d. h. auf Montag, 14. Juni 2010 0:00 Uhr, beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden dann durch das depotführende Institut vorgenommen.

Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung enthalten. Die Vollmachts- und Weisungsvordrucke können bei der Gesellschaft auch unter der unten angegebenen Postanschrift angefordert werden oder unter www.cash-medien.de heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Weitere Hinweise

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 6.327.605,00, eingeteilt in 2.531.042 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entsprechend 2.531.042 Stimmrechte.

Auf die nach den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den Nachweis bis zum Donnerstag, 01. Juli 2010, 15 Uhr per E-Mail an die Gesellschaft (hv2010@cash-medienag.de) übermitteln.

Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis nach dem Gesetz in Abweichung von § 15 Abs. 2 der Satzung nicht. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserteilung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Gemäß § 30a Absatz 1 Nr. 5 WpHG weisen wir darauf hin, dass jeder Aktionär unaufgefordert mit seiner Eintrittskarte ein Vollmachtsformular übermittelt bekommt.

Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Mitarbeiter der cash.medien AG, die das Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich unter Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandten Formulars oder eines von der Gesellschaft vorher übersandten bzw. unter www.cash-medien.de heruntergeladenen und ausgedruckten Formulars erteilt werden.

Zur schriftlichen Bevollmächtigung ist ebenfalls eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung erforderlich. Schriftlich erteilte Vollmachten und Weisungen müssen spätestens am Donnerstag, 1. Juli 2010, 15 Uhr, bei der unten angegebenen Adresse der Gesellschaft eingehen, um bei der Hauptversammlung berücksichtigt zu werden, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden:

cash.medien AG
Herrn Jörn Meggers
Stresemannstraße 163
22769 Hamburg

oder per Telefax: +049 (0)40 / 51 444-259
oder per E-Mail: hv2010@cash-medienag.de

Ergänzungsanträge nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 04. Juni 2010 in schriftlicher Form unter der Adresse cash.medien AG, Vorstand, Stresemannstraße 163, 22769 Hamburg, zugegangen sein.

Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG zu einem Tagesordnungspunkt sind ausschließlich zu richten an

cash.medien AG
Herrn Jörn Meggers
Stresemannstraße 163
22769 Hamburg

oder per Telefax: +049 (0)40 / 51 444-259
oder per E-Mail: hv2010@cash-medienag.de

Wir werden Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. bis zum Sonntag, 27. Juni 2010, bei uns eingehen, im Internet unter www.cash-medien.de nach den gesetzlichen Regeln zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere, soweit die Auskunft über die Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben (7) Tage vor Beginn der und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Internetseite der cash.medien AG, über die die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den genannten Aktionärsrechten nach §§ 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2 und 131 Abs. 1 AktG zugänglich sind, lautet wie folgt:

http://www.cash-medien.de/html/hauptversammlung/index.php

Die Einladung zur diesjährigen Hauptversammlung wurde am 14. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Hamburg, im Mai 2010

cash.medien AG (Sitz der Gesellschaft: Hamburg)

Der Vorstand