CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
Stuttgart
ISIN DE0005407100
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 28. Mai 2010, um 10 Uhr, in der Filderhalle Leinfelden,
Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts sowie des Konzernlageberichtes
für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats der CENIT
Aktiengesellschaft Systemhaus sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2
Nr. 5, Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009
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Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab sofort unter www.cenit.de
zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der CENIT AG zur Einsichtnahme
aus.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
des Geschäftsjahres 2009
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 3.906.741,48 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie
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EUR
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2.510.327,40
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Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
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EUR
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1.300.000,00
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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EUR
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96.414,08
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leonberg, zum Abschlussprüfer für
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2010
zu wählen.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien sowie zur Weiterveräußerung eigener Aktien
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Der Vorstand wurde durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29.05.2009
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.11.2010 einmalig
oder mehrfach bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals eigene Stückaktien
zu erwerben. Die Ermächtigung soll erneuert werden. Nach dem durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer
von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Daher soll die Ermächtigung
für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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1.
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Der Vorstand wird unter Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien vom 29.05.2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 27.05.2015 einmalig oder mehrfach eigene Stückaktien (Stammaktien)
der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung für die Gesellschaft zu
erwerben. Die Einziehung bedarf keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses.
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2.
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Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 27.05.2015 einmalig oder mehrfach eigene Stückaktien (Stammaktien)
der Gesellschaft zum Zwecke der Weiterveräußerung für die Gesellschaft
zu erwerben. Bei der Weiterveräußerung, welche der Zustimmung des
Aufsichtsrats bedarf, ist der Vorstand zu folgenden Maßnahmen ermächtigt:
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–
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Weiterveräußerung über die Börse, wobei § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 2 AktG unberührt bleibt;
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–
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Gabe als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens
im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft
gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt; dabei kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.
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Der Stückpreis (ohne Veräußerungsnebenkosten), zu dem die eigenen
Aktien veräußert werden, darf den durchschnittlichen Börsenpreis für
die Stammaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor dem Vertragsschluss über den
Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen,
ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Stammaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem),
nicht wesentlich unterschreiten.
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3.
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Aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 1 und 2 dürfen zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt, insgesamt höchstens eigene Stückaktien
im rechnerischen Betrag von 10% des Grundkapitals von der Gesellschaft
erworben werden. Der Gegenwert für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10% übersteigen oder unterschreiten.
Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche Börsenkurs
für die Stammaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien, ermittelt
auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Stammaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem).
Im Falle einer Einziehung nach Ziff. 1 ist der Aufsichtsrat ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung
zu ändern.’
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7.
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Beschlussfassung über die Änderungen von § 1 Absatz 1 der
Satzung (Firma, Sitz)
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Der Zusatz ‘Systemhaus’ in der Firma der Gesellschaft soll künftig
entfallen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 1 Absatz 1 der
Satzung wie folgt zu ändern:
‘§ 1
Firma/Sitz
(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma CENIT Aktiengesellschaft.’
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8.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung
an das ARUG
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Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Reihe von Neuregelungen,
die die Hauptversammlung betreffen. Die Satzung soll daher an die
neue Gesetzeslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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§ 18 Absatz 3 wird um folgenden Satz 3 ergänzt
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‘Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.’
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b)
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§ 19 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform
angemeldet haben. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf
es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten
Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut,
der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen muss. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
sind nicht mitzurechnen.’
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c)
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§ 19 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Für die Berechnung der Fristen nach den §§ 18, 19 der
Satzung gelten die gesetzlichen Regelungen.’
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Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Punkt 6 der Tagesordnung beantragt die Verwaltung die Ermächtigung
zum Erwerb von eigenen Stückaktien im rechnerischen Betrag von höchstens
10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit soll die am 30.11.2010
auslaufende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erneuert werden.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die
Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch
zu machen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
Die Ermächtigung des Vorstands sieht vor, dass dieser mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Weiterveräußerung der zuvor erworbenen eigenen
Aktien auch unter Ausschluss eines Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen
kann. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
durch entsprechende Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG zugelassenen Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Weiterveräußerung
über die Börse dient der flexiblen und schnellen Ausgestaltung von
Situationen, in denen es für die Gesellschaft von Vorteil ist, den
Eigenbestand an Aktien zu reduzieren. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
4 AktG steht die Weiterveräußerung über die Börse im Einklang mit
dem Gleichbehandlungsgebot aus § 53a AktG.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Verwendung eigener
Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen soll der Gesellschaft im Rahmen des vorgeschlagenen
Ermächtigungsbeschlusses ermöglichen, flexibel, schnell und kostengünstig
beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen handlungsfähig
zu sein. Verglichen mit der Inanspruchnahme von genehmigtem Kapital
können eigene Aktien noch schneller und unkomplizierter als ‘Akquisitionswährung’
bei derartigen Maßnahmen eingesetzt werden. Die vorgeschlagene Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss soll daher den Vorstand in die Lage versetzen,
eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. Zur Sicherung
und Stärkung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft ist dies erforderlich.
Hierzu gehört auch, dass die Gesellschaft bei attraktiven Unternehmenskäufen
oder beim Erwerb von Beteiligungen in der Lage ist, eine Gegenleistung
ganz oder teilweise in Aktien aufzubringen und auch hier die notwendige
Flexibilität hat, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu
können.
Es ist strategisches Ziel der CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus,
nicht nur organisch, sondern auch durch Zukäufe zu wachsen. Im Vordergrund
steht dabei ein qualitatives Wachstum und die Konzentration auf Beratungsdienstleistungen
und Software. Die Gesellschaft will ihre Position als einer der bedeutendsten
Product Lifecycle Management Berater in Deutschland ausbauen. Auch
die Position der Gesellschaft als Enterprise Information Management
und Application Management Anbieter soll ausgebaut werden. Dementsprechend
stehen in diesen Bereichen tätige Unternehmen – insbesondere solche
mit Kompetenzen in Bezug auf die Produkte der Hersteller Dassault
Systèmes, SAP, IBM und FileNet – im Zentrum der Akquisitionsinteressen
der Gesellschaft.
Die CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus beobachtet ständig den
Markt. Wenn sich dabei eine günstige Gelegenheit zum Erwerb eines
Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung ergibt, durch den
die Gesellschaft zu einem angemessenen Kaufpreis Marktanteile in strategisch
interessanten Bereichen hinzugewinnen kann oder sich in Teilbereichen
wie etwa den Wachstumssegmenten Product Lifecycle Management Beratung,
Dokumenten Management Lösungen oder IT Outsourcing Services sowohl
hinsichtlich ihrer – auch personellen – Kapazität als auch ihrer Marktdurchdringung
verbessern kann, würde durch die beantragte Ermächtigung die erforderliche
Flexibilität für derartige Akquisitionen bestehen.
In der Ermächtigung ist vorgesehen, dass der Stückpreis (ohne Veräußerungsnebenkosten),
zu dem die eigenen Aktien veräußert werden, den durchschnittlichen
Börsenpreis für die Stammaktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Vertragsschluss
über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem
Unternehmen, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise der Stammaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreiten darf.
Der Vorstand wird sich bemühen, einen etwaigen Abschlag möglichst
niedrig zu halten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter nachstehender Adresse mittels eines von Ihrer Depotbank in Textform
erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes anmelden, wobei
der Nachweis in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein muss:
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
c/o PR IM TURM HV-Service
AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: 0621/ 71 77
213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 7. Mai 2010, 0.00 Uhr, beziehen
und der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
also bis 21. Mai 2010, 24.00 Uhr, unter vorgenannter Adresse zugehen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine
Eintrittskarte angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch die Depotbank
erbracht. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts,
sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung zur Hauptversammlung
über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Die Aktien sind nicht gesperrt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt
und erst danach erwirbt, ist nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.
Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung,
ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Die
CENIT AG Systemhaus bietet ihren Aktionären auch an, einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden, muss also zwingend
entsprechend ihrer erteilten Weisung abstimmen.
Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß §
134 Abs. 3 Satz 3 AktG in der Fassung des ARUG in Textform (§ 126b
BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die
einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular zu verwenden, das auf der Rückseite der
Eintrittskarte abgedruckt ist. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären
auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt.
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Person oder Institution bevollmächtigt werden, enthält die Satzung
keine besondere Regelung, so dass die gesetzlichen Regelungen gelten.
Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder
Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher rechtzeitig
mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht
ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
an folgende Adresse erfolgen:
CENIT AG Systemhaus
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße
72-74
68259 Mannheim
Fax: 0621/ 71 77 213
Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung
nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter
der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die Vollmachts-Plattform
ist auf der Eintrittskarte abgedruckt. Eine Übermittlung unter Nutzung
der Vollmachts-Plattform kann aus abwicklungstechnischen Gründen nur
bis spätestens 28. Mai 2010, 9.00 Uhr erfolgen. Außerdem können auch
nur bis zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten
Vollmacht und deren Änderung unter Nutzung der Vollmachts-Plattform
erfolgen.
Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht
ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe
der ihm erteilten Weisungen abstimmen. Der Stimmrechtsvertreter wird
ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehende Rechte
wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.
Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können
sie dies schriftlich (auch per Telefax) unter Verwendung des hierfür
auf der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars tun. Nähere Einzelheiten
finden Sie auch auf der Eintrittskarte.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen bis spätestens 27. Mai 2010, 18.00 Uhr bei der
Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse eingegangen sein, andernfalls
können sie nicht berücksichtigt werden.
Senden sie die Vollmachten und Weisungen bitte an:
CENIT AG Systemhaus
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße
72-74
68259 Mannheim
Fax: 0621/ 71 77 213
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
schriftlich oder per Telefax unter Nachweis der Aktionärsstellung
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 27.
April 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
Investor Relations
Herrn Fabian Rau
Industriestraße 52-54
D-70565 Stuttgart
Telefax.: +49 (0)711 / 78 25 44 – 4185
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs.
1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge
sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich
oder per Telefax an folgende Adresse zu richten:
CENIT Aktiengesellschaft Systemhaus
Investor Relations
Herrn Fabian Rau
Industriestraße 52-54
D-70565 Stuttgart
Telefax.: +49 (0)711 / 78 25 44 – 4185
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung, also bis spätestens 13. Mai 2010, unter der
angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter www.cenit.de
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig
adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen zu
§ 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß §
127 AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1
AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen
kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter www.cenit.de einzusehen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Informationen gemäß § 124a AktG werden den Aktionären im Internet
auf der Homepage der CENIT AG Systemhaus unter www.cenit.de im Bereich
Investor Relations zugänglich gemacht.
Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 8.367.758,- und ist
eingeteilt in 8.367.758 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 8.367.758
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Stuttgart, im April 2010
CENIT AG Systemhaus
– Der Vorstand –
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten
Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM
HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74,
68259 Mannheim,
Fax 0621 / 70 99 07.
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