Corporate | 9 June 2006 17:17
Raiffeisen International Bank-Holding AG: Rückerwerbsprogramm
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Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen
International Bank-Holding AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß Par. 65
Abs. 1 Z 4 und 8 AktG
Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufermächtigung Gebrauch
zu machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms der Raiffeisen
International Bank-Holding AG
Veröffentlichung gem. Par. 82 Abs.9 BörseG iVm Par. 2, 4 und 5
VeröffentlichungsV 2002
1. Hauptversammlungsbeschluss vom 7.6.2006
In der ordentlichen Hauptversammlung der ‘Raiffeisen International
Bank-Holding AG’ mit Sitz in Wien, FN 122119 m (‘RI’ oder die
‘Gesellschaft’) vom 7.6.2006 wurde der Vorstand der Gesellschaft
antragsgemäß neuerlich zu ermächtigt, für die Dauer von 18 Monaten ab der
Beschlussfassung (somit bis zum 7.12.2007) eigene Aktien gemäß Par. 65 Abs.
1 Z. 4 AktG zu erwerben, um diese Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen
Unternehmen zum Erwerb anzubieten. Weiters wurde der Vorstand der
Gesellschaft ermächtigt, bis zum 7.12.2007 eigene Aktien der Gesellschaft
gemäß Par. 65 Abs. 1 Z. 8 AktG ohne besondere Zweckbindung zu erwerben,
wobei der Handel in eigenen Aktien als Zweck des Erwerbs aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist. Diese Ermächtigung ersetzt
die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 8.3.2005 erteilte
gleichartige Ermächtigung.
Die Hauptversammlung vom 7.6.2006 hat demgemäß im Einzelnen die folgenden
Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß Par. 65 Abs. 1a AktG iVm Par. 82 Abs.
9 BörseG und gemäß Par. 2 der VeröffentlichungsV 2002 veröffentlicht
werden:
1.1. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, nach Maßgabe der
Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Erwerb und, ohne dass die
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zum
Einzug eigener Aktien. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen
Aktien darf 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit
18 Monaten seit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung begrenzt.
1.2. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt Euro
1,– und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr
als 10 Prozent über den durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs
der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
1.3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende
Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren
Dauer sind zu veröffentlichen.
1. 4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für
die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre zu beschließen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Veräußerung der eigenen
Aktien zum Zweck der Gewährung als Gegenleistung für Sacheinlagen sowie als
Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen oder
zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung oder
eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter der Gesellschaft, leitende
Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft und der mit ihr
verbundenen Unternehmen erfolgt. Die Einbindung des Aufsichtsrates erfolgt
auf der Grundlage des Aktiengesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat und den Vorstand.
2. Rückkaufprogramm:
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 9.6.2006 beschlossen, von der
erteilten Ermächtigung zum Aktienrückkauf Gebrauch zu machen und hat ein
Programm zum Rückkauf eigener Aktien beschlossen; dieser Beschluss sowie
das Rückkaufprogramm werden hiermit gemäß Par. 65 Abs. 1a AktG iVm Par. 82
Abs. 9 BörseG und gemäß Par. 4 und 5 der VeröffentlichungsV 2002
veröffentlicht:
2.1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung ist der
7.6.2006.
2.2. Die Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses erfolgt
gleichzeitig mit der gegenständlichen Veröffentlichung des
Rückkaufprogramms. Die wesentlichen Inhalte des Ermächtigungsbeschlusses
sind aus dem ersten Abschnitt der gegenständlichen Veröffentlichung
ersichtlich.
2.3. Beginn des Rückkaufsprogramms: 3 Börsentage nach dieser
Veröffentlichung; voraussichtliche Dauer bis: 7.12.2007.
2.4. Das Rückkaufprogramm bezieht sich auf die auf Inhaber lautenden
Stammaktien der Gesellschaft.
2.5. Beabsichtigt ist der Rückerwerb von bis zu 252.936 Aktien, das
entspricht einem Anteil am Grundkapital von 0,18 Prozent.
2.6. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt Euro 1,–
und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als
10 Prozent über den durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
2.7. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und/oder unter Beachtung der
aktienrechtlichen Beschränkungen auch außerhalb der Börse; die Gesellschaft
behält sich vor, den Rückkauf auch durch von der Gesellschaft beauftragte
Dritte durchzuführen, die die Aktien im eigenen Namen, aber auf Rechnung
der Gesellschaft erwerben. Zweck des Rückkaufs ist in erster Linie, diese
Aktien zur Deckung des von der Gesellschaft beschlossenen ‘Share Incentive
Program’ (SIP) zu verwenden (siehe Punkt 9.). Darüber hinaus behält sich
der Vorstand vor, die zurück gekauften Aktien auch für den Zweck einer
künftigen Ausweitung des SIP und/oder für den Einsatz eigener Aktien bei
Beteiligungskäufen zu verwenden.
2.8. Allfällige Auswirkungen auf die Börsenzulassung der Aktien: Keine.
2.9. Es wurden keine ‘klassischen“ Aktienoptionen eingeräumt und sind
solche auch nicht in der Frist des Par. 65 Abs. 1 Z 8 AktG geplant. Die
Gesellschaft hat jedoch ein ‘Share Incentive Program’ (SIP) beschlossen,
dessen wirtschaftliche Wirkungen einer ‘klassischen’ Aktienoption nahe
kommen. Das SIP sieht eine performanceabhängige bedingte Zuteilung von
Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft,
Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochterunternehmen sowie an
ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen vor; der Bericht des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit der
Einräumung des SIP wurde am 9.8.2005 im Amtsblatt zur ‘Wiener Zeitung“
veröffentlicht.
Die Ansprüche aus den auf Grundlage des SIP bedingt zugeteilten Aktien der
Gesellschaft sowie die – abhängig von der jeweiligen Zielerreichung –
daraus resultierende mögliche tatsächliche Zuteilung von Aktien der
Gesellschaft stellt sich für die einzelnen Gruppen der Begünstigten dar wie
folgt:
Personen Anzahl Mindest- Maximale
bedingt Zuteilung Zuteilung
zugeteilter RI-Aktien- RI-Aktien
Aktien
(Basis-
Bezugsgröße)
Vorstandsmitglieder der RI 31.032 7.758 46.548
Führungskräfte der RI und 20.995 5.249 31.493
sonstiger mit RI verbundenen
Unternehmen
Vorstandsmitglieder der mit RI 84.103 21.026 126.155
verbundenen
Bank-Tochtergesellschaften
Der Raiffeisen International Bank-Holding AG beabsichtigt, die
Veröffentlichungspflichten gemäß Par. 6 und 7 der VeröffentlichungsV 2002
durch die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft,
www.ri.co.at, zu erfüllen.
Wien, am 9. Juni 2006
Der Vorstand
(c)DGAP 09.06.2006
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Sprache: Deutsch
Emittent: Raiffeisen International Bank-Holding AG
Am Stadtpark 9
1030 Vienna Österreich
Telefon: +43-1-71707-2089
Fax: +43-1-71707-2138
Email: investor.relations@ri.co.at
WWW: www.ri.co.at
ISIN: AT0000606306
WKN: 60630
Indizes:
Börsen: Amtlicher Markt in Wiener Börse; Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Stuttgart, München; Open Market in Frankfurt
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