AGM Announcements | 3 June 2013 15:24


SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2013 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

03.06.2013 / 15:24


SLOMAN NEPTUN
Schiffahrts-Aktiengesellschaft

Bremen
(Amtsgericht Bremen HRB 4046 HB)

– Wertpapier-Kenn-Nr. 827 100 –

– ISIN DE 000827 1008 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 11. Juli 2013, 11.30 Uhr,
in der Handelskammer Bremen – Haus Schütting – ‘Großer Saal’,
Am Markt 13, 28195 Bremen,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

I.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB.

II.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EURO 3.672.878,96

a)

einen Teilbetrag von EURO 1.000.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EURO 0,50 je nennwertlose Stückaktie auf das Grundkapital von EURO 5.200.000,00 zu verwenden und

b)

den verbleibenden Betrag in Höhe von EURO 2.672.878,96

auf neue Rechnung vorzutragen.

III.

Beschlussfassungen über die Entlastung

a)

des Vorstands,

b)

des Aufsichtsrats.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen jeweils vor, für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

IV.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

V.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu ändern und, wie folgt, insgesamt neu zu fassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet

SLOMAN NEPTUN
Schiffahrts-Aktiengesellschaft.

(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist Bremen.

(3)

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb der Schifffahrt und aller diesem Gegenstand förderlichen Geschäfte.

(4)

Die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland ist zulässig. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.

II. Grundkapital und Aktien

§ 2

Das Grundkapital beträgt 5.200.000,00 Euro und ist eingeteilt in 2 Mio Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

§ 3

(1)

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.

(2)

Das Recht der Aktionäre auf Einzelverbriefung von Aktien ist ausgeschlossen. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden.

III. Bekanntmachungen

§ 4

(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Bundesanzeiger.

(2)

Freiwillige Bekanntmachungen werden dort oder im Internet auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.

(3)

Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

IV. Der Vorstand

§ 5

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

§ 6

(1)

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, wird die Gesellschaft durch dieses Vorstandsmitglied vertreten.

(2)

Auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes vom Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 – 2. Alt. BGB) befreien.

§ 7

Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, die insbesondere bestimmt, welche Rechtshandlungen des Vorstandes der vorherigen Zustimmung bedürfen und auch die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern des Vorstands regelt.

V. Der Aufsichtsrat

§ 8

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden und zwei Mitgliedern, deren Wahl sich nach dem DrittelbG richtet.

(2)

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der jeweiligen Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

§ 9

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen niederlegen.

§ 10

(1)

Jährlich nach Schluss der ordentlichen Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat in einer ohne besondere Einladung erfolgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2)

Scheiden während der Amtszeit der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich für die Restzeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(3)

Der Aufsichtsrat stellt seine Geschäftsordnung selbst fest.

§ 11

(1)

Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des § 110 Abs. 2 des Aktiengesetzes durch den Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.

(2)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung; dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden steht dieser Stichentscheid nicht zu. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.

(3)

Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich, per Textform, fernmündlich oder per E-Mail gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4)

An Sitzungen des Aufsichtsrats können anstelle von Aufsichtsratsmitgliedern dem Aufsichtsrat nicht angehörende Personen teilnehmen, wenn sie von verhinderten Mitgliedern des Aufsichtsrats schriftlich hierzu ermächtigt sind und der Vorsitzende ihre Teilnahme zulässt. Sie können sich an Abstimmungen durch Überreichung schriftlicher Stimmabgaben der verhinderten Aufsichtsratsmitglieder beteiligen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter können sich in Aufsichtsratssitzungen nicht vertreten lassen.

(5)

Der Vorsitzende oder – bei Verhinderung des Vorsitzenden sein Stellvertreter – ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben.

(6)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

§ 12

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche feste Vergütung von EURO 10.000,00. Ferner erhalten sie eine veränderliche Vergütung von EURO 250,00 für jeden EURO 0,01, den die Dividende pro Stückaktie über EURO 0,25 hinausgeht, maximal jedoch EURO 12.500,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, dessen Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Beträge.

(2)

Unterliegen Auslagenersatz und Vergütung gemäß Abs. 1 der Umsatzsteuer, wird diese den Aufsichtsratsmitgliedern von der Gesellschaft ersetzt.

VI. Hauptversammlung

§ 13

(1)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet in Bremen oder, falls dies nicht möglich ist, an einem anderen deutschen Börsenplatz statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.

(3)

Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung anzumelden haben, im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

(4)

Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 14

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

(2)

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetzt hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.

(3)

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

§ 15

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung ein anderes von dem Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats.

(2)

Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, erfolgt die Wahl des Vorsitzenden der Versammlung durch die Hauptversammlung.

(3)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgespräche sowie die Art und Form der Abstimmung.

§ 16

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

§ 17

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben.

VII. Rechungslegung und Gewinnverwendung

§ 18

(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres dem Abschlussprüfer und unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen, dem Aufsichtsrat zugleich den Prüfungsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns.

§ 19

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie über die Hälfte des Jahresüberschusses hinaus Beträge bis zur gesetzlich zulässigen Höhe in freie Rücklagen einstellen.

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Seit der Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen im Internet unter www.sloman-neptun.com zugänglich:

Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrates, erläuternder Bericht des Vorstandes,

Vorschlag der Verwaltung für die Verwendung des Bilanzgewinns,

die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung zu verwenden sind.

Die Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung zugänglich. Zusätzlich werden diese Unterlagen auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos in Kopie überlassen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 4. Juli 2013 angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 4. Juli 2013 zugehen:

SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft
– Hauptversammlung 2013 –
Langenstraße 44
28195 Bremen
Telefax: +49 421 1763 355
E-Mail-Adresse: zentral@sloman-neptun.com

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 20. Juni 2013 beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen. Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

a)

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedarf die Erteilung der Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Gleiches gilt für ihren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachtsnachweise und Vollmachtswiderrufe können der Gesellschaft unter nachstehend angegebener Adresse übermittelt werden.

b)

Wenn die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird oder sonstige Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können Kreditinstitute sowie sonstige, diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.

Den Aktionären stehen u.a. folgende Rechte zu:

Bis zum Ablauf des 10. Juni 2013 können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, gegenüber der Gesellschaft verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Ergänzung der Tagesordnung). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Gesellschaft (Adresse nachstehend) zu richten. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.

Jeder Aktionär kann Anträge und Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Anträge zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.sloman-neptun.com zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum Ablauf des 26. Juni 2013 der Gesellschaft unter nachstehend angegebener Adresse übersandt hat.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Die Gesellschaft wird solche Wahlvorschläge nur vorbehaltlich des § 127 Satz 3 AktG zugänglich machen.

Jedem Aktionär ist auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 131 Abs. 3 AktG) besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Vollmachtsnachweise und -widerrufe sowie Anträge und Gegenanträge von Aktionären sind an nachstehende Adresse zu richten:

SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft
– Anträge Hauptversammlung 2013 –
Langenstraße 44
28195 Bremen
Telefax: +49 421 1763 355
E-Mail-Adresse: zentral@sloman-neptun.com

Informationen über die Gesellschaft nach § 124 AktG sowie Veröffentlichungen nach § 124a AktG sind zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sloman-neptun.com.

Zum Zeitpunkt der Einberufung zur Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.200.000,00 und ist in 2.000.000 nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die genannte Gesamtzahl der Aktien schließt auch 1.100 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71 b AktG keine Rechte zustehen.

Bremen, im Mai 2013

DER VORSTAND